Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Feb. 2015 - Au 5 S 15.50065

bei uns veröffentlicht am12.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... 1991 in ... (Irak) geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit.

Der Antragsteller reiste seinen Angaben zufolge am 24. Mai 2014 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 16. Juni 2014 Asylerstantrag stellte. Der Antragsteller war bei seiner Einreise im Besitz eines am 17. April 2014 in ... ausgestellten Aufenthaltsdokuments/Visum für das Königreich Spanien mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Mai 2014 bis zum 30. Mai 2014.

Am 11. Juli 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Übernahmeersuchen zur Durchführung des Asylverfahrens für den Antragsteller an das Königreich Spanien.

Mit Schreiben vom 11. September 2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2014 wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1.). In Ziffer 2. des vorbezeichneten Bescheids wurde gegenüber dem Antragsteller die Abschiebung nach Spanien angeordnet.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 27 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig sei, da Spanien aufgrund des dort ausgestellten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Spanien als zuständigem Mitgliedsstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch Spanien oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn dieser aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Spanien beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamts vom 18. Dezember 2014 wird ergänzend verwiesen.

Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Antragsteller am 30. Dezember 2014 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 5. Januar 2015 ließ der Antragsteller Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben, mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2014 aufzuheben (Au 5 K 15.50002). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.

Ein vom Antragsteller angestrengtes Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung nach Spanien blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2015 (Az. Au 5 S 15.50003) erfolglos. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird vollumfänglich verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 hat der Antragsteller beantragt

die Entscheidung des Gerichts vom 21. Januar 2015 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. Januar 2015 gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 18. Dezember 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Spanien anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf eine beigefügte Entscheidung des belgischen Rechtmittelgerichts („Conseil du Contentieux des Etrangers“) vom 20. November 2014 verwiesen, mit der dem Königreich Belgien untersagt worden sei, Flüchtlinge nach Spanien zu überstellen wegen dort festzustellender systemischer Mängel im Asylverfahren. Eine Überstellung des Antragstellers nach Spanien würde dessen Rechte aus Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzen. Damit unterliege auch die Überstellungsentscheidung der Antragsgegnerin gewichtigen Bedenken.

Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht weiter geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte der Verfahren Au 5 K 15.50002 und Au 5 S 15.50003 sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Behördenakte umfassend Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Der Zulässigkeit des erhobenen Antrages nach § 80 Abs. 7 VwGO steht mittlerweile § 34a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) nicht mehr entgegen. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474 ff.) wurde § 34 a Abs. 2 AsylVfG dahingehend geändert, dass Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung nunmehr innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind. Das vorbezeichnete Gesetz trat am Tag nach der Verkündung, demnach am 6. September 2013, in Kraft. Aus der Änderung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG lässt sich ohne weiteres schließen, dass auch Anträge nach § 80 Abs. 7 VwGO unter den dort genannten Voraussetzungen als Korrelat und zur eventuellen Korrektur von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig sind.

2. Der Antrag erweist sich jedoch in der Sache als nicht begründet.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist dabei kein Rechtsmittelverfahren, sondern vielmehr ein gegenüber dem ursprünglichen Eilverfahren selbstständiges Verfahren. Voraussetzung für einen Anspruch auf Änderung eines zunächst ergangenen Beschlusses ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, das sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hat. Dies ist insbesondere bei tatsächlichen Veränderungen der Fall, gilt aber ebenso für eine Änderung der Rechtslage. Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage etwa aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse. Darüber hinaus muss die geänderte Sach- oder Rechtslage geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Nach diesen Grundsätzen ist das Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 2. Februar 2015 derzeit nicht geeignet, die begehrte Abänderung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu rechtfertigen.

Für das Gericht liegen keine Gründe für einen nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zulässigen Selbsteintritt Deutschlands in das Asylverfahren des Antragstellers vor. Der Antragsteller hat insbesondere keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass Deutschland nach freiem Ermessen von der dort vorgesehenen Möglichkeit eines Selbsteintritts in seinem Asylverfahren Gebrauch macht (vgl. EuGH, U. v. 14.11.2013 - Rs. C-4/11 - juris); eine Überstellung in den nach der Dublin-III-VO ermittelten zuständigen Mitgliedsstaat - hier nach Spanien - scheidet lediglich dann aus, wenn diese Überstellung den Betreffenden der tatsächlichen Gefahr aussetzen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Europäische Grundrechtscharta (GRCh) unterworfen zu sein (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 und C-493/10 - juris). Dabei stehen einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems nicht schon irgendeine Verletzung von EU-Recht, vereinzelte Verstöße gegen sonstige Grundrechte sowie anderweitige Missstände unterhalb der Schwelle „systemischer Mängel“ entgegen, sondern einzig außergewöhnlich zwingende humanitäre Gründe, wie es in Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO bereits angelegt ist. Insoweit relevante systemische Mängel des spanischen Asylverfahrens sind für das Gericht derzeit nicht ersichtlich. Auch hat der Antragsteller im Verfahren nicht dargelegt, worin diese Mängel bestehen sollten. Er hat lediglich auf eine nicht in deutscher Übersetzung vorliegende Entscheidung eines belgischen Obergerichts verwiesen, die für das hier erkennende Gericht nicht bindend ist. Eine obergerichtliche Entscheidung eines deutschen Gerichts, wonach das spanische Asylverfahren systemische Mängel aufweist, die die Antragsgegnerin dazu veranlassen bzw. verpflichten könnte, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin-III-VO auszuüben, ist nicht bekannt (vgl. im Ergebnis auch Hessischer VGH, B. v.25.8.2014 - 2 A 975/14.A - juris). Daher hat es bei der dem Konzept gegenseitigen Vertrauens des Dublin-Verordnungsgebers zugrunde liegenden Annahme zu verbleiben, dass - auch - Spanien seine unionsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers erfüllt.

Außergewöhnlich zwingende humanitäre Gründe für seine Person hat der Antragsteller zur Rechtfertigung einer Selbsteintrittsverpflichtung Deutschlands hinsichtlich seiner konkreten Situation nicht vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht, und sind bei ihm auch sonst in Bezug auf das Königreich Spanien nicht erkennbar. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass und inwieweit er eine besondere Schutzbedürftigkeit aufweist, die für ihn ein höheres Maß an Fürsorge begründet als sie Asylantragstellern im Königreich Spanien bei zumutbarer Eigenanstrengung allgemein gewährt wird.

Nach allem war der Antrag daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Tenor

I.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 5. Januar 2015 gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung nach S. wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird für das Verfahren Au 5 S 15.50003 und das Verfahren Au 5 K 15.50002 abgelehnt.

Gründe

I.

Der am ... 1991 in ... (Irak) geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit.

Der Antragsteller reiste seinen Angaben zufolge am 24. Mai 2014 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 16. Juni 2014 Asylerstantrag stellte. Der Antragsteller war bei seiner Einreise im Besitz eines am 17. April 2014 in ... ausgestellten Aufenthaltsdokuments/Visum für das Königreich S. mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Mai 2014 bis zum 30. Mai 2014.

Am 11. Juli 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Übernahmeersuchen zur Durchführung des Asylverfahrens für den Antragsteller an das Königreich S.

Mit Schreiben vom 11. September 2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2014 wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1.). In Ziffer 2. des vorbezeichneten Bescheids wurde gegenüber dem Antragsteller die Abschiebung nach S. angeordnet.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 27 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig sei, da S. aufgrund des dort ausgestellten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach S. als zuständigem Mitgliedsstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch S. oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn dieser aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach S. beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamts vom 18. Dezember 2014 wird ergänzend verwiesen.

Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Antragsteller am 30. Dezember 2014 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 5. Januar 2015 ließ der Antragsteller Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben, mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2014 aufzuheben (Au 5 K 15.50002). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls mit am 5. Januar 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen Schriftsatz hat der Antragsteller darüber hin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2014 anzuordnen.

Eine nähere Begründung dieses Antrages ist nicht erfolgt.

Daneben hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt.

Die Antragsgegnerin hat die einschlägige Behördenakte dem Gericht vorgelegt. Eine Antragstellung ist im Verfahren unterblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Au 5 K 15.50002) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2014 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der mit Schriftsatz vom 5. Januar 2015 unter Beachtung der einwöchigen Antragsfrist aus § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag, welcher nach der Neufassung von § 34 a AsylVfG auch statthaft ist, erweist sich in der Sache als unbegründet.

Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der somit vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146) sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.

Da vorliegend die Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller erhobenen Klage als gering einzustufen sind, führt die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses. Der Bescheid vom 18. Dezember 2014, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung des Antragstellers nach S. angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

Ein Asylantrag ist gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

Hintergrund dieser Bestimmungen ist, dass Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG) als sichere Drittstaaten gelten, während sonstige sichere Drittstaaten durch Gesetz bestimmt werden. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Bei dem Königreich S. handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26 a Abs. 2 AsylVfG). Die Einreise aus einem dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG).

Die Zuständigkeit des Königreichs S. zur Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO. Das Königreich S. hat sich mit Schreiben vom 11. September 2014 zur Übernahme nach Art. 18, Art. 21 Abs. 1, 22 Dublin-III-VO bereit erklärt. Damit waren die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Dezember 2014 gegeben.

Eine so genannte verfassungskonforme Reduktion des § 34 a AsylVfG ist jedoch für den Fall vorzunehmen, dass sich aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme aufdrängt, dass ein Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem im Grundsatz verfassungskonformen Konzept der „normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“, das den Bestimmungen der Art. 16 a Abs. 2 GG und §§ 26 a, 27 a, § 34 a AsylVfG zugrunde liegt, abweicht (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49). Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann danach ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausnahmsweise begründet sein, wenn in dem zuständigen Drittstaat, in welchen der Asylbewerber zurückgeführt werden soll, die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt werden bzw., wenn es ernst zu nehmende, durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in diesem Mitgliedsstaat in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz vor Verfolgung gewährt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit beispielhaft Sonderfälle gebildet, wie etwa den Fall einer im Drittstaat drohenden Todesstrafe und andere Ausnahmesituationen; ein solcher Sonderfall läge auch dann vor, wenn die Gefahr bestünde, dass der Drittstaat sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen könnte.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss grundsätzlich die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Richtlinie sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417). Das bedeutet, dass erst dann, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat von der nach dem erwähnten Konzept als generell eingehalten zu vermutenden Verpflichtung gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht mehr gewährleistet bzw. gewährleisten kann, für den Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat, in den er zurückgeführt werden soll, kein hinreichender Schutz (mehr) besteht.

Nach dem Art. 16 a Abs. 2 GG, §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG zugrunde liegenden Konzept der sog. normativen Vergewisserung ist davon auszugehen, dass u. a. in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sog. sichere Drittstaaten) die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685, 953) sichergestellt ist und daher dort einem Asylsuchenden keine politische Verfolgung droht oder unzumutbare Bedingungen herrschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend: BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -BVerfGE 94, 49 ff.) ergeben sich Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen Drittstaat ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgeblichen Verhältnissen schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Parallel dazu ist der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417) zu entnehmen, dass Asylbewerber dann nicht an einen nach der Dublin III-VO an sich zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden dürfen, wenn nicht unbekannt sein kann, dass systematische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden.

Der Antragsteller hat keinerlei Gründe vorgetragen, wonach Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in S. systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung überstellter Asylbewerber implizieren würden.

Für derartige Verhältnisse gibt es zur Überzeugung des Gerichtes auch keine Anhaltspunkte zum entscheidungserheblichen gegenwärtigen Zeitpunkt.

Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass in S. die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Das spanische Asylrecht steht im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 25.8.2014 - 13 L 1834/14.A - juris; VG Aachen, B. v. 30.6.2014 - 4 L 398/14.A - juris; VG Augsburg, B. v. 20.1.2014 - Au 7 S 14.30003 - juris Rn. 23 - VG Augsburg, B. v. 24.3.2014 - Au 5 S 14.30199, Au 5 S 14.30201, Au 5 S 14.30203, Au 5 S Au 5 S 14.30205 - jeweils juris Rn. 25 und 26).

Damit ist die Antragsgegnerin auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO zur Ausübung des eigenen Prüfrechts (Selbsteintrittsrecht) verpflichtet.

Hierfür wurden auch von Seiten des Antragstellers keine durchgreifenden Gründe vorgetragen. Es ist nicht das Geringste dafür ersichtlich, dass der volljährige Antragsteller von S. aus ein eventuelles Hauptsacheverfahren nicht sachgerecht betreiben könnte oder dort sonstigen schwerwiegenden und grundrechtsrelevanten Verstößen im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG ausgesetzt wäre.

Nach alledem war der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Klageverfahren bleibt ebenfalls erfolglos. Maßgeblich für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO), ob das Rechtschutzbegehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach dem weder für das Eil- noch für das Hauptsacheverfahren hinreichende Erfolgsaussicht vorliegt, sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Behandlung seines Asylantrages als unzulässig und begehrt Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach Spanien.

Der am ... 1991 in ... (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit.

Der Kläger reiste seinen Angaben zufolge am 24. Mai 2014 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 16. Juni 2014 Asylerstantrag stellte. Der Kläger war bei seiner Einreise im Besitz eines am 17. April 2014 in ... ausgestellten Aufenthaltsdokuments/Visum für das Königreich Spanien mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Mai 2014 bis zum 30. Mai 2014.

Am 11. Juli 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Übernahmeersuchen zur Durchführung des Asylverfahrens für den Kläger an das Königreich Spanien.

Mit Schreiben vom 11. September 2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2014 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1.). In Ziffer 2. des vorbezeichneten Bescheids wurde die Abschiebung des Klägers nach Spanien angeordnet.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag des Klägers gemäß § 27 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig sei, da Spanien aufgrund des dort ausgestellten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Spanien als zuständigem Mitgliedsstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch Spanien oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn dieser aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Spanien beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamts vom 18. Dezember 2014 wird ergänzend verwiesen.

Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Kläger am 30. Dezember 2014 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.

Der Kläger hat mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 5. Januar 2015 Klage gegen den vorbezeichneten Bescheid beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2014 - GZ: ... - wird aufgehoben.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen auf eine Entscheidung des belgischen Rechtsmittelgerichts („Conseil du Contentieux des Etrangers“) vom 20. November 2014 verwiesen, mit der dem Königreich Belgien untersagt worden sei, Flüchtlinge nach Spanien zu überstellen wegen dort festzustellender systemischer Mängel des Asylsystems. Eine Überstellung des Klägers nach Spanien würde dessen Rechte aus Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzen. Damit unterliege auch die Überstellungsentscheidung der Beklagten gewichtigen Bedenken. Eine Übersetzung der Entscheidung wurde dem Gericht nicht vorgelegt.

Ein vom Kläger angestrengtes Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (Az. Au 5 S 15.50003) blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2015 erfolglos. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.

Ein weiteres Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes, gerichtet auf Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2015 blieb mit weiterem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Februar 2015 ebenfalls erfolglos. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung im Klageverfahren ist unterblieben.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. März 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 11. Mai 2015 bzw. 13. Mai 2015 übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte durch den Einzelrichter über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage erweist sich in der Sache als nicht begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Die Beklagte hat die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags auf § 27a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) und die mit diesem Ausspruch verbundene Abschiebungsanordnung auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützt. Nach § 27a AsylVfG ist ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Gegen eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft. Die Entscheidungen nach § 27a und § 34a Abs. 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrags führt (vgl. VG Trier, U. v. 18.5.2011 - 5 K 198/11.TR - juris Rn. 16 m. w. N.; VG Freiburg, B. v. 2.2.2012 - 4 K 2203/11 - juris Rn. 2; VG Gelsenkirchen, B. v. 9.10.2014 - 9a L 1508/14.A - juris Rn. 13).

2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Überstellungsfrist aus Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin III-VO) abgelaufen ist. Insoweit fehlt es jedoch an der für einen Erfolg der Klage vorausgesetzten Verletzung des Klägers in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Bestimmung, welcher Mitgliedsstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist, richtet sich vorliegend nach der Dublin III-VO, da der Kläger seinen Asylantrag erst nach dem 1. Januar 2014 in der Bundesrepublik Deutschland gestellt hat.

Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedsstaat nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Der Fristbeginn wird näher in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO geregelt. Danach erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat.

Die 6-Monats-Frist zur Überstellung des Klägers ist vorliegend abgelaufen, wenn man zu dessen Gunsten unterstellt, dass die Frist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme (hier Erklärung der spanischen Behörden vom 11. September 2014) zu laufen beginnt. Wenn man hingegen davon ausgeht, dass erst mit der Zustellung des ablehnenden Beschlusses im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier am 28. Januar 2015) eine neue 6-monatige Überstellungsfrist ausgelöst wird, wäre diese im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch nicht abgelaufen (vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, B. v. 8.9.2014 - 13 A 1347/14.A - juris Rn. 8 m. w. N.; VG München, G. v. 28.4.2014 - M 21 K 13.31396 - juris Rn. 29; VG Ansbach, B. v. 31.3.2014 - AN 9 S 13.31028 - AuAS 2014, 103). Letztlich bedarf diese Rechtsfrage keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die nicht innerhalb der 6-Monats-Frist erfolgte Überstellung des Klägers nach Spanien gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zur Folge hat, dass die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde und mithin der Ausspruch in Nr. 1. des Bescheides vom 18. Dezember 2014 rechtswidrig geworden ist, führt dies nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den Ablauf der Überstellungsfrist aus Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO berufen. Er ist auch nicht in seinem unionsrechtlich verbürgten Recht auf beschleunigte Durchführung des Verfahrens auf Prüfung seines Asylantrags verletzt.

(1) Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dublin-II-Verordnung (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 - NVwZ 2012, 417; U. v. 14.11.2013 - C-4/11 - NVwZ 2014, 170; U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208) ist davon auszugehen, dass sich der Kläger nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen kann. Die jeweiligen Fristbestimmungen dienen einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne aber dem Asylsuchenden einen Anspruch auf Prüfung seines Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewähren. Der Europäische Gerichtshof hat für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber einer Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - juris Rn. 60, 62). Denn wie aus den Erwägungsgründen hervorgeht, besteht einer der Hauptzwecke in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden (vgl. Erwägungsgründe 3 und 4). Die Dublin-Zuständigkeitsregelungen sind im Sinne von „organisatorischen Vorschriften“ der Mitgliedstaaten und nach dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ normiert worden, um auch wegen des öffentlichen Beschleunigungsinteresses hinsichtlich einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Dublin-Staates einem „forum shopping“ entgegenzuwirken (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - juris Rn. 53, 56, 59).

Auch wenn der Europäische Gerichtshof in den vorgenannten Leitentscheidungen zu den Fristenbestimmungen keine Aussage dazu getroffen hat, ob die Überstellungsfristen im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens ebenfalls keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers zu begründen vermögen, gelten die vorstehenden Erwägungen auch für die hier in Rede stehende sechsmonatige Überstellungfrist. Diese dient nicht dem Schutz des Asylsuchenden, sondern ebenso wie die sonstigen Fristbestimmungen allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedsstaat. (vgl. VG Würzburg, B. v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50056 - juris Rn. 19; VG Gelsenkirchen, B. v. 9.10.2014 - 9a L 1508/14.A - juris Rn. 32 f.; VG Osnabrück, B. v. 19.2.2014 - 5 b 12/14 - juris Rn. 27; VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris Rn. 23 f.; a.A. VGH Baden-Württemberg, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris, Rn. 13 m. w. N.; VG Hamburg, U. v. 15.3.2012 - 10 A 227/11 - juris Rn. 24; VG Magdeburg, U. v. 28.2.2014 - 1 A 413/13 - juris Rn. 21; VG Göttingen, B. v. 30.6.2014 - 2 B 86/14 - juris Rn. 16; VG Oldenburg, U. v. 7.7.2014 - 3 A 416/14 - juris Rn. 39). Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem lediglich insofern geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss (vgl. VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 25; OVG Niedersachsen, B. v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - juris; Hessischer VGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 976/14.A - juris; OVG Rheinland-Pfalz, U. v.21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris; OVG Schleswig-Holstein, B. v. 24.2.2015 - 2 LA 15/15 - juris Rn. 7; VG Trier, B. v. 23.7.2014 - 5 l 1271/14.TR - juris Rn. 6 f.; VG Düsseldorf, B. v. 18.9.2014 - 13 L 1785/14.A - juris Rn. 19).

Dafür, dass Spanien seine mit Schreiben vom 11. September 2014 erklärte Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers nach Fristablauf zurücknehmen und sich auf den Fristablauf berufen werde, gibt es keine Anhaltspunkte noch wird dies vom Kläger behauptet oder dargelegt.

(2) Vorliegend ist es der Beklagten auch nicht zum Schutze des Grundrechts des Klägers vor einer unangemessen langen Verfahrensdauer (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 der Europäischen Grundrechtscharta - GrCH i. V. m. Art. 47 Satz 2 GrCH) verwehrt, sich derzeit (noch) auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates, hier des Königreichs Spanien, zu berufen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der an sich unzuständige Mitgliedstaat darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Artikel 3 Absatz 2 Dublin III-VO selbst prüfen (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 - juris Rn. 98 und 108; U. v. 14.11.2013 - C-4/11 - juris Rn. 35 zur Dublin-II-VO).

Ist die Überstellungsfrist abgelaufen kann sich das private Beschleunigungsinteresse des Asylbewerbers an der inhaltlichen Bearbeitung seines Antrags gegenüber dem öffentlichen Beschleunigungsinteresse bezüglich der zeitnahen Klärung des für die Antragsbearbeitung nach den Dublin-Verordnungen zuständigen Staates unter Umständen durchsetzen (vgl. VG Würzburg, B. v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50056 - juris Rn. 19; VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris Rn. 23). Zwar hat der Europäische Gerichtshof keine Aussagen darüber getroffen, ab wann von einer solchen unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen ist. Ausgehend von den im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens maßgeblichen Fristbestimmungen sowie mit Blick auf die Verlängerungsmöglichkeit der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO im Falle der Inhaftierung oder der Flucht des Asylbewerbers auf ein Jahr bzw. auf 18 Monate erscheint eine die Grundrechte des Asylbewerbers beeinträchtigende unangemessen lange Verfahrensdauer frühestens nach dem Verstreichen eines Zeitraums möglich, der der regelmäßigen Überstellungsfrist von sechs Monaten zuzüglich der Zeit, um den diese Frist (mindestens) verlängert werden kann, entspricht (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 18.9.2014 - 13 L 1785/14.A - juris Rn. 30; VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris Rn. 23). Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Damit erscheint eine zeitnahe Prüfung des Asylantrages des Klägers (noch) gewährleistet und kann sich die Beklagte (noch) auf die Zuständigkeit des Königreichs Spanien berufen.

3. Schließlich ist die Abschiebung des Klägers nach Spanien auch rechtlich zulässig. Es sind nach der gegenwärtigen Auskunftslage keine Umstände für einen Ausnahmefall erkennbar, die eine Überstellung des Klägers nach Spanien verbieten könnten. Die Beklagte ist daher auch aus diesen Gründen nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichtet. Systemische Mängel, die eine solche Zuständigkeit begründen würden, sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bei der Durchführung von Asylverfahren in Spanien derzeit nicht erkennbar.

Eine so genannte verfassungskonforme Reduktion des § 34 a AsylVfG ist jedoch für den Fall vorzunehmen, dass sich aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme aufdrängt, dass ein Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem im Grundsatz verfassungskonformen Konzept der „normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“, das den Bestimmungen der Art. 16 a Abs. 2 GG und §§ 26 a, 27 a, § 34 a AsylVfG zugrunde liegt, abweicht (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49). Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann danach ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausnahmsweise begründet sein, wenn in dem zuständigen Drittstaat, in welchen der Asylbewerber zurückgeführt werden soll, die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt werden bzw., wenn es ernst zu nehmende, durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in diesem Mitgliedsstaat in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz vor Verfolgung gewährt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit beispielhaft Sonderfälle gebildet, wie etwa den Fall einer im Drittstaat drohenden Todesstrafe und andere Ausnahmesituationen; ein solcher Sonderfall läge auch dann vor, wenn die Gefahr bestünde, dass der Drittstaat sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen könnte.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss grundsätzlich die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Richtlinie sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417). Das bedeutet, dass erst dann, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat von der nach dem erwähnten Konzept als generell eingehalten zu vermutenden Verpflichtung gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht mehr gewährleistet bzw. gewährleisten kann, für den Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat, in den er zurückgeführt werden soll, kein hinreichender Schutz (mehr) besteht.

Nach dem Art. 16 a Abs. 2 GG, §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG zugrunde liegenden Konzept der sog. normativen Vergewisserung ist davon auszugehen, dass u. a. in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sog. sichere Drittstaaten) die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685, 953) sichergestellt ist und daher dort einem Asylsuchenden keine politische Verfolgung droht oder unzumutbare Bedingungen herrschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend: BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -BVerfGE 94, 49 ff.) ergeben sich Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen Drittstaat ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgeblichen Verhältnissen schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Parallel dazu ist der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 21.12.2011 -C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417) zu entnehmen, dass Asylbewerber dann nicht an einen nach der Dublin III-VO an sich zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden dürfen, wenn nicht unbekannt sein kann, dass systematische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden.

Derartige Verhältnisse sieht das Gericht zum entscheidungserheblichen gegenwärtigen Zeitpunkt für Spanien beim vorliegenden Sach- und Streitstand nicht. Systemische Mängel sind gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse im Königreich Spanien nicht erkennbar (vgl. VG Augsburg, B. v. 20.1.2014 - Au 7 S 14.30003 - nicht veröffentlicht; VG Augsburg, B. v. 20.6.2014 - Au 7 S 14.50078 - juris Rn. 19 ff.).

Die aktuell vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Spanien belegen insgesamt, dass die Aufnahmebedingungen im Königreich Spanien dem grund- und menschenrechtlichen Standard durchaus genügen. Dies gilt auch hinsichtlich einer eventuell erforderlichen medizinischen Versorgung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Conseil du Contentieux des Etrangers (Belgien) vom 20. November 2014, welche sich - soweit ersichtlich - insbesondere zur Situation illegal in die Konklaven Ceuta und Melilla eingereister Ausländer und deren Inhaftnahme verhält - was in vergleichbarer Weise überall in Europa, wenngleich unter abweichenden Bedingungen Standard ist - und damit gerade nicht die Lage von Asylantragstellern schildert. Der Kläger müsste nach Maßgabe seiner asylrechtlichen Mitwirkungs- und Darlegungslast (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylVfG) mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln glaubhaft machen, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens gegeben sind, die in Bezug auf die konkrete Situation erwarten lassen, dass ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende und/oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris). Da den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln zur Lage in Spanien derartige Missstände gerade nicht zu entnehmen sind, geht das Gericht nicht vom Vorliegen systemischer Mängel im spanischen Asylsystem aus (vgl. auch VG Potsdam, B. v. 23.6.2014 - 6 L 551/14.A - juris Rn. 9 ff.; VG Aachen, B. v. 30.6.2014 - 4 L 398/14.A - juris Rn. 23 f.; VG Düsseldorf, B. v. 25.8.2014 - 13 L 1834/14.A - juris Rn. 31; VG München, B. v. 13.11.2014 - M 6 a S 14.50473 - juris Rn. 12).

Rechtliche Bedenken gegen die auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Anordnung der Rückführung des Klägers nach Spanien als dem nach § 27 a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigem Staat bestehen nicht. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse vor.

Nach alledem bleibt die Klage wegen fehlender Rechtsverletzung des Klägers erfolglos. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 5. Januar 2015 gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung nach S. wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird für das Verfahren Au 5 S 15.50003 und das Verfahren Au 5 K 15.50002 abgelehnt.

Gründe

I.

Der am ... 1991 in ... (Irak) geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit.

Der Antragsteller reiste seinen Angaben zufolge am 24. Mai 2014 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 16. Juni 2014 Asylerstantrag stellte. Der Antragsteller war bei seiner Einreise im Besitz eines am 17. April 2014 in ... ausgestellten Aufenthaltsdokuments/Visum für das Königreich S. mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Mai 2014 bis zum 30. Mai 2014.

Am 11. Juli 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Übernahmeersuchen zur Durchführung des Asylverfahrens für den Antragsteller an das Königreich S.

Mit Schreiben vom 11. September 2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2014 wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1.). In Ziffer 2. des vorbezeichneten Bescheids wurde gegenüber dem Antragsteller die Abschiebung nach S. angeordnet.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 27 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig sei, da S. aufgrund des dort ausgestellten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach S. als zuständigem Mitgliedsstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch S. oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn dieser aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach S. beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamts vom 18. Dezember 2014 wird ergänzend verwiesen.

Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Antragsteller am 30. Dezember 2014 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 5. Januar 2015 ließ der Antragsteller Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben, mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2014 aufzuheben (Au 5 K 15.50002). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls mit am 5. Januar 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen Schriftsatz hat der Antragsteller darüber hin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2014 anzuordnen.

Eine nähere Begründung dieses Antrages ist nicht erfolgt.

Daneben hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt.

Die Antragsgegnerin hat die einschlägige Behördenakte dem Gericht vorgelegt. Eine Antragstellung ist im Verfahren unterblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Au 5 K 15.50002) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2014 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der mit Schriftsatz vom 5. Januar 2015 unter Beachtung der einwöchigen Antragsfrist aus § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag, welcher nach der Neufassung von § 34 a AsylVfG auch statthaft ist, erweist sich in der Sache als unbegründet.

Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der somit vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146) sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.

Da vorliegend die Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller erhobenen Klage als gering einzustufen sind, führt die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses. Der Bescheid vom 18. Dezember 2014, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung des Antragstellers nach S. angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

Ein Asylantrag ist gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

Hintergrund dieser Bestimmungen ist, dass Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG) als sichere Drittstaaten gelten, während sonstige sichere Drittstaaten durch Gesetz bestimmt werden. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Bei dem Königreich S. handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26 a Abs. 2 AsylVfG). Die Einreise aus einem dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG).

Die Zuständigkeit des Königreichs S. zur Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO. Das Königreich S. hat sich mit Schreiben vom 11. September 2014 zur Übernahme nach Art. 18, Art. 21 Abs. 1, 22 Dublin-III-VO bereit erklärt. Damit waren die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Dezember 2014 gegeben.

Eine so genannte verfassungskonforme Reduktion des § 34 a AsylVfG ist jedoch für den Fall vorzunehmen, dass sich aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme aufdrängt, dass ein Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem im Grundsatz verfassungskonformen Konzept der „normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“, das den Bestimmungen der Art. 16 a Abs. 2 GG und §§ 26 a, 27 a, § 34 a AsylVfG zugrunde liegt, abweicht (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49). Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann danach ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausnahmsweise begründet sein, wenn in dem zuständigen Drittstaat, in welchen der Asylbewerber zurückgeführt werden soll, die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt werden bzw., wenn es ernst zu nehmende, durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in diesem Mitgliedsstaat in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz vor Verfolgung gewährt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit beispielhaft Sonderfälle gebildet, wie etwa den Fall einer im Drittstaat drohenden Todesstrafe und andere Ausnahmesituationen; ein solcher Sonderfall läge auch dann vor, wenn die Gefahr bestünde, dass der Drittstaat sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen könnte.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss grundsätzlich die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Richtlinie sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417). Das bedeutet, dass erst dann, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat von der nach dem erwähnten Konzept als generell eingehalten zu vermutenden Verpflichtung gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht mehr gewährleistet bzw. gewährleisten kann, für den Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat, in den er zurückgeführt werden soll, kein hinreichender Schutz (mehr) besteht.

Nach dem Art. 16 a Abs. 2 GG, §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG zugrunde liegenden Konzept der sog. normativen Vergewisserung ist davon auszugehen, dass u. a. in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sog. sichere Drittstaaten) die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685, 953) sichergestellt ist und daher dort einem Asylsuchenden keine politische Verfolgung droht oder unzumutbare Bedingungen herrschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend: BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -BVerfGE 94, 49 ff.) ergeben sich Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen Drittstaat ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgeblichen Verhältnissen schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Parallel dazu ist der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417) zu entnehmen, dass Asylbewerber dann nicht an einen nach der Dublin III-VO an sich zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden dürfen, wenn nicht unbekannt sein kann, dass systematische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden.

Der Antragsteller hat keinerlei Gründe vorgetragen, wonach Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in S. systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung überstellter Asylbewerber implizieren würden.

Für derartige Verhältnisse gibt es zur Überzeugung des Gerichtes auch keine Anhaltspunkte zum entscheidungserheblichen gegenwärtigen Zeitpunkt.

Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass in S. die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Das spanische Asylrecht steht im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 25.8.2014 - 13 L 1834/14.A - juris; VG Aachen, B. v. 30.6.2014 - 4 L 398/14.A - juris; VG Augsburg, B. v. 20.1.2014 - Au 7 S 14.30003 - juris Rn. 23 - VG Augsburg, B. v. 24.3.2014 - Au 5 S 14.30199, Au 5 S 14.30201, Au 5 S 14.30203, Au 5 S Au 5 S 14.30205 - jeweils juris Rn. 25 und 26).

Damit ist die Antragsgegnerin auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO zur Ausübung des eigenen Prüfrechts (Selbsteintrittsrecht) verpflichtet.

Hierfür wurden auch von Seiten des Antragstellers keine durchgreifenden Gründe vorgetragen. Es ist nicht das Geringste dafür ersichtlich, dass der volljährige Antragsteller von S. aus ein eventuelles Hauptsacheverfahren nicht sachgerecht betreiben könnte oder dort sonstigen schwerwiegenden und grundrechtsrelevanten Verstößen im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG ausgesetzt wäre.

Nach alledem war der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Klageverfahren bleibt ebenfalls erfolglos. Maßgeblich für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO), ob das Rechtschutzbegehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach dem weder für das Eil- noch für das Hauptsacheverfahren hinreichende Erfolgsaussicht vorliegt, sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.