I.
Der am ... 1991 in ... (Irak) geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit.
Der Antragsteller reiste seinen Angaben zufolge am 24. Mai 2014 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 16. Juni 2014 Asylerstantrag stellte. Der Antragsteller war bei seiner Einreise im Besitz eines am 17. April 2014 in ... ausgestellten Aufenthaltsdokuments/Visum für das Königreich Spanien mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Mai 2014 bis zum 30. Mai 2014.
Am 11. Juli 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Übernahmeersuchen zur Durchführung des Asylverfahrens für den Antragsteller an das Königreich Spanien.
Mit Schreiben vom 11. September 2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2014 wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1.). In Ziffer 2. des vorbezeichneten Bescheids wurde gegenüber dem Antragsteller die Abschiebung nach Spanien angeordnet.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 27 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig sei, da Spanien aufgrund des dort ausgestellten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Spanien als zuständigem Mitgliedsstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch Spanien oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn dieser aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Spanien beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamts vom 18. Dezember 2014 wird ergänzend verwiesen.
Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Antragsteller am 30. Dezember 2014 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.
Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 5. Januar 2015 ließ der Antragsteller Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben, mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2014 aufzuheben (Au 5 K 15.50002). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.
Ein vom Antragsteller angestrengtes Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung nach Spanien blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2015 (Az. Au 5 S 15.50003) erfolglos. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird vollumfänglich verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 hat der Antragsteller beantragt
die Entscheidung des Gerichts vom 21. Januar 2015 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. Januar 2015 gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 18. Dezember 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Spanien anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf eine beigefügte Entscheidung des belgischen Rechtmittelgerichts („Conseil du Contentieux des Etrangers“) vom 20. November 2014 verwiesen, mit der dem Königreich Belgien untersagt worden sei, Flüchtlinge nach Spanien zu überstellen wegen dort festzustellender systemischer Mängel im Asylverfahren. Eine Überstellung des Antragstellers nach Spanien würde dessen Rechte aus Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzen. Damit unterliege auch die Überstellungsentscheidung der Antragsgegnerin gewichtigen Bedenken.
Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht weiter geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte der Verfahren Au 5 K 15.50002 und Au 5 S 15.50003 sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Behördenakte umfassend Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
1. Der Antrag ist zulässig. Der Zulässigkeit des erhobenen Antrages nach § 80 Abs. 7 VwGO steht mittlerweile § 34a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) nicht mehr entgegen. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474 ff.) wurde § 34 a Abs. 2 AsylVfG dahingehend geändert, dass Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung nunmehr innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind. Das vorbezeichnete Gesetz trat am Tag nach der Verkündung, demnach am 6. September 2013, in Kraft. Aus der Änderung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG lässt sich ohne weiteres schließen, dass auch Anträge nach § 80 Abs. 7 VwGO unter den dort genannten Voraussetzungen als Korrelat und zur eventuellen Korrektur von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig sind.
2. Der Antrag erweist sich jedoch in der Sache als nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist dabei kein Rechtsmittelverfahren, sondern vielmehr ein gegenüber dem ursprünglichen Eilverfahren selbstständiges Verfahren. Voraussetzung für einen Anspruch auf Änderung eines zunächst ergangenen Beschlusses ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, das sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hat. Dies ist insbesondere bei tatsächlichen Veränderungen der Fall, gilt aber ebenso für eine Änderung der Rechtslage. Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage etwa aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse. Darüber hinaus muss die geänderte Sach- oder Rechtslage geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Nach diesen Grundsätzen ist das Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 2. Februar 2015 derzeit nicht geeignet, die begehrte Abänderung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu rechtfertigen.
Für das Gericht liegen keine Gründe für einen nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zulässigen Selbsteintritt Deutschlands in das Asylverfahren des Antragstellers vor. Der Antragsteller hat insbesondere keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass Deutschland nach freiem Ermessen von der dort vorgesehenen Möglichkeit eines Selbsteintritts in seinem Asylverfahren Gebrauch macht (vgl. EuGH, U. v. 14.11.2013 - Rs. C-4/11 - juris); eine Überstellung in den nach der Dublin-III-VO ermittelten zuständigen Mitgliedsstaat - hier nach Spanien - scheidet lediglich dann aus, wenn diese Überstellung den Betreffenden der tatsächlichen Gefahr aussetzen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Europäische Grundrechtscharta (GRCh) unterworfen zu sein (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 und C-493/10 - juris). Dabei stehen einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems nicht schon irgendeine Verletzung von EU-Recht, vereinzelte Verstöße gegen sonstige Grundrechte sowie anderweitige Missstände unterhalb der Schwelle „systemischer Mängel“ entgegen, sondern einzig außergewöhnlich zwingende humanitäre Gründe, wie es in Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO bereits angelegt ist. Insoweit relevante systemische Mängel des spanischen Asylverfahrens sind für das Gericht derzeit nicht ersichtlich. Auch hat der Antragsteller im Verfahren nicht dargelegt, worin diese Mängel bestehen sollten. Er hat lediglich auf eine nicht in deutscher Übersetzung vorliegende Entscheidung eines belgischen Obergerichts verwiesen, die für das hier erkennende Gericht nicht bindend ist. Eine obergerichtliche Entscheidung eines deutschen Gerichts, wonach das spanische Asylverfahren systemische Mängel aufweist, die die Antragsgegnerin dazu veranlassen bzw. verpflichten könnte, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin-III-VO auszuüben, ist nicht bekannt (vgl. im Ergebnis auch Hessischer VGH, B. v.25.8.2014 - 2 A 975/14.A - juris). Daher hat es bei der dem Konzept gegenseitigen Vertrauens des Dublin-Verordnungsgebers zugrunde liegenden Annahme zu verbleiben, dass - auch - Spanien seine unionsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers erfüllt.
Außergewöhnlich zwingende humanitäre Gründe für seine Person hat der Antragsteller zur Rechtfertigung einer Selbsteintrittsverpflichtung Deutschlands hinsichtlich seiner konkreten Situation nicht vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht, und sind bei ihm auch sonst in Bezug auf das Königreich Spanien nicht erkennbar. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass und inwieweit er eine besondere Schutzbedürftigkeit aufweist, die für ihn ein höheres Maß an Fürsorge begründet als sie Asylantragstellern im Königreich Spanien bei zumutbarer Eigenanstrengung allgemein gewährt wird.
Nach allem war der Antrag daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.