Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juli 2018 - M 5 K 17.2776
Tenor
Dem Zeugen Landrat … werden die durch das unentschuldigte Ausbleiben als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom … Juli 2018 verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt.
Gründe
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Referenzen - Gesetze
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.