Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juli 2018 - M 5 K 17.2776

bei uns veröffentlicht am24.07.2018

Tenor

Dem Zeugen Landrat … werden die durch das unentschuldigte Ausbleiben als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom … Juli 2018 verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt.

Gründe

Der Zeuge wurde am … Juni 2018 gegen Empfangsbekenntnis unter Angabe des Beweisthemas ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am … Juli 2018, 13:30 Uhr geladen. Insbesondere wurde der Zeuge darin auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen. Der Zeuge ist zu dem Termin ohne Angabe von Gründen und damit unentschuldigt nicht erschienen.

Nach § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 380 der Zivilprozessordnung (ZPO) muss das Gericht die oben angeordneten Maßnahmen verhängen (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 98 Rn. 8; Baumbach/Lauter bach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Auflage 2018, § 380 Rn. 10 f.). Ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,- EUR erscheint angesichts des Amtes eines Landrats auch bei einem erstmaligen unentschuldigten Ausbleiben als Zeuge angemessen und zumutbar.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen


(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieb

Referenzen

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.

(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.