I.
Der Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar in Diensten des Antragsgegners. Die konkrete Dienstverrichtung erfolgt bei der Polizeiinspektion Schubwesen im Bereich des Polizeipräsidiums O. N. (im Folgenden: „Polizeipräsidium“).
Mit Schreiben des Polizeipräsidiums vom 20. September 2018 hatte der Antragsgegner eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers beim Polizeiarzt der Bayerischen Polizei bei der Bereitschaftspolizei in M. für den 10. Oktober 2018 um 9:00 Uhr angeordnet. Nach Einleitung eines Eilverfahrens durch den Antragsteller (Az.: M 5 E 18.4982) hatte der Antragsgegner diese Anordnung zurückgenommen, sodass das damalige Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden war.
Mit Schreiben des Polizeipräsidiums vom 13. November 2018 ordnete der Antragsgegner erneut eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers beim Polizeiarzt der Bayerischen Polizei bei der Bereitschaftspolizei in M. für den 22. November 2018 um 10:30 Uhr an. Aufgrund eines mit dem Antragsteller am 16. August 2018 geführten Personalgesprächs werde vermutet, dass bei dem Antragsteller eine Alkoholproblematik vorliege. Daher werde der Antragsteller gebeten, sich am 22. November 2018 um 10:30 Uhr beim Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei bei der Bereitschaftspolizei in M. einer amtsärztlichen Untersuchung durch Herrn Dr. G. - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Allgemeinmedizin - zwecks Überprüfung seiner Dienst- bzw. Verwendungsfähigkeit zu unterziehen.
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 16. November 2018 forderte der Antragsteller den Antragsgegner erfolglos auf, die Untersuchungsanordnung bis zum 19. November 2018 zurückzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 21. November 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag um 16:35 Uhr, hat der Antragsteller beantragt,
ihn vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 13. November 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers, die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners zu befolgen, freizustellen.
Der Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig - insbesondere bereits vor Erhebung der Hauptsacheklage - und begründet. Die Umstände, aufgrund welcher der Antragsgegner Zweifel an der Dienstunfähigkeit des Antragstellers habe, seien in der Untersuchungsanordnung nicht hinreichend dargelegt, sodass die Anordnung für den Antragsteller nicht nachvollziehbar sei. Darüber hinaus sei die Anordnung auch hinsichtlich Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu unbestimmt und unverhältnismäßig. Da der Untersuchungstermin unmittelbar bevorstehe, sei Eile geboten.
Die für den vorliegenden Eilantrag zuständige 5. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat von dem vorliegenden Antrag am 23. November 2018 Kenntnis erlangt. Mit Schreiben vom 26. November 2018 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Untersuchungstermin zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags bei der Kammer bereits verstrichen war, und die Beteiligten mit Schreiben vom 21. Januar 2019 aufgefordert, eine prozessbeendende Erklärung bis zum 1. Februar 2019 abzugeben. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat sich der Antragsgegner der zu erwartenden Erledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen. Dieses Schreiben wurde am 4. Februar 2019 an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gesandt. Die Antragstellerpartei hat sich nicht mehr zum Verfahren geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig. Denn der mit der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung festgesetzte Termin zur amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers am 22. November 2018 um 10:30 Uhr ist nunmehr verstrichen, sodass dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
1. Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (vgl. BVerfG, B.v. 27.10.1998 - BvR 2662/95 - juris Rn. 16). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzziel gar nicht (mehr) oder auf andere, einfachere und schnellere bzw. wirksamere Weise erreichen kann (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2018, § 123 Rn. 121). Es fehlt insbesondere dann, wenn sich der Antrag faktisch erledigt hat, weil die erstrebte gerichtliche Anordnung zu spät käme (Kuhla in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2018, § 123 Rn. 41).
So liegt der Fall hier. Der durch die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung festgesetzte Untersuchungstermin am 22. November 2018 ist bereits verstrichen und hat sich damit erledigt. In der Folge hat sich die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung insgesamt erledigt, da dort Untersuchungsanordnung und Terminsbestimmung sprachlich und semantisch untrennbar miteinander verbunden sind, sodass sich ihr Regelungsgehalt in der Anordnung des o.g. Termins erschöpft. Von der streitgegenständlichen Anordnung gehen daher - anders als im Fall einer Untersuchungsgrundanordnung mit einer getrennt davon ergehenden Terminsfestsetzung (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 - juris Rn. 29) - mit Ablauf des festgesetzten Termins keine weiteren Rechtswirkungen aus (vgl. VG München, B.v. 5.10.2018 - M 5 E 18.2275 - juris Rn. 4 ff.), gegen die sich der Antragsteller im Wege gerichtlichen Eilrechtschutzes schützen müsste bzw. könnte.
2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.