Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Feb. 2018 - M 5 E 17.5748

published on 05.02.2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Feb. 2018 - M 5 E 17.5748
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 16.466,89 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Steueramtsrat (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Antragsgegners. Er wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung einer Stelle durch den Antragsgegner mit dem Beigeladenen.

1. Für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2006 hatte der Antragsteller als Steueramtmann (Besoldungsgruppe A 11) eine periodische Beurteilung mit dem Gesamturteil 12 Punkte erhalten. In diesem Beurteilungszeitraum war er mit aufsteigenden Zeitanteilen als Personalrat freigestellt, zuletzt seit dem 12. Oktober 2004 zu 80%.

Mit periodischer Beurteilung vom 5. August 2009 für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Mai 2009 bei durchgängig 80%iger Freistellung als Personalrat erhielt er als Steueramtmann wiederum 12 Punkte. Einwendungen dagegen und ein Antrag auf Durchführung einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung wurden mit Einwendungsbescheid vom 9. Juli 2010 zurückgewiesen. Nach dagegen erhobener Klage (M 5 K 10.3775) erhielt der Antragsteller statt dessen eine periodische Beurteilung vom 17. Februar 2011 mit 13 Punkten, gegen die er wiederum klagte (M 5 K 11.2347). Danach wurde ihm die Beurteilung vom 28. Oktober 2011 erteilt mit geänderten Einzelmerkmalen bei gleichbleibendem Gesamturteil von 13 Punkten.

Der Antragsteller erhielt sodann - nunmehr als Steueramtsrat - für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2013 zunächst eine periodische Beurteilung vom 27. August 2013 mit dem Gesamturteil von 11 Punkten.

Wegen zuletzt seit dem 1. Januar 2010 85%iger Freistellung von seiner dienstlichen Tätigkeit aufgrund Personalratstätigkeit erfolgte nach Einwendungen des Antragstellers gegen diese dienstliche Beurteilung zunächst mit Schreiben des Antragsgegners vom 16. Dezember 2013 deren Aufhebung und eine fiktive Laufbahnnachzeichnung, „wie sie auch bei vollumfänglich freigestellten Personalräten durchgeführt wird“, mit einem Gesamturteil von 12 Punkten. Für die Einzelmerkmale „Fachkenntnisse“ und „Entscheidungsfreude“ wurden 13 bzw. 12 Punkte angenommen und für das Einzelmerkmal „Führungspotential“ wurden 12 Punkte zuerkannt, sowie auch die Eignung für einen nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten. Nach weiteren Einwendungen wurde dem Antragsteller letztlich mit Schreiben vom 19. Februar 2015 im Wege einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung ein Gesamturteil von 12 Punkten in der Besoldungsgruppe A 12 zuerkannt. Für die wesentlichen Einzelmerkmale „Fachkenntnisse“, „Entscheidungsfreude“ und „Führungspotential“ ergaben sich jeweils 13 Punkte. Die Vergleichsgruppe wurde bayernweit aus Steueramtsrätinnen/-räten des Dienstzweiges Steuerfahndung gebildet, die - ebenso wie der Antragsteller - in der periodischen Beurteilung 2009 ein Gesamturteil von 13 Punkten in der Besoldungsgruppe A 11 erhalten hatten.

Innerhalb dieser inklusive des Antragstellers 18 Beamtinnen und Beamte umfassenden Vergleichsgruppe stand der Antragsteller an Rangstelle 8, im Gleichrang mit fünf weiteren Beamtinnen bzw. Beamten (Schreiben des Antragsgegners vom 13.5.2015 und 22.6.2015).

Die nächste periodische Beurteilung vom 29. August 2016 für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2016 lautete bei unverändert 85%iger Freistellung im Gesamturteil auf 12 Punkte; für die Einzelmerkmale „Fachkenntnisse“, „Entscheidungsfreude“ und „Führungspotential“ ergaben sich diesmal 11, 12 und 11 Punkte. Eine Führungseignung wurde nicht zuerkannt, jedoch die Eignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 „nach Bewährung auf einem entsprechenden Dienstposten“.

Der Antragsteller wandte hiergegen mit Schreiben vom … Dezember 2016 wieder seine 85%ige Freistellung ein und beantragte eine erneute fiktive Laufbahnnachzeichnung. Diese wurde ihm mit Schreiben vom 24. März 2017 mit der Begründung verweigert, die seit 1. August 2015 geltende Regelung des Art. 17a Abs. 2 Leistungslaufbahngesetz sehe eine solche nur für vollständig freigestellte Personalratsmitglieder vor. Bei der Beurteilung sei in den Leistungsvergleich die als Steuerfahnder erbrachte Arbeit (Anteil von 0,15 der regelmäßigen Arbeitszeit) als belastbare Tatsachengrundlage einbezogen und eine fiktive Hochrechnung dieser Leistung auf eine Vollzeittätigkeit durchgeführt worden. Unter Berücksichtigung des einheitlichen Orientierungsschnitts vo 11,00 Punkten, der in der periodischen Beurteilung 2016 in der Gruppe der Steueramtsräte/-innen anzuwenden gewesen sei, sei ihm ein über dem Durchschnitt liegendes Gesamturteil zuerkannt worden. Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen einer unterhälftigen familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung mit 6 Wochenstunden Dienst leisteten, seien ebenfalls in eine periodische Beurteilung einzubeziehen. Eine Benachteiligung im Sinne des Personalvertretungsrechts liege somit nicht vor.

Über die dagegen beim Verwaltungsgericht München am … Mai 2017 erhobene Klage (M 5 K 17.2164) ist noch nicht entschieden.

2. Der Antragsteller bewarb sich auf eine am 25. April 2017 ausgeschriebene und ab 1. Mai 2017 besetzbare Stelle der Besoldungsgruppe A 13 im Dienstzweig Steuerfahndung (Steuerfahnder/in für besonders schwierige Fälle). Mit Schreiben vom II. Mai 2017 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass dessen Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Dagegen legten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom … Mai 2017 Widerspruch ein und stellten beim Verwaltungsgericht München am … Mai 2017 einen Antrag auf einstweilige Anordnung (M 5 E 17.2400). Zur Begründung des Antrags wurde ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anspruch auf Aufhebung seiner periodischen Beurteilung 2016 und Durchführung einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung, die sodann bei der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden müsse. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er dann dem ausgewählten Beamten vorzuziehen wäre.

Zur weiteren Begründung wurde auf die Klageschrift zum Verfahren M 5 K 17.2164 verwiesen. Dort wurde gegen die erstellte periodische Beurteilung 2016 insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum Vorsitzender des örtlichen Personalrats gewesen sei und der Anteil der aufgrund des hohen Freistellungsumfangs von 85% noch verbleibenden Dienstleistungen, die der Antragsteller habe erbringen können, nicht ausreichend repräsentativ sei, um die Qualifikation des Antragstellers beurteilen zu können. Die vom Beurteiler vorgenommene fiktive Hochrechnung der Leistungen des Antragstellers auf eine Vollzeittätigkeit berücksichtige nicht, dass bei einer verhältnismäßig geringen wöchentlichen Arbeitszeit viele komplexe Tätigkeiten nicht oder nicht in gleichem Maße erbracht und Qualifikationen nicht oder nicht in gleichem Maße erworben werden könnten, was sich naturgemäß nachteilig auf den Leistungsvergleich auswirke.

Art. 17a LlbG stehe der Einholung einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung bei einer erheblichen Teilfreistellung wegen Personalratstätigkeit seinem Wortlaut nach nicht entgegen. Auch die Gesetzesbegründung lasse nicht den zwingenden Schluss zu, dass sämtliche Regelungen in Art. 17a LlbG nur für voll freigestellte Personalräte gelten sollten. Deshalb verstoße die Nichtvornahme einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung beim Antragsteller sowie die dem zugrunde liegende Teilziffer 2.1.4 der Auswahl- und Beförderungsgrundsätze für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat gegen das Benachteiligungsverbot für Personalratsmitglieder. Außerdem sei es offen, wie eine neuerliche Beurteilungsfortschreibung unter Berücksichtigung der Entwicklung der maßgeblichen Vergleichsgruppe ausfallen würde, so dass auch ein Gesamturteil von 14 Punkten nicht ausgeschlossen werden könne.

Der Antragsgegner wandte sich in diesem Verfahren M 5 E 17.2400 gegen den Antrag mit der Begründung, der mit Wirkung zum 1. August 2015 in Kraft getretene Art. 17a Abs. 2 LlbG sehe eine fiktive Beurteilungsfortschreibung seinem Wortlaut, der Gesetzessystematik und der Gesetzesbegründung nach nur bei voll freigestellten Personalräten vor. Mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung stünden die Auswahlund Beförderungsgrundsätze (Teilziffer 2.1.4) im Einklang.

Es liege kein Verstoß gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot vor. Gerade der Vergleich mit Teilzeitbeschäftigten - bei denen auch bei einem sehr geringen Arbeitszeitanteil eine dienstliche Beurteilung vorgesehen sei - zeige, dass es im Sinne der Gleichbehandlung geboten sei, Art. 17a Abs. 2 LlbG nur auf voll freigestellte Personalratsmitglieder anzuwenden, da teilfreigestellte Personalratsmitglieder sonst begünstigt würden.

Im Übrigen habe der ausgewählte Bewerber einen durch den Antragsteller nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung unabhängig davon, ob für ihn eine periodische Beurteilung oder eine fiktive Beurteilungsfortschreibung erfolge.

Auf Anforderung des Verwaltungsgerichts München hin teilte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. September 2017 mit, dass im hypothetischen Fall einer fiktiven Nachzeichnung das Gesamturteil für den Antragsteller auf 12 Punkte festzusetzen sein würde, was dem Ergebnis der vorliegenden periodischen Beurteilung 2016 entspreche. Hinsichtlich der Einzelmerkmale wären bei „Fachkenntnissen“ 13 Punkte, bei „Entscheidungsfreude“ 13 Punkte und bei „Führungspotential“ 12 Punkte anzunehmen.

Die Vergleichsgruppe würde - ohne den Antragsteller - 23 Steueramtsrätinnen/-räte des Dienstzweiges Steuerfahndung umfassen, denen ebenso wie dem Antragsteller in der letzten periodischen Beurteilung 2013 ein Gesamturteil von 12 Punkten in der Besoldungsgruppe A 12 zuerkannt worden sei. Innerhalb dieser Vergleichsgruppe würde der Antragsteller Rang 9 im Gleichrang mit drei weiteren Beamten einnehmen. Der Antragsteller würde also im Falle einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung kein höheres Gesamturteil erhalten haben. Die Behauptung, er sei aufgrund der Freistellung als Personalrat durch die periodische Beurteilung 2016 benachteiligte worden, sei damit widerlegt.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers wandten dagegen mit Schriftsatz vom ... Oktober 2017 ein, dass die vom Antragsgegner gewählte Vergleichsgruppenbildung gegen die Vorgaben der Rechtsprechung verstoße. Denn eine einmal gebildete Vergleichsgruppe sei statisch und dürfe nicht aktualisiert oder neu zusammengesetzt werden. Die damalige Vergleichsgruppe sei gemäß Schreiben des Antragsgegners vom 19. Februar 2015 beschränkt auf die Beamten der Steuerfahndung festgelegt worden, die (bayernweit) in der periodischen Beurteilung 2009 ein Gesamturteil von 13 Punkten in der Besoldungsgruppe A 11 erhalten hätten. Diese Vergleichsgruppe habe 17 Personen umfasst, von denen sieben Personen bereits befördert worden seien. Demnach müsse diese Vergleichsgruppe aktuell noch aus zehn Vergleichsbeamten der ursprünglichen Gruppe bestehen.

Hierzu teilte der Antragsgegner mit, dass von den ursprünglich 17 Personen noch zehn Beamtinnen und Beamte eine periodische Beurteilung 2016 in der Besoldungsgruppe A 12 erhalten hätten. Unter Annahme dieser Vergleichsgruppe ergebe sich ein Durchschnittswert von 12,00 Punkten, so dass bei solch einer alternativen hypothetischen fiktiven Laufbahnnachzeichnung kein anderes Ergebnis erzielt würde als in der tatsächlich erstellten periodischen Beurteilung 2016. Ausdrücklich weise der Antragsgegner vorsorglich darauf hin, dass er nach wie vor der Auffassung sei, dass eine tatsächliche periodische Beurteilung zu erstellen gewesen sei, da der Antragsteller nicht vollumfänglich von seinen dienstlichen Aufgaben freigestellt gewesen sei. Die hypothetische Nachzeichnung sei nur auf Anforderung des Gerichts erstellt worden.

Dagegen wandten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom … November 2017 wiederum ein, dass auch diese alternative hypothetische fiktive Laufbahnnachzeichnung die Anforderungen der Rechtsprechung nicht erfülle. Vielmehr sei sicherzustellen, dass der Beamte am Werdegang vergleichbarer Beamter teilnehme, weshalb auf die Rangfolge abgestellt werden müsse. Dies bedeute, dass auch der Werdegang derjenigen sieben Personen aus der ursprünglichen Vergleichsgruppe 2013, die zwischenzeitlich befördert worden seien, berücksichtigt werden müsse, da ansonsten faktisch eine neue Vergleichsgruppe gebildet würde.

Im Verfahren M 5 E 17.2400 erging nachfolgend wegen übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen keine Sachentscheidung des Gerichts.

3. Der Antragsgegner hatte zwischenzeitlich am 26. Oktober 2017 zwei ab 1. Januar 2018 bzw. 1. Februar 2018 besetzbare Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 im Dienstzweig Steuerfahndung jeweils in der Dienststelle ... ausgeschrieben (Steuerfahnder/in für besonders schwierige Fälle). Auf diese Stellen bewarben sich der Antragsteller, der Beigeladene und weitere Beamte bzw. Beamtinnen. Der Beigeladene steht ebenfalls als Steueramtsrat (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Antragsgegners.

In einer tabellarisch dargestellten und textlich ergänzten Auswahlübersicht vom 13. November 2017 war ein anderer Beamter (Steueramtsrat A 12; 14 Punkte in der periodischen Beurteilung 2016) auf Platz 1 gesetzt, der Beigeladene (ebenfalls 14 Punkte in der periodischen Beurteilung 2016) auf Platz 2. Der Antragsteller war auf Platz 7 gesetzt.

Im Ergebnis wurde der andere Beamte zur Beförderung zum 1. Januar 2018 ausgewählt und der Beigeladene zum 1. Februar 2018. Die Auswahlentscheidung sei auf Grund der Auswahl- und Beförderungsgrundsätze des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 7. März 2014 getroffen worden. Der andere Beamte und der Beigeladene seien gegenüber den übrigen Bewerbern vorrangig aufgrund des Gesamturteils von 14 Punkten in der periodischen Beurteilung 2016.

Mit Schreiben vom 16. November 2017 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass dessen Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Die zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 hätten Beamten vorbehalten werden müssen, die ihm in der Beförderungsreihenfolge vorgingen.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben dagegen mit Schriftsatz vom … Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht München beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben, die mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 beim Finanzamt ... als Steuerfahnder/in für besonders schwierige Fälle, für die der beizuladende Bewerber ... ausgewählt wurde, nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Gegen das Schreiben vom 16. November 2017 habe der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden sei. Aus einer Bewerberübersicht ergebe sich, dass für die hier streitgegenständliche Stelle, die zum 1. Februar 2018 besetzbar sei, der beizuladende Bewerber ... ausgewählt worden sei. Die Auswahlentscheidung werde vom Antragsgegner mit dem besseren Gesamturteil des anderen Bewerbers von 14 Punkten in der periodischen Beurteilung 2016 begründet. Der Antragsteller habe jedoch Anspruch auf Aufhebung seiner periodischen Beurteilung und Durchführung einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung, die sodann der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden müsse. Insoweit werde auf das Vorbringen in den Verfahren M 5 K 17.2164 und M 5 E 17.2400 verwiesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erstellung einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung der Antragsteller dem ausgewählten Bewerber vorzuziehen sei. Denn bei einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung sei sicherzustellen, dass der Beamte am Werdegang vergleichbarer Beamter teilnehme, weshalb im Fall des Antragstellers auf die Rangfolge (Platzziffer) in der erstmals im Rahmen der Beurteilung 2013/2015 gebildeten Vergleichsgruppe abgestellt werden müsse. Dabei sei das erste eingrenzende Kriterium die Gesamtpunktzahl der periodischen Beurteilung 2013/2015 und sodann die Durchschnittspunktzahl der Einzelmerkmale der periodischen Beurteilung 2013/2015. Danach ergebe sich eine Gruppe von acht Personen mit der Punktzahl 12 im Gesamturteil und einer Durchschnittpunktzahl der Einzelbewertung von 13 Punkten. Um die Rangfolge dieser acht Personen festzustellen, müsse auf die Vorbeurteilung, d.h. die periodische Beurteilung 2009/2012, zurückgegriffen werden. Daraus ergebe sich, dass die in der Bewerberliste aufgeführten Beamten Nr. 6 und 4, die in der periodischen Beurteilung 2016 ein Gesamturteil von 13 Punkten erhalten hatten, in der Vergleichsgruppe des Antragstellers für die fiktive Laufbahnnachzeichnung der periodischen Beurteilung 2013/2015 hinter dem Antragsteller lägen. Der in der Bewerberliste aufgeführte Beamte Nr. 3, der in der periodischen Beurteilung 2016 ein Gesamturteil von 13 Punkten erhalten habe, sei nicht in der Vergleichsgruppe des Antragstellers für die fiktive Laufbahnnachzeichnung 2013/2015, da er in der periodischen Beurteilung 2013/2015 mit der Gesamtpunktzahl 10 beurteilt worden sei. Der Bewerber Nr. 2 - der Beizuladende - liege aufgrund des niedrigeren Rangdienstalters hinter dem Antragsteller.

Wenn man davon ausgehe, dass im Fall einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung nach dem Werdegang in der Vergleichsgruppe vorgegangen werde, würde dem Antragsteller nur der Bewerber Nr. 1 mit 14 Punkten vorgehen dürfen. Da der Antragsteller aber in der Vergleichsgruppe der fiktiven Laufbahnnachzeichnung vor dem Bewerber Nr. 2 sei, der in der fiktiven Vergleichsgruppe den 4. Rang belege, würde der Antragsteller bei der Auswahlentscheidung betreffend die zum 1. Februar 2018 zu besetzende Stelle zum Zuge kommen müssen, um am durchschnittlichen Werdegang der Vergleichsgruppe teilzuhaben. Da der Beizuladende (Bewerber Nr. 2) 14 Punkte habe, würde der Antragsteller fiktiv ebenfalls mit einem Gesamturteil von 14 Punkten beurteilt werden müssen.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 unter Verweis auf die bereits zum Verfahren M 5 E 17.2400 vorgelegten Akten beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur rechtlichen Auffassung hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 17a LlbG im vorliegenden Fall werde auf die Stellungnahme vom 19. Juni 2017 im Verfahren M 5 E 17.2400 verwiesen. Der Antragsgegner gehe weiter davon aus, dass für den Antragsteller zutreffender Weise eine periodische Beurteilung 2016 erstellt worden sei. Die vom Antragsteller aus dem Bewerberkreis gebildete Vergleichsgruppe sei nicht deckungsgleich mit der Vergleichsgruppe, die im Falle einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung für die periodische Beurteilung 2016 für den Antragsteller heranzuziehen sein würde. Wie mit Schriftsatz vom 9. November 2017 im Verfahren M 5 E 17.2400 ausgeführt, ergebe sich im Durchschnitt für diese Vergleichsgruppe für den Antragsteller ein Gesamturteil von 12 Punkten.

Soweit sich der Antragsteller gegenüber dem ausgewählten Bewerber mit einem Gesamturteil in der periodischen Beurteilung 2016 von 14 Punkten vorrangig sehe und sich damit indirekt selbst bei einem Prädikat von 14 Punkten einreihe, sei festzuhalten, dass es keinen Anspruch gebe, an der Entwicklung einzelner Spitzenbeamten teilzuhaben. Die Vorgehensweise bei einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung führe vielmehr dazu, dass sich Freigestellte entsprechend ihrer ursprünglichen Leistung durchschnittlich weiter entwickelten.

Es bleibe damit auch im Falle einer hypothetischen fiktiven Laufbahnnachzeichnung bei einem nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung des ausgewählten Bewerbers.

Mit Beschluss vom 12. Januar 2018 wurde der für die zum 1. Februar 2018 zu besetzende Stelle ausgewählte Bewerber zum Verfahren beigeladen. Dieser hat keinen Antrag gestellt.

Bezüglich der weitere Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren M 5 K 17.2164 und M 5 E 17.2400 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet und hat daher keinen Erfolg.

Das vom Antragsgegner durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt keine Fehler erkennen, die dem Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich zum Erfolg verhelfen würden.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller ohnehin nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist.

Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).

Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 -NVwZ 2011, 746). Solches ist nicht der Fall bei einem nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung des Ausgewählten Bewerbers gegenüber dem unterlegenen Bewerber (BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 3 CE 15.2014 - RiA 2016, 78 ff., juris Rn. 30 f.).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B.v. 26.10.2012 - M 5 E 12.3882 - juris; B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).

Im Rahmen des Konkurrentenstreitverfahrens kann der Antragsteller Einwendungen gegen seine Beurteilung geltend machen (BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 28.2.1014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; B.v. 17.3.2015 - 3 CE 14.2503 - juris Rn. 26).

3. Die Auswahlentscheidung entspricht den dargestellten rechtlichen Maßstäben.

Der Antragsteller kann keine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, weil seine Auswahl nicht möglich erscheint. Der Beigeladene hat im Gesamturteil der periodischen Beurteilung mit 14 Punkten einen Vorsprung von zwei Punkten gegenüber dem Antragsteller, den letzterer im Ergebnis nicht kompensieren kann. Dabei kann für das vorliegende Verfahren wegen einer Stellenbesetzung offen bleiben, ob dem Antragsteller zu Recht die periodische Beurteilung vom 29. August 2016 mit 12 Punkten erteilt wurde oder ob der Antragsgegner für den Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2016 eine fiktive Laufbahnnachzeichnung hätte vornehmen müssen. Denn auch letztere würde zu einem Gesamturteil von 12 Punkte führen. Auf die unterschiedlichen Ergebnisse bei den Einzelmerkmalen „Fachkenntnisse“, „Entscheidungsfreude“ und „Führungspotential“ kommt es vorliegend nicht weiter an.

a) Einwendungen gegen die Beurteilung vom 29. August 2016 hat der Antragsteller nicht substantiiert erhoben. Er hat nicht etwa vorgetragen, dass die von ihm in seinem für eine Dienstleistung verbleibenden Zeitanteil von 15% erbrachte Leistung sowie gezeigte Eignung und Befähigung unzutreffend beurteilt worden wären. Er hat lediglich grundsätzlich gerügt, dass hieraus nicht einfach auf einen 100%igen Zeitanteil hochgerechnet werden könne. Es wird voraussichtlich dem Klageverfahren M 5 K 17.2164 gegen diese Beurteilung vorbehalten bleiben zu beurteilen, ob Art. 17a Abs. 2 LlbG auch auf nicht vollständig freigestellte Personalratsmitglieder Anwendung finden kann oder muss und wenn ja bis zu welchem Zeitanteil teilweiser Freistellung. Es wird zu prüfen sein, ob etwa der vor Inkrafttreten des Art. 17a LlbG vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat angenommene Zeitanteil von 20% (vgl. Vermerk vom 10.12.2013) eine Orientierung für die nun geltende Rechtslage sein kann.

b) Die vom Antragsgegner auf Anforderung des Gerichts im Verfahren M 5 E 17.2400 mit Schriftsatz vom 9. November 2017 dargelegte hypothetische fiktive Laufbahnnachzeichnung wäre rechtlich nicht zu beanstanden.

Unter der Annahme der Erforderlichkeit einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung für den Antragsteller als nicht vollständig, aber immerhin zu 85% freigestelltem Personalrat würde Folgendes entsprechend gelten:

Nach Art. 17a Abs. 2, Abs. 1 LlbG ist die dienstliche Beurteilung bei einer Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, ausgehend von der letzten periodischen Beurteilung, unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamter und Beamtinnen fiktiv fortzuschreiben. Art. 8 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) sieht vor, dass die Freistellung eines Personalratsmitglieds vom Dienst nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen darf. Das Benachteiligungsverbot soll sicherstellen, dass die Mitglieder des Personalrats ihre Tätigkeit unabhängig wahrnehmen können. Darüber hinaus soll es verhindern, dass Bedienstete von einer Mitarbeit im Personalrat, insbesondere von einer Freistellung vom Dienst, aus Sorge um ihre beruflichen Perspektiven Abstand nehmen. Daher folgt aus dem Benachteiligungsverbot, dass der Dienstherr freigestellten Personalratsmitgliedern diejenige berufliche Entwicklung ermöglichen muss, die sie ohne die Freistellung voraussichtlich genommen hätten. Die Freistellung darf die Chancen, sich in einem Auswahlverfahren um ein höheres Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzusetzen, nicht verbessern, aber auch nicht beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2006 - 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333).

Um diese gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, muss der Dienstherr mit der fiktiven Nachzeichnung der Laufbahn eine Prognose darüber erstellen, wie der berufliche Werdegang ohne die Freistellung verlaufen wäre. Hierbei kommt ihm ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung der Prognose zu. Das Regelungskonzept für die fiktive Nachzeichnung ist geeignet, eine Benachteiligung zu vermeiden, wenn seine Anwendung zu nachvollziehbaren, weil durch Tatsachen fundierten Aussagen über die fiktive Leistungsentwicklung und den sich daraus ergebenden Werdegang führt (BVerwG, U.v. 16.12.2010 - BVerwG 2 C 11.09 - BayVBl. 2011, 508, juris; BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 3 CE 15.2014 -a.a.O., juris Rn. 24).

Die Bildung einer Vergleichsgruppe stellt ein geeignetes Mittel zur fiktiven Nachzeichnung dar. Der Dienstherr darf eine Gruppe aus Personen zusammenstellen, deren beruflicher Werdegang und Leistungsbild mit denjenigen des freigestellten Personalratsmitglieds vergleichbar sind. Es wird fingiert, dass das freigestellte Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung genommen hätte, die der durchschnittlichen Entwicklung der Mitglieder der Vergleichsgruppe entspricht (BVerwG, U.v. 16.12.2010 - BVerwG 2 C 11.09 - BayVBl. 2011, 508, juris Rn. 9).

Entscheidet sich der Dienstherr für die fiktive Nachzeichnung durch Bildung einer Vergleichsgruppe, muss er sicherstellen, dass sowohl die generellen Kriterien für die Gruppenbildung als auch deren personelle Zusammensetzung im Einzelfall dem gesetzlichen Benachteiligungsverbot Rechnung tragen. Von der Zusammensetzung der konkreten Vergleichsgruppe hängt entscheidend ab, wie groß die Chancen des freigestellten Personalratsmitglieds sind, aufgrund der Vergleichsbetrachtung mit den anderen Gruppenmitgliedern befördert zu werden. Denn eine einmal gebildete Vergleichsgruppe bleibt statisch und kann nicht aktualisiert oder neu zusammengesetzt werden, weswegen die Chance auf berufliches Fortkommen des freigestellten Personalratsmitglieds unauflöslich an den - von diesem nicht beeinflussbaren - beruflichen Werdegang der Mitglieder der Vergleichsgruppe gekoppelt ist (BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 1 WB 8/16 - DokBer 2017, 71, juris Rn. 51). Daher darf der Dienstherr die Vergleichsgruppe nicht so zusammenstellen, dass eine Beförderung des freigestellten Personalratsmitglieds unabhängig von dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang der anderen Gruppenmitglieder ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 2 B 11/14 - DokBer 2014, 323, juris Rn. 12 ff.; BayVGH, B.v. 25.1.2016, a.a.O., juris Rn. 25 f.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die mit Schriftsatz zum Verfahren M 5 E 17.2400 vom 9. November 2017 dargestellte Vergleichsgruppe rechtlich nicht zu beanstanden. Sie umfasst die zehn Personen aus der ursprünglich 17 Personen (ohne den Antragsteller) umfassenden Vergleichsgruppe bezogen auf 13 Punkte bei der periodischen Beurteilung 2009 in der Besoldungsgruppe A 11, die eine periodische Beurteilung 2016 in der - wie der Antragsteller - Besoldungsgruppe A 12 erhalten haben. Einwände gegen diese für die fiktive Laufbahnnachzeichnung beim Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2013 vom Antragsgegner gebildete Vergleichsgruppe hatte der Antragsteller nachfolgend nicht erhoben. Mittlerweile wäre diesbezügliche Einwände wohl auch verwirkt (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016, a.a.O., juris Rn. 53 f.).

Dass sieben der ursprünglich 17 Personen nicht berücksichtigt wurden, weil nur noch zehn von ihnen eine periodische Beurteilung 2016 in der Besoldungsgruppe A 12 erhalten haben, ist unschädlich. Denn jedenfalls wenn noch mindestens die Hälfte der Personen der ursprünglichen Vergleichsgruppe für eine fiktive Laufbahnnachzeichnung mit einer aktuellen periodischen Beurteilung zum Vergleich herangezogen werden können, kann der durchschnittliche berufliche Werdegang noch nachvollzogen werden. Was die Folge sein müsste, wenn mehr als die Hälfte der Vergleichsgruppe zum Zeitpunkt der fiktiven Laufbahnnachzeichnung keine periodische Beurteilung mehr in derselben Besoldungsgruppe wie das freigestellte Personalratsmitglied erhalten hat (wegen Ruhestandsversetzung, sonstigen Ausscheidens aus dem Dienst oder aber wegen Beförderung), kann daher vorliegend offen bleiben.

Ebenso ist die seit dem Beurteilungsstichtag, zu dem dem Antragsteller die letzte periodische Beurteilung erteilt wurde (31.5.2009), bis zum hier relevanten Zeitpunkt einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung (31.5.2016) verstrichene Zeitdauer von sieben Jahren noch nicht so lang, dass die letzte periodische Beurteilung nicht mehr als belastbare Tatsachengrundlage für eine fiktive Fortschreibung dienen könnte (keine rechtlichen Bedenken bei neun Jahren: BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 3 CE 15.2014 -RiA 2016, 78, juris Rn. 32).

Die vom Antragsteller im Schriftsatz vom … Dezember 2017 nunmehr dargestellte Bildung einer Vergleichsgruppe für eine fiktive Laufbahnnachzeichnung aus dem Kreis (nur) der Bewerber um die hier streitgegenständliche Stelle ist schwer nachvollziehbar, erscheint allein auf die Perspektive des Antragstellers ausgerichtet und ignoriert das vom Antragsteller selbst zuvor im Verfahren M 5 E 17.2400 (Schriftsatz v. M0.2017) vorgetragene Erfordernis der statischen Vergleichsgruppe. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass bei der fiktiven Laufbahnnachzeichnung eine Methode gewählt wird, die in seinem Fall zum für ihn günstigsten Ergebnis führt (VG München, U.v. 26.9.2017 - M 5 K 17.1229).

c) Auch die getroffene Auswahlentscheidung ist rechtmäßig.

Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen, da durch das Nachschieben der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert wäre (BVerfG v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 -ZBR 2008, 169). Die Auswahlerwägungen sind in der Auswahlübersicht vom 13. November 2017 nachvollziehbar festgehalten. Danach wurden die Beamten, die im Statusamt A 12 mit jeweils 14 Punkten das beste Gesamturteil erreicht haben, in tabellarischer Form besonders hervorgehoben. Hieraus wird deutlich, dass es keine weiteren Bewerber gab, die ein besseres Ergebnis erzielen konnten.

4. Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt es daher nicht an.

5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat dieser selbst zu tragen, da er weder einen eigenen Antrag gestellt noch das Verfahren sonst gefördert hat.

6. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4, Sätze 1 bis 3, § 40 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Maßgeblich sind zunächst die für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge im angestrebten Amt mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Im bayerischen Landesbeamtenrecht ist dabei die jährliche Sonderzahlung nach Art. 82 ff. Bayerisches Besoldungsgesetz / BayBesG (in Höhe von 65 v.H. bei einem Amt der Besoldungsgruppe A 13) mit zu berücksichtigen (anders im Bundesbesoldungsrecht, das eine jährliche Sonderzahlung wegen deren Einarbeitung in die Grundgehaltstabelle seit dem 1.1.2012 nicht mehr vorsieht). Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr, wobei für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet. Der so ermittelte Betrag ist sodann in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren zu vierteln (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 3 CE 17.2440; B.v. 8.1.2018 - 3 CE 17.2188; B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - juris).

Bei der vorliegenden Antragstellung am … Dezember 2017 ist daher das Kalenderjahr 2017 maßgeblich, woraus sich für das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 13 in der (End-) Stufe 11 nach den ab 1. Januar 2017 geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsordnung A ein Betrag von monatlich 4.969,53 EUR ergibt. Hinzu kommen die Strukturzulage von 89,06 EUR und die Zulage für besondere Berufsgruppen von 148,33 EUR, die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) ruhegehaltfähig sind. Die fiktiven Jahresbezüge inkl. jährlicher Sonderzahlung belaufen sich somit auf 65.867,54 EUR, wovon ein Viertel 16.466,89 EUR beträgt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 24.10.2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert für das...
published on 17.03.2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverf
published on 08.01.2018 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2017 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rech
published on 22.01.2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. In Abänderung des erstinstanzlichen Beschluss
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Gründe

A.

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts in Hessen (R4); er ist insbesondere der Auffassung, das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Beförderungsstelle sei im Vergleich zum Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden Richters an einem oberen Landesgericht unzutreffend festgelegt worden.

2

Ausweislich der im Justizministerialblatt für Hessen (JMBl 2005, S. 50 ff.) niedergelegten Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst erfordert das Amt eines Vorsitzenden Richters (Nr. 2.3.) in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.3.2.) insbesondere die "Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken" und "Erfahrung in der Verhandlungsführung". Auf die in Nr. 2.3.2. genannten Erfordernisse nimmt das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts (Nr. 2.5.) keinen Bezug; dort wird in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.5.2.) auf die Anforderungen des Basisprofils (= Profil eines Richters oder Staatsanwaltes der Besoldungsgruppe R1, Nr. 1.2.) verwiesen, die ab einem Amt der Besoldungsgruppe R3 in besonders ausgeprägter Form vorzuliegen haben.

3

1. Das vom Beschwerdeführer nach der Ablehnung seiner Bewerbung angerufene Verwaltungsgericht entsprach seinem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nicht. Der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass an das Amt eines Vizepräsidenten, der fraglos auch die Leitung eines Senats zu übernehmen habe, in Bezug auf die Fachkompetenz keine geringeren Anforderungen zu stellen seien als an einen Vorsitzenden Richter, sei keineswegs zwingend. Dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Ausgestaltung des Anforderungsprofils ein weiter Organisationsspielraum zur Verfügung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in Ausübung dieses Spielraums seinen personalplanerischen und justizpolitischen Vorstellungen dadurch Ausdruck verleihe, dass er in Bezug auf die Besetzung eines richterlichen Spitzenamtes einschlägige Vorerfahrungen in der Fachgerichtsbarkeit ebenso wenig als unverzichtbares Merkmal des Anforderungsprofils ansehe wie Erfahrungen in der Leitung eines richterlichen Kollegialorgans, um damit "Quereinsteigern" den Zugang zu Spitzenämtern der verschiedenen Gerichtsbarkeiten zur ermöglichen.

4

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2010 zurück.

II.

5

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines durch Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Bewerbungsverfahrensrechts und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

6

Er ist der Ansicht, der Aufgabenbereich des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasse zu gleichen Teilen Aufgaben in der Rechtsprechung als Senatsvorsitzender und Aufgaben in der Gerichtsverwaltung und sei primär ein Richteramt; der Justizverwaltung stehe insoweit kein Organisationsermessen zu. Die im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter genannten Anforderungen seien auch für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts objektiv erforderlich. Angesichts dessen sei das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts wegen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Bestenauslese fehlerhaft. Darüber hinaus habe der Dienstherr sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.

8

Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

9

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen.

10

a) Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268>; 12, 284 <287>).

11

Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268 f.>; 12, 284 <287>).

12

b) Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden.

13

Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGK 12, 184 <187>; 12, 265 <270>; 12, 284 <288>). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfGK 12, 184 <188>; 12, 265 <271>; 12, 284 <289>). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106 <108 f.>).

14

2. Gemessen hieran kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

15

a) Das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasst sowohl richterliche Aufgaben als Senatsvorsitzender als auch - in erster Linie als Vertreter des Präsidenten - Aufgaben im Rahmen der Gerichtsverwaltung; insoweit ist die Definition des Aufgabenbereichs dieses Amtes der Organisationsgewalt des Dienstherrn entzogen. In welchem Umfang dem Vizepräsidenten neben seinen richterlichen Aufgaben auch Aufgaben der Verwaltung obliegen, bemisst sich - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 38, 139 <151 ff.>; 76, 100 <106>) - nach dem einfachen Recht sowie der gerichtsinternen Geschäftsverteilung und Organisation. So bestimmt beispielsweise § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) der Hessischen Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 24. September 2007 (GVBl I S. 667), dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts die Dienstaufsicht über dieses Gericht und die Sozialgerichte des Landes ausübt. Im Übrigen sind keine verfassungs- oder einfachrechtlichen Vorgaben ersichtlich, die von vornherein das Verhältnis von Richter- und Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts für den Dienstherrn verbindlich vorgeben würden.

16

Die Fachgerichte sind angesichts dessen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es weitgehend dem Einschätzungsspielraum des Dienstherrn obliegt, ob und wenn ja welchem der beiden Aufgabenkreise eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts er bei der Formulierung des Anforderungsprofils sowie im Rahmen der anschließenden Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers besonderes Gewicht beimisst. Danach begegnet auch die Auffassung der Verwaltungsgerichte keinen Bedenken, das Justizministerium habe - unabhängig von der Frage der erst im Rahmen der Geschäftsverteilung zu entscheidenden zeitlichen Gewichtung der beiden Aufgabenkreise - die Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten für bedeutsamer als die rechtsprechenden Aufgaben ansehen dürfen.

17

Unbedenklich ist danach die Annahme der Verwaltungsgerichte, das Justizministerium habe sich in den im Runderlass formulierten Anforderungsprofilen dafür entscheiden können, nur den Kreis der Bewerber um die Stelle eines Vorsitzenden Richters insoweit einzuengen, als hierfür allein Bewerber mit Erfahrungen in der Verhandlungsführung in Betracht kommen, während für das Amt des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts solche Vorerfahrungen nicht für erforderlich angesehen wurden.

18

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese liegt schließlich auch insofern nicht vor, als im Anforderungsprofil eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts nicht ausdrücklich - wie im Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters - die Fähigkeit verlangt wird, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Verwaltungsgerichte es als sachgerecht und damit gerichtlich nicht zu beanstanden angesehen haben, dass das Justizministerium sich dafür entschieden hat, die von einem Bewerber um das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts zu fordernden fachlichen Fähigkeiten anders als die für das Amt eines Vorsitzenden Richters zu beschreiben und insofern das Vorliegen der (allgemeinen) juristischen Fähigkeiten eines R1-Richters in besonders ausgeprägter Form für ausreichend zu halten. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts dafür ersichtlich, dass das Justizministerium damit den "objektiv für das Amt eines Vizepräsidenten erforderlichen Anforderungen" nicht gerecht geworden wäre.

19

b) Auch soweit die Verwaltungsgerichte die Auswahlentscheidung des Justizministeriums für ermessensfehlerfrei gehalten haben, kann kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) einen Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt.

2

Die Antragstellerin und der Beigeladene sind als Regierungsamtsräte (Besoldungsgruppe A 12) beim BND tätig; sie gehören der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes an. Beide sind bislang ausschließlich in der Verwaltung des BND verwendet worden.

Die 1969 geborene Antragstellerin war nacheinander Sachbearbeiterin im Bereich Vergabewesen (1992/93), im Bereich Personalmanagement mit Zuständigkeiten für Aus- und Weiterbildung (bis April 2001), im Bereich Qualitätsmanagement und Controlling (bis März 2006) und im Bereich Personal/Haushalt. Von Februar 2010 bis März 2011 war sie in Elternzeit. Während ihrer Tätigkeit im Bereich Personalmanagement vertrat sie mehrfach den jeweiligen Sachgebietsleiter. Im Jahr 2002 erwarb die Antragstellerin in ihrer Freizeit auf eigene Kosten einen staatlich anerkannten Berufsabschluss als Controllerin.Der 1953 geborene Beigeladene war Sachbearbeiter in den Bereichen Aufwendungsersatz (1989 bis März 1992), Rechts- und Grundsatzangelegenheiten mit verschiedenen dienstrechtlichen und organisatorischen Aufgabenbereichen (bis September 1998 und ab August 2004). Von September 1998 bis Juli 2004 leitete er ein Sachgebiet mit Zuständigkeiten für Wohnungsfürsorge, Umzugskosten und Trennungsgeld.
5

In der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2009 erhielt die Antragstellerin bei einer Notenskala von 1 bis 9 Punkten die Gesamtnote 7 ("übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen"). Der Beigeladene erhielt die Gesamtnote 8 ("übertrifft die Anforderungen durch ganz überwiegend herausragende Leistungen"), die nach den Beurteilungsbestimmungen des BND nur an höchstens 20 % der Beamten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf.

6

Im Oktober 2010 schrieb der BND den der Besoldungsgruppe A 12 zugeordneten Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle des BND in B. "ämtergleich", d.h. für Beamte mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes aus. In der Ausschreibung werden als fachliche Hauptanforderungen Führungskompetenz, eine mindestens dreijährige Erfahrung im Verwaltungsbereich, Fachkenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und in der Zahlstellenverwaltung sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zur Förderung der Gleichstellung genannt.

7

Beide Beamten bewarben sich um die Stelle, wobei die Antragstellerin als Rückkehrerin aus der Elternzeit bereits von Amts wegen in die Auswahl einbezogen war. Sie gehörten zu den Bewerbern, deren Fachkenntnisse in einem persönlichen Vorstellungsgespräch anhand von Fällen geprüft wurden. In dem Auswahlvermerk vom 7. Januar 2011 heißt es, beide erschienen hervorragend geeignet. Sie verfügten über vielfältige Erfahrungen im Bereich der Verwaltung und hätten im Vorstellungsgespräch sehr gute Fachkenntnisse unter Beweis gestellt. Für die Antragstellerin sprächen ihre Ausbildung zur Controllerin und die "etwas kommunikativere Art" im Vorstellungsgespräch.

8

Demgegenüber sprach sich der Personalrat der Zentrale des BND unter Verweis auf dessen bessere Gesamtnote in der aktuellen Beurteilung für den Beigeladenen aus. Im Hinblick darauf hat sich der BND dafür entschieden, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt. Sie hält die Auswahlentscheidung aus mehreren Gründen für rechtswidrig:

9

Der BND habe den Dienstposten nicht ausschreiben dürfen, sondern mit ihr als Rückkehrerin aus der Elternzeit besetzen müssen. Dies entspreche sowohl der Verwaltungspraxis des BND, Rückkehrer in den Innendienst auf freie amtsangemessene Dienstposten zu setzen, als auch dessen Richtlinien für die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Aufgrund ihres Wohnorts könne sie bei einer Tätigkeit in B. Vollzeit arbeiten, weil sie dann die ganztägige Betreuung ihres Kindes sicherstellen könne. Eine Verwendung in der Zentrale des BND könne sie wegen der Entfernung zu ihrem Wohnort nur in Teilzeit wahrnehmen.

10

Sie habe auch bei einer Bewerberauswahl nach Leistungskriterien den Vorzug erhalten müssen. Beide Bewerber seien im Wesentlichen gleich beurteilt; die Noten 7 und 8 gehörten derselben Notenstufe an. Die geringfügig bessere Gesamtnote des Beigeladenen habe nicht den Ausschlag geben dürfen, weil die Antragstellerin die Anforderungen des Dienstpostens besser erfülle. Im Unterschied zu dem Beigeladenen habe die Antragstellerin Personalvorgänge bearbeitet, Haushaltsmittel bewirtschaftet und mit SAP-Modulen gearbeitet. Vor allem müsse beim Vergleich der Fachkenntnisse im Personalwesen und im Haushalts-, Kontroll- und Rechnungswesen berücksichtigt werden, dass sie über einen Berufsabschluss als Controllerin verfüge.

11

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle B. mit dem Beigeladenen zu besetzen.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

13

Die Antragsgegnerin verteidigt die Auswahlentscheidung. Der BND habe den Dienstposten aufgrund seines personalwirtschaftlichen Ermessens nach Leistungskriterien besetzen dürfen. Er habe sich für dieses Vorgehen entschieden, weil es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes mit Leitungsfunktionen handele. Für den Beigeladenen spreche neben der besseren Beurteilungsnote vor allem die sechsjährige, überdurchschnittlich beurteilte Tätigkeit als Leiter eines Sachgebiets. Die Antragstellerin weise keine vergleichbare Qualifikation auf. Im Übrigen seien die relevanten Kenntnisse und Erfahrungen gleich zu bewerten, was durch die Ergebnisse des Vorstellungsgesprächs bestätigt worden sei.

14

Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag.

15

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakten und die vom BND übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

16

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, kann keinen Erfolg haben.

17

In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens besteht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung des Dienstpostens verhindert werden soll. Denn ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber kann auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43).

18

Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand verletzt die Auswahl des Beigeladenen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

19

1. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gebietet das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung der Auswahlentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann, wenn der ausgewählte Bewerber, womöglich nach einer Zeit der praktischen Bewährung auf dem Dienstposten, befördert werden soll. Nur in diesen Fällen muss das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 Rn. 32 ). Geht es nur um die Besetzung eines Dienstpostens werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, wenn der Dienstposten nach erfolgloser Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes mit dem ausgewählten Bewerber besetzt wird. Denn diese Besetzung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Unterlegene im Hauptsacheverfahren obsiegt.

20

Der BND ist in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht eine einheitliche Dienststelle. Daher stellen Dienstpostenwechsel von Beamten oder Soldaten keine Versetzungen, sondern Umsetzungen dar. Sie stehen im personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn, das durch den Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung begrenzt wird. Ansonsten muss die Maßnahme im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und mit den Geboten der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (stRspr; zuletzt Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 A 8.09 - juris Rn. 19 ). Das personalwirtschaftliche Ermessen umfasst grundsätzlich auch die Befugnis, den Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu besetzen.

21

Hat sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt, hat er sein Ermessen dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss (Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 19). Daraus folgt, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 22). Nur unter dieser Voraussetzung hat ein Bewerber einen Anspruch auf Umsetzung auf den nach Leistungskriterien vergebenen Dienstposten. Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung.

22

Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Der Verfassungsgrundsatz der Förderung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) ist nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Stellenvergabe generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - juris Rn. 21 ).

23

Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16). Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. §§ 7 bis 9 BLV).

24

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie es sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er das Gewicht der Leistungskriterien, die er der Auswahl zwischen Bewerbern mit gleichem Gesamturteil zugrunde legt, vorrangig anhand der Aussagen in der dienstlichen Beurteilung bestimmen. Ergänzend kann er weitere Erkenntnisquellen, etwa die Ergebnisse eines Vorstellungsgesprächs heranziehen (stRspr; vgl. nur Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 f. und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16 f.).

25

Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden. Sonstige aussagekräftige Umstände dürfen ergänzend einbezogen und gewürdigt werden, wenn sie in der Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt sind. Je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können.

26

2. Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Umsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 bei der Dienststelle B. gegen Rechte der Antragstellerin verstößt.

27

Die Entscheidung, den Dienstposten ausschließlich nach Leistungskriterien zu vergeben, dürfte sich im Rahmen des dem BND eröffneten personalwirtschaftlichen Ermessens halten. Der BND hat angegeben, die Entscheidung habe ihren Grund darin, dass es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes handele, der mit Leitungsbefugnissen verbunden sei. Diese Begründung ist geeignet, das Vorgehen des BND zu rechtfertigen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

28

Eine Verwaltungspraxis des Inhalts, Rückkehrer in den Innendienst auf einen freien oder den nächsten frei werdenden amtsangemessenen Dienstposten zu setzen, ohne Eignung und Leistungsvermögen sowie die Anforderungen des Dienstpostens in Erwägung zu ziehen, hat sich nicht feststellen lassen und wäre auch schwerlich mit einer geordneten Personalwirtschaft vereinbar. Im Übrigen könnte die Antragstellerin nicht beanspruchen, auf den Dienstposten umgesetzt zu werden, wenn der BND im Rahmen seines personalwirtschaftlichen Ermessens persönliche, insbesondere familiäre Belange zu berücksichtigen hätte. In diesem Fall müsste die Bewerberauswahl unter ganz anderen Voraussetzungen wiederholt werden, ohne dass ein Ergebnis vorhergesagt werden könnte.

29

Die Antragstellerin und der Beigeladene sind in den maßgebenden Beurteilungen (Stichtag 1. Juli 2009) nicht im Wesentlichen gleich beurteilt. Dies folgt jedenfalls daraus, dass sich die zweithöchste Gesamtnote 8, die der Beigeladene erhalten hat, von der Gesamtnote 7 abhebt, weil sie nach den Beurteilungsbestimmungen des BND vom 1. Juli 2006 in Einklang mit dem am 1. Juli 2009 bereits anwendbaren § 50 Abs. 2 BLV nur an höchstens 20 % der Beurteilten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf. Dagegen unterliegt die Vergabe der Gesamtnote 7 keiner Quote (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 14 f.). Den Einwendungen der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung braucht nach den Ausführungen auf Seite 6 der Beschlussgründe im Verfahren der einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil sie inhaltlich unsubstanziiert geblieben sind.

30

Der BND durfte die Auswahl des Beigeladenen auf dessen bessere Gesamtnote stützen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in Bezug auf spezifische Anforderungen des Dienstpostens erheblich besser geeignet ist als der Beigeladene. Das der Stellenausschreibung beigefügte Anforderungsprofil zählt die Kenntnisse und Erfahrungen auf, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens erforderlich sind. Die dokumentierte Auffassung des BND, sowohl der Beigeladene als auch die Antragstellerin erfüllten das Anforderungsprofil gleichermaßen "hervorragend", hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums.

31

Ins Gewicht fallende Vorteile der Antragstellerin sind schon deshalb nicht zu erkennen, weil dem Beigeladenen ein Vorsprung in Bezug auf das - für den Dienstposten besonders bedeutsame - Merkmal "Führungskompetenz" zugebilligt werden kann. Nach den dienstlichen Beurteilungen hat er als Leiter eines Sachgebiets für die Dauer von ungefähr sechs Jahren überdurchschnittliche Leitungs- und Führungsqualitäten unter Beweis gestellt. Demgegenüber hat die Antragstellerin lediglich zeitweilig als Vertreterin ein Sachgebiet geleitet.

32

In Bezug auf die geforderten Fachkenntnisse im Personalwesen sind beide Bewerber gleichermaßen gut geeignet. Beide sind in diesem Bereich langjährig tätig und jeweils überdurchschnittlich gut beurteilt worden. Auch sind beiden Bewerbern aufgrund der Vorstellungsgespräche gleichermaßen sehr gute Kenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, in der Zahlstellenverwaltung und in Gleichstellungsfragen bescheinigt worden. In Bezug auf die zusätzliche Berufsausbildung der Antragstellerin als Controllerin ist nicht hinreichend deutlich geworden, welche dienstpostenbezogenen Vorteile sich daraus im Vergleich zum Beigeladenen ergeben.

33

Nach alledem reichen die etwas größere Verwendungsbreite der Antragstellerin und die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Bereich der Aus- und Fortbildung nicht aus, um das Abstellen auf die bessere Gesamtnote des Beigeladenen als rechtsfehlerhaft ansehen zu können.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Antragstellerin nicht auferlegt, weil der Beigeladene kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren der einstweiligen Anordnung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 2. November 2011 schrieb der Antragsgegner intern die mit BesGr. A 12 - 13 bewertete Stelle des Leiters/der Leiterin der Sachgebiete 51 (Besitzverwaltung Oberbayern, Fischereirechte RV München) und 41.1 (Grundbesitzverwaltung) bei der Regionalverwaltung München der Immobilien Freistaat Bayern (IFB), einem Staatsbetrieb i. S. d. Art. 26 Abs. 1 BayHO, aus. Auf die Stelle bewarben sich neben dem Antragsteller die Beigeladene sowie Herr W. und zunächst auch Herr K.

Der 1956 geborene Antragsteller wurde am 1. Oktober 1980 in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung eingestellt. Nach Gründung der IFB war er dort seit 16. Mai 2006 als Sachbearbeiter und stv. Sachgebietsleiter im Sachgebiet 21.2 (Immobilienverkehr und Eigentum) und seit 1. September 2007 im Sachgebiet 41.1 (Grundbesitzverwaltung) tätig. Am 1. Dezember 1995 wurde er zum Regierungsamtmann (BesGr. A 11) ernannt. In der aktuellen periodischen Beurteilung 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012) erhielt er im Gesamturteil 9 Punkte.

Die 1970 geborene Beigeladene wurde am 2. Oktober 1989 in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung eingestellt. Am 1. August 1999 schied sie aus dem Dienst des Antragsgegners aus und wechselte zur Stiftung Juliusspital in W., wo sie als Leiterin der Immobilienverwaltung tätig war. Am 1. April 2001 wurde sie zur Verwaltungsamtfrau (BesGr. A 11) ernannt. Am 1. April 2012 trat sie erneut in den Dienst des Antragsgegners, wo sie bei der IFB als Sachbearbeiterin in der Immobilienverwaltung tätig ist. In der aktuellen periodischen Beurteilung 2012 (Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013) erhielt sie im Gesamturteil 13 Punkte.

Nachdem die vorhergehenden Auswahlentscheidungen jeweils aufgehoben worden waren, holte der Antragsgegner am 13. September 2013 Anlassbeurteilungen für die verbliebenen Bewerber für den Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. August 2013 ein. Darin erhielten der Antragsteller und die Beigeladene in BesGr. A 11 im Gesamturteil 9 bzw. 13 Punkte, Herr W. in BesGr. A 10 11 Punkte.

Laut Auswahlvermerk vom 16. September 2013 seien Anlassbeurteilungen unter Beteiligung der unmittelbaren Vorgesetzten eingeholt worden, um eine vergleichbare Beurteilung der Bewerber zur Grundlage der Auswahlentscheidung zu machen. Für die Bewerber lägen zwar aktuelle periodische Beurteilungen vor, jedoch mit unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen, da die Beurteilung der Beigeladenen wegen ihrer zum 1. April 2012 erfolgten Versetzung zur IFB nachgeholt worden sei. Beim Antragsteller sowie Herrn W. handle es sich um den regulären Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012, bei der Beigeladenen um den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013. Bei einem gemeinsamen Zeitraum von nur zwei Monaten seien die Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar. Im Interesse der größtmöglichen Vergleichbarkeit sei der Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. August 2013 zugrunde gelegt worden, was der gesamten bisherigen Tätigkeit der Beigeladenen bei der IFB entspreche. Nach Auswertung der Gesamturteile habe sich die Beigeladene als die mit Abstand leistungsstärkste Bewerberin erwiesen. Die Gesamtschau der einzelnen Beurteilungskriterien bestätige dieses Ergebnis. Die Beigeladene sei ihren Mitbewerbern in nahezu allen Merkmalen überlegen. Diesen seien auch keine Führungseignung und die Eignung für einen höheren Dienstposten zuerkannt worden.

Mit Schreiben vom 23. September 2013 wurde dem Antragsteller das Ergebnis der Auswahlentscheidung mitgeteilt.

Am 8. Oktober 2013 hat der Antragsteller Klage gegen die Auswahlentscheidung (M 5 K 13.4665) und die Anlassbeurteilung (M 5 K 13.4666) erhoben, über die noch nicht entschieden ist, sowie beantragt,

dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, den Dienstposten als Leiter der Sachgebiete 41.1. und 51 bei der Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München, mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu übertragen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Die Auswahlentscheidung müsse sich an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Sollte die Antragstellerin keine besseren Leistungen als der Antragsteller aufweisen, sei die Auswahlentscheidung aufzuheben. Er habe gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung Klage erhoben. Dort hat er ausgeführt: Die Anlassbeurteilung sei nicht genügend plausibilisiert. Es handle sich um eine Punktwertbeurteilung, die per se nicht geeignet sei, den Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen. Bei der Eröffnung der Beurteilung sei dem Antragsteller diesbezüglich auch nichts erläutert worden. Auch die Ausführungen in den ergänzenden Bemerkungen seien nicht geeignet, den Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013, den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 20. Dezember 2013, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung orientiere sich am Leistungsgrundsatz und habe der Beigeladenen angesichts eines um vier Punkte besseren Gesamtprädikats bezogen auf das gleiche Statusamt in der Anlassbeurteilung zu Recht den Vorrang eingeräumt. Dass sich der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung des Antragstellers hinsichtlich der Monate April und Mai 2012 mit dem der vorangegangenen periodischen Beurteilung überlappe, möge zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, jedoch nicht überlappenden oder wiederholenden dienstlichen Beurteilung darstellen. Dieser könne sich angesichts des kurzen Überlappungszeitraums und des erheblichen Leistungsgefälles zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen jedoch nicht in der Weise auf den Leistungsvergleich auswirken, das bei rechtsfehlerfreiem Verfahren eine Auswahl des Antragstellers möglich erscheine.

Mit seiner am 23. Dezember 2013 eingelegten und am 16. Januar 2014 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller die Beurteilung angefochten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 29.7.2003 - BvR 311/03) wäre es verpflichtet gewesen, die Beurteilung inzident zu überprüfen, da der Antragsteller keine Kenntnis habe, wie sie zustande gekommen sei. Der Antragsteller habe deren ordnungsgemäßes Zustandekommen bestritten. Eine umfassende inzidente Überprüfung der Beurteilung hätte sich auch deshalb aufdrängen müssen, weil das Verwaltungsgericht selbst einen Verfahrensverstoß für möglich gehalten habe. Der festgestellte Verstoß gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung mache diese fehlerhaft, so dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Grundlage fuße.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Beurteilungen seien gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der Antragsteller könne keine vollständige Überprüfung verlangen, ohne konkrete Mängel der Beurteilung vorzutragen. Auch aus der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich keine Verpflichtung zur vollständigen Überprüfung der Beurteilung ohne konkrete Rüge herleiten. Diese sei vor dem Hintergrund ergangen, dass eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt worden sei, was auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis hindeute. In diesem Fall könne nicht verlangt werden, dass der unterlegene Bewerber darüber hinaus weitere Gesichtspunkte aufzeige, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Beurteilungspraxis ergebe. Der Entscheidung sei aber nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von sich aus die Beurteilung bzw. deren Zustandekommen vollständig überprüfen müsse. Die Überlappung der Regel- mit der Anlassbeurteilung um zwei Monate begründe keinen Mangel, der die Auswahlentscheidung fehlerhaft mache. Eine Auswahl des Antragstellers erscheine aufgrund des Leistungsgefälles zur Beigeladenen nicht als möglich. Die Überlappung führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung durch abweichende Bewertungen für bestimmte Zeiträume, da in der Anlassbeurteilung lediglich die Bewertung der periodischen Beurteilung fortgeführt worden sei.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt der Auffassung des Antragsgegners bei.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 ließ der Antragsteller vortragen, er habe gerügt, dass die Anlassbeurteilung sich im April und Mai 2012 mit der vorangegangenen periodischen Beurteilung überschneide und so gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, aber nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung verstoße. Beurteilungen umfassten grundsätzlich bestimmte Perioden. Ein Beamter habe auch Anspruch darauf, nicht wiederholt für einen bestimmten Zeitraum beurteilt zu werden. Dieser Mangel greife auch durch. Da der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung lediglich 17 Monate betrage, sei die Überlappung von zwei Monaten auch erheblich. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es gerade in den betreffenden beiden Monaten aus Sicht des Antragsgegners beim Antragsteller zu Vorfällen gekommen sei, die ggf. das Gesamturteil entscheidend nach unten beeinflusst hätten. Im Übrigen sei es dem Antragsteller nicht möglich, weitere Gesichtspunkte zu benennen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilung ergebe. Deren Zustandekommen sei ihm nicht bekannt. Der Antragsgegner habe diesbezüglich auch nichts vorgetragen. Es werde bestritten, dass die Beurteilung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei, dass der Wertungsmaßstab sachgerecht und fehlerfrei angesetzt worden sei und dass die direkten Vorgesetzten ordnungsgemäß beteiligt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 ließ der Antragsteller ausführen, die Annahme, dass seine Auswahl für den streitgegenständlichen Dienstposten im Rahmen einer erneuten Anlassbeurteilung schon aufgrund des Ergebnisses der angefochtenen Anlassbeurteilung nicht möglich sei, gehe fehl. Eine erneute Anlassbeurteilung würde sich auf einen anderen Beurteilungszeitraum beziehen, ihr Ergebnis sei völlig offen.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der Anlassbeurteilung zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um einen höherwertigen Dienstposten sind in erster Linie anhand aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden Beurteilungen vorzunehmen (BVerwG B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung (BVerwG B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten (BVerwG U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei gleicher Beurteilungslage kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (BVerwG B. v. 22.11.2012 a. a. O. Rn. 25).

Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung (BVerfG E. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 21) vor Abschluss des Verfahrens schriftlich im Besetzungsakt (vgl. Aktenvermerk vom 16. September 2013) niedergelegt worden. Die hierfür herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort unter Benennung der maßgeblichen Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten.

Danach erfolgte die Stellenvergabe nach Leistungsgesichtspunkten. Laut den vom Antragsgegner eingeholten Anlassbeurteilungen weist die Beigeladene gegenüber dem Antragsteller im gleichen Statusamt (BesGr A 11) bereits im Gesamturteil einen deutlichen Leistungsvorsprung von vier Punkten auf (13/9 Punkte), so dass es sich bei ihr um die mit Abstand besser geeignete Bewerberin handelt. Dieses Ergebnis wird durch eine Gesamtbetrachtung der einzelnen Beurteilungskriterien bestätigt. Während sich der Antragsteller hier jeweils zwischen 8 und 10 Punkten bewegt, hat die Beigeladene fast durchgehend 13 bzw. 14 Punkte erzielt. Mangels Beurteilungsgleichstands hat der Antragsgegner zu Recht keine weiteren Kriterien herangezogen.

Soweit der Antragsteller lediglich pauschal das ordnungsgemäße Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Anlassbeurteilung bestreitet, trägt er damit keine § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Gründe vor, die geeignet wären, durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung zu wecken (vgl. BayVGH B. v. 9.8.2013 - 3 CE 13.576 - juris Rn. 28).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - jeweils juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BVerwG U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG E. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

Das bloße unsubstantiierte Bestreiten des ordnungsgemäßen Zustandekommens der Beurteilung genügt hierfür nicht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der eben genannten Entscheidung (a. a. O. Rn. 17) es als ausreichend angesehen, wenn der Beamte sich vor dem Hintergrund, dass eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt wurden, was auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbare Beurteilungspraxis hindeutet, hierauf bezieht, weil er i.d.R. von den Einzelheiten des Zustandekommens der Beurteilungen keine Kenntnis hat und sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen kann. In diesem Fall kann nicht verlangt werden, dass der Beamte darüber hinaus weitere Gesichtspunkte aufzeigt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Beurteilungspraxis ergibt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall Sache des Dienstherrn darzulegen, dass die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG beachtet wurden.

Bei der durchgehenden Beurteilung mit der Spitzennote handelt es sich jedoch um eine besondere Konstellation (vgl. auch BVerfG E. v. 9.7.2007 a. a. O. Rn. 24), die nicht auf die reguläre Beurteilungssituation übertragen werden kann. Darüber hinaus ist auch in dieser Konstellation die Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der Beurteilung erforderlich, der dazu führt, dass der Dienstherr plausibel machen muss, dass und wie die Beurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Zwar ist ein Beamter, der die Rechtswidrigkeit der Beurteilung rügt, grundsätzlich nicht gehalten anzugeben, auf welche Weise die Beurteilung rechtmäßig hätte erstellt werden können; dies festzulegen ist Sache des Dienstherrn. Doch ist von ihm zu verlangen, dass er insoweit nicht nur moniert, die Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, sondern dass er konkret darlegt, aus welchem Grund die Beurteilung fehlerhaft ist und warum dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung durchschlägt (OVG NRW B. v. 5.6.2012 - 1 B 368/12 - juris Rn. 8).

Das bloße Vorbringen, es werde bestritten, dass die Beurteilung des Antragstellers verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei, führt demnach nicht dazu, dass die Beurteilung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens umfassend vom Gericht überprüft werden müsste. Aber auch mit der pauschalen Rüge, es werde bestritten, dass Wertungsmaßstäbe sachgerecht und fehlerfrei angesetzt und die unmittelbaren Vorgesetzten ordnungsgemäß beteiligt worden seien, wird - ungeachtet dessen, dass dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO und damit verspätet erfolgt ist - kein durchgreifender Mangel dargelegt.

Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde rügt, dass die Anlassbeurteilung gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, aber nicht überlappenden und wiederholenden Beurteilungen verstoße, so dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Grundlage beruhe, wird damit kein durchgreifender Mangel dargetan.

Die Erstellung von Anlassbeurteilungen für alle verbliebenen Bewerber ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist deshalb unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen (BVerwG U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 14). Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O. Rn. 16).

Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Diese Regelbeurteilungen stellen den Normalfall dar und sind die entscheidende Grundlage für Verwendung und Fortkommen des Beamten. Anlassbeurteilungen (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamts oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens eine dienstliche Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Beamten jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen. Solche ad-hoc-Beurteilungen sind ihrer Natur nach besonders geeignet festzustellen, ob bzw. wie gut ein Beamter für ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn nach dessen Anforderungsprofil geeignet ist (BayVerfGH E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - juris Rn. 19; BayVGH B. v. 20.9.2002 - 3 CE 02.2056 - juris Rn. 38). Anlassbeurteilungen sind periodischen Beurteilungen grundsätzlich auch als gleichwertig anzusehen und deshalb untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVGH B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 32).

Das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit gilt auch bei Anlassbeurteilungen (BayVGH B. v. 28.10.2013 a. a. O. Rn. 34). Der Anlassbeurteilung kommt die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen Beurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie möglich einzuhalten. Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck (vgl. Weiss/Niedermeier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2013, Art. 54 LlbG Rn. 5).

Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilungen der anderen Bewerber im Wesentlichen übereinstimmt (BayVGH B. v. 28.6.2002 - 3 CE 02.1282 - juris Rn. 35). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet.

Ein Verfahrensfehler im Hinblick darauf, dass der Auswahlentscheidung nicht die aktuellen periodischen Beurteilungen der Bewerber, sondern die aus diesem Anlass eigens eingeholten Beurteilungen zugrunde gelegt wurden, liegt deshalb nicht vor.

In Folge der erst zum 1. April 2012 erfolgten Versetzung der Beigeladenen von der Stiftung Juliusspital W. zum Antragsgegner umfassen die periodischen Beurteilungen der Bewerber unterschiedliche Beurteilungszeiträume (beim Antragsteller sowie Herrn W. den regulären dreijährigen Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012, bei der Beigeladenen hingegen den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013) und erstrecken sich auf einen gemeinsamen Zeitraum von lediglich zwei Monaten. Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsgegner zum gemeinsamen Stichtag 31. August 2013 eine Anlassbeurteilung für alle verbliebenen Bewerber ab dem 1. April 2012 einholen. Der gemeinsame Beurteilungszeitraum umfasst dabei im Interesse der größtmöglichen Vergleichbarkeit der Leistungen der Beigeladenen mit denen des Antragstellers sowie von Herrn W., die vom 1. April 2012 bis 31. August 2013 bei der IFB tätig waren, den gesamten Zeitraum, in dem die Beigeladene bis dahin bei der IFB beschäftigt war, um eine vergleichbare Aussagekraft sicherzustellen.

Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass sich der Zeitraum der periodischen Beurteilung des Antragstellers mit dem der Anlassbeurteilung um zwei Monate (April und Mai 2012) überschneidet. Ein allgemeiner Grundsatz, dass sich Beurteilungen nicht überschneiden dürften („Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, jedoch nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung“, vgl. VG Bayreuth U. v. 29.6.2007 - B 5 K 06.838 - juris Rn. 41) kann der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so nicht entnommen werden (vgl. BVerwG U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 a. a. O.). Deshalb kann hieraus auch nicht abgeleitet werden, dass es in jedem Fall einen Rechtsverstoß darstellt, der die Beurteilung fehlerhaft macht, wenn eine Anlassbeurteilung sich auf einen Zeitraum erstreckt, der bereits Gegenstand einer Regelbeurteilung war (OVG NRW B. v. 20.10.2005 - 1 B 1388/05 - juris Rn. 24).

Die vorangehende Beurteilung hindert den Dienstherrn danach weder rechtlich noch tatsächlich, bei der nachfolgenden Beurteilung auch den Zeitraum einzubeziehen, der bereits von der früheren Beurteilung erfasst ist (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O. Rn. 17). Bei Einbeziehung eines bereits zuvor beurteilten Zeitraums in die spätere Beurteilung muss sich der Beurteiler lediglich damit auseinandersetzen und die alte und neue Beurteilung zueinander in Beziehung setzen und seine Bewertung ggf. plausibel machen, falls sich das Leistungsbild nicht unerheblich geändert hat (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 6.11.2013 - OVG 4 S 39.13 - juris Rn. 17).

Die ist hier nicht der Fall. Das Leistungsbild des Antragstellers hat sich im fraglichen Zeitraum nicht relevant geändert - weder nach oben noch nach unten -, da in der Anlassbeurteilung die Bewertung der vorangegangenen periodischen Beurteilung fortgeschrieben wurde. In dieser hat der Antragsteller - ebenso wie in der Anlassbeurteilung - im Gesamturteil 9 Punkte und entsprechende Einzelbewertungen erhalten, so dass die Überscheidung nicht zu widersprüchlichen Aussagen durch abweichende Bewertungen der Leistungen des Antragstellers für einen bestimmten Zeitraum führt. Der Zeitraum von lediglich zwei Monaten, in denen sich die periodische Beurteilung mit der Anlassbeurteilung überschneidet, fällt bei einem Beurteilungszeitraum von 17 Monaten auch nicht entscheidend ins Gewicht, da sich die Anlassbeurteilung auf einen ausreichend langen gemeinsamen Zeitraum ohne Überschneidung bezieht (vgl. demgegenüber OVG Berlin-Brandenburg a. a. O., wo sich die Überschneidung auf 22 Monate und damit auf zwei Drittel des Beurteilungszeitraums erstreckte).

Selbst wenn man aber insoweit von einem Verfahrensfehler ausgehen wollte, fehlt es jedenfalls an einem substantiierten Vortrag dazu, inwiefern sich die „Überlappung“ um zwei Monate unter Leistungsgesichtspunkten nachteilig für den Antragsteller ausgewirkt haben sollte. Ein Nachteil wäre lediglich anzunehmen, wenn in dieser Zeit ein merklicher Leistungsabfall im Vergleich zur vorangehenden Regelbeurteilung festzustellen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 6.11.2013 a. a. O.), was - wie ausgeführt - nicht der Fall ist. Das Vorbringen, es sei nicht ausgeschlossen, dass es beim Antragsteller aus Sicht des Antragsgegners gerade in diesen beiden Monaten zu Vorfällen gekommen sei, die ggf. das Gesamturteil entscheidend zulasten des Antragstellers beeinflusst hätten, ist rein hypothetisch und überdies auch verspätet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Unabhängig hiervon hat der Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die geringfügige „Überlappung“ der Beurteilungszeiträume um nur zwei Monate angesichts des deutlichen Leistungsvorsprungs der Beigeladenen um vier Punkte im Gesamturteil in der Weise auf den Leistungsvergleich auswirken könnte, dass bei rechtsfehlerfreier Bewertung eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ernsthaft möglich erscheint. Dies ist schon deshalb nicht anzunehmen, da der Antragsteller in der vorangehenden periodischen Beurteilung ebenfalls nur mit 9 Punkten bewertet wurde. Seine Annahme, dass er im Rahmen einer erneuten Anlassbeurteilung, deren Ergebnis völlig offen sei, besser beurteilt werden könnte, ist deshalb fernliegend. Eine „Überlappung“ führt nicht zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, wenn ein Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG für einen - wie hier hinsichtlich des verbleibenden Beurteilungszeitraums von 15 Monaten - im Wesentlichen übereinstimmenden Zeitraum ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines der Betroffenen möglich ist und die Auswahlentscheidung trägt.

Auch die Rüge, die Punktebewertung in der Beurteilung sei nicht geeignet, die Bewertung des Antragstellers plausibel zu machen, greift nicht durch. Die Beurteilung entspricht dem nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG vorgeschriebenen Punktesystem. Verbale Hinweise sind gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 4 und Satz 6 LlbG zulässig, jedoch nur im - nicht gegebenen - Fall der wesentlichen Verschlechterung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG zwingend. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe wurden entsprechend Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG unter Ziffer 3 „Ergänzende Bemerkungen“ dargelegt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist, waren auch ihre diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1959 geborene Antragsteller ist als erster Kriminalhauptkommissar (BesGr. A13) bei der Kriminalpolizeiinspektion T. eingesetzt. In der periodischen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 erhielt er 13 Punkte. Der Antragsteller hat Klage gegen die Beurteilung erhoben (M 5 K 13.3133), über die noch nicht entschieden ist. Für den vorhergehenden Beurteilungszeitraum war der Antragsteller zunächst mit dem Gesamturteil „14 Punkte“ beurteilt worden. Nach Widerspruch wurde hier mit Beurteilung vom 27. März 2013 eine Erhöhung des Gesamturteils auf „15 Punkte“ vorgenommen.

Der 1962 geborene Beigeladene ist erster Kriminalhauptkommissar (BesGr. A13) und Inspektionsleiter der PI F.; er erhielt in der Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 14 Punkte.

Im Mitteilungsblatt Nr. 01 vom 16. Januar 2014 wurde unter Ziff. 3.6 der Dienstposten des Leiters/der Leiterin der Verkehrspolizeiinspektion T. mit Dienstsitz in S. (BesGr. A13/14) ausgeschrieben. Die Ausschreibung enthält folgenden Zusatz:

„Es ist beabsichtigt, diesen Dienstposten mit einer Beamtin/einem Beamten zu besetzten, die/der die Voraussetzungen für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung gemäß §§ 61 ff. FachV-Pol/VS erfüllt.

Bei der Bestellung werden Beamtinnen/Beamte bevorzugt, bei denen in der letzten periodischen Beurteilung (zum Beurteilungsstichtag 31.05.2012) festgestellt wurde, dass sie für die modulare Qualifizierung in Betracht kommen, die hier mind. das Gesamturteil 12 Punkte erhalten haben und die spätestens in der laufenden Beurteilungsperiode (beginnend ab 01.06.2012) die vierjährige Wartezeit in der BesGr. A 13 sowie das 50. Lebensjahr vollenden (Ziffer 2.4 RBestPol).“

Auf den ausgeschriebenen Dienstposten gingen mehrere Bewerbungen von Polizeibeamten im Statusamt A13 ein, darunter die des Antragstellers, des Beigeladenen und des Bewerbers K. Mit Auswahlvermerk vom 22. April 2014 schlug das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vor, den Dienstposten an den Bewerber K. zu vergeben. Der Bewerber K. sei der einzige Bewerber, der alle Voraussetzungen für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung erfülle. Da dieser jedoch langfristig an eine andere Dienststelle abgeordnet sei, sei beabsichtigt, den Beigeladenen mit der Wahrnehmung des Dienstpostens zu beauftragen, da dieser von allen anderen verbleibenden Bewerbern der leistungsstärkste Bewerber sei.

Nach Zustimmung des Hauptpersonalrats teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr dem Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juni 2014 mit, dass beabsichtigt sei, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Die Auswahlentscheidung sei nach dem Grundsatz der Bestenauslese getroffen worden. Der Beigeladene habe in der aktuellen Beurteilung 2012 ein um einen Punkt besseres Gesamturteil als der Antragsteller im gleichen Statusamt und sei daher als leistungsstärker einzuschätzen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2014 beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle des Leiter des VPI T. (A 13/14) mit einem anderen Bewerber zu besetzen, einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsteller habe seine Beurteilung 2012 angefochten. Bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung sei inzident die Beurteilung des Antragstellers zu prüfen, da eine Auswahlentscheidung nicht auf eine rechtsfehlerhafte Beurteilung gestützt werden könne. Dem Antragsteller sei erklärt worden, dass die Beurteilung unter Zugrundelegung der korrigierten und von 14 auf 15 Punkte angehobenen Beurteilung 2009 erstellt worden sei. Damit sei zweifelhaft, ob tatsächlich im aktuellen Beurteilungszeitraum ein korrekter Vergleich mit den anderen Beamten der Besoldungsgruppe des Antragstellers durchgeführt worden sei. Mit der Klage gegen die dienstliche Beurteilung 2012 werde ferner die mangelnde Plausibilität der Beurteilung gerügt. Weiteres könne vom Antragsteller zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung nicht vorgetragen werden. Sollte ihm insoweit Weiteres abverlangt werden, würden die Anforderungen der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Eilrechtsschutzverfahren überspannt werden.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Gemessen an den Anforderungen des Leistungsprinzips sei die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Die für den Leistungsvergleich herangezogene dienstliche Beurteilung 2012 des Beigeladenen enthalte mit 14 Punkten im gleichen Statusamt ein um einen Punkt besseres Gesamturteil als die den gleichen Beurteilungszeitraum darstellende dienstliche Beurteilung des Antragstellers (13 Punkte). Der Antragsgegner habe daher ohne weitere Prüfschritte von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgehen können. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände gegen seine dienstliche Beurteilung 2012 seien nicht geeignet, durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung zu wecken.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs überspannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 29.7.2003 - BvR 311/03) wäre es verpflichtet gewesen, die Beurteilung inzident zu überprüfen, da der Antragsteller keine Kenntnis habe, wie sie zustande gekommen sei. Der Antragsteller habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konkrete Mängel gerügt. Er habe vorgetragen, dass dem Antragteller erklärt worden sei, dass die Beurteilung 2012 unter Zugrundelegung der Beurteilung 2009 erstellt worden sei und daher konkrete Zweifel bestünden, ob tatsächlich im konkreten Beurteilungszeitraum ein korrekter Vergleich mit anderen Beamten der Besoldungsgruppe des Antragstellers durchgeführt worden sei. Es seien konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung 2012 fehlerhaft sei. Dies müsse aber ausreichen, um die dienstliche Beurteilung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens umfassend zu überprüfen. Dies gelte auch im Hinblick auf die Rüge der mangelnden Plausibilisierung der Beurteilung und das Bestreiten eines fehlerfreien Beurteilungsverfahrens. Insbesondere hinsichtlich letzterem sei es dem Antragsteller nicht möglich, entsprechende Darlegungen zu machen und konkrete Mängel aufzuzeigen.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf Anfrage des Senats teilte der Antragsgegner mit, dass der Bewerber K. langfristig zum Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr abgeordnet sei und diese Abordnung fortdauern solle. Die Beauftragung des Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens sei daher ebenfalls langfristig geplant. Sie erfolge nicht nur vorübergehend und vertretungsweise. Formal erfolge die Beauftragung mit der Wahrnehmung der Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens daher im Wege der Doppelbesetzung. Dies habe zur Folge, dass der mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Beigeladene grundsätzlich genauso befördert werden könne, wie der eigentliche Dienstposteninhaber. Aus der Beauftragung mit der Wahrnehmung der Aufgaben ergebe sich damit eine Rechtsstellung, die vergleichbar mit der des tatsächlichen Dienstposteninhabers sei. Sinn der bei der Bayerischen Polizei üblichen „Doppelbesetzung“ sei es, den Beamten, die für längere Zeit in Arbeitsgruppen, Projektgruppen oder bei anderen zeitlich befristeten bzw. nicht mit festen Personalzuweisungen hinterlegten Aufgaben eingesetzt würden und dort aus dienstlichen Gründen auch nicht abkömmlich seien, dennoch den in Art. 33 GG gewährten Anspruch auf Beförderung nach Eignung, Leistung und Beförderung zu garantieren. Dass sie dann auch auf dem Dienstposten bestellt würden, diene vorwiegend der Übersichtlichkeit der Personalverwaltung. In diesen Fällen würden aber auch immer zeitgleich andere Beamte (hier der Beigeladene) mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte beauftragt. Diese Beamten würden in Bezug auf Beförderungen und andere mit der Übertragung üblicherweise verbundenen Folgen genauso behandelt wie Beamte, die auf dem Dienstposten bestellt seien. Selbst wenn der aus formalen Gründen auf dem Dienstposten bestellte Beamte nicht länger mit Sonderaufgaben betraut und daher wieder auf einem „regulären“ Dienstposten verwendet werden solle, werde eine Doppelbesetzung meist so aufgelöst, dass nicht der mit der Wahrnehmung beauftragte Beamte anderweitig untergebracht werde, sondern der bisher mit Sonderaufgaben beauftragte Kollege.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- sowie Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen. Dem Senat lag die Gerichtsakte im Verfahren M 5 K 13.3133 (Anfechtung der dienstlichen Beurteilung 2012) vor.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

1. Aus der Äußerung des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren wird deutlich, dass der Bewerber K. lediglich aus formalen Gründen (Übersichtlichkeit der Personalverwaltung) auf den Dienstposten bestellt werden soll. Der Bewerber K. wird voraussichtlich den verfahrensgegenständlichen Dienstposten - auch nicht in ferner Zukunft - antreten. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass die Beauftragung des Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens (letztlich) endgültig auf eine Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen hinausläuft, so dass es auch um die Auswahlentscheidung zwischen Beigeladenen und Antragsteller geht. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens beauftragte Beigeladene grundsätzlich genauso befördert werden kann, wie der eigentliche Dienstposteninhaber. Damit erhält er eine Rechtsstellung, die vergleichbar mit der des tatsächlichen Dienstposteninhabers ist. Die faktische Rechtsstellung rechtfertigt, die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu vergeben. Der Antragsteller kann sich deshalb auf eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen. Mit der bei der Bayerischen Polizei praktizierten „Doppelbesetzung“ liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, als der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2014 (1 WB 55/13 - juris), der eine tatsächliche vorübergehende (12 Monate) vertretungsweise Wahrnehmung zugrunde lag.

2. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der periodischen Beurteilung 2012 zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in seiner aktuellen periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im selben Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ohne nach einzelnen Leistungsmerkmalen zu differenzieren, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Bei einer wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Diese Regeln dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U.v. 25.8.1988 - 2 C 51/86 - BVerwGE 80, 123 ff.; BayVGH, B.v. 19.1.2000 - 3 CE 99.3309 - BayVBl 2001, 214; B.v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris - st.Rspr.).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; U.v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - BayVBl 2003, 693). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind, die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen (BayVGH, B.v. 11.5.2009 - 3 CE 09.596 - juris).

Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 23)) vor Abschluss des Verfahrens schriftlich im Besetzungsakt (vgl. Aktenvermerk vom 22. April 2014) niedergelegt worden. Die hierfür herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort unter Benennung der maßgeblichen Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten.

Danach erfolgte die Stellenvergabe nach Leistungsgesichtspunkten. Nach den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen 2012 weist der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller im gleichen Statusamt (BesGr. A13) einen Leistungsvorsprung von einem Punkt auf, so dass er sich um den besser geeigneten Bewerber handelt. Mangels Beurteilungsgleichstands hat der Antragsgegner zu Recht keine weiteren Kriterien herangezogen.

Soweit der Antragsteller lediglich pauschal das ordnungsgemäße Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Anlassbeurteilung bestreitet, trägt er damit keine § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Gründe vor, die geeignet wären, durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung zu wecken (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.1014 - 3 CE 14.32 - juris).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG, U.v. 21.3.2007 - 2 C 2/06; BayVGH B.v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - jeweils juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BayVGH, B.v. 28.2.1014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, E.v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

Das bloße unsubstantiierte Bestreiten des ordnungsgemäßen Zustandekommens der Beurteilung genügt hierfür nicht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der oben genannten Entscheidung (v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 17) es als ausreichend angesehen, wenn der Beamte sich vor dem Hintergrund, dass eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt wurden, was auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbare Beurteilungspraxis hindeutet, hierauf bezieht, weil er i.d.R. von den Einzelheiten des Zustandekommens der Beurteilungen keine Kenntnis hat und sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen kann. In diesem Fall kann nicht verlangt werden, dass der Beamte darüber hinaus weitere Gesichtspunkte aufzeigt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Beurteilungspraxis ergibt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall Sache des Dienstherrn darzulegen, dass die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG beachtet wurden.

Bei der durchgehenden Beurteilung mit der Spitzennote handelt es sich jedoch um eine besondere Konstellation (vgl. auch BVerfG, E.v. 9.7.2007 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 24), die nicht auf die reguläre Beurteilungssituation übertragen werden kann. Darüber hinaus ist auch in dieser Konstellation die Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der Beurteilung erforderlich, der dazu führt, dass der Dienstherr plausibel machen muss, dass und wie die Beurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Zwar ist ein Beamter, der die Rechtswidrigkeit der Beurteilung rügt, grundsätzlich nicht gehalten anzugeben, auf welche Weise die Beurteilung rechtmäßig hätte erstellt werden können; dies festzulegen ist Sache des Dienstherrn. Doch ist von ihm zu verlangen, dass er insoweit nicht nur moniert, die Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, sondern dass er konkret darlegt, aus welchem Grund die Beurteilung fehlerhaft ist und warum dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung durchschlägt (OVG NRW, B.v. 5.6.2012 - 1 B 368/12 - juris Rn. 8).

Das bloße Vorbringen, es werde bestritten, dass die Beurteilung des Antragstellers verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei, führt demnach nicht dazu, dass die Beurteilung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens umfassend vom Gericht überprüft werden müsste. Auch der weitere Vortrag, bei Erläuterung der dienstlichen Beurteilung in der mündlichen Verhandlung durch den Beurteiler bzw. den Vorgesetzten stelle sich vielfach heraus, dass das Verfahren nicht beanstandungsfrei war, stellt ein unsubstantiiertes Bestreiten dar. Dies kann auch nicht durch die pauschalen Rüge ersetzt werden, es werde bestritten, dass die Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners befolgt worden seien, dass vom Beurteiler Sprengel gebildet worden seien über welche dann jeweils eine Quote gelegte worden sei, dass sich der Beurteiler in ausreichendem Maße Kenntnis über die Leistungen des Antragstellers während des gesamten Beurteilungszeitraums verschafft habe, dass die Reihung der Beamten korrekt erfolgt sei, dass Reihungsgespräche in Anwesenheit des Beurteilers geführt worden seien, dass tatsächlich nur Polizeivollzugsbeamte gereiht worden seien und dass eine zulässige Quote angewandt worden sei. Auch insoweit wird kein durchgreifender Mangel dargelegt, sondern im Sinne einer „Ausforschung“ vorgetragen, ohne einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen zu können.

Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde rügt, dass dem Antragsteller erklärt worden sei, dass die Beurteilung unter Zugrundelegung der Beurteilung 2009 erstellt worden sei, wird kein durchgreifender Mangel dargetan. Der Antragsgegner hat hierzu im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass für die Beurteilung 2012 ausschließlich auf die Leistungen im konkreten Beurteilungszeitraum und nicht auf frühere Beurteilungen zurückgegriffen worden sei. Hierbei sei berücksichtigt worden, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum befördert worden sei und sich damit den gestiegenen Anforderungen einer neuen Vergleichsgruppe habe stellen müssen. Dies habe weder im Falle des Antragstellers und auch sonst in der Praxis des Antragsgegners nicht zu einer pauschalen Herabstufung der Beurteilung geführt. Dies lasse sich u. a. daran aufzeigen, dass von den 74 in der Besoldungsgruppe A13 zu beurteilenden Polizeivollzugsbeamten 30 im Beurteilungszeitraum befördert worden seien und sich die Gesamtprädikate dieser Beamten in der Spanne von +1 bis -3 Punkte verändert hätten. Aus dem Klageverfahren betreffend die dienstliche Beurteilung (M 5 K 13.3133) wird deutlich, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum mit Wirkung vom 1. Juli 2009 zum Ersten Kriminalkommissar (A13) ernannt worden ist und sich somit den gestiegenen Anforderungen in der neuen Vergleichsgruppe A13 stellen musste. Dieser Gruppe gehörten bereits Beamte an, die aufgrund ihrer längeren Erfahrungen in einem neuen Amt der Besoldungsgruppe A13 leistungsstärker waren und auch schon mehr in der Verantwortung gestanden hatten, als dies beim Kläger der Fall war. Bei diesem Quervergleich habe sich gezeigt, dass der Kläger klar hinter einer größeren Anzahl von leistungsstarken Beamten einzuordnen war, denen ein besseres Gesamtprädikat habe zuerkannt werden können. Diesem substantiierten Vortrag ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (BayVGH, B.v. 19.12.2914 - 3 CE 14.2057 - juris Rn. 41).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Der als Personalratsmitglied langjährig vom Dienst freigestellte Antragsteller begehrt die fiktive Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten. Für den Fall, dass die Ablehnung dieses Antrages rechtswidrig war, beantragt er seine dienstrechtliche Schadlosstellung.

2

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli ... enden. Er wurde am 21. November ... zum Hauptmann ernannt und mit Wirkung vom 1. Oktober ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Als Mitglied des Örtlichen Personalrats der ...schule ... ist er seit dem 15. Juni ... vom Dienst freigestellt.

3

Aufgrund seiner Freistellung wurde er am 13. Dezember ... unter Berücksichtigung seiner letzten planmäßigen Beurteilung zum Stichtag 31. März ... in einer Vergleichsgruppe (seit 2010: Referenzgruppe) gereiht, die der Amtschef des (damaligen) Personalamts der Bundeswehr am 14. Dezember ... billigte. In dieser aus insgesamt acht Offizieren der Ausbildungs- und Verwendungsreihe ... (...personal) bestehenden Gruppe nimmt der Antragsteller den zweiten Rangplatz ein.

4

Auf Antrag des Antragstellers führte das Personalamt der Bundeswehr mit ihm am 18. April 2007 ein Personalgespräch, um ihm das Ergebnis der Perspektivkonferenz für Offiziere des militärfachlichen Dienstes zu erläutern. Im Vermerk über das Personalgespräch heißt es unter anderem:

Hptm S. erfüllte die Bedarfsträgerforderung für die Perspektivkonferenz 2006 und wurde somit in der Konferenz betrachtet. Ihm wurde jedoch unabhängig von seiner Freistellung im Rahmen des Eignungs- und Leistungsvergleichs nur die Perspektive A11 zuerkannt. Dieses Ergebnis hat bis zur nächsten Perspektivkonferenz 2008 Gültigkeit.

Hptm S. ist jedoch aufgrund seiner Freistellung in einer Vergleichsgruppe gereiht. Dort nimmt er den zweiten Rang ein. Wenn mehr als ein Offizier dieser Vergleichsgruppe in eine A 12-Verwendung geführt werden, hat dies zur Folge, dass Hptm S. zeitgleich mit letzterem dieser beiden Offiziere in die Rotationsreihenfolge zur Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 (OffzMilFD) aufgenommen wird.

5

Mit Schreiben an das Personalamt der Bundeswehr vom 3. November 2011 beantragte der Antragsteller seine Laufbahnnachzeichnung als freigestelltes Personalratsmitglied und seine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12.

6

Den Antrag lehnte das Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 29. November 2011 ab. Zur Begründung führte es aus, dass sich der Antragsteller in seiner Vergleichsgruppe, die aus acht vergleichbaren Offizieren bestehe, auf Rangplatz 2 befinde. Da bisher erst ein Offizier aus dieser Vergleichsgruppe für eine Förderung auf einen A 12-dotierten Dienstposten ausgewählt worden sei, sei die fiktive Versetzung des Antragstellers auf einen Dienstposten der Dotierungshöhe A 12 derzeit noch nicht möglich.

7

Dagegen legte der Antragsteller unter dem 27. Dezember 2011 Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 erhob er weitere Beschwerde und rügte, dass er bisher keine Entscheidung erhalten habe und seinem Antrag auf Anhörung der Vertrauensperson im Beschwerdeverfahren nicht entsprochen worden sei. Gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - bekräftigte er mit Schreiben vom 16. Januar 2013, dass Gegenstand seines Antrags drei Aspekte seien: erstens die Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12, zweitens, sofern erforderlich, die fiktive Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten und drittens - sofern sich herausstelle, dass seine bisherige Behandlung während seiner Freistellung nicht rechtmäßig verlaufen sei - Schadloshaltung in dienst-, versorgungs- und besoldungsrechtlicher Hinsicht in vollem Umfang, auch rückwirkend, spätestens seit der Einweisung des Hauptmann H. (Rangplatz 5 der Vergleichsgruppe) in die Besoldungsgruppe A 12.

8

Mit Bescheid vom 18. Februar 2013 hob das Personalamt der Bundeswehr seinen Ablehnungsbescheid vom 29. November 2011 auf; es kündigte dem Antragsteller eine Neubescheidung des Antrags vom 3. November 2011 an.

9

Mit einem weiteren Bescheid vom 18. Februar 2013 lehnte das Personalamt der Bundeswehr den Antrag auf Nachzeichnung und auf Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12 erneut ab. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. März 2013 Beschwerde ein.

10

Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wertete die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 6. Dezember 2012 als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 12. April 2013 dem Senat zur Entscheidung vor (Verfahren BVerwG 1 WB 25.13). In diesem Verfahren hob das inzwischen zuständige Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) mit Verfügung vom 12. März 2014 den angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 2013 auf; es kündigte dem Antragsteller eine Neubescheidung seines Antrags vom 3. November 2011 (in der Fassung des Antrags vom 16. Januar 2013) nach abschließender Beteiligung der Vertrauensperson der Offiziere an. Daraufhin erklärten die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt.

11

Mit Beschluss vom 12. Mai 2014 (BVerwG 1 WB 25.13) hat der Senat den Rechtsstreit, soweit er die Einweisung des Antragstellers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 sowie dessen Antrag auf Schadloshaltung in versorgungs- und besoldungsrechtlicher Hinsicht betrifft, wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten an das Verwaltungsgericht ... verwiesen. Im Übrigen hat er das Verfahren eingestellt und die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen zur Hälfte dem Bund auferlegt. Der verwiesene Teil des Streitgegenstandes ist beim Verwaltungsgericht ... unter dem Az.: ... anhängig. Dieses Verfahren ruht mit Rücksicht auf das vorliegende Wehrbeschwerdeverfahren.

12

Nachdem sich die zuständige Vertrauensperson unter dem 22. September 2014 zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrags des Antragstellers geäußert hatte, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement mit Bescheid vom 14. Oktober 2014 den Antrag auf fiktive Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten ab und erklärte, dass auch ein Anspruch des Antragstellers auf Schadlosstellung in dienstrechtlicher Hinsicht nicht bestehe.

13

Gegen diesen ihm am 5. November 2014 eröffneten Bescheid legte der Antragsteller unter dem 17. November 2014 Beschwerde ein. Am 9. Januar 2015 erhob er weitere Beschwerde. Die zuständige Vertrauensperson gab am 1. Dezember 2015 eine Stellungnahme ab und erklärte am 12. Januar 2016 gegenüber dem ...zentrum ..., dass sie auf eine Erörterung verzichte.

14

Die Beschwerde des Antragstellers wies das Bundesministerium der Verteidigung mit Bescheid vom 14. Januar 2016 zurück. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf den Zentralerlass B-1336/2 "Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller in der für ihn gebildeten Referenzgruppe den zweiten Rangplatz einnehme. Da bislang erst ein Offizier aus der Gruppe auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten versetzt worden sei, habe der Antragsteller keinen Anspruch auf fiktive Versetzung auf den angestrebten höherwertigen Dienstposten. Soweit er die Zusammensetzung der Referenzgruppe infrage stelle, sei ihm entgegenzuhalten, dass die Referenzgruppe als truppendienstliche Maßnahme bestandskräftig geworden sei. Der Antragsteller sei am 18. April 2007 in einem Personalgespräch über die Referenzgruppe informiert worden. Die Monatsfrist zur Anfechtung der Referenzgruppe sei deshalb am 18. Mai 2007 abgelaufen. Darüber hinaus habe der Antragsteller sein Rügerecht bezüglich der Zusammensetzung der Referenzgruppe verwirkt.

15

Gegen diese ihm am 21. Januar 2016 eröffnete Entscheidung hat der Antragsteller am 18. Februar 2016 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 11. März 2016 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

16

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Vorbringen aus dem Verfahren BVerwG 1 WB 25.13 und macht im Wesentlichen geltend:

Die für ihn gebildete Referenzgruppe sei mit acht Personen zu klein. Erforderlich seien unter Einschluss der freigestellten Person insgesamt zehn Personen. Die Referenzgruppe sei erst im Jahr 2005 und damit zu spät gebildet worden. Er sei bereits seit Juni 2004 vom Dienst freigestellt. Bei den gereihten Offizieren in der Referenzgruppe liege kein im Wesentlichen gleiches Eignungs- und Leistungsbild vor, das aber Voraussetzung dafür sei, in die Referenzgruppe aufgenommen zu werden. Darüber hinaus sei die Änderung der Referenzgruppe geboten gewesen, weil Angehörige der Gruppe inzwischen aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschieden seien. Überdies habe man die Referenzgruppe nicht in der nach der Erlasslage erforderlichen Form dokumentiert. Der auf Rangplatz 5 gereihte Offizier sei bereits für die Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12 ausgewählt worden. Das Rügerecht bezüglich der Zusammensetzung der Referenzgruppe sei nicht verwirkt.

17

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

18

Es verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids und bekräftigt seine Auffassung, dass der Antragsteller sein Recht, die Zusammensetzung der Referenzgruppe zu rügen, verwirkt habe.

19

Das Bundesministerium der Verteidigung hat dem Senat ein Exemplar der vom Amtschef des Personalamts der Bundeswehr am 14. Dezember 2005 gebilligten Referenzgruppe übermittelt, in der die Termine der förderlichen Verwendung und der Zurruhesetzung der dort gereihten Offiziere eingetragen sind. Daraus ergibt sich, dass der auf Rangplatz 5 gereihte Offizier Hauptmann H. ab 1. Januar ... für eine Verwendung in der Dotierungsebene A 12 ausgewählt und zum 1. Juni ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen worden ist. Sein Dienstzeitende war am 31. März .... Von den übrigen sechs Offizieren (außer dem Antragsteller) sind inzwischen fünf Offiziere wegen des Endes ihrer Dienstzeit aus der Bundeswehr ausgeschieden. Der auf Rangplatz 1 platzierte Offizier hatte am 30. April ... sein Dienstzeitende. Der auf Rangplatz 4 platzierte Offizier wird voraussichtlich zum 30. Juni ... in den Ruhestand treten.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - ..., die Personalgrundakte des Antragstellers (Hauptteile A bis D) und die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 25.13 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

21

Der Antragsteller hat - nach seiner weiteren (Untätigkeits)-Beschwerde vom 9. Januar 2015, die gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO bereits als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten war - im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Februar 2016 lediglich den prozessualen Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Unter Berücksichtigung seines Antragsschreibens vom 16. Januar 2013 ist sein Rechtsschutzbegehren sach- und interessengerecht dahin auszulegen, dass er beantragt, den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 14. Oktober 2014 und den ausdrücklich in das Verfahren einbezogenen Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Januar 2016 aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, ihn fiktiv auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten zu versetzen und ihn in dienstrechtlicher Hinsicht in vollem Umfang, auch rückwirkend (spätestens seit der Einweisung des Hauptmann H. in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12), schadlos zu stellen.

22

Die im Schreiben vom 16. Januar 2013 beantragte Schadlosstellung in versorgungs- und besoldungsrechtlicher Hinsicht ist ebenso wie die Einweisung des Antragstellers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens; diese Rechtsschutzanträge sind aufgrund der Verweisung durch den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 25.13 - beim Verwaltungsgericht ... unter dem Az.: ... anhängig.

23

1. Mit dem dargelegten Inhalt ist der Antrag zulässig.

24

2. Der Antrag ist in der Sache jedoch unbegründet.

25

Die angefochtenen Bescheide des Bundesamts für das Personalmanagement und des Bundesministeriums der Verteidigung sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf fiktive Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten. Deshalb besteht insoweit auch kein Anspruch auf dienstrechtliche Schadlosstellung.

26

a) Nach § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG, der gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 SBG auch für Soldaten gilt, darf die Freistellung eines Soldaten von seiner dienstlichen Tätigkeit wegen der Mitgliedschaft in der Personalvertretung nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen. Damit soll insbesondere gewährleistet werden, dass Soldaten nicht von einer Mitarbeit im Personalrat, insbesondere von einer Freistellung vom Dienst, aus Sorge um berufliche Perspektiven Abstand nehmen.

27

Auf welche Weise der Dienstherr dies sicherstellt, ist grundsätzlich ihm überlassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 30 m.w.N. und vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - juris Rn. 11 m.w.N.). Er hat dazu eine Prognose darüber zu erstellen, wie der berufliche Werdegang ohne die Freistellung verlaufen wäre (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 30 m.w.N. und vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 33 ff.). Dies wiederum hängt von der voraussichtlichen Entwicklung der dienstlichen Leistungen ab (fiktive Nachzeichnung der Laufbahn). Der Dienstherr hat einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung der Prognose. Das Regelungskonzept für die fiktive Nachzeichnung ist geeignet, eine Benachteiligung zu vermeiden, wenn seine Anwendung zu nachvollziehbaren, weil durch Tatsachen fundierten Aussagen über die fiktive Leistungsentwicklung und den sich daraus ergebenden Werdegang führt.

28

Danach wendet das Bundesministerium der Verteidigung ein grundsätzlich nicht zu beanstandendes Verfahren der Laufbahnnachzeichnung an:

29

In Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 51 Abs. 3 Satz 1 SBG in Verbindung mit § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG hat das Bundesministerium der Verteidigung das Verfahren der fiktiven Laufbahnnachzeichnung in der "Richtlinie für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" vom 11. Juli 2002 (Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 1 - Az.: 16-32-00/28; im Folgenden: Richtlinie) und in den später hierzu ergangenen "Erläuterungen zur Erlasslage" vom 9. August 2010 (im Folgenden: Erläuterungen) geregelt. Das dort und auch nach Überführung in den Zentralerlass B-1336/2 "Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" weiter vorgesehene Referenzgruppenmodell ist rechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff. und vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 35).

30

Gemäß Nr. 3 der Richtlinie sind freigestellte Soldatinnen und Soldaten regelmäßig in die Planungsvorgänge für die Dienstpostenbesetzung einzubeziehen und während ihrer Freistellung (ggf. zunächst fiktiv) eignungs-, befähigungs- und leistungsgerecht auf einen höherbewerteten Dienstposten zu versetzen. Der Zeitpunkt der fiktiven Versetzung auf einen höher bewerteten Dienstposten ist durch die personalbearbeitende Stelle festzustellen und schriftlich mitzuteilen. Zur Vorbereitung der Einzelfallentscheidung sind unter anderem das Beurteilungsbild vor der Freistellung, das Ergebnis des Vergleichs mit Angehörigen der gleichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe (bzw. des gleichen Werdegangs oder Verwendungsbereichs), die im gleichen Jahr wie die freigestellte Soldatin oder der freigestellte Soldat auf einen nach der Verwendungsebene vergleichbaren Dienstposten versetzt worden sind, sowie die allgemein üblichen Beförderungslaufzeiten in der jeweiligen Laufbahn und im jeweiligen militärischen Organisationsbereich heranzuziehen (Nr. 6 der Richtlinie). Gemäß Nr. 7 Satz 2 der Richtlinie ist grundsätzlich sicherzustellen, dass auch freigestellte Soldatinnen und Soldaten bei nachgewiesener Eignung, Befähigung und Leistung den Dienstgrad erreichen, den sie bei regelmäßiger Laufbahngestaltung und vorhandenem STAN-Dienstposten bzw. verfügbarer Planstelle erreicht hätten. Die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere des in Nr. 6.2 der Richtlinie vorgesehenen Vergleichs, sind in den "Erläuterungen zur Erlasslage" vom 9. August 2010, die die Verwaltungspraxis in Anwendung der Richtlinie zusammenfassen, schriftlich fixiert.

31

Für die Größe der Referenzgruppe ist in Nr. 2.1 Abs. 1 der Erläuterungen bestimmt, dass sie neben der freigestellten Person mindestens weitere neun nicht freigestellte Soldatinnen oder Soldaten umfassen solle. Eine Unterschreitung dieser zahlenmäßigen Größenordnung der Referenzgruppe komme nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Die Referenzgruppe müsse (einschließlich der freigestellten Person) mindestens fünf Soldatinnen oder Soldaten umfassen. Im Übrigen ist an dieser Stelle geregelt, dass die Referenzgruppe durch die Leitung der jeweiligen zentralen personalbearbeitenden Stelle zu billigen ist.

32

Als wesentliche Kriterien für die Bildung der Referenzgruppe sind nach Nr. 2.1 Abs. 2 der Erläuterungen festgelegt:

- wesentlich gleiches Eignungs- und Leistungsbild zu Beginn der Freistellung,

- Versetzung im gleichen Jahr wie die freigestellte Person auf einen nach der Verwendungsebene vergleichbaren Dienstposten und

- möglichst gleiche AVR/gleicher Werdegang/Verwendungsbereich/Kompetenzbereich.

33

In Abs. 4 heißt es:

"Die Angehörigen der gebildeten Referenzgruppe sind entsprechend ihres Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbildes, einschließlich der freigestellten Person, zu reihen. Die Zusammensetzung der Referenzgruppe wird während der Freistellung nicht geändert. Unabhängig von der Reihenfolge erfolgter Förderungen innerhalb der Referenzgruppe behält der oder die Betroffene die ursprüngliche Position in dieser Gruppe bei. Ausnahmsweise kann nach Billigung der Leitung der jeweiligen (Z)PersBSt die Zusammensetzung der Referenzgruppe geändert werden, wenn dafür besondere dienstliche Gründe vorliegen. ..."

34

Nach Nr. 2.2.1 gilt für Verwendungsentscheidungen zur Umsetzung des Vergleichs Folgendes:

"Erreicht die Anzahl der Auswahlentscheidungen von Angehörigen der Referenzgruppe für einen höher dotierten Dienstposten den Rangplatz der freigestellten Person innerhalb der Referenzgruppe, ist diese nach den Regelungen des Bezuges 1 fiktiv auf einen entsprechend dotierten Dienstposten zu versetzen, sobald ein nächstes (nicht freigestelltes) Mitglied der Referenzgruppe für die Auswahl heransteht und soweit keine Hinderungsgründe in der freigestellten Person vorliegen."

35

Damit stimmen die entsprechenden Regelungen in Nr. 501, Nr. 502 und Nr. 601 des Zentralerlasses B-1336/2 überein.

36

Gegen dieses Verfahren der Laufbahnnachzeichnung bestehen keine rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass die Bildung einer Vergleichs- oder Referenzgruppe ein geeignetes Mittel zur fiktiven Nachzeichnung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 35 unter Hinweis auf Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz § 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 14). Übereinstimmend mit dem 2. Revisionssenat ist ferner davon auszugehen, dass das vom Bundesministerium der Verteidigung gewählte Referenzgruppenmodell grundsätzlich geeignet ist, der Zielstellung des Behinderungsverbotes Rechnung zu tragen, weil es eine Fortentwicklung der Leistung entsprechend dem durchschnittlichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Soldaten unterstellt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 35 und vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 23). Es schreibt nicht die letzte, aufgrund tatsächlicher dienstlicher Tätigkeit erstellte Beurteilung fort, sondern beruht auf der Annahme einer dynamischen Fortentwicklung der beruflichen Leistungen, die sich aus dem Werdegang der Referenzgruppe ergibt; es vermeidet auf diese Weise die Schwierigkeiten, die sich bei einer lang andauernden Freistellung daraus ergeben, dass die letzte dienstliche Beurteilung immer mehr an tatsächlicher Aussagekraft verliert (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 35 m.w.N.).

37

b) Die Ablehnung des Antrags auf fiktive Versetzung des Antragstellers ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde die Referenzgruppe im Ergebnis fehlerfrei gebildet.

38

aa) Die für den Antragsteller gebildete Referenzgruppe umfasst acht Offiziere. Im Zeitpunkt ihrer Erstellung im Dezember 2005 existierte noch keine Erlassregelung des Bundesministeriums der Verteidigung zur Mindestgröße der Referenzgruppe. Für das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers ist allerdings auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. Hiernach entspricht die Referenzgruppe nicht der in Nr. 2.1 Abs. 1 der Erläuterungen und in Nr. 501 Zentralerlass B-1336/2 vorgesehenen Sollstärke von mindestens weiteren neun nicht freigestellten Soldatinnen und Soldaten neben der freigestellten Person. Dieses Erfordernis einer hinreichenden Mindestgröße der Referenzgruppe stellt ein rechtliches Gebot dar, wenn sich der Dienstherr - wie hier - zum Zweck der Nachzeichnung für das Referenzgruppenmodell entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SGB Nr. 1 Rn. 41). Nach Nr. 2.1 Abs. 1 Satz 3 und Satz 5 der Erläuterungen und Nr. 501 Satz 3 und Satz 5 Zentralerlass B-1336/2 ist jedoch die Unterschreitung der Sollstärke der Gruppe auf insgesamt mindestens fünf Soldatinnen und Soldaten zulässig, wenn ein begründeter Ausnahmefall vorliegt.

39

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Mit Schreiben vom 31. März 2014 hat das Bundesamt für das Personalmanagement der für den Antragsteller zuständigen Vertrauensperson mitgeteilt, dass für die Referenzgruppe "alle vergleichbaren Offiziere der AVR ... herangezogen" worden seien, die die Anforderungen in Nr. 6 der Richtlinie erfüllt hätten. Mit diesen Offizieren war die reguläre Sollstärke von zehn Personen nicht zu erreichen. Entgegenstehendes haben die Vertrauensperson in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2015 und der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Vertrauensperson hat in ihrer Äußerung vom 1. Dezember 2015, auf die sich der Antragsteller im Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18. April 2016 ausdrücklich bezieht, vielmehr ausgeführt, dass die (hinsichtlich der Sollstärke von zehn Personen) gegebenen Einschränkungen der Referenzgruppe "begründet" seien; sie hat dazu lediglich pauschal gerügt, dass die Begründung der Einschränkungen nicht bedeute, "dass die Referenzgruppe richtig und den Vorgaben entsprechend ist". Mit dieser Rüge wird verkannt, dass die Erläuterungen und der Zentralerlass B-1336/2 eine Unterschreitung der Sollstärke auf insgesamt mindestens fünf Personen explizit zulassen. Eine substanzielle Rüge hätte vorausgesetzt, dass der Antragsteller geltend macht, dass es eine größere Zahl an Offizieren in der gleichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe ... gegeben habe, die die sonstigen Anforderungen der Erlasslage erfüllt und eine Unterschreitung der Sollstärke von zehn Personen entbehrlich gemacht hätten. Derartiges hat er indessen nicht vorgetragen.

40

Die Referenzgruppe mit acht Offizieren übersteigt die unabdingbare Mindestzahl von fünf vergleichbaren Offizieren unter Einschluss des Antragstellers deutlich.

41

bb) Alle acht gereihten Offiziere gehören der gleichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe (...) an. Nach der dem Senat vorgelegten Erläuterungsübersicht zur Referenzgruppenbildung wurden sie sämtlich im Jahr 2002 (zum 1. Oktober) erstmals auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11 versetzt.

42

cc) Die gereihten Offiziere wiesen zu Beginn der Freistellung des Antragstellers im Jahr 2004 in ihren planmäßigen Beurteilungen zum 31. März 2004 (teilweise auch zum 31. März 2001/31. März 2003) allerdings nicht im Sinne der Nr. 2.1 Abs. 2 der Erläuterungen und der Nr. 502 Zentralerlass B-1336/2 ein im Wesentlichen gleiches Eignungs- und Leistungsbild auf. Als Durchschnittswert der gebundenen Beschreibung der Leistungen im Beurteilungszeitraum erzielte der erstplatzierte Offizier 6,38, der letztplatzierte Offizier hingegen 5,44. Die Differenz von 0,94 lässt sich nicht mehr mit dem Kriterium eines "im Wesentlichen gleichen" Beurteilungsbildes in Einklang bringen. Zu der damals geltenden Fassung der Beurteilungsrichtlinien für Soldaten (ZDv 20/6) hat der Senat entschieden, dass Unterschiede im Beurteilungsbild von bis zu einem halben Wertungspunkt (0,5) noch als geringfügig anzusehen seien und dass diese Leistungsbilder der betroffenen Soldaten als "im Wesentlichen gleich" bewertet werden könnten (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1999 - 1 WB 46.99 - BA S. 8 und vom 25. September 2002 - 1 WB 27.02 - BVerwGE 117, 81 <84>).

43

Gleichwohl verletzt die Differenz in den Durchschnittswerten (ebenso wie die Differenz in den Aussagen zur Eignung und Befähigung zwischen EDEE bei dem erstplatzierten Offizier und DDCD bei dem letztplatzierten Offizier) nicht die Rechte des Antragstellers aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG in Verbindung mit Nr. 502 Zentralerlass B-1336/2.

44

Bei der Bildung der Referenzgruppe befindet sich die personalbearbeitende Stelle in einem Zielkonflikt, in dem sie die vier unterschiedlichen Kriterien aus Nr. 501 Satz 2, Satz 5 und Nr. 502 Satz 1 Zentralerlass B-1336/2 auf einen "Nenner" der vom Erlassgeber angestrebten Referenz der Fortentwicklung der beruflichen Leistungen der zu reihenden Soldaten bringen muss, ohne dabei inadäquate Einbußen der Referenzwirkung dieser Kriterien auszulösen.

45

Das Kriterium der gleichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe ist nach Nr. 6.2 der Richtlinie ("gleiche Ausbildungs- und Verwendungsreihe") und nach Nr. 502 Zentralerlass B-1336/2 ("möglichst gleiche AVR") weitgehend zwingend; es soll - anders als das Kriterium der Versetzung im gleichen Jahr auf einen nach der Verwendungsebene vergleichbaren Dienstposten - nicht durch die Einbeziehung anderer Ausbildungs- und Verwendungsreihen zu Lasten der materiellen Vergleichbarkeit der Soldaten aufgeweicht werden. Auch bei dem Kriterium der Sollstärke der Referenzgruppe ist durch die Regelung der unabdingbaren Mindestgröße von fünf Soldatinnen und Soldaten die Dispositionsfreiheit der personalbearbeitenden Stelle entscheidend eingeschränkt. Die personalbearbeitende Stelle muss demnach bei der Bildung einer Referenzgruppe jeweils abwägen, wie sie die zwingenden mit den variationsfähigen Reihungskriterien in Einklang bringt. Wenn sie - wie hier - bei der Bildung der Referenzgruppe die Kriterien der gleichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe und der unabdingbaren Mindestgröße von fünf Personen und außerdem das Kriterium der Versetzung im gleichen Jahr auf einen nach der Verwendungsebene vergleichbaren Dienstposten im Sinne der Erlasslage uneingeschränkt erfüllt, kann sie bei der Reihung auch Soldaten mit einem nicht mehr geringfügig unterschiedlichen Beurteilungsbild berücksichtigen, solange dadurch keine benachteiligenden Wirkungen auf den Rangplatz des freigestellten Soldaten in der Referenzgruppe auftreten.

46

Dieser Anforderung entspricht die strittige Referenzgruppe. Bis auf den letztplatzierten Offizier mit einem Durchschnittswert 5,44 sind alle in der gebilligten Referenzgruppe enthaltenen Offiziere in ihren 2004 aktuellsten planmäßigen Beurteilungen mit nur geringfügigen Unterschieden im Durchschnittswert (von 6,38 bis 6,00) beurteilt worden. Zwischen dem Antragsteller als Zweitplatziertem (Durchschnittswert 6,31, Eignungsbewertung: EDDE, Förderungswürdigkeit: E) und dem erstplatzierten Offizier (Durchschnittswert 6,38, Eignungsbewertung: EDEE, Förderungswürdigkeit: E) sind die Differenzen noch geringer. Der Rangplatz 2 des Antragstellers wird daher nicht dadurch tangiert, dass ein Offizier mit einem nicht nur geringfügig schlechteren Beurteilungsbild in die Referenzgruppe aufgenommen und auf einem Rangplatz nach dem Antragsteller eingestuft wurde. In der vom Amtschef gebilligten Referenzgruppe ist nicht der in der Erläuterungsübersicht an drittletzter Stelle aufgeführte Offizier enthalten, der den Beförderungstermin für den Dienstgrad Hauptmann, Besoldungsgruppe A 11, am 25. November 2002 (und zum 31. März 2004 den Durchschnittswert 5,88) hatte, weil er nach Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung nicht der Ausbildungs- und Verwendungsreihe ... (...personal) angehörte, sondern der Ausbildungs- und Verwendungsreihe ... (...).

47

Innerhalb der danach beanstandungsfrei zustande gekommenen Referenzgruppe belegt der Antragsteller Rangplatz 2, weil der vor ihm gereihte Offizier einen geringfügig besseren Durchschnittswert und eine geringfügig bessere Bewertung der Eignung und Befähigung aufwies. Da bisher nur ein Angehöriger der Referenzgruppe förderlich verwendet worden ist, kann der Antragsteller mit dem zweiten Rangplatz noch nicht fiktiv auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten versetzt werden.

48

dd) Die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen die Referenzgruppe greifen nicht durch:

49

Die Referenzgruppe ist nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil sie nicht zum Zeitpunkt der ersten Freistellung des Antragstellers im Juni 2004, sondern erst im Dezember 2005 gebildet wurde. Zwar sieht Nr. 2.1 Abs. 1 der Erläuterungen ebenso wie Nr. 501 Abs. 1 Zentralerlass B-1336/2 die Bildung der Vergleichsgruppe bei Freistellung des betroffenen Soldaten vor, also zu Beginn der Freistellung. Diese Regelung schließt aber nicht aus, dass die zunächst versäumte Bildung der Referenzgruppe nachgeholt und das Versäumnis damit behoben werden kann. Voraussetzung ist allerdings bei einer späteren Bildung der Referenzgruppe, dass diese nach den zum Zeitpunkt der ersten Freistellung geltenden Kriterien zusammengestellt wird (BVerwG, Beschluss vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 43). Insoweit weist die strittige Referenzgruppe keine Mängel auf, weil in ihr nur die planmäßigen Beurteilungen zum Stichtag 31. März 2004 (bzw. zum 31. März 2001 oder 31. März 2003) und die beiden jeweils vorangegangenen Beurteilungsdurchgänge für die gereihten Offiziere berücksichtigt worden sind.

50

Entgegen der Auffassung des Antragstellers war eine nachträgliche Änderung der Referenzgruppe nicht geboten. Die von der Vertrauensperson im Verfahren BVerwG 1 WB 25.13 behauptete Strukturänderung der Gruppe durch Wechsel der gereihten Offiziere in andere Teilstreitkräfte hat sich nicht bestätigt. Von den gereihten Offizieren hat nach der vom Bundesministerium der Verteidigung am 30. Juni 2016 vorgelegten Übersicht kein einziger Offizier die Teilstreitkraft gewechselt. Die Übersicht lässt stattdessen erkennen, dass mehrere der gereihten Soldaten wegen Dienstzeitendes aus dem aktiven Dienst und damit aus der Möglichkeit, förderlich verwendet zu werden, ausgeschieden sind. Dieser Umstand begründet jedoch nicht eine nachträgliche Fehlerhaftigkeit der Referenzgruppe (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 45).

51

Die einmal gebildete und gebilligte Referenzgruppe bleibt statisch und kann nicht aktualisiert oder neu zusammengesetzt werden. Aus dieser statischen Rechtsnatur folgt, dass ein freigestellter Soldat ohne eigene Einflussmöglichkeiten keine Förderung mehr erfahren kann, wenn die anderen Mitglieder der einmal gebildeten Referenzgruppe z.B. wegen Versetzung oder Eintritts in den Ruhestand nicht mehr gefördert werden können. Wählt der Dienstherr zur Sicherung des Förderungsanspruchs freigestellter Personalratsmitglieder das Referenzgruppenmodell, so ist deren Chance auf berufliches Fortkommen unauflöslich gekoppelt an den - von dem freigestellten Soldaten nicht beeinflussbaren - beruflichen Werdegang der Mitglieder der Referenzgruppe. Der Dienstherr verstößt insoweit gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot, wenn er eine Referenzgruppe so zusammenstellt, dass ein Fortkommen des freigestellten Personalratsmitglieds von vornherein ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 40 und vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 15 f.). Das war hier aber nicht der Fall. Zwei der gereihten Offiziere sind erst 2013, der auf Rangplatz 1 gereihte Offizier ist zum 30. April 2016 in den Ruhestand getreten. Das auf Rangplatz 4 gereihte Mitglied der Referenzgruppe wird erst zum 30. Juni 2019 aus dem aktiven Dienst der Bundeswehr ausscheiden, sodass die Möglichkeit für den Antragsteller, dass ein zweites Gruppenmitglied auf einen höherwertigen Dienstposten versetzt wird, mehrfach gegeben war und auch jetzt noch grundsätzlich besteht.

52

Die Referenzgruppenbildung wurde ausreichend dokumentiert. Unter dem 13. Dezember 2005 stellte das Personalamt der Bundeswehr die damals noch als Vergleichsgruppe bezeichnete Reihung zusammen und legte sie dem Amtschef zur Billigung vor, die ausweislich der vorgelegten Akten am 14. Dezember 2005 erfolgte. Weitere Dokumentationspflichten waren nicht einzuhalten. Nach Nr. 2.3 der Erläuterungen und Nr. 605 Zentralerlass B-1336/2 unterliegen lediglich die Bildung einer Referenzgruppe, deren Änderung und die in Bezug auf die Angehörigen der Referenzgruppen getroffenen personellen Entscheidungen einer Dokumentationspflicht. Die Bildung der Referenzgruppe ist dokumentiert. Eine Änderung der Referenzgruppe hat nicht stattgefunden und war - wie dargelegt - auch nicht erforderlich. Hinsichtlich der Einweisung des Hauptmanns H. in die Besoldungsgruppe A 12 liegt zwar ein Dokumentationsfehler vor, der sich im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt hat, weil dem Antragsteller diese Einweisung spätestens seit dem Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 29. November 2011 bekannt war.

53

Da die Referenzgruppe rechtsfehlerfrei gebildet wurde, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Erstellung der Referenzgruppe für den betroffenen Soldaten eine beschwerdefähige und anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 45 ff.), die hier dem Antragsteller gegenüber bestandskräftig geworden ist, oder ob der Antragsteller - wie das Bundesministerium der Verteidigung unter Hinweis auf das Personalgespräch vom 18. April 2007 geltend macht - ein entsprechendes Rügerecht verwirkt hat.

54

Dazu gibt der Senat lediglich zu erwägen, dass die Annahme der Verwirkung des Rügerechts wohl nur dann in Betracht kommt, wenn sich der freigestellte Soldat nach eingehender Information durch die personalbearbeitende Stelle und in Kenntnis aller Umstände mit der Bildung der Referenzgruppe (hinsichtlich des Zeitpunkts, der einbezogenen Soldaten und der Reihung der Soldaten) einverstanden erklärt und keinen zeitnahen Rechtsbehelf erhoben hat (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 16). Es könnte zweifelhaft sein, ob im Fall des Antragstellers diese Voraussetzungen erfüllt sind, weil ihm im Personalgespräch am 18. April 2007 nur mitgeteilt worden ist, dass er "aufgrund seiner Freistellung in einer Vergleichsgruppe gereiht" worden sei und "dort den zweiten Rang" einnehme; ihm wurde aber weder der Zeitpunkt der Referenzgruppenbildung noch deren Zusammensetzung oder deren Größe mitgeteilt.

55

Sofern der Antragsteller mit seinem Vortrag zur ihm vorgezogenen Einweisung des Hauptmann H. in die Besoldungsgruppe A 12 rügen wollte, die förderliche Verwendung dieses Offiziers sei rechtsfehlerhaft erfolgt, hätte er dies innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 WBO seit Kenntniserlangung der Förderung konkret geltend machen müssen. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass die Versetzung auf den höher bewerteten Dienstposten und die nachfolgende Einweisung in die höhere Besoldungsgruppe von dem im Zeitpunkt der Förderung belegten Eignungs- und Leistungsbild abhängen, im Fall des Hauptmann H. also von dessen Beurteilungsbild Ende des Jahres 2008. Der erreichte Rangplatz in der Referenzgruppe hat bei den Auswahlentscheidungen bezüglich der nicht freigestellten Soldaten keine Bindungswirkung für die Reihenfolge der Förderung.

56

3. Da das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers ohne Erfolg bleibt, ist auch sein Begehren auf Schadlosstellung unbegründet.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Die Rechtssache hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch beruht das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

2

Der Kläger, ein Berufssoldat mit dem Dienstgrad eines Hauptmanns (Besoldungsgruppe A 11), verlangt Schadensersatz wegen Nichtbeförderung. Er ist seit 2008 als Personalratsmitglied vom Dienst freigestellt und wird seitdem nicht mehr dienstlich beurteilt. Daher bildete die Beklagte eine Referenzgruppe, um den beruflichen Werdegang des Klägers ohne die Freistellung fiktiv nachzuzeichnen.

3

Nach den Verwaltungsvorschriften für die Bundeswehr soll eine Referenzgruppe aus neun weiteren, in begründeten Ausnahmefällen aus fünf nicht freigestellten Berufssoldaten bestehen, die zu Beginn der Freistellung ein wesentlich gleiches Eignungs- und Leistungsbild aufweisen, im gleichen Jahr wie das freigestellte Personalratsmitglied auf einen vergleichbaren Dienstposten versetzt wurden und der gleichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe wie dieses angehören. Innerhalb der Referenzgruppe wird eine am Leistungsbild orientierte Rangfolge der Mitglieder gebildet. Das freigestellte Personalratsmitglied wird fiktiv auf einen höherwertigen Dienstposten versetzt und nach Einweisung in eine verfügbare Planstelle befördert, sobald eine seinem Rangplatz entsprechende Anzahl von Gruppenmitgliedern einen höherwertigen Dienstposten erhalten hat und kein persönlicher Hinderungsgrund vorliegt (vgl. Richtlinie des Bundesministeriums der Verteidigung - BMVg - für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten vom 11. Juli 2002 und Erläuterungen des BMVg vom 9. August 2010).

4

Im Fall des Klägers wurde eine Referenzgruppe aus sechs Berufssoldaten gebildet, in der er den letzten Rangplatz einnahm. Die anderen Mitglieder dieser Gruppe waren bereits auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 versetzt worden. Zu einer fiktiven Versetzung des Klägers kam es nicht.

5

Die Schadensersatzklage hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem Berufungsurteil im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Berücksichtigung bei der Vergabe von Beförderungsstellen schuldhaft verletzt. Zwar ermögliche das Referenzgruppensystem im Allgemeinen eine tragfähige Aussage über das voraussichtliche berufliche Fortkommen eines vom Dienst freigestellten Soldaten während der Freistellung. Im Fall des Klägers habe die Beklagte die Referenzgruppe jedoch aus zwei Gründen rechtsfehlerhaft zusammengesetzt: Zum einen seien die anderen Gruppenmitglieder mit dem Kläger nicht vergleichbar gewesen, weil sie bereits bei der Bildung der Gruppe einen höherwertigen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 innegehabt hätten. Zum anderen habe aufgrund des letzten Rangplatzes des Klägers festgestanden, dass die für seine fiktive Versetzung erforderliche Anzahl von Versetzungen nicht erreicht werde. Dadurch sei dem Kläger jede Chance auf ein berufliches Fortkommen während der Freistellung genommen worden. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass der Kläger auch bei einer rechtmäßigen fiktiven Nachzeichnung nicht befördert worden wäre.

6

1. Die Beklagte hält die Fragen für rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,

- ob eine Referenzgruppe geeignet ist, den beruflichen Werdegang eines Soldaten während einer Freistellung vom Dienst fiktiv nachzuzeichnen,

- wenn die übrigen Mitglieder der Referenzgruppe zum Zeitpunkt der Gruppenbildung bereits einen Dienstposten der nächst höheren Besoldungsgruppe innehaben und

- wenn das freigestellte Personalratsmitglied auf den letzten Rangplatz der Referenzgruppe gesetzt wird.

7

Mit diesen Grundsatzrügen stellt die Beklagte - aus ihrer Sicht folgerichtig - die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht in Frage, das von ihr angewandte Referenzgruppensystem sei zur fiktiven Nachzeichnung generell geeignet. Vielmehr wendet sie sich gegen die rechtlichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zu der personellen Zusammensetzung der konkreten Referenzgruppe im Fall des Klägers. Da diese Erwägungen das Berufungsurteil jeweils selbstständig tragen, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn sich in Bezug auf jede Erwägung eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage stellt (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15).

8

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage aufwirft, die sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).

9

Die Verwaltungsvorschriften der Beklagten zur Bildung von Referenzgruppen für die fiktive Nachzeichnung stellen kein revisibles Recht dar. Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern Willenserklärungen, die Rückschlüsse auf eine entsprechende Verwaltungspraxis zulassen. Ihre Auslegung unterliegt der revisionsgerichtlichen Prüfung nur insoweit, als es um die Einhaltung der für Willenserklärungen geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze geht (stRspr; vgl. Urteile vom 29. März 1968 - BVerwG 4 C 27.67 - BVerwGE 29, 261 <269> und vom 26. April 1979 - BVerwG 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 <49>). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können dagegen Fragen zum Bedeutungsgehalt von Rechtsnormen haben, an denen die von den Verwaltungsvorschriften indizierte Verwaltungspraxis zu messen ist.

10

In der Beschwerdebegründung behandelt die Beklagte die Verwaltungsvorschriften zur Referenzgruppenbildung wie Rechtsnormen. Ihrem Vorbringen kann jedoch entnommen werden, dass sie in einem Revisionsverfahren geklärt wissen will, ob die tragenden rechtlichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur personellen Zusammensetzung der Referenzgruppe im Fall des Klägers mit dem gesetzlichen Verbot der Benachteiligung freigestellter Personalratsmitglieder vereinbar sind. Damit kann sie die Revisionszulassung jedoch nicht erreichen, weil beide aufgeworfenen Fragen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Benachteiligungsverbot eindeutig beantwortet werden können.

11

Nach § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darf die Freistellung eines Personalratsmitglieds vom Dienst nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) gilt dies auch für die Soldatenvertreter im Personalrat. Entsprechend bestimmt die unmittelbar für die Länder geltende Vorschrift des § 107 Satz 1 BPersVG, dass Personen, die Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden dürfen; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Der Bedeutungsgehalt dieser inhaltsgleichen Vorschriften ist - soweit hier von Bedeutung - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt:

12

Das Benachteiligungsverbot soll sicherstellen, dass die Mitglieder des Personalrats ihre Tätigkeit unabhängig wahrnehmen können. Darüber hinaus soll es verhindern, dass Bedienstete von einer Mitarbeit im Personalrat, insbesondere von einer Freistellung vom Dienst, aus Sorge um ihre beruflichen Perspektiven Abstand nehmen. Daher folgt aus dem Benachteiligungsverbot, dass der Dienstherr freigestellten Personalratsmitgliedern diejenige berufliche Entwicklung ermöglichen muss, die sie ohne die Freistellung voraussichtlich genommen hätten. Die Freistellung darf die Chancen, sich in einem Auswahlverfahren um ein höheres Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzusetzen, nicht verbessern, aber auch nicht beeinträchtigen (stRspr; vgl. nur Urteil vom 21. September 2006 - BVerwG 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333 = Buchholz 237.8 § 12 RhPLBG Nr. 1, jeweils Rn. 13).

13

Um diese gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, muss der Dienstherr eine Prognose darüber erstellen, wie der berufliche Werdegang ohne die Freistellung verlaufen wäre. Dies wiederum hängt von der voraussichtlichen Entwicklung der dienstlichen Leistungen ab (fiktive Nachzeichnung der Laufbahn). Der Dienstherr hat einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung der Prognose. Das Regelungskonzept für die fiktive Nachzeichnung ist geeignet, eine Benachteiligung zu vermeiden, wenn seine Anwendung zu nachvollziehbaren, weil durch Tatsachen fundierten Aussagen über die fiktive Leistungsentwicklung und den sich daraus ergebenden Werdegang führt (Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 2 C 11.09 - Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 3 Rn. 9 f.).

14

Es ist allgemein anerkannt, dass die Bildung einer Vergleichsgruppe ein geeignetes Mittel zur fiktiven Nachzeichnung darstellt. Der Dienstherr darf eine Gruppe aus Personen zusammenstellen, deren beruflicher Werdegang und Leistungsbild mit denjenigen des freigestellten Personalratsmitglieds vergleichbar sind. Es wird fingiert, dass das freigestellte Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung genommen hätte, die der durchschnittlichen Entwicklung der Mitglieder der Vergleichsgruppe entspricht (Urteil vom 16. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 9).

15

Entscheidet sich der Dienstherr für die fiktive Nachzeichnung durch Bildung einer Vergleichsgruppe, muss er sicherstellen, dass sowohl die generellen Kriterien für die Gruppenbildung als auch deren personelle Zusammensetzung im Einzelfall dem gesetzlichen Benachteiligungsverbot Rechnung tragen. Von der Zusammensetzung der konkreten Vergleichsgruppe hängt entscheidend ab, wie groß die Chancen des freigestellten Personalratsmitglieds sind, aufgrund der Vergleichsbetrachtung mit den anderen Gruppenmitgliedern befördert zu werden. Daher darf der Dienstherr die Vergleichsgruppe nicht so zusammenstellen, dass eine Beförderung des freigestellten Personalratsmitglieds unabhängig von dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang der anderen Gruppenmitglieder ausgeschlossen ist. Gegebenenfalls muss er plausibel darlegen, dass das Personalratsmitglied auch ohne Freistellung nicht befördert worden wäre.

16

Das Oberverwaltungsgericht hat diese Rechtsgrundsätze, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bedeutungsgehalt des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots ergeben, dem Berufungsurteil zugrunde gelegt und die Bildung der Referenzgruppe im Fall des Klägers daran gemessen. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat es den festgestellten Sachverhalt dahingehend gewürdigt, die Zusammensetzung der Gruppe habe gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, weil sie eine berufliche Perspektive des Klägers aus den genannten Gründen von vornherein ausgeschlossen habe.

17

Der Beschwerdevortrag der Beklagten zur Bildung alternativer Referenzgruppen und zur voraussichtlichen Leistungsentwicklung des Klägers ohne die Freistellung betrifft die Kausalität der Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot für die Nichtbeförderung, die eine weitere Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs darstellt. Damit kann die Beklagte die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreichen, weil sie keine rechtsgrundsätzliche Frage aufwirft, sondern der rechtlichen Würdigung des Oberverwaltungsgerichts zum hypothetischen Kausalverlauf ihre eigene abweichende Würdigung entgegen setzt.

18

2. Aus dem Beschwerdevortrag der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass das Oberverwaltungsgericht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt hat.

19

Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. In den Urteilsgründen kann sich das Gericht auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27; Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6).

20

Die Beklagte sieht ihren Gehörsanspruch verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht ihren Vortrag zu alternativ gebildeten Referenzgruppen und zu der - eine Beförderung ausschließenden - Leistungsentwicklung des Klägers nicht berücksichtigt habe. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, eine Gehörsverletzung darzulegen, weil sich das Oberverwaltungsgericht mit diesen Gesichtspunkten durchaus befasst hat. Dies räumt die Beklagte in der Beschwerdebegründung selbst ein, indem sie auf die entsprechenden Passagen der Urteilsgründe verweist. Darin hat das Oberverwaltungsgericht - wenn auch knapp - ausgeführt, aus welchen Gründen es der Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, die die Beklagte aus ihrem Tatsachenvortrag herleitet. In der Sache beanstandet die Beklagte, dass sich das Gericht ihrer Beweisführung nicht angeschlossen hat. Damit kann eine Gehörsverletzung nicht begründet werden.

21

Der Vortrag der Beklagten gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung eingehalten sind. Das Tatsachengericht darf sich seine Überzeugung nicht aufgrund eines Sachverhaltsirrtums gebildet und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze sowie gegen die Gebote der Logik (Denkgesetze) und der rationalen Beurteilung verstoßen haben (stRspr; vgl. Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.> und vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68 S. 64; Beschluss vom 21. Juni 2007 a.a.O. Rn. 7). Hierfür sind Anhaltspunkte weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.

22

Die weitere Gehörsrüge, das Oberverwaltungsgericht habe einen Antrag auf Schriftsatznachlass nicht beschieden, ist bereits unsubstanziiert geblieben. Die Beschwerdebegründung enthält keinen Hinweis darauf, was die Beklagte noch vorgetragen hätte und wie sich dieser Vortrag auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hätte auswirken können.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Polizeihauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Beklagten. Sie ist seit 1. August 2011 vom Dienst freigestellte Personalrätin.

In ihrer periodischen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012) erhielt sie ein Gesamturteil von 12 Punkten. In den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen erzielte sie einmal 13 Punkte und viermal 12 Punkte.

Mit Bescheid vom 9. November 2015 erhielt sie eine fiktive Laufbahnnachzeichnung. Es sei für die Beamtin eine Vergleichsgruppe gebildet worden, die aus den Beamten der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz bestehe, die bei der letzten periodischen Beurteilung ein Gesamtergebnis von 12 Punkten erzielt hätten. Ein arithmetischer Mittelwert der Beurteilungsergebnisse in deren Beurteilungen zum Stichtag 31. Mai 2015 ergebe einen Wert von 12,61 Punkten. Daher erhalte sie bei der fiktiven Laufbahnnachzeichnung ein Gesamturteil von 13 Punkten und in den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen dreimal 13 Punkte und zweimal 12 Punkte.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die fiktive Laufbahnnachzeichnung sei rechtswidrig, da die Vergleichsgruppe nicht so gewählt sei, dass sie die Entwicklung der Klägerin abbilden könne. Es seien etwa Beamte einbezogen worden, bei denen keine Beförderung mehr absehbar gewesen sei. Bei dieser Gruppe sei davon auszugehen, dass die grundlegende Motivation für einen überobligatorischen Einsatz unterdurchschnittlich ausgeprägt sei. Bei der Bildung der Vergleichsgruppe sei nicht auf das Ergebnis der doppelt gewichteten Einzelmerkmale abgestellt worden. Der arithmetische Mittelwert weiche auch von dem Durchschnittswert des in einer Besoldungsgruppe erreichten Beurteilungswertes ab. Außerdem spiegle die Vergleichsgruppe nicht die überdurchschnittliche Beurteilung der Klägerin.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2017 zurückgewiesen. Die fiktive Laufbahnnachzeichnung sei entsprechend der einschlägigen Regelungen erfolgt. Bei der Methode der Laufbahnnachzeichnung sei dem Dienstherrn ein Einschätzungsspielraum eingeräumt. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die durchschnittliche Entwicklung der Mitglieder der Vergleichsgruppe zugrunde gelegt werde. Auch die Bildung der Vergleichsgruppe halte sich im rechtlich zulässigen Rahmen. Eine weitere Differenzierung sei nicht geboten gewesen. Eine Aufschlüsselung der Beurteilungen nach den erreichten doppelt gewichteten Einzelmerkmalen sei praktisch nicht umsetzbar, da diese Werte erst seit dem Jahr 2013 elektronisch erfasst würden. Da sich innerhalb der Vergleichsgruppe Beamte mit einer Leistungsminderung, aber auch solche mit einer Leistungssteigerung befänden, würde sich dadurch auch eine durchschnittliche Entwicklung ergeben. Das Ausscheiden der Beamten mit einer Leistungsminderung verstieße auch gegen das Begünstigungsverbot von Personalratsmitgliedern. Die Bildung eines arithmetischen Durchschnittswerts sei auch eine anerkannte Methode, um die durchschnittliche Entwicklung aller Beamten der Vergleichsgruppe zu erfassen. Eine nach den maßgeblichen Richtlinien mögliche Abweichung von der durchschnittlichen Entwicklung der Vergleichsgruppe in Sonderfällen liege nicht vor. Denn die Klägerin habe vor der Freistellung keine weit überdurchschnittliche Leistungsentwicklung gezeigt.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 9. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2017 aufzuheben und die fiktive Laufbahnentwicklung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht fortzuschreiben.

Es wurden die bereits im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwände gegen die Bildung der Vergleichsgruppe vorgetragen. Für die unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gebildete Vergleichsgruppe müsste eine Reihung erfolgen und die/der exakt in der Mitte stehende Beamtin/Beamte zur fiktiven Beurteilungsfortschreibung herangezogen werden.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Dienstherrn stehe bei der Methode der fiktiven Leistungsfortschreibung ein Beurteilungsspielraum zu, der vorliegend nicht überschritten sei. Eine so weitgehende Differenzierung der Vergleichsgruppe wie von der Klagepartei gefordert sei rechtlich nicht geboten. Das gelte auch für die Heranziehung eines genau in der Mitte einer Vergleichsgruppe stehenden Beamten zur fiktiven Fortschreibung.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 26. September 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids des Ministeriums vom 9. November 2015 sowie dessen Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2017 und Erstellung einer fiktiven Laufbahnentwicklung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

1. Nach Art. 17a Abs. 1 und 2 des Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz/LlbG soll bei der Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat ausgehend von der letzten periodischen Beurteilung eines Beamten oder einer Beamtin unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamter und Beamtinnen diese fiktiv fortgeschrieben werden. Nach Art. 8 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG darf die Freistellung eines Personalratsmitglieds vom Dienst nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. Der Dienstherr muss den freigestellten Personalratsmitgliedern diejenige berufliche Entwicklung ermöglichen, die sie ohne Freistellung voraussichtlich genommen hätten. Die Freistellung darf die Chancen, sich in einem Auswahlverfahren um ein höheres Amt nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG durchzusetzen, nicht verbessern, aber auch nicht beeinträchtigen (BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 2 B 11/14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 25.1.2016 a.a.O. Rn. 23).

Um diese gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, muss der Dienstherr eine Prognose darüber erstellen, wie der berufliche Werdegang ohne die Freistellung verlaufen wäre. Dies wiederum hängt von der voraussichtlichen Entwicklung der dienstlichen Leistungen ab (sog. fiktive Nachzeichnung der Laufbahn). Der Dienstherr hat einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung dieser Prognose. Das Regelungskonzept für die fiktive Nachzeichnung ist geeignet, eine Benachteiligung zu vermeiden, wenn seine Anwendung zu nachvollziehbaren, weil durch Tatsachen fundierten Aussagen über die fiktive Leistungsentwicklung und den sich daraus ergebenden Werdegang führt (BVerwG, U.v. 30.6.2014 - 2 B 11/14 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 25.1.2016 a.a.O. Rn. 24 ff.).

Die fiktive Fortschreibung fingiert nicht nur eine tatsächlich im Beurteilungszeitraum nicht erbrachte Leistung, sie unterstellt auch eine Fortentwicklung der Leistungen des Beamten entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter (BVerwG, U.v. 16.12.2010 - 2 C 11/09 - Rn. 9). Die Bildung einer solchen Vergleichsgruppe stellt deshalb ein geeignetes Mittel zur fiktiven Nachzeichnung dar (BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 1 WB 8/16 - juris Rn. 36; B.v. 11.12.2014 - 1 WB 6.13 - juris Rn. 35). Der Dienstherr darf eine Gruppe aus Personen zusammenstellen, deren beruflicher Werdegang und Leistungsbild mit denjenigen des freigestellten Personalratsmitglieds vergleichbar sind.

Entscheidet sich der Dienstherr für die fiktive Nachzeichnung durch Bildung einer Vergleichsgruppe, muss er sicherstellen, dass sowohl die generellen Kriterien für die Gruppenbildung als auch deren personelle Zusammensetzung im Einzelfall dem gesetzlichen Benachteiligungsverbot Rechnung tragen. Von der Zusammensetzung der konkreten Vergleichsgruppe hängt entscheidend ab, wie groß die Chancen des freigestellten Personalratsmitglieds sind, aufgrund der Vergleichsbetrachtung mit den anderen Gruppenmitgliedern befördert zu werden. Daher darf der Dienstherr die Vergleichsgruppe nicht so zusammenstellen, dass eine Beförderung des freigestellten Personalratsmitglieds unabhängig von dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang der anderen Gruppenmitglieder ausgeschlossen ist (BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 2 B 11/14 - juris Rn. 14, 15; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 24.5.2017 - 3 CE 17.465 - juris Rn. 25 ff.).

2. Das für die Klägerin gefundene Ergebnis der fiktiven Fortschreibung hält sich im Rahmen der hierfür geltenden Vorgaben und ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom zuständigen Ministerium gewählte Methode der Bildung einer Vergleichsgruppe für die als Personalratsmitglied vom Dienst freigestellte Klägerin entspricht den oben dargestellten rechtlichen Eckpunkten. Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2017 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird ausgeführt:

Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, eine auf den jeweiligen Beamten differenzierte Vergleichsgruppe zu bilden. Derartige Vorgaben lassen sich dem Gesetz (Art. 17a LlbG, Art. 8 BayPVG) nicht entnehmen. Art. 17a Abs. 2 LlbG verlangt die Fortschreibung der „letzten dienstlichen Beurteilung gemäß Abs. 1“, d.h. es sind der seinerzeit angelegte Maßstab und die durchschnittliche Entwicklung vergleichbarer Beamten und Beamtinnen zu berücksichtigten. Diesen Anforderungen wird die der fiktiven Laufbahnnachzeichnung zugrunde gelegte Vergleichsgruppe gerecht (VG Augsburg, U.v. 06.07.2017 - Au 2 K 17.168 - juris Rn. 21). Ansonsten bestünde auch die Gefahr, dass die Vergleichsgruppe zu klein wird und gegen das Begünstigungsverbot verstoßen wird. Es ist zu betonen, dass der Einschätzungsspielraum bei der Wahl der Methode der fiktiven Laufbahnentwicklung nicht dazu zwingt, die Vorgehensweise zu wählen, die sich für den freigestellten Beamten jeweils als günstigste erweist (BayVGH, B.v. 24.5.2017 - 3 CE 17.465 - juris Rn. 34). Eine solche Meistbegünstigung wäre unzulässig (vgl. auch insgesamt: VG München, B.v. 13.2.2017 - M 5 E 17.271 - juris Rn. 28).

Das Argument, es entspreche „der Lebenserfahrung, dass bei Beamten, die bereits ein ruhestandnahes Alter erreicht haben, aufgrund des Erfahrungswissens zwar ein hohe Leistungsniveau vorliegt, gleichzeitig aber die Möglichkeiten zur Leistungssteigerung ausgeschöpft sind oder die Leistung altersbedingt wieder nachlässt“, liegt völlig neben der Sache. Für diese These fehlt bereits jeder Beleg. Sie liegt auch an der Grenze der Sachlichkeit, da die Leistungsfähigkeit bzw. Leistungssteigerung älterer Beamter grundsätzlich bezweifelt wird. Im Übrigen ist auch offen, ab welcher Grenze die Klagepartei ein „ruhestandnahes Alter“ annehmen will.

Auch der Verweis der Klagepartei darauf, dass der exakt in der Mitte einer Reihung der Vergleichsgruppe stehende Beamte (Median bzw. Zentralwert) zur Fortschreibung der Leistungsentwicklung heranzuziehen sei, da nur diese Methode geeignet sei, eine durchschnittliche Entwicklung abzubilden, bedingt keine andere Sicht. Die vom Beklagten angewendete Berechnungsmethode des arithmetischen Mittels ist nicht zu beanstanden. Denn der Dienstherr kommt damit der gesetzlichen Vorgabe des § 17a Abs. 1 LlbG, die „durchschnittliche Entwicklung“ fortzuschreiben, im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise nach (VG Augsburg, U.v. 06.07.2017 - Au 2 K 17.168 - juris Rn. 22). Es mag sein, dass nach einer Vergleichsberechnung der in der Mitte der Reihung stehende Beamte 13 Punkte im Gesamtergebnis und dabei in jedem doppelt gewichteten Einzelmerkmal auch 13 Punkte erhalten würde. Das bedingt aber nicht, dass die vom Beklagten gewählte Herangehensweise rechtlich zu beanstanden wäre. Denn bei der gewählten Methode des Durchschnittswerts ergibt sich ebenfalls ein Gesamtergebnis von 13 Punkten und in drei doppelt gewichteten Einzelmerkmalen 13 Punkten, in zwei Merkmalen 12 Punkte. Damit unterscheiden sich die Ergebnisse nur in wenigen Einzelmerkmalen. Wie oben dargestellt, wird dadurch eine hinreichend große Vergleichsgruppe gewährleistet und auch eine Beförderung nicht ausgeschlossen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass bei der fiktiven Leitungsfortschreibung eine Methode gewählt wird, die in ihrem Fall zum günstigsten Ergebnis führen würde.

3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO I.V.m. 33 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. In Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses wird der Streitwert für das Ausgangs- und Beschwerdeverfahren auf 19.356,03 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 19... geborene Antragstellerin war ab dem 2. November 2015 als Seminarvorstand am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen eingesetzt. Ein dort im Rahmen der beruflichen Zusammenarbeit entstandener Konflikt mit ihrer Dienstvorgesetzten führte nach gescheitertem Mediationsverfahren zur (anderweitig angefochtenen) Versetzung der Antragstellerin mit Bescheid vom 14. September 2017 an das Staatliche Berufliche Schulzentrum M., an dem sie zugleich mit der Funktion der Mitarbeiterin in der Schulleitung betraut wurde. In ihrer letzten periodischen Beurteilung vom 7. Januar 2015 wurde die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 mit dem Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG)“, dem zweitbesten möglichen Ergebnis, bewertet.

Der 1976 geborene Beigeladene steht als Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 + Z) ebenfalls in den Diensten des Antragsgegners und erhielt in seiner dienstlichen Beurteilung für denselben Zeitraum – damals noch im Statusamt A 15 – das Gesamtprädikat „Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ)“, die bestmögliche Bewertungsstufe. In einer Anlassbeurteilung vom 20. März 2017 für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 20. März 2017 wurde er im Amt A 15 + Z ebenfalls mit dem Gesamturteil „HQ“ bewertet.

Der Antragsgegner schrieb im KWM-Beiblatt Nr. 3/2017 die Stelle des Leiters der Staatlichen Beruflichen Oberschule E. (BesGr. A 16) aus. Hierauf bewarben sich unter anderem der Beigeladene und die Antragstellerin. Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können und beabsichtigt sei, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen.

Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Juli 2017 Widerspruch ein und beantragte mit Schreiben vom 28. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht München im Wege einer einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner aufzugeben, die ausgeschriebene Stelle des Leiters/der Leiterin der Beruflichen Oberschule E. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden wurde.

Die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin sei rechtswidrig. Bei der Auswahlentscheidung hätte bei ihr das Amt einer Oberstudiendirektorin (BesGr. A 16) zugrunde gelegt werden müssen, da sie nach ihrer Bewährung als Seminarvorstand zum 1. April 2017 zur Oberstudiendirektorin hätte befördert werden müssen. Die Voraussetzungen für eine Beförderung seien erfüllt gewesen, die Mindestwartezeit zu diesem Zeitpunkt abgelaufen. Die Ableistung eines Betriebspraktikums sei für eine Beförderung nicht erforderlich gewesen, sondern für sie als Seminarvorstand lediglich empfohlen. Zudem hätte eine Anlassbeurteilung eingeholt werden müssen, da ihre letzte Beurteilung länger als 18 Monate zurück gelegen habe und die Antragstellerin seither mit einer Funktionstätigkeit betraut gewesen sei, deren Ausübung im Rahmen der letzten Beurteilung noch nicht habe gewürdigt werden können.

Mit Schriftsatz des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 8. August 2017 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin sei zu Recht als Bewerberin im Statusamt A 15 in die Bewerberauswahl miteinbezogen worden, da dies unstreitig ihr aktuelles Statusamt sei. Eine Beförderung sei trotz Ablauf der Mindestwartezeit nicht in Betracht gekommen, da die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Die Antragstellerin habe nicht über ein aktuelles Betriebspraktikum verfügt und sei zudem charakterlich nicht geeignet. Dies zeige sich auch in dem mindestens seit Ende 2016 bestehendem Konflikt mit ihrer Dienstvorgesetzten am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen. Die Antragstellerin erfülle auch das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht, da dort unter anderem auf die „Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen vom 30. Mai 2016“ verwiesen werde, die als Voraussetzung für die Funktion eines Schulleiters in der Besoldungsgruppe A 16 den Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens 8 Tagen vorsehe, welches nicht älter als vier Jahre sei. Im Übrigen habe der Beigeladene ein höheres Statusamt inne, so dass die Antragstellerin den Beigeladenen auch nicht hätte übertreffen können, wenn eine Anlassbeurteilung für sie eingeholt worden wäre. Aufgrund des massiven Konflikts auf ihrer letzten Stelle spreche zudem nichts dafür, dass die Antragstellerin ein Gesamturteil „HQ“ hätte erreichen können.

Der Beigeladene äußerte sich nicht und stellte keinen Antrag.

Mit Beschluss vom 21. November 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beigeladene erweise sich im Vergleich mit der Antragstellerin als der leistungsstärkere Beamte, da er in einem höheren Statusamt ein besseres Gesamturteil erzielt habe. Für den Leistungsvergleich sei es auch nicht erforderlich gewesen, eine aktuelle Anlassbeurteilung für die Antragstellerin einzuholen. Da sich die Antragstellerin zum relevanten Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Statusamt A 15 befunden habe, sei es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die hierauf bezogene dienstliche Beurteilung zugrunde gelegt habe. Aufgrund der Formenstrenge des Beamtenrechts sei das innegehabte Amt heranzuziehen. Die Antragstellerin könne sich jedenfalls nicht darauf berufen, dass der Auswahlentscheidung eine dienstliche Beurteilung in einem höheren Statusamt hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil sie zu Unrecht nicht befördert worden sei. Denn ihr fehle der für eine Beförderung notwendige Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens acht Tagen, nicht älter als vier Jahre (vgl. Nr. 7.4 der Richtlinien für die Ernennung der staatlichen Lehrkräfte und Lehramtsanwärter an beruflichen Schulen – ErbSch - vom 5. Mai 2015), sodass eine Beförderung zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ohnehin nicht möglich gewesen sei. Auch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 5. Mai 2015 mit dem Titel „Hinweise zur Durchführung des Betriebspraktikums für Lehrkräfte an staatlichen beruflichen Schulen in Bayern“ stehe dem nicht entgegen. Hierin werde der in den ErbSch enthaltene Grundsatz wiederholt bzw. bekräftigt, dass das Betriebspraktikum Voraussetzung für eine Beförderung sei. Soweit Seminarvorständen ein solches lediglich empfohlen werde, sei dies nicht als Ausnahme zu verstehen, sondern nur als Ergänzung, falls eben keine Beförderung mehr begehrt werde. Damit werde unabhängig von einer Beförderungsintention auch denjenigen Beamten, die bereits Schulleiter bzw. Seminarvorstand oder Beamte der Schulaufsicht seien, die Ableistung eines solchen Betriebspraktikums nahegelegt. Die Antragstellerin könne ein solches Praktikum aber nicht vorweisen, deshalb bedürfe es keiner weiteren rechtlichen Prüfung, ob eine Beförderung auch aufgrund charakterlicher Nichteignung rechtmäßig unterblieben sei. Jedenfalls habe sich die Antragstellerin nicht zu Unrecht (noch) im Statusamt A 15 befunden. Es könne auch dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Anlassbeurteilung vorgelegen hätten, da sich eine solche ohnehin nicht auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung hätte auswirken können. Der Beigeladene habe in einem höheren Statusamt, A 15 + Z, bereits das bestmögliche Gesamtprädikat erzielt. Selbst wenn die Antragstellerin in einer neu zu erstellenden aktuellen Anlassbeurteilung ebenfalls dieses Gesamtprädikat erreicht hätte, würde sie dennoch aufgrund ihres niedrigeren Statusamts im Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen zurückstehen. Dieser weise einen für die Antragstellerin nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung auf. Deshalb habe für die Antragstellerin auch keine Anlassbeurteilung eingeholt werden müssen. Mangels Nachweises eines Betriebspraktikums verfüge die Antragstellerin auch nicht über die Voraussetzung für eine Beförderung in das Statusamt A 16 und die Wahrnehmung einer Funktion als Schulleiterin. Da die streitgegenständliche Ausschreibung ausdrücklich auf die „Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen (FubSch) vom 30. Mai 2016“ verweise, die in Punkt 2.5.2.2a als materielle Voraussetzung für die Übertragung der Funktion des Schulleiters (ausgewiesen in den Besoldungsgruppen A 16 und A 15 + Z) den Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens 8 Tagen, nicht älter als vier Jahre, vorsehe, erfülle die Antragstellerin schon nicht das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Zur Begründung wird unter anderem vorgetragen, dass im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses den Argumenten des Antragsgegners deutlich mehr Raum eingeräumt werde und es an einer Wiedergabe des schriftsätzlichen Vorbringens vom 12. Oktober 2017 und 2. November 2017 fehle. Es sei auch unzutreffend, dass die Einwendungen der Antragstellerin gegen eine Beurteilung im innegehabten Statusamt A 15 wegen der Formenstrenge des Beamtenrechts unbeachtlich seien, vielmehr sei es im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in Konkurrentenstreitigkeiten Einwendungen gegen die Beurteilung geltend gemacht werden könnten. Unzutreffend sei auch, dass der Antragstellerin für eine Beförderung in das Statusamt A 16 der „notwendige Nachweis eines Betriebspraktikums“ fehle. Ein solches sei nachweislich des Schreibens des Staatsministeriums vom 5. Mai 2017 nur für Lehrkräfte, nicht aber für Seminarvorstände verpflichtend. Deshalb sei auch im Schreiben des Staatsministeriums vom 28. Oktober 2015 aufgeführt, dass gemäß Nr. 8.1.1 ErbSch die Beförderung zur Oberstudiendirektorin drei Jahre nach der Ernennung zur Studiendirektorin erfolgen könne. Die Wartezeit sei am 1. April 2017 eingehalten. Eine Beförderung hätte auch nicht wegen charakterlicher Nichteignung unterbleiben können. Ursache für die innerdienstlichen Spannungen sei nicht die Antragstellerin, vielmehr habe ihre Dienstvorgesetzte absolut rechtswidrig und ohne Anhörung eine Disziplinarverfügung und gleichzeitig eine ebenfalls rechtswidrige Dienstanweisung erlassen, die beide unverzüglich vom Staatsministerium kassiert worden seien, und das Mediationsverfahren einseitig abgebrochen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht bedacht, dass bei der Auswahlentscheidung eine Beurteilung der Antragstellerin aus dem Statusamt A 16 zugrunde gelegt hätte werden müssen. Auf die Ausführungen zur Anlassbeurteilung komme es insofern nicht an. Punkt 2.5.2.2.a der FubSch beziehe sich auf die Funktion eines Schulleiters, die die Antragstellerin nicht anstrebe. Im Übrigen werde auf den Schriftsatz vom 5. September 2017 im Verfahren M S. 17.3772 verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Insbesondere habe das Erstgericht bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu Recht verneint, weil die Antragstellerin wegen des fehlenden erforderlichen Betriebspraktikums das konstitutive Anforderungsprofil für das vorliegende streitige Amt einer Schulleiterin in A16 nicht erfülle. Hinzu komme, dass die Antragstellerin angesichts der vom Beigeladenen im höheren Statusamt A 15 + Z erzielten Bestnote auch in einem neuerlichen Auswahlverfahren unter Leistungsgesichtspunkten nicht zum Zug kommen könne. Die von der Beschwerde eingeforderte „fiktive“ Beurteilung der Antragstellerin in dem von ihr angestrebten A 16-Amt sei schon deshalb ausgeschlossen, weil sie keine Leistungen in einem mit A 16 bewerteten Amt erbracht habe. Die Antragstellerin erweise sich damit als sog. „chancenlose Bewerberin“. Sie könne eine erneute Entscheidung über ihre Bewerbung nicht beanspruchen, weil von vornherein keine Aussicht bestehe, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden.

Der Beigeladene äußerte sich hierzu nicht.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 vertiefte die Antragstellerin ihr Vorbringen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zu Recht mangels Anordnungsanspruch abgelehnt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin wird durch die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, nicht verletzt. Bei dem durchgeführten Auswahlverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG eingehalten. Die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen von der Antragstellerin innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Für den im Rahmen der Auswahlentscheidung vorzunehmenden Leistungsvergleich war es vorliegend nicht erforderlich, eine aktuelle Anlassbeurteilung für die Antragstellerin einzuholen.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung zu treffende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 24; B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 21; BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 - juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25).

Beziehen sich die Beurteilungen der Bewerber auf verschiedene Statusämter, so ist es zulässig, bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich als besser anzusehen als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BayVGH, B.v. 27.10.2016 – 3 CE 16.1457 – juris Rn. 28). Dieses Vorgehen ist mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 11).

Vorliegend bewarben sich auf die streitgegenständliche Stelle des Schulleiters der Beruflichen Oberschule E* … (BesGr. A16) ausweislich des Auswahlvermerks des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 21. Juni 2017 fünf Lehrkräfte. Hierunter befanden sich drei stellvertretende Schulleiter im Statusamt A 15 + Z, zu denen auch der Beigeladene zu rechnen ist, und die Antragstellerin (damals noch) als Seminarvorstand im Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen (BesGr. A 15). Im Rahmen der für die vier Mitbewerber eingeholten Anlassbeurteilungen erreichte der Beigeladene im Statusamt A 15 + Z als einziger Bewerber das beste Gesamtprädikat (HQ). In der Anlassbeurteilung wurden auch alle für Leitungsfunktionen besonders relevante Einzelmerkmale mit dem Prädikat (HQ) bewertet. Auf die Erstellung einer Anlassbeurteilung für die Klägerin wurde ausweislich des Auswahlvermerks mit der Begründung verzichtet, sie könne, da in einem niedrigeren Statusamt stehend, unter keinen Umständen den Erstplatzierten übertreffen.

Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin befindet sich aktuell im Statusamt A 15. Zwar verweist sie zu Recht auf den Umstand, dass sich aufgrund ihres Wechsels an das Staatliche Studienseminar im November 2015 ihre Situation seit dem Beurteilungsstichtag ihrer letzten periodischen Beurteilung am 31. Dezember 2014 aufgrund der Wahrnehmung anderer Aufgaben so erheblich geändert hat, dass grundsätzlich die Erstellung einer Anlassbeurteilung als Grundlage für die Auswahlentscheidung gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 LlbG gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 10.5.2016 – 2 VR 2.15 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 27.10.2016 a.a.O. Rn. 47; B.v. 3.2.2015 – 3 CE 14.2828 – juris Rn. 29). Da die Antragstellerin aber aufgrund ihres niedrigeren Statusamtes auch bei bester Bewertung im Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen unterlegen wäre, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet, dass der Antragsgegner auf die Erstellung einer Anlassbeurteilung verzichtet hat. Auf die Frage, ob die Antragstellerin angesichts der Konfliktsituation mit ihrer Vorgesetzten am Staatlichen Studienseminar, die letztlich zu ihrer Versetzung geführt hat, und ihrer Vorbeurteilung in der letzten periodischen Beurteilung vom 7. Januar 2015 mit dem Gesamturteil (BG) das Gesamtprädikat (HQ) realistisch hätte erreichen können, kommt es insofern nicht an. Besondere leistungsbezogene Kriterien, die trotz grundsätzlicher Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung den Leistungsvorsprung des Beigeladenen zugunsten der Antragstellerin kompensieren hätten können (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 a.a.O. Rn. 11), wurden von der Antragstellerin nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.

Die Frage, ob die Antragstellerin ohne Nachweis eines aktuellen Betriebspraktikums überhaupt das konstitutive Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfüllen kann, ist aus Sicht des Senats nicht entscheidungserheblich. Zwar verweist der Antragsgegner zu Recht auf den Text der Ausschreibung, der wiederum auf die Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen vom 30. Mai 2016 (FubSch) Bezug nimmt, in denen in 2.5.2.2 für die Funktion eines Schulleiters der Nachweis eines solchen Praktikums gefordert wird. Allerdings geht er selbst in Punkt 4 des Auswahlvermerks vom 21. Juni 2017 davon aus, dass alle Bewerber (also auch die Antragstellerin) grundsätzlich das Anforderungsprofil erfüllen.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch nicht beanstandet, dass der Antragsgegner im Rahmen der Besetzungsentscheidung das aktuelle Statusamt der Antragstellerin in A 15 zugrunde gelegt hat, in dem sie sich nach wie vor befindet. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Beförderung zum Ablauf der Mindestwartezeit am 1. April 2017 bei der Antragstellerin tatsächlich vorgelegen haben, kann sie sich im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens nicht darauf berufen, sie sei zu Unrecht nicht befördert worden. Maßgeblich und Grundlage für die Besetzungsentscheidung sind die aktuellen Statusämter der Bewerber und die in diesen Ämtern beurteilten Leistungen.

Zu Recht wird zwar von Seiten der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch in Konkurrentenstreitigkeiten Einwendungen gegen Beurteilungen geltend gemacht werden können (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2016 – 3 CE 16.1188 – juris Rn. 23; B.v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich nämlich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall. Die Antragstellerin wendet sich weder gegen ihre eigene, der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung, noch gegen

die des Beigeladenen. Vielmehr fordert sie sinngemäß eine „fiktive“ (Anlass) beurteilung in dem von ihr angestrebten Amt A 16. Dies ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Antragstellerin keine Leistungen in einem mit A 16 bewerteten Statusamt erbracht hat. Angesichts der kurzen Zeitspanne bis zur Besetzungsentscheidung am 21. Juni 2017 wäre eine Leistungsbewertung im Rahmen einer Anlassbeurteilung wohl auch dann nicht aussagekräftig, wenn die Antragstellerin tatsächlich zum 1. April 2017 befördert worden wäre.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, § 47 GKG (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris). Danach war der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe A 16 (Stufe 9) von 5000,- auf 19.365,03 Euro (3 x 6.452,01 Euro) anzuheben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2017 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für beide Rechtszüge auf jeweils 11.335,65 € festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller sei ein chancenloser Bewerber greift durch (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), weil die Vergabe des Dienstpostens an den Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht ernstlich möglich scheint (vgl. dazu BVerwG, B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 43 m.w.N.). Es kann daher offen bleiben, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers deshalb verletzt worden ist, weil für die Beigeladene eine Anlass- oder aktualisierte Beurteilung hätte eingeholt werden müssen.

Die Rechtswidrigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung unterstellt, hätte der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung keine Chance, weil er die Richtigkeit seiner dienstlichen Beurteilung 2015 mit einem Gesamturteil von 9 Punkten in der Besoldungsgruppe A 11 nicht substantiiert in Frage stellen konnte und somit jedenfalls gegenüber vier weiteren Mitbewerbern mit jeweils einem Gesamturteil von 11 Punkten ebenfalls in der Besoldungsgruppe A 11 chancenlos wäre.

a. Der Antragsteller wendet gegen seine dienstliche Beurteilung ein, dass sich eine Verschlechterung um drei Punkte nicht mit dem Anlegen eines anderen Beurteilungsmaßstabes begründen lasse. Er verweist auf das Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 10. Juli 2017. Danach war die erste Beurteilung 2015 deshalb aufzuheben, weil sich die Verschlechterung um 2 Punktegruppen - von 12 auf 6 Punkte - durch die Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabes ergeben habe. Ein Abstellen allein auf die neue Vergleichsgruppe nach der Beförderung ohne weitere Begründung rechtfertige nicht den Abfall von 12 auf 6 Punkte. Die Beurteilung sei folglich aufzuheben und die Leistungen des Antragstellers erneut einzuschätzen. Zu der erneuten Beurteilung - diesmal mit einem Gesamturteil von 9 Punkten - verhält sich das Schreiben nicht. Im Übrigen begegnet der Umstand, dass sich der Antragsteller den gestiegenen Anforderungen einer neuen Vergleichsgruppe stellen muss und insoweit ein anderer Beurteilungsmaßstab anzulegen ist, keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. OVG NW, B.v. 13.6.2017 - 1 B 260/17 - juris Rn. 12 m.w.N.)

b. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil einzelne unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers nicht beteiligt worden sind.

(1) EPHK G. war als unmittelbarer Vorgesetzter in der Zeit vom 2. bis 6. März 2015 entsprechend Ziff. 11.1 Satz 5 des 3. Abschnitts der VV-BeamtR in der Fassung vom 1. August 2015 nicht zu beteiligen, da der Einsatz bei der BAO G 7 nicht wenigstens sechs Monate betragen hat. Es ist nicht ansatzweise erkennbar und wurde vom Antragsteller auch nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Stellungnahme für einen nur fünftägigen Zeitraum einen wesentlichen Einfluss auf die dienstliche Beurteilung nehmen könnte.

(2) POK T. war als unmittelbarer Vorgesetzter deshalb nicht zu beteiligen, weil Beurteilungen nur von Dienstvorgesetzten vorgenommen werden, die in einem höheren Statusamt als der zu Beurteilende tätig sind (Erst-Recht-Schluss aus Ziff. 11.5 Satz 1 des 3. Abschnitts der VV-BeamtR). POK T. war im Beurteilungszeitraum in das Statusamt A 10 eingegliedert, der Antragsteller in das Statusamt A 11

(3) PHK M. als stellvertretender Hundertschaftsführer war für die Tätigkeit des Antragstellers bei der VI. BPA, 23. BPH E/AS als unmittelbarer Vorgesetzter zu beteiligen, da EPHK Sch. und LPD O. zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung bereits im Ruhestand waren (vgl. BVerwG, B.v. 20.08.2004 - 2 B 64/04 - juris Rn. 9 und U.v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 18 f).

c. Die Plausibilität der dienstlichen Beurteilung ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass POK T. dem Antragsteller im Januar 2016 im Rahmen eines Abschlussgespräches bestätigt haben soll, „dass er sehr gut arbeite, sehr hilfsbereit, verantwortungsbewusst und selbständig sei“. Hierfür fehlt zum einem die Glaubhaftmachung, zum anderen kommt einer solchen „privaten“ Äußerung keine entscheidende Bedeutung zu. Gleiches gilt für die Behauptung, EPHK L. habe dem Antragsteller Ende Januar 2013 bestätigt, er habe seit der letzten Beurteilung genauso gut gearbeitet wie zuvor. Dem Unterrichtsbesuch von PHK M. am 6. Oktober 2014 kommt als Augenblicksmoment keine entscheidende Bedeutung zu. Inwieweit das Persönlichkeitsbild vom 8. Oktober 2015 die Plausibilität der dienstlichen Beurteilung insgesamt oder in Teilen in Frage stellen soll, führt der Antragsteller nicht aus.

d. Anhaltspunkte dafür, dass EPHK St. dem Antragsteller gegenüber voreingenommen oder befangen ist, konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen. Zwar kann eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft sein, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt oder Feststellungen und Bewertungen eines befangenen oder voreingenommenen Vorgesetzten bzw. Mitarbeiters ungeprüft der Beurteilung zugrunde legt, statt sich mit der gebotenen Sorgfalt ein Bild davon zu machen, ob und inwieweit die Stellungnahme bzw. der Beurteilungsbeitrag zutrifft (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, S. 215; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, S. 233 unter Hinweis auf BVerwG, B.v 26.2.2004 - 2 B 41/03 - juris; Hess. VGH, B.v. 15.2.2013 - 1 B 1191/12 - juris Rn. 41). Entscheidend ist hierfür jedoch nicht die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers. Maßgeblich ist nur die Voreingenommenheit, die aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben (vgl. BVerfG, B.v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32). Ein unmittelbarer Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich oder gerecht zu beurteilen oder einen Beurteilungsentwurf zu erstellen. Insofern unterliegen Beurteilungsbeiträge im Rahmen ihrer Funktion als Erkenntnisquelle innerhalb der Gesamtbeurteilung im Grundsatz denselben Anforderungen wie die Beurteilung selbst (BVerwG, B.v. 26.2.2004 a.a.O.).

Eine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit des unmittelbaren Vorgesetzten EPHK St. ist für den Senat nicht ersichtlich. Die Weigerung, Mitarbeiter- oder Leistungsgespräche zu führen, begründet objektiv gesehen auch unter Berücksichtigung des von ihm verfassten Persönlichkeitsbilds vom 18. März 2014 keine Besorgnis der Befangenheit. Der Umstand, dass der Antragsteller die Einschätzung seines unmittelbaren Vorgesetzten für unzutreffend hält, ist insoweit ohne Belang. Zwar kann sich der Senat nicht dem Eindruck entziehen, dass das Verhältnis zwischen EPHK St. und dem Antragstellers schwierig war. Gleichwohl ist das Persönlichkeitsbild objektiv betrachtet, nicht geeignet, von einer Befangenheit des EPHK St. auszugehen. Das Persönlichkeitsbild ist sachlich und differenziert, wenngleich von einem ausgeprägten Hierarchieverständnis des Vorgesetzten geprägt. Es macht deutlich, dass aus Sicht des Verfassers eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich war, was letztlich dazu führte, dass der Antragsteller die 31. AS verlassen musste. Die Einwendungen, die der Antragsteller hiergegen unter dem 17. September 2015 erhoben hat, werten die Vorkommnisse anders, lassen aber nicht den Schluss zu, dass der Vorgesetzte nicht in der Lage gewesen wäre, den Antragsteller unvoreingenommen zu beurteilen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, § 47 GKG (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - juris). Danach war der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe A 11/Stufe 8 von 5.000 € auf 11.335,65 € (3 x 3.778,55 €) anzuheben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.255,74 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, die die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht eingelegt haben, ist zulässig (§ 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG). Sie wurde innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i.V. mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung auf 5.000 Euro festgesetzte Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits um ein höherwertiges Statusamt wird von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro angehoben.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin zu untersagen, im Rahmen einer Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9-VZ Konkurrenten der Antragstellerin zu befördern, solange nicht über deren Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung bestandskräftig entschieden ist.

In einem solchen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Er ist folglich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

Der Senat hat bislang – in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – den Streitwert in Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen von Konkurrentenstreitigkeiten, die auf die vorläufige Freihaltung eines zu besetzenden Beförderungsamts (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) gerichtet sind, einheitlich mit dem vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro bemessen und nicht unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Sätze 1 und 4 GKG in Abhängigkeit von den in dem letztlich konkret angestrebten höherwertigen (Status-)Amt zu zahlenden Bezügen (BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl. 2013, 609; B.v. 26.11.2013 – 3 C 13.1831 – juris Rn. 5). Grund für das Abstellen auf den Auffangwert war die Erwägung, dass es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur um das bloße Freihalten des Beförderungsamts geht, während sich das Hauptsacheverfahren unmittelbar auf die Beförderung selbst oder zumindest auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens richtet (zur Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren etwa BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610).

An dieser Streitwertpraxis wird nach erneuter Überprüfung – wiederum in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat – nicht mehr festgehalten. In Ausübung des durch § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens wird der Streitwert für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten um ein höherwertiges Beförderungsamt (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) im Eilverfahren künftig entsprechend der Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren für Verbescheidungsklagen mit der Hälfte des nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG maßgebenden Werts bemessen. Er beträgt mithin in der Regel ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich dabei nicht streitwerterhöhend aus (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4 a.E.; BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 40).

Für die Änderung der Streitwertpraxis, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung anschließt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.8.2013 – 6 L 56.13 – NVwZ-RR 2014, 78 Rn. 3 und VGH Kassel, B.v. 20.6.2014 – 1 E 970/14 – juris Rn. 11, jeweils m.w.N.), sind folgende Erwägungen maßgebend:

Richtschnur für die Streitwertbemessung ist nach § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Auf diesen sogenannten Auffangwert darf mithin erst abgestellt werden, wenn die Bedeutung der Sache nicht beziffert werden kann. Kommt eine betragsmäßige Berechnung nicht in Betracht, ist eine Schätzung vorzunehmen; nur wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, ist auf den Auffangwert zurückzugreifen. Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis führt dazu, dass ein Rückgriff auf die Auffangregelung in § 52 Abs. 2 GKG erst dann in Betracht kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bestimmung des Streitwerts ausgeschöpft wurden, wenn also für ein bezifferbares Interesse des Rechtsschutzsuchenden keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

Mit Blick auf Statusstreitigkeiten um ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis sieht das Gesetz in § 52 Abs. 6 GKG im Allgemeinen (Satz 1) und auf Streitverfahren um – unter anderem – die Verleihung eines anderen Amtes im Besonderen (Satz 4) eine spezielle Bewertungsregel vor, die auf die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 zu berechnenden Bezüge für ein Kalenderjahr abstellt. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG erfasst insbesondere auch die Verleihung eines höherwertigen und dementsprechend auch höher besoldeten (Beförderungs-)Amtes, auf das die in Rede stehenden Konkurrentenstreitigkeiten letztlich abzielen. Dementsprechend hat der Senat bereits bislang den Streitwert für Hauptsacheverfahren bei Konkurrentenstreitigkeiten nach Maßgabe dieser Vorschrift bestimmt. Dabei war und ist weiterhin zu unterscheiden, ob das Klagebegehren unmittelbar auf die Verpflichtung zur Beförderung gerichtet ist oder – wie in der überwiegenden Zahl der Fälle – nur auf die Verpflichtung des Dienstherrn zielt, über das Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610 Rn. 6). Im ersten Fall bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG; er ist auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr im angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängigen Bezügebestandteile festzusetzen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG). Im zweiten Fall ist dieser Wert unter Zugrundelegung von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) nochmals zu halbieren; er beträgt also ein Viertel des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG) zu berechnenden Jahresbetrags.

Es erscheint sachgerechter, auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Streitwert unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG wie für eine Hauptsacheklage auf Neuverbescheidung zu bemessen und damit an die Bezüge im angestrebten Amt zu koppeln, anstatt – wie bisher – pauschal den Auffangwert von 5.000 Euro festzulegen. Zum einen entspricht das dem Regel-Ausnahmeverhältnis, das einen Rückgriff auf den Auffangwert nur zulässt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bemessung des Streitwerts ausgeschöpft sind; solche speziellen Bewertungsregeln stellt das Gesetz aber mit § 52 Abs. 6 GKG gerade zur Verfügung. Zum anderen kann die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG der individuellen Bedeutung der Sache für den einzelnen Rechtsschutzsuchenden besser Rechnung tragen, indem sie auf das konkret in Streit stehende Beförderungsamt abstellt und damit zumindest das mit der angestrebten Beförderung verbundene finanzielle Interesse genauer abbildet. Während die bisherige Streitwertpraxis mit dem Auffangwert die erheblichen Unterschiede in der Wertigkeit der Beförderungsämter in den einzelnen Laufbahngruppen vollständig eingeebnet hat, werden die Streitwerte in Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG angemessen gespreizt und insbesondere für Eilverfahren um Spitzenämter in angemessener Weise erhöht.

Dass das Rechtsschutzziel im Konkurrenteneilverfahren naturgemäß in aller Regel nur auf eine vorläufige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und nicht auf dessen endgültige Durchsetzung gerichtet sein kann, zwingt nicht zu einem Rückgriff auf den Auffangwert. Denn auch in sonstigen Fällen wird der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abhängigkeit von dem für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert gebildet. So sieht der Streitwertkatalog 2013 in Nr. 1.5 vor, dass für die Streitwertbemessung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Hauptsachestreitwert grundsätzlich halbiert wird; wenn die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts erhöht werden.

Es ist angemessen, für Konkurrenteneilverfahren in der Regel denselben Streitwert festzulegen wie für Hauptsacheklagen, die auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichtet sind, und diesen nicht wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens weiter zu ermäßigen. Die jeweiligen wirtschaftlichen Interessen sind weitgehend identisch. Denn das vorgelagerte Eilrechtsschutzverfahren übernimmt in der Praxis die Funktion des Hauptsacheverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4) und darf daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – NVwZ-RR 2012, 241 Rn. 12). Bezogen auf die durch das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren, die – wie dargelegt – in der Regel nur auf eine Neubescheidung gerichtet wäre, wird durch die gerichtliche Entscheidung über den Eilantrag regelmäßig die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen. Daher ist eine Ermäßigung des Hauptsachestreitwerts nicht angezeigt.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro anzuheben. Dabei ist hier vom Grundgehalt der (End-)Stufe 8 in dem angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 9 auszugehen, das sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs beim Verwaltungsgericht am 16. August 2016 (vgl. § 40 GKG) auf monatlich 3.418,58 Euro belief.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).