Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. März 2015 - 3 CE 14.2503

published on 17/03/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. März 2015 - 3 CE 14.2503
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1959 geborene Antragsteller ist als erster Kriminalhauptkommissar (BesGr. A13) bei der Kriminalpolizeiinspektion T. eingesetzt. In der periodischen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 erhielt er 13 Punkte. Der Antragsteller hat Klage gegen die Beurteilung erhoben (M 5 K 13.3133), über die noch nicht entschieden ist. Für den vorhergehenden Beurteilungszeitraum war der Antragsteller zunächst mit dem Gesamturteil „14 Punkte“ beurteilt worden. Nach Widerspruch wurde hier mit Beurteilung vom 27. März 2013 eine Erhöhung des Gesamturteils auf „15 Punkte“ vorgenommen.

Der 1962 geborene Beigeladene ist erster Kriminalhauptkommissar (BesGr. A13) und Inspektionsleiter der PI F.; er erhielt in der Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 14 Punkte.

Im Mitteilungsblatt Nr. 01 vom 16. Januar 2014 wurde unter Ziff. 3.6 der Dienstposten des Leiters/der Leiterin der Verkehrspolizeiinspektion T. mit Dienstsitz in S. (BesGr. A13/14) ausgeschrieben. Die Ausschreibung enthält folgenden Zusatz:

„Es ist beabsichtigt, diesen Dienstposten mit einer Beamtin/einem Beamten zu besetzten, die/der die Voraussetzungen für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung gemäß §§ 61 ff. FachV-Pol/VS erfüllt.

Bei der Bestellung werden Beamtinnen/Beamte bevorzugt, bei denen in der letzten periodischen Beurteilung (zum Beurteilungsstichtag 31.05.2012) festgestellt wurde, dass sie für die modulare Qualifizierung in Betracht kommen, die hier mind. das Gesamturteil 12 Punkte erhalten haben und die spätestens in der laufenden Beurteilungsperiode (beginnend ab 01.06.2012) die vierjährige Wartezeit in der BesGr. A 13 sowie das 50. Lebensjahr vollenden (Ziffer 2.4 RBestPol).“

Auf den ausgeschriebenen Dienstposten gingen mehrere Bewerbungen von Polizeibeamten im Statusamt A13 ein, darunter die des Antragstellers, des Beigeladenen und des Bewerbers K. Mit Auswahlvermerk vom 22. April 2014 schlug das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vor, den Dienstposten an den Bewerber K. zu vergeben. Der Bewerber K. sei der einzige Bewerber, der alle Voraussetzungen für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung erfülle. Da dieser jedoch langfristig an eine andere Dienststelle abgeordnet sei, sei beabsichtigt, den Beigeladenen mit der Wahrnehmung des Dienstpostens zu beauftragen, da dieser von allen anderen verbleibenden Bewerbern der leistungsstärkste Bewerber sei.

Nach Zustimmung des Hauptpersonalrats teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr dem Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juni 2014 mit, dass beabsichtigt sei, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Die Auswahlentscheidung sei nach dem Grundsatz der Bestenauslese getroffen worden. Der Beigeladene habe in der aktuellen Beurteilung 2012 ein um einen Punkt besseres Gesamturteil als der Antragsteller im gleichen Statusamt und sei daher als leistungsstärker einzuschätzen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2014 beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle des Leiter des VPI T. (A 13/14) mit einem anderen Bewerber zu besetzen, einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsteller habe seine Beurteilung 2012 angefochten. Bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung sei inzident die Beurteilung des Antragstellers zu prüfen, da eine Auswahlentscheidung nicht auf eine rechtsfehlerhafte Beurteilung gestützt werden könne. Dem Antragsteller sei erklärt worden, dass die Beurteilung unter Zugrundelegung der korrigierten und von 14 auf 15 Punkte angehobenen Beurteilung 2009 erstellt worden sei. Damit sei zweifelhaft, ob tatsächlich im aktuellen Beurteilungszeitraum ein korrekter Vergleich mit den anderen Beamten der Besoldungsgruppe des Antragstellers durchgeführt worden sei. Mit der Klage gegen die dienstliche Beurteilung 2012 werde ferner die mangelnde Plausibilität der Beurteilung gerügt. Weiteres könne vom Antragsteller zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung nicht vorgetragen werden. Sollte ihm insoweit Weiteres abverlangt werden, würden die Anforderungen der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Eilrechtsschutzverfahren überspannt werden.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Gemessen an den Anforderungen des Leistungsprinzips sei die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Die für den Leistungsvergleich herangezogene dienstliche Beurteilung 2012 des Beigeladenen enthalte mit 14 Punkten im gleichen Statusamt ein um einen Punkt besseres Gesamturteil als die den gleichen Beurteilungszeitraum darstellende dienstliche Beurteilung des Antragstellers (13 Punkte). Der Antragsgegner habe daher ohne weitere Prüfschritte von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgehen können. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände gegen seine dienstliche Beurteilung 2012 seien nicht geeignet, durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung zu wecken.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs überspannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 29.7.2003 - BvR 311/03) wäre es verpflichtet gewesen, die Beurteilung inzident zu überprüfen, da der Antragsteller keine Kenntnis habe, wie sie zustande gekommen sei. Der Antragsteller habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konkrete Mängel gerügt. Er habe vorgetragen, dass dem Antragteller erklärt worden sei, dass die Beurteilung 2012 unter Zugrundelegung der Beurteilung 2009 erstellt worden sei und daher konkrete Zweifel bestünden, ob tatsächlich im konkreten Beurteilungszeitraum ein korrekter Vergleich mit anderen Beamten der Besoldungsgruppe des Antragstellers durchgeführt worden sei. Es seien konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung 2012 fehlerhaft sei. Dies müsse aber ausreichen, um die dienstliche Beurteilung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens umfassend zu überprüfen. Dies gelte auch im Hinblick auf die Rüge der mangelnden Plausibilisierung der Beurteilung und das Bestreiten eines fehlerfreien Beurteilungsverfahrens. Insbesondere hinsichtlich letzterem sei es dem Antragsteller nicht möglich, entsprechende Darlegungen zu machen und konkrete Mängel aufzuzeigen.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf Anfrage des Senats teilte der Antragsgegner mit, dass der Bewerber K. langfristig zum Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr abgeordnet sei und diese Abordnung fortdauern solle. Die Beauftragung des Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens sei daher ebenfalls langfristig geplant. Sie erfolge nicht nur vorübergehend und vertretungsweise. Formal erfolge die Beauftragung mit der Wahrnehmung der Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens daher im Wege der Doppelbesetzung. Dies habe zur Folge, dass der mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Beigeladene grundsätzlich genauso befördert werden könne, wie der eigentliche Dienstposteninhaber. Aus der Beauftragung mit der Wahrnehmung der Aufgaben ergebe sich damit eine Rechtsstellung, die vergleichbar mit der des tatsächlichen Dienstposteninhabers sei. Sinn der bei der Bayerischen Polizei üblichen „Doppelbesetzung“ sei es, den Beamten, die für längere Zeit in Arbeitsgruppen, Projektgruppen oder bei anderen zeitlich befristeten bzw. nicht mit festen Personalzuweisungen hinterlegten Aufgaben eingesetzt würden und dort aus dienstlichen Gründen auch nicht abkömmlich seien, dennoch den in Art. 33 GG gewährten Anspruch auf Beförderung nach Eignung, Leistung und Beförderung zu garantieren. Dass sie dann auch auf dem Dienstposten bestellt würden, diene vorwiegend der Übersichtlichkeit der Personalverwaltung. In diesen Fällen würden aber auch immer zeitgleich andere Beamte (hier der Beigeladene) mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte beauftragt. Diese Beamten würden in Bezug auf Beförderungen und andere mit der Übertragung üblicherweise verbundenen Folgen genauso behandelt wie Beamte, die auf dem Dienstposten bestellt seien. Selbst wenn der aus formalen Gründen auf dem Dienstposten bestellte Beamte nicht länger mit Sonderaufgaben betraut und daher wieder auf einem „regulären“ Dienstposten verwendet werden solle, werde eine Doppelbesetzung meist so aufgelöst, dass nicht der mit der Wahrnehmung beauftragte Beamte anderweitig untergebracht werde, sondern der bisher mit Sonderaufgaben beauftragte Kollege.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- sowie Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen. Dem Senat lag die Gerichtsakte im Verfahren M 5 K 13.3133 (Anfechtung der dienstlichen Beurteilung 2012) vor.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

1. Aus der Äußerung des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren wird deutlich, dass der Bewerber K. lediglich aus formalen Gründen (Übersichtlichkeit der Personalverwaltung) auf den Dienstposten bestellt werden soll. Der Bewerber K. wird voraussichtlich den verfahrensgegenständlichen Dienstposten - auch nicht in ferner Zukunft - antreten. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass die Beauftragung des Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens (letztlich) endgültig auf eine Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen hinausläuft, so dass es auch um die Auswahlentscheidung zwischen Beigeladenen und Antragsteller geht. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens beauftragte Beigeladene grundsätzlich genauso befördert werden kann, wie der eigentliche Dienstposteninhaber. Damit erhält er eine Rechtsstellung, die vergleichbar mit der des tatsächlichen Dienstposteninhabers ist. Die faktische Rechtsstellung rechtfertigt, die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu vergeben. Der Antragsteller kann sich deshalb auf eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen. Mit der bei der Bayerischen Polizei praktizierten „Doppelbesetzung“ liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, als der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2014 (1 WB 55/13 - juris), der eine tatsächliche vorübergehende (12 Monate) vertretungsweise Wahrnehmung zugrunde lag.

2. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der periodischen Beurteilung 2012 zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in seiner aktuellen periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im selben Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ohne nach einzelnen Leistungsmerkmalen zu differenzieren, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Bei einer wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Diese Regeln dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U.v. 25.8.1988 - 2 C 51/86 - BVerwGE 80, 123 ff.; BayVGH, B.v. 19.1.2000 - 3 CE 99.3309 - BayVBl 2001, 214; B.v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris - st.Rspr.).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; U.v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - BayVBl 2003, 693). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind, die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen (BayVGH, B.v. 11.5.2009 - 3 CE 09.596 - juris).

Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 23)) vor Abschluss des Verfahrens schriftlich im Besetzungsakt (vgl. Aktenvermerk vom 22. April 2014) niedergelegt worden. Die hierfür herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort unter Benennung der maßgeblichen Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten.

Danach erfolgte die Stellenvergabe nach Leistungsgesichtspunkten. Nach den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen 2012 weist der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller im gleichen Statusamt (BesGr. A13) einen Leistungsvorsprung von einem Punkt auf, so dass er sich um den besser geeigneten Bewerber handelt. Mangels Beurteilungsgleichstands hat der Antragsgegner zu Recht keine weiteren Kriterien herangezogen.

Soweit der Antragsteller lediglich pauschal das ordnungsgemäße Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Anlassbeurteilung bestreitet, trägt er damit keine § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Gründe vor, die geeignet wären, durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung zu wecken (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.1014 - 3 CE 14.32 - juris).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG, U.v. 21.3.2007 - 2 C 2/06; BayVGH B.v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - jeweils juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BayVGH, B.v. 28.2.1014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, E.v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

Das bloße unsubstantiierte Bestreiten des ordnungsgemäßen Zustandekommens der Beurteilung genügt hierfür nicht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der oben genannten Entscheidung (v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 17) es als ausreichend angesehen, wenn der Beamte sich vor dem Hintergrund, dass eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt wurden, was auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbare Beurteilungspraxis hindeutet, hierauf bezieht, weil er i.d.R. von den Einzelheiten des Zustandekommens der Beurteilungen keine Kenntnis hat und sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen kann. In diesem Fall kann nicht verlangt werden, dass der Beamte darüber hinaus weitere Gesichtspunkte aufzeigt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Beurteilungspraxis ergibt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall Sache des Dienstherrn darzulegen, dass die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG beachtet wurden.

Bei der durchgehenden Beurteilung mit der Spitzennote handelt es sich jedoch um eine besondere Konstellation (vgl. auch BVerfG, E.v. 9.7.2007 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 24), die nicht auf die reguläre Beurteilungssituation übertragen werden kann. Darüber hinaus ist auch in dieser Konstellation die Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der Beurteilung erforderlich, der dazu führt, dass der Dienstherr plausibel machen muss, dass und wie die Beurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Zwar ist ein Beamter, der die Rechtswidrigkeit der Beurteilung rügt, grundsätzlich nicht gehalten anzugeben, auf welche Weise die Beurteilung rechtmäßig hätte erstellt werden können; dies festzulegen ist Sache des Dienstherrn. Doch ist von ihm zu verlangen, dass er insoweit nicht nur moniert, die Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, sondern dass er konkret darlegt, aus welchem Grund die Beurteilung fehlerhaft ist und warum dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung durchschlägt (OVG NRW, B.v. 5.6.2012 - 1 B 368/12 - juris Rn. 8).

Das bloße Vorbringen, es werde bestritten, dass die Beurteilung des Antragstellers verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei, führt demnach nicht dazu, dass die Beurteilung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens umfassend vom Gericht überprüft werden müsste. Auch der weitere Vortrag, bei Erläuterung der dienstlichen Beurteilung in der mündlichen Verhandlung durch den Beurteiler bzw. den Vorgesetzten stelle sich vielfach heraus, dass das Verfahren nicht beanstandungsfrei war, stellt ein unsubstantiiertes Bestreiten dar. Dies kann auch nicht durch die pauschalen Rüge ersetzt werden, es werde bestritten, dass die Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners befolgt worden seien, dass vom Beurteiler Sprengel gebildet worden seien über welche dann jeweils eine Quote gelegte worden sei, dass sich der Beurteiler in ausreichendem Maße Kenntnis über die Leistungen des Antragstellers während des gesamten Beurteilungszeitraums verschafft habe, dass die Reihung der Beamten korrekt erfolgt sei, dass Reihungsgespräche in Anwesenheit des Beurteilers geführt worden seien, dass tatsächlich nur Polizeivollzugsbeamte gereiht worden seien und dass eine zulässige Quote angewandt worden sei. Auch insoweit wird kein durchgreifender Mangel dargelegt, sondern im Sinne einer „Ausforschung“ vorgetragen, ohne einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen zu können.

Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde rügt, dass dem Antragsteller erklärt worden sei, dass die Beurteilung unter Zugrundelegung der Beurteilung 2009 erstellt worden sei, wird kein durchgreifender Mangel dargetan. Der Antragsgegner hat hierzu im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass für die Beurteilung 2012 ausschließlich auf die Leistungen im konkreten Beurteilungszeitraum und nicht auf frühere Beurteilungen zurückgegriffen worden sei. Hierbei sei berücksichtigt worden, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum befördert worden sei und sich damit den gestiegenen Anforderungen einer neuen Vergleichsgruppe habe stellen müssen. Dies habe weder im Falle des Antragstellers und auch sonst in der Praxis des Antragsgegners nicht zu einer pauschalen Herabstufung der Beurteilung geführt. Dies lasse sich u. a. daran aufzeigen, dass von den 74 in der Besoldungsgruppe A13 zu beurteilenden Polizeivollzugsbeamten 30 im Beurteilungszeitraum befördert worden seien und sich die Gesamtprädikate dieser Beamten in der Spanne von +1 bis -3 Punkte verändert hätten. Aus dem Klageverfahren betreffend die dienstliche Beurteilung (M 5 K 13.3133) wird deutlich, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum mit Wirkung vom 1. Juli 2009 zum Ersten Kriminalkommissar (A13) ernannt worden ist und sich somit den gestiegenen Anforderungen in der neuen Vergleichsgruppe A13 stellen musste. Dieser Gruppe gehörten bereits Beamte an, die aufgrund ihrer längeren Erfahrungen in einem neuen Amt der Besoldungsgruppe A13 leistungsstärker waren und auch schon mehr in der Verantwortung gestanden hatten, als dies beim Kläger der Fall war. Bei diesem Quervergleich habe sich gezeigt, dass der Kläger klar hinter einer größeren Anzahl von leistungsstarken Beamten einzuordnen war, denen ein besseres Gesamtprädikat habe zuerkannt werden können. Diesem substantiierten Vortrag ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (BayVGH, B.v. 19.12.2914 - 3 CE 14.2057 - juris Rn. 41).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeve
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeve
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festge
published on 26/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
published on 05/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 16.466,89 EUR festgesetzt.
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.