Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Oberlandesgericht München verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Oberlandesgerichts München vorbehalten.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft … … und des Generalstaatsanwalts in … in Zusammenhang mit der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens.

Am 5. September 2016 stellte der Kläger „Strafantrag (Strafanzeige) wegen Geheimnisverrats“ bei der Staatsanwaltschaft … … und bezog sich dabei auf das Verfahren mit dem Az. … und einen diesem zu Grunde liegenden Strafantrag eines weiteren Anzeigeerstatters. Ergänzend führte der Kläger aus, er leite sein Antragsrecht für den Strafantrag aus seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zum Zeitpunkt einer Erfindungsmeldung und daraus ab, dass sein Arbeitgeber ihn vor Übertragung der Schutzrechte an die … AG weder über die Absicht der Übertragung informiert, noch vor der Übertragung entlohnt habe.

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft … … das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts aus tatsächlichen Gründen ein. Dabei wurde u.a. auf die Begründung der Einstellungsverfügung vom 27. November 2015 im Verfahren mit dem Az. … Bezug genommen. In dieser wird u.a. ausgeführt, dass der Anzeigeerstatter zusammen mit weiteren Personen eine spezielle Energiespeichereinrichtung entwickelt habe, deren Einsatz in Elektro- bzw. Hybridfahrzeugen vorgesehen sei. Die Erfindung sei durch die … AG zur Eintragung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Der Anzeigeerstatter sei schon nicht antragsberechtigt im Sinne von § 17 Abs. 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Es sei davon auszugehen, dass allein die … AG durch einen etwaigen Geheimnisverrat verletzt wäre. Darüber hinaus lägen bislang auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die weitere Ermittlungen rechtfertigen würden. Die Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2016 wurde dem Kläger mit Schreiben der Staatsanwaltschaft … vom 13. Oktober 2016 mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 an die Staatsanwaltschaft … teilte der Kläger mit, dass die rechtliche Grundlage in seinem Fall anders zu bewerten sei als in dem in Bezug genommenen Verfahren, da sein Antragsrecht auf seinem Arbeitsverhältnis und damit auf dem „ArbErfG“ beruhe. Zudem beantragte der Kläger die Übersendung einer rechtswirksamen Verfügung und verwies dabei auf die fehlende Unterschrift des Schreibens der Staatsanwaltschaft … vom 13. Oktober 2016. Daraufhin wurde dem Kläger von der Staatsanwaltschaft … mit Schreiben vom 3. November 2016 mitgeteilt, dass es sich bei dem Schreiben vom 13. Oktober 2016 um eine bloße Mitteilung handele, die keine Rechtswirksamkeit entfalte und keiner Unterschrift bedürfe.

Mit Schreiben vom 18. April 2017 erhob der Kläger „Widerspruch“ gegen die Schreiben der Staatsanwaltschaft … vom 13. Oktober 2016 und vom 3. November 2016 sowie „Verzögerungsrüge“. Das Schreiben des Klägers wurde von der Staatsanwaltschaft … als Aufsichtsbeschwerde gewertet. Der Generalstaatsanwalt in … gab dieser mit Bescheid vom 12. Mai 2017 keine Folge. In dem Bescheid wird u.a. ausgeführt, dass eine Unterschrift auf der Mitteilung der Einstellungsverfügung nicht erforderlich sei.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 26. Mai 2017 „Widerspruch“ und rügte u.a., dass nicht nachvollziehbar sei, wer den Bescheid verantworte. Zudem beantragte der Kläger eine beglaubigte Ablichtung der Urschrift des Bescheids sowie eine Ausfertigung mit Unterschrift.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 teilte der Generalstaatsanwalt in … dem Kläger mit, dass der Bescheid vom 12. Mai 2017 rechtswirksam sei und kein Anspruch auf Übersendung einer beglaubigten Abschrift sowie einer Ausfertigung des Bescheides bestehe. Gegen das Schreiben des Generalstaatsanwalts vom 9. Juni 2017 wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2017 und rügte u.a., dass durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft das Legalitätsprinzip missachtet werde.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben.

Der Kläger beantragt zuletzt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine beglaubigte Ablichtung der Verfügung vom 10.10.2016 Az. … zu übermitteln.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine beglaubigte Ablichtung der Akte mit dem Az. … zu übermitteln.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Mitteilungen vom 13.10.2016 und 03.11.2016 in Schriftform zu übermitteln.

  • 4.Es wird die Nichtigkeit, hilfsweise die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 12.05.2017 und 09.06.2017 mit dem Az. … festgestellt.

  • 5.Die Beklagte wird verpflichtet, Ermittlungen entsprechend dem Strafantrag des Klägers vom 05.09.2016 als auch der Schriftsätze in den Verfahren …, … wie auch in Bezug genommenen Schriftsätzen im Verfahren und … aufzunehmen.

  • 6.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine beglaubigte Ablichtung der Akte mit dem Az. … zu übermitteln.

  • 7.Es wird festgestellt, dass der Kläger durch einen Geheimnisverrat welcher zur Einschränkung des Schutzumfangs der Erfindungsmeldung führt eine Geschädigtenstellung besitzt.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2018 hat der Kläger zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung (…) beantragt.

Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, er sei als Arbeitnehmer an einer Erfindung beteiligt gewesen, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde. Er ist der Auffassung, dass er aus dem Arbeitnehmererfinderrecht einen Vergütungsanspruch habe, welcher sich abhängig vom erzielten Schutzumfang der Erfindung bemesse. Aus dem erfolgten Geheimnisverrat würden sich umfangreiche Schadensersatzansprüche ergeben, da der Kläger davon ausgehe, dass der Schutzanspruch durch diesen zerstört wurde.

Als Geschädigter habe der Kläger im Falle einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens entsprechend § 171 der Strafprozeßordnung (StPO) einen Rechtsanspruch auf einen rechtswirksamen, schriftlichen und begründeten Einstellungsbescheid. Aus dem verweigerten Einstellungsbescheid könne konkludent nur geschlossen werden, dass von der Strafverfolgungsbehörde bisher noch keine Ermittlungen durchgeführt wurden bzw. Beweise unterdrückt würden. Mit jedem Zuwarten sei der Ermittlungserfolg zusehends gefährdet.

Da die vom Kläger genannten Schreiben und Bescheide der Staatsanwaltschaft … und der Generalstaatsanwaltschaft keine Unterschrift sowie keinen Beglaubigungsvermerk aufwiesen, sei für den Kläger nicht erkennbar, wer die Schreiben verantworte und ob diese willentlich in den Rechtsverkehr gelangt seien. Der Kläger ist daher der Auffassung, dass die Schreiben nichtig seien. Hinsichtlich des Rechtswegs ist der Kläger der Ansicht, dass nur der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Die Klage habe insbesondere keinen Justizverwaltungsakt i.S.d. § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (GVG-Einführungsgesetz - EGGVG) zum Gegenstand.

Mit Schreiben des Gerichts vom 10. Januar 2018 sind die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht … angehört worden. Der Kläger hat zur beabsichtigten Verweisung mit Schreiben vom 12. Januar 2018 zunächst mitgeteilt, dass er sich zur Rechtswegfrage äußern werde, sobald die Rechtswegerörterung durch einen Richter erfolge. Bis dahin werte er das anonyme und nicht unterschriebene Schreiben als Nullum.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 hat der Beklagte beantragt,

den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Oberlandesgericht München zu verweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass der Kläger sich gegen Entscheidungen und Mitteilungen der Staatsanwaltschaft … und des Generalstaatsanwalts in … in Zusammenhang mit der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wende. Insbesondere begehre der Kläger eine „rechtswirksame Bescheidung“ zu seinem Strafantrag. Für diese Begehren ist nach Auffassung des Beklagten gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass das Anhörungsschreiben vom 10. Januar 2018 noch keine Entscheidung in der Sache darstellt und folglich nicht von einem Richter unterschrieben werden muss.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2018 äußerte sich der Kläger zum Rechtsweg dahingehend, dass nur der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Nach Auffassung des Klägers wäre ein Ermittlungserzwingungsverfahren im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens mangels Einstellungsbescheids nicht erfolgversprechend. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei im Übrigen auch aus dem Meistbegünstigungsprinzip ableitbar.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu den Verfahren … und … Bezug genommen.

II.

Nach § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Oberlandesgericht … zu verweisen.

Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Der Kläger wendet sich vorliegend im Kern gegen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft … und des Generalstaatsanwalts in … in Zusammenhang mit der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens. Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten u.a. auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte, § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. Danach ist für Maßnahmen der Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, insbesondere auch für Prozesshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2015 - Az. 5 C 15.2518 - juris; str.). Was das Begehren des Klägers hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufnahme von Ermittlungen anbelangt, so gelten diesbezüglich die Vorschriften der Strafprozeßordnung (§ 172 StPO) mit den dort vorgesehenen Rechtsbehelfen (vgl. Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 8. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 31 f.).

Der Rechtsstreit war daher von Amts wegen an das zuständige Oberlandesgericht … zu verweisen.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 25 EGGVG i.V.m. Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern (Gerichtsorganisationsgesetz - GerOrgG) bzw. § 172 Abs. 4 StPO, § 120 GVG i.V.m. Art. 2 Nr. 2 GerOrgG.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Endentscheidung des Oberlandesgerichts vorbehalten.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

Strafprozeßordnung - StPO | § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren


(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der S

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 120


(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug 1. (weggefallen)2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des S

Strafprozeßordnung - StPO | § 171 Einstellungsbescheid


Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Be

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2015 - 5 C 15.2518

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe

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Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. § 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. Oktober 2015 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zu Recht verneint.

Ob es sich bei der vorliegenden Streitsache - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - um eine Strafsache im Sinn des § 13 GVG handelt, ist zwar nicht zweifelsfrei. Denn in der Literatur wird in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft als Verwaltungsbehörde angesehen, wenn sie ihre Befugnis ausübt, ohne die Mitwirkung des Gerichts das Verfahren einzustellen. Dieses Verhalten ziele gerade nicht auf die Verhängung einer Kriminalstrafe ab (Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 13 Rn. 232; Bathe in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 13 GVG Rn. 3).

Nach Auffassung des Senats gehören indes auch Prozesshandlungen der Staatsanwaltschaft - wie hier die Einleitung und der Abschluss eines Ermittlungsverfahrens nach §§ 160, 170 Abs. 2 StPO als Verfügungen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege - zu den nach § 23 Abs. 1 EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakten. Damit liegt eine die Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO erfüllende abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten vor. Ob im Einzelfall zudem ein Rechtsbehelf nach der Strafprozessordnung in direkter oder analoger Anwendung greift - heute wird von der Rechtsprechung die Lösung von Rechtsschutzlücken über eine entsprechende Anwendung von § 98 Abs. 2 StPO gesucht - und damit nach § 23 Abs. 3 EGGVG den Vorrang genießt (vgl. zum Ganzen Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 607 - 610), bedarf hier ebenso wenig der Entscheidung wie die Frage, ob die Klage auf Feststellung, dass das gegen die Klägerin geführte Ermittlungsverfahren rechtswidrig war, vor den ordentlichen Gerichten statthaft ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 41/§§ 17-17b GVG Rn. 24; Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 17 GVG Rn. 20). Daran bestehen in Anbetracht des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 2003 (2 BvR 660/03 - NStZ 2004, 447 m. w. N.) zwar erhebliche Zweifel; der dort vorausgesetzte Rechtsschutz gegen objektiv willkürliches Handeln einer Staatsanwaltschaft zum Nachteil eines Beschuldigten fällt indes unzweifelhaft in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Für ein Eintreten der Verwaltungsgerichte ist kein Raum (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 130).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung war im Hinblick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG entbehrlich.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG; vgl. BVerwG, B.v. 16.3.1994 - 4 B 223.93 - NVwZ 1994, 782).

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug

1.
(weggefallen)
2.
bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches),
3.
bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes,
4.
bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 des Strafgesetzbuches),
5.
bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches,
6.
bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches,
7.
bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört und
8.
bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig

1.
bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74a Abs. 2 die Verfolgung übernimmt,
2.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches) und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
3.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuchs), erpresserischem Menschenraub (§ 239a des Strafgesetzbuchs), Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuchs), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Missbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Überschwemmung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs, wenn die Tat nach den Umständen geeignet ist,
a)
den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen,
b)
Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben,
c)
die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu beeinträchtigen oder
d)
den Bestand oder die Sicherheit einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
4.
bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie bei Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat oder im Falle des strafbaren Versuchs auch ihre unterstellte Vollendung nach den Umständen
a)
geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, oder
b)
bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch anzunehmen, wenn in den Fällen des Satzes 1 eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen des länderübergreifenden Charakters der Tat geboten erscheint. Die Oberlandesgerichte verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache in den Fällen der Nummer 1 an das Landgericht, in den Fällen der Nummern 2 bis 4 an das Land- oder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht vorliegt.

(3) In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen.

(4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a zuständigen Gerichts. Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100e Absatz 2 Satz 6 der Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasster Senat zuständig.

(5) Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen Vorschriften. Die beteiligten Länder können durch Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hiernach zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen.

(6) Soweit nach § 142a für die Verfolgung der Strafsachen die Zuständigkeit des Bundes begründet ist, üben diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes aus.

(7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfahren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom Bund Erstattung verlangen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.