Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Feb. 2016 - M 26 E 16.105

bei uns veröffentlicht am17.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Für die vorliegende Streitsache ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig.

II.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht A. verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch den Antragsgegner.

Der Antragsgegner setzte gegenüber dem Antragsteller mit Bescheiden vom 4. Juli 2014 (für Januar 2013 bis März 2014 über a... EUR), 1. August 2014 (für April 2014 bis Juni 2014 über b... EUR) und 1. November 2014 (für Juli 2014 bis September 2014 über b... EUR) rückständige Rundfunkbeiträge und je c... EUR Säumniszuschlag fest. Mit Schreiben vom ... September 2014, ... Oktober 2014 und ... Januar 2015 mahnte der Antragsgegner den Antragsteller in Bezug auf diese Forderungen. Mit Vollstreckungsersuchen vom ... Februar 2015 beauftragte er das Amtsgericht A... mit der Vollstreckung der Forderungen aus den Bescheiden vom 4. Juli 2014, 1. August 2014 und 1. November 2014.

Ein Widerspruch des Antragstellers vom ... März 2015 gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A. vom 25. März 2015 (Az. ...) zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hiergegen wurde mit Beschluss des Landgerichts A. vom 4. Mai 2015 (Az. ...) zurückgewiesen.

Weitere Bescheide des Antragsgegners ergingen am 2. Februar 2015 (für Oktober 2014 bis Dezember 2014 über b... EUR), 1. April 2015 (für Januar 2015 bis März 2015 über b... EUR) und 2. Juli 2015 (für April 2015 bis Juni 2015 über d... EUR: e... EUR Rundfunkbeiträge, c... EUR Säumniszuschlag). Mit Schreiben vom ... September 2015 mahnte der Antragsgegner den Antragsteller auch in Bezug auf diese Forderungen.

Mit Vollstreckungsersuchen vom ... November 2015 beauftragte der Antragsgegner das Amtsgericht A... mit der Vollstreckung der Forderungen aus den Bescheiden vom 4. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2014, 2. Februar 2015, 1. April 2015 und 2. Juli 2015.

Weitere Festsetzungsbescheide ergingen am 2. Oktober 2015 (für Juli 2015 bis September 2015) und 3. Januar 2016 (für Oktober 2015 bis Dezember 2015) über jeweils d... EUR.

Am ... Januar 2016 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München zur Niederschrift,

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die am ... November 2015 eingeleitete Zwangsvollstreckung zur Einziehung der Beitragsrückstände umgehend einzustellen.

Zur Begründung verwies er auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 9. September 2015, Az. 5 T 162/15, den er ebenso wie den Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2016 seinem Antrag in Kopie beifügte.

Auf das gerichtliche Schreiben vom ... Januar 2016, mit dem den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit in Betracht kommenden Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht A. gegeben wurde, beantragte der Antragsgegner,

den Rechtsstreit an das Amtsgericht A. zu verweisen.

Hilfsweise beantragte er,

den Antrag abzulehnen.

Zum Verweisungsantrag führte er aus, dass für Rechtsbehelfe gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Der Antragsgegner teilte außerdem mit, dass - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die Zwangsvollstreckung derzeit nicht betrieben werde und bis zum Abschluss des Eilverfahrens (und eines sich ggf. noch anschließenden Klageverfahrens) auch nicht eingeleitet werde. Das Beitragskonto sei mahn- und sollausgesetzt. Im Übrigen sei das Vollstreckungsersuchen rechtmäßig. Die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor.

Der Antragsteller wandte sich mit Schriftsatz vom ... Januar („2015“) gegen die Verweisung des Rechtsstreits. Sein Rechtsbehelf richte sich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels, nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Er verweise auf die Entscheidungen des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 (5 T 81/14), 8. Januar 2015 (5 T 296/14) und 9. September 2015 (5 T 162/15) sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. März 2004 (6 A 844/02). Nach letztgenannter Entscheidung könne sich der Vollstreckungsschuldner gegenüber der Vollstreckungsbehörde darauf berufen, dass ihm der Leistungsbescheid nicht bekanntgegeben worden sei. Die Vollstreckungsbehörde trage insoweit die materielle Beweislast, auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführe und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheids bescheinigt habe. Er beantragte hilfsweise und vorsorglich, seinem Antrag stattzugeben und Verpflichtungsklage in der Hauptsache zu erheben. Der Antragsteller verwies zur Begründung auf sein Schreiben vom ... März 2015 an die Gerichtsvollzieherin, indem er sich auf das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover bezog. Die Gerichtsvollzieherin habe daraufhin Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt und das Vollstreckungsersuchen an den Antragsgegner zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gerichtete seien, lägen nicht vor. Die streitgegenständlichen Bescheide seien nicht vollziehbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Akte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, weshalb er nach Anhörung an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht A. zu verweisen war (§ 40 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).

Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen richten sich gegen die Maßnahmen der Vollstreckungsorgane bzw. gegen die Vollstreckung als solche (s. BayVGH, B.v. 3.2.2012 - 6 C 12.221 - juris Rn. 4). Der Antragsteller bezweifelt, dass auf der Grundlage eines Vollstreckungsersuchens des Bayerischen Rundfunks gegen ihn vollstreckt werden darf bzw. durfte. Er bestreitet insoweit eindeutig die Zulässigkeit der Vollstreckung durch Vollstreckungsgericht und Gerichtsvollzieher wegen der hierfür nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung angeblich fehlenden Voraussetzungen. Zur Begründung seiner Auffassung verweist er nämlich im Wesentlichen auf zivilgerichtliche Entscheidungen (LG Tübingen, Bv. 19.5.2014 - 5 T 81/14, B.v. 8.1.2015 - 5 T 296/14, B.v. 9.9.2015 - 5 T 162/15 - jeweils juris) zu Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers. Der Antragsteller bezieht sich zwar auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (U.v. 29.3.2004 - 6 A 844/02 - juris). Diese betrifft jedoch ersichtlich ebenfalls die Frage der Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen durch die beklagte Vollstreckungsbehörde, die um Vollstreckung ersuchende Landesrundfunkanstalt war nur Beigeladene des Verfahrens. Dass der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen hat, lässt sich anhand seiner Ausführungen zur Antragsbegründung nicht nachvollziehen und könnte dem Umstand geschuldet sein, dass sein beim Amtsgericht eingelegter Rechtsbehelf vom ... März 2015 gegen die mit Vollstreckungsersuchen vom ... Februar 2015 eingeleitete Zwangsvollstreckung nach Aktenlage ohne Erfolg blieb.

Der Antragsgegner hat gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - i. V. m. Art. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr, Art. 26 Abs. 2 und 3 VwZVG ein Vollstreckungsgericht bzw. einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG sind die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung - ZPO - mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 entsprechend anzuwenden. Für Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher gilt ebenfalls die ZPO (Art. 26 Abs. 7 Satz 2 VwZVG).

Für die Entscheidung über das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers ist somit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

Dem zuständigen Gericht bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.

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(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 20.05.2015, Az. 2 M 715/15, aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 1.12.2014 für unzulässig erklärt.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
Am 8.12.2014 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Tübingen ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Angabe von Rechtsform und Anschrift) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten. Auf Seite 2 findet sich die Grußformel „mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, Seite 3 schließt nach der Aufstellung betreffend Festsetzungsbescheiden mit einem Hinweis auf die elektronische Datenverarbeitungsanlage.
Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang dar; es werden Zahlungsrückstände und „Bescheide“ aufgelistet, ohne allerdings in der entsprechenden Aufstellung eine den Bescheid erlassende Behörde anzugeben.
In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.
II.
Der Gerichtsvollzieher hat die Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung noch nicht erlassen, jedoch zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Das Vollstreckungsersuchen hat er wie folgt bezeichnet: „Zwangsvollstreckungssache ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, … Köln, gegen Herrn. …“. Hiergegen hat der Schuldner Rechtsmittel gem. § 766 ZPO eingelegt, das vom Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 20.5.2015, in dem „-Beitragsservice - ARD ZDF Deutschlandradio, … Köln“ als Gläubigerin im Rubrum erscheint, zurückgewiesen wurde.
III.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Die Einzelrichterzuständigkeit ist gegeben. Im eine frühere Entscheidung des LG Tübingen (5 T 81/14) aufhebenden Beschluss vom 11.6.2015 hat der Bundesgerichtshof grundlegende Fragen zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen beantwortet.
3. Der angefochtene Beschluss war danach unter Zugrundelegung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.6.2015 (I ZB 64/14) aus tatsächlichen Gründen aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus dem verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsersuchen für unzulässig zu erklären. Weder der Gläubiger noch die Vollstreckungsbehörde sind ausreichend bezeichnet. Der Fall unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht vom durch den BGH entschiedenen Fall darin, dass der Gerichtsvollzieher dort als Gläubigerin einen „SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“ angenommen hat, während der Gerichtsvollzieher hier von einem Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ausgegangen ist. .
4. Der Gläubiger muss so genau bezeichnet sein, dass er richtig festgestellt werden kann. Der Schuldner muss erkennen können, gegen wen ggf. Vollstreckungsgegenklage zu erheben wäre, auf wessen Forderung er zahlen muss. Die Bezeichnung wäre jedenfalls unzureichend, wenn ein Rechtsmittel des Schuldners bei Übernahme der Bezeichnung an der korrekten Passivlegitimation scheitern würde (vgl. BayVGH, 8.9.2005, 7 C 05.2201, juris-Rn. 2). Unklarheiten gehen zu Lasten des Gläubigers; die Angabe der vertretenden Person ist dagegen, wenn ansonsten sichere Feststellbarkeit gegeben ist, dabei nicht zwingend (vgl. Zöller, ZPO, § 750 Rn. 3 u. 4). Für die Frage, wer Partei eines Vollstreckungsauftrags ist, ist auch nicht allein die Parteibezeichnung ausschlaggebend, sondern auch deren Feststellbarkeit aufgrund anderer Umstände (BGH a.a.O., Rn. 21), auch aus dem vorangegangenen Verfahren. An diesen Erfordernissen war der Beschwerdesachverhalt zu messen.
5. Die Parteibezeichnung „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (früher GEZ) ist unzutreffend; der Beitragsservice ist weder rechts- noch parteifähig und nicht Gläubiger der Forderung. Im verfahrenseinleitenden Antrag ist der Beitragsservice mit allen für ein gerichtliches Verfahren erforderlichen Daten angegeben. Lediglich am oberen Rand und in der Grußformel ist ohne weitere Angaben das Wort Südwestrundfunk angegeben. Dass der Beitragsservice hier Forderungen des Südwestrundfunks beitreibt, wird mit keinem Wort erwähnt. Auch ein Rückschluss vom Absender des Ersuchens auf den Gläubiger hilft nicht weiter. Als Absender ist zweifelsfrei derjenige anzusehen, dessen postalische Angaben aufgedruckt sind. Dies war der Beitragsservice. Im hier zu entscheidenden Fall taucht zudem auch das Wort „Landesrundfunkanstalt“ nicht auf; soweit der Bundesgerichtshof hieran die Konkretisierung des Südwestrundfunks anknüpft, fehlt vorliegend dieser Anknüpfungspunkt. Im Übrigen erscheint ein solcher Rückschluss fragwürdig, da der Name „Südwestrundfunk“ – anders als Hessischer Rundfunk oder Bayerischer Rundfunk, auch aus sich heraus keinen Rückschluss auf die Rundfunkanstalt eines Landes zulässt (16 Bundesländer, 11 Landesrundfunkanstalten, ein Deutschlandradio, 14 Landesmedienanstalten, ARD/ZDF als Nicht-Landesrundfunkanstalten, Deutsche Welle als nicht-beitragsbeteiligter öff. Sender). Das Vollstreckungsersuchen nimmt auch auf seiner Rückseite, auf der die Gesetzesfundstellen der Länder angegeben sind, keine Zuordnung bestimmter Regionen zu einer Landesrundfunkanstalt vor. So dürfte kaum ohne weiteres erkennbar sein, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt für Bad Honnef der WDR, für Remagen dagegen der SWR in Stuttgart, für Osnabrück der NDR und für Münster der WDR oder für Salzwedel der MDR und für das erheblich südlicher gelegene Göttingen der NDR sein dürfte.
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6. Die Frage, wer Partei und Gläubiger ist, kann grundsätzlich auch aus den sonstigen Umständen entnommen werden (BGH a.a.O., Rn. 23). Solche Umstände wären dann ausreichend gemäß der Entscheidung des BGH gegeben, wenn - ohne den Datenblock des Beitragsservice - nur die dargestellten Worte „Südwestrundfunk“ und/oder die diesbezügliche Grußformel vorhanden gewesen wären. Dann hätte sich aus den Umständen, „Rundfunk“ und „Rundfunkbeiträge“, ergeben können, dass nur der Südwestrundfunk als Gläubiger und Partei gemeint sein konnte. Die Adressdaten wären ermittelbar gewesen.
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7. Vorliegend ist jedoch einerseits der Beitragsservice (mit allen erforderlichen Daten), andererseits der Südwestrundfunk (ohne Daten) erwähnt. Selbst nach einer berichtigenden Ergänzung (um jedenfalls die Anschrift) stünden im vorliegenden Fall auf dem Ersuchen dann zwei denkbare Gläubiger alternativ zur Auswahl: SWR und Beitragsservice. Wenn einer davon der richtige Gläubiger wäre, müssten somit weitere Umstände vorhanden sein, die dem Schuldner ein Ausscheiden des unzutreffenden und eine Auswahl des zutreffenden Gläubigers ermöglichen würden. Die Frage der Gläubigerstellung muss sich dabei insgesamt auch ohne materielle Prüfung aus der Bezeichnung beantworten lassen. Das Vollstreckungsgericht ist weder befugt noch in der Lage, zunächst selbst die materielle Prüfung vorzunehmen, wer Forderungsinhaber sein könnte, und aus dieser Prüfung dann die Gläubigerstellung herzuleiten.
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8. An derartigen Umständen fehlt es. Die Unklarheit in Bezug auf die Auswahl zwischen Südwestrundfunk und Beitragsservice ergibt sich auch aus folgenden - teils abstrakten, teils konkreten - Erwägungen:
13 
- Der Senat des Bundesgerichtshofs musste im zitierten Verfahren selbst erst durch aufwändige Aufklärung den (möglichen) einen Gläubiger (SWR, Anstalt d. ö. R.) ermitteln.
14 
- Der erfahrene Gerichtsvollzieher nahm vorliegend selbst – abweichend vom vom BGH entschiedenen Fall - fälschlich ausschließlich den Beitragsservice als Gläubiger an.
15 
- Ein - unproblematisch und ohne Mehraufwand anbringbarer - Vertretungs- oder Inkassozusatz fehlt. (Anders, d.h. mit Zusatz, dass im Auftrag des Hessischen Rundfunks gehandelt werde, VG Kassel, 22.6.2015, 1 L 677/15.KS).
16 
- Anders als beim Bayerischen Rundfunk sind die Adressdaten des Südwestrundfunks nicht angegeben (vgl. VG München, 19.9.2014, M 6a K 14.1156, LG Nürnberg 16 T 4208/14 v. 26.8.2014).
17 
- Der Beitragsservice schreibt gegenüber dem Gericht, obwohl nicht rechtsfähig, von „unserem Ersuchen“.
18 
- Der Beitragsservice suggeriert auf seiner Internetseite, die bei der Recherche herangezogen werden könnte, entgegen Angaben an anderen Stellen, rechtsfähig zu sein. (Angabe, Rechteinhaber – Copyright – zu sein).
19 
- Nicht einmal das primäre Zahlungsaufforderungsschreiben des Beitragsservice weist darauf hin, wer Gläubiger ist; dieser wird nicht mit einem Wort erwähnt (vgl. Musterschreiben http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1581/Musterbrief.pdf).
20 
- Auch diverse Landgerichte nehmen aufgrund der falschen, zumindest unklaren Fassung der Ersuchen bei gleichartiger Sachlage falsche Gläubigerbenennungen ins Rubrum auf: „Beitragsservice“ (vgl. LG Hechingen, 3 T 62/14 v. 3.7.2014, ebenso LG Ellwangen, 1.8.2014, 1 T 131/14; nicht rechtsfähig), „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ bzw. „WDR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (vgl. LG Konstanz A 62 14/15 v. 16.2.2015 und LG Stuttgart 10 T 164/14 v. 11.3.2014 sowie LG Detmold, 1.8.2014, 3 T 108/14; in dieser Kombination nicht existent), „… Körperschaft d. ö. Rechts“ (LG Nürnberg 16 T 4208/14 v. 26.8.2014; um falsche Rechtsform ergänzt)
21 
- Die einzige einschlägige Kommentierung (Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. A. 2012), auf die auch der Bundesgerichtshof zurückgreift und die trotz des Umstandes, dass die Kommentierung durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin erfolgte, als wissenschaftliche Meinung mit besonderer praktischer Sachkunde angesehen werden kann, kommt hinsichtlich der Gläubigerstellung zum Ergebnis, dass Gläubigerin gerade nicht entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und nun auch des Bundesgerichtshofs die Landesrundfunkanstalt ist, sondern die Landesrundfunkanstalt zusammen mit dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Medienanstalt (Tucholke, in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. A. 2012, § 10 RBStV, Rn. 4). Ohne dass es hierauf dann noch ankäme, wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Rubrum entsprechend der BGH-Entscheidung noch eine mögliche Gläubigerstellung der Landesrundfunkanstalt ausweist. Für die abweichende Kommentierung von Tucholke zur Gläubigerstellung diesem Punkt spricht allerdings sowohl der klare Wortlaut von § 10 I RBStV als auch der Gesamtsystematik von § 10 RBStV, wonach in Abs. 1 der Gläubiger, in Abs. 2 die Inkassostelle bzw. der Empfangsberechtigte und in Abs. 5 die Vollstreckungsbehörde beschrieben werden.
22 
- Der Schuldner kann auch nicht auf andere Umstände, beispielsweise die Internetseite des Beitragsservice oder dessen dort herunterladbare Broschüre, zurückgreifen, aus denen sich die Person des Gläubigers ergeben könnte. Bei den dortigen Informationen finden sich Angaben zur Höhe und zum Schuldner, nicht aber zum Gläubiger (und auch nicht zur Vollstreckungsbehörde, die nur abstrakt erwähnt aber nicht näher bestimmt wird: „Die Vollstreckungsbehörde wird beauftragt …“). Explizit werden dagegen die Tätigkeiten des Beitragsservice dargestellt, ohne Hinweis darauf, für wen die Tätigkeit erfolgt: „Der Beitragsservice ... erhebt den Rundfunkbeitrag ...“; „Der Beitragsservice ... ist Teil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zuständig für Fragen rund um den Rundfunkbeitrag.“; „Der Beitragsservice erhebt den Rundfunkbeitrag für ARD, ZDF und Deutschlandradio ...“; lediglich bei den Kontonummern, die als mehrfach nachgeordnete Information sichtbar wird, tauchen neben einem allgemeinen Konto in Köln, Sitz des Beitragsservice, neun Rundfunkanstalten auf; für alle Kunden gilt jedoch bundesweit dieselbe Gläubigeridentifikationsnummer des Beitragsservice DE3000100000001272.
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9. Die Aufstellung zeigt, dass im vorliegenden konkreten Fall eindeutige Umstände, wie sie der Bundesgerichtshof verlangt (BGH a.a.O., Rn. 23), selbst dann in Bezug auf die Auswahl zwischen Beitragsservice und SWR nicht vorliegen, wenn das Ersuchen um die SWR-Daten ergänzt würde. Aus dem Ersuchen lässt sich der Gläubiger ohne intensive materielle Prüfung nicht ersehen. Insbesondere stellt auch die Grußformel kein eindeutiges Kriterium dar, nach dem der Südwestrundfunk zutreffend und der Beitragsservice unzutreffend erscheinen muss, da für dieselbe Forderung bei der Zahlungsaufforderung die Grußformel „Mit freundlichen Grüßen Ihr Beitragsservice“ Verwendung findet. Eine wirksame Parteibezeichnung (als allgemeine Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren, vgl. BGH a.a.O., Rn. 16) fehlt und ist auch den Umständen nicht zu entnehmen.
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10. Daneben leidet das vorliegende Vollstreckungsersuchen an einem durchgreifenden formalen Mangel: Das Vollstreckungsersuchen muss die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde enthalten (BGH a.a.O., Rn. 29). Die Bezeichnung muss so genau sein, dass zumindest der Gerichtsvollzieher als Adressat in die Lage versetzt wird, das Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde, d.h. der Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat, zuzuordnen (BGH a.a.O.).
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11. Vorliegend enthielt das Ersuchen zwei denkbare Vollstreckungsbehörden: Den ohne weitere Angaben erwähnten Südwestrundfunk und den mit allen relevanten Daten versehenen Beitragsservice. Tatsächlich ist der Südwestrundfunk Vollstreckungsbehörde (§ 10 V RBStV). Im konkret vorliegenden Fall ist dieser gegenüber der massiven Dominanz des Beitragsservice so untergeordnet erwähnt, sodass nur profunde Kenntnisse von § 10 RBStV zur Identifizierung des SWR als Vollstreckungsbehörde führen. Aus der Sicht des konkreten Empfängers und dessen maßgeblicher objektiver Würdigung (vgl. BGH a.a.O., Rn. 31) war im konkreten Fall festzustellen, dass der Obergerichtsvollzieher als Adressat, gerade nicht in der Lage war, die Behörde zu bestimmen, sondern stattdessen den Beitragsservice als Behörde angenommen hatte,, wie gerichtsbekannt auch andere Gerichtsvollzieher. Da auch nicht angegeben ist, wer, d.h. welche Behörde, den dem Ersuchen zugrundeliegenden Verwaltungsakt erlassen hat, konnte auch dieser Umstand zur Ermittlung der Behörde nicht beitragen.
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Im Übrigen drängt sich gerade im Rundfunkbereich auch keineswegs die Behördeneigenschaft des „SWR“ auf. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch zugleich Vollstreckungsbehörde ist Die gleiche Problematik betrifft auch die Gläubigerermittlung.
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12. Es fehlt somit aus tatsächlichen Gründen an der alternativlosen und für den Gerichtsvollzieher als Adressaten erforderlichen eindeutigen Erkennbarkeit der Vollstreckungsbehörde, was wiederum zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen musste.
28 
13. Auf die Frage, ob – wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt vor der Festsetzung von Säumniszuschlägen erforderlich ist (- vom BGH a.a.O. Rn. 49/53 verneint-), kam es danach nicht mehr an. Der Beitrag wird gesetzlich ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem die Voraussetzungen dafür vorliegen. Soweit § 12 I RBStV von „fällig“ spricht, ist systematisch nicht der Beginn des für die Beitragsschuld relevanten Zeitpunkts gemeint. Insoweit wurde durch den Beitragsstaatsvertrag lediglich im Rahmen des bestehenden öffentlich. rechtlichen Abgabenrechts formal ein Beitrag geschaffen, ohne dass damit die im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht durchgängig vorausgesetzte Bescheidsnotwendigkeit tangiert würde. Im Übrigen zeigt sich der Umstand, dass in § 7, 10 RBStV nur der Beginn der Beitragspflicht, nicht aber der verzugsrelevante Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit (§ 12 I RBStV) gemeint, schon im Staatsvertrag selbst: Zu zahlen sind die Beiträge erst in der Mitte eines Dreimonatszeitraums. Der Umstand, dass später rückständige Beiträge errechnet und zur Vollstreckung festgesetzt werden, hat damit nichts zu tun. Der originäre Bescheid hat die Aufgabe, klar zu definieren wer Gläubiger ist, wer Schuldner ist (- d.h. gegen welchen von mehreren Wohnungsinhabern der Bescheid sich richtet -), in welcher Höhe der Beitrag geschuldet wird, ob und aus welchen Gründen der Wohnungsbegriff erfüllt ist, wann ggf. fiktiv die Beitragspflicht beginnt (- ggf. bis zu 30 Tage vor Beginn der Wohnungsinhaberschaft -), wann (in der Mitte welchen Monats, drei Monate ab echtem oder fiktivem Einzug, Mitte der drei Monate oder Mitte des mittleren Monats(Z. B.: Einzug 28.2. = Beitragspflichtbeginn 1.2.; Dreimonatszeitraum 28.2. – 28.5. oder 1.2. – 30.4.; letzterer unterstellt: Mitte = 15.3. oder 16.3. (= Mitte des mittleren Monats) oder 16.3. oder 17.3. (= Mitte des Dreimonatszeitraums); das Beispiel zeigt, dass auch dieses Gesetz nicht ohne definierenden Bescheid für jeden Beitragspflichtigen selbsterklärend ist) -) und auf welches Konto (der Gläubigerin) schuldbefreiend bezahlt werden soll, alles versehen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Nicht anders verhält es sich bei jeder anderen öffentlich-rechtliche Abgabe (§§ 21, 32 Kommunalabgabengesetz, §§ 218 ff Abgabenordnung, § 27 Grundsteuergesetz für die Festsetzung für mehrere Schuldperioden). Erst infolge eines Festsetzungsbescheids werden der Gläubiger, Beitragshöhe und rechtliche Grundlage nebst Einordnung mit Rechtsmittelbelehrung unter Angabe der Überweisungsdaten benannt. Hiervon geht auch uneingeschränkt § 10 VI RBStV mit Verweis auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz aus. Die Systematik von §§ 13, 14 LVwVG bestätigt, dass bei wiederkehrenden Leistungen zunächst der Verwaltungsakt steht, dem eine Mahnung folgt; danach schließen sich ggf. ein Bescheid über offene Abgaben/Zuschläge als konkreter Titel und das Vollstreckungsersuchen als Ersatz für dessen vollstreckbare Ausfertigung an.
29 
Die Bundesregierung erläutert dies (VMBl 1957 S. 630) anschaulich: „Dem Schuldner ist zunächst ein Leistungsbescheid zu erteilen, in dem er zur Leistung aufgefordert wird. In dem Leistungsbescheid ist dem Schuldner bekanntzugeben, welche Leistung er schuldet. … Der Leistungsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.“ Die vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht findet, was – ohne Wertung zumindest offenlegungswürdig erscheint - in der zitierten Literatur ausschließlich durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Vorgängerin (Tucholke in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht) sowie nun in einer Anmerkung zum BGH-Beschluss durch Engelhart-Kehle und Seiß, ausweislich der Parallelakte Beitragsreferentinnen des verfahrensbetroffenen SWR, Rückhalt. Soweit in BVerfG, 1 BvR 829/06 auch noch eine Kommentierung durch Hermann/Lausen zitiert wird, stammt diese von einem Intendanten und einem Mitarbeiter des (vgl. http://www.urheberrecht.org/institut/members/) durch die Rundfunkanstalten unterstützten Instituts.
30 
Es wird abschließend vorsorglich darauf hingewiesen, dass es in diesem Verfahren nicht um die Verfassungsgemäßheit der Rundfunkfinanzierung geht, sondern lediglich um (formale) Fragen der Zwangsvollstreckung des konkreten Vorgangs (= konkretes Vollstreckungsersuchen) und die Frage, ob „wie bei jeder anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahme“ (LG Detmold, 21.11.2012, 3 T 187/12) alle formalen Voraussetzungen vorliegen, basierend auf bis 2014 verwendeten Bescheids- und Antragsmuster der Gläubigerin.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Tenor

1. Der Beschluss des AG Nagold vom 6.3.2014 - 4 M 193/14 - wird aufgehoben.

2. Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers U... am AG N... vom 31.1.2014 - DR I 1964/13 - wird aufgehoben.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 GNotKG). Die Gläubigerin trägt etwaige außergerichtliche Kosten des Schuldners.

4. Die weitere Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Fragen zugelassen.

Gründe

 
I.
Am 6.12.2013 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Nagold ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Bezeichnung der Rechtsform und ohne Anschrift etc.) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten.
Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang detailreich dar; es werden Zahlungsrückstände und „Bescheide“ aufgelistet, es wird dargelegt, welche Zahlungen berücksichtigt wurden und von wann bis wann der Schuldner früher beitragsbefreit war. Weiter wird darauf hingewiesen, dass dieses mit „Vollstreckungsersuchen - Zweitausfertigung“ überschriebene Schriftstück in dieser Ausfertigung vollstreckbar wäre und die Beitragsbescheide unanfechtbar geworden wären oder Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung hätten. Siegel, Name und Unterschrift sind nicht vorhanden.
In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.
Am 31.1.2014 hat der Gerichtsvollzieher die angegriffene Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erlassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners, die das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 6.4.2014 zurückgewiesen hat.
Die Gläubigerin geht davon aus, dass der Schuldner Rundfunkbeiträge auch ohne Zahlungsaufforderung oder gar Beitragsbescheid überweisen müsse, da der Beitrag gesetzlich geregelt wäre (vgl. Schreiben vom 12.5.2014).
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet; die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.
1.
Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ und auch nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgericht Nagold angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice. Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen führt zu deren Aufhebung.
Dieser Fehler wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.
10 
Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.
2.
11 
Als Titel wurde gemäß § 801 ZPO i.V.m. § 16 III LVwVG BW ein Vollstreckungsersuchen vorgelegt. Dieses Ersuchen war jedoch als Titel unzureichend.
12 
a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig („Südwestrundfunk“ ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).
13 
b) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. An die Auslegung dieses Begriffs sind angesichts der Regelungen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge Anforderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel verzichtet. Danach wird ein Schriftstück dann automatisch zunächst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von außen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingreifen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und daraus ein behördliches Schriftstück erstellt. Umgekehrt läge keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsanlage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich - wie Schreibmaschine und Taschenrechner - Hilfsmittel des Bearbeiters sind. Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers. Dessen Horizont als Betrachter und Leser des Schriftstücks muss danach eine maßgebliche Abgrenzungsrolle spielen, zumal weder die Arbeitsweise noch die EDV-Ausstattung der Behörde außerhalb der Behörde bekannt sind. Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt. Es enthält zahlreiche individuelle Inhalte. Dies allein wäre jedoch noch kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Das Ersuchen informiert jedoch zudem auch über weitere persönliche Merkmale, z. B. eine frühere Beitragsbefreiung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stehen und die schon deshalb den Eindruck erwecken, wie wenn sie sorgfältig ausgesucht und als Hintergrundinformation individuell und manuell dazu gefügt worden wäre. Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedienung und Datenzugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Siegel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung.
14 
c) Die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 2 LVwVG BW ist unzureichend.
15 
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStVr BW) ermitteln könnte, nach intensiveren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung, wie das auf der Internetseite des Beitragsservice abgebildete und zur Akte genommene Musterschreiben, würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Die Gläubigerin konnte jedoch nicht einmal darlegen, dass der Schuldner insbesondere ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt. Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Das Vollstreckungsersuchen gibt vielmehr Bescheide vom 3.5.2013 (für den Zeitraum 9/12 - 11/12) und vom 5.7.13 (für den Zeitraum 12/12 - 5/13) an. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt. Der bloße Hinweis auf die Fundstelle des Gesetzblattes reicht als Begründung nicht aus, zumal sich bei der ebenfalls als Rechtsgrundlage angegebenen Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der weitere Hinweis findet, dass die Fundstelle bei Drucklegung noch nicht vorgelegen habe, was unzutreffend war (Druck des Bescheids am 3.5.2013, Fundstelle der Satzung GBl. BW 2012, S. 717) und auch eine Differenzierung nach altem und neuem Recht fehlt, obwohl Beiträge aus beiden Zeiträumen Gegenstand des Bescheids sein sollen. Entsprechend befassen sich auch die allgemeinen Hinweise auf der Bescheidsrückseite nur mit Beiträgen (nach dem Recht ab 1.1.2013), obwohl Gegenstand der Festsetzung neben neuem Beitrag auch Gebühren nach altem Recht waren. Mit Ausnahme der Ausführungen zur Angabe der Satzungsfundstelle und der fehlenden Differenzierung zur Rechtsgrundlage leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid vom 5.7.2013 an denselben Mängeln.
16 
Beide Bescheide sind somit formal als Festsetzungsbescheide rückständiger Beiträge zuzüglich Säumniszuschlag ausgestaltet; sie vermögen dennoch nicht als Grundlagenverwaltungsakt für das Vollstreckungsersuchen zu dienen.
3.
17 
Die Prüfung dieser Eignung durch das Vollstreckungsgericht war vorliegend auch geboten. Das Vollstreckungsgericht durfte sich nicht mit der bloßen Anführung eines Bescheids im Vollstreckungsersuchen zufrieden geben, da bereits die Bescheidsliste im Vollstreckungsersuchen angesichts der dort auch erwähnten gleichzeitigen Säumniszuschlagsfestsetzung deutlich macht, dass es sich um Bescheide handelt, die erst später erlassen wurden und offensichtlich nicht um Bescheide, die zunächst den Beitrag als solchen festsetzen und somit Voraussetzung eines späteren Säumnisfestsetzungsbescheids darstellen können. Nachdem gem. § 16 III LVwVG BW eine vorherige Zustellung des den Vollstreckungstitel ersetzenden Vollstreckungsersuchens abweichend von den allgemeinen Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO nicht verlangt wird, sind an die Angaben zum zugrundeliegenden Verwaltungsakt (§§ 16 III 3, 15 IV LVwVG BW) umso strengere Anforderungen zu stellen. Auch vor diesem Hintergrund erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts und des Beschwerdegerichts nicht nur darauf, ob ein entsprechender Vortrag im Ersuchen enthalten ist, sondern bei Zweifeln auch auf die formale Korrektheit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes als Ausgangstitel. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. Zwar prüft das Vollstreckungsgericht nicht die materielle Richtigkeit des Titels oder des Beitragsbescheids (Grund und Höhe der Beitragspflicht). Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann. Im Übrigen ersetzt das Vollstreckungsersuchen nur den Titel selbst (§ 16 III LVwVG BW), alle übrigen zivilprozessualen Voraussetzungen sind - unabhängig von einer etwaigen Versicherung der Gläubigerin - zu prüfen, einschließlich des Vorhandenseins entsprechender (zugestellter) originären Beitragsbescheide (so auch LG Detmold, 3 T 187/12, 21.11.2012).
4.
18 
Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.
19 
Die Betrachtungsweise der Gläubigerin würde bedeuten, dass der Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Beitrags zeitgleich mit dem Vollstreckungsersuchen erstmals einen - zudem an den weiteren aufgezeigten formalen Mängeln leidenden - Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten würde und damit auch erstmals dann eine Rechtsschutzmöglichkeit (Widerspruch gegen Beitragsbescheid) gegeben wäre, wenn bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt und parallel mit der Vollstreckung begonnen wird.
III.
20 
Die weitere Beschwerde war zuzulassen. Die Fragen nach dem Prüfungsumfang des Vollstreckungsgerichts in Bezug auf im Vollstreckungsersuchen genannte Bescheide, nach den Voraussetzungen für das Entfallen von Siegel und Unterschrift sowie zur Bestimmtheit des Gläubigers und seiner Bezeichnung im Zusammenhang mit dem RBStV sind - soweit ersichtlich - bisher nicht obergerichtlich geklärt und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

1. Der Beschluss des AG Nagold vom 6.3.2014 - 4 M 193/14 - wird aufgehoben.

2. Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers U... am AG N... vom 31.1.2014 - DR I 1964/13 - wird aufgehoben.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 GNotKG). Die Gläubigerin trägt etwaige außergerichtliche Kosten des Schuldners.

4. Die weitere Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Fragen zugelassen.

Gründe

 
I.
Am 6.12.2013 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Nagold ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Bezeichnung der Rechtsform und ohne Anschrift etc.) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten.
Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang detailreich dar; es werden Zahlungsrückstände und „Bescheide“ aufgelistet, es wird dargelegt, welche Zahlungen berücksichtigt wurden und von wann bis wann der Schuldner früher beitragsbefreit war. Weiter wird darauf hingewiesen, dass dieses mit „Vollstreckungsersuchen - Zweitausfertigung“ überschriebene Schriftstück in dieser Ausfertigung vollstreckbar wäre und die Beitragsbescheide unanfechtbar geworden wären oder Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung hätten. Siegel, Name und Unterschrift sind nicht vorhanden.
In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.
Am 31.1.2014 hat der Gerichtsvollzieher die angegriffene Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erlassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners, die das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 6.4.2014 zurückgewiesen hat.
Die Gläubigerin geht davon aus, dass der Schuldner Rundfunkbeiträge auch ohne Zahlungsaufforderung oder gar Beitragsbescheid überweisen müsse, da der Beitrag gesetzlich geregelt wäre (vgl. Schreiben vom 12.5.2014).
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet; die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.
1.
Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ und auch nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgericht Nagold angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice. Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen führt zu deren Aufhebung.
Dieser Fehler wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.
10 
Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.
2.
11 
Als Titel wurde gemäß § 801 ZPO i.V.m. § 16 III LVwVG BW ein Vollstreckungsersuchen vorgelegt. Dieses Ersuchen war jedoch als Titel unzureichend.
12 
a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig („Südwestrundfunk“ ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).
13 
b) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. An die Auslegung dieses Begriffs sind angesichts der Regelungen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge Anforderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel verzichtet. Danach wird ein Schriftstück dann automatisch zunächst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von außen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingreifen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und daraus ein behördliches Schriftstück erstellt. Umgekehrt läge keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsanlage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich - wie Schreibmaschine und Taschenrechner - Hilfsmittel des Bearbeiters sind. Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers. Dessen Horizont als Betrachter und Leser des Schriftstücks muss danach eine maßgebliche Abgrenzungsrolle spielen, zumal weder die Arbeitsweise noch die EDV-Ausstattung der Behörde außerhalb der Behörde bekannt sind. Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt. Es enthält zahlreiche individuelle Inhalte. Dies allein wäre jedoch noch kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Das Ersuchen informiert jedoch zudem auch über weitere persönliche Merkmale, z. B. eine frühere Beitragsbefreiung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stehen und die schon deshalb den Eindruck erwecken, wie wenn sie sorgfältig ausgesucht und als Hintergrundinformation individuell und manuell dazu gefügt worden wäre. Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedienung und Datenzugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Siegel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung.
14 
c) Die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 2 LVwVG BW ist unzureichend.
15 
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStVr BW) ermitteln könnte, nach intensiveren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung, wie das auf der Internetseite des Beitragsservice abgebildete und zur Akte genommene Musterschreiben, würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Die Gläubigerin konnte jedoch nicht einmal darlegen, dass der Schuldner insbesondere ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt. Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Das Vollstreckungsersuchen gibt vielmehr Bescheide vom 3.5.2013 (für den Zeitraum 9/12 - 11/12) und vom 5.7.13 (für den Zeitraum 12/12 - 5/13) an. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt. Der bloße Hinweis auf die Fundstelle des Gesetzblattes reicht als Begründung nicht aus, zumal sich bei der ebenfalls als Rechtsgrundlage angegebenen Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der weitere Hinweis findet, dass die Fundstelle bei Drucklegung noch nicht vorgelegen habe, was unzutreffend war (Druck des Bescheids am 3.5.2013, Fundstelle der Satzung GBl. BW 2012, S. 717) und auch eine Differenzierung nach altem und neuem Recht fehlt, obwohl Beiträge aus beiden Zeiträumen Gegenstand des Bescheids sein sollen. Entsprechend befassen sich auch die allgemeinen Hinweise auf der Bescheidsrückseite nur mit Beiträgen (nach dem Recht ab 1.1.2013), obwohl Gegenstand der Festsetzung neben neuem Beitrag auch Gebühren nach altem Recht waren. Mit Ausnahme der Ausführungen zur Angabe der Satzungsfundstelle und der fehlenden Differenzierung zur Rechtsgrundlage leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid vom 5.7.2013 an denselben Mängeln.
16 
Beide Bescheide sind somit formal als Festsetzungsbescheide rückständiger Beiträge zuzüglich Säumniszuschlag ausgestaltet; sie vermögen dennoch nicht als Grundlagenverwaltungsakt für das Vollstreckungsersuchen zu dienen.
3.
17 
Die Prüfung dieser Eignung durch das Vollstreckungsgericht war vorliegend auch geboten. Das Vollstreckungsgericht durfte sich nicht mit der bloßen Anführung eines Bescheids im Vollstreckungsersuchen zufrieden geben, da bereits die Bescheidsliste im Vollstreckungsersuchen angesichts der dort auch erwähnten gleichzeitigen Säumniszuschlagsfestsetzung deutlich macht, dass es sich um Bescheide handelt, die erst später erlassen wurden und offensichtlich nicht um Bescheide, die zunächst den Beitrag als solchen festsetzen und somit Voraussetzung eines späteren Säumnisfestsetzungsbescheids darstellen können. Nachdem gem. § 16 III LVwVG BW eine vorherige Zustellung des den Vollstreckungstitel ersetzenden Vollstreckungsersuchens abweichend von den allgemeinen Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO nicht verlangt wird, sind an die Angaben zum zugrundeliegenden Verwaltungsakt (§§ 16 III 3, 15 IV LVwVG BW) umso strengere Anforderungen zu stellen. Auch vor diesem Hintergrund erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts und des Beschwerdegerichts nicht nur darauf, ob ein entsprechender Vortrag im Ersuchen enthalten ist, sondern bei Zweifeln auch auf die formale Korrektheit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes als Ausgangstitel. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. Zwar prüft das Vollstreckungsgericht nicht die materielle Richtigkeit des Titels oder des Beitragsbescheids (Grund und Höhe der Beitragspflicht). Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann. Im Übrigen ersetzt das Vollstreckungsersuchen nur den Titel selbst (§ 16 III LVwVG BW), alle übrigen zivilprozessualen Voraussetzungen sind - unabhängig von einer etwaigen Versicherung der Gläubigerin - zu prüfen, einschließlich des Vorhandenseins entsprechender (zugestellter) originären Beitragsbescheide (so auch LG Detmold, 3 T 187/12, 21.11.2012).
4.
18 
Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.
19 
Die Betrachtungsweise der Gläubigerin würde bedeuten, dass der Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Beitrags zeitgleich mit dem Vollstreckungsersuchen erstmals einen - zudem an den weiteren aufgezeigten formalen Mängeln leidenden - Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten würde und damit auch erstmals dann eine Rechtsschutzmöglichkeit (Widerspruch gegen Beitragsbescheid) gegeben wäre, wenn bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt und parallel mit der Vollstreckung begonnen wird.
III.
20 
Die weitere Beschwerde war zuzulassen. Die Fragen nach dem Prüfungsumfang des Vollstreckungsgerichts in Bezug auf im Vollstreckungsersuchen genannte Bescheide, nach den Voraussetzungen für das Entfallen von Siegel und Unterschrift sowie zur Bestimmtheit des Gläubigers und seiner Bezeichnung im Zusammenhang mit dem RBStV sind - soweit ersichtlich - bisher nicht obergerichtlich geklärt und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Tenor

1. Der Beschluss des AG Tübingen vom 8.12.2014 - 21 M 1024/14 - wird aufgehoben.

2. Die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers x am AG Tübingen vom 22.5.2014 - DR I 534/14 - wird aufgehoben.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 GNotKG). Die Gläubigerin trägt etwaige außergerichtliche Kosten des Schuldners.

4. Die weitere Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Fragen zugelassen.

Gründe

 
I.
Am 15.4.2014 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Tübingen ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Bezeichnung der Rechtsform und ohne Anschrift etc.) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten.
Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang detailreich dar; es werden Zahlungsrückstände und „Bescheide“ aufgelistet, es wird dargelegt, welche Zahlungen berücksichtigt wurden, dass der private Bereich betroffen ist und von welchen Forderungen über das Vollstreckungsersuchen hinaus der Beitragsservice ausgeht. Weiter wird darauf hingewiesen, dass dieses mit „Vollstreckungsersuchen - Zweitausfertigung“ überschriebene Schriftstück in dieser Ausfertigung vollstreckbar wäre und die Beitragsbescheide unanfechtbar geworden wären oder Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung hätten. Siegel, Name und Unterschrift sind nicht vorhanden.
In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.
Am 22.5.2014 hat der Gerichtsvollzieher die angegriffene Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erlassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners, die das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 8.12.2014 zurückgewiesen hat.
Der Obergerichtsvollzieher hat das Vollstreckungsersuchen so verstanden und schriftlich festgehalten, wie wenn der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Gläubiger wäre, dessen Daten auf dem Ersuchen angegeben und mit dem die Korrespondenz geführt wurde. Auch in seiner Zahlungsaufforderung und Zustellungsurkunde ist der Beitragsservice als Gläubiger angegeben, ebenso in der Eintragungsanordnung. Auch seine Kostenrechnung ging an den Beitragsservice und wurde von diesem nicht gerügt.
Im Verfahren vor dem Amtsgericht meldete sich ebenfalls zunächst der Beitragsservice und bat um Fristverlängerung, da Unterlagen zur Stellungnahme an den SWR weitergeleitet worden wären. Auf diesem Schreiben ist - ohne dass auch nur irgendwo im Kopf der Südwestrundfunk erwähnt wäre - von „unserem Ersuchen“ die Rede.
In der Folgezeit meldete sich dann der SWR (Anstalt des öff. Rechts) und wies darauf hin, dass der Beitragsservice nicht rechtsfähig und die Gläubigerbezeichnung im Rubrum dahingehend zu ändern sei, wie oben im Rubrum dieses Beschlusses angegeben. Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht hat die beantragte Rubrumsberichtigung verfügt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet; die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.
10 
Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Hierauf hat der SWR auch selbst im Verfahren vor dem Amtsgericht zutreffend hingewiesen.
11 
Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Dass der Gerichtsvollzieher als in Vollstreckungssachen äußerst erfahrene Person das Vollstreckungsersuchen so verstanden hat, zeigt, dass für einen Schuldner auch nicht ansatzweise zu erkennen war, dass der mit allen postalischen Details angegebene, um die Vollstreckung ersuchende Beitragsservice tatsächlich nicht der Gläubiger ist. Ohne klaren Vertretungszusatz hätte der Beitragsservice als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht einmal das Ersuchen verfassen dürfen, da er sich damit angesichts dessen Rechtscharakters als Titelersatz zugleich als Gläubiger geriert. Der einfache, optisch einem Werbeaufdruck gleichkommende Aufdruck des Wortes „Südwestrundfunk“ ohne weitere Angaben reicht ebenso wenig zur erkennbaren Gläubigerbezeichnung aus wie der aufgedruckte Schlusssatz „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, zumal im gesamten Ersuchen nicht ansatzweise erwähnt ist, dass Gläubiger der Forderung der Südwestrundfunk ist.
12 
Damit führt bereits das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers im Vollstreckungsersuchen als Titel und der Eintragungsentscheidung zur Aufhebung und damit zur Begründetheit der Beschwerde. Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers fällt auch in den Kernbereich der vollstreckungsrechtlichen Prüfkompetenz.
13 
Hieran vermag auch die im amtsgerichtlichen Verfahren durch das Vollstreckungsgericht verfügte „Rubrumsberichtigung“ nichts zu ändern. Das Ersuchen als Titel weist nicht den Gläubiger aus, führt auch kein Vertretungsverhältnis an, sondern weist als Gläubiger eine nicht rechtsfähige Gemeinschaft aus, die nicht Gläubiger ist. Der Titel ist damit unrichtig. Die Neuschaffung eines Titels oder Berichtigung eines Titels steht jedoch allein demjenigen zu, der den Titel geschaffen hat, nicht dem Vollstreckungsgericht.
III.
14 
Nachdem die Beschwerde schon aus obigen Gründen erfolgreich war, kam es auf weitere Erwägungen, wie sie im - nicht rechtskräftigen - Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.5.2014 - 5 T 81/14 - dargestellt sind, nicht an. Lediglich der Vollständigkeit halber werden diese Erwägungen, die für sich wiederum zur Begründetheit führen würden, auszugsweise nachfolgend wiedergegeben:
15 
„Dieser Fehler (Anm.: Falsche Gläubigerbezeichnung) wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.
16 
Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.
17 
Als Titel wurde gemäß § 801 ZPO i.V.m. § 16 III LVwVG BW ein Vollstreckungsersuchen vorgelegt. Dieses Ersuchen war jedoch als Titel unzureichend.
18 
a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig („Südwestrundfunk“ ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).
19 
b) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. An die Auslegung dieses Begriffs sind angesichts der Regelungen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge Anforderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel verzichtet. Danach wird ein Schriftstück dann automatisch zunächst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von außen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingreifen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und daraus ein behördliches Schriftstück erstellt. Umgekehrt läge keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsanlage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich - wie Schreibmaschine und Taschenrechner - Hilfsmittel des Bearbeiters sind. Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers. Dessen Horizont als Betrachter und Leser des Schriftstücks muss danach eine maßgebliche Abgrenzungsrolle spielen, zumal weder die Arbeitsweise noch die EDV-Ausstattung der Behörde außerhalb der Behörde bekannt sind. Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt. Es enthält zahlreiche individuelle Inhalte. Dies allein wäre jedoch noch kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Das Ersuchen informiert jedoch zudem auch über weitere persönliche Merkmale,- z. B. Bereich der Nutzungsmöglichkeit, weitere Forderungen über die im Ersuchen erwähnten Forderungen hinaus -, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stehen und die schon deshalb den Eindruck erwecken, wie wenn sie sorgfältig ausgesucht und als Hintergrundinformation individuell und manuell dazu gefügt worden wären. Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedienung und Datenzugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Siegel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung.
20 
c) Die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 2 LVwVG BW ist unzureichend.
21 
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RdFunkBeitrStVr BW) selbst ermitteln könnte, nach intensiveren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Selbst dann, wenn dies (Anm.: Der Versand einfacher Zahlungsbitten ohne Gründe und Rechtsmittelbelehrung, wie im Internet von der Ersuchenden beschrieben) geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Das Vollstreckungsersuchen gibt vielmehr Bescheide vom …. (für den Zeitraum ….)“ u.a. „ an. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. ...
22 
…. Bescheide sind somit formal als Festsetzungsbescheide rückständiger Beiträge zuzüglich Säumniszuschlag ausgestaltet; sie vermögen dennoch nicht als Grundlagenverwaltungsakt für das Vollstreckungsersuchen zu dienen.
23 
Die Prüfung dieser Eignung durch das Vollstreckungsgericht war vorliegend auch geboten. Das Vollstreckungsgericht durfte sich nicht mit der bloßen Anführung eines Bescheids im Vollstreckungsersuchen zufrieden geben, da bereits die Bescheidsliste im Vollstreckungsersuchen angesichts der dort auch erwähnten gleichzeitigen Säumniszuschlagsfestsetzung deutlich macht, dass es sich um Bescheide handelt, die erst später erlassen wurden und offensichtlich nicht um Bescheide, die zunächst den Beitrag als solchen festsetzen und somit Voraussetzung eines späteren Säumnisfestsetzungsbescheids darstellen können. Nachdem gem. § 16 III LVwVG BW eine vorherige Zustellung des den Vollstreckungstitel ersetzenden Vollstreckungsersuchens abweichend von den allgemeinen Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO nicht verlangt wird, sind an die Angaben zum zugrundeliegenden Verwaltungsakt (§§ 16 III 3, 15 IV LVwVG BW umso strengere Anforderungen zu stellen. Auch vor diesem Hintergrund erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts und des Beschwerdegerichts nicht nur darauf, ob ein entsprechender Vortrag im Ersuchen enthalten ist, sondern bei Zweifeln auch auf die formale Korrektheit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes als Ausgangstitel. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. Zwar prüft das Vollstreckungsgericht nicht die materielle Richtigkeit des Titels oder des Beitragsbescheids (Grund und Höhe der Beitragspflicht). Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann. Im Übrigen ersetzt das Vollstreckungsersuchen nur den Titel selbst (§ 16 III LVwVG BW), alle übrigen zivilprozessualen Voraussetzungen sind - unabhängig von einer etwaigen Versicherung der Gläubigerin - zu prüfen, einschließlich des Vorhandenseins entsprechender (zugestellter) originären Beitragsbescheide (so auch LG Detmold, 3 T 187/12, 21.11.2012).
24 
d) Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Der Bescheid selbst wiederum müsste eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.
25 
Die Betrachtungsweise der Gläubigerin würde bedeuten, dass der Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Beitrags zeitgleich mit dem Vollstreckungsersuchen erstmals einen - zudem an den weiteren aufgezeigten formalen Mängeln leidenden - Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten würde und damit auch erstmals dann eine Rechtsschutzmöglichkeit (Widerspruch gegen Beitragsbescheid) gegeben wäre, wenn bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt und parallel mit der Vollstreckung begonnen wird.“
IV.
26 
Die weitere Beschwerde war zuzulassen. Über die beim Bundesgerichtshof anhängige Beschwerde (I ZB 64/14) im oben zitierten Verfahren (5 T 81/14) liegt eine Entscheidung bisher nicht vor. Die Frage nach den Anforderungen an die Bezeichnung des Gläubigers im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist - soweit ersichtlich - bisher nicht obergerichtlich geklärt und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 20.05.2015, Az. 2 M 715/15, aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 1.12.2014 für unzulässig erklärt.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
Am 8.12.2014 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Tübingen ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Angabe von Rechtsform und Anschrift) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten. Auf Seite 2 findet sich die Grußformel „mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, Seite 3 schließt nach der Aufstellung betreffend Festsetzungsbescheiden mit einem Hinweis auf die elektronische Datenverarbeitungsanlage.
Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang dar; es werden Zahlungsrückstände und „Bescheide“ aufgelistet, ohne allerdings in der entsprechenden Aufstellung eine den Bescheid erlassende Behörde anzugeben.
In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.
II.
Der Gerichtsvollzieher hat die Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung noch nicht erlassen, jedoch zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Das Vollstreckungsersuchen hat er wie folgt bezeichnet: „Zwangsvollstreckungssache ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, … Köln, gegen Herrn. …“. Hiergegen hat der Schuldner Rechtsmittel gem. § 766 ZPO eingelegt, das vom Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 20.5.2015, in dem „-Beitragsservice - ARD ZDF Deutschlandradio, … Köln“ als Gläubigerin im Rubrum erscheint, zurückgewiesen wurde.
III.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Die Einzelrichterzuständigkeit ist gegeben. Im eine frühere Entscheidung des LG Tübingen (5 T 81/14) aufhebenden Beschluss vom 11.6.2015 hat der Bundesgerichtshof grundlegende Fragen zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen beantwortet.
3. Der angefochtene Beschluss war danach unter Zugrundelegung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.6.2015 (I ZB 64/14) aus tatsächlichen Gründen aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus dem verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsersuchen für unzulässig zu erklären. Weder der Gläubiger noch die Vollstreckungsbehörde sind ausreichend bezeichnet. Der Fall unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht vom durch den BGH entschiedenen Fall darin, dass der Gerichtsvollzieher dort als Gläubigerin einen „SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“ angenommen hat, während der Gerichtsvollzieher hier von einem Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ausgegangen ist. .
4. Der Gläubiger muss so genau bezeichnet sein, dass er richtig festgestellt werden kann. Der Schuldner muss erkennen können, gegen wen ggf. Vollstreckungsgegenklage zu erheben wäre, auf wessen Forderung er zahlen muss. Die Bezeichnung wäre jedenfalls unzureichend, wenn ein Rechtsmittel des Schuldners bei Übernahme der Bezeichnung an der korrekten Passivlegitimation scheitern würde (vgl. BayVGH, 8.9.2005, 7 C 05.2201, juris-Rn. 2). Unklarheiten gehen zu Lasten des Gläubigers; die Angabe der vertretenden Person ist dagegen, wenn ansonsten sichere Feststellbarkeit gegeben ist, dabei nicht zwingend (vgl. Zöller, ZPO, § 750 Rn. 3 u. 4). Für die Frage, wer Partei eines Vollstreckungsauftrags ist, ist auch nicht allein die Parteibezeichnung ausschlaggebend, sondern auch deren Feststellbarkeit aufgrund anderer Umstände (BGH a.a.O., Rn. 21), auch aus dem vorangegangenen Verfahren. An diesen Erfordernissen war der Beschwerdesachverhalt zu messen.
5. Die Parteibezeichnung „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (früher GEZ) ist unzutreffend; der Beitragsservice ist weder rechts- noch parteifähig und nicht Gläubiger der Forderung. Im verfahrenseinleitenden Antrag ist der Beitragsservice mit allen für ein gerichtliches Verfahren erforderlichen Daten angegeben. Lediglich am oberen Rand und in der Grußformel ist ohne weitere Angaben das Wort Südwestrundfunk angegeben. Dass der Beitragsservice hier Forderungen des Südwestrundfunks beitreibt, wird mit keinem Wort erwähnt. Auch ein Rückschluss vom Absender des Ersuchens auf den Gläubiger hilft nicht weiter. Als Absender ist zweifelsfrei derjenige anzusehen, dessen postalische Angaben aufgedruckt sind. Dies war der Beitragsservice. Im hier zu entscheidenden Fall taucht zudem auch das Wort „Landesrundfunkanstalt“ nicht auf; soweit der Bundesgerichtshof hieran die Konkretisierung des Südwestrundfunks anknüpft, fehlt vorliegend dieser Anknüpfungspunkt. Im Übrigen erscheint ein solcher Rückschluss fragwürdig, da der Name „Südwestrundfunk“ – anders als Hessischer Rundfunk oder Bayerischer Rundfunk, auch aus sich heraus keinen Rückschluss auf die Rundfunkanstalt eines Landes zulässt (16 Bundesländer, 11 Landesrundfunkanstalten, ein Deutschlandradio, 14 Landesmedienanstalten, ARD/ZDF als Nicht-Landesrundfunkanstalten, Deutsche Welle als nicht-beitragsbeteiligter öff. Sender). Das Vollstreckungsersuchen nimmt auch auf seiner Rückseite, auf der die Gesetzesfundstellen der Länder angegeben sind, keine Zuordnung bestimmter Regionen zu einer Landesrundfunkanstalt vor. So dürfte kaum ohne weiteres erkennbar sein, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt für Bad Honnef der WDR, für Remagen dagegen der SWR in Stuttgart, für Osnabrück der NDR und für Münster der WDR oder für Salzwedel der MDR und für das erheblich südlicher gelegene Göttingen der NDR sein dürfte.
10 
6. Die Frage, wer Partei und Gläubiger ist, kann grundsätzlich auch aus den sonstigen Umständen entnommen werden (BGH a.a.O., Rn. 23). Solche Umstände wären dann ausreichend gemäß der Entscheidung des BGH gegeben, wenn - ohne den Datenblock des Beitragsservice - nur die dargestellten Worte „Südwestrundfunk“ und/oder die diesbezügliche Grußformel vorhanden gewesen wären. Dann hätte sich aus den Umständen, „Rundfunk“ und „Rundfunkbeiträge“, ergeben können, dass nur der Südwestrundfunk als Gläubiger und Partei gemeint sein konnte. Die Adressdaten wären ermittelbar gewesen.
11 
7. Vorliegend ist jedoch einerseits der Beitragsservice (mit allen erforderlichen Daten), andererseits der Südwestrundfunk (ohne Daten) erwähnt. Selbst nach einer berichtigenden Ergänzung (um jedenfalls die Anschrift) stünden im vorliegenden Fall auf dem Ersuchen dann zwei denkbare Gläubiger alternativ zur Auswahl: SWR und Beitragsservice. Wenn einer davon der richtige Gläubiger wäre, müssten somit weitere Umstände vorhanden sein, die dem Schuldner ein Ausscheiden des unzutreffenden und eine Auswahl des zutreffenden Gläubigers ermöglichen würden. Die Frage der Gläubigerstellung muss sich dabei insgesamt auch ohne materielle Prüfung aus der Bezeichnung beantworten lassen. Das Vollstreckungsgericht ist weder befugt noch in der Lage, zunächst selbst die materielle Prüfung vorzunehmen, wer Forderungsinhaber sein könnte, und aus dieser Prüfung dann die Gläubigerstellung herzuleiten.
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8. An derartigen Umständen fehlt es. Die Unklarheit in Bezug auf die Auswahl zwischen Südwestrundfunk und Beitragsservice ergibt sich auch aus folgenden - teils abstrakten, teils konkreten - Erwägungen:
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- Der Senat des Bundesgerichtshofs musste im zitierten Verfahren selbst erst durch aufwändige Aufklärung den (möglichen) einen Gläubiger (SWR, Anstalt d. ö. R.) ermitteln.
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- Der erfahrene Gerichtsvollzieher nahm vorliegend selbst – abweichend vom vom BGH entschiedenen Fall - fälschlich ausschließlich den Beitragsservice als Gläubiger an.
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- Ein - unproblematisch und ohne Mehraufwand anbringbarer - Vertretungs- oder Inkassozusatz fehlt. (Anders, d.h. mit Zusatz, dass im Auftrag des Hessischen Rundfunks gehandelt werde, VG Kassel, 22.6.2015, 1 L 677/15.KS).
16 
- Anders als beim Bayerischen Rundfunk sind die Adressdaten des Südwestrundfunks nicht angegeben (vgl. VG München, 19.9.2014, M 6a K 14.1156, LG Nürnberg 16 T 4208/14 v. 26.8.2014).
17 
- Der Beitragsservice schreibt gegenüber dem Gericht, obwohl nicht rechtsfähig, von „unserem Ersuchen“.
18 
- Der Beitragsservice suggeriert auf seiner Internetseite, die bei der Recherche herangezogen werden könnte, entgegen Angaben an anderen Stellen, rechtsfähig zu sein. (Angabe, Rechteinhaber – Copyright – zu sein).
19 
- Nicht einmal das primäre Zahlungsaufforderungsschreiben des Beitragsservice weist darauf hin, wer Gläubiger ist; dieser wird nicht mit einem Wort erwähnt (vgl. Musterschreiben http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1581/Musterbrief.pdf).
20 
- Auch diverse Landgerichte nehmen aufgrund der falschen, zumindest unklaren Fassung der Ersuchen bei gleichartiger Sachlage falsche Gläubigerbenennungen ins Rubrum auf: „Beitragsservice“ (vgl. LG Hechingen, 3 T 62/14 v. 3.7.2014, ebenso LG Ellwangen, 1.8.2014, 1 T 131/14; nicht rechtsfähig), „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ bzw. „WDR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (vgl. LG Konstanz A 62 14/15 v. 16.2.2015 und LG Stuttgart 10 T 164/14 v. 11.3.2014 sowie LG Detmold, 1.8.2014, 3 T 108/14; in dieser Kombination nicht existent), „… Körperschaft d. ö. Rechts“ (LG Nürnberg 16 T 4208/14 v. 26.8.2014; um falsche Rechtsform ergänzt)
21 
- Die einzige einschlägige Kommentierung (Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. A. 2012), auf die auch der Bundesgerichtshof zurückgreift und die trotz des Umstandes, dass die Kommentierung durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin erfolgte, als wissenschaftliche Meinung mit besonderer praktischer Sachkunde angesehen werden kann, kommt hinsichtlich der Gläubigerstellung zum Ergebnis, dass Gläubigerin gerade nicht entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und nun auch des Bundesgerichtshofs die Landesrundfunkanstalt ist, sondern die Landesrundfunkanstalt zusammen mit dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Medienanstalt (Tucholke, in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. A. 2012, § 10 RBStV, Rn. 4). Ohne dass es hierauf dann noch ankäme, wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Rubrum entsprechend der BGH-Entscheidung noch eine mögliche Gläubigerstellung der Landesrundfunkanstalt ausweist. Für die abweichende Kommentierung von Tucholke zur Gläubigerstellung diesem Punkt spricht allerdings sowohl der klare Wortlaut von § 10 I RBStV als auch der Gesamtsystematik von § 10 RBStV, wonach in Abs. 1 der Gläubiger, in Abs. 2 die Inkassostelle bzw. der Empfangsberechtigte und in Abs. 5 die Vollstreckungsbehörde beschrieben werden.
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- Der Schuldner kann auch nicht auf andere Umstände, beispielsweise die Internetseite des Beitragsservice oder dessen dort herunterladbare Broschüre, zurückgreifen, aus denen sich die Person des Gläubigers ergeben könnte. Bei den dortigen Informationen finden sich Angaben zur Höhe und zum Schuldner, nicht aber zum Gläubiger (und auch nicht zur Vollstreckungsbehörde, die nur abstrakt erwähnt aber nicht näher bestimmt wird: „Die Vollstreckungsbehörde wird beauftragt …“). Explizit werden dagegen die Tätigkeiten des Beitragsservice dargestellt, ohne Hinweis darauf, für wen die Tätigkeit erfolgt: „Der Beitragsservice ... erhebt den Rundfunkbeitrag ...“; „Der Beitragsservice ... ist Teil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zuständig für Fragen rund um den Rundfunkbeitrag.“; „Der Beitragsservice erhebt den Rundfunkbeitrag für ARD, ZDF und Deutschlandradio ...“; lediglich bei den Kontonummern, die als mehrfach nachgeordnete Information sichtbar wird, tauchen neben einem allgemeinen Konto in Köln, Sitz des Beitragsservice, neun Rundfunkanstalten auf; für alle Kunden gilt jedoch bundesweit dieselbe Gläubigeridentifikationsnummer des Beitragsservice DE3000100000001272.
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9. Die Aufstellung zeigt, dass im vorliegenden konkreten Fall eindeutige Umstände, wie sie der Bundesgerichtshof verlangt (BGH a.a.O., Rn. 23), selbst dann in Bezug auf die Auswahl zwischen Beitragsservice und SWR nicht vorliegen, wenn das Ersuchen um die SWR-Daten ergänzt würde. Aus dem Ersuchen lässt sich der Gläubiger ohne intensive materielle Prüfung nicht ersehen. Insbesondere stellt auch die Grußformel kein eindeutiges Kriterium dar, nach dem der Südwestrundfunk zutreffend und der Beitragsservice unzutreffend erscheinen muss, da für dieselbe Forderung bei der Zahlungsaufforderung die Grußformel „Mit freundlichen Grüßen Ihr Beitragsservice“ Verwendung findet. Eine wirksame Parteibezeichnung (als allgemeine Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren, vgl. BGH a.a.O., Rn. 16) fehlt und ist auch den Umständen nicht zu entnehmen.
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10. Daneben leidet das vorliegende Vollstreckungsersuchen an einem durchgreifenden formalen Mangel: Das Vollstreckungsersuchen muss die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde enthalten (BGH a.a.O., Rn. 29). Die Bezeichnung muss so genau sein, dass zumindest der Gerichtsvollzieher als Adressat in die Lage versetzt wird, das Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde, d.h. der Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat, zuzuordnen (BGH a.a.O.).
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11. Vorliegend enthielt das Ersuchen zwei denkbare Vollstreckungsbehörden: Den ohne weitere Angaben erwähnten Südwestrundfunk und den mit allen relevanten Daten versehenen Beitragsservice. Tatsächlich ist der Südwestrundfunk Vollstreckungsbehörde (§ 10 V RBStV). Im konkret vorliegenden Fall ist dieser gegenüber der massiven Dominanz des Beitragsservice so untergeordnet erwähnt, sodass nur profunde Kenntnisse von § 10 RBStV zur Identifizierung des SWR als Vollstreckungsbehörde führen. Aus der Sicht des konkreten Empfängers und dessen maßgeblicher objektiver Würdigung (vgl. BGH a.a.O., Rn. 31) war im konkreten Fall festzustellen, dass der Obergerichtsvollzieher als Adressat, gerade nicht in der Lage war, die Behörde zu bestimmen, sondern stattdessen den Beitragsservice als Behörde angenommen hatte,, wie gerichtsbekannt auch andere Gerichtsvollzieher. Da auch nicht angegeben ist, wer, d.h. welche Behörde, den dem Ersuchen zugrundeliegenden Verwaltungsakt erlassen hat, konnte auch dieser Umstand zur Ermittlung der Behörde nicht beitragen.
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Im Übrigen drängt sich gerade im Rundfunkbereich auch keineswegs die Behördeneigenschaft des „SWR“ auf. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch zugleich Vollstreckungsbehörde ist Die gleiche Problematik betrifft auch die Gläubigerermittlung.
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12. Es fehlt somit aus tatsächlichen Gründen an der alternativlosen und für den Gerichtsvollzieher als Adressaten erforderlichen eindeutigen Erkennbarkeit der Vollstreckungsbehörde, was wiederum zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen musste.
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13. Auf die Frage, ob – wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt vor der Festsetzung von Säumniszuschlägen erforderlich ist (- vom BGH a.a.O. Rn. 49/53 verneint-), kam es danach nicht mehr an. Der Beitrag wird gesetzlich ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem die Voraussetzungen dafür vorliegen. Soweit § 12 I RBStV von „fällig“ spricht, ist systematisch nicht der Beginn des für die Beitragsschuld relevanten Zeitpunkts gemeint. Insoweit wurde durch den Beitragsstaatsvertrag lediglich im Rahmen des bestehenden öffentlich. rechtlichen Abgabenrechts formal ein Beitrag geschaffen, ohne dass damit die im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht durchgängig vorausgesetzte Bescheidsnotwendigkeit tangiert würde. Im Übrigen zeigt sich der Umstand, dass in § 7, 10 RBStV nur der Beginn der Beitragspflicht, nicht aber der verzugsrelevante Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit (§ 12 I RBStV) gemeint, schon im Staatsvertrag selbst: Zu zahlen sind die Beiträge erst in der Mitte eines Dreimonatszeitraums. Der Umstand, dass später rückständige Beiträge errechnet und zur Vollstreckung festgesetzt werden, hat damit nichts zu tun. Der originäre Bescheid hat die Aufgabe, klar zu definieren wer Gläubiger ist, wer Schuldner ist (- d.h. gegen welchen von mehreren Wohnungsinhabern der Bescheid sich richtet -), in welcher Höhe der Beitrag geschuldet wird, ob und aus welchen Gründen der Wohnungsbegriff erfüllt ist, wann ggf. fiktiv die Beitragspflicht beginnt (- ggf. bis zu 30 Tage vor Beginn der Wohnungsinhaberschaft -), wann (in der Mitte welchen Monats, drei Monate ab echtem oder fiktivem Einzug, Mitte der drei Monate oder Mitte des mittleren Monats(Z. B.: Einzug 28.2. = Beitragspflichtbeginn 1.2.; Dreimonatszeitraum 28.2. – 28.5. oder 1.2. – 30.4.; letzterer unterstellt: Mitte = 15.3. oder 16.3. (= Mitte des mittleren Monats) oder 16.3. oder 17.3. (= Mitte des Dreimonatszeitraums); das Beispiel zeigt, dass auch dieses Gesetz nicht ohne definierenden Bescheid für jeden Beitragspflichtigen selbsterklärend ist) -) und auf welches Konto (der Gläubigerin) schuldbefreiend bezahlt werden soll, alles versehen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Nicht anders verhält es sich bei jeder anderen öffentlich-rechtliche Abgabe (§§ 21, 32 Kommunalabgabengesetz, §§ 218 ff Abgabenordnung, § 27 Grundsteuergesetz für die Festsetzung für mehrere Schuldperioden). Erst infolge eines Festsetzungsbescheids werden der Gläubiger, Beitragshöhe und rechtliche Grundlage nebst Einordnung mit Rechtsmittelbelehrung unter Angabe der Überweisungsdaten benannt. Hiervon geht auch uneingeschränkt § 10 VI RBStV mit Verweis auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz aus. Die Systematik von §§ 13, 14 LVwVG bestätigt, dass bei wiederkehrenden Leistungen zunächst der Verwaltungsakt steht, dem eine Mahnung folgt; danach schließen sich ggf. ein Bescheid über offene Abgaben/Zuschläge als konkreter Titel und das Vollstreckungsersuchen als Ersatz für dessen vollstreckbare Ausfertigung an.
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Die Bundesregierung erläutert dies (VMBl 1957 S. 630) anschaulich: „Dem Schuldner ist zunächst ein Leistungsbescheid zu erteilen, in dem er zur Leistung aufgefordert wird. In dem Leistungsbescheid ist dem Schuldner bekanntzugeben, welche Leistung er schuldet. … Der Leistungsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.“ Die vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht findet, was – ohne Wertung zumindest offenlegungswürdig erscheint - in der zitierten Literatur ausschließlich durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Vorgängerin (Tucholke in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht) sowie nun in einer Anmerkung zum BGH-Beschluss durch Engelhart-Kehle und Seiß, ausweislich der Parallelakte Beitragsreferentinnen des verfahrensbetroffenen SWR, Rückhalt. Soweit in BVerfG, 1 BvR 829/06 auch noch eine Kommentierung durch Hermann/Lausen zitiert wird, stammt diese von einem Intendanten und einem Mitarbeiter des (vgl. http://www.urheberrecht.org/institut/members/) durch die Rundfunkanstalten unterstützten Instituts.
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Es wird abschließend vorsorglich darauf hingewiesen, dass es in diesem Verfahren nicht um die Verfassungsgemäßheit der Rundfunkfinanzierung geht, sondern lediglich um (formale) Fragen der Zwangsvollstreckung des konkreten Vorgangs (= konkretes Vollstreckungsersuchen) und die Frage, ob „wie bei jeder anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahme“ (LG Detmold, 21.11.2012, 3 T 187/12) alle formalen Voraussetzungen vorliegen, basierend auf bis 2014 verwendeten Bescheids- und Antragsmuster der Gläubigerin.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.