Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Sept. 2015 - M 24 S 15.50529

02.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Verwaltungsrechtsstreit betrifft eine gegen den Antragsteller (ASt.) von der Antragsgegnerin (Ag.) verfügte Abschiebungsanordnung nach Bulgarien.

Der ASt. ist ausweislich seines aktenkundigen Personalausweises ein im Jahr 1973 geborener syrischer Staatsangehöriger (Bl. 75-77 der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF - vorgelegten Verwaltungsakte, d. A.).

Er meldete sich am 2. Dezember 2014 als Asylsuchender (Bl. 57 d. A.) und stellte am 8. Januar 2015 einen Asylantrag (Bl. 16 d. A.), woraufhin das BAMF noch am 8. Januar 2015 ein persönliches Gespräch mit dem ASt. zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens durchführte (Bl. 41 ff. d. A.). Dabei teilte der ASt. unter anderem mit, er sei verheiratet (Nr. 4 der Anhörungsniederschrift - AnhN). Er habe keine Kinder (Nr. 5 der AnhN) und kein Aufenthaltsdokument oder Visum für die Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Staat (Nr. 6 der AnhN). Er habe sein Herkunftsland am 29. September 2014 verlassen und sei über die Türkei, Bulgarien und Ungarn gereist, wobei er seither das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten nicht verlassen habe (Nr. 7 der AnhN). Er habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt oder zuerkannt bekommen (Nr. 8 der AnhN). In Bulgarien und Ungarn seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden (Nr. 9 der AnhN). Er sei nicht auf die Unterstützung von - sich in einem Dublin-Mitgliedstaat aufhaltenden - Kindern, Geschwistern oder Eltern angewiesen (Nr. 10 der AnhN). Auf seine Unterstützung angewiesene Kinder, Geschwister oder Eltern hielten sich nicht in einem Dublin-Mitgliedstaat auf (Nr. 11 der AnhN). Er sei nicht von Personen, mit denen er verwandt sei, aufgrund eines Krieges oder einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder durch die anschließende Flucht getrennt worden (Nr. 12 der AnhN). Sein Asylantrag solle in keinem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland geprüft werden wegen des Schutzes vor dem Krieg; Deutschland habe Sicherheit und Menschenrechte würden geachtet - seine Verwandten würden hier leben.

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 (Bl. 78 d. A.) bezog sich der Bevollmächtigte gegenüber dem BAMF auf einen nicht in der Verwaltungsakte enthaltenen Asylantrag vom 26. November 2014 und bat um Übermittlung des BAMF-Aktenzeichens, woraufhin das BAMF mit Schreiben vom 5. Februar 2015 (Bl. 79 d. A.) um die Vorlage einer Vollmacht bat.

Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015 bezog sich der Bevollmächtigte nochmals auf sein Schreiben vom 26. November 2014, mit welchem er bereits die auf ihn lautende schriftliche Vollmacht im Original übermittelt habe und legte vorsorglich eine Kopie der Vollmacht bei (Bl. 96 f. d. A.).

Am 18. Februar 2015 ersuchte das BAMF Bulgarien im Rahmen einer DubliNet-Anfrage um Aufnahme des Antragstellers (Bl. 81-90 d. A.). Dabei wurde unter anderem ein Eurodac-Treffer erwähnt und auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) hingewiesen (Bl. 82 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2015 übersandte der Bevollmächtigte nach einem Telefonat mit dem BAMF erneut eine Kopie der auf ihn lautenden Vollmacht (Bl. 98 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 wandte sich der Bevollmächtigte dagegen, dass das BAMF Schriftverkehr an den Mandanten selbst gerichtet habe und machte Ausführungen dazu, wie der ASt. in Bulgarien und Ungarn behandelt worden sei (Bl. 100 f. d. A.).

Bulgarien gab dem Ersuchen des BAMF mit Schreiben vom 17. April 2015 im Hinblick auf Art. 13 Dublin-III-VO statt (Bl. 106-107 d. A.).

Daraufhin erließ das BAMF den streitgegenständlichen Bescheid (sgB) vom ... April 2015 (Bl. 108 d. A.), mit dem (Nr. 1) der Antrag als unzulässig abgelehnt und (Nr. 2) die Abschiebung des ASt. nach Bulgarien angeordnet wurde. Der sgB wurde auf §§ 27a, 34a AsylVfG gestützt.

Der sgB wurde dem ASt. persönlich mit gesondertem Zustellanschreiben vom 20. Mai 2015 bekannt gegeben, und zwar unter der Adresse, die ihm zunächst im Asylverfahren zugewiesen worden war (Bl. 115, 54 d. A.).

Die Postzustellungsurkunde kam am 26. Mai 2015 als unzustellbar zum BAMF zurück, nachdem ein Zustellungsversuch am 21. Mai 2015 gescheitert war, weil der ASt. unter der im Bescheid und im Zustellungsanschreiben angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. (Bl. 124-126 d. A.). Die Postzustellungsurkunde war am 20. Mai 2015 versandt (Bl. 121 d. A.) und dem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 20. Mai 2015 eine Kopie des sgB zugesandt worden (Bl. 120 d. A.).

Mit Klageschrift vom 29. Mai 2015, bei Gericht per Telefax eingegangen am gleichen Tag, beantragte der Bevollmächtigte,

den ihm (dem Bevollmächtigten) am 22. Mai 2015 zugestellten sgB aufzuheben.

Mit Antragsschrift vom 29. Mai 2015, bei Gericht per Telefax eingegangen am gleichen Tag, beantragte der Bevollmächtigte,

die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Androhung der Abschiebung anzuordnen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 legte das BAMF die Verwaltungsakte vor.

Mit Klage- und Antragsbegründung vom 12. Juni 2015 teilte der Bevollmächtigte unter anderem mit, die Ehefrau des ASt. habe im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Zusage zur Aufnahme und zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhalten; es wurde die Kopie eines entsprechenden Schreibens der Landeshauptstadt München vom 3. Juni 2015 vorgelegt, aus dem unter anderem hervorgeht, dass diese Zusage auf eine Information des BAMF zurückgeht. Deutschland sei gemäß Art. 9 Dublin-III-VO zuständig. Vorsorglich wurden vom Bevollmächtigten Ausführungen zu den Aufnahmebedingungen in Bulgarien vorgetragen.

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 legte der Bevollmächtigte unter anderem eine Kopie seines Schreibens vom 26. November 2014 an das BAMF vor und teilte die aktuelle Adresse des ASt. mit. Der ASt. sei am 17. April 2015 umverteilt worden; am 28. Mai 2015 sei eine weitere Verlegung zur aktuellen Adresse erfolgt. Der Bevollmächtigte führte aus, der ASt. müsse die Zustellung unter der von ihm angegebenen letzten Anschrift nicht gemäß § 10 AsylVfG gegen sich gelten lassen, weil er den Bevollmächtigten bestellt habe. Rein vorsorglich beantragte der Bevollmächtigte

Wiedereinsetzung hinsichtlich der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG 1-wöchigen Frist für die Stellung des Eilantrags.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, nach der ersten Umverteilung am 17. April 2015 habe die Unterkunftsleiterin dem ASt. erklärt, er müsse den Wohnungswechsel nicht an das BAMF melden; sie werde das für ihn erledigen. Der ASt. habe auf diese Aussage vertraut.

Zum 1. Juli 2015 ging aufgrund einer Änderung der kammerinternen Geschäftsverteilung (Beschluss der 24. Kammer vom 16.6.2015) die Berichterstattung unter anderem für die parallelen Verfahren M 24 K 15.50528 und M 24 S 15.50529 auf den jetzigen Berichterstatter über.

Mit Kammerbeschluss vom 8. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache (M 24 K 15.50528) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 wies der Einzelrichter im parallelen Hauptsacheverfahren unter anderem auf die mögliche Relevanz der Aufnahmezusage zugunsten der Ehefrau des ASt. im Hinblick auf § 34a Abs. 1 AsylVfG hin.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015 überreichte der Bevollmächtigte eine unterschriebene, aber nicht datierte eidesstattliche Versicherung des ASt. dahingehend, dass die Ausführungen im Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 22. Juni 2015, soweit diese Ausführungen jeweils ihn (den ASt.) beträfen, den Tatsachen entsprächen.

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015 teilte der Vertreter des Bevollmächtigten unter anderem mit, die Ehefrau des ASt. sei am 6. Juli 2015 mit ordnungsgemäß erteiltem Visum nach Deutschland eingereist.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 teilte der Bevollmächtigte trug der Bevollmächtigte vor, die Ehefrau des ASt. besitze für Deutschland einen Aufenthaltstitel, wobei unter anderem die Kopie eines Visums mit der Anmerkung: „Aufnahme nach § 23 (2), § 24 AufenthG, zur Wohnsitznahme in Bayern verpflichtet“ sowie ein Familienbuch und ein Ehenachweis für den ASt. und seine Ehefrau vorgelegt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die parallelen Gerichtsakten M 24 K 15.50528 und M 24 S 15.50529 sowie auf die vom BAMF vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unzulässig, weil er die Frist des § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht wahrt und die Wiedereinsetzung in diese Frist mangels Vorliegens der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nicht zu gewähren ist.

1. Das Verwaltungsgericht (VG) München ist als Gericht der Hauptsache insbesondere örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil der ASt. im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung Aufenthalt im Gerichtsbezirk zu nehmen hatte (§ 83 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).

Im vorliegenden Eilverfahren ist der Berichterstatter kraft Gesetzes Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 AsylVfG). Dabei ist die Berichterstattung aufgrund einer Änderung der kammerinternen Geschäftsverteilung (Beschluss der 24. Kammer vom 16.6.2015) unter anderem für den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit ab dem 1. Juli 2015 auf den Unterzeichnenden übergegangen.

Die Regierung von Oberbayern ist vorliegend gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses (VöI) Verfahrensbeteiligter, und zwar aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.1995 - 9 C 7 /95 - BVerwGE 99, 38, juris Rn. 11 zur Zulässigkeit sog. Generalbeteiligungserklärungen).

2. Der Antrag ist verfristet und deshalb unzulässig. Gemäß der (gegenüber § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG spezielleren) Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Asylantrag nur nach § 27a AsylVfG abgelehnt wird, die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG dem Ausländer selbst zuzustellen. In derartigen Fällen kommt dann § 10 AsylVfG (einschließlich § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG) wieder zur Anwendung (vgl. Preisner in: Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht (Stand: 01.05.2015), AsylVfG § 10 Rn. 24). Vorliegend scheitert ein Rückgriff auf die genannten Vorschriften auch nicht an § 10 Abs. 7 AsylVfG - denn in der Verwaltungsakte findet sich diesbezüglich eine umfangreiche, vom ASt. unterzeichnete Belehrung (Bl. 18-24 d. A.).

Danach hat das BAMF rechtmäßiger Weise den sgB an den ASt. selbst zugestellt (§ 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG). Den Umstand, dass am 21. Mai 2015 nicht mittels Postzustellungsurkunde zugestellt werden konnte, weil der ASt. sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr unter der von ihm seinerzeit beim BAMF aktenkundigen Adresse aufhielt und dort nicht mehr Aufenthalt zu nehmen hatte, hatten seinerzeit weder der ASt. persönlich noch sein Bevollmächtigter dem BAMF mitgeteilt. Deshalb gilt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG die Zustellung mit der Aufgabe zur Post (also am Mittwoch, den 20. Mai 2015) als versandt, so dass die gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG 1-wöchige Frist für die Stellung des Eilantrags am Mittwoch, den 27. Mai 2015 (24:00 Uhr) abgelaufen ist. Durch die am 29. Mai 2015 bei Gericht eingegangene Antragsschrift vom 29. Mai 2015 wurde die 1-wöchige Antragsfrist deshalb nicht gewahrt.

3. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) liegen nicht vor.

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.

Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dabei ist zu sehen, dass der ASt. bereits während des Verwaltungsverfahrens anwaltlich vertreten war. Der Bevollmächtigte hat dabei in der Klageschrift vorgetragen, die von § 31 Abs. 1 Satz 6 AsylVfG vorgesehenen Abdruck am 22. Mai 2015 erhalten zu haben. Es ist deshalb schon nach dem eigenen Vortrag der Antragspartei nicht ersichtlich, weshalb die Antragspartei i. S.v. § 60 Abs. 1 VwGO gehindert gewesen sein sollte, die (gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG ab dem 20. Mai 2015 laufende) in der Kalenderwoche des 22. Mai 2015 noch nicht abgelaufene Antragsfrist einzuhalten, und zwar unabhängig davon, ob die 2-Wochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit dem am 22. Juni 2015 bei Gericht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag eingehalten worden ist, nachdem das BAMF den Zustellungsnachweise mit Schreiben vom 3. Juni 2015 an den Bevollmächtigten gesandt hatte. Es muss dabei nicht abschließend geklärt werden, inwieweit für derartige Konstellationen der Zeitpunkt des Rücklaufs der Postzustellungsurkunde zur zustellenden Behörde von Belang ist; denn vorliegend ist die Postzustellungsurkunde bereits vor Ablauf der Frist, nämlich am 26. Juni 2015, zum BAMF zurückgekommen.

Unabhängig davon, dass die Anforderungen des § 60 Abs. 1 VwGO schon im Hinblick auf die an den Bevollmächtigten am22. Mai 2015 erfolgte Bekanntgabe nicht erfüllt sind, ist dies aber auch im Hinblick auf die Ausführungen der Antragspartei hinsichtlich der behaupteten Ausführungen der Unterkunftsleiterin nicht der Fall. Selbst wenn zugunsten des ASt. unterstellt wird, dass die vom Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 vorgetragenen Äußerungen so gefallen sind, und wenn weiter unterstellt wird, dass die bloße Bezugnahme des ASt. auf diesen Schriftsatz in seiner undatierten eidesstattlichen Versicherung den formalen Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung genügen sollte, wäre damit nicht schlüssig vorgetragen, dass die Antragspartei „ohne Verschulden verhindert war“, die 1-wöchige Antragsfrist zu wahren. Denn auch insoweit ist für das Gericht entscheidend, dass der ASt. jedenfalls während derjenigen Phase des Verwaltungsverfahrens, in der der fehlgeschlagene Zustellungsversuch stattfand, anwaltlich vertreten war und schon zu Beginn des Verwaltungsverfahrens über die strengen Zustellungsvorschriften ordnungsgemäß schriftlich belehrt worden war. Unter Berücksichtigung wäre es dem ASt. selbst dann, wenn unterstellt wird, dass die Unterkunftsleiterin sich wie vorgetragen geäußert hat, ohne weiteres möglich gewesen, sich bei seinem anwaltlichen Bevollmächtigten über seine Pflicht, die jeweils aktuelle Anschrift zu benennen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) zu informieren. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der bereits im Verwaltungsverfahren bestellte Bevollmächtigte verhindert gewesen sein soll, die gesetzlich erforderlichen Mitteilungspflichten für seinen Mandanten gegenüber dem BAMF sicherzustellen.

Vor diesem Hintergrund bleibt der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos.

4. Der im Eilverfahren vollständig unterlegene Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

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Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

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Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger,2. der Beklagte,3. der Beigeladene (§ 65),4. der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz


(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach

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bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Tenor I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 8 Satz 1 vorliegen; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.

(3) Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden auf die Länder verteilt. Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.

(4) Die oberste Landesbehörde des Landes, in das der Ausländer nach Absatz 3 verteilt wurde, oder die von ihr bestimmte Stelle kann eine Zuweisungsentscheidung erlassen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Zuweisungsentscheidung erlischt mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1.

(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.

(6) (weggefallen)

(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.