Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Sept. 2015 - M 24 S 15.50529


Gericht
Tenor
I.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Verwaltungsrechtsstreit betrifft eine gegen den Antragsteller (ASt.) von der Antragsgegnerin (Ag.) verfügte Abschiebungsanordnung nach Bulgarien.
Der ASt. ist ausweislich seines aktenkundigen Personalausweises ein im Jahr 1973 geborener syrischer Staatsangehöriger (Bl. 75-77 der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF - vorgelegten Verwaltungsakte, d. A.).
Er meldete sich am
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Am
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Bulgarien gab dem Ersuchen des BAMF mit Schreiben vom
Daraufhin erließ das BAMF den streitgegenständlichen Bescheid (sgB) vom ... April 2015 (Bl. 108 d. A.), mit dem (Nr. 1) der Antrag als unzulässig abgelehnt und (Nr. 2) die Abschiebung des ASt. nach Bulgarien angeordnet wurde. Der sgB wurde auf §§ 27a, 34a AsylVfG gestützt.
Der sgB wurde dem ASt. persönlich mit gesondertem Zustellanschreiben vom
Die Postzustellungsurkunde kam am
Mit Klageschrift vom
den ihm (dem Bevollmächtigten) am 22. Mai 2015 zugestellten sgB aufzuheben.
Mit Antragsschrift vom
die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Androhung der Abschiebung anzuordnen.
Mit Schreiben vom
Mit Klage- und Antragsbegründung vom
Mit Schriftsatz vom
Wiedereinsetzung hinsichtlich der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG 1-wöchigen Frist für die Stellung des Eilantrags.
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, nach der ersten Umverteilung am
Zum
Mit Kammerbeschluss vom
Mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die parallelen Gerichtsakten M 24 K 15.50528 und M 24 S 15.50529 sowie auf die vom BAMF vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unzulässig, weil er die Frist des § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht wahrt und die Wiedereinsetzung in diese Frist mangels Vorliegens der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nicht zu gewähren ist.
1. Das Verwaltungsgericht (VG) München ist als Gericht der Hauptsache insbesondere örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil der ASt. im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung Aufenthalt im Gerichtsbezirk zu nehmen hatte (§ 83 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).
Im vorliegenden Eilverfahren ist der Berichterstatter kraft Gesetzes Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 AsylVfG). Dabei ist die Berichterstattung aufgrund einer Änderung der kammerinternen Geschäftsverteilung (Beschluss der 24. Kammer vom 16.6.2015) unter anderem für den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit ab dem 1. Juli 2015 auf den Unterzeichnenden übergegangen.
Die Regierung von Oberbayern ist vorliegend gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses (VöI) Verfahrensbeteiligter, und zwar aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.1995 - 9 C 7 /95 - BVerwGE 99, 38, juris Rn. 11 zur Zulässigkeit sog. Generalbeteiligungserklärungen).
2. Der Antrag ist verfristet und deshalb unzulässig. Gemäß der (gegenüber § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG spezielleren) Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Asylantrag nur nach § 27a AsylVfG abgelehnt wird, die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG dem Ausländer selbst zuzustellen. In derartigen Fällen kommt dann § 10 AsylVfG (einschließlich § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG) wieder zur Anwendung (vgl. Preisner in: Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht (Stand: 01.05.2015), AsylVfG § 10 Rn. 24). Vorliegend scheitert ein Rückgriff auf die genannten Vorschriften auch nicht an § 10 Abs. 7 AsylVfG - denn in der Verwaltungsakte findet sich diesbezüglich eine umfangreiche, vom ASt. unterzeichnete Belehrung (Bl. 18-24 d. A.).
Danach hat das BAMF rechtmäßiger Weise den sgB an den ASt. selbst zugestellt (§ 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG). Den Umstand, dass am
3. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) liegen nicht vor.
Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.
Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dabei ist zu sehen, dass der ASt. bereits während des Verwaltungsverfahrens anwaltlich vertreten war. Der Bevollmächtigte hat dabei in der Klageschrift vorgetragen, die von § 31 Abs. 1 Satz 6 AsylVfG vorgesehenen Abdruck am 22. Mai 2015 erhalten zu haben. Es ist deshalb schon nach dem eigenen Vortrag der Antragspartei nicht ersichtlich, weshalb die Antragspartei i. S.v. § 60 Abs. 1 VwGO gehindert gewesen sein sollte, die (gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG ab dem 20. Mai 2015 laufende) in der Kalenderwoche des 22. Mai 2015 noch nicht abgelaufene Antragsfrist einzuhalten, und zwar unabhängig davon, ob die 2-Wochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit dem am 22. Juni 2015 bei Gericht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag eingehalten worden ist, nachdem das BAMF den Zustellungsnachweise mit Schreiben vom 3. Juni 2015 an den Bevollmächtigten gesandt hatte. Es muss dabei nicht abschließend geklärt werden, inwieweit für derartige Konstellationen der Zeitpunkt des Rücklaufs der Postzustellungsurkunde zur zustellenden Behörde von Belang ist; denn vorliegend ist die Postzustellungsurkunde bereits vor Ablauf der Frist, nämlich am 26. Juni 2015, zum BAMF zurückgekommen.
Unabhängig davon, dass die Anforderungen des § 60 Abs. 1 VwGO schon im Hinblick auf die an den Bevollmächtigten am
Vor diesem Hintergrund bleibt der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos.
4. Der im Eilverfahren vollständig unterlegene Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 8 Satz 1 vorliegen; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.
(3) Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden auf die Länder verteilt. Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.
(4) Die oberste Landesbehörde des Landes, in das der Ausländer nach Absatz 3 verteilt wurde, oder die von ihr bestimmte Stelle kann eine Zuweisungsentscheidung erlassen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Zuweisungsentscheidung erlischt mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1.
(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.
(6) (weggefallen)
(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
Beteiligte am Verfahren sind
- 1.
der Kläger, - 2.
der Beklagte, - 3.
der Beigeladene (§ 65), - 4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.