Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Mai 2017 - M 23 S 17.1136

published on 08/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Mai 2017 - M 23 S 17.1136
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Vorladung zum Verkehrsunterricht.

Am 19. April 2016 stellte der Antragsteller seinen Pkw auf einem Behindertenpark Platz ab (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen 1044), ohne Inhaber einer Ausnahmegenehmigung zu sein. Ausweislich eines Vorladungsvorschlages der Verkehrspolizeiinspektion W … (im Folgenden Polizeiinspektion) vom 20. Juni 2016 näherte sich der Antragsteller den Polizeibeamten während der Aufnahme des Verkehrsverstoßes mit den Worten „habt ihr nix besseres zu tun“, „ich war nur eine Minute weg, ich habe niemanden behindert.“ Dem Vorladungsvorschlag nach sei der Antragsteller hierauf hinsichtlich des festgestellten Parkverstoßes belehrt worden. Der Antragsteller sei jedoch weiterhin der Meinung, ein paar Minuten halten zu dürfen. Auf Nachfrage der Polizeibeamten, ob er sein Fehlverhalten einsehe, habe der Antragsteller mit „Nein!“ geantwortet.

Aufgrund diesen Sachverhalts wurde gegen den Antragsteller ein Bußgeldbescheid erlassen, auf den der Antragsteller zahlte. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 schlug die Polizeiinspektion dem Landratsamt Bad-Tölz Wolfratshausen (im Folgenden Landratsamt) die Vorladung zum Verkehrsunterricht vor.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, ihn wegen des vorgenannten Verkehrsverstoßes zum Verkehrsunterricht vorzuladen. Mit Schreiben vom 9. August 2016 trug der Antragsteller vor, er habe den Verkehrsverstoß durch Begleichung des Bußgeldbescheides anerkannt. Zudem habe er sein Fahrzeug nicht mehr auf einem Behindertenpark Platz abgestellt.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 - zugestellt am 24. Februar 2017 - lud das Landratsamt den Antragsteller zum Verkehrsunterricht vor (Nr. 1 des Bescheides) und ordnete eine Teilnahme innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides an (Nr. 2). Ort und Zeitpunkt des Verkehrsunterrichts würden dem Antragsteller von der Polizeiinspektion mitgeteilt (Nr. 3). Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung unter Nummer 2 wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht (Nr. 4). Weiter wurde die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 angeordnet (Nr. 5), dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 6) sowie eine Gebühr von 25,60 Euro sowie Auslagen in Höhe von 2,19 Euro festgesetzt.

Zur Begründung bezieht sich das Landratsamt in seinem Bescheid darauf, dass der Antragsteller auch ausführlicher Belehrung durch die Polizei nicht von seinem Fehlverhalten zu überzeugen gewesen sei. Mangels entlastender Sachverhalte veranlasse auch das Schreiben des Antragstellers vom 9. August 2016 das Landratsamt nicht dazu, von der Vorladung abzuweichen. Insbesondere sei die Vorladung verhältnismäßig.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2017 - per Telefax bei Gericht eingegangen am 16. März 2017 - erhob der Bevollmächtigte des Antragsteller gegen den Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragt, den Bescheid vom 22. Februar 2017 aufzuheben (M 23 K 17.1135). Zudem beantragte er,

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Zur Begründung führt der Bevollmächtigte an, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei angesichts der seit dem Verkehrsverstoß verstrichenen Dauer von zehn Monaten obsolet und nicht erforderlich. Zudem sei eine weitere Ahndung des Verstoßes nicht erforderlich, nachdem der Antragsteller den Verstoß nach einer telefonischen Rücksprache mit der Polizeiinspektion unmittelbar nach dem Vorfall eingesehen und das Bußgeld gezahlt habe. Demnach lägen die Voraussetzungen des § 48 StVO nicht vor, da dem Antragsteller die Rechtslage bekannt sei und er sich einsichtig gezeigt habe. Zudem sei die Anordnung des Verkehrsunterrichts und des Zwangsgeldes unangemessen und unverhältnismäßig.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 20. April 2017, den Antrag abzulehnen.

Er führt zur Begründung aus, das Landratsamt sei mit der Anordnung des Verkehrsunterrichts dem Zweck des § 48 StVO nachgekommen. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er das Parkverbot aus Unreflektiertheit oder mangelnder Rücksichtnahme nicht beachten wolle. Die Anordnung verfolge den Zweck, dass der Antragsteller das Verbot zukünftig beherzigt. Der Vorladung stehe auch nicht der Zweitablauf von 10 Monaten entgegen. Im Übrigen sei die Vorladung verhältnismäßig.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens (M 23 K 17.1135) sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Weder verspricht die Klage in der Hauptsache Erfolg (1.), noch begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung formellen Bedenken (2.).

1. Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO richten sich die Erfolgsaussichten nach einer von dem Gericht vorzunehmenden eigenen Abwägungsentscheidung. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens maßgeblich zu berücksichtigen. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen gegen den angefochtenen Bescheid keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung überwiegt demnach das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Die streitgegenständliche Vorladung ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vielmehr dürfte der Antragsgegner den Antragsteller rechtmäßig zum Verkehrsunterricht geladen haben.

Nach § 48 StVO ist derjenige, der Verkehrsvorschriften nicht beachtet, auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller am 19. April 2016 auf einem Behindertenpark Platz geparkt hat, ohne Inhaber einer Ausnahmegenehmigung zu sein. Damit hat der Antragsteller gegen § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. Anlage 3 Nr. 7.3 lit. d (Zeichen 341 mit Zusatzzeichen 1140-10) verstoßen.

Die zuständige Behörde hat hinsichtlich der Vorladung zum Verkehrsunterricht eine Ermessensentscheidung zu treffen, die lediglich eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (§ 114 S. 1 VwGO). Die Ermessensausübung begegnet insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall keinen Bedenken.

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehr-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 (abgedruckt bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 48 StVO Rn. 2 ff.) ist Zweck der Vorschrift des § 48 StVO, die Sicherheit und Ordnung auf den Straßen durch Belehrung solcher, die im Verkehr Fehler begangen haben, zu heben. Eine Vorladung ist danach nur dann sinnvoll und überhaupt zulässig, wenn anzunehmen ist, dass der Betroffene aus diesem Grund einer Belehrung bedarf. Dabei kann auch schon eine einmalige Verfehlung Anlass zu einer Vorladung geben, wenn der bei dem Verstoß Betroffene sich trotz Belehrung uneinsichtig gezeigt hat (BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 ZB 14.1026 - juris Rn. 9).

Ausweislich des polizeilichen Vermerks vom 20. Juni 2016 zeigte sich der Antragsteller trotz Belehrung uneinsichtig. So antwortete der Antragsteller auf Nachfrage der Polizeibeamten, ob er sein Fehlverhalten einsehe, ausdrücklich mit „Nein!“. Ebenso geben die weiteren Äußerungen kund, dass dem Antragsteller die erforderliche Einsicht zur zukünftigen Befolgung von Parkverboten fehlt. Die polizeilich dokumentierten Äußerungen wurden von Seiten des Antragstellers im Übrigen auch nicht bestritten. Der Antragsgegner hat diesen Sachverhalt hinreichend gewürdigt und von seinem Ermessen sachgerecht Gebrauch gemacht.

Auch der Umstand, dass der Antragsteller das Bußgeld gezahlt hat und die pauschale Behauptung, er erkenne den Verkehrsverstoß an und habe seither auch nicht mehr auf Behindertenparkplätzen geparkt, vermag - ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Verkehrsverstoß zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits zehn Monate zurücklag - angesichts seiner am 19. April 2016 kundgetanen klaren Haltung die Entscheidung der Behörde nicht unverhältnismäßig erscheinen lassen.

Schließlich begegnet die Vorladung zum Verkehrsunterricht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch nicht deswegen Bedenken, weil der Verkehrsverstoß zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits einige Zeit zurück liegt. Zwar dürfte der mit dem Verkehrsunterricht verfolgte Zweck umso eher erzielt werden können, je mehr dieser mit dem Verkehrsverstoß in einem zeitlichen Zusammenhang steht. Ob der Zeitablauf aber derart erheblich ist, dass der Verkehrsunterricht seinen erzieherischen Zweck von vornherein verliert und damit unverhältnismäßig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Jedenfalls in der vorliegenden Sache ist die zeitliche Differenz noch nicht derart groß, als dass sich hieraus bereits ein Ermessensfehler ergibt, auch wenn es sich um einen Grenzfall handeln mag. So hat das Landratsamt erst zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß durch das Schreiben der Polizeiinspektion vom 20. Juni 2016 von dem Verkehrsverstoß erfahren. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorladung lagen zudem erst mit Abschluss der Anhörung Mitte August 2016 vor.

Hinzu kommt, dass die Vorladung zum Verkehrsunterricht gerade kein „Denkzettel“ ist, sondern dazu dient, Kenntnislücken zu beheben und den Teilnehmern die möglichen Folgen leichtfertigen Verhaltens im Verkehr für sich und andere vor Augen zu führen. Dieser Zweck erledigt sich nicht in bestimmten Zeitabständen, zumal vorliegend zwischen Verkehrsverstoß und streitgegenständlichem Bescheid zwar, aber dennoch lediglich zehn Monate lagen. Bei Ausschöpfung der Rechtschutzmöglichkeiten wie vorliegend ist es nicht ungewöhnlich, dass es, gerechnet vom Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an, mehrere Jahre dauert bis eine Vorladung zum Verkehrsunterricht durchgesetzt werden kann. Eine solche Verfahrensdauer allein führt nicht dazu, dass die Vorladung zum Verkehrsunterricht rechtswidrig würde. Andernfalls hätte es der Betroffene in der Hand, sich durch Einlegung von Rechtsbehelfen und dem damit verbundenen Zeitbedarf der Verpflichtung zu entziehen (VG München, U.v. 3.12.2015 - M 23 K 14.2595)

2. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid genügt schließlich auch den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist dargelegt worden, weshalb dem Interesse, vorläufig von der Vorladung zum Verkehrsunterricht verschont zu bleiben, der Nachrang gegenüber den Interessen schwerbehinderter Fahrzeugführer, künftig von Verkehrsverstößen verschont zu bleiben, gebührt. Zudem gehört § 48 StVO gehört zu den Vorschriften der Abwehr von Gefahren für die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr. Bei diesen Vorschriften sind weniger strenge Maßstäbe an die Begründung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu stellen. Die Behörde kann sich bei der Abwägung der Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist. Dementsprechend ist auch den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Vorladung zum Verkehrsunterricht bereits dann genügt, wenn die Begründung der Anordnung erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat. Dies ist bei den Gründen des angefochtenen Bescheids der Fall.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5, 46.12 entspr.).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 29/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründ
published on 03/12/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden,
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Annotations

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.