Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Mai 2017 - M 23 S 17.1136

bei uns veröffentlicht am08.05.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Vorladung zum Verkehrsunterricht.

Am 19. April 2016 stellte der Antragsteller seinen Pkw auf einem Behindertenpark Platz ab (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen 1044), ohne Inhaber einer Ausnahmegenehmigung zu sein. Ausweislich eines Vorladungsvorschlages der Verkehrspolizeiinspektion W … (im Folgenden Polizeiinspektion) vom 20. Juni 2016 näherte sich der Antragsteller den Polizeibeamten während der Aufnahme des Verkehrsverstoßes mit den Worten „habt ihr nix besseres zu tun“, „ich war nur eine Minute weg, ich habe niemanden behindert.“ Dem Vorladungsvorschlag nach sei der Antragsteller hierauf hinsichtlich des festgestellten Parkverstoßes belehrt worden. Der Antragsteller sei jedoch weiterhin der Meinung, ein paar Minuten halten zu dürfen. Auf Nachfrage der Polizeibeamten, ob er sein Fehlverhalten einsehe, habe der Antragsteller mit „Nein!“ geantwortet.

Aufgrund diesen Sachverhalts wurde gegen den Antragsteller ein Bußgeldbescheid erlassen, auf den der Antragsteller zahlte. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 schlug die Polizeiinspektion dem Landratsamt Bad-Tölz Wolfratshausen (im Folgenden Landratsamt) die Vorladung zum Verkehrsunterricht vor.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, ihn wegen des vorgenannten Verkehrsverstoßes zum Verkehrsunterricht vorzuladen. Mit Schreiben vom 9. August 2016 trug der Antragsteller vor, er habe den Verkehrsverstoß durch Begleichung des Bußgeldbescheides anerkannt. Zudem habe er sein Fahrzeug nicht mehr auf einem Behindertenpark Platz abgestellt.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 - zugestellt am 24. Februar 2017 - lud das Landratsamt den Antragsteller zum Verkehrsunterricht vor (Nr. 1 des Bescheides) und ordnete eine Teilnahme innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides an (Nr. 2). Ort und Zeitpunkt des Verkehrsunterrichts würden dem Antragsteller von der Polizeiinspektion mitgeteilt (Nr. 3). Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung unter Nummer 2 wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht (Nr. 4). Weiter wurde die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 angeordnet (Nr. 5), dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 6) sowie eine Gebühr von 25,60 Euro sowie Auslagen in Höhe von 2,19 Euro festgesetzt.

Zur Begründung bezieht sich das Landratsamt in seinem Bescheid darauf, dass der Antragsteller auch ausführlicher Belehrung durch die Polizei nicht von seinem Fehlverhalten zu überzeugen gewesen sei. Mangels entlastender Sachverhalte veranlasse auch das Schreiben des Antragstellers vom 9. August 2016 das Landratsamt nicht dazu, von der Vorladung abzuweichen. Insbesondere sei die Vorladung verhältnismäßig.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2017 - per Telefax bei Gericht eingegangen am 16. März 2017 - erhob der Bevollmächtigte des Antragsteller gegen den Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragt, den Bescheid vom 22. Februar 2017 aufzuheben (M 23 K 17.1135). Zudem beantragte er,

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Zur Begründung führt der Bevollmächtigte an, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei angesichts der seit dem Verkehrsverstoß verstrichenen Dauer von zehn Monaten obsolet und nicht erforderlich. Zudem sei eine weitere Ahndung des Verstoßes nicht erforderlich, nachdem der Antragsteller den Verstoß nach einer telefonischen Rücksprache mit der Polizeiinspektion unmittelbar nach dem Vorfall eingesehen und das Bußgeld gezahlt habe. Demnach lägen die Voraussetzungen des § 48 StVO nicht vor, da dem Antragsteller die Rechtslage bekannt sei und er sich einsichtig gezeigt habe. Zudem sei die Anordnung des Verkehrsunterrichts und des Zwangsgeldes unangemessen und unverhältnismäßig.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 20. April 2017, den Antrag abzulehnen.

Er führt zur Begründung aus, das Landratsamt sei mit der Anordnung des Verkehrsunterrichts dem Zweck des § 48 StVO nachgekommen. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er das Parkverbot aus Unreflektiertheit oder mangelnder Rücksichtnahme nicht beachten wolle. Die Anordnung verfolge den Zweck, dass der Antragsteller das Verbot zukünftig beherzigt. Der Vorladung stehe auch nicht der Zweitablauf von 10 Monaten entgegen. Im Übrigen sei die Vorladung verhältnismäßig.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens (M 23 K 17.1135) sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Weder verspricht die Klage in der Hauptsache Erfolg (1.), noch begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung formellen Bedenken (2.).

1. Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO richten sich die Erfolgsaussichten nach einer von dem Gericht vorzunehmenden eigenen Abwägungsentscheidung. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens maßgeblich zu berücksichtigen. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen gegen den angefochtenen Bescheid keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung überwiegt demnach das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Die streitgegenständliche Vorladung ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vielmehr dürfte der Antragsgegner den Antragsteller rechtmäßig zum Verkehrsunterricht geladen haben.

Nach § 48 StVO ist derjenige, der Verkehrsvorschriften nicht beachtet, auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller am 19. April 2016 auf einem Behindertenpark Platz geparkt hat, ohne Inhaber einer Ausnahmegenehmigung zu sein. Damit hat der Antragsteller gegen § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. Anlage 3 Nr. 7.3 lit. d (Zeichen 341 mit Zusatzzeichen 1140-10) verstoßen.

Die zuständige Behörde hat hinsichtlich der Vorladung zum Verkehrsunterricht eine Ermessensentscheidung zu treffen, die lediglich eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (§ 114 S. 1 VwGO). Die Ermessensausübung begegnet insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall keinen Bedenken.

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehr-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 (abgedruckt bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 48 StVO Rn. 2 ff.) ist Zweck der Vorschrift des § 48 StVO, die Sicherheit und Ordnung auf den Straßen durch Belehrung solcher, die im Verkehr Fehler begangen haben, zu heben. Eine Vorladung ist danach nur dann sinnvoll und überhaupt zulässig, wenn anzunehmen ist, dass der Betroffene aus diesem Grund einer Belehrung bedarf. Dabei kann auch schon eine einmalige Verfehlung Anlass zu einer Vorladung geben, wenn der bei dem Verstoß Betroffene sich trotz Belehrung uneinsichtig gezeigt hat (BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 ZB 14.1026 - juris Rn. 9).

Ausweislich des polizeilichen Vermerks vom 20. Juni 2016 zeigte sich der Antragsteller trotz Belehrung uneinsichtig. So antwortete der Antragsteller auf Nachfrage der Polizeibeamten, ob er sein Fehlverhalten einsehe, ausdrücklich mit „Nein!“. Ebenso geben die weiteren Äußerungen kund, dass dem Antragsteller die erforderliche Einsicht zur zukünftigen Befolgung von Parkverboten fehlt. Die polizeilich dokumentierten Äußerungen wurden von Seiten des Antragstellers im Übrigen auch nicht bestritten. Der Antragsgegner hat diesen Sachverhalt hinreichend gewürdigt und von seinem Ermessen sachgerecht Gebrauch gemacht.

Auch der Umstand, dass der Antragsteller das Bußgeld gezahlt hat und die pauschale Behauptung, er erkenne den Verkehrsverstoß an und habe seither auch nicht mehr auf Behindertenparkplätzen geparkt, vermag - ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Verkehrsverstoß zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits zehn Monate zurücklag - angesichts seiner am 19. April 2016 kundgetanen klaren Haltung die Entscheidung der Behörde nicht unverhältnismäßig erscheinen lassen.

Schließlich begegnet die Vorladung zum Verkehrsunterricht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch nicht deswegen Bedenken, weil der Verkehrsverstoß zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits einige Zeit zurück liegt. Zwar dürfte der mit dem Verkehrsunterricht verfolgte Zweck umso eher erzielt werden können, je mehr dieser mit dem Verkehrsverstoß in einem zeitlichen Zusammenhang steht. Ob der Zeitablauf aber derart erheblich ist, dass der Verkehrsunterricht seinen erzieherischen Zweck von vornherein verliert und damit unverhältnismäßig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Jedenfalls in der vorliegenden Sache ist die zeitliche Differenz noch nicht derart groß, als dass sich hieraus bereits ein Ermessensfehler ergibt, auch wenn es sich um einen Grenzfall handeln mag. So hat das Landratsamt erst zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß durch das Schreiben der Polizeiinspektion vom 20. Juni 2016 von dem Verkehrsverstoß erfahren. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorladung lagen zudem erst mit Abschluss der Anhörung Mitte August 2016 vor.

Hinzu kommt, dass die Vorladung zum Verkehrsunterricht gerade kein „Denkzettel“ ist, sondern dazu dient, Kenntnislücken zu beheben und den Teilnehmern die möglichen Folgen leichtfertigen Verhaltens im Verkehr für sich und andere vor Augen zu führen. Dieser Zweck erledigt sich nicht in bestimmten Zeitabständen, zumal vorliegend zwischen Verkehrsverstoß und streitgegenständlichem Bescheid zwar, aber dennoch lediglich zehn Monate lagen. Bei Ausschöpfung der Rechtschutzmöglichkeiten wie vorliegend ist es nicht ungewöhnlich, dass es, gerechnet vom Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an, mehrere Jahre dauert bis eine Vorladung zum Verkehrsunterricht durchgesetzt werden kann. Eine solche Verfahrensdauer allein führt nicht dazu, dass die Vorladung zum Verkehrsunterricht rechtswidrig würde. Andernfalls hätte es der Betroffene in der Hand, sich durch Einlegung von Rechtsbehelfen und dem damit verbundenen Zeitbedarf der Verpflichtung zu entziehen (VG München, U.v. 3.12.2015 - M 23 K 14.2595)

2. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid genügt schließlich auch den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist dargelegt worden, weshalb dem Interesse, vorläufig von der Vorladung zum Verkehrsunterricht verschont zu bleiben, der Nachrang gegenüber den Interessen schwerbehinderter Fahrzeugführer, künftig von Verkehrsverstößen verschont zu bleiben, gebührt. Zudem gehört § 48 StVO gehört zu den Vorschriften der Abwehr von Gefahren für die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr. Bei diesen Vorschriften sind weniger strenge Maßstäbe an die Begründung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu stellen. Die Behörde kann sich bei der Abwägung der Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist. Dementsprechend ist auch den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Vorladung zum Verkehrsunterricht bereits dann genügt, wenn die Begründung der Anordnung erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat. Dies ist bei den Gründen des angefochtenen Bescheids der Fall.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5, 46.12 entspr.).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Vorladung zum Verkehrsunterricht.

Er stellte sein Kraftfahrzeug am 11. August 2010 gegen 22:45 Uhr vor einer Ausfahrt ab. Bei seiner Rückkehr zu dem Fahrzeug eröffneten ihm die dort schon ca. 5 bis 10 Minuten vor ihm eingetroffenen Polizisten, dass er vor einer Ausfahrt geparkt habe und eine Verwarnung erhalte. Der Kläger wurde daraufhin sehr laut und vertrat die Meinung, dass er dort parken dürfe, da es sich nicht um eine amtlich gekennzeichnete Ausfahrt handele. Es wurde daraufhin eine Anzeige wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erstellt und der Kläger für einen Verkehrsunterricht vorgeschlagen. Das verhängte Bußgeld hat der Kläger bezahlt.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 lud die Beklagte den Kläger zum Verkehrsunterricht vor. Nach § 48 StVO könne eine Vorladung zum Verkehrsunterricht im Ermessen angeordnet werden, wenn Verkehrsvorschriften nicht beachtet worden seien. Dies sei hier der Fall. Das Erziehungsbedürfnis sei bei dem Kläger gegeben, da er von seiner grundsätzlichen Einstellung her nicht ausreichend bereit sei, die im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs notwendigen Regeln zu beachten und angesichts seines Verhaltens auch der Schluss zulässig sei, dass nicht nur geringfügige Lücken in der Kenntnis der Verkehrsregeln vorliegen würden.

Die Klage gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2010 hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 26. Februar 2014 abgewiesen. Der Bescheid sei von der Rechtsgrundlage des § 48 StVO gedeckt. Der Kläger habe am 11. August 2010 Verkehrsvorschriften nicht beachtet, indem er vor der durch einen abgesenkten Bordstein kenntlichen Grundstücksausfahrt geparkt habe. Dieser Verstoß stehe aufgrund der Aussage des als Zeuge vernommenen Polizeibeamten und des bestandskräftigen Bußgeldbescheids fest. Die Beklagte habe ihr Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt. Der Kläger habe sich gegenüber den Polizeibeamten uneinsichtig gezeigt. Die Schlussfolgerung, dass der Kläger Lücken in der Kenntnis der Verkehrsregeln aufweise, sei nicht zu beanstanden. Die etwaige spätere Einsicht des Betroffenen, einen Verkehrsverstoß begangen zu haben, führe nicht zwangsläufig dazu, dass ein Verkehrsunterricht nicht mehr erforderlich sei. Auch der lange Zeitablauf seit der Vorladung führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Die Verzögerungen im gerichtlichen Verfahren seien durch eine Beweisaufnahme und das Fernbleiben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. September 2012 trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens hervorgerufen worden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach dem klägerischen Vorbringen, das alleinige Grundlage der Prüfung durch das Rechtsmittelgericht ist, nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dafür müsste ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Nach § 48 Straßenverkehrsordnung (StVO) i. d. F. d. Bek. vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367) ist derjenige, der Verkehrsvorschriften nicht beachtet, auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehr-Ordnung (VwV-StVO) vom 22. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Erlass vom 29. Juli 2009 (abgedruckt bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 48 StVO Rn. 2 ff.), ist Zweck der Vorschrift des § 48, die Sicherheit und Ordnung auf den Straßen durch Belehrung solcher, die im Verkehr Fehler begangen haben, zu heben. Eine Vorladung ist danach nur dann sinnvoll und überhaupt zulässig, wenn anzunehmen ist, dass der Betroffene aus diesem Grund einer Belehrung bedarf. Es kann auch schon eine einmalige Verfehlung Anlass zu einer Vorladung sein, wenn der bei dem Verstoß Betroffene sich trotz Belehrung uneinsichtig gezeigt hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Bescheid von der Rechtsgrundlage des § 48 StVO gedeckt ist und das Ermessen durch die Beklagte ordnungsgemäß ausgeübt wurde.

Ernstliche Zweifel an der Entscheidung ergeben sich nicht daraus, dass die Polizeibeamten wegen des Verkehrsverstosses zuerst nur eine Verwarnung ausstellen wollten und daher wohl von einem Parkverstoß ohne Behinderung ausgegangen seien. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich eine Behinderung vorgelegen hat, denn die Verbotsnorm des § 12 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 3 Nrn. 3 und 5 StVO setzt das Vorliegen einer Behinderung nicht voraus und ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften steht aufgrund des bestandskräftigen Bußgeldbescheids fest (S. 13 UA).

Auch der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben nicht in einem Geschäft gewesen ist, sondern Fahrgäste mit umfangreichem Gepäck zu deren Unterkunft in einem oberen Stockwerk begleitet hat, ruft keine Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung hervor. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Frage, ob der Kläger sein Fahrzeug vor der Grundstücksausfahrt abgestellt hat, um Fahrgäste in deren Hotel zu begleiten, nicht entscheidungsrelevant ist (S. 13 UA). Dagegen bringt der Kläger keine Argumente vor.

Des Weiteren trägt der Kläger vor, ein Parkverstoß in der Landwehrstraße sei prinzipiell nicht dazu geeignet, einen Verkehrsunterricht anzuordnen, da damit das dortige Parkplatzproblem nicht gelöst werden könne. Damit möchte er wohl zum Ausdruck bringen, dass die Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht sinnvoll sei, da die örtlichen Gegebenheiten ihn praktisch zur Begehung von Verkehrsverstößen zwingen würden. Daraus ergeben sich aber keine ernstlichen Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat keine ausdrücklichen Feststellungen dazu getroffen, ob in der Landwehrstraße das Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen für Taxifahrer ohne Begehung von Ordnungswidrigkeiten möglich ist. Dazu gab es auch keinen Anlass, denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers sind in der Landwehrstraße Grundstücksein- und -ausfahrten vorhanden, vor denen kurzzeitig gehalten werden kann. Taxifahrer sind zum Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen regelmäßig nicht gezwungen zu parken, sondern üblicherweise reicht ein maximal drei Minuten andauerndes und damit zulässiges Halten für diese Vorgänge aus. Ein Verlassen des Fahrzeugs ist in keinem Fall notwendig, denn nach § 15 Abs. 1 BOKraft sind die Fahrgäste für ihr Gepäck selbst verantwortlich und Taxifahrer sind nicht verpflichtet, Gepäckstücke in Hotelzimmer oder Appartements zu verbringen.

Auch das Vorbringen, der Verkehrsunterricht sei unnötig, da jeder Taxifahrer und damit auch der Kläger wisse, dass man vor Grundstückseinfahrten nicht parken dürfe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Schlussfolgerung der Beklagten, dass der Kläger Lücken in der Kenntnis der Verkehrsregeln aufweise und nicht ausreichend bereit sei, sich an Verkehrsregeln zu halten und dass er den an Ort und Stelle erteilten Belehrungsversuchen nicht zugänglich war, sei nicht zu beanstanden. Diese Feststellungen können mit der pauschalen Behauptung, der Kläger kenne die Verkehrsregeln, nicht erschüttert werden. Der Kläger hat selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe gegenüber den Polizisten geäußert, dass er vor der Grundstücksausfahrt stehen bleiben dürfe, da es sich um keine „amtliche“, sondern um eine private Ausfahrt gehandelt habe. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses waren ihm die Verkehrsvorschriften hinsichtlich des Parkens vor Grundstücksein- und -ausfahrten daher nicht hinreichend geläufig. Im Übrigen bestehen nach seinem eigenen Vortrag auch weiterhin Zweifel, ob er die Vorschriften zum Parken tatsächlich vollumfänglich erfasst hat. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht kenne sich selbst nicht aus, weil es den Hinweis der Polizei auf abgesenkte Bordsteine hervorgehoben habe. Es gäbe ganze Straßenzüge mit abgesenkten Bordsteinen, an denen nach der Logik der Polizei dann niemand parken dürfe. Daraus lässt sich schließen, dass dem Kläger auch weiterhin die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO nicht hinreichend geläufig ist, wonach das Parken an abgesenkten Bordsteinen generell verboten ist, unabhängig davon, ob sich dort Grundstücksein- oder -ausfahrten befinden und selbst wenn es sich um ganze Straßenzüge handeln sollte.

Auch seine Auffassung, dass ein Verkehrsunterricht insbesondere unzulässig sei, wenn ein Autofahrer sich renitent verhalte, denn dann stelle sich die Vorladung als Sanktionsmaßnahme dar, führt zu keiner anderen Einschätzung. Damit soll wohl dargelegt werden, dass bei renitenten Personen, zu denen sich der Kläger anscheinend zählt, die Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht sinnvoll sei, da das Ziel, die Verkehrsdisziplin zu erhalten und zu verbessern, nicht erreicht werden könne. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob solche Umstände überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Vorladung führen könnten, denn dann könnte sich jeder mit der Behauptung, er sei unbelehrbar, dem Verkehrsunterricht entziehen. Das Verwaltungsgericht hat dazu keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Dazu bestand auch kein Anlass, denn der Kläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen, dass er völlig unbelehrbar sei. Der Kläger hat selbst ausgeführt, er habe das Bußgeld bezahlt, weil er eingesehen habe, dass er einen Verkehrsverstoß begangen habe. Im Übrigen hat er dargelegt, dass sein Prozessvertreter sich vergewissert habe, dass er mit den Verkehrsvorschriften vertraut sei. Es erscheint ihm daher durchaus bewusst, dass es notwendig ist, die Verkehrsvorschriften zu kennen. Dass er sich in einer Situation vor Ort mit der Polizei als unbelehrbar erwiesen hat, lässt nicht den Schluss zu, dass er sich in einer Unterrichtssituation ebenso verhalten wird.

Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht § 48 StVO richtig angewendet hat, denn Voraussetzung dafür ist nicht die mehrfache Verletzung von Verkehrsvorschriften. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass auch ein einmaliger, nicht ganz unerheblicher Verstoß ausreichen kann, wenn sich der Betroffene berechtigter Belehrung unzugänglich zeigt (vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 48 StVO Rn. 8). Auch die ermessenlenkende Verwaltungsvorschrift zu § 48 StVO sieht dies so vor. Mit der Verwaltungsvorschrift wird das Ermessen im Sinne einer bundeseinheitlichen gleichmäßigen, am Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert (vgl. OVG NW, U.v. 14.3.2000 - 8 A 5467/98 - NVZ 2001, 277 - juris Rn. 18), was rechtlich zulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2007 - 11 ZB 06.279 - juris Rn. 14; B.v. 16.4.1998 - 11 B 97.833 - BayVBl 1998, 536 - juris Rn. 32). Der Kläger hat demgegenüber nur pauschal vorgetragen, dies treffe nicht zu, hat sich aber mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt.

Auch ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention ist nicht ersichtlich. Der Bußgeldbescheid wurde bestandskräftig und der Kläger wurde im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 17. November 2010 und im Gerichtsverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 persönlich angehört und konnte die Umstände der Tat aus seiner Sicht erläutern.

Soweit der Kläger ausführt, es sei nicht ersichtlich, welchen Sinn ein Verkehrsunterricht im Jahr 2014 noch habe, der auf einen Parkverstoß aus dem Jahre 2010 zurückgeht, sind auch damit keine ernstlichen Zweifel an dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, dass der Zeitablauf seit dem Verkehrsverstoß die Maßnahme nicht unverhältnismäßig mache, da die Verzögerungen im gerichtlichen Verfahren auch auf dem Verhalten des Klägers beruhten (S. 16 f. UA). Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger nicht auseinander. Im Übrigen ergeben sich aus seinem Zulassungsvorbringen weiterhin Zweifel, ob er die Vorschriften bezüglich der Parkverbote vollumfänglich kennt (s.o.).

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt. Dazu muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausgeführt werden, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124a Rn. 54). Eine solche Frage hat der Kläger nicht formuliert.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung des Beweisantrags, den Betreiber des Übernachtungsbetriebs zu der Frage anzuhören, dass an dem betreffenden Tag etwa zum Tatzeitpunkt dort arabische Gäste aufgenommen worden seien, scheidet aus. Die Frage, ob der Kläger sein Fahrzeug verlassen hat, um Fahrgäste in ihre Unterkunft zu bringen, ist nicht entscheidungserheblich (s.o. unter Nr. 1). Es steht aufgrund des bestandskräftigen Bußgeldbescheids fest, dass der Kläger eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat. Rechtfertigung- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass er Fahrgäste in den Übernachtungsbetrieb begleitet hat. Im Übrigen wäre die Fragestellung des Beweisantrags auch nicht dazu geeignet aufzuklären, ob die arabischen Gäste tatsächlich vom Kläger zum Hotel gebracht wurden.

4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs.1 GKG i. V. m. Nr. 46.12 analog der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten angeordnete Verpflichtung, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

Bereits im März 2010 schlug die Polizeiinspektion … in … der Beklagten wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten am 16. März 2010 und des hierbei von der Klägerin gezeigten Verhaltens vor, sie zum Verkehrsunterricht nach § 48 StVO zu laden. Die Beklagte hörte die Klägerin hierzu an und teilte nach eingegangener Stellungnahme im Oktober 2010 mit, dass sich die von der Polizei thematisierte Uneinsichtigkeit nicht konkretisiert habe und man von einer Vorladung absehe.

Die PI Ergänzungsdienste 1 (Erste Einsatzhundertschaft) in … schlug die Klägerin im Oktober 2011 aufgrund begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten am 7. Oktober 2011 sowie des hierbei von der Klägerin gezeigten Verhaltens erneut bei der Beklagten zur Vorladung zum Verkehrsunterricht vor. Die Beklagte hörte die Klägerin hierzu im März 2012 an und teilte am 7. Mai 2012 mit, dass man von einer Vorladung absehe, sie jedoch im Fall der Wiederholung erwäge.

Für das streitgegenständliche Verfahren schlug die PI … in … die Klägerin mit Schreiben vom 4. September 2013 erneut zur Vorladung zum Verkehrsunterricht vor. Bei einer Ordnungswidrigkeit in der …straße 38 am 20. August 2013, bei dem die Klägerin den Pkw auf dem Gehweg geparkt habe, habe die Klägerin die Beamten ignoriert bzw. beleidigt und bis zuletzt behauptet, sie dürfe auf dem Gehweg parken. Ihr sei es egal, ob Fußgänger, Rollstuhlfahrer oder Fußgänger mit Kinderwagen ausweichen müssten.

Die Beklagte hörte die Klägerin am 4. Februar 2014 hierzu an; die Klägerin nahm am 18. Februar 2014 Stellung. Sie schilderte den Vorfall aus ihrer Sicht, sie habe niemand beleidigt. Die Polizei sei desinteressiert an ihren persönlichen Umständen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. Mai 2014, zugestellt 17. Mai 2014, lud die Beklagte die Klägerin zu einem Verkehrsunterricht vor (1.). Ort und Zeitpunkt würden noch mitgeteilt (2.). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens (Gebühr von 25,60 EUR und Auslagen i.H.v. 2,19 EUR) auferlegt (3./4.). Für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffern 1./ 2. des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR angedroht (5.).

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Umstände des Verstoßes zum 20. August 2013 gezeigt hätten, dass die Klägerin von ihrer grundsätzlichen Einstellung her nicht ausreichend bereit sei, die im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs notwendigen Regeln zu beachten. Bei der Verkehrskontrolle, bei der ihr das Fehlverhalten aufgezeigt worden sei, habe sie keinerlei Einsicht gezeigt und derart beleidigend reagiert, sodass dies zu einer Strafanzeige geführt habe. Der Verstoß lasse zudem den Schluss zu, dass die Klägerin ihre persönlichen Interessen höher gewichte als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Verkehrsvorschriften. Zudem habe die Klägerin nach den vorliegenden Unterlagen wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Bei der Vorladung habe die Klägerin vorgetragen, dass nicht genügend Schwerbehindertenparkplätze vorhanden seien und sie quasi gezwungen gewesen sei auf den Gehweg auszuweichen, um ihren Mann aus dem Fahrzeug in den Rollstuhl zu heben. Eine Einsicht in das Fehlverhalten sei jedoch nicht ersichtlich. Die Klägerin habe stattdessen während der Vorhaltungen anhaltend uneinsichtig, rücksichtslos und beleidigend reagiert.

Durch Schreiben vom 14. Juni 2014, eingegangen am 17. Juni 2014, erhob die Klägerin hiergegen Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte den Bescheid vom 14. Mai 2014 aufzuheben.

Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass sie seit 40 Jahren unfallfrei fahre. Sie habe niemand behindert. Grund des Parkens sei gewesen, dass sie ihren Ehemann mit Rollstuhl in die Wohnung gebracht und dann ihr Enkelkind abgeholt habe, um es zum Arzt zu bringen. Sie sei von Polizisten, die sie nach dem Prügelrevier … gefragt habe, beleidigt worden. Es gehe um ihre Ehre; die Polizisten würden lügen.

Durch Schriftsatz vom 17. Juli 2014 beantragte die Beklagte Klageabweisung und führte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin seit einigen Jahren auffällig sei im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten, wobei sie sich uneinsichtig und aggressiv gezeigt habe. Zwei vorherige Verfahren seien eingestellt worden im Verständnis auf die schwierigen persönlichen Umstände der Klägerin. Die Hoffnung auf Besserung habe sich jedoch nicht realisiert. Die Klägerin setze sich nicht mit ihrem eigenen Verhalten auseinander. Sie provoziere und beleidige (so etwa durch den Begriff „Prügelrevier …“) Polizisten.

Durch Beschluss vom 15. Oktober 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen.

Am 20. November 2015 hat die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter der 23. Kammer stattgefunden. Polizeimeister … wurde als Zeuge einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin demzufolge nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Vorladung zum Verkehrsunterricht ist § 48 StVO. Nach dieser Regelung ist die zuständige Behörde ermächtigt, denjenigen, der Verkehrsvorschriften nicht beachtet, zu verpflichten, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. Die Vorschrift begegnet bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.1967 – 2 BvR 534/62 – BVerfGE 22,21 zu § 6 StVO a.F.). Die Vorladung zum Verkehrsunterricht muss sinnvoll sein, sie muss die besonderen Umstände des Falls berücksichtigen und das Ziel haben, die Verkehrsdisziplin zu erhalten und zu verbessern, um Verkehrsgefährdungen und Unfälle zu verhüten. Die Anordnung muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem festgestellten Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften stehe. Sie darf keinesfalls aus Schikane oder Willkür erfolgen. Die Ladung und der Verkehrsunterricht dürfen nicht den Charakter einer „Strafe“ annehmen. Der Unterricht muss vielmehr ernstlich darauf gerichtet sein, die Verkehrsvorschriften darzulegen und zu erläutern und den Hörern die möglichen schweren Folgen zum Bewusstsein zu bringen, die ein leichtfertiges Verhalten im Verkehr für sie und andere haben kann. Er ist nicht schon dann willkürlich oder sinnlos, wenn der betroffene Verkehrsteilnehmer die Verkehrsvorschriften zwar kennt, aber nicht beachtet hat (BVerfG, B.v. 23.5.1967, a.a.O.).

Die Behörde hat im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob sie von der Vorschrift Gebrauch machen will. Sie kann von dem ihr eingeräumten Ermessen nur in einer dem Zweck des § 48 StVO entsprechenden Weise Gebrauch machen. Dem Zweck der Vorladung zum Verkehrsunterricht entspricht es, einem Verkehrsteilnehmer, der durch sein Verhalten im Straßenverkehr oder in sonstiger Weise zu erkennen gegeben hat, dass ihm Verkehrsvorschriften nicht richtig klargeworden oder geläufig sind oder dem ihre praktische Anwendung Schwierigkeiten bereitet, zum Verkehrsunterricht vorzuladen. Es ist aber auch gerechtfertigt, einen Kraftfahrer zum Verkehrsunterricht vorzuladen, dem nicht die Kenntnis einzelner Verkehrsvorschriften fehlt, der sich aber über die Folgen seines verkehrswidrigen Verhaltens nicht im Klaren ist oder zu erkennen gegeben hat, dass es ihm an dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein fehlt (BayVGH, B.v. 11.10.2010 – 11 ZB 10.30 – juris). Im Hinblick auf den erzieherischen Zweck der Vorschrift muss bei der Entscheidung über die Anordnung des Verkehrsunterrichts die erzieherische Wirkung einer etwaigen Strafe oder eines Bußgelds wegen des Verkehrsverstoßes mitberücksichtigt werden. Sofern nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Wirkung auf den Betroffenen ausreicht. Allerdings kann nicht nur bei einem Wiederholungstäter diese Annahme widerlegt werden. Die Umstände der Tatbegehung, das Verhalten nach der Tat oder die Einlassung des Betroffenen nach der Tat können auch bei einem einmaligen Verkehrsverstoß Anlass zur Anordnung von Verkehrsunterricht sein, wenn besondere Anhaltspunkte dafür bestehen und von der Behörde aufgezeigt werden, dass bei dem Betroffenen ein spezielles Erziehungsbedürfnis vorliegt (BayVGH, U.v. 22.10.1990 – 11 B 90.655 – BayVBI 1991, 178). So kann ein einmaliger, auch geringfügiger Verstoß gegen Verkehrsvorschriften Anlass zu einer Vorladung sein, wenn der bei einem Verstoß Betroffene sich trotz Belehrung uneinsichtig gezeigt hat (BayVGH, B.v. 11.10.2010. – 11 ZB 10.30 – juris; B.v. 14.10. 2009 – 11 C 09.1710 – juris; OVG Hamburg, U.v. 10.5.1960 – BA 19/60 – DAR 1961, 95; VG München, U.v. 16.5.2012 – M 23 K 12.960 – juris).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Klägerin hat Verkehrsvorschriften nicht beachtet, indem sie am 20. August 2013 etwa 11 Uhr ihr Kraftfahrzeug vor dem Anwesen …straße 38 auf dem dortigen Gehweg geparkt hat (§§ 12, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, 24 StVG). Dies wird von der Klägerin auch ernstlich nicht bestritten. Weiter hat die Klägerin in diesem Zusammenhang durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie zumindest nicht durchgehend willens ist, Verkehrsvorschriften zu beachten.

Die Beklagte hat daher von ihrem Ermessen, ob sie die Klägerin zum Verkehrsunterricht vorlädt, fehlerfrei Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Der von der Beklagten zugrunde gelegte Sachverhalt hat sich zur Überzeugung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der einvernommene Zeuge Polizeimeister … hat in der mündlichen Verhandlung neutral und überzeugend (wenngleich mit einzelnen dem Zeitabstand geschuldeten Erinnerungslücken) den Hergang der Diskussion mit der Klägerin geschildert, insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin der Polizei gegenüber kundgetan hatte, auf dem Gehweg parken zu dürfen. In der Folge hat sie die Polizisten dem „Prügelrevier …“ zugeordnet und hat sie zu erkennen gegeben, dass sie einschlägige Verkehrsvorschriften nicht bereit ist einzuhalten.

Die Vorhaltungen der Klägerin dem Zeugen gegenüber veranlassen das Gericht nicht zu einer abweichenden Würdigung und wecken auch keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen. Die Klägerin hat selbst im gerichtlichen Verfahren („primitives niveauloses Verhalten“ u.a.) nochmal verbal „nachgelegt“.

Selbst wenn sich der Dialog zwischen Zeugen und Klägerin entsprechend der Schilderung der Klägerin in Einzelheiten nicht mehr vollständig aufklären lässt, so zeigt sich dennoch hinreichend klar, dass sie – möglicherweise bedingt durch ihre persönlichen Lebensumstände bzw. persönliche Charakterzüge - der Polizei gegenüber zumindest provozierend aufgetreten ist und sie für sich in Anspruch nimmt, sich an einschlägige Verkehrsvorschriften nur dann zu halten, wenn sie es für geeignet hält bzw. sie ihren persönlichen Lebensumständen entsprechend anzuwenden. Das Gericht verkennt die persönliche Lebensumstände der Klägerin mit der Notwendigkeit, den Ehemann mit Rollstuhl transportieren zu müssen, nicht; dies mag ein rechtfertigender Motivationsunterschied zu vielen anderer Verkehrsteilnehmer, die den Gehweg zum Parken nützen, sein. Auf dies kommt es jedoch nicht entscheidend an. Nicht die persönlichen Umstände bedingen die Vorladung, sondern das nach außen gezeigte Verhalten und die Art der Äußerungen der Klägerin zur Rechtfertigung der Überschreitung. Diese Verhaltensweise fällt in ihre persönliche Sphäre. Zutreffend und rechtsfehlerfrei ist die Beklagte somit davon ausgegangen, dass sich die Klägerin zumindest nach außen als uneinsichtig zeigte, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften jederzeit zu gewährleisten und insofern der Belehrung bedarf.

Hinzu kommt, dass – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – der zum Anlass der streitgegenständlichen Verfügung genommene Vorfall kein singulärer Einzelfall war, sondern aus der näheren Vergangenheit zwei entsprechende Vorfälle dokumentiert sind. Für die vorliegende Verfügung der Beklagten untermauern sie den individuellen Bedarf an Belehrung. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass die Klägerin Lücken in Kenntnis der Verkehrsregeln aufweist bzw. nicht ausreichend bereit ist, sich an Verkehrsregeln zu halten, und dass sie den an Ort und Stelle erteilten Belehrungsversuchen nicht zugänglich gewesen ist, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat sich bei ihrer Ermessensentscheidung von keinen sachfremden Erwägungen leiten lassen.

Das Gericht folgt im Übrigen der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Schließlich begegnet die Vorladung zum Verkehrsunterricht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch nicht deswegen Bedenken, weil der Verkehrsverstoß zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits einige Zeit zurück liegt. Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist gerade kein „Denkzettel“, sondern dient dazu, Kenntnislücken zu beheben und den Teilnehmern die möglichen Folgen leichtfertigen Verhaltens im Verkehr für sich und andere vor Augen zu führen. Dieser Zweck erledigt sich nicht in bestimmten Zeitabständen, zumal vorliegend zwischen Verkehrsverstoß und streitgegenständlichem Bescheid lediglich neun Monate lagen. Bei Ausschöpfung der Rechtschutzmöglichkeiten wie vorliegend ist es nicht ungewöhnlich, dass es, gerechnet vom Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an, mehrere Jahre dauert bis eine Vorladung zum Verkehrsunterricht durchgesetzt werden kann. Eine solche Verfahrensdauer allein führt nicht dazu, dass die Vorladung zum Verkehrsunterricht rechtswidrig würde. Andernfalls hätte es der Betroffene in der Hand, sich durch Einlegung von Rechtsbehelfen und dem damit verbundenen Zeitbedarf der Verpflichtung zu entziehen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und unter dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO abzuweisen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.