Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2014 - 11 ZB 14.1026

bei uns veröffentlicht am29.10.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 23 K 11.169, 26.02.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Vorladung zum Verkehrsunterricht.

Er stellte sein Kraftfahrzeug am 11. August 2010 gegen 22:45 Uhr vor einer Ausfahrt ab. Bei seiner Rückkehr zu dem Fahrzeug eröffneten ihm die dort schon ca. 5 bis 10 Minuten vor ihm eingetroffenen Polizisten, dass er vor einer Ausfahrt geparkt habe und eine Verwarnung erhalte. Der Kläger wurde daraufhin sehr laut und vertrat die Meinung, dass er dort parken dürfe, da es sich nicht um eine amtlich gekennzeichnete Ausfahrt handele. Es wurde daraufhin eine Anzeige wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erstellt und der Kläger für einen Verkehrsunterricht vorgeschlagen. Das verhängte Bußgeld hat der Kläger bezahlt.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 lud die Beklagte den Kläger zum Verkehrsunterricht vor. Nach § 48 StVO könne eine Vorladung zum Verkehrsunterricht im Ermessen angeordnet werden, wenn Verkehrsvorschriften nicht beachtet worden seien. Dies sei hier der Fall. Das Erziehungsbedürfnis sei bei dem Kläger gegeben, da er von seiner grundsätzlichen Einstellung her nicht ausreichend bereit sei, die im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs notwendigen Regeln zu beachten und angesichts seines Verhaltens auch der Schluss zulässig sei, dass nicht nur geringfügige Lücken in der Kenntnis der Verkehrsregeln vorliegen würden.

Die Klage gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2010 hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 26. Februar 2014 abgewiesen. Der Bescheid sei von der Rechtsgrundlage des § 48 StVO gedeckt. Der Kläger habe am 11. August 2010 Verkehrsvorschriften nicht beachtet, indem er vor der durch einen abgesenkten Bordstein kenntlichen Grundstücksausfahrt geparkt habe. Dieser Verstoß stehe aufgrund der Aussage des als Zeuge vernommenen Polizeibeamten und des bestandskräftigen Bußgeldbescheids fest. Die Beklagte habe ihr Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt. Der Kläger habe sich gegenüber den Polizeibeamten uneinsichtig gezeigt. Die Schlussfolgerung, dass der Kläger Lücken in der Kenntnis der Verkehrsregeln aufweise, sei nicht zu beanstanden. Die etwaige spätere Einsicht des Betroffenen, einen Verkehrsverstoß begangen zu haben, führe nicht zwangsläufig dazu, dass ein Verkehrsunterricht nicht mehr erforderlich sei. Auch der lange Zeitablauf seit der Vorladung führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Die Verzögerungen im gerichtlichen Verfahren seien durch eine Beweisaufnahme und das Fernbleiben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. September 2012 trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens hervorgerufen worden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach dem klägerischen Vorbringen, das alleinige Grundlage der Prüfung durch das Rechtsmittelgericht ist, nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dafür müsste ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Nach § 48 Straßenverkehrsordnung (StVO) i. d. F. d. Bek. vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367) ist derjenige, der Verkehrsvorschriften nicht beachtet, auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehr-Ordnung (VwV-StVO) vom 22. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Erlass vom 29. Juli 2009 (abgedruckt bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 48 StVO Rn. 2 ff.), ist Zweck der Vorschrift des § 48, die Sicherheit und Ordnung auf den Straßen durch Belehrung solcher, die im Verkehr Fehler begangen haben, zu heben. Eine Vorladung ist danach nur dann sinnvoll und überhaupt zulässig, wenn anzunehmen ist, dass der Betroffene aus diesem Grund einer Belehrung bedarf. Es kann auch schon eine einmalige Verfehlung Anlass zu einer Vorladung sein, wenn der bei dem Verstoß Betroffene sich trotz Belehrung uneinsichtig gezeigt hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Bescheid von der Rechtsgrundlage des § 48 StVO gedeckt ist und das Ermessen durch die Beklagte ordnungsgemäß ausgeübt wurde.

Ernstliche Zweifel an der Entscheidung ergeben sich nicht daraus, dass die Polizeibeamten wegen des Verkehrsverstosses zuerst nur eine Verwarnung ausstellen wollten und daher wohl von einem Parkverstoß ohne Behinderung ausgegangen seien. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich eine Behinderung vorgelegen hat, denn die Verbotsnorm des § 12 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 3 Nrn. 3 und 5 StVO setzt das Vorliegen einer Behinderung nicht voraus und ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften steht aufgrund des bestandskräftigen Bußgeldbescheids fest (S. 13 UA).

Auch der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben nicht in einem Geschäft gewesen ist, sondern Fahrgäste mit umfangreichem Gepäck zu deren Unterkunft in einem oberen Stockwerk begleitet hat, ruft keine Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung hervor. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Frage, ob der Kläger sein Fahrzeug vor der Grundstücksausfahrt abgestellt hat, um Fahrgäste in deren Hotel zu begleiten, nicht entscheidungsrelevant ist (S. 13 UA). Dagegen bringt der Kläger keine Argumente vor.

Des Weiteren trägt der Kläger vor, ein Parkverstoß in der Landwehrstraße sei prinzipiell nicht dazu geeignet, einen Verkehrsunterricht anzuordnen, da damit das dortige Parkplatzproblem nicht gelöst werden könne. Damit möchte er wohl zum Ausdruck bringen, dass die Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht sinnvoll sei, da die örtlichen Gegebenheiten ihn praktisch zur Begehung von Verkehrsverstößen zwingen würden. Daraus ergeben sich aber keine ernstlichen Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat keine ausdrücklichen Feststellungen dazu getroffen, ob in der Landwehrstraße das Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen für Taxifahrer ohne Begehung von Ordnungswidrigkeiten möglich ist. Dazu gab es auch keinen Anlass, denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers sind in der Landwehrstraße Grundstücksein- und -ausfahrten vorhanden, vor denen kurzzeitig gehalten werden kann. Taxifahrer sind zum Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen regelmäßig nicht gezwungen zu parken, sondern üblicherweise reicht ein maximal drei Minuten andauerndes und damit zulässiges Halten für diese Vorgänge aus. Ein Verlassen des Fahrzeugs ist in keinem Fall notwendig, denn nach § 15 Abs. 1 BOKraft sind die Fahrgäste für ihr Gepäck selbst verantwortlich und Taxifahrer sind nicht verpflichtet, Gepäckstücke in Hotelzimmer oder Appartements zu verbringen.

Auch das Vorbringen, der Verkehrsunterricht sei unnötig, da jeder Taxifahrer und damit auch der Kläger wisse, dass man vor Grundstückseinfahrten nicht parken dürfe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Schlussfolgerung der Beklagten, dass der Kläger Lücken in der Kenntnis der Verkehrsregeln aufweise und nicht ausreichend bereit sei, sich an Verkehrsregeln zu halten und dass er den an Ort und Stelle erteilten Belehrungsversuchen nicht zugänglich war, sei nicht zu beanstanden. Diese Feststellungen können mit der pauschalen Behauptung, der Kläger kenne die Verkehrsregeln, nicht erschüttert werden. Der Kläger hat selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe gegenüber den Polizisten geäußert, dass er vor der Grundstücksausfahrt stehen bleiben dürfe, da es sich um keine „amtliche“, sondern um eine private Ausfahrt gehandelt habe. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses waren ihm die Verkehrsvorschriften hinsichtlich des Parkens vor Grundstücksein- und -ausfahrten daher nicht hinreichend geläufig. Im Übrigen bestehen nach seinem eigenen Vortrag auch weiterhin Zweifel, ob er die Vorschriften zum Parken tatsächlich vollumfänglich erfasst hat. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht kenne sich selbst nicht aus, weil es den Hinweis der Polizei auf abgesenkte Bordsteine hervorgehoben habe. Es gäbe ganze Straßenzüge mit abgesenkten Bordsteinen, an denen nach der Logik der Polizei dann niemand parken dürfe. Daraus lässt sich schließen, dass dem Kläger auch weiterhin die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO nicht hinreichend geläufig ist, wonach das Parken an abgesenkten Bordsteinen generell verboten ist, unabhängig davon, ob sich dort Grundstücksein- oder -ausfahrten befinden und selbst wenn es sich um ganze Straßenzüge handeln sollte.

Auch seine Auffassung, dass ein Verkehrsunterricht insbesondere unzulässig sei, wenn ein Autofahrer sich renitent verhalte, denn dann stelle sich die Vorladung als Sanktionsmaßnahme dar, führt zu keiner anderen Einschätzung. Damit soll wohl dargelegt werden, dass bei renitenten Personen, zu denen sich der Kläger anscheinend zählt, die Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht sinnvoll sei, da das Ziel, die Verkehrsdisziplin zu erhalten und zu verbessern, nicht erreicht werden könne. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob solche Umstände überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Vorladung führen könnten, denn dann könnte sich jeder mit der Behauptung, er sei unbelehrbar, dem Verkehrsunterricht entziehen. Das Verwaltungsgericht hat dazu keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Dazu bestand auch kein Anlass, denn der Kläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen, dass er völlig unbelehrbar sei. Der Kläger hat selbst ausgeführt, er habe das Bußgeld bezahlt, weil er eingesehen habe, dass er einen Verkehrsverstoß begangen habe. Im Übrigen hat er dargelegt, dass sein Prozessvertreter sich vergewissert habe, dass er mit den Verkehrsvorschriften vertraut sei. Es erscheint ihm daher durchaus bewusst, dass es notwendig ist, die Verkehrsvorschriften zu kennen. Dass er sich in einer Situation vor Ort mit der Polizei als unbelehrbar erwiesen hat, lässt nicht den Schluss zu, dass er sich in einer Unterrichtssituation ebenso verhalten wird.

Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht § 48 StVO richtig angewendet hat, denn Voraussetzung dafür ist nicht die mehrfache Verletzung von Verkehrsvorschriften. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass auch ein einmaliger, nicht ganz unerheblicher Verstoß ausreichen kann, wenn sich der Betroffene berechtigter Belehrung unzugänglich zeigt (vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 48 StVO Rn. 8). Auch die ermessenlenkende Verwaltungsvorschrift zu § 48 StVO sieht dies so vor. Mit der Verwaltungsvorschrift wird das Ermessen im Sinne einer bundeseinheitlichen gleichmäßigen, am Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert (vgl. OVG NW, U.v. 14.3.2000 - 8 A 5467/98 - NVZ 2001, 277 - juris Rn. 18), was rechtlich zulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2007 - 11 ZB 06.279 - juris Rn. 14; B.v. 16.4.1998 - 11 B 97.833 - BayVBl 1998, 536 - juris Rn. 32). Der Kläger hat demgegenüber nur pauschal vorgetragen, dies treffe nicht zu, hat sich aber mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt.

Auch ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention ist nicht ersichtlich. Der Bußgeldbescheid wurde bestandskräftig und der Kläger wurde im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 17. November 2010 und im Gerichtsverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 persönlich angehört und konnte die Umstände der Tat aus seiner Sicht erläutern.

Soweit der Kläger ausführt, es sei nicht ersichtlich, welchen Sinn ein Verkehrsunterricht im Jahr 2014 noch habe, der auf einen Parkverstoß aus dem Jahre 2010 zurückgeht, sind auch damit keine ernstlichen Zweifel an dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, dass der Zeitablauf seit dem Verkehrsverstoß die Maßnahme nicht unverhältnismäßig mache, da die Verzögerungen im gerichtlichen Verfahren auch auf dem Verhalten des Klägers beruhten (S. 16 f. UA). Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger nicht auseinander. Im Übrigen ergeben sich aus seinem Zulassungsvorbringen weiterhin Zweifel, ob er die Vorschriften bezüglich der Parkverbote vollumfänglich kennt (s.o.).

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt. Dazu muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausgeführt werden, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124a Rn. 54). Eine solche Frage hat der Kläger nicht formuliert.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung des Beweisantrags, den Betreiber des Übernachtungsbetriebs zu der Frage anzuhören, dass an dem betreffenden Tag etwa zum Tatzeitpunkt dort arabische Gäste aufgenommen worden seien, scheidet aus. Die Frage, ob der Kläger sein Fahrzeug verlassen hat, um Fahrgäste in ihre Unterkunft zu bringen, ist nicht entscheidungserheblich (s.o. unter Nr. 1). Es steht aufgrund des bestandskräftigen Bußgeldbescheids fest, dass der Kläger eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat. Rechtfertigung- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass er Fahrgäste in den Übernachtungsbetrieb begleitet hat. Im Übrigen wäre die Fragestellung des Beweisantrags auch nicht dazu geeignet aufzuklären, ob die arabischen Gäste tatsächlich vom Kläger zum Hotel gebracht wurden.

4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs.1 GKG i. V. m. Nr. 46.12 analog der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 12 Halten und Parken


(1) Das Halten ist unzulässig 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,2. im Bereich von scharfen Kurven,3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,4. auf Bahnübergängen,5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 48 Verkehrsunterricht


Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft 1975 | § 15 Beförderung von Sachen


(1) Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Satz 1 gilt auch für

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Mai 2017 - M 23 S 17.1136

bei uns veröffentlicht am 08.05.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wende

Referenzen

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

(1) Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Satz 1 gilt auch für Tiere; sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten.

(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

1.
explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
2.
unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
3.
Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ist anzuwenden.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.