Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Dez. 2015 - M 23 K 14.2595

bei uns veröffentlicht am03.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten angeordnete Verpflichtung, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

Bereits im März 2010 schlug die Polizeiinspektion … in … der Beklagten wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten am 16. März 2010 und des hierbei von der Klägerin gezeigten Verhaltens vor, sie zum Verkehrsunterricht nach § 48 StVO zu laden. Die Beklagte hörte die Klägerin hierzu an und teilte nach eingegangener Stellungnahme im Oktober 2010 mit, dass sich die von der Polizei thematisierte Uneinsichtigkeit nicht konkretisiert habe und man von einer Vorladung absehe.

Die PI Ergänzungsdienste 1 (Erste Einsatzhundertschaft) in … schlug die Klägerin im Oktober 2011 aufgrund begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten am 7. Oktober 2011 sowie des hierbei von der Klägerin gezeigten Verhaltens erneut bei der Beklagten zur Vorladung zum Verkehrsunterricht vor. Die Beklagte hörte die Klägerin hierzu im März 2012 an und teilte am 7. Mai 2012 mit, dass man von einer Vorladung absehe, sie jedoch im Fall der Wiederholung erwäge.

Für das streitgegenständliche Verfahren schlug die PI … in … die Klägerin mit Schreiben vom 4. September 2013 erneut zur Vorladung zum Verkehrsunterricht vor. Bei einer Ordnungswidrigkeit in der …straße 38 am 20. August 2013, bei dem die Klägerin den Pkw auf dem Gehweg geparkt habe, habe die Klägerin die Beamten ignoriert bzw. beleidigt und bis zuletzt behauptet, sie dürfe auf dem Gehweg parken. Ihr sei es egal, ob Fußgänger, Rollstuhlfahrer oder Fußgänger mit Kinderwagen ausweichen müssten.

Die Beklagte hörte die Klägerin am 4. Februar 2014 hierzu an; die Klägerin nahm am 18. Februar 2014 Stellung. Sie schilderte den Vorfall aus ihrer Sicht, sie habe niemand beleidigt. Die Polizei sei desinteressiert an ihren persönlichen Umständen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. Mai 2014, zugestellt 17. Mai 2014, lud die Beklagte die Klägerin zu einem Verkehrsunterricht vor (1.). Ort und Zeitpunkt würden noch mitgeteilt (2.). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens (Gebühr von 25,60 EUR und Auslagen i.H.v. 2,19 EUR) auferlegt (3./4.). Für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffern 1./ 2. des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR angedroht (5.).

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Umstände des Verstoßes zum 20. August 2013 gezeigt hätten, dass die Klägerin von ihrer grundsätzlichen Einstellung her nicht ausreichend bereit sei, die im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs notwendigen Regeln zu beachten. Bei der Verkehrskontrolle, bei der ihr das Fehlverhalten aufgezeigt worden sei, habe sie keinerlei Einsicht gezeigt und derart beleidigend reagiert, sodass dies zu einer Strafanzeige geführt habe. Der Verstoß lasse zudem den Schluss zu, dass die Klägerin ihre persönlichen Interessen höher gewichte als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Verkehrsvorschriften. Zudem habe die Klägerin nach den vorliegenden Unterlagen wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Bei der Vorladung habe die Klägerin vorgetragen, dass nicht genügend Schwerbehindertenparkplätze vorhanden seien und sie quasi gezwungen gewesen sei auf den Gehweg auszuweichen, um ihren Mann aus dem Fahrzeug in den Rollstuhl zu heben. Eine Einsicht in das Fehlverhalten sei jedoch nicht ersichtlich. Die Klägerin habe stattdessen während der Vorhaltungen anhaltend uneinsichtig, rücksichtslos und beleidigend reagiert.

Durch Schreiben vom 14. Juni 2014, eingegangen am 17. Juni 2014, erhob die Klägerin hiergegen Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte den Bescheid vom 14. Mai 2014 aufzuheben.

Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass sie seit 40 Jahren unfallfrei fahre. Sie habe niemand behindert. Grund des Parkens sei gewesen, dass sie ihren Ehemann mit Rollstuhl in die Wohnung gebracht und dann ihr Enkelkind abgeholt habe, um es zum Arzt zu bringen. Sie sei von Polizisten, die sie nach dem Prügelrevier … gefragt habe, beleidigt worden. Es gehe um ihre Ehre; die Polizisten würden lügen.

Durch Schriftsatz vom 17. Juli 2014 beantragte die Beklagte Klageabweisung und führte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin seit einigen Jahren auffällig sei im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten, wobei sie sich uneinsichtig und aggressiv gezeigt habe. Zwei vorherige Verfahren seien eingestellt worden im Verständnis auf die schwierigen persönlichen Umstände der Klägerin. Die Hoffnung auf Besserung habe sich jedoch nicht realisiert. Die Klägerin setze sich nicht mit ihrem eigenen Verhalten auseinander. Sie provoziere und beleidige (so etwa durch den Begriff „Prügelrevier …“) Polizisten.

Durch Beschluss vom 15. Oktober 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen.

Am 20. November 2015 hat die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter der 23. Kammer stattgefunden. Polizeimeister … wurde als Zeuge einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin demzufolge nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Vorladung zum Verkehrsunterricht ist § 48 StVO. Nach dieser Regelung ist die zuständige Behörde ermächtigt, denjenigen, der Verkehrsvorschriften nicht beachtet, zu verpflichten, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. Die Vorschrift begegnet bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.1967 – 2 BvR 534/62 – BVerfGE 22,21 zu § 6 StVO a.F.). Die Vorladung zum Verkehrsunterricht muss sinnvoll sein, sie muss die besonderen Umstände des Falls berücksichtigen und das Ziel haben, die Verkehrsdisziplin zu erhalten und zu verbessern, um Verkehrsgefährdungen und Unfälle zu verhüten. Die Anordnung muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem festgestellten Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften stehe. Sie darf keinesfalls aus Schikane oder Willkür erfolgen. Die Ladung und der Verkehrsunterricht dürfen nicht den Charakter einer „Strafe“ annehmen. Der Unterricht muss vielmehr ernstlich darauf gerichtet sein, die Verkehrsvorschriften darzulegen und zu erläutern und den Hörern die möglichen schweren Folgen zum Bewusstsein zu bringen, die ein leichtfertiges Verhalten im Verkehr für sie und andere haben kann. Er ist nicht schon dann willkürlich oder sinnlos, wenn der betroffene Verkehrsteilnehmer die Verkehrsvorschriften zwar kennt, aber nicht beachtet hat (BVerfG, B.v. 23.5.1967, a.a.O.).

Die Behörde hat im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob sie von der Vorschrift Gebrauch machen will. Sie kann von dem ihr eingeräumten Ermessen nur in einer dem Zweck des § 48 StVO entsprechenden Weise Gebrauch machen. Dem Zweck der Vorladung zum Verkehrsunterricht entspricht es, einem Verkehrsteilnehmer, der durch sein Verhalten im Straßenverkehr oder in sonstiger Weise zu erkennen gegeben hat, dass ihm Verkehrsvorschriften nicht richtig klargeworden oder geläufig sind oder dem ihre praktische Anwendung Schwierigkeiten bereitet, zum Verkehrsunterricht vorzuladen. Es ist aber auch gerechtfertigt, einen Kraftfahrer zum Verkehrsunterricht vorzuladen, dem nicht die Kenntnis einzelner Verkehrsvorschriften fehlt, der sich aber über die Folgen seines verkehrswidrigen Verhaltens nicht im Klaren ist oder zu erkennen gegeben hat, dass es ihm an dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein fehlt (BayVGH, B.v. 11.10.2010 – 11 ZB 10.30 – juris). Im Hinblick auf den erzieherischen Zweck der Vorschrift muss bei der Entscheidung über die Anordnung des Verkehrsunterrichts die erzieherische Wirkung einer etwaigen Strafe oder eines Bußgelds wegen des Verkehrsverstoßes mitberücksichtigt werden. Sofern nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Wirkung auf den Betroffenen ausreicht. Allerdings kann nicht nur bei einem Wiederholungstäter diese Annahme widerlegt werden. Die Umstände der Tatbegehung, das Verhalten nach der Tat oder die Einlassung des Betroffenen nach der Tat können auch bei einem einmaligen Verkehrsverstoß Anlass zur Anordnung von Verkehrsunterricht sein, wenn besondere Anhaltspunkte dafür bestehen und von der Behörde aufgezeigt werden, dass bei dem Betroffenen ein spezielles Erziehungsbedürfnis vorliegt (BayVGH, U.v. 22.10.1990 – 11 B 90.655 – BayVBI 1991, 178). So kann ein einmaliger, auch geringfügiger Verstoß gegen Verkehrsvorschriften Anlass zu einer Vorladung sein, wenn der bei einem Verstoß Betroffene sich trotz Belehrung uneinsichtig gezeigt hat (BayVGH, B.v. 11.10.2010. – 11 ZB 10.30 – juris; B.v. 14.10. 2009 – 11 C 09.1710 – juris; OVG Hamburg, U.v. 10.5.1960 – BA 19/60 – DAR 1961, 95; VG München, U.v. 16.5.2012 – M 23 K 12.960 – juris).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Klägerin hat Verkehrsvorschriften nicht beachtet, indem sie am 20. August 2013 etwa 11 Uhr ihr Kraftfahrzeug vor dem Anwesen …straße 38 auf dem dortigen Gehweg geparkt hat (§§ 12, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, 24 StVG). Dies wird von der Klägerin auch ernstlich nicht bestritten. Weiter hat die Klägerin in diesem Zusammenhang durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie zumindest nicht durchgehend willens ist, Verkehrsvorschriften zu beachten.

Die Beklagte hat daher von ihrem Ermessen, ob sie die Klägerin zum Verkehrsunterricht vorlädt, fehlerfrei Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Der von der Beklagten zugrunde gelegte Sachverhalt hat sich zur Überzeugung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der einvernommene Zeuge Polizeimeister … hat in der mündlichen Verhandlung neutral und überzeugend (wenngleich mit einzelnen dem Zeitabstand geschuldeten Erinnerungslücken) den Hergang der Diskussion mit der Klägerin geschildert, insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin der Polizei gegenüber kundgetan hatte, auf dem Gehweg parken zu dürfen. In der Folge hat sie die Polizisten dem „Prügelrevier …“ zugeordnet und hat sie zu erkennen gegeben, dass sie einschlägige Verkehrsvorschriften nicht bereit ist einzuhalten.

Die Vorhaltungen der Klägerin dem Zeugen gegenüber veranlassen das Gericht nicht zu einer abweichenden Würdigung und wecken auch keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen. Die Klägerin hat selbst im gerichtlichen Verfahren („primitives niveauloses Verhalten“ u.a.) nochmal verbal „nachgelegt“.

Selbst wenn sich der Dialog zwischen Zeugen und Klägerin entsprechend der Schilderung der Klägerin in Einzelheiten nicht mehr vollständig aufklären lässt, so zeigt sich dennoch hinreichend klar, dass sie – möglicherweise bedingt durch ihre persönlichen Lebensumstände bzw. persönliche Charakterzüge - der Polizei gegenüber zumindest provozierend aufgetreten ist und sie für sich in Anspruch nimmt, sich an einschlägige Verkehrsvorschriften nur dann zu halten, wenn sie es für geeignet hält bzw. sie ihren persönlichen Lebensumständen entsprechend anzuwenden. Das Gericht verkennt die persönliche Lebensumstände der Klägerin mit der Notwendigkeit, den Ehemann mit Rollstuhl transportieren zu müssen, nicht; dies mag ein rechtfertigender Motivationsunterschied zu vielen anderer Verkehrsteilnehmer, die den Gehweg zum Parken nützen, sein. Auf dies kommt es jedoch nicht entscheidend an. Nicht die persönlichen Umstände bedingen die Vorladung, sondern das nach außen gezeigte Verhalten und die Art der Äußerungen der Klägerin zur Rechtfertigung der Überschreitung. Diese Verhaltensweise fällt in ihre persönliche Sphäre. Zutreffend und rechtsfehlerfrei ist die Beklagte somit davon ausgegangen, dass sich die Klägerin zumindest nach außen als uneinsichtig zeigte, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften jederzeit zu gewährleisten und insofern der Belehrung bedarf.

Hinzu kommt, dass – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – der zum Anlass der streitgegenständlichen Verfügung genommene Vorfall kein singulärer Einzelfall war, sondern aus der näheren Vergangenheit zwei entsprechende Vorfälle dokumentiert sind. Für die vorliegende Verfügung der Beklagten untermauern sie den individuellen Bedarf an Belehrung. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass die Klägerin Lücken in Kenntnis der Verkehrsregeln aufweist bzw. nicht ausreichend bereit ist, sich an Verkehrsregeln zu halten, und dass sie den an Ort und Stelle erteilten Belehrungsversuchen nicht zugänglich gewesen ist, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat sich bei ihrer Ermessensentscheidung von keinen sachfremden Erwägungen leiten lassen.

Das Gericht folgt im Übrigen der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Schließlich begegnet die Vorladung zum Verkehrsunterricht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch nicht deswegen Bedenken, weil der Verkehrsverstoß zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits einige Zeit zurück liegt. Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist gerade kein „Denkzettel“, sondern dient dazu, Kenntnislücken zu beheben und den Teilnehmern die möglichen Folgen leichtfertigen Verhaltens im Verkehr für sich und andere vor Augen zu führen. Dieser Zweck erledigt sich nicht in bestimmten Zeitabständen, zumal vorliegend zwischen Verkehrsverstoß und streitgegenständlichem Bescheid lediglich neun Monate lagen. Bei Ausschöpfung der Rechtschutzmöglichkeiten wie vorliegend ist es nicht ungewöhnlich, dass es, gerechnet vom Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an, mehrere Jahre dauert bis eine Vorladung zum Verkehrsunterricht durchgesetzt werden kann. Eine solche Verfahrensdauer allein führt nicht dazu, dass die Vorladung zum Verkehrsunterricht rechtswidrig würde. Andernfalls hätte es der Betroffene in der Hand, sich durch Einlegung von Rechtsbehelfen und dem damit verbundenen Zeitbedarf der Verpflichtung zu entziehen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und unter dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO abzuweisen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 12 Halten und Parken


(1) Das Halten ist unzulässig 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,2. im Bereich von scharfen Kurven,3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,4. auf Bahnübergängen,5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 49 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 6 Vorbeifahren


Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) a

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 48 Verkehrsunterricht


Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Mai 2017 - M 23 S 17.1136

bei uns veröffentlicht am 08.05.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wende

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Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.