Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Nov. 2015 - M 23 S 15.4412

bei uns veröffentlicht am11.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.200,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofort vollziehbare Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Auf die Antragstellerin ist der Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ zugelassen. Am … April 2015 wurde mit diesem Pkw auf der Bundes-autobahn A 93, Pentling, Abschnitt 980, in Fahrtrichtung Hof die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft um 23 km/h überschritten. Diese Feststellung wurde mittels Geschwindigkeitsmessanlage mit dem Einseitensensor ES3.0 sowie einem Frontfoto des Fahrzeugs dokumentiert.

Mit Schreiben des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts vom 24. April 2015 wurde die Antragstellerin wegen der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit als Zeugin angehört. Dem Anhörungsblatt war das Frontfoto beigefügt. Der Anhörungsbogen enthielt die Belehrung für Zeugen sowie den Hinweis auf die Möglichkeit zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs. Der Zeugenfragebogen kam nicht in den Rücklauf.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 richtete das Bayerische Polizeiverwaltungsamt ein Ermittlungsersuchen an die Polizeiinspektion 29 in … Gemäß dem Vermerk der Polizeiinspektion 29 … vom 1. Juni 2015 wurde mit der Halterfirma am 19. Mai 2015 Kontakt aufgenommen. Hierbei habe der Fuhrparkverantwortliche der Firma mitgeteilt, dass es sich bei dem Fahrer um den, ihm namentlich nicht bekannten Freund der - bei dem Gespräch anwesenden und bei der Antragstellerin tätigen - Frau … … handeln dürfte. Diese habe sich auf Nachfrage zunächst auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Nach Erklärung und Hinweis, dass für einen Freund ein solches nicht bestehe, habe sie erwidert, dass sie den Fahrer „dann nicht kenne“.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 stellte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt bei dem Amtsgericht … einen Antrag auf richterliche Vernehmung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Mit Schreiben des Amtsgerichts … vom 24. Juni 2015 wurde Frau … daraufhin als Zeugin zur Vernehmung am … Juli 2015 geladen. Diese Ladung wurde Frau … erst am … Juli 2015 per Postzustellungsurkunde zugestellt.

Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Juli 2015 mit, dass das Ermittlungsverfahren durch Verfügung vom 24. Juli 2015 beendet worden sei und bat mit Schreiben vom selben Tag die Antragsgegnerin um Prüfung, ob eine Fahrtenbuchauflage in Betracht komme.

Die Antragsgegnerin hörte mit Schreiben vom 5. August 2015 die Antragstellerin zu der beabsichtigten Anordnung eines Fahrtenbuchs an. Mit Schreiben vom … August 2015 antwortete die Antragstellerin, vertreten durch Frau … …, dass sie sich auf Anraten der Polizeiinspektion nicht geäußert habe. Zu dem Termin bei Gericht wäre sie selbstverständlich erschienen, wenn sie die Ladung nicht zu spät erhalten hätte. Im Übrigen läge auch kein Wiederholungsfall vor.

Mit Bescheid vom 21. September 2015, zugestellt am 23. September 2015, legte die Beklagte der Antragstellerin für den Zeitraum bis zum 31. März 2016 die Führung eines Fahrtenbuchs für das Tatfahrzeug (Nr. 1 des Bescheids) und ein etwaiges Nachfolgefahrzeug (Nr. 2 des Bescheids) auf. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 5 des Bescheids). Des Weiteren wurde die Antragstellerin zur Vorlage des Fahrtenbuchs nach Ablauf verpflichtet (Nr. 4 des Bescheids) und für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 255.- € angedroht (Nr. 6 des Bescheids). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Polizei regelmäßig nur angemessenen Ermittlungen nach dem Fahrer anzustellen brauche, es sei ihr nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietenden Nachforschungen zu betreiben. Die richterliche Vernehmung eines Zeugen sprenge im Regelfall den Rahmen angemessener Ermittlungen. Zeitliche Verzögerungen, die in diesem Zusammenhang entstünden, seien daher nicht den Ermittlungsbehörden als Ermittlungsdefizit anzulasten. Der möglicherweise verspätete Zugang des Vorladungsschreibens sei daher nicht ursächlich für das Scheitern der Ermittlungen. Bei entsprechender Mitwirkungsbereitschaft hätte Frau … den Fahrzeugführer auch schon bei der polizeilichen Vorsprache benennen können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin erhob gegen diesen Bescheid am … Oktober 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az.: M 23 K 15.4411) und beantragte die Aufhebung des Bescheids. Weiterhin beantragte er,

  • 1.die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Ziffer 1 des Bescheids vom 21.09.2015 wieder herzustellen,

  • 2.die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hinsichtlich Ziffer 6 des Bescheids vom 21.09.2015 anzuordnen.

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte insbesondere aus, dass es sich nicht um einen erheblichen Verkehrsverstoß handle, der eine derart belastende Maßnahme wie die Auflage eines Fahrtenbuches rechtfertige. Es handle sich um einen „Allerweltsfall“. Darüber hinaus lägen auch die weiteren Voraussetzungen der Unmöglichkeit der Feststellung des tatsächlichen Verantwortlichen aus mehreren Gründen nicht vor. Zum einen sei die Antragstellerin erst drei Wochen nach dem Verkehrsverstoß - und damit verspätet - davon in Kenntnis gesetzt worden. Die zeitnahe Mitteilung müsse im vorliegenden Fall umso mehr Gewicht haben, als die Antragstellerin viele Dutzende Fahrzeuge unterhalte. Zum anderen wäre die Geschäftsführerin der Antragstellerin, Frau … … - wäre ihr die Ladung des Amtsgerichts … zu ihrer Zeugeneinvernahme rechtzeitig zugegangen - selbstverständlich der Vorladung nachgekommen und hätte im Rahmen ihrer Zeugenaussage versucht, den Vorfall aufzuklären und ggf. soweit ihr möglich, den Fahrer zu benennen. Die Antragsgegnerin führe sich mit ihrer Argumentation, dass es einer richterlichen Vernehmung nicht bedurft hätte, selbst ad absurdum. Es bedürfe keiner Vertiefung, dass damals wohl keine überflüssige und damit unsinnige Vorladung bezweckt gewesen sei. Der Umstand, dass Frau … die Ladung erst verspätet zuging, läge nicht in der Sphäre der Antragstellerin, sondern sei vielmehr durch den damaligen Poststreik verursacht.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 beantragte die Antragsgegnerin die Ablehnung des Antrags.

Zur Begründung wurde ergänzend zum Bescheid insbesondere ausgeführt, dass bereits aus dem Verhalten der Beteiligten nach Vorlage der Lichtbilder geschlossen habe werden müssen, dass keine Bereitschaft bestand, an der Täterfeststellung mitzuwirken. Das erforderliche Maß zumutbarer Ermittlungen wäre somit bereits erreicht gewesen. Der weitere Ermittlungsversuch durch die Anhörung durch den Ermittlungsrichter wäre daher nicht mehr erforderlich gewesen. Unbeschadet dessen, bliebe es den Ermittlungsbehörden aber unbenommen, zusätzliche Ermittlungen anzustellen. Solche gescheiterten Ermittlungsversuche könnten aber nicht zu Lasten der Ermittlungsbehörde gehen. Für den Umstand, dass sich die Polizei veranlasst sah, den Ermittlungsrichter einzuschalten, sei allein die Antragstellerin verantwortlich.

Mit Schreiben vom … Oktober 2015 nahm der Bevollmächtigte der Antragstellerin hierauf nochmals Stellung und führte insbesondere aus, dass die Argumentation der Antragsgegnerin widersprüchlich sei und ein „venire contra factum proprium“ darstelle. Durch die Maßnahme zur Vorladung beim Ermittlungsrichter habe die Ermittlungsbehörde eindeutig dokumentiert, dass sie diesen Ermittlungsversuch im konkreten Fall für erforderlich halte.

Durch Beschluss der Kammer vom 9. November 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 23 K 15.4411) sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 21. September 2015 hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen den angefochtenen Bescheid keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung überwiegt somit das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.

Mit einer Fahrtenbuchauflage soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung ei-nes Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung angehalten werden. Ob vom Fahrzeughalter selbst als Führer seines Kraftfahrzeugs Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen zu besorgen sind, ist demnach rechtlich nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügt regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1989 - 7 B 90/89 - NJW 1989, 2704).

Um eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen, müssen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Schon bei einem einmaligen Verstoß ist die Auflage zulässig, wenn es sich um einen nicht unwesentlichen Verstoß handelt, der sich verkehrsgefährdend auswirken kann. Anhaltspunkte dafür, dass die mit Tatfoto belegte Verkehrsordnungswidrigkeit in Gestalt der am … April 2015 erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ nicht begangen wurde, liegen nicht vor und wurden auch durch die Antragstellerin nicht behauptet. Der Verkehrsverstoß in Gestalt der erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung wäre nach dem zum Zeitpunkt der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit geltenden Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 70 Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV - i.V.m. Nr. 11.3.4 Tabelle 1 Buchst. c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur BKatV) und einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet worden (Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr - FeV). Diese sachverständige Bewertung der Verkehrsordnungswidrigkeit durch den Verordnungsgeber belegt, dass es sich um einen erheblichen Verstoß handelt, unabhängig von einer damit verbundenen Gefährdungslage. Auf den Nachweis einer konkreten Gefährdung kommt es nicht an. Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin reicht nach ständiger Rechtsprechung auch bereits grundsätzlich ein lediglich mit einem Punkt (bereits nach dem bis zum 30. April 2014 geltenden Punktekatalog) bewerteter Verkehrsverstoß für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Gefährlichkeit des Verstoßes ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.21014 - 11 CS 14.176 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 9.9.1999 - 3 B 94/99; OVG NRW, U.v. 29.4.1999 - 8 A 699/97 - jeweils juris).

Die in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt vor, da die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die zuständige Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, kann sich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es - wie hier - um die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten geht, die nur einen Sinn hat, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen (§ 33 Abs. 1 bis 3 OWiG) so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden polizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können (BVerwG, U.v. 17.12.1982 - 7 C 3/80 - BayVBl 1983, 310).

Weiterhin genügt die Behörde ihrer Ermittlungspflicht grundsätzlich nur dann, wenn sie den Kraftfahrzeughalter unverzüglich von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis setzt, wobei die hierzu eingeräumte Anhörungsfrist im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten darf (BVerwG, B.v. 14.5.1997 - 3 B 28/97 - juris; erstmals BVerwG, U.v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - NJW 1979, 1054). Die Zwei-Wochen-Frist ist jedoch kein formales Tatbestandskriterium der gesetzlichen Regelung und keine starre Grenze. Sie beruht auf dem Erfahrungssatz, wonach Vorgänge nur in einem begrenzten Zeitraum erinnerbar oder noch rekonstruierbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Fahrtenbuchauflage trotz verzögerter Anhörung des Kraftfahrzeughalters nicht ausgeschlossen ist, wenn feststeht, dass nicht die Verzögerung der Ermittlungstätigkeit ursächlich für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen gewesen ist. Ihre Nichteinhaltung ist unschädlich in den Fällen, in denen wegen vom Regelfall abweichender Fallgestaltung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt oder die Überschreitung des Zeitrahmens nicht ursächlich gewesen sein konnte für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers. Insbesondere ist eine verzögerte Anhörung für die unterbliebene Feststellung des Fahrers dann nicht ursächlich, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein zur Identifizierung ausreichendes Foto existiert, da eine Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers anhand des Fotos keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt (st. Rspr.; vgl. OVG Lüneburg, B.v. 2.11.2004 - 12 ME 413/04, VG Oldenburg, B.v. 30.3.2009 - 7 B 1004/09 - OVG NRW, U.v. 29.4.1999 - 8 A 699/97; VG München, B.v. 30.6.2014 - M 23 S. 14.652 - jeweils juris m.w.N.). Zudem kann auch eine fehlende Mitwirkung des Fahrzeughalters eine verspätete Anhörung unbeachtlich machen, weil in diesen Fällen nicht die verspätete Anhörung, sondern die fehlende Kooperationsbereitschaft des Halters ursächlich für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung war (OVG NRW, U.v. 29.4.1999 - 8 A 699/97; B.v. 28.10.2013 - 8 A 562/13 - jeweils juris).

Darüber hinaus erscheint bereits zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin als juristische Person überhaupt auf die Zwei-Wochen-Frist berufen kann (BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606; OVG NRW, U.v. 31.3.1995 - 25 A 2798/93 - juris). Zumindest obliegt sie besonderen Dokumentationspflichten, mit deren Hilfe sich nachträglich feststellen lässt, wer ein Firmenfahrzeug zu welchem Zeitpunkt benutzt hat. Eine Fahrtenbuchauflage verlangt vor diesem Hintergrund von einem Unternehmer letztlich nur ein Verhalten, das er bei verständiger Führung seines Betriebes (wenn auch ggf. in modifizierter Form) bereits im Eigeninteresse praktizieren wird (vgl. BayVGH, 11.7.2012 - 11 ZB 12.727; OVG NRW, U.v. 29.4.1999 - 8 A 699/97; VGH B-W, B.v. 14.1.2014 - 10 s 2438/13 - jeweils juris). Die leicht verspätete Versendung des - mit einem zur Identifizierung ausreichenden Foto versehenen - Anhörungsbogens am 24. April 2015 ist damit ausreichend.

Die Feststellung des Fahrzeugführers war auch tatsächlich - bis zum Verjährungseintritt - unmöglich. Die Antragstellerin hat auf den Anhörungsbogen vom 24. April 2015 überhaupt nicht reagiert und bereits hierdurch ihre mangelnde Mitwirkungsbereitschaft signalisiert (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 2.11.2004 - 12 ME 413/04 - juris). Bei der anschließenden Befragung der Antragstellerin durch die ermittelnde Behörde gab der Fuhrparkverantwortliche der Antragstellerin an, dass es sich bei dem Fahrer um den ihm namentlich nicht bekannten Freund der Frau … … handeln dürfe. Da diese bei der Vorsprache anwesend war, wurden die Lichtbilder auch ihr vorgelegt. Entsprechend dem glaubhaften Polizeivermerk vom 1. Juni 2015 gab diese dann zunächst an, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Nach entsprechender Belehrung, dass ein solches für einen Freund nicht bestehe, hat diese erwidert, dass sie den Fahrer dann nicht kenne. Zwar bestreitet der Bevollmächtigte der Antragstellerin diese Aussage. Dieses bloße Bestreiten ohne glaubhafte Darstellung eines plausiblen anderen Gesprächsverlaufs erscheint jedoch nicht glaubhaft. Das Gericht misst insoweit der Stellungnahme der Polizei ein deutlich höheres Gewicht zu. Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht dem tatsächlichen Ablauf entspricht, kann das Gericht nicht erkennen, ebenso wenig wie Anhaltspunkte dafür, die Anlass für eine falsche Dokumentation hätten geben können. Spätestens mit der Befragung von Frau … … - deren Verhalten sich die Antragstellerin auch zurechnen lassen muss - waren die Ermittlungen ausreichend und erfolglos. Es lagen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Frau …, die bereits persönlich als Zeugin von der Polizei mit entsprechender Belehrung befragt wurde, bei einer Vorladung eine Aussage zur Sache gemacht hätte.

Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin davon aus, dass es im vorliegenden Fall des weiteren Ermittlungsversuchs durch die Vorladung von Frau … vor einen Ermittlungsrichter nicht zwingend bedurfte. Es steht den ermittelnden Behörden selbstverständlich frei, zusätzliche, weitere Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen, um im konkreten Fall Ermittlungserfolge zu erzielen und ggf. auch auf das rechtstreue Verhalten von Zeugen durch eine richterliche Vernehmung hinzuwirken. Sofern solche weiteren Ermittlungsversuche versucht werden, können sie jedoch nicht dazu führen, dass bereits ausreichende (erfolglose) Ermittlungen als unzureichend bewertet werden. Hierin liegt auch kein - wie vom Bevollmächtigten behauptetes - widersprüchliches Verhalten. Das eine Aufklärung nicht möglich war, geht daher zu Lasten der Antragstellerin als Fahrzeughalterin.

Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass auch im Fall der Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrechts der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch die Antragstellerin für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (ständige Rspr.; vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2009 - 11 CS 08.2948; VG München, B.v. 19.4.2013 - M 23 S. 12.6347; - juris, m.w.N.).

Die Antragsgegnerin hat auch von dem ihr bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Zwar ist dem Bevollmächtigten Recht zu geben - und hat auch die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 eingeräumt -, dass im Bescheid die Sachverhaltsdarstellung bezüglich der unterbliebenen Zeugenbefragung nicht völlig korrekt war, dies hat auf die Ermessensausübung jedoch keinerlei Einfluss. Wie aus den Gründen des angefochtenen Bescheids erkennbar ist, wurde gesehen, dass es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt und es erfolgte eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Maßnahme. Mit der präventiven Zielsetzung, künftige Verkehrsverstöße dadurch zu vermeiden, dass der jeweilige Fahrer mit einer leichten Aufklärbarkeit des Verstoßes rechnen muss, wird ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist hierzu geeignet, erforderlich sowie als angemessene Maßnahme anzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Insbesondere verstößt die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nicht deshalb gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt hat. Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor diesem Hintergrund vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist daneben das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2011 - 11 CS 11.1548 - juris). Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Mindestdauer der Führung des Fahrtenbuchs erforderlich. Demnach ist auch die Dauer der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs von sechs Monaten - und damit im untersten Rahmen der Fahrtenbuchanordnung - sicher nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden.

Auch die weiteren Anordnungen im angefochtenen Bescheid zum Übergang auf Ersatzfahrzeuge, Vorlagepflichten sowie die Kostenentscheidung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Dementsprechend ist auch die Anordnung des Zwangsgeldes in Nummer 6 des Bescheides rechtmäßig, so dass auch keine Veranlassung besteht, - wie beantragt - die aufschiebende Wirkung insoweit anzuordnen.

Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid genügt auch den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist dargelegt worden, weshalb dem Interesse, vorläufig von der Führung eines Fahrtenbuchs verschont zu bleiben, der Nachrang gegenüber den Interessen der Allgemeinheit gebührt, dass künftig erhebliche Verkehrsverstöße unterbleiben oder jedenfalls geahndet werden können. § 31a StVZO gehört zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Behörde bei der Abwägung der Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken kann, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (BayVGH, B.v. 17.7.2002 - 11 CS 02.1320 - juris; VGH BW, B.v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - NZV 1998, 126 m.w.N.). Dementsprechend ist auch den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage bereits dann genügt, wenn die Begründung der Anordnung erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2002 a.a.O). Dies ist bei den Gründen des angefochtenen Bescheids der Fall. Besondere Umstände, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, sind im Fall der Antragstellerin nicht ersichtlich.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5, 46.11).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Nov. 2015 - M 23 S 15.4412 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 31a Fahrtenbuch


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach ein

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung


(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,2. jede richterliche Vernehmung des Bet

Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV 2013 | § 1 Bußgeldkatalog


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Bet

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Lan

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - 11 CS 14.176

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Gründe

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(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
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3.
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3a.
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4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen.

Er ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... Mit diesem Fahrzeug wurde am 17. Mai 2013 auf der Bundesautobahn A 96 bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h der erforderliche Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug erheblich unterschritten; er betrug weniger als 5/10 des halben Tachowerts. Diese Feststellung wurde durch Abstandsmessung mittels Video und durch Frontfoto dokumentiert. Den ihm durch das Polizeiverwaltungsamt zugeleiteten Anhörungsbogen vom 29. Mai 2013 sandte der Antragsteller nicht zurück. Daraufhin ersuchte das Polizeiverwaltungsamt unter dem 19. Juni 2013 die zuständige Polizeiinspektion, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen und anzuhören. Unter dem 16. Juli 2013 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingestellt, nachdem er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte und der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte.

Mit Bescheid vom 12. September 2013 ordnete die Straßenverkehrsbehörde nach vorheriger Anhörung des Antragstellers für den Zeitraum bis 31. März 2014 in sofort vollziehbarer Weise die Führung eines Fahrtenbuchs an.

Das Verwaltungsgericht München lehnte mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12. September 2013 ab. Nach summarischer Prüfung bestünden gegen die Fahrtenbuchanordnung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zur Rechtfertigung einer Fahrtenbuchauflage müssten Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Bereits ein einziger nicht unwesentlicher Verstoß genüge. Grundsätzlich reiche ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß, ohne dass es darauf ankäme, ob eine konkrete Gefährdungssituation vorgelegen habe. Nach den Umständen des Einzelfalls sei die Polizei nicht in der Lage gewesen, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Sie habe nicht weitere wahllose und zeitraubende kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen betreiben müssen.

Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuchs seien nicht gegeben. Die Ermittlung des Fahrzeugführers sei nicht unmöglich gewesen. Hätten die Polizeibeamten sorgfältig ermittelt, hätten sie feststellen können, dass sich der Name seines volljährigen Sohns neben dem des Antragstellers befinde. Umfeldermittlungen etwa durch Nachfragen in der Nachbarschaft seien nicht durchgeführt worden. Das wäre zumutbar und naheliegend gewesen. Der Ermittlungsbericht sei insoweit unvollständig und könne nicht als Grundlage für eine Ermessensentscheidung herangezogen werden. Auch wären Ermittlungen zu Verwandten in der Heimatstadt K. zu fordern gewesen. Die ergebnislose Recherche in der internen Polizeivorgangsverwaltung sei nicht ausreichend. Die Berufung des Antragstellers auf sein Aussageverweigerungsrecht stehe einem Mindestmaß an Ermittlungen nicht entgegen. Letztlich werde mit der Anordnung des Fahrtenbuchs die Berufung des Antragstellers auf sein Aussageverweigerungsrecht sanktioniert. Materiell rechtlich sei die Fahrtenbuchanordnung unverhältnismäßig. Der Verkehrsverstoß sei nicht erheblich gewesen und lasse keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers und eine davon ausgehende Gefährdung des Straßenverkehres zu. Die Begründung, dass mit der Fahrtenbuchauflage künftige unaufklärbare Verstöße verhindert werden sollten, reiche nicht aus.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist unmöglich und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zulässig, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 und Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96).

Die Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Polizeiinspektion waren hier angemessen, denn die Behörde hat in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen ergriffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (BVerwG, B. v. 21.10.1987, a. a. O.). Lehnt der Fahrzeughalter, wie hier der Antragsteller, unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht die Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (vgl. BVerwG, B. v. 1.3.1994 - 11 B 130.93 - VRS 88, 158 ff.; B. v. 9.12.1993 - 11 B 113/93; B. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl. 1983, 310 ff.). Es kann dahinstehen, ob, wie vom Antragsteller nun behauptet, Hinweise darauf vorhanden gewesen wären, dass sein Sohn bei ihm lebt, denn aus dem bei der Behördenakte befindlichen Foto von der Videomessung ist ersichtlich, dass es sich bei der fahrenden Person mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht um einen jungen Mann handelt. Warum sonst die Feststellung seines Sohnes als möglichem Mitnutzer des Kraftfahrzeugs zur Ahndung des Verkehrsverstoßes hätte beitragen können, legt der Antragsteller nicht dar. Die Feststellung, dass der Antragsteller ledig ist und kein weiterer Name auf dem Briefkasten und dem Klingelbrett seiner Wohnung steht, sowie die ergebnislos gebliebene Recherche in der internen Polizeivorgangsverwaltung waren nach den Umständen des Einzelfalls ausreichend. Insbesondere musste die Polizei nicht ins Blaue hinein nach Verwandten des laut Behördenakte in M... geborenen und in M... wohnhaften Antragstellers in K... forschen, zumal nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich die befragten Familienmitglieder selbst oder gegenseitig belasten würden.

2. Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der - wie hier - im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im Verkehrszentralregistergesetz geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuches gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12/94 - BVerwGE 98, 227/229; B. v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl. 2000, 380). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90/89 - NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (zuletzt BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 11 CS 13.1950)

Soweit der Antragsteller vorträgt, ein Verkehrsverstoß, der nicht auch den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulasse, rechtfertige keine Fahrtenbuchauflage, kann auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. In seiner Entscheidung vom 17. Mai 1995 (11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227) stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt ist, wenn nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt wird, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt. Es kann dahinstehen, ob darin das Erfordernis der Unzuverlässigkeit als zusätzlicher Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit von Fahrtenbuchauflagen zum Ausdruck kommt. Denn der hier in mitten stehende Verkehrsverstoß zeigt jedenfalls, dass der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin am Steuer des Kfz, dessen Halter der Antragsteller ist, bereit ist, eine erhebliche Straßenverkehrsgefährdung in Kauf zu nehmen, um selbst schneller voran zu kommen. Darin drückt sich eine auf die Straßenverkehrsteilnahme bezogene charakterliche Unzuverlässigkeit aus, zumal die Unterschreitung des erforderlichen Abstands bei hoher Geschwindigkeit latent ein großes Risiko birgt. Ergibt sich aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses die Notwendigkeit, zu bremsen, wird ein Unfall unvermeidbar.

Derjenige Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer solchen Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG vom 23.6.1989 - 7 B 90.89 - NJW 1989, 2704).

3. Der Halter eines Kraftfahrzeugs kann auch nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Antragsteller für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, B. v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, B. v. 22.6.1995 - 11 B 7/95 - BayVBl. 1996, 156; B. v. 11.8.1999 - 3 B 96/99 - BayVBl. 2000, 380; BayVGH, B. v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980; v. 2.8.2007 - 11 ZB 06.1759; B. v. 20.3.2008 - 11 ZB 08.432; B. v. 22.4.2008 - 11 ZB 07.3419; B. v. 12.6.2008 - 11 CS 08.587; B. v. 30.9.2008 - 11 CS 08.1953; B. v. 7.11.2008 - 11 CS 08.2650; B. v. 28.3.2011 - 11 CS 11.360; B. v. 1.2.2012 - 11 CS 11.2640; B. v. 24.6.2013 - 11 CS 13.1079).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.11 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.