Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 22 S 15.50169

published on 04/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 22 S 15.50169
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Gericht

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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25. November 2014 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 6. Februar 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diesen Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn an, nachdem die ungarischen Behörden auf eine entsprechende Anfrage (unter Hinweis auf einen den Antragsteller betreffenden Eurodaceintrag) zugesagt hatten, den Antragsteller im Vollzug der Dublin-III-Verordnung wiederaufzunehmen.

Gegen den ihm frühestens am 20. Februar 2015 zugegangen Bescheid (an diesem Tag erfolgte eine Ersatzzustellung an den Leiter Gemeinschaftsunterkunft) ließ der Antragsteller am 25. Februar 2015 Klage erheben (M 22 K 15.50167). Weiter beantragt er,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags wurde unter Hinweis auf diverse Erkenntnismittel und Gerichtsentscheidungen ausgeführt, dass in Ungarn systemische Mängel im Asylverfahren bestehen würden und der Antragsteller für den Fall seiner Abschiebung nach dorthin mit einer Behandlung zu rechnen habe, die sich als Verletzung der Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta darstellen würde.

Die Antragsgegnerin hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat auch in der Sache Erfolg. Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung stellen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen dar. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Antrag vorzunehmende Interessenabwägung fällt daher zugunsten des Antragstellers aus.

Die Aussagen und Einschätzungen in den vorliegenden Erkenntnismitteln bewertet das Gericht (vorläufig) dahin, dass nicht als hinreichend verlässlich festgestellt davon ausgegangen werden kann, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. die Art und Weise der Verfahrenshandhabung in Ungarn eindeutig den europarechtlichen Standards nicht (mehr) genügen würden und dadurch bedingt nach Ungarn überstellte Asylbewerber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Behandlung zu rechnen hätten, die gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta verstoßen würde. Es liegen aber durchaus gewichtige Anhaltspunkte vor - insbesondere mit Blick auf die vorhandenen Kapazitätsengpässe und die Informationen zur Praxis bei der Verhängung von Asylhaft -, die die Wertung, das ungarische Asylsystem weise solche gravierenden Mängel auf, möglicherweise im Ergebnis doch rechtfertigen könnten. Am Rande sei in diesem Zusammenhang bemerkt, dass das Gericht auch der Auffassung zuneigt, dass die ausländerfeindliche Rhetorik in Bezug auf den Umgang mit Asylbewerbern, derer sich ungarische staatliche Stellen bzw. Mitglieder der ungarischen Regierung in letzter Zeit zunehmend bedienen (vgl. dazu etwa UNHCR, Pressemitteilung vom 08.05.2015: „UNHCR calls on Hungary to protect, not persecute, refugees“ und Pester Lloyd vom 12.06.2015: „Flüchtlinge entfernen“) für die Beurteilung nicht von vorneherein außer Betracht bleiben kann, sondern dies im Verein mit sonstigen in diese Richtung weisenden Umständen zumindest als Indiz für eine mangelnde Bereitschaft, die relevanten Standards zuverlässig zu gewährleisten, zu werten sein könnte. Im Ergebnis ist jedenfalls davon auszugehen, dass es einer weiteren Prüfung der Problematik bedarf, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss (zur divergierenden Rechtsprechung zur Frage des Vorliegens systemischer Mängel aus neuerer Zeit vgl. - dies verneinend - VG Würzburg, B. v. 06.07.2015 - W 6 S 15.50224 -, VG Augsburg, B. v. 17.06.2015 - Au 5 S 15.50317 -und VG Düsseldorf, B. v. 05.06.2015 - 13 L 1253/15.A -, jeweils in juris, bzw. - dies bejahend - VG Köln, U. v. 15.07.2015 - 3 K 2378/15.A - VG Bremen, GB v. 30.06.2015 - 3 K 296/15 - und VG München, B. v. 17.07.2015 - M 24 S 15.50508 - alle abrufbar über die Recherchedatenbank bordmonitoring.eu).

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 06/07/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, a) dass vor der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach U. eine Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Bes
published on 05/06/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe: 2Der am 2. April 2015 bei Gericht gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 2511/15.A gegen
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.