Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. März 2016 - M 2 S 15.5501

published on 04/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. März 2016 - M 2 S 15.5501
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.250,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid vom 18. November 2015, mit dem der Antragsgegner durchzusetzen versucht, dass ein festgesetzter Restwasserabfluss an einer Stauanlage im ...-bach eingehalten wird.

Der ...-bach - auch ...-bach genannt - fließt vom ...-see aus in östliche Richtung. Aus dem ...-bach wurde seit vielen Jahrzehnten in etwa dort, wo die Bachgrundstücke Fl.Nrn. ... und ... Gemarkung ... aufeinandertreffen, Wasser abgeleitet und mittels einer Leitung zu der seit ca. 1890 bestehenden, weiter südlich auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... gelegenen Fischzuchtanlage geleitet. Hierfür besteht nach Aktenlage kein Altrecht im Sinne des § 20 WHG/Art. 75 BayWG. Vor einigen Jahren erwarb der Antragsteller diese Fischzuchtanlage. Mit Verordnung des Landratsamts vom 20. Januar 2005 wurde der südliche Teil der Fischzuchtanlage naturschutzrechtlich als Landschaftsbestandteil geschützt.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner zum Zwecke der Errichtung einer Wasserkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... unmittelbar nördlich der Fischzuchtanlage eine wasserrechtliche Bewilligung für das Ableiten, Aufstauen und Wiedereinleiten des Wassers des ...-bachs. Laut Antrag handelt es sich dabei um das Wasser, dass auch bisher bereits aus dem ...-bach abgeleitet und zur Fischzucht und Bewässerung der Wasserflächen genutzt wurde. Hinsichtlich des im ...-bach zu verbleibenden Restwassers sah der Antrag eine Wassermenge von 10 l/s vor.

Mit Bescheid vom 6. November 2006 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine wasserrechtliche Bewilligung für das Ableiten, Aufstauen, Absenken und Wiedereinleiten des Wassers des ...-bachs. In Ziffer II. 1 des Bescheids ist festgelegt, dass eine maximale Wassermenge von 150 l/s abgeleitet werden dürfe. Bedingung sei, dass vorrangig stets mindestens 20 l/s Restwasser im ...-bach verblieben; hingewiesen werde darauf, dass zur Prüfung, ob ein geringerer Restwasserabfluss ausreichend sei, ein Naturversuch unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamts ... durchzuführen sei (diese Maßgaben beruhten auf dem Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 16. Oktober 2006).

Bei einer Ortseinsicht am 13. Juni 2007 stellte das Wasserwirtschaftsamt fest, dass der nach den genehmigten Antragsunterlagen zur Gewährleistung des Restwasserabflusses vorgesehene Ausschnitt in der Staumauer planabweichend nicht errichtet worden war. Es war lediglich ein Kunststoffrohr in die Staumauer eingebaut worden, an dem zudem ein Absperrventil angebracht worden war. Dieses war zum Zeitpunkt der Messung nur halb geöffnet worden, so dass nur eine Restwassermenge von 1 - 2 l/s abgegeben wurde. Am 28. Juni 2007 fand der im Bewilligungsbescheid vorgesehene Naturversuch statt: Simuliert wurde ein Abfluss von ca. 12 l/s, der zu einer breitflächigen Benetzung des Bachbettes führte. Im Hinblick auf eine vom Antragsteller vorgetragene wesentliche Veränderung des Wasserzulaufs im Zusammenhang mit einer möglichen Veränderung an Trinkwasserversorgungsanlagen der Stadt ... stimmte das Wasserwirtschaftsamt übergangsweise einer Restwassermenge von lediglich 5 l/s zu. Der Antragsteller solle hierfür die technischen Voraussetzungen (zweites Ablaufrohr für das Restwasser) schaffen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 und 6. Dezember 2007 teilte das Wasserwirtschaftsamt sinngemäß u. a. Folgendes mit: Beim Naturversuch habe sich ergeben, dass ein Restwasserabfluss von ca. 1 - 1,5 l/s über das bestehende Rohr nicht genüge. Hingegen habe sich beim simulierten Abfluss von 12 l/s ein ausreichender Zustand ergeben. Die vom Antragsteller vorgetragene wesentliche Veränderung der Abflussverhältnisse im ...-bach habe sich bei seiner Überprüfung nicht bestätigt. Zur dauerhaften Sicherung der Gewässerökologie sei eine Restwassermenge von mindestens 10 l/s erforderlich. Bei der Bauabnahme (Protokoll vom 25. April/19. Mai 2008) stellte der private Sachverständige in der Wasserwirtschaft u. a. fest, dass die Restwassermenge mittlerweile durch zwei Rohre realisiert werde, dabei ergebe sich eine Restwassermenge von insgesamt 8 l/s; ferner stellte der Sachverständige fest, dass der maximale Wasserstrom 200 l/s betrage, laut Bescheid aber nur 150 l/s vorgesehen seien. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 teilte der Antragsteller mit, er habe die beiden Rohre vergrößert und in das Wehr noch eine zusätzliche Öffnung bohren lassen, so dass nun 10 l/s erreicht seien. Bei Messungen der Restwassermenge stellte das Wasserwirtschaftsamt am 24. September 2008 1,9 l/s, am 29. September 2008 4,0 l/s sowie am 5. November 2008 ca. 2 l/s fest.

Mit Änderungsbescheid vom 13. November 2008 änderte der Antragsgegner Ziffer II. 1 des Bewilligungsbescheids vom 6. November 2006: Aus dem ...-bach dürfte eine maximale Wassermenge von 150 l/s ausgeleitet werden, unter der Bedingung, dass vorrangig stets mindestens 10 l/s Restwasser im ...-bach verlieben.

Gegen diesen Änderungsbescheid erhob der Antragsteller am 8. Dezember 2008 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az. M 2 K 09.236). Bei weiteren Messungen der Restwassermenge stellte das Wasserwirtschaftsamt am 15. Dezember 2008 ca. 5 l/s, am 19. Mai 2009 ca. 5 l/s, am 7. Oktober 2009 4,8 l/s, am 27. Oktober 2009 4,7 l/s sowie am 7. April 2010 5,3 l/s fest. In der mündlichen Verhandlung über die Klage gegen den Änderungsbescheid am 30. Juli 2010 wies das Gericht u. a. darauf hin, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Verfahren wurde daraufhin nach übereinstimmenden Erledigterklärungen eingestellt. Der Antragsgegner sagte in der mündlichen Verhandlung zu, die bislang schon fällig gewordenen Zwangsgelder - im Änderungsbescheid vom 13. November 2008 und in einem weiteren Bescheid vom 4. November 2009 waren Zwangsgelder von 2.000,00 € und 4.000,00 € angedroht worden - nicht beizutreiben und keine weitere Zwangsgelder anzudrohen, wenn bis zum 1. November 2010 die baulichen Voraussetzungen für einen Restwasserabfluss von 10 l/s geschaffen werden und von da an auch 10 l/s Restwasser abgegeben werden. Ferner stellte der Antragsgegner klar, dass im Falle eines Antrags des Antragstellers auf Verringerung der Restwassermenge über diesen nochmals entschieden werde.

Bei einer Überprüfung der Restwassermenge am 10. Dezember 2013 stellte das Wasserwirtschaftsamt fest, dass die geforderten 10 l/s nicht eingehalten worden seien, anders hingegen bei einer erneuten Überprüfung am 26. Juni 2014. Bei weiteren Messungen stellte das Wasserwirtschaftsamt am 19. November 2014 ca. 7 - 8 l/s und am 8. Dezember 2014 8,5 l/s Restwasser fest. Nachdem der Antragsteller ein drittes Restwasserrohr einbauen ließ (zwischen den bereits vorhandenen zwei Rohren und zusätzlich zu der gebohrten Öffnung), stellte das Wasserwirtschaftsamt am 18. Dezember 2014 eine Restwassermenge von ca. 10 l/s fest. Bei einer erneuten Messung am 14. Januar 2015 ergab sich wegen Verstopfung der Rohre eine Restwassermenge von lediglich 2,5 l/s, nach Freiräumung maß das Wasserwirtschaftsamt eine Restwassermenge von knapp 8 l/s (wohl wegen Belags in den Rohren).

Nach Vergrößerung des mittleren Rohres durch den Antragsteller stellte das Wasserwirtschaftsamt bei einer neuerlichen Messung am 28. Januar 2015 eine Restwasserabgabe von 11,5 l/s fest. Bei in der Folgezeit durchgeführten Überprüfungen des Wasserwirtschaftsamts war die festgesetzte Restwassermenge von 10 l/s teils gewährleistet (12. Februar, 30. April, 18. Mai, 27. Mai, 3. Juni 2015), teilweise jedoch wegen Verstopfungen der Rohrleitungen nicht eingehalten (21. April, 29. April, 11. Mai 2015).

Bei einer weiteren Kontrolle am 12. August 2015 stellte das Wasserwirtschaftsamt fest, dass das orographisch rechte Restwasserrohr mittels eines Holzrundlings abgesperrt worden war und dass die Restwassermenge deshalb lediglich 8,0 l/s betrug. In Beantwortung eines Anhörungsschreibens zum Erlass einer kostenpflichtigen Anordnung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 24. August 2015 diverse Einwände gegen die Messungen des Wasserwirtschaftsamts und teilte u. a. sinngemäß mit, das rechte Rohr sei verschlossen worden, weil nach Vergrößerung des mittleren Rohrs auch ohne das rechte Rohr ein ausreichender Restwasserabfluss gewährleistet sei. Am 1. September 2015 stellte das Wasserwirtschaftsamt fest, dass das orografisch rechte Rohr unverändert verschlossen war, die gemessene Restwassermenge betrug lediglich 7,5 l/s. Mit Schreiben vom 25. August 2015 nahm das Wasserwirtschaftsamt zu den Einwänden des Antragstellers gegen die amtlichen Messungen Stellung. Mit Schreiben des Landratsamts vom 26. August 2015 wurde der Antragsteller über diese Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts informiert.

Nachdem der Antragsteller den Verschluss des rechten Rohrs wieder entfernt hatte, stellte das Wasserwirtschaftsamt bei erneuten Überprüfungen fest, dass die Restwassermenge teils eingehalten (21. und 30. September 2015), jedoch wegen Verstopfungen teilweise auch nicht eingehalten war (14. September und 5. Oktober 2015).

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 teilte der Antragsteller mit, er werde das dritte Rohr demnächst wieder verschließen. Nach Berechnung eines Ingenieurbüros genügten ein Rohr mit 8,0 cm und eines mit 4,0 cm, um einen Ablauf von 10 l/s zu ermöglichen. Das Wasserwirtschaftsamt stellte hierzu mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 u. a. fest, dass die Berechnung des Ingenieurbüros völlig ungeeignet sei: Diese stelle auf den reibungsfreien Fall einer idealen Flüssigkeit ab und entspräche nicht der Situation vor Ort. Die Abflussmenge sei bereits mehrfach mittels einer amtlichen Gefäßmessung nachgewiesen. Dabei habe festgestellt werden können, dass eine gesicherte Restwasserabgabe von mindestens 10 l/s nur erfolge, wenn alle drei Rohrleitungen weder manipuliert noch verlegt seien. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 wurde der Antragsteller hierüber informiert und erneut zum Erlass einer kostenpflichtigen Anordnung angehört. In der Folgezeit stellte das Wasserwirtschaftsamt bei einer Überprüfung am 26. Oktober 2015 fest, dass das orografisch rechte Rohr wiederum abgesperrt worden war. Bei erneuten Überprüfungen des Wasserwirtschaftsamts am 4., 16. und 23. November 2015 zeigte sich ein insoweit unveränderter Zustand.

Der Antragsgegner verfügte mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18. November 2015, zugestellt am 21. November 2015, der Antragsteller habe bei der Wasserkraftanlage am ...-bach unverzüglich innerhalb eines Tages nach Erhalt dieses Bescheids das auf der orografisch rechten Seite des ...-bachs im Wehr befindliche Restwasserrohr durch Entfernung des angebrachten Verschluss mit einem Holzrundling zu öffnen (Ziffer 1.), ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2.) und drohte insoweit ein Zwangsgeld in Höhe von 900,-- € an (Ziffer 3.). Ferner wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € angedroht, falls der Antragsteller das in Ziffer 1. des Änderungsbescheids vom 13. November 2008 festgelegte Restwasser von 10 l/s nicht unverzüglich innerhalb eines Tages nach Erhalt dieses Bescheids dauerhaft in das Mutterbett des ...-baches abgibt (Ziffer 4.). Dem Antragsteller wurden die Kosten auferlegt (Ziffer 5.), die der Höhe nach in Ziffer 6. festgesetzt wurden. Zur Begründung wurde u. a. Folgendes ausgeführt: Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG könnten nach pflichtgemäßen Ermessen die Maßnahmen angeordnet werden, die im Einzelfall notwendig seien, um die Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. Entsprechend dem Änderungsbescheid vom 13. November 2008 bestehe die Verpflichtung, im ...-bach 10 l/s Restwasser zu belassen. Der Antragsteller habe durch Verschluss des rechten Rohres zur Restwasserabgabe aktiv gegen diese Verpflichtung verstoßen, da nur eine Restwassermenge von ca. 8 l/s abgegeben werde. Um weitere Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden, habe die Entfernung des Verschlusses angeordnet werden können. Die kurze Frist habe festgelegt werden können, da keine baulichen oder organisatorischen Maßnahmen für die Beseitigung des Verschlusses erforderlich seien. Die sofortige Vollziehung sei im dringenden öffentlichen Interesse angeordnet worden. Der Schutz der Gewässerökologie liege im besonderen öffentlichen Interesse. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids hätte eine Dauerbelastung bzw. schädliche Gewässerveränderung bewirkt und hätte eine Beeinträchtigung der Ordnung des Wasserhaushalts bzw. eines Gewässers zur Folge gehabt. Im Hinblick auf die früheren Zwangsgeldandrohungen lägen die nun angedrohten Zwangsgelder von 900,00 € und 3.000,00 € im absolut untersten Bereich. Nachdem es sich bei der Restwasserabgabe von 10 l/s um eine Dauerverpflichtung handele, sei das Zwangsgeld von 3.000,00 € einmalig für einen festgestellten Verstoße nach der Fristsetzung angedroht worden. Bestünde der Verstoß fort, so müsste ein weiteres Zwangsgeld mit neuer Fristsetzung angedroht werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 8. Dezember 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, über die noch nicht entschieden ist (Az. M 2 K 15.5497). Ebenfalls am 8. Dezember 2015 beantragte er,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.

Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 3. Januar 2016 unter Vorlage diverser Unterlagen u. a. Folgendes aus: Offensichtlich benötige die Stadt ... sehr viel Wasser. Es komme deutlich weniger Wasser an, so dass er nicht mehr in der Lage sei, die im Bescheid des Landratsamts geforderte Restwassermenge von 10 l abzugeben, ohne die Aufgabe der Fischzucht zu riskieren. Zwar sei in dem Plan vom 16. Oktober 2006 eine Restwassermenge von 10 l/s vorgeschrieben. Bei einem später durchgeführten Naturversuch sei jedoch von Vertretern des Wasserwirtschaftsamts eine Restwassermenge von 4 l/s für ausreichend erachtet worden, der auf 5 l/s aufgerundet worden sei. Der Stadt ... sei beim ...-see eine Restwassermenge von 5 l/s genehmigt worden, ihm selbst würden 10 l/s abverlangt. Ausschlaggebend für die Reduzierung der Restwassermenge sei auch gewesen, dass die im Zusammenhang mit der Fischzucht bestehende Biotopfläche mit Wasser versorgt werden solle. Auch der Bestand der Biotopfläche sei akut gefährdet, wenn weiterhin 10 l/s Restwassermenge verlangt werden sollte. Durch die Forderung einer Restwassermenge von 10 l/s sei der Bestand der seit mehr als 100 Jahren bestehenden Fischzucht akut gefährdet. Kurzfristige Trockenperioden hätten in früheren Jahren zu einer kurzzeitigen Reduzierung der Wassermenge auf 40 l/s geführt. Mittlerweile sei ein Zulauf von nur noch 10 - 20 l/s die Regel. Im Vergleich vor dem Verwaltungsgericht am 30. Juli 2010 sei ihm zugestanden worden, dass er jederzeit einen Antrag auf Änderung der Restwassermenge stellen könne. Der von ihm beauftragte Fachmann habe festgestellt, dass durch zwei vorhandene Rohre ca. 11 bis 12 l Restwasser ablaufen, trotzdem werde ein drittes Rohr gefordert. Seine privaten Interessen an der Aufhebung des Sofortvollzugs, nämlich der Bestand der Fischzucht wie auch der Bestand des genehmigten Wasserkraftwerks, überwiegten die im Bescheid angeführten Gründe des öffentlichen Interesses.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 legte der Antragsgegner seine Akten vor und beantragte,

den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Beim Naturversuch am 28. Juni 2007 sei lediglich übergangsweise einer Restwasserabgabe von 5 l/s zugestimmt worden. Mit Änderungsbescheid vom 13. November 2008 sei die Restwassermenge auf 10 l/s festgelegt worden. Bislang sei noch kein Antrag auf Verringerung der Restwassermenge gestellt worden. Bis zur Entscheidung über einen solchen Antrag seien die festgelegten 10 l/s Restwasser in den ...-bach abzugeben. Die Wasserzuflussmenge sei nicht garantiert und liege im unternehmerischen Risiko des Antragstellers. Die Überprüfung durch das Wasserwirtschaftsamt mittels Gefäßmessung habe ergeben, dass das dritte Rohr für eine zuverlässige Einhaltung der Restwassermenge erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 führte der Antragsteller ergänzend u. a. wie folgt aus: Eine Neuverpachtung der Fischzucht sei wegen der Wasserverknappung bislang nicht möglich gewesen. Sein Privatinteresse am Fortbestand der Fischzucht sei eindeutig höher einzustufen als das öffentliche Interesse an der geforderten Restwassermenge. Ausschlaggebend für den Fortbestand der Fischzucht sei in erster Linie der Wasserzufluss vom ...-see. Inzwischen habe er einen förmlichen Antrag gestellt, die Wassermenge von 10 l auf 5 l herabzusetzen. Er rege im Hinblick auf diesen Antrag an, das jetzige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ruhen zu lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten und die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren M 2 K 09.236 verwiesen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 21 a Satz 2 BayVwZVG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, u. a. wenn dies Bundes- oder Landesrecht vorschreibt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), was in Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen durch Art. 21 a Satz 1 BayVwZVG erfolgt ist, oder wenn eine Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Bei einer solchen Anordnung des Sofortvollzugs ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Diese Begründung muss insbesondere erkennen lassen, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles auseinandergesetzt hat.

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21 a Satz 1 BayVwZVG nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 21 a Satz 2 BayVwZVG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise anordnen sowie im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs prüft das Gericht zunächst, ob diese formell rechtmäßig war. Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung: Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Daran gemessen kommt vorliegend keine Anordnung bzw. Wiedererstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 8. Dezember 2015 in Betracht: Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2. des Bescheids vom 18. November 2015 ist formell rechtmäßig (sogleich 1.). Die Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus, weil seine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 18. November 2015 bei summarischer Prüfung erfolglos bleiben wird (sogleich 2.):

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2. des Bescheids vom 18. November 2015 bezüglich der gewässeraufsichtlichen Anordnung in Ziffer 1. dieses Bescheids ist formell rechtmäßig. Das Landratsamt war als die den Verwaltungsakt erlassende Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs zuständig und hat dabei gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet. Diese Begründung genügt auch den Anforderungen: Insbesondere ist zwar knapp, aber noch hinreichend angegeben, welche Gründe den Antragsgegner bezogen auf den konkreten Einzelfall bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen: So wird dargelegt, dass im vorliegenden Fall ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids eine Dauerbelastung und schädliche Gewässerveränderung bewirkte und mit Sicherheit eine Beeinträchtigung der Ordnung des Wasserhaushalts zur Folge hätte.

2. Die vom Gericht im Rahmen seiner eigenen Ermessenentscheidung anzustellende Interessabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Nach der im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung ist zu erwarten, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers vom 8. Dezember 2015 gegen den Bescheid vom 18. November 2015 erfolglos bleiben wird, weil dieser Bescheid rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen:

a) Die gewässeraufsichtliche Anordnung in Ziffer 1. des Bescheids, bei der Wasserkraftanlage am ...-bach innerhalb eines Tages nach Erhalt des Bescheids das auf der orografisch rechten Seite des ...-bachs im Wehr befindliche Restwasserrohr durch Entfernung des Verschlusses mit einem Holzrundling zu öffnen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken:

Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG: Danach ordnen die Kreisverwaltungsbehörden als Gewässeraufsichtsbehörden nach pflichtgemäßen Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG umfasst alle öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die nach oder aufgrund von Vorschriften des WHG, nach auf das WHG gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Zu den Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG gehören deshalb auch die zur Regelung eines Einzelfalls durch Verwaltungsakt begründeten Verpflichtungen, wie etwa Pflichten, die in einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Gewässerbenutzung durch Inhalts- und Nebenbestimmungen (§ 13 WHG) festgelegt sind (Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand September 2015, § 100 Rn. 26; Gößl in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 58 Rn. 29).

Vorliegend besteht eine solche Verpflichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG durch die Regelung in Ziffer 1. des Änderungsbescheids vom 13. November 2008, wonach die mit Bescheid vom 6. November 2006 bewilligte Ableitung von Wasser aus dem ...-bach unter der Bedingung steht, dass vorrangig stets mindestens 10 l/s Restwasser im ...-bach verbleiben. Dieser Änderungsbescheid ist bestandskräftig, nachdem das vom Antragsteller angestrengte Klageverfahren (Az. M 2 K 09.236) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen durch Beschluss vom 30. Juli 2010 eingestellt worden ist.

Zur Sicherstellung dieser Verpflichtung konnte der Antragsgegner die in Ziffer 1. des Bescheids vom 18. November 2015 verfügte Maßnahme, das auf der orografisch rechten Seite des ...-bachs befindliche Restwasserrohr zu öffnen, anordnen. Insbesondere handelt es sich hierbei um eine im Einzelfall notwendige Maßnahme im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG: Die Öffnung des orografisch rechten Restwasserohrs ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass eine Restwasserabgabe von mindestens 10 l/s erreicht werden kann (hinzu kommt dann noch, dass alle drei Rohrleitungen weder verlegt noch verstopft sind). Das Wasserwirtschaftsamt ... hatte zuletzt mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 unter Hinweis auf die amtlichen Gefäßmessungen nochmals klargestellt, dass eine gesicherte Restwasserabgabe von mindestens 10 l/s nur erfolgen kann, wenn alle drei mittlerweile vorhandenen Rohrleitungen weder manipuliert noch verlegt sind. Diese Bewertung des amtlichen Sachverständigen kann der Antragsteller nicht mit seiner wiederholt vorgebrachten Behauptung entkräften, nach Vergrößerung des mittleren Rohrs sei auch ohne das rechte Rohr ein ausreichender Wasserabfluss gewährleistet (Schreiben vom 24. August 2015 und vom 9. Oktober 2015, letzteres unter Vorlage einer Berechnung eines Ingenieurbüros). Der fachlichen Bewertung des Wasserwirtschaftsamts als amtlicher Sachverständiger kommt ein erheblicher Einschätzungsvorsprung zu, der nicht einfach durch entgegenstehende Behauptungen beiseitegeschoben werden kann (st. Rspr; BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 5 f. m. w. N.). Substantiierte Einwände, welche die Bewertung des Wasserwirtschaftsamts ernsthaft in Frage stellen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgebracht: Vielmehr hat das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 25. August 2015 und 16. Oktober 2015 die Behauptung des Antragstellers überzeugend widerlegt. Insbesondere leuchtet es ohne weiteres ein, dass die auf einen reibungsfreien Fall einer idealen Flüssigkeit abstellende Berechnung des Ingenieurbüros ungeeignet ist, die tatsächlichen Abflussmengen vor Ort zu ermitteln. Dies gilt zumal die Messungen des Wasserwirtschaftsamts im Zeitraum nach der Vergrößerung des mittleren Rohrs ergeben haben, dass die Restwassermenge bei Verschluss des orografisch rechten Rohrs deutlich unter 10 l/s lag (Messungen am 12. August 2015 und 1. September 2015), wohingegen bei einem geöffneten rechten Rohr zumindest teilweise die Mindestrestwassermenge von 10 l/s erreicht werden konnte (Messung am 28. Januar 2015; anders allerdings, wenn die Rohre verlegt oder verstopft waren, wie dies bei den Überprüfungen des Wasserwirtschaftsamts am 21. April, 29. April, 11. Mai, 14. September und 5. Oktober 2015 der Fall war). Anhaltspunkte dafür, dass das Wasserwirtschaftsamt fehlerhaft gemessen hätte, bestehen nicht: Die diesbezüglichen Behauptungen des Antragstellers mit Schreiben vom 24. August 2015 hat das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 25. August 2015 nachvollziehbar und überzeugend entkräftet.

Die Anordnung, das orografisch rechte Rohr zu öffnen, ist auch (sonst) verhältnismäßig. Insbesondere konnte eine kurze Frist von einem Tag gesetzt werden, da es dem Antragsteller ohne großen Aufwand möglich ist, den von ihm angebrachten Verschluss mit einem Holzrundling zu entfernen. Der Antragsgegner hat ausweislich des Bescheids auch erkannt, dass es sich bei der Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG um eine Ermessensentscheidung handelt und sein Ermessen ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Auch die diversen weiteren Einwände des Antragstellers können nicht aufzeigen, dass die Anordnung in Ziffer 1. des Bescheids vom 18. November 2015 unverhältnismäßig, ermessensfehlerhaft oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist: Diese Einwände richteten sich im Wesentlichen gegen die festgesetzte Restabflussmenge von 10 l/s (u. a.: es komme weniger Wasser an, bei Abgabe von 10 l/s sei die Fischzucht und die „Biotopfläche“ gefährdet; beim ...-see und beim Naturversuch seien 5 l/s für ausreichend gehalten worden). Insoweit verkennt der Antragsteller ganz grundlegend, dass die Abflussmenge von 10 l/s mit bestandskräftigem Änderungsbescheid vom 13. November 2008 verbindlich festgelegt ist. Der Antragsteller mag insoweit einen Änderungsantrag stellen können und diesen zwischenzeitlich auch gestellt haben. Solange indes keine bescheidsmäßige Änderung der Abflussmenge erfolgt ist, muss der Antragsteller die festgesetzte Abflussmenge von mindestens 10 l/s jederzeit sicherstellen. Es ist auch keineswegs so, dass der Antragsteller einen offensichtlichen Anspruch auf Reduzierung der Restabflussmenge hätte. Ganz im Gegenteil: Das Wasserwirtschaftsamt hat als amtlicher Sachverständiger mehrfach und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum zur dauerhaften Sicherung der Gewässerökologie eine Restwassermenge von mindestens 10 l/s erforderlich ist (siehe bereits die Schreiben vom 15. Oktober 2007 und 6. Dezember 2007). Auch erscheint dem Gericht der Wert von 10 l/s in Relation zur zugelassen Ausleitungsmenge von maximal 150 l/s ohnehin arg niedrig gegriffen, bei anderen vergleichbaren Ausleitungsanlagen wird gerichtsbekanntermaßen eine erheblich höhere Restwassermenge festgesetzt. Sollte sich - wie der Antragsteller behauptet - tatsächlich das im ...-bach zulaufende Wasser erheblich reduziert haben, dürfte das mit Blick auf §§ 5, 6, und 33 WHG keineswegs eine weitere Reduzierung des Restwassers rechtfertigen, vielmehr dürften dann die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers (Verpachtung der Fischzucht, Einnahmen aus der Wasserkraftnutzung) zurückstehen müssen.

b) Auch die Androhung eines Zwangsgelds von 900,00 € in Ziffer 3. des Bescheids vom 18. November 2015 bezüglich der Anordnung in Ziffer 1. des Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die allgemeinen (Art. 18 ff. BayVwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. BayVwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere ist Ziffer 1. des Bescheids aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2. des Bescheids vollstreckbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG).

d) Ferner ist auch die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 3.000,00 € in Ziffer 4. des Bescheids vom 18. November 2015 rechtmäßig. Nachdem diese Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt, nämlich Ziffer 1. des Änderungsbescheids vom 13. November 2008, verbunden ist und dieser unanfechtbar geworden ist, kann die Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG). Insoweit sind deshalb jene Einwände des Antragstellers von vornherein unbeachtlich, die sich gegen die Festsetzung einer Restabflussmenge von 10 l/s im Bescheid vom 13. November 2008 richten. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen auch hinsichtlich Ziffer 4. des Bescheids vom 18. November 2015 vor: Insbesondere ist die kurze Frist von einem Tag mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG vereinbar, nachdem die Erfüllung der Verpflichtung ohne großen Aufwand möglich ist (Entfernung des Verschlusses, Beseitigung von etwaigen Verstopfungen, Verlegungen etc.). Angesichts dessen, dass der Antragsteller seine Pflicht zur Gewährleistung der in Ziffer 1. des Änderungsbescheids vom 13. November 2008 festgesetzte Restabflussmenge von mindestens 10 l/s wiederholt und beharrlich missachtet hat, ist das festgesetzte Zwangsgeld von 3.000,00 € auch in der Höhe zweifellos angemessen.

Nachdem der Bescheid vom 18. November 2015 auch sonst keine Rechtsfehler erkennen lässt, wird bei summarischer Prüfung die Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid erfolglos bleiben. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat deshalb schon aus diesem Grund hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzutreten. Unbeschadet dessen würden die im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers (Verpachtung der Fischzucht, Einnahmen aus der Wasserkraftnutzung) das öffentliche Interesse (u. a. Schutz der Gewässerökologie, Vermeidung einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften, sparsame Verwendung von Wasser, Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts, Gewährleistung einer Mindestwasserführung, vgl. §§ 5, 6, 33 WHG) nicht überwiegen können, zumal der Antragssteller ja weiterhin eine Wassermenge von bis zu 150 l/s ableiten darf und im...-bach lediglich 10 l/s Restwasser verbleiben müssen, wodurch den Belangen des Antragstellers bereits in großem Umfang genüge getan ist.

Nach alldem war der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 21 a Satz 2 BayVwZVG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert von insgesamt 3.250,00 € setzt sich zusammen aus 2.500,00 € in Bezug auf die gewässeraufsichtliche Anordnung und das diesbezüglich angedrohte Zwangsgeld (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, Ziffern 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs) und 750,00 € in Bezug auf das in Ziffer 4. des verfahrensgegenständlichen Bescheids angedrohte Zwangsgeld (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, Ziffern 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Annotations

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.