Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Sept. 2018 - M 17 M 18.3742

bei uns veröffentlicht am25.09.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der als Beschwerde auszulegenden Erinnerung wird abgeholfen.

Der Beschluss des VG Münchens vom 22. Juni 2018 (M 17 K 17.4228) wird insoweit aufgehoben als unter Ziff.

II. festgestellt wurde, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.

II. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei.

Gründe

I.

Mit Beschwerdebescheid vom 30. Mai 2018 hob die Antragstellerin (Beklagte) den im Verfahren M 17 K 17. … streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 27. Juni 2017 auf und teilte mit, dass die zuständige Stelle gebeten wurde, die Zahlung des beantragten Trennungsgeldes aufzunehmen.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2018 regte die Beklagte eine Erledigungserklärung des Antragsgegners (Klägers) hinsichtlich der Hauptsache an und erklärte sich bereit, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zugleich wurde die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren von Seiten der Beklagten (Antragstellerin) als notwendig angesehen.

Die Klagepartei (Antragsgegner) hat am 13. Juli 2018 daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei (Antragstellerin) hat am 21. Juni 2018 der Erledigung zugestimmt.

In der Folge stellte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 22. Juni 2018 das Verfahren M 17 K 17. … ein (Ziffer I.), stellte fest, dass die Beklagte (Antragstellerin) die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und die Zuziehung eines Bevollmächtigten Vorverfahrens notwendig war (Ziffer II.) und setzte den Streitwert auf EUR 4.248,45 fest (Ziffer III.).

Auf Antrag des Klägers (Antragsgegners) setzte der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts München mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Juli 2018 die dem Kläger (Antragsgegner) im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf insgesamt EUR 750,71 fest (Ziffer I.), stellte fest, dass diese Kosten nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2018 die Beklagten zu tragen hat (Ziffer II.) sowie der unter Ziffer I. festgesetzte Betrag ab 6. Juli 2018 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist (Ziffer III.). Der Beklagten (Antragstellerin) wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss laut Empfangsbekenntnis am 19. Juli 2018 zugestellt.

Dagegen erhob die Beklagte (Antragstellerin) mit Schreiben vom 19. Juli 2018, dem Verwaltungsgericht München am 24. Juli 2018 zugegangen, Erinnerung, da der Bevollmächtigte des Klägers erst im Klageverfahren hinzugezogen worden sei. Es seien daher keine Kosten des Bevollmächtigten im Vorverfahren entstanden, die nun im Rahmen des Kostenfestsetzungsantrags geltend gemacht werden könnten.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 half der Urkundsbeamte der Erinnerung nicht ab und legte diese zur Entscheidung dem Gericht vor. Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren in Höhe von EUR 216,95 sei antragsgemäß erstattungsfähig festzusetzen. Gemäß § 162 Abs. 2 VwGO seien die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten des Vorverfahren für notwendig erklärt habe. Ein solcher Ausspruch liege hier unter Ziffer II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2018 vor.

Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 10. August 2018 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass der Prozessbevollmächtigte lediglich im Klageverfahren aufgetreten sei.

Mit Schreiben vom 24. September 2018 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass aus dem ihm vorliegenden Akteninhalt nicht ersichtlich sei, dass die Klägerbevollmächtigten bereits im Vorverfahren tätig geworden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in den Verfahren M 17 K 17. … und M 17 M 18. … Bezug genommen.

II.

Der als Beschwerde gegen Ziffer II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juni 2018 - soweit darin die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahrens für notwendig erklärt wurde - auszulegende Erinnerung (§ 88 VwGO analog) wird gemäß § 148 VwGO abgeholfen.

Die fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 147 Abs. 1 VwGO) ist auch sonst statthaft (§ 146 Abs. 1, 3 VwGO). § 158 Abs. 1 VwGO ist auf die Entscheidung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht anwendbar. Eine Erinnerung nach § 151 VwGO kommt deshalb nicht in Frage, weil nicht der Urkundsbeamte, sondern das Gericht die Entscheidung trifft. Auch der Rechtsmittelausschluss des § 158 Abs. 2 VwGO greift nicht, weil die Entscheidung nach § 162 Absatz 2 Satz 2 VwGO als Kostenfestsetzungsentscheidung keine „Entscheidung über die Kosten“ im Sinne einer Kostengrundentscheidung ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Mai 2018, § 162 Rn. 85; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 15 m.w.N.).

Der Beschwerde, die sich allein auf die Aufhebung der Entscheidung beschränkt hat, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahrens für notwendig zu erklären, war gemäß § 148 Abs. 1 VwGO abzuhelfen, da sie in dem von ihr gewählten Umfang vollumfänglich begründet war. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nicht für notwendig zu erklären, da der Bevollmächtigte im Vorverfahren nicht tätig wurde, sondern erst im Klageverfahren auftrat. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Juli 2018 ist dem entsprechend von Amts wegen durch den Urkundsbeamten abzuändern.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Sept. 2018 - M 17 M 18.3742

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Sept. 2018 - M 17 M 18.3742

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Sept. 2018 - M 17 M 18.3742 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 148


(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen. (2) Das Verwa

Referenzen

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.