Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Apr. 2016 - M 16 S7 16.30786

bei uns veröffentlicht am26.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. März 2016 (M 16 S 16.30448) wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2016 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO. Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 21. März 2016 (M 16 S 16.30448) bleibt unberührt.

Gründe

I.

Der am ... 1992 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Am 13. Dezember 2012 stellte der Antragstellers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt am14. Dezember 2012 gab der Antragsteller zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen an, er sei Fußballer und stehe auf Männer. Dies sei bei ihnen eine Schande. Der Trainer habe das herausgefunden und es seinem Vater am Telefon erzählt. Es sei für seinen Vater, der ein streng gläubiger Moslem sei, eine Tragödie gewesen. Er habe den Antragsteller schwer geschlagen. Er sei vor die Wahl gestellt worden zu heiraten oder weg zu gehen. Da auch seine Verwandtschaft sich geweigert habe, ihn aufzunehmen, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als dann von dort weg zu gehen. Der Kosovo sei sehr klein und wohin sollte man schon hingehen, und wie. In ... lebe sein Bruder, der würde ihn sowieso finden. Eine weitere Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt erfolgte am 17. Januar 2013. Der Antragsteller gab dabei ergänzend im Wesentlichen an, sein Vater habe ihm gedroht, dass er ihn „kaputt schlagen“ werde. Er habe ihm auch verboten, weiter zur Schule zu gehen und der Trainer habe ihn aus der Mannschaft geworfen. Er sei dann zu Hause wie in einem Gefängnis gewesen. Er habe vor seiner Familie immer Angst gehabt. Er sei auch zu Hause bedroht worden. Weiteres Vorbringen des Antragstellers erfolgte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten an das Bundesamt vom 1. April 2013 und vom 11. September 2015, in dem auch beantragt wurde, eine etwaige Sperrwirkung im Falle einer künftigen vollzogenen Abschiebung auf drei Monate nach der Abschiebung zu befristen.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2016, zugestellt am 26. Februar 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, lehnte zudem den Antrag auf subsidiären Schutz ab, und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Antragsteller einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller stamme aus Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Der Antragsteller habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in seinem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Soweit der Antragsteller vortrage, er sei wegen seiner Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen individuellen Gründen (potenzielles) Opfer von familiärer Einschüchterung und Bedrohung, könne dieses Vorbringen nicht zu Flüchtlingsschutz oder Asyl führen. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte vermöge letztlich ab er kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen könnte einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Kosovos oder auch in Serbien entgangen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte sei eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich Schutz und Sicherheit. Der Vortrag des Antragstellers sei nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu erlangen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kosovo führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung von Art.3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne vom Antragsteller ebenso wie von vielen seiner Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für den Antragsteller insofern zumutbar. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers am 4. März 2016 Klage (M 16 K 16.30447) und beantragten gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Z. 1-5 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen (M 16 S 16.30448).

Diesen Antrag lehnte das Gericht mit unanfechtbarem Beschluss vom 21. März 2016 ab.

Mit Schriftsatz vom 13. April 2014 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers,

unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. März 2016, Az. 16 S 16.30448 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde auf die beigefügte fachärztliche Stellungnahme der Klinik ... vom ... April 2016 Bezug genommen. Hieraus geht hervor, dass sich der Antragsteller dort erstmalig seit dem ... März 2016 in intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer stationärer Behandlung befinde. Diagnosen nach ICD 10 seien „Posttraumatische Belastungsstörung F43. 1“ und „Rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode F33.2“. Es handele sich um eine posttraumatische Belastungsstörung von besonderer Schwere, die einer langfristigen, sowohl stationären als auch ambulanten Behandlung bedürfe. Insgesamt sei der aktuelle Zustand des Antragstellers nach wie vor sehr instabil, was sich durch leichte Störbarkeit seines psychischen Gleichgewichts auch im stationären Setting manifestiere. Die posttraumatische Symptomatik in Form von massiven Albträumen, Schlafstörungen, Flashbacks und Intrusionen sei immer wieder leicht zu triggern. So genügten schon geringste an und für sich neutrale Hinweisreize im Alltag, um bei dem Antragsteller unbewusste Assoziationen mit traumatischen Erlebnissen in seiner Primärfamilie auszulösen. Die im Klinikalltag bei dem Antragsteller zu beobachtende posttraumatische Symptomatik und die in den therapeutischen Gesprächen zu eruierenden Auslösesituationen zeigten deutlich, dass es sich bei dem Antragsteller um einen durch familiäre Gewalt und Misshandlung extrem belasteten Menschen handle. Es könne auf jeden Fall festgestellt werden, dass aufgrund der noch kaum verarbeiteten Traumastörung eine Rückkehr nach Kosovo eine massive Re-Traumatisierung, d. h. wesentliche und alsbaldige Verschlechterung seines Zustands bedeuten würde, die an sich schon eine erhebliche Gefahr darstellen würde. Ganz davon abgesehen, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeit für die Problematik des Patienten in Kosovo nicht gegeben werde, könnte eine Re-Traumatisierung in Form der Abschiebung vehemente Auswirkungen bis hin zum Suizid haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 16 S 16.30448 und M 16 K 16.30447sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO hat Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen ändern oder aufheben und jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Der Antragsteller hat nunmehr geltend gemacht, dass aufgrund seiner schweren Erkrankung ein Abschiebungshindernis vorliege.

Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach - dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden - § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166/221).

Es liegen im Fall des Antragstellers aufgrund des vorgelegten fachärztlichen Berichts ernsthafte Hinweise darauf vor, dass bei ihm aufgrund seines Gesundheitszustands die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Eine eingehendere Aufklärung und Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Herkunftsland wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - juris). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U. v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland (vgl. VG Arnsberg, B. v. 23.2.2016 - 5 L 242/16.A - juris Rn. 64 m. w. N.).

Mit der ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat auch der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Nach der Gesetzesbegründung könne die geforderte schwerwiegende Erkrankung in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden. In Fällen einer PTBS sei die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führe zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (vgl. BT-Drs. 18/7538 S. 18).

Der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme lässt sich entnehmen, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen würde. So werden die traumatisierenden Ereignisse beschrieben und es wird ausdrücklich festgestellt, dass aufgrund der noch kaum verarbeiteten Traumastörung eine Rückkehr nach Kosovo eine massive Re-Traumatisierung mit einer wesentlichen und alsbaldigen Verschlechterung seines Zustands bedeuten würde. Zudem könne eine Re-Traumatisierung in Form der Abschiebung (unabhängig von einer Behandlungsmöglichkeit in Kosovo, die für den Antragsteller nicht gesehen werde) vehemente Auswirkungen bis hin zum Suizid haben.

Zwar sind nach derzeitiger Erkenntnislage im Herkunftsland des Antragstellers einschlägige und zugängliche Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich gegeben und es ist allgemein davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen im Kosovo behandelt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich jedoch bei einer psychischen Erkrankung auch (allein) wegen einer im Herkunftsland zu erwartenden Re-Traumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas ergeben. In diesem Fall sind an sich im Zielstaat vorhandene Behandlungsmöglichkeiten unerheblich, wenn sie für den Betroffenen aus für ihn in der Erkrankung selbst liegenden Gründen, nämlich wegen der Gefahr der Re-Traumatisierung, nicht erfolgversprechend sind (vgl. OVG Lüneburg, U. v.12.9.2007 - 8 LB 210/05 - juris; vgl. auch OVG Lüneburg, U. v. 28.6.2011 - 8 LB 221/09 - juris Rn. 37). Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Fall auch hier vorliegen könnte.

Das Gericht hält im vorliegenden Einzelfall das vorgelegte Attest für hinreichend substantiiert, um (zumindest) eine weitere Aufklärung im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen und insoweit den vorläufigen weiteren Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland zu gewährleisten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie bezieht sich jedoch nur auf das Abänderungsverfahren.

Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren ersetzt nicht die im Ausgangsverfahren ergangene Kostenentscheidung, trifft also nicht etwa eine für den vorliegenden Rechtszug insgesamt neue einheitliche Kostenentscheidung. Denn das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stellt keine besondere Art eines Rechtsmittelverfahrens für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO dar, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Absatz 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2008 - 2 VR 1.08 - juris Rn. 5). Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 21. März 2016 (M 16 S 16.30448) bleibt daher von dieser Abänderungsentscheidung unberührt.

Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

...

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(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung


(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Bewei

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 25 Anhörung


(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über W

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Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I.    , I1.     , wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der am ... 1992 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Am 13. Dezember 2012 stellte der Antragstellers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt am14. Dezember 2012 gab der Antragsteller zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen an, er sei Fußballer und stehe auf Männer. Dies sei bei ihnen eine Schande. Der Trainer habe das herausgefunden und es seinem Vater am Telefon erzählt. Es sei für seinen Vater, der ein streng gläubiger Moslem sei, eine Tragödie gewesen. Er habe den Antragsteller schwer geschlagen. Er sei vor die Wahl gestellt worden zu heiraten oder weg zu gehen. Da auch seine Verwandtschaft sich geweigert habe, ihn aufzunehmen, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als dann von dort weg zu gehen. Der Kosovo sei sehr klein und wohin sollte man schon hingehen, und wie. In Pristina lebe sein Bruder, der würde ihn sowieso finden. Eine weitere Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt erfolgte am 17. Januar 2013. Der Antragsteller gab dabei ergänzend im Wesentlichen an, sein Vater habe ihm gedroht, dass er ihn „kaputt schlagen“ werde. Er habe ihm auch verboten, weiter zur Schule zu gehen und der Trainer habe ihn aus der Mannschaft geworfen. Er sei dann zu Hause wie in einem Gefängnis gewesen. Er habe vor seiner Familie immer Angst gehabt. Er sei auch zu Hause bedroht worden. Weiteres Vorbringen des Antragstellers erfolgte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten an das Bundesamt vom 1. April 2013 und vom 11. September 2015, in dem auch beantragt wurde, eine etwaige Sperrwirkung im Falle einer künftigen vollzogenen Abschiebung auf drei Monate nach der Abschiebung zu befristen.

Mit Bescheid vom ... Februar 2016, zugestellt am 26. Februar 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, lehnte zudem den Antrag auf subsidiären Schutz ab, und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Antragsteller einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller stamme aus Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Der Antragsteller habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in seinem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Soweit der Antragsteller vortrage, er sei wegen seiner Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen individuellen Gründen (potenzielles) Opfer von familiärer Einschüchterung und Bedrohung, könne dieses Vorbringen nicht zu Flüchtlingsschutz oder Asyl führen. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte vermöge letztlich ab er kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen könnte einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Kosovos oder auch in Serbien entgangen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte sei eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich Schutz und Sicherheit. Der Vortrag des Antragstellers sei nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu erlangen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kosovo führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung von Art.3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne vom Antragsteller ebenso wie von vielen seiner Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für den Antragsteller insofern zumutbar. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers am 4. März 2016 Klage und beantragten gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Z. 1-5 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.30447 sowie auf die am 2. März gemäß § 36 Abs. 2 AsylG vorab vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).

Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).

An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.

Das Herkunftsland des Antragstellers, Kosovo, ist ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1507/93 - juris Rn. 65). Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung von Kosovo als sicherer Herkunftsstaat sind nicht ersichtlich (vgl. z. B. VG München, B. v. 24.2.2016 - M 17 S 16.30199).

Der Antragsteller hat die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Er macht geltend, aufgrund seiner sexuellen Neigung von seinem Vater misshandelt und von seiner Familie verstoßen worden zu sein. Staatliche Verfolgungsmaßnahmen gibt er nicht an. Auch Übergriffe von Dritten hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Um weiteren Übergriffen durch seine Familie zu entgehen, ist der Antragsteller darauf zu verweisen, sich an einem anderen Ort bzw. in einem anderen Landesteil niederzulassen und somit internen Schutz in Anspruch zu nehmen (vgl. § 3e AsylG).

Der Antragsteller hätte bei einer Rückkehr in den Kosovo die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn er an seinem Herkunftsort weitere Übergriffe befürchtet (vgl. z. B. VG München, U. v. 5.2.2015 - M 17 K 14.31233; VG Würzburg, B. v. 29.11.2010 - W 1 S 10.30287 - juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U. v. 30.5.2012 - 7a K 646/12.A - juris Rn. 20; VG Aachen, B. v. 18.7.2014 - 9 L 424/14.A - juris; VG Oldenburg, U. v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo; Stand: September 2015 - Lagebericht -, S. 17). Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsteller insbesondere in größeren und damit anonymeren Städten, etwa im Bereich der Hauptstadt Pristina, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor einer etwaigen Verfolgung durch Familienmitglieder sicher wäre. Der Antragsteller hat insoweit nur pauschal angegeben, in Pristina lebe sei Bruder, der ihn sowieso finden würde, ohne dies näher darzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Pristina. mit mehr als 160.000 Einwohnern eine Großstadt ist und auch die zweitgrößte Stadt, Prizren, knapp 100.000 Einwohner besitzt. Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Kosovo ist dem - arbeitsfähigen - Antragsteller auch zumutbar. Es ist nämlich davon auszugehen, dass er unter der Voraussetzung, dass er sich am neuen Wohnort registrieren lässt, dort sowohl Zugang zu einer nötigenfalls das Existenzminimum sichernden Sozialhilfe als auch zu evtl. erforderlichen medizinischen Versorgung hat (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 19 f.; vgl. auch VG Oldenburg, U. v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris Rn. 30; VG Regensburg, U. v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris Rn. 20 f.; VG Gelsenkirchen, B. v. 30.11.2015 - 13a L 2327/15.A - juris Rn. 11 m. w. N.).

Der Antragsteller hat daher in seinem konkreten Fall die gesetzliche Vermutung des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG bzw. des § 29a Abs. 1 AsylVfG nicht widerlegt.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e AsylG sind wegen Bestehens internen Schutzes auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht erfüllt.

Das Bundesamt hat auch zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint. Das Gericht nimmt insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG), der es folgt. Ergänzend ist auszuführen, dass für den Antragsteller im Hinblick auf eine evtl. von seiner Familie ausgehende konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit - wie dargestellt - eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. auch VG Regensburg, U. v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris Rn. 26).

Auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung und die dort gesetzte Ausreisefrist sind nicht zu beanstanden.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

...

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der am ... 1992 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Am 13. Dezember 2012 stellte der Antragstellers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt am14. Dezember 2012 gab der Antragsteller zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen an, er sei Fußballer und stehe auf Männer. Dies sei bei ihnen eine Schande. Der Trainer habe das herausgefunden und es seinem Vater am Telefon erzählt. Es sei für seinen Vater, der ein streng gläubiger Moslem sei, eine Tragödie gewesen. Er habe den Antragsteller schwer geschlagen. Er sei vor die Wahl gestellt worden zu heiraten oder weg zu gehen. Da auch seine Verwandtschaft sich geweigert habe, ihn aufzunehmen, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als dann von dort weg zu gehen. Der Kosovo sei sehr klein und wohin sollte man schon hingehen, und wie. In Pristina lebe sein Bruder, der würde ihn sowieso finden. Eine weitere Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt erfolgte am 17. Januar 2013. Der Antragsteller gab dabei ergänzend im Wesentlichen an, sein Vater habe ihm gedroht, dass er ihn „kaputt schlagen“ werde. Er habe ihm auch verboten, weiter zur Schule zu gehen und der Trainer habe ihn aus der Mannschaft geworfen. Er sei dann zu Hause wie in einem Gefängnis gewesen. Er habe vor seiner Familie immer Angst gehabt. Er sei auch zu Hause bedroht worden. Weiteres Vorbringen des Antragstellers erfolgte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten an das Bundesamt vom 1. April 2013 und vom 11. September 2015, in dem auch beantragt wurde, eine etwaige Sperrwirkung im Falle einer künftigen vollzogenen Abschiebung auf drei Monate nach der Abschiebung zu befristen.

Mit Bescheid vom ... Februar 2016, zugestellt am 26. Februar 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, lehnte zudem den Antrag auf subsidiären Schutz ab, und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Antragsteller einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller stamme aus Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Der Antragsteller habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in seinem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Soweit der Antragsteller vortrage, er sei wegen seiner Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen individuellen Gründen (potenzielles) Opfer von familiärer Einschüchterung und Bedrohung, könne dieses Vorbringen nicht zu Flüchtlingsschutz oder Asyl führen. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte vermöge letztlich ab er kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen könnte einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Kosovos oder auch in Serbien entgangen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte sei eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich Schutz und Sicherheit. Der Vortrag des Antragstellers sei nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu erlangen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kosovo führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung von Art.3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne vom Antragsteller ebenso wie von vielen seiner Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für den Antragsteller insofern zumutbar. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers am 4. März 2016 Klage und beantragten gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Z. 1-5 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.30447 sowie auf die am 2. März gemäß § 36 Abs. 2 AsylG vorab vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).

Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).

An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.

Das Herkunftsland des Antragstellers, Kosovo, ist ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1507/93 - juris Rn. 65). Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung von Kosovo als sicherer Herkunftsstaat sind nicht ersichtlich (vgl. z. B. VG München, B. v. 24.2.2016 - M 17 S 16.30199).

Der Antragsteller hat die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Er macht geltend, aufgrund seiner sexuellen Neigung von seinem Vater misshandelt und von seiner Familie verstoßen worden zu sein. Staatliche Verfolgungsmaßnahmen gibt er nicht an. Auch Übergriffe von Dritten hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Um weiteren Übergriffen durch seine Familie zu entgehen, ist der Antragsteller darauf zu verweisen, sich an einem anderen Ort bzw. in einem anderen Landesteil niederzulassen und somit internen Schutz in Anspruch zu nehmen (vgl. § 3e AsylG).

Der Antragsteller hätte bei einer Rückkehr in den Kosovo die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn er an seinem Herkunftsort weitere Übergriffe befürchtet (vgl. z. B. VG München, U. v. 5.2.2015 - M 17 K 14.31233; VG Würzburg, B. v. 29.11.2010 - W 1 S 10.30287 - juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U. v. 30.5.2012 - 7a K 646/12.A - juris Rn. 20; VG Aachen, B. v. 18.7.2014 - 9 L 424/14.A - juris; VG Oldenburg, U. v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo; Stand: September 2015 - Lagebericht -, S. 17). Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsteller insbesondere in größeren und damit anonymeren Städten, etwa im Bereich der Hauptstadt Pristina, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor einer etwaigen Verfolgung durch Familienmitglieder sicher wäre. Der Antragsteller hat insoweit nur pauschal angegeben, in Pristina lebe sei Bruder, der ihn sowieso finden würde, ohne dies näher darzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Pristina. mit mehr als 160.000 Einwohnern eine Großstadt ist und auch die zweitgrößte Stadt, Prizren, knapp 100.000 Einwohner besitzt. Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Kosovo ist dem - arbeitsfähigen - Antragsteller auch zumutbar. Es ist nämlich davon auszugehen, dass er unter der Voraussetzung, dass er sich am neuen Wohnort registrieren lässt, dort sowohl Zugang zu einer nötigenfalls das Existenzminimum sichernden Sozialhilfe als auch zu evtl. erforderlichen medizinischen Versorgung hat (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 19 f.; vgl. auch VG Oldenburg, U. v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris Rn. 30; VG Regensburg, U. v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris Rn. 20 f.; VG Gelsenkirchen, B. v. 30.11.2015 - 13a L 2327/15.A - juris Rn. 11 m. w. N.).

Der Antragsteller hat daher in seinem konkreten Fall die gesetzliche Vermutung des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG bzw. des § 29a Abs. 1 AsylVfG nicht widerlegt.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e AsylG sind wegen Bestehens internen Schutzes auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht erfüllt.

Das Bundesamt hat auch zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint. Das Gericht nimmt insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG), der es folgt. Ergänzend ist auszuführen, dass für den Antragsteller im Hinblick auf eine evtl. von seiner Familie ausgehende konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit - wie dargestellt - eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. auch VG Regensburg, U. v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris Rn. 26).

Auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung und die dort gesetzte Ausreisefrist sind nicht zu beanstanden.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

...

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 24. Februar 2016 verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens trägt 2/3 der Kläger und 1/3 die Beklagte.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Am 13. Dezember 2012 stellte der Klägers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt am14. Dezember 2012 gab der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen an, er sei Fußballer und stehe auf Männer. Dies sei bei ihnen eine Schande. Der Trainer habe das herausgefunden und es seinem Vater am Telefon erzählt. Es sei für seinen Vater, der ein streng gläubiger Moslem sei, eine Tragödie gewesen. Er habe den Kläger schwer geschlagen. Er sei vor die Wahl gestellt worden, zu heiraten oder weg zu gehen. Da auch seine Verwandtschaft sich geweigert habe, ihn aufzunehmen, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als dann von dort weg zu gehen. Der Kosovo sei sehr klein und wohin sollte man schon hingehen, und wie. In Pristina lebe sein Bruder, der würde ihn sowieso finden. Eine weitere Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt erfolgte am 17. Januar 2013. Der Kläger gab dabei ergänzend im Wesentlichen an, sein Vater habe ihm gedroht, dass er ihn „kaputt schlagen“ werde. Er habe ihm auch verboten, weiter zur Schule zu gehen und der Trainer habe ihn aus der Mannschaft geworfen. Er sei dann zu Hause wie in einem Gefängnis gewesen. Er habe vor seiner Familie immer Angst gehabt. Er sei auch zu Hause bedroht worden. Weiteres Vorbringen des Klägers erfolgte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten an das Bundesamt vom 1. April 2013 und vom 11. September 2015, in dem auch beantragt wurde, eine etwaige Sperrwirkung im Falle einer künftigen vollzogenen Abschiebung auf drei Monate nach der Abschiebung zu befristen.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2016, zugestellt am 26. Februar 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, lehnte zudem den Antrag auf subsidiären Schutz ab, und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Kläger stamme aus Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Der Kläger habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in seinem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Soweit der Kläger vortrage, er sei wegen seiner Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen individuellen Gründen (potenzielles) Opfer von familiärer Einschüchterung und Bedrohung, könne dieses Vorbringen nicht zu Flüchtlingsschutz oder Asyl führen. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte vermöge letztlich ab er kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen könnte einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Kosovos oder auch in Serbien entgangen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte sei eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich Schutz und Sicherheit. Der Vortrag des Klägers sei nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu erlangen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kosovo führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne vom Kläger ebenso wie von vielen seiner Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für den Kläger insofern zumutbar. Dem Kläger drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten des Klägers am 4. März 2016 Klage (M 16 K 16.30447) und beantragten vorläufigen Rechtsschutz (M 16 S 16.30448 und M 16 S 7 16.30786).

Zur Begründung der Klage wird auf fachärztliche Stellungnahmen der Klinik M. vom 11. April 2016 und vom 18. November 2016 Bezug genommen.

Aus der ersten fachärztlichen Stellungnahme geht hervor, dass sich der Kläger erstmalig seit dem 14. März 2016 in intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer stationärer Behandlung befinde. Diagnosen nach ICD 10 seien „Posttraumatische Belastungsstörung F43. 1“ und „Rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode F33.2“. Es handele sich um eine posttraumatische Belastungsstörung von besonderer Schwere, die einer langfristigen, sowohl stationären als auch ambulanten Behandlung bedürfe. Insgesamt sei der aktuelle Zustand des Klägers nach wie vor sehr instabil, was sich durch leichte Störbarkeit seines psychischen Gleichgewichts auch im stationären Setting manifestiere. Die posttraumatische Symptomatik in Form von massiven Albträumen, Schlafstörungen, Flashbacks und Intrusionen sei immer wieder leicht zu triggern. So genügten schon geringste an und für sich neutrale Hinweisreize im Alltag, um bei dem Kläger unbewusste Assoziationen mit traumatischen Erlebnissen in seiner Primärfamilie auszulösen. Die im Klinikalltag bei dem Kläger zu beobachtende posttraumatische Symptomatik und die in den therapeutischen Gesprächen zu eruierenden Auslösesituationen zeigten deutlich, dass es sich bei dem Kläger um einen durch familiäre Gewalt und Misshandlung extrem belasteten Menschen handle. Es könne auf jeden Fall festgestellt werden, dass aufgrund der noch kaum verarbeiteten Traumastörung eine Rückkehr nach Kosovo eine massive Re-Traumatisierung, d. h. wesentliche und alsbaldige Verschlechterung seines Zustands bedeuten würde, die an sich schon eine erhebliche Gefahr darstellen würde. Ganz davon abgesehen, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeit für die Problematik des Patienten in Kosovo nicht gegeben werde, könnte eine Re-Traumatisierung in Form der Abschiebung vehemente Auswirkungen bis hin zum Suizid haben.

Die zweite, aktuelle fachärztliche Stellungnahme baut auf der ersten Stellungnahme auf. Der Kläger sei im stabilisierten psychischen Zustand aus der Klinik entlassen worden, es bestehe jedoch nach wie vor die dringende Notwendigkeit der intensiven psychotherapeutischen Behandlung. Psychopathologisch zeige sich der Kläger etwas stabiler. Die posttraumatische Symptomatik habe sich leicht graduell gebessert. Jedoch leide der Kläger immer noch an massiven Schlafstörungen mit konsekutiver Erschöpfung, Intrusionen, affektiven Numbing, Flashbacks und stechenden Kopfschmerzen. Seine Stimmung sei nach wie vor stark depressiv gedrückt, sein Antrieb gemindert, es bestehe extremer sozialer Rückzug. Beim Kläger handle es sich um eine posttraumatische Störung von besonderer Schwere, die einer langfristigen, sowohl stationären als auch ambulanten Behandlung sowie einer stabilen, nicht triggernden Lebenssituation bedürfe. Die Aussagen in der Stellungnahme vom 14. April 2016 würden nach wie vor ohne Einschränkung gelten. Jenseits möglicher realer Bedrohungen des Klägers in seiner Heimat könne auf jeden Fall festgestellt werden, dass aufgrund der noch nicht gründlich verarbeiteten Traumastörung eine Rückkehr in den Kosovo eine massive Re-Traumatisierung darstellen würde. Eine Re-Traumatisierung in Form von Abschiebung könnte vehemente Auswirkungen bis hin zum Suizid haben.

In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte des Klägers die Klage hinsichtlich der ursprünglich begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückgenommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 24.2.2016, zugestellt am 26.2.2016, wird aufgehoben.

II.

Es wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

Die Beklagte legte mit Schreiben vom 28. Februar 2016 die Behördenakten vor und stellte keinen Antrag.

Das Verwaltungsgericht München übertrug mit Beschluss vom 20. September 2016 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 16 S 16.30448 und M 16 S7 16.30786 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen war.

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG).

Soweit nach der teilweisen Klagerücknahme noch zu entscheiden war, ist die zulässige Klage begründet. Der Antrag des Klägers ist zunächst nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die teilweise Aufhebung des Bescheids begehrt wird und die Beklagte verpflichtet wird, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Richtige Klageart ist die Verpflichtungsklage, nicht die Feststellungsklage. Aus dem zurückgenommenen Antrag hinsichtlich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter, dem Vortrag sowie den Prozesshandlungen des Klägers bzw. seiner Bevollmächtigten wird deutlich, dass der Kläger die Beklagte verpflichten möchte, den streitgegenständlichen Bescheid zu sein Gunsten abzuändern. Daher bezieht sich das Klagebegehren des Klägers auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots und nicht auf eine bloße Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots durch das Gericht. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass derzeit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG bedarf es deshalb nicht mehr.

Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Mit der ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Nach der Gesetzesbegründung könne die geforderte schwerwiegende Erkrankung in Fällen von posttraumatischen Belastungsstörungen regelmäßig nicht angenommen werden. In Fällen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führe zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (vgl. BT-Drs. 18/7538 S. 18).

Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich darüber hinaus bei einer psychischen Erkrankung auch (allein) wegen einer im Herkunftsland zu erwartenden Re-Traumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas ergeben. In diesem Fall sind an sich im Zielstaat vorhandene Behandlungsmöglichkeiten unerheblich, wenn sie für den Betroffenen aus für ihn in der Erkrankung selbst liegenden Gründen, nämlich wegen der Gefahr der Re-Traumatisierung, nicht erfolgversprechend sind (vgl. OVG Lüneburg, U. v.12.9.2007 - 8 LB 210/05 - juris; vgl. auch OVG Lüneburg, U. v. 28.6.2011 - 8 LB 221/09 - juris Rn. 37).

Unter Zugrundelegung aller vorstehenden Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist im besonderen Einzelfall des Klägers - derzeit - ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen. Für den Kläger würde im Fall der Abschiebung in den Kosovo mit Blick auf die psychische Erkrankung, unter der er leidet, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehen.

Aus den beiden vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen würde. In beiden Stellungnahmen werden die traumatisierenden Ereignisse beschrieben und es wird ausdrücklich festgestellt, dass aufgrund der noch kaum verarbeiteten Traumastörung eine Rückkehr nach Kosovo eine massive Re-Traumatisierung mit einer wesentlichen und alsbaldigen Verschlechterung seines Zustands bedeuten würde. Zudem könne eine Re-Traumatisierung in Form der Abschiebung vehemente Auswirkungen bis hin zum Suizid haben. Das Gericht sieht dies durch die Gesamtheit der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen als belegt an.

Die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen genügen den Anforderungen der Rechtsprechung. An der Sachkunde der beteiligten Fachärzte bestehen keine Zweifel. Angesichts der beiden vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen war eine weitere Sachaufklärung von Seiten des Gerichts daher nicht erforderlich, zumal die neue Stellungnahme erst wenige Tage alt ist.

Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes der posttraumatischen Belastungsstörung sowie seiner vielfältigen Symptome muss ein diesbezügliches fachärztliches Attest gewissen Mindestanforderungen genügen. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. (vgl. etwa BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07, juris Rn. 15 ff.).

Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist in nachvollziehbarer Weise gestellt. Zunächst wird in der fachärztlichen Stellungnahme vom 11. April 2016 dargelegt, dass dem Kläger aufgrund einer gravierenden Verschlechterung seines psychischen Zustandes von einer niedergelassenen Ärztin, bei der sich der Kläger bereits in ambulanter Behandlung befand, empfohlen wurde, sich stationär psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Dementsprechend begab der Kläger sich am 14. März 2016 in stationäre Behandlung. Das traumatisierende Ereignis wird sowohl in der ersten als auch in der zweiten Stellungnahme ausführlich dargestellt und deckt sich mit dem Vortrag des Klägers gegenüber dem Bundesamt. Zweifel an dem Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Sexualität und der daraus folgenden Diskriminierung bzw. Misshandlung durch seine Familie bestehen nicht. Menschen, die sich im Kosovo zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen sozial ausgegrenzt und von ihrer eigenen Familie verstoßen zu werden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge /Informationszentrum Asyl und Migration, Länderreport Band 3, Kosovo, Stand Mai 2015, S. 32).

Typische Merkmale der posttraumatischen Belastungsstörung sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) oder in Träumen vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten; hinzu tritt gewöhnlich ein Zustand vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung und eine übermäßige Schreckhaftigkeit (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl. S. 750ff; Loesel/Bender, Asylpraxis Band 7 S. 175 ff.; Koch, Asylpraxis Band 9 S. 61 ff.; Haenel, Asylpraxis Band 9, S. 111 ff.). Diese vorgenannten Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung sind den beiden fachärztlichen Stellungnahmen ebenfalls zu entnehmen.

Gleichzeitig wird in den beiden fachärztlichen Stellungnahmen ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass eine Rückkehr in den Kosovo des Klägers eine derart massive Re-Traumatisierung nach sich führen würde, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich massiv verschlechtern würde. Es wurde jeweils festgestellt, dass aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht davon auszugehen sei, dass sich die gesundheitliche Situation des Klägers im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland deutlich verschlechtern würde.

Darüber hinaus zeigen die beiden Stellungnahmen auch den Behandlungsverlauf und einen ersten, sehr geringen Behandlungserfolg auf, der jedoch zum aktuellen Zeitpunkt die befürchtete Re-Traumatisierung nicht entfallen lasse. Nach dem letzten ärztlichen Bericht ist der Kläger auch weiterhin dringend behandlungsbedürftig. Nach Auffassung des Facharztes, von dem die Stellungnahme vom 18. November 2011 stammt, würden bei einer Abschiebung des Klägers in den Kosovo die dortigen Gegebenheiten den Kläger retraumatisieren. Die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands würde demnach im Fall des Klägers nicht nur im Hinblick auf den Abbruch der Therapie in Deutschland und den Abschiebevorgang eintreten, sondern auch im Hinblick auf die Verhältnisse im Kosovo, die der Kläger dort bei einer Rückkehr vorfinden würde. Damit liegt jedenfalls auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vor.

Vor diesem Hintergrund geht das Gericht in diesem vorliegenden Einzelfall davon aus, dass bei dem Kläger aus medizinischen Gründen im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - erhebliche individuelle Gesundheitsgefahren bestehen würden. Der streitgegenständliche Bescheid war daher insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. BVerwG, B. v. 29.6.2009 - 10 B 60/08 - juris). Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens (Nr. I des Tenors) ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der am ... 1992 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Am 13. Dezember 2012 stellte der Antragstellers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt am14. Dezember 2012 gab der Antragsteller zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen an, er sei Fußballer und stehe auf Männer. Dies sei bei ihnen eine Schande. Der Trainer habe das herausgefunden und es seinem Vater am Telefon erzählt. Es sei für seinen Vater, der ein streng gläubiger Moslem sei, eine Tragödie gewesen. Er habe den Antragsteller schwer geschlagen. Er sei vor die Wahl gestellt worden zu heiraten oder weg zu gehen. Da auch seine Verwandtschaft sich geweigert habe, ihn aufzunehmen, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als dann von dort weg zu gehen. Der Kosovo sei sehr klein und wohin sollte man schon hingehen, und wie. In Pristina lebe sein Bruder, der würde ihn sowieso finden. Eine weitere Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt erfolgte am 17. Januar 2013. Der Antragsteller gab dabei ergänzend im Wesentlichen an, sein Vater habe ihm gedroht, dass er ihn „kaputt schlagen“ werde. Er habe ihm auch verboten, weiter zur Schule zu gehen und der Trainer habe ihn aus der Mannschaft geworfen. Er sei dann zu Hause wie in einem Gefängnis gewesen. Er habe vor seiner Familie immer Angst gehabt. Er sei auch zu Hause bedroht worden. Weiteres Vorbringen des Antragstellers erfolgte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten an das Bundesamt vom 1. April 2013 und vom 11. September 2015, in dem auch beantragt wurde, eine etwaige Sperrwirkung im Falle einer künftigen vollzogenen Abschiebung auf drei Monate nach der Abschiebung zu befristen.

Mit Bescheid vom ... Februar 2016, zugestellt am 26. Februar 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, lehnte zudem den Antrag auf subsidiären Schutz ab, und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Antragsteller einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller stamme aus Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Der Antragsteller habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in seinem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Soweit der Antragsteller vortrage, er sei wegen seiner Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen individuellen Gründen (potenzielles) Opfer von familiärer Einschüchterung und Bedrohung, könne dieses Vorbringen nicht zu Flüchtlingsschutz oder Asyl führen. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte vermöge letztlich ab er kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen könnte einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Kosovos oder auch in Serbien entgangen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte sei eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich Schutz und Sicherheit. Der Vortrag des Antragstellers sei nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu erlangen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kosovo führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung von Art.3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne vom Antragsteller ebenso wie von vielen seiner Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für den Antragsteller insofern zumutbar. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers am 4. März 2016 Klage und beantragten gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Z. 1-5 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.30447 sowie auf die am 2. März gemäß § 36 Abs. 2 AsylG vorab vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).

Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).

An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.

Das Herkunftsland des Antragstellers, Kosovo, ist ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1507/93 - juris Rn. 65). Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung von Kosovo als sicherer Herkunftsstaat sind nicht ersichtlich (vgl. z. B. VG München, B. v. 24.2.2016 - M 17 S 16.30199).

Der Antragsteller hat die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Er macht geltend, aufgrund seiner sexuellen Neigung von seinem Vater misshandelt und von seiner Familie verstoßen worden zu sein. Staatliche Verfolgungsmaßnahmen gibt er nicht an. Auch Übergriffe von Dritten hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Um weiteren Übergriffen durch seine Familie zu entgehen, ist der Antragsteller darauf zu verweisen, sich an einem anderen Ort bzw. in einem anderen Landesteil niederzulassen und somit internen Schutz in Anspruch zu nehmen (vgl. § 3e AsylG).

Der Antragsteller hätte bei einer Rückkehr in den Kosovo die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn er an seinem Herkunftsort weitere Übergriffe befürchtet (vgl. z. B. VG München, U. v. 5.2.2015 - M 17 K 14.31233; VG Würzburg, B. v. 29.11.2010 - W 1 S 10.30287 - juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U. v. 30.5.2012 - 7a K 646/12.A - juris Rn. 20; VG Aachen, B. v. 18.7.2014 - 9 L 424/14.A - juris; VG Oldenburg, U. v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo; Stand: September 2015 - Lagebericht -, S. 17). Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsteller insbesondere in größeren und damit anonymeren Städten, etwa im Bereich der Hauptstadt Pristina, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor einer etwaigen Verfolgung durch Familienmitglieder sicher wäre. Der Antragsteller hat insoweit nur pauschal angegeben, in Pristina lebe sei Bruder, der ihn sowieso finden würde, ohne dies näher darzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Pristina. mit mehr als 160.000 Einwohnern eine Großstadt ist und auch die zweitgrößte Stadt, Prizren, knapp 100.000 Einwohner besitzt. Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Kosovo ist dem - arbeitsfähigen - Antragsteller auch zumutbar. Es ist nämlich davon auszugehen, dass er unter der Voraussetzung, dass er sich am neuen Wohnort registrieren lässt, dort sowohl Zugang zu einer nötigenfalls das Existenzminimum sichernden Sozialhilfe als auch zu evtl. erforderlichen medizinischen Versorgung hat (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 19 f.; vgl. auch VG Oldenburg, U. v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris Rn. 30; VG Regensburg, U. v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris Rn. 20 f.; VG Gelsenkirchen, B. v. 30.11.2015 - 13a L 2327/15.A - juris Rn. 11 m. w. N.).

Der Antragsteller hat daher in seinem konkreten Fall die gesetzliche Vermutung des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG bzw. des § 29a Abs. 1 AsylVfG nicht widerlegt.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e AsylG sind wegen Bestehens internen Schutzes auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht erfüllt.

Das Bundesamt hat auch zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint. Das Gericht nimmt insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG), der es folgt. Ergänzend ist auszuführen, dass für den Antragsteller im Hinblick auf eine evtl. von seiner Familie ausgehende konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit - wie dargestellt - eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. auch VG Regensburg, U. v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris Rn. 26).

Auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung und die dort gesetzte Ausreisefrist sind nicht zu beanstanden.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

...

Tenor

I.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 24. Februar 2016 verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens trägt 2/3 der Kläger und 1/3 die Beklagte.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Am 13. Dezember 2012 stellte der Klägers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt am14. Dezember 2012 gab der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen an, er sei Fußballer und stehe auf Männer. Dies sei bei ihnen eine Schande. Der Trainer habe das herausgefunden und es seinem Vater am Telefon erzählt. Es sei für seinen Vater, der ein streng gläubiger Moslem sei, eine Tragödie gewesen. Er habe den Kläger schwer geschlagen. Er sei vor die Wahl gestellt worden, zu heiraten oder weg zu gehen. Da auch seine Verwandtschaft sich geweigert habe, ihn aufzunehmen, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als dann von dort weg zu gehen. Der Kosovo sei sehr klein und wohin sollte man schon hingehen, und wie. In Pristina lebe sein Bruder, der würde ihn sowieso finden. Eine weitere Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt erfolgte am 17. Januar 2013. Der Kläger gab dabei ergänzend im Wesentlichen an, sein Vater habe ihm gedroht, dass er ihn „kaputt schlagen“ werde. Er habe ihm auch verboten, weiter zur Schule zu gehen und der Trainer habe ihn aus der Mannschaft geworfen. Er sei dann zu Hause wie in einem Gefängnis gewesen. Er habe vor seiner Familie immer Angst gehabt. Er sei auch zu Hause bedroht worden. Weiteres Vorbringen des Klägers erfolgte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten an das Bundesamt vom 1. April 2013 und vom 11. September 2015, in dem auch beantragt wurde, eine etwaige Sperrwirkung im Falle einer künftigen vollzogenen Abschiebung auf drei Monate nach der Abschiebung zu befristen.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2016, zugestellt am 26. Februar 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, lehnte zudem den Antrag auf subsidiären Schutz ab, und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Kläger stamme aus Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Der Kläger habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in seinem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Soweit der Kläger vortrage, er sei wegen seiner Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen individuellen Gründen (potenzielles) Opfer von familiärer Einschüchterung und Bedrohung, könne dieses Vorbringen nicht zu Flüchtlingsschutz oder Asyl führen. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte vermöge letztlich ab er kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen könnte einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Kosovos oder auch in Serbien entgangen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte sei eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich Schutz und Sicherheit. Der Vortrag des Klägers sei nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu erlangen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kosovo führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne vom Kläger ebenso wie von vielen seiner Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für den Kläger insofern zumutbar. Dem Kläger drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten des Klägers am 4. März 2016 Klage (M 16 K 16.30447) und beantragten vorläufigen Rechtsschutz (M 16 S 16.30448 und M 16 S 7 16.30786).

Zur Begründung der Klage wird auf fachärztliche Stellungnahmen der Klinik M. vom 11. April 2016 und vom 18. November 2016 Bezug genommen.

Aus der ersten fachärztlichen Stellungnahme geht hervor, dass sich der Kläger erstmalig seit dem 14. März 2016 in intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer stationärer Behandlung befinde. Diagnosen nach ICD 10 seien „Posttraumatische Belastungsstörung F43. 1“ und „Rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode F33.2“. Es handele sich um eine posttraumatische Belastungsstörung von besonderer Schwere, die einer langfristigen, sowohl stationären als auch ambulanten Behandlung bedürfe. Insgesamt sei der aktuelle Zustand des Klägers nach wie vor sehr instabil, was sich durch leichte Störbarkeit seines psychischen Gleichgewichts auch im stationären Setting manifestiere. Die posttraumatische Symptomatik in Form von massiven Albträumen, Schlafstörungen, Flashbacks und Intrusionen sei immer wieder leicht zu triggern. So genügten schon geringste an und für sich neutrale Hinweisreize im Alltag, um bei dem Kläger unbewusste Assoziationen mit traumatischen Erlebnissen in seiner Primärfamilie auszulösen. Die im Klinikalltag bei dem Kläger zu beobachtende posttraumatische Symptomatik und die in den therapeutischen Gesprächen zu eruierenden Auslösesituationen zeigten deutlich, dass es sich bei dem Kläger um einen durch familiäre Gewalt und Misshandlung extrem belasteten Menschen handle. Es könne auf jeden Fall festgestellt werden, dass aufgrund der noch kaum verarbeiteten Traumastörung eine Rückkehr nach Kosovo eine massive Re-Traumatisierung, d. h. wesentliche und alsbaldige Verschlechterung seines Zustands bedeuten würde, die an sich schon eine erhebliche Gefahr darstellen würde. Ganz davon abgesehen, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeit für die Problematik des Patienten in Kosovo nicht gegeben werde, könnte eine Re-Traumatisierung in Form der Abschiebung vehemente Auswirkungen bis hin zum Suizid haben.

Die zweite, aktuelle fachärztliche Stellungnahme baut auf der ersten Stellungnahme auf. Der Kläger sei im stabilisierten psychischen Zustand aus der Klinik entlassen worden, es bestehe jedoch nach wie vor die dringende Notwendigkeit der intensiven psychotherapeutischen Behandlung. Psychopathologisch zeige sich der Kläger etwas stabiler. Die posttraumatische Symptomatik habe sich leicht graduell gebessert. Jedoch leide der Kläger immer noch an massiven Schlafstörungen mit konsekutiver Erschöpfung, Intrusionen, affektiven Numbing, Flashbacks und stechenden Kopfschmerzen. Seine Stimmung sei nach wie vor stark depressiv gedrückt, sein Antrieb gemindert, es bestehe extremer sozialer Rückzug. Beim Kläger handle es sich um eine posttraumatische Störung von besonderer Schwere, die einer langfristigen, sowohl stationären als auch ambulanten Behandlung sowie einer stabilen, nicht triggernden Lebenssituation bedürfe. Die Aussagen in der Stellungnahme vom 14. April 2016 würden nach wie vor ohne Einschränkung gelten. Jenseits möglicher realer Bedrohungen des Klägers in seiner Heimat könne auf jeden Fall festgestellt werden, dass aufgrund der noch nicht gründlich verarbeiteten Traumastörung eine Rückkehr in den Kosovo eine massive Re-Traumatisierung darstellen würde. Eine Re-Traumatisierung in Form von Abschiebung könnte vehemente Auswirkungen bis hin zum Suizid haben.

In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte des Klägers die Klage hinsichtlich der ursprünglich begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückgenommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 24.2.2016, zugestellt am 26.2.2016, wird aufgehoben.

II.

Es wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

Die Beklagte legte mit Schreiben vom 28. Februar 2016 die Behördenakten vor und stellte keinen Antrag.

Das Verwaltungsgericht München übertrug mit Beschluss vom 20. September 2016 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 16 S 16.30448 und M 16 S7 16.30786 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen war.

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG).

Soweit nach der teilweisen Klagerücknahme noch zu entscheiden war, ist die zulässige Klage begründet. Der Antrag des Klägers ist zunächst nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die teilweise Aufhebung des Bescheids begehrt wird und die Beklagte verpflichtet wird, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Richtige Klageart ist die Verpflichtungsklage, nicht die Feststellungsklage. Aus dem zurückgenommenen Antrag hinsichtlich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter, dem Vortrag sowie den Prozesshandlungen des Klägers bzw. seiner Bevollmächtigten wird deutlich, dass der Kläger die Beklagte verpflichten möchte, den streitgegenständlichen Bescheid zu sein Gunsten abzuändern. Daher bezieht sich das Klagebegehren des Klägers auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots und nicht auf eine bloße Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots durch das Gericht. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass derzeit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG bedarf es deshalb nicht mehr.

Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Mit der ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Nach der Gesetzesbegründung könne die geforderte schwerwiegende Erkrankung in Fällen von posttraumatischen Belastungsstörungen regelmäßig nicht angenommen werden. In Fällen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führe zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (vgl. BT-Drs. 18/7538 S. 18).

Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich darüber hinaus bei einer psychischen Erkrankung auch (allein) wegen einer im Herkunftsland zu erwartenden Re-Traumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas ergeben. In diesem Fall sind an sich im Zielstaat vorhandene Behandlungsmöglichkeiten unerheblich, wenn sie für den Betroffenen aus für ihn in der Erkrankung selbst liegenden Gründen, nämlich wegen der Gefahr der Re-Traumatisierung, nicht erfolgversprechend sind (vgl. OVG Lüneburg, U. v.12.9.2007 - 8 LB 210/05 - juris; vgl. auch OVG Lüneburg, U. v. 28.6.2011 - 8 LB 221/09 - juris Rn. 37).

Unter Zugrundelegung aller vorstehenden Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist im besonderen Einzelfall des Klägers - derzeit - ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen. Für den Kläger würde im Fall der Abschiebung in den Kosovo mit Blick auf die psychische Erkrankung, unter der er leidet, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehen.

Aus den beiden vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen würde. In beiden Stellungnahmen werden die traumatisierenden Ereignisse beschrieben und es wird ausdrücklich festgestellt, dass aufgrund der noch kaum verarbeiteten Traumastörung eine Rückkehr nach Kosovo eine massive Re-Traumatisierung mit einer wesentlichen und alsbaldigen Verschlechterung seines Zustands bedeuten würde. Zudem könne eine Re-Traumatisierung in Form der Abschiebung vehemente Auswirkungen bis hin zum Suizid haben. Das Gericht sieht dies durch die Gesamtheit der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen als belegt an.

Die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen genügen den Anforderungen der Rechtsprechung. An der Sachkunde der beteiligten Fachärzte bestehen keine Zweifel. Angesichts der beiden vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen war eine weitere Sachaufklärung von Seiten des Gerichts daher nicht erforderlich, zumal die neue Stellungnahme erst wenige Tage alt ist.

Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes der posttraumatischen Belastungsstörung sowie seiner vielfältigen Symptome muss ein diesbezügliches fachärztliches Attest gewissen Mindestanforderungen genügen. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. (vgl. etwa BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07, juris Rn. 15 ff.).

Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist in nachvollziehbarer Weise gestellt. Zunächst wird in der fachärztlichen Stellungnahme vom 11. April 2016 dargelegt, dass dem Kläger aufgrund einer gravierenden Verschlechterung seines psychischen Zustandes von einer niedergelassenen Ärztin, bei der sich der Kläger bereits in ambulanter Behandlung befand, empfohlen wurde, sich stationär psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Dementsprechend begab der Kläger sich am 14. März 2016 in stationäre Behandlung. Das traumatisierende Ereignis wird sowohl in der ersten als auch in der zweiten Stellungnahme ausführlich dargestellt und deckt sich mit dem Vortrag des Klägers gegenüber dem Bundesamt. Zweifel an dem Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Sexualität und der daraus folgenden Diskriminierung bzw. Misshandlung durch seine Familie bestehen nicht. Menschen, die sich im Kosovo zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen sozial ausgegrenzt und von ihrer eigenen Familie verstoßen zu werden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge /Informationszentrum Asyl und Migration, Länderreport Band 3, Kosovo, Stand Mai 2015, S. 32).

Typische Merkmale der posttraumatischen Belastungsstörung sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) oder in Träumen vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten; hinzu tritt gewöhnlich ein Zustand vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung und eine übermäßige Schreckhaftigkeit (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl. S. 750ff; Loesel/Bender, Asylpraxis Band 7 S. 175 ff.; Koch, Asylpraxis Band 9 S. 61 ff.; Haenel, Asylpraxis Band 9, S. 111 ff.). Diese vorgenannten Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung sind den beiden fachärztlichen Stellungnahmen ebenfalls zu entnehmen.

Gleichzeitig wird in den beiden fachärztlichen Stellungnahmen ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass eine Rückkehr in den Kosovo des Klägers eine derart massive Re-Traumatisierung nach sich führen würde, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich massiv verschlechtern würde. Es wurde jeweils festgestellt, dass aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht davon auszugehen sei, dass sich die gesundheitliche Situation des Klägers im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland deutlich verschlechtern würde.

Darüber hinaus zeigen die beiden Stellungnahmen auch den Behandlungsverlauf und einen ersten, sehr geringen Behandlungserfolg auf, der jedoch zum aktuellen Zeitpunkt die befürchtete Re-Traumatisierung nicht entfallen lasse. Nach dem letzten ärztlichen Bericht ist der Kläger auch weiterhin dringend behandlungsbedürftig. Nach Auffassung des Facharztes, von dem die Stellungnahme vom 18. November 2011 stammt, würden bei einer Abschiebung des Klägers in den Kosovo die dortigen Gegebenheiten den Kläger retraumatisieren. Die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands würde demnach im Fall des Klägers nicht nur im Hinblick auf den Abbruch der Therapie in Deutschland und den Abschiebevorgang eintreten, sondern auch im Hinblick auf die Verhältnisse im Kosovo, die der Kläger dort bei einer Rückkehr vorfinden würde. Damit liegt jedenfalls auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vor.

Vor diesem Hintergrund geht das Gericht in diesem vorliegenden Einzelfall davon aus, dass bei dem Kläger aus medizinischen Gründen im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - erhebliche individuelle Gesundheitsgefahren bestehen würden. Der streitgegenständliche Bescheid war daher insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. BVerwG, B. v. 29.6.2009 - 10 B 60/08 - juris). Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens (Nr. I des Tenors) ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I.    , I1.     , wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der am ... 1992 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Am 13. Dezember 2012 stellte der Antragstellers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt am14. Dezember 2012 gab der Antragsteller zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen an, er sei Fußballer und stehe auf Männer. Dies sei bei ihnen eine Schande. Der Trainer habe das herausgefunden und es seinem Vater am Telefon erzählt. Es sei für seinen Vater, der ein streng gläubiger Moslem sei, eine Tragödie gewesen. Er habe den Antragsteller schwer geschlagen. Er sei vor die Wahl gestellt worden zu heiraten oder weg zu gehen. Da auch seine Verwandtschaft sich geweigert habe, ihn aufzunehmen, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als dann von dort weg zu gehen. Der Kosovo sei sehr klein und wohin sollte man schon hingehen, und wie. In Pristina lebe sein Bruder, der würde ihn sowieso finden. Eine weitere Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt erfolgte am 17. Januar 2013. Der Antragsteller gab dabei ergänzend im Wesentlichen an, sein Vater habe ihm gedroht, dass er ihn „kaputt schlagen“ werde. Er habe ihm auch verboten, weiter zur Schule zu gehen und der Trainer habe ihn aus der Mannschaft geworfen. Er sei dann zu Hause wie in einem Gefängnis gewesen. Er habe vor seiner Familie immer Angst gehabt. Er sei auch zu Hause bedroht worden. Weiteres Vorbringen des Antragstellers erfolgte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten an das Bundesamt vom 1. April 2013 und vom 11. September 2015, in dem auch beantragt wurde, eine etwaige Sperrwirkung im Falle einer künftigen vollzogenen Abschiebung auf drei Monate nach der Abschiebung zu befristen.

Mit Bescheid vom ... Februar 2016, zugestellt am 26. Februar 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, lehnte zudem den Antrag auf subsidiären Schutz ab, und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Antragsteller einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller stamme aus Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Der Antragsteller habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in seinem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Soweit der Antragsteller vortrage, er sei wegen seiner Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen individuellen Gründen (potenzielles) Opfer von familiärer Einschüchterung und Bedrohung, könne dieses Vorbringen nicht zu Flüchtlingsschutz oder Asyl führen. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte vermöge letztlich ab er kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen könnte einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Kosovos oder auch in Serbien entgangen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte sei eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich Schutz und Sicherheit. Der Vortrag des Antragstellers sei nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu erlangen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kosovo führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung von Art.3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne vom Antragsteller ebenso wie von vielen seiner Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für den Antragsteller insofern zumutbar. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers am 4. März 2016 Klage und beantragten gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Z. 1-5 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.30447 sowie auf die am 2. März gemäß § 36 Abs. 2 AsylG vorab vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).

Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).

An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.

Das Herkunftsland des Antragstellers, Kosovo, ist ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1507/93 - juris Rn. 65). Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung von Kosovo als sicherer Herkunftsstaat sind nicht ersichtlich (vgl. z. B. VG München, B. v. 24.2.2016 - M 17 S 16.30199).

Der Antragsteller hat die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Er macht geltend, aufgrund seiner sexuellen Neigung von seinem Vater misshandelt und von seiner Familie verstoßen worden zu sein. Staatliche Verfolgungsmaßnahmen gibt er nicht an. Auch Übergriffe von Dritten hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Um weiteren Übergriffen durch seine Familie zu entgehen, ist der Antragsteller darauf zu verweisen, sich an einem anderen Ort bzw. in einem anderen Landesteil niederzulassen und somit internen Schutz in Anspruch zu nehmen (vgl. § 3e AsylG).

Der Antragsteller hätte bei einer Rückkehr in den Kosovo die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn er an seinem Herkunftsort weitere Übergriffe befürchtet (vgl. z. B. VG München, U. v. 5.2.2015 - M 17 K 14.31233; VG Würzburg, B. v. 29.11.2010 - W 1 S 10.30287 - juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U. v. 30.5.2012 - 7a K 646/12.A - juris Rn. 20; VG Aachen, B. v. 18.7.2014 - 9 L 424/14.A - juris; VG Oldenburg, U. v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo; Stand: September 2015 - Lagebericht -, S. 17). Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsteller insbesondere in größeren und damit anonymeren Städten, etwa im Bereich der Hauptstadt Pristina, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor einer etwaigen Verfolgung durch Familienmitglieder sicher wäre. Der Antragsteller hat insoweit nur pauschal angegeben, in Pristina lebe sei Bruder, der ihn sowieso finden würde, ohne dies näher darzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Pristina. mit mehr als 160.000 Einwohnern eine Großstadt ist und auch die zweitgrößte Stadt, Prizren, knapp 100.000 Einwohner besitzt. Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Kosovo ist dem - arbeitsfähigen - Antragsteller auch zumutbar. Es ist nämlich davon auszugehen, dass er unter der Voraussetzung, dass er sich am neuen Wohnort registrieren lässt, dort sowohl Zugang zu einer nötigenfalls das Existenzminimum sichernden Sozialhilfe als auch zu evtl. erforderlichen medizinischen Versorgung hat (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 19 f.; vgl. auch VG Oldenburg, U. v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris Rn. 30; VG Regensburg, U. v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris Rn. 20 f.; VG Gelsenkirchen, B. v. 30.11.2015 - 13a L 2327/15.A - juris Rn. 11 m. w. N.).

Der Antragsteller hat daher in seinem konkreten Fall die gesetzliche Vermutung des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG bzw. des § 29a Abs. 1 AsylVfG nicht widerlegt.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e AsylG sind wegen Bestehens internen Schutzes auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht erfüllt.

Das Bundesamt hat auch zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint. Das Gericht nimmt insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG), der es folgt. Ergänzend ist auszuführen, dass für den Antragsteller im Hinblick auf eine evtl. von seiner Familie ausgehende konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit - wie dargestellt - eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. auch VG Regensburg, U. v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris Rn. 26).

Auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung und die dort gesetzte Ausreisefrist sind nicht zu beanstanden.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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