Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2017 - M 16 S 17.4210

bei uns veröffentlicht am18.12.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs seiner öffentlichen Bestellung als Sachverständiger und will die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Widerspruchs erreichen.

Mit Bescheiden vom 14. Dezember 1984 und vom 24. August 1989 wurde der Antragsteller für das Sachgebiet „...“ öffentlich bestellt und vereidigt.

Am ... August 2012 stellte der Antragsteller zunächst einen Antrag auf Erweiterung seines Sachgebiets auch für die Wertschätzungen für ... Malerei und Skulptur, eine sogenannte Tenorerweiterung. Zuletzt beantragte er im Jahr 2014 die Tenorerweiterung für „Wertermittlung ... und ... Malerei im ... und ... Jahrhundert“. Im Rahmen des Verfahrens auf Tenorerweiterung reichte der Antragsteller diverse Gutachten bei der Antragsgegnerin ein, um dieser eine Prüfung zu ermöglichen, ob die beantragte Tenorerweiterung zu erteilen sei. Diese Gutachten wurden von dem zuständigen Fachgremium der Antragsgegnerin fachlich überprüft. Das Fachgremium kam zu dem Ergebnis, dass die eingereichten Gutachten sprachliche und orthografische Unzulänglichkeiten enthielten. Ferner seien die untersuchten Gemälde überwiegend mangelhaft beschrieben worden. Die Gutachten enthielten teilweise unklare Aussagen und Wertansätze. Bewertungsrelevante Angaben seien bei den Gutachten nur unvollständig und unübersichtlich dargestellt. Wichtige Angaben über die Provenienz der Gemälde sowie notwendige Recherchen über Vergleichsobjekte und Hinweise auf die verwendete Fachliteratur würden in den Gutachten fehlen. Die verwendeten Wertbegriffe seien nicht richtig angewendet worden. Im Laufe des Verfahrens auf Tenorerweiterung ist der Antragsteller mehrfach schriftlich darauf hingewiesen worden, dass bei der Erstellung von Gutachten die Vorgaben der Sachverständigenordnung zu beachten seien. Zudem sind schriftlich Hinweise zum Aufbau und zum Inhalt von Sachverständigengutachten erteilt worden. Nach der Überprüfung weiterer Gutachten des Antragstellers durch das Fachgremium der Antragsgegnerin kam es zu einem Gespräch mit dem Antragsteller. In diesem Gespräch sei dem Antragsteller dargelegt worden, dass die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der überprüften Gutachten immer noch nicht gegeben seien und der Antragsteller sich nicht mit der Frage der Originalität der Bilder auseinandersetze. Außerdem sei der Antragsteller auf methodische Defizite, Nachlässigkeiten und Flüchtigkeitsfehler in den Gutachten hingewiesen worden. Eine weitere Sachverständige, Frau H., erstattete eine Beurteilung zweier Gutachten des Antragstellers. Die Empfehlungen zur Erstellung von Sachverständigengutachten würden durch den Antragsteller nicht erfüllt werden. Die Argumentation sei teilweise nicht nachvollziehbar. Die Ergebnisse der Gutachten seien nur eingeschränkt verwendbar. Am 4. August 2015 fand ein (weiteres) Gespräch zwischen einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin und dem Antragsteller statt. In der Gesprächsnotiz ist unter anderem vermerkt, dass der Antragsteller sich von der ihm bekannten Frau Dr. B. über die neuen technischen Methoden der Echtheitsprüfung beraten lassen werde. Mit Schreiben vom ... August 2015 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin unter anderem mit, dass er während seiner Zeit als Stipendiat mit dem Direktor des ...-Instituts befreundet gewesen sei. Durch ihn habe er viele naturwissenschaftliche Verfahren kennen gelernt, die bei der naturwissenschaftlichen Bilduntersuchung notwendig sein könnten. Dazu gehörten die Infrarotreflektographie, Pigmentuntersuchungen sowie spektroskopische Analysen. UV-Licht und ein sehr gutes Mikroskop gehörten selbstverständlich zu seiner Ausrüstung. Diese Methoden seien ihm alle bekannt. Er habe in den achtziger und neunziger Jahren zahlreiche Gutachten zu ... Malern des ... und ... Jahrhunderts erstellt, so dass er bereits beim Anblick eines Gemäldes der ... Schule wisse, ob das Gemälde echt oder möglicherweise eine Fälschung sei. Die von ihm gesammelte Erfahrung sei durch nichts zu ersetzen. Am ... Juni 2015 zog der Antragsteller seinen Antrag auf Erweiterung seines Sachgebiets zurück.

In der Niederschrift der Sitzung des Sachverständigenausschusses der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2015 ist unter anderem vermerkt, dass die vom Antragsteller eingereichten Gutachten ausnahmslos erhebliche Mängel bei Aufbau und Inhalt aufweisen würden, weshalb sich die Frage stelle, ob die Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung des Antragstellers noch gegeben seien. Nachdem über den Antragsteller bislang keine Beschwerden eingegangen seien, empfahl der Sachverständigenausschuss, gegenüber dem Antragsteller Auflagen zur Fortbildung anzuordnen und fachliche Hinweise zu geben.

Mit nicht datiertem Schreiben empfahl die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Besuch von Fortbildungsseminaren (... „Gutachten formulieren – worauf es ankommt“ und Fortbildung zu technischen Methoden der Echtheitsbestimmung - Laboruntersuchungen und spektroskopische Analysen) und forderte den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Zudem wurde um eine Übersendung neu erstellter Gutachten gebeten. Ein Verstoß gegen die Pflichten aus der Sachverständigenordnung könne den Widerruf der öffentlichen Bestellung erforderlich machen. Der Antragsteller sagte daraufhin unter anderem zu, an einer Fortbildung teilzunehmen und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Am ... Oktober 2015 nahm der Antragsteller an einem Seminar „Gutachten formulieren – worauf es ankommt“ teil. Am 11. November 2015 fand bei der Antragsgegnerin ein Jahressachverständigentag statt, bei dem für Sachverständige relevante Rechts- und Praxisthemen erörtert wurden. Hieran nahm der Antragsteller ebenfalls teil.

Der Antragsteller reichte im weiteren Verlauf des Verfahrens weitere neun Gutachten ein. Daraufhin wurden drei Gutachten an den Vorsitzenden des Fachgremiums der Antragstellerin, Herrn Prof. Dr. G., zur Überprüfung übersandt. In den Gutachten komme nach der Stellungnahme vom 23. Januar 2017 des Vorsitzenden des Fachgremiums, Herrn Prof. Dr. G., die besondere Sachkunde, die nach heutigen Standards verlangt werde, nicht zum Ausdruck. Eine Nachvollziehbarkeit der Gutachten sei nicht gegeben. Eine von der Fachwelt zu respektierende Material-, Alters- und Echtheitsprüfung liege in keinem Gutachten vor. Die vorgelegten Gutachten böten mehr oder minder willkürliche Vergleiche von Signaturen und letztlich unverbindliche Beschreibungen von Einzelheiten der malerischen Gestaltung, die Leistungen eines geschickten Nachahmers, Kopisten oder Fälschers nicht von originalen Arbeiten zu unterscheiden vermögen. Eine Beurteilung mit dem bloßen Auge könne lediglich ungeschickte Imitationen ausschließen.

Ein weiteres Mitglied des Fachgremiums, Herr F., öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Europäische Gemälde und Plastiken bis 1900 und alten Schmuck, überprüfte die neun eingereichten Gutachten des Antragstellers. Mit Stellungnahme vom 24. April 2017 teilte Herr F. mit, dass die Gutachten viele Fehler bei Grammatik, Satzbau, Interpunktion, etc. aufweisen würden. Zudem würden teils fragwürdige und teils völlig unzutreffende Ausdrücke verwendet werden. Einige der vom Antragsteller begutachteten Kunstwerke seien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Fälschungen. Dies ergebe sich etwa aus offenbar nicht von den Künstlern stammenden Signaturen und den malerischen Eigenheiten der entsprechenden Künstler, die sich in den Fotografien der Gemälde in den Gutachten nicht wieder fänden.

Mit Schreiben vom ... Mai und ... Mai 2017 nahm der Antragsteller zu den ihm übersandten Feststellungen des Mitglieds des Fachgremiums, Herrn F., Stellung. Er räumte dabei unter anderem ein, dass eines der von ihm begutachteten Gemälde offenbar eine Fälschung sei.

Am 17. Mai 2017 fand bei der Antragsgegnerin ein Gespräch mit dem Antragsteller statt. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen worden, dass sich der Sachverständigenausschuss der Antragsgegnerin mit der Frage des Widerrufs der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger gegebenenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung befassen werde. Der Antragsteller habe eingeräumt, dass eines der von ihm begutachteten Bilder kein Original sei.

Am 23. Mai 2017 wurde eine weitere Sachverständige, Frau Dr. S, von der Antragsgegnerin gebeten, die Gutachten des Antragstellers fachlich zu prüfen. Frau Dr. S ist öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Gemälde der Münchener Schule des 19. und frühen 20. Jahrhunderts, insbesondere der Dachauer Schule. Hierzu wurden ihr die Gutachten, die Stellungnahme des Herrn B. sowie die hierzu erfolgte Stellungnahme des Antragstellers übersandt. Die Sachverständige kam in ihrem am 19. Juni 2017 erstatteten Prüfung zu dem Ergebnis, dass in einigen Gutachten des Antragstellers bezüglich der Zuschreibung eine tiefergehende wissenschaftliche Auseinandersetzung fehle. Bei fünf Gemälden bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit. Die Stellungnahme zur Authentizität erfolge unter dem Vorbehalt, dass die Sachverständige die Gemälde nicht im Original habe begutachten können, sondern ihre Schlüsse nur aus den zum Teil nicht farbauthentischen und unscharfen Fotografien ziehen könne. Es vermittle sich der Eindruck, dass der Sachverständige nicht ergebnisoffen arbeite.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 wurden zur Vorbereitung für die Berichterstattung im Sachverständigenausschuss der Antragsgegnerin neun Gutachten des Antragstellers sowie dessen Stellungnahmen an Frau Dr. R. übersandt. Weiter wurden die Stellungnahmen von Herrn B. und Frau Dr. S weitergeleitet. Frau Dr. R. fasste zur Vorbereitung der Sitzung des Sachverständigen-Ausschusses der Antragsgegnerin am 29. Juni 2017 wesentliche Kritikpunkte an den Gutachten des Antragstellers zusammen. Der Antragsteller verwende keine naturwissenschaftlich-technischen Analysen, um die Echtheit eines Gemäldes zu bestimmen. Die Gutachten würden sich durch einen zu hohen Anteil von Detailbeschreibungen, die sich im unverbindlichen verlieren und nicht zielführend für die Aufgabenstellung seien, auszeichnen. Aus den Gutachten ergäbe sich, dass es an einer ergebnisoffenen Herangehensweise fehle. Es fehle zudem an einer gezielten Recherche zu Provenienzfragen, das heißt wann und wo ein Kunstwerk nachweislich ausgestellt worden sei, im Kunsthandel angeboten, verkauft oder privat übereignet worden sei; sowie an einer Recherche in Werkverzeichnissen und maßgeblicher Fachliteratur. Es mangele an einer inneren Logik im Gutachtenaufbau und an Sorgfalt. Unabdingbar seien in diesem Zusammenhang: Darlegung der vorhandenen und recherchierten Faktenlage, eine vergleichende Betrachtung und Stilkritik, die Erörterung von Pro und Contra sowie ein Urteil mit Begründung.

In der Niederschrift der Sitzung des Sachverständigenausschusses der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2017 ist unter anderem vermerkt, dass die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller nicht mehr vorhanden sei und er gegen seine Verpflichtung zur Fortbildung verstoßen habe. Da die von der Antragsgegnerin ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen zu keiner Verbesserung geführt hätten und der Antragsteller den Einsatz von technischen Untersuchungen ablehne, empfehle der Ausschuss die öffentliche Bestellung des Antragstellers vorbehaltlich einer nochmaligen Anhörung zu widerrufen.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 wurde der Antragsteller zu einem möglichen Widerruf seiner öffentlichen Bestellung als Sachverständiger mit sofortiger Wirkung angehört. Dem Antragsteller wurde dabei zusammengefasst die wesentliche Kritik an seinen Gutachten und seiner Arbeitsweise mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 9. August 2017 wurde die öffentliche Bestellung des Antragstellers als Sachverständiger widerrufen (Nr. 1). Die Bestellungsunterlagen seien der Antragsgegnerin bis zum 15. September 2017 zurückzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Die Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt, die Gebühr wurde auf EUR 1.300,00 festgesetzt (Nr. 4 und Nr. 5). Der Widerruf der Bestellung werde auf Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Verwaltungs- und Verfahrensgesetz gestützt (BayVwVfG). Die Antragsgegnerin wäre auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen, die öffentliche Bestellung abzulehnen. Voraussetzung für eine öffentliche Bestellung sei die erforderliche Sachkunde und die persönliche Eignung eines Sachverständigen. An der Sachkunde und Eignung des Antragstellers sei zu zweifeln. Es bestünden schwerwiegende Zweifel an der an der Fähigkeit des Antragstellers, qualifizierte Gutachten zu erstatten. Die Überprüfung der vom Antragsteller eingereichten Gutachten habe ergeben, dass praktische alle vom Antragsteller erstellten Gutachten erhebliche Mängel aufwiesen. Der Antragsteller habe es auch unterlassen, wichtige Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen, um auf fachlichem Gebiet den aktuellen Anforderungen zu entsprechen. Auf diese Pflicht sei der Sachverständige mehrmals hingewiesen worden. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung bzw. der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Der Antragsteller habe sich über Jahre hinweg über die Hinweise und Vorgaben der Antragsgegnerin hinweggesetzt. Er habe unvollständige, schlecht recherchierte Gutachten erstellt. Die öffentliche Bestellung erfolge im Interesse der Allgemeinheit. Dem öffentlich bestellten Sachverständigen komme eine besondere Stellung in der Rechtspflege zu. Die öffentliche Bestellung solle sicherstellen, dass im Bedarfsfall etwa von Behörden und Gerichten auf Sachverständige zurückgegriffen werden könne, deren Begutachtung als fachlich und persönlich objektiv und zuverlässig anerkannt werde, ohne dass der Auftraggeber zuvor zusätzliche Nachforschungen über Ruf und Eignung des Sachverständigen anstellen müsse. Da eine Beurteilung in der Regel in Bereichen stattfinde, in welchen der Auftraggeber nicht über die erforderliche Sachkunde verfüge, sei die Zuverlässigkeit der Sachverständigen von großer Bedeutung. Die öffentliche Bestellung diene dem Schutz des Vertrauens, das der Rechtsverkehr dem öffentlich bestellten Sachverständigen entgegenbringe. Das der Antragsgegnerin nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG zustehende Ermessen habe diese pflichtgemäß ausgeübt. Insoweit habe die Antragsgegnerin auch die Empfehlung ihres Sachverständigenausschusses zu berücksichtigen, auch wenn sie an dessen Beschlüsse nicht gebunden sei. Der Widerruf der Bestellung sei erforderlich gewesen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller sei mehrfach angehalten worden, die Qualität seiner Gutachten zu steigern. Bei Neuerstellung von Gutachten seien gerügte Mängel jedoch jedes Mal wieder aufgetreten. Für einen Widerruf sprächen die Vielzahl der Mängel und die Gefahr, dass bei den beteiligten Verkehrskreisen erhebliche Vermögensschäden entstehen könnten, weil Gemälde nicht richtig überprüft worden seien und falsche Gutachten erstellt würden. Die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen bezwecke weder die persönliche Sicherung des Einkommens eines Sachverständigen, noch dessen finanzielle Besserstellung. Es handle sich bei der Bestellung lediglich um eine Berufsausübungsregelung. Auch nach dem Widerruf der öffentlichen Bestellung stehe es dem Antragsteller frei, ohne öffentliche Bestellung als Sachverständiger tätig zu sein. Im Übrigen sei der Antragsteller auch noch als sogenannter „Art Consultant“ beruflich tätig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse und beruhe auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen erfolge im Interesse der Öffentlichkeit. Daher bestehe ein besonderes Schutzinteresse der Öffentlichkeit, wenn die Gefahr bestehe, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung von einem Sachverständigen nicht mehr erfüllt werde. Die Vielzahl der mangelhaften Gutachten zeige, dass eine, die öffentliche Bestellung rechtfertigende erforderliche Sachkunde, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit bei dem Antragsteller nicht mehr vorliege. Auf Grund der Fruchtlosigkeit von Gesprächen und Mahnungen bestehe die konkrete Gefahr, dass der Antragsteller auch in Zukunft fehlerhafte Gutachten erstelle und hierdurch der Allgemeinheit und auch den einzelnen Auftraggebern Schäden entstehen würden. Der Antragsteller sei offensichtlich nicht in der Lage seine Arbeitsweise zu ändern.

Am ... August 2017 legte der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. August 2017 ein.

Am ... September 2017 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom ... August 2017. Dem Antragsteller werde durch den Widerruf der öffentlichen Bestellung die Berufsgrundlage entzogen. Dadurch entstehe ihm ein schwerer, nicht wieder gut zu machender Schaden. Der Antragsgegnerin sei ein Ermessensfehlgebrauch anzulasten. Deshalb sei der Widerrufsbescheid unrechtmäßig ergangen. Die Antragsgegnerin habe sich bei der Überprüfung der besonderen Sachkunde des Antragstellers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht völlig einseitig auf die Festlegungen des beratenden dreiköpfigen Vertrauensgremiums festgelegt. Dieses Gremium sei aufgrund eigener fehlender Sachkunde nicht kompetent genug, um die seitens des Antragstellers vorgelegten neun Gutachten richtig würdigen zu können. Herr Prof. Dr. G. sei ein hochqualifizierter Wissenschaftler, der sich im Rahmen der niederländischen und flämischen Malerei des 17. Jahrhunderts besten Renommees erfreue. Er sei damit zweifellos befähigt, seine Meinung über formale Inhalte eines Gutachtens abzugeben, aber er sei damit nicht in die Lage versetzt, sich kompetent zu Kunst der ... Malerei des ... Jahrhunderts zu äußern. Frau Dr. R. sei für die „Bewertung von Hausrat“ öffentlich bestellt. Damit könne sie nicht kompetent über die Echtheit von Gemälden befinden. Herr F. sei Sachverständiger für europäische Gemälde und Plastiken bis 1900 und alten Schmuck. Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass Herr F. in allen diesen Bereichen über eine überdurchschnittliche Fachkenntnis verfüge, da diese sowohl steinzeitliche Höhlenmalereien als auch Werke von Picasso umfassen müsste. Weiter habe der Gutachter Herr F. die nachteiligen Untersuchungen gegen den Antragsteller maßgeblich betrieben, obwohl in seiner Person der Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit begründet gewesen sei. Es bestehe der Verdacht, dass Herr F. eine alte Rechnung mit dem Antragsteller begleichen wolle. Im Jahr 20** sei es im Rahmen eines Zivilrechtsstreits zu kontroversen Auseinandersetzungen zwischen dem als Gerichtsgutachter tätigen Herrn F. und dem Antragsteller als Streitverkündungsempfänger / Streitverkündeter gekommen. Dabei sei der Antragsteller zu einem vernichtenden Urteil der Stellungnahme des Herrn F. gekommen. Herr F. betreibe aufgrund der Ereignisse im Jahr 20** einen persönlichen Rachefeldzug gegen den Antragsteller. Mit seinen Machenschaften habe Herr F. auch Herrn Prof. Dr. G und Frau Dr. R. infiziert. Sowohl im Verfahren zur Erweiterung des Tenors als auch im Prüfungsverfahren seien die Eingaben des Herrn F. auch den anderen Ausschussmitgliedern zur Kenntnis gebracht worden. Die Antragsgegnerin habe zur Begründung des Widerrufs zudem auf Argumente zurückgegriffen, die Inhalt eines Untersuchungsverfahrens in einer gänzlich anderen Sache gewesen seien. Auf unzulässige Weise würden zwei völlig unterschiedliche Verfahren vermischt werden: Der Antrag des Antragstellers auf Erweiterung des Tenors und das eigentliche Widerrufsverfahren, dem sich ein Sachverständiger zwecks Überprüfung seiner Sachkunde zu unterziehen habe. Der Widerrufsbescheid enthalte eine Vielzahl von falschen Tatsachenbehauptungen. Falsch sei die Behauptung, der Antragsteller habe den Einsatz von technischen Untersuchungen abgelehnt. Richtig sei vielmehr, dass sich der Antragsteller mündlich wie schriftlich – zuletzt in einem Schreiben vom ... Dezember 2016 – ausdrücklich zum Einsatz technischer Untersuchungen bekannt, deren Notwendigkeit aber auf die sachliche Gebotenheit beschränkt habe. Einer Fortbildung bedürfe es insoweit nicht. Eine chemische Analyse der Farbpigmente könne lediglich von einem externen Fachlabor durchgeführt werden. Wann eine chemische Pigmentanalyse Erfolg haben könne, müsse der Sachverständige selbst entscheiden bzw. mit dem Auftraggeber des Gutachtens abgesprochen werden, da eine solche Analyse mehrere tausend Euro kosten könne. Falsch sei die Behauptung, der Antragsteller habe sich beharrlich geweigert, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die mit der Fachkundeüberprüfung beauftragten drei Gremiumsmitglieder seien einseitig beeinflusst worden. Ihnen seien zwar die Stellungnahmen des Herrn F. vorgelegt worden, aber nicht die Erwiderung des Antragstellers. Das gleiche gelte für die Beurteilung durch die externe Gutachterin Frau Dr. S., die mit ihrer eigenen Sachkunde dem Antragsteller in keiner Weise gewachsen sei. Es dränge sich der Verdacht auf, dass seitens der Antragsgegnerin von vornherein beabsichtigt gewesen sei, den Antragsteller unter allen Umständen aus dem Kreis der öffentlich bestellten Sachverständigen zu eliminieren. Die Einlassungen des Antragstellers seien ungehört geblieben. In seiner Antragsbegründung nahm der Antragsteller zu den Beurteilungen seiner Gutachten durch die anderen Sachverständigen Stellung. Dabei führte er unter anderem aus, dass gerade die Kunst des 19. Jahrhunderts einer „Massenanfertigung“ entspreche, weshalb fehlende Provenienzangaben überhaupt nichts besagten. Der Gutachter sei deshalb in aller Regel auf die Angaben des Auftraggebers angewiesen. Ihm könne nicht zugemutet werden, alle Publikationen, Auktionskataloge, usw. selbst zu bearbeiten und das schon gar nicht, wenn es sich um Gemälde handle, die im unteren Preissegment angesiedelt seien. Zudem dürfte allgemein bekannt sein, dass selbst hochrangige Experten bei der Beurteilung der Echtheit von Kunstwerken sehr häufig ganz gegensätzliche Ansichten vertreten würden. Klarzustellen sei, dass es nach der gegenwärtigen Rechtslage keine Bestimmung über Form, Inhalt und Aufbau von Gutachten gebe. Es bestehe lediglich ein von der Antragsgegnerin herausgegebenes Merkblatt für den Aufbau eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 1. März 2016, in welchem jedoch lediglich Empfehlungen ausgesprochen würden. Ferner sei der Antragsteller in seiner ...-jährigen Berufslaufbahn bisher in keiner Weise auffällig geworden. Der Antragsgegnerin lägen keinerlei Beschwerden oder Anzeigen von Auftraggebern vor, die den Antragsteller in ein schlechtes Licht rücken könnten. Er habe darüber hinaus bis zum heutigen Tage auch keinerlei Leistung im Rahmen der von ihm abgeschlossen Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen müssen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9. August 2017 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Inhaltlich versuche der Antragsteller die Fachkompetenz und Neutralität der von der Antragsgegnerin beauftragten Fachgremiumsmitglieder sowie der beauftragten Vertrauenssachverständigen unisono in Zweifel zu ziehen. In der Sache selbst würden jedoch keine neuen Aspekte vorgetragen werden.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist nicht begründet. Es bestehen zudem erhebliche Zweifel, ob der Antrag zulässig ist.

Der von dem Bevollmächtigten des Antragstellers eingelegte Widerspruch ist wohl nicht statthaft. Das Widerspruchsverfahren entfällt nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO), weil nach Ansicht des Gerichts kein Fall von Art. 15 Abs. 1 AGVwGO vorliegt. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO sieht ein fakultatives Widerspruchsverfahren zwar bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen vor.

Bei dem streitgegenständlichen Sachverhalt handelt es sich jedoch nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung, sondern lediglich um den Widerruf der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger. Diese Behördenentscheidung stellt keine „personenbezogene Prüfungsentscheidung“ im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO dar. Hierzu zählen nämlich lediglich Behördenentscheidungen, in denen Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten einer Person festgestellt werden sollen. Prüfungsentscheidungen beruhen auf sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen, die einen Beurteilungsspielraum gewähren. Für einen Fall des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO ist also immer erforderlich, dass ein Mensch einen anderen einem Test, einer forschenden Betrachtung oder einer – wie auch immer gearteten – sonstigen Exploration unterzieht, um ihn aufgrund des so gewonnenen Eindrucks hinsichtlich seiner Eignung, Vertrauenswürdigkeit, Reaktionsfähigkeit etc. beurteilen zu können. Akte reiner Rechtsanwendung fallen nicht unter Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO (Oestreicher/Decker in Praxis der Kommunalverwaltung, Bayerische Ausführungsbestimmungen zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO), Stand Januar 2016, Art. 15 Rn. 4.2.6; vgl. auch VG München, B.v. 10.6.2016 – M 16 S 16.2132 – juris Rn. 24; a.A. BayVGH, B.v. 7.8.2008 – 11 CS 08.1854 – juris). Der Widerruf der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger stellt nach vorgenannten Kriterien keine Prüfungsentscheidung dar, vielmehr handelt es sich bei den hier entscheidungserheblichen Fragen der „Eignung“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 lit. a) Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. Ziffer I. § 3 Abs. 2 lit. c) der Sachverständigenordnung der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2015 (SVO) um reine Rechtsanwendung. An diesem Befund ändert auch der Umstand, dass das Fachgremium der Antragsgegnerin im Widerrufsverfahren eine Stellungnahme abgegeben hat, nichts. Die Stellungnahme des Fachgremiums ist nämlich weder für die Antragsgegnerin noch für das Gericht bindend und lediglich im Rahmen der Ermessensausübung von der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Zudem sind die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 lit. a) GewO nach obergerichtlicher Rechtsprechung voll gerichtlich überprüfbar (vgl. BVerwG, B.v. 28.5.2014 – 8 B 61/13 – juris Rn. 7 ff.), so dass keine prüfungsspezifischen Wertungen die einer eigenen individuellen Prüfungserfahrung des jeweiligen Prüfers und der faktischen Unwiederholbarkeit einer konkreten Prüfungssituation entspringen, gegeben sind. Das Fachgremium hat lediglich die besondere Sachkunde eines Antragstellers zu begutachten und das Ergebnis nachvollziehbar begründet der Antragsgegnerin mitzuteilen. Auf dieser Grundlage entscheidet dann die Antragsgegnerin zunächst selbst in eigener Verantwortung über die Bestellung eines Antragstellers und dann im Bedarfsfall auch selbst über einen Widerruf der Bestellung nach § 49 BayVwVfG. Diese Entscheidung darf die Antragsgegnerin auch nicht auf das Fachgremium delegieren, so dass es sich nicht um eine Prüfung im rechtlichen Sinn handelt (Rieckert in Pielow, Beckscher OnlineKommentar GewO, Stand 1.9.2017, § 36, Rn. 31). Daher ist die Widerrufsentscheidung der Antragsgegnerin – wie bereits ausgeführt – in vollem Umfang verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Damit entfällt die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO.

Da die Rechtsmittelbelehrungen, die auch den Widerspruch als statthaften Rechtsbehelf benennen, im streitgegenständlichen Bescheid folglich fehlerhaft ist, beträgt die Klagefrist ein Jahr, § 58 Abs. 2 VwGO, so dass der Antragsteller noch ohne weiteres rechtzeitig eine Klage erheben kann.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids ist von der Antragsgegnerin in § 80 Abs. 3 (VwGO) genügender Weise begründet worden. Sie hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere auf die Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in die herausragende Kompetenz der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gestützt. Damit liegt eine einzelfallbezogene Begründung der Vollzugsanordnung vor.

Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 9. August 2009 und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei dieser Interessenabwägung kommt es zunächst maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels an. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung wird dieses Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil Nr. 1 und Nr. 2 des angefochtenen Widerrufsbescheid, hinsichtlich derer die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind.

Nach § 23 SVO richten sich die Rücknahme und der Widerruf der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger nach den Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.

Gemäß § 36 Abs. 1 GewO dürfen Personen öffentlich als Sachverständige unter anderem nur dann bestellt werden, wenn keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen, vgl. auch § 3 Abs. 2 lit. c) SVO. Mit dem Erfordernis der Eignung soll über die fachliche Kompetenz hinaus sonst sichergestellt werden, dass der Sachverständige seiner hohen Verantwortung gerecht wird. Die Eignung umfasst daher auch die gewissenhafte Erstattung der Gutachten. Dies ergibt sich auch aus § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO, wonach sich der Eid des öffentlich bestellten Sachverständigen auch auf die gewissenhafte Erstattung seiner Gutachten erstreckt. Für einen Widerruf der öffentlichen Bestellung reicht es, dass lediglich Bedenken gegen die Eignung bestehen, dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO, der für die Bestellung – und damit auch deren Fortdauer – verlangt, dass keine Bedenken gegen die Eignung bestehen. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es also nicht auf das Fehlen der Eignung, sondern nur darauf an, ob Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine Eignung begründen (vgl. OVG NRW, B.v. 13.2.2006 – 20 L 120/06 – juris Rn. 7 und 10).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 4.9.1990 – 1 C 13/89 – juris Rn. 12) verlangt die Eignung neben der besonderen praktischen Erfahrung auch die Kenntnis und Einhaltung der maßgeblichen Vorgaben. Der Sachverständige muss bereit und fähig sein, Überprüfungen im Einklang mit den bestehenden Rechtsnormen und etwaigen behördlichen Richtlinien durchzuführen. Erforderlich ist unter anderem, dass der Sachverständige alle einschlägigen Vorgaben für die Gutachtenserstellung einhält (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2013 – 22 AS 13.1672 – juris Rn. 38).

Es bestehen durchgreifende, auf konkrete Tatsachen gestützte Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 lit. a) GewO i.V.m. Ziffer I. § 3 Abs. 2 lit. c) SVO. Das Gericht hat zugunsten des Antragstellers lediglich die letzten neun eingereichten Gutachten herangezogen, da aus Sicht des Antragstellers nur diese einer Überprüfung der Eignung zu Grunde gelegt werden dürfen. Das Gericht hat ferner darauf verzichtet, die Stellungnahmen des Herrn F. in seine Entscheidung miteinzubeziehen. Das Gericht sieht keinen begründeten Anhaltspunkt für eine Befangenheit des Herrn F. Vielmehr wird es sich wohl eher so verhalten, dass Sachverständige auch in der Kunstszene ab und an abweichender Ansicht sein werden, dies aber nicht gleichbedeutend mit einer persönlichen Abneigung einhergehen wird. Allerdings bestehen auch ohne die Stellungnahmen des Herrn F. tiefgreifende Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers als öffentlich bestellter Sachverständiger.

Die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Gutachtenserstellung durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden vorliegend durch Art. 7 Abs. 2 Gesetz zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (AGIHKG) i.V.m. § 9 Abs. 3 SVO konkretisiert. Danach hat der Sachverständige seine Aufgaben unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von der Antragsgegnerin herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Richtlinien zu beachten.

Aus den vorgenannten Regelungen der Sachverständigenordnung lassen sich hinreichend konkrete Anforderungen an die Gutachtenserstellung entnehmen, an denen die als Arbeitsproben vorgelegten Gutachten des Antragstellers zu messen sind. Unabhängig hiervon ergeben sich Hinweise für die Mindestanforderung an Gutachten auch aus dem Merkblatt der Antragsgegnerin über „Empfehlungen für den Aufbau eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens“ (Stand: 1. März 2016). Diese Empfehlungen sind dem Antragsteller offenbar bekannt, da in seiner Antragsbegründung auf diese ausdrücklich Bezug nimmt. In diesen Empfehlungen, Seite 2, wird auf Nr. 8.3.7 der Richtlinien zur SVO Bezug genommen. Demnach sind Gutachten systematisch aufzubauen, übersichtlich zu gliedern, nachvollziehbar zu begründen und auf das Wesentliche zu beschränken. Es sind alle im Auftrag gestellten Fragen zu beantworten, wobei sich der Sachverständige genau an das Beweisthema bzw. an den Inhalt seines Auftrags zu halten hat. Die tatsächlichen Grundlagen für eine Sachverständigenaussage sind sorgfältig zu ermitteln und die erforderlichen Besichtigungen sind persönlich durchzuführen. Kommen für die Beantwortung der gestellten Fragen mehrere Lösungen ernsthaft in Betracht, so hat der Sachverständige diese darzulegen und den Grad der Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit einzelner Lösungen gegeneinander abzuwägen. Die Schlussfolgerungen im Gutachten müssen so klar und verständlich dargelegt sein, dass sie für einen Nichtfachmann lückenlos nachvollziehbar und plausibel sind. Ist eine Schlussfolgerung nicht zwingend, sondern nur naheliegend, und ist das Gefolgerte deshalb nicht erkenntnissicher, sondern nur mehr oder weniger wahrscheinlich, so muss der Sachverständige dies im Gutachten deutlich zum Ausdruck bringen.

Die vom Antragsteller zuletzt vorgelegten neun Gutachten genügen überwiegend nicht den soeben aufgezeigten aus § 9 Abs. 3 SVO abzuleitenden Anforderungen.

Der Vorsitzende des Fachgremiums der Antragsgegnerin, Herr Prof. Dr. G, hat drei der zuletzt neun eingereichten Gutachten des Antragsteller überprüft. In den Gutachten komme nach der Stellungnahme des Vorsitzenden des Fachgremiums, Herrn Prof. Dr. G., vom 23. Januar 2017 die besondere Sachkunde, die nach heutigen Standards verlangt werde, nicht zum Ausdruck. Eine Nachvollziehbarkeit der Gutachten sei nicht gegeben. Eine von der Fachwelt zu respektierende Material-, Alters- und Echtheitsprüfung liege in keinem Gutachten vor. Die vorgelegten Gutachten böten mehr oder minder willkürliche Vergleiche von Signaturen und letztlich unverbindliche Beschreibungen von Einzelheiten der malerischen Gestaltung, die Leistungen eines geschickten Nachahmers, Kopisten oder Fälschers nicht von originalen Arbeiten zu unterscheiden vermögen.

Anhaltspunkte für einen Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Herrn Prof. Dr. G. oder seiner Unvoreingenommenheit sind weder ersichtlich noch konkret dargetan. Herr Prof. Dr. G. ist auch nach dem Vortrag des Antragstellers ein hochqualifizierter Wissenschaftler, der zweifellos befähigt ist, seine Meinung über formale Inhalte eines Gutachtens abzugeben. Die Kritik an den jüngsten neun Gutachten des Antragstellers durch Herrn Prof. Dr. G. zielt genau auf solche formale Kriterien. Herrn Prof. Dr. G. konnte auch nicht durch etwaige Spannungen zwischen dem Antragsteller und Herrn F. „infiziert“ sein, da er die drei Gutachten untersuchte, bevor diese an Herrn F. weitergeleitet wurden.

Auch Frau Dr. R. stützt ihre Kritik an den Gutachten des Antragstellers vor allem auf formale Aspekte. Laut Frau Dr. R. verwende der Antragsteller keine naturwissenschaftlich-technischen Analysen, um die Echtheit eines Gemäldes zu bestimmen. Die Gutachten würden sich durch einen zu hohen Anteil von Detailbeschreibungen, die sich im Unverbindlichen verlieren und nicht zielführend für die Aufgabenstellung seien, auszeichnen. Es fehle zudem an einer gezielten Recherche zu Provenienzfragen, das heißt wann und wo wurde ein Kunstwerk nachweislich ausgestellt, im Kunsthandel angeboten, verkauft oder privat übereignet worden sei; sowie an einer Recherche in Werkverzeichnissen und maßgeblicher Fachliteratur. Es mangele an einer inneren Logik im Gutachtenaufbau und an Sorgfalt. Unabdingbar seien in diesem Zusammenhang: Darlegung der vorhandenen und recherchierten Faktenlage, eine vergleichende Betrachtung und Stilkritik, die Erörterung von Pro und Contra sowie ein Urteil mit Begründung.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass Frau Dr. R. für die „Bewertung von Hausrat“ öffentlich bestellt sei und deswegen nicht kompetent über die Echtheit von Gemälden befinden könne. Dieser Aspekt mag möglicherweise zutreffen, ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass Frau Dr. R. ihre Kritik an den Gutachten des Antragstellers vor allem auf formale Punkte gestützt hat. Frau Dr. R kann als Sachverständige allgemein zu formalen Kriterien eines Gutachtens Stellung nehmen. Diese Fähigkeit spricht ihr der Antragsteller auch nicht ab. Zudem lagen Frau Dr. R. die neun Gutachten des Antragstellers sowie dessen Stellungnahmen vor. Weiter wurden die Stellungnahmen von Herrn F. und Frau Dr. S an Frau Dr. R. weitergeleitet. Deshalb war es Frau Dr. R. möglich objektiv und unvoreingenommen die Qualität der Gutachten des Antragstellers zu untersuchen, da ihr sowohl die Sichtweise des Antragstellers als auch die der anderen Sachverständigen bekannt war.

Die Sachverständige Frau Dr. S. kam in ihrem am 19. Juni 2017 erstatteten Prüfung unter anderem zu dem Ergebnis, dass in einigen Gutachten des Antragstellers bezüglich der Zuschreibung eine tiefergehende wissenschaftliche Auseinandersetzung fehle. Zwar stellt der Antragsteller auch die Expertise vor allem für ... Malerei des ... und ... Jahrhunderts der Sachverständigen Frau Dr. S. in Frage. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Frau Dr. S. beurteilen kann, ob sich der Antragsteller vertieft wissenschaftlich mit den begutachteten Bildern auseinandersetzt.

Darüber hinaus hat der Antragsteller selbst eingeräumt, dass eines der von ihm begutachteten Bilder offenbar eine Fälschung, er aber irrtümlich von einem Original ausgegangen sei. Dies jedoch erst nachdem der Sachverständige Herr F. diesen Mangel gefunden hatte und darauf hingewiesen hatte, dass die Signatur auf dem Gemälde offensichtlich nicht vom Maler ... stamme könne. Dieser Fehler wiegt schwer, da er einem Sachverständigen, der für „... ...“ bestellt worden ist, nicht unterlaufen darf. Die Signatur eines Malers ist eines der offensichtlichsten Merkmale eines Gemäldes, das sogar einem Laien in Auge fällt. Der Antragsteller hatte diese Signaturen offenbar nicht sorgfältig geprüft, sondern nach eigener Aussage auf Beurteilung eines Dritten vertraut. Bemerkenswert ist zudem, dass dieser Fehler einem anderen Sachverständigen, Herrn F., aufgefallen ist, der aus Sicht des Antragstellers nicht über die Kompetenz verfügt, ... Malerei des ... und ... Jahrhunderts zu beurteilen.

Der Antragsteller reichte die letzten neun Gutachten ein, um der Antragstellerin zu ermöglichen, seine Sachkunde und Eignung zu überprüfen. Er wurde explizit darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Pflichten aus der Sachverständigenordnung den Widerruf der öffentlichen Bestellung erforderlich machen könne. Die Pflicht zur unbedingt sorgfältigen Erstattung von Gutachten musste dem Antragsteller spätestens seit dem Verfahren zu der von ihm gewünschten Tenorerweiterung ohnehin klar sein. Vor diesem Hintergrund wiegen die in den neun zuletzt eingereichten Gutachten zu Tage getretenen Nachlässigkeiten besonders schwer.

Der Einwand des Antragstellers, dass eine moderne Pigmentanalyse zu teuer sei und es bei massenangefertigter Kunst des ... und ... Jahrhunderts zu aufwändig sei, der Provenienz eines Gemäldes näher nachzugehen, spricht zudem für eine gewisse Uneinsichtigkeit. Aus diesen Ausführungen des Klägers ergeben sich nämlich begründete Zweifel an seiner Bereitschaft, den allgemeinen Anforderungen genügende Gutachten auch tatsächlich zu erstatten, insbesondere hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Echtheit der Gemälde. In den zuletzt vorgelegten neun Gutachten fehlt ein Hinweis auf Gründe für eine fehlende Pigmentanalyse völlig und auch der Provenienz der Gemälde wird größtenteils wenn überhaupt nur oberflächlich nachgegangen. Zwar ist es generell möglich, den Auftrag zur Erstellung eines (Privat-)Gutachtens auf bestimmte Bereiche einzuschränken. Dann muss jedoch nach den Empfehlungen für den Aufbau eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 1. März 2016 der Antragsgegnerin, dort Seite 5 oben, der Auftragsinhalt und Auftragsumfang angegeben werden. Die Frage der Mangelhaftigkeit eines Gutachtens beurteilt sich nach dieser Empfehlung auch nach dem konkreten Auftrag des Sachverständigen. Demnach hätte der Antragsteller zwar eine Pigmentanalyse und Provenienzforschung unterlassen können. Dies jedoch nur, wenn der jeweilige Auftraggeber einen entsprechenden Wunsch geäußert hätte und der eingeschränkte Begutachtungsumfang in den Gutachten selbst ersichtlich geworden wäre. Dies ist jedoch bei keinem der neun Gutachten der Fall, weshalb sie auch bei einem eingeschränkten Auftrag mangelhaft gewesen wären.

Der weitere Einwand des Antragstellers, dass ein Schaden durch seine Gutachten nicht belegt sei und zudem bislang keine Beschwerden bei der Antragsgegnerin eingingen, ist rechtlich unerheblich, weil die dargelegten Zweifel an seiner Eignung dadurch nicht ausgeräumt werden. Auch wenn möglicherweise andere Gutachten keinen Anlass zu Beanstandungen geben, ändert das nichts an den vorstehend geschilderten Umständen. Entscheidend ist vielmehr, dass Anlass zu Zweifeln daran besteht, dass er der Antragsteller Gutachten stets mit der gebotenen Sorgfalt erstellt.

Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 GewO findet ihre Rechtfertigung darin, dass im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege für komplizierte Sachverhaltsfeststellungen und Prüfungen kompetente und glaubwürdige Fachleute zur Verfügung stehen sollen. Aus der öffentlichen Bestellung ergibt sich im Übrigen ein erheblicher Wettbewerbsvorsprung gegenüber Sachverständigen ohne diese besondere staatliche Anerkennung (BVerfG, B.v. 25.3.1992 – 1 BvR 298/86 – juris Rn. 38, 52). Es muss gewährleistet sein, dass die Auftraggeber eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zuverlässig auf die Einhaltung der einschlägigen formalen und inhaltlichen Anforderungen bei der Gutachtenserstellung vertrauen können. Angesichts der in Rede stehenden diesbezüglichen Mängel, ist das richtige Ergebnis – wissenschaftlich fundierte Feststellung der Echtheit eines Gemäldes – nicht sicher gewährleistet.

Angesichts der vorstehend aufgezeigten Zweifel an der Eignung des Antragstellers erweist sich der Widerruf der Bestellung auch allein im Hinblick auf die Ausführungen des Antragstellers dazu, dass er ein anerkannter Experte und absoluter Fachmann für ... Malerei des ... und ... Jahrhunderts sei, bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr sprechen auch bei Berücksichtigung dieses Vorbringens, welches sich weitgehend mit der Sachkunde des Antragstellers befasst, überwiegende Gesichtspunkte für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Die Antragsgegnerin stellt jedenfalls entscheidend neben nicht mehr gegebener Sachkunde auch auf Bedenken hinsichtlich der Eignung ab – ebenso wie das erkennende Gericht.

Ohne den Widerruf der Bestellung des Antragstellers zum öffentlichen bestellten Sachverständigen wäre eine konkrete Gefährdung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG zu besorgen. Nur mit dem Widerruf kann verhindert werden, dass der Antragsteller weiterhin als öffentlich bestellter Sachverständiger tätig wird, obwohl er die dafür erforderliche Eignung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr besitzt.

Die Antragsgegnerin hat ihr im Rahmen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG bestehendes Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Widerruf verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere ist der Widerruf im Hinblick auf die damit verbundenen schwerwiegenden Folgen für den Antragsteller eine angemessene Maßnahme. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Institut der öffentlichen Bestellung keine Berufszulassung ist, sondern lediglich in die Berufsausübung eingreift (vgl. BVerfG, B.v. 25.3.1992 – 1 BvR 298/86 – juris Rn. 41 ff.)

Rechtliche Bedenken gegen die Nr. 2 des Bescheids bestehen nicht. Da der Widerruf der Bestellung nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist, folgt die Rückgabepflicht der Bestellungsunterlagen, Bestallungsurkunde und Rundstempel, aus § 24 i.V.m. § 22 Abs. 1 d) SVO.

Stellt sich der Widerruf der öffentlichen Bestellung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig dar, kann auch die vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls dem Antrag des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Widerrufsverfügung. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige genießt in der Öffentlichkeit ein besonderes Vertrauen hinsichtlich seiner Fachkompetenz und Eignung, die seinen Gutachten eine besondere Aussage- und Beweiskraft verleihen. Zur Eignung gehört auch die gehörige Sorgfalt bei der Erstellung der Gutachten. Diese ist aber – wie aufgezeigt – vom Antragsteller in einer Weise nicht beachtet worden, die geeignet ist, das Ansehen und die besondere Stellung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu beschädigen und im Einzelfall auch zu falschen Ergebnissen und auch wirtschaftlichem Schaden führen kann. Zwar ist bislang noch kein durch die Gutachten des Antragstellers entstandener Schaden aktenkundig. Jedoch hat der Antragsteller selbst eingeräumt, ein gefälschtes Bild als Original klassifiziert zu haben, so dass ein denkbarer Schadenseintritt nicht von der Hand zu weisen ist.

Demgegenüber wiegt das Interesse des Antragstellers geringer. Zwar hat er sicher ein gewichtiges wirtschaftliches Interesse daran, seine Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bis zur endgültigen Klärung zunächst fortsetzen zu können. Dieses Interesse muss gegenüber dem vorgenannten öffentlichen Interesse letztlich aber zurücktreten, weil konkret durch den Antragsteller gar nicht vorgetragen oder gar belegt ist, in welchem Umfang er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz auf die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger wirklich angewiesen ist, oder ob er diese nicht auch durch die ihm weiterhin mögliche freie Sachverständigentätigkeit und Tätigkeit als Art Consultant sichern kann. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch kein besonders schützenswertes Interesse daran, durch die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs die Möglichkeit zu erhalten, die durch die im wesentlichen eingeräumten Mängel aufgetretenen Zweifel an seiner Eignung nun durch weitere Tätigkeit wieder ausräumen zu können. Dies widerspräche schon der klaren gesetzlichen Regel, wonach nur derjenige zum Sachverständigen öffentlich bestellt werden kann, gegen dessen Eignung keine Bedenken bestehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und erfolgt in Anlehnung an Ziffer 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Eilverfahren ist der Streitwert von Euro 15.000,00 um die Hälfte zu reduzieren.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2017 - M 16 S 17.4210 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Gewerbeordnung - GewO | § 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen


(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, si

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Juni 2016 - M 16 S 16.2132

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage betreffend den Widerruf der Fahrschulerlaubnis (Az.: 33-1441, 21. April 2014) wird wieder hergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens trage

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Mai 2014 - 8 B 61/13

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Mai 2013 ergangenen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wird zurückge

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage betreffend den Widerruf der Fahrschulerlaubnis (Az.: 33-1441, 21. April 2014) wird wieder hergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner 2/3, der Antragsteller 1/3.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 11.250,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung zweier Bescheide des Antragsgegners. Die Bescheide widerrufen die Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis des Antragstellers.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 1993 wurde dem Antragsteller durch den Antragsgegner eine Fahrlehrerlaubnis für die Fahrerlaubnis der Klassen 3 erteilt. Am 5. Juni 1996 erhielt er die Fahrlehrerlaubnis für die Fahrerlaubnis der Klasse 1. Am 19. Dezember 2001 wurde der Fahrlehrerschein auf die neuen Führerscheinklassen umgeschrieben.

Mit Bescheid vom 14. Juli 1998 wurde dem Antragsteller die Erlaubnis für den Betrieb einer Fahrschule erteilt. Am 27. Februar 2003 wurde dem Antragsteller eine Erlaubnis zum Betrieb einer Fahrschulzweigstelle erteilt.

Am 23. September 2015 schilderte eine damals 17 Jahre alte Fahrschülerin des Antragstellers gegenüber einem Polizisten im Beisein ihrer Mutter in der Polizeiinspektion ... einen Vorfall. Am 3. September 2015 habe die Fahrschülerin zwei Stunden Fahrunterricht gehabt, es sollte unter anderem eine Nachtfahrt durchgeführt werden. Schon beim Einsteigen habe der Antragsteller ihr an den Hintern gefasst. Gekleidet gewesen sei die Antragstellerin normal, sie habe einen schulterfreien Pullover (U-Boot Ausschnitt) und Jeans getragen. Nach dem Losfahren habe der Antragsteller die ganze Zeit irgendwie über Sex gesprochen. Er habe sie gefragt, ob sie nachts von ihm träumen würde. Die Fahrschülerin habe versucht diesem Gespräch auszuweichen. Der Antragsteller habe dann angefangen, mit seinem Feuerzeug herumzuspielen. Auf einmal sei das Feuerzeug zwischen ihre Beine gefallen und sei vom Antragsteller von dort zurückgeholt worden. Der Antragsteller habe dies insgesamt geschätzte 10 Mal absichtlich getan. Die Fahrschülerin sei währenddessen die ganze Zeit gefahren. Von diesem Verhalten sei sie etwas geschockt gewesen und habe sich auf das Weiterfahren konzentriert, sie habe nicht gewusst wie sie sich verhalten solle. Auf der Rückfahrt habe der Antragsteller ihr zwischen die Beine in den Genitalbereich gegriffen und seine Hand geschätzt zwei Minuten zwischen ihren Beinen gehabt. Die Fahrschülerin habe nicht gewusst wie sie sich verhalten solle, sie habe zum Antragsteller gesagt, dass sie sich konzentrieren müsse, worauf er schließlich seine Hand zwischen ihren Beinen weggenommen habe. Daraufhin habe der Antragsteller seine linke Hand unter ihrem rechten Arm hindurch geschoben, wieder mit dem Feuerzeug herumgespielt und dabei immer leicht ihre rechte Brust berührt. Nach diesem Vorfall habe der Antragsteller sie nicht mehr berührt. Der Antragsteller habe sie dann unter anderem gefragt, ob sie sich regelmäßig selbst befriedigen würde und dass er sie gerne in die Schulter beißen würde und sie zum „Kommen“ bringen möchte. Er habe weitere Fragen mit sexuellem Bezug gestellt. Die Fahrschülerin habe auf diese Fragen nicht geantwortet, sondern dann immer Fragen zum Straßenverkehr gestellt. Sie habe dann keine weiteren Fahrstunden bei dieser Fahrschule genommen. In einer weiteren Vernehmung am 4. November 2015 führte die Fahrschülerin aus, dass der Antragsteller lediglich ihr Fahrlehrer gewesen sei, der Kontakt habe sich auf den eines Fahrlehrers und einer Fahrschülerin beschränkt.

Am 28. September 2015 wurde der Antragsteller von der Polizei als Beschuldigter vernommen. Er ließ sich zu den Vorwürfen der Fahrschülerin nicht ein.

Das Amtsgericht Freising erließ am 26. November 2015 aufgrund der Zeugenaussage und eines entsprechenden Strafantrags der Fahrschülerin einen Strafbefehl. Gegen den Antragsteller wurde eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je EUR 50,00 verhängt, da er sich der Beleidigung gem. §§ 185, 194 StGB strafbar gemacht habe. Der Antragsteller legte keinen Einspruch gegen den Strafbefehl ein.

Der Antragsteller wurde aufgrund der vorgenannten Vorfälle mit Schreiben vom 24. Februar 2016 vom Antragsgegner zu einem beabsichtigten Widerruf seiner Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis angehört. Der Antragsteller äußerte sich mit Schreiben vom 24. März 2016. Die im Strafbefehl niedergelegten Behauptungen würden bestritten und seien mangels Hauptverhandlung nicht näher geprüft worden. Bislang sei der Antragsteller nie negativ aufgefallen, weitere Fahrschülerinnen hätten sich bezeichnenderweise nicht beschwert. Der Wahrheitsgehalt der Aussage der Fahrschülerin sei, weil diese sich in psychologischer Behandlung befinde, besonders zu prüfen gewesen.

Mit Bescheiden vom 21. April 2016, jeweils zugestellt am 23. April 2016, wurden dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrschulerlaubnis und die Fahrlehrerlaubnis mit Wirkung zum 1. Juli 2016 widerrufen. Grund für den Widerruf sei jeweils das Verhalten gegenüber der Fahrschülerin am 3. September 2015. Auch wenn es sich um einen einmaligen Vorfall handle, sei der Antragsteller sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als Fahrlehrer als auch als Betreiber einer Fahrschule als unzuverlässig anzusehen. Auch dieses einmalige Fehlverhalten könne eine Unzuverlässigkeit begründen, da es schwer wiege. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde jeweils damit begründet, dass der effektive Schutz der Allgemeinheit vor weiteren sexuellen Handlungen an Fahrschülerinnen das Interesse des Antragstellers an der Führung einer Fahrschule und dem Ausüben einer Fahrlehrertätigkeit überwiege.

Gegen den Widerruf der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis legte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 8. Mai 2016 entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung der beiden Bescheide Widerspruch ein. Der Vorwurf der Fahrschülerin sei unzutreffend.

Am 9. Mai 2016 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche. Er habe aus rein prozessökonomischen Erwägungen und zur Vermeidung einer möglichen öffentlichen Hauptverhandlung keinen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Das Berufsverbot des Antragstellers würde zwingend zu dessen Existenzvernichtung führen. Der Antragsteller habe seit ca. 23 Jahren eine Fahrlehrerlaubnis. Während dieser Zeit sei es zu keinerlei dem Vorwurf im Strafbefehl vergleichbaren Beschwerde oder Beanstandung gekommen.

Am 9. Juni 2016 erhob der Antragsteller Klage gegen den Widerruf der Fahrlehr- und der Fahrschulerlaubnis und stellte einen weiteren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klagen.

Der Antragsteller beantragte zunächst:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der beiden Bescheide des Landratsamts Freising vom 21.4.2016, zugestellt jeweils am 23.4.2016, wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die beiden Bescheide des Landratsamts Freising jeweils vom 21.4.2016 wird wiederhergestellt.

Der Antragsteller beantragte nunmehr zuletzt hilfsweise:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der beiden Bescheide des Landratsamts Freising vom 21.4.2016, zugestellt jeweils am 23.4.2016, wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9.6.2016 gegen die beiden Bescheide des Landratsamts Freising jeweils vom 21.4.2016 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zu Begründung verweist der Antragsgegner auf die jeweiligen Bescheide und die Akten.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, die Gerichtsakte im zugehörigen Klageverfahren (M 16 K 16.2605) sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Hauptantrag ist unzulässig, da die eingelegten Widersprüche nicht die statthaften Rechtsbehelfe gegen den Widerruf der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis sind. Der Antrag ist deshalb abzulehnen.

Der Hilfsantrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach noch rechtzeitiger Klageerhebung am 9. Juni 2016 zulässig. Das Gericht konnte ohne weiteres über den Hilfsantrag entscheiden, da er unter einer innerprozessualen Bedingung gestellt wurde. Da der zunächst gegen den Widerruf der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis erhobene Widerspruch nicht der statthafte Rechtsbehelf ist, kann das Gericht in der Sache nur über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die streitgegenständliche Bescheide entscheiden. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die gegenständlichen Widerrufsverfügungen des Antragsgegners, jeweils vom 21. April 2016, wiederherzustellen, hat teilweise Erfolg. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist der Antrag begründet, im Übrigen ist der Antrag abzulehnen.

A. Nach § 68 Abs. 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es u. a. nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Art. 15 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) bestimmt seit dem1. Juli 2007, dass das Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, soweit in Art. 15 Abs. 1 AGVwGO nichts Abweichendes geregelt ist. Das in den Bescheiden in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Juni 2007 (GVBl. S. 390) sieht ein fakultatives Widerspruchsverfahren - soweit hier überhaupt denkbar - gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO nur bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen vor.

Bei den in den angegriffenen Bescheiden entschiedenen Sachverhalten handelt es sich jedoch nicht um personenbezogene Prüfungsentscheidungen, sondern lediglich um den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis und den Widerruf der Fahrschulerlaubnis. Diese Behördenentscheidungen sind keine „personenbezogenen Prüfungsentscheidungen“ im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO. Hierzu zählen nämlich lediglich Behördenentscheidungen, in denen Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten einer Person festgestellt werden sollen. Prüfungsentscheidungen beruhen auf sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen, die einen Beurteilungsspielraum gewähren, da sie der Sache nach die Verwaltung zur eigenen Standardbildung aufrufen. Für einen Fall des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO ist also immer erforderlich, dass ein Mensch einen anderen einem Test, einer forschenden Betrachtung oder einer - wie auch immer gearteten - sonstigen Exploration unterzieht, um ihn aufgrund des so gewonnenen Eindrucks hinsichtlich seiner Eignung, Vertrauenswürdigkeit, Reaktionsfähigkeit etc. beurteilen zu können. Akte reiner Rechtsanwendung fallen nicht unter Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO (Oestreicher/Decker in Praxis der Kommunalverwaltung, Bayerische Ausführungsbestimmungen zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO), Stand Januar 2016, Art. 15 Rn. 4.2.6). Der Widerruf der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis stellt nach vorgenannten Kriterien keine Prüfungsentscheidung dar, vielmehr handelt es sich bei den hier entscheidungserheblichen Fragen der „Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 8 Abs. 2 und des § 21 Abs. 2 Fahrlehrergesetz (FahrlG) um reine Rechtsanwendung.

Da die Rechtsmittelbelehrungen, die auch den Widerspruch als statthaften Rechtsbehelf benennen, in beiden Bescheiden folglich fehlerhaft sind, beträgt die Klagefrist ein Jahr, § 58 Abs. 2 VwGO, so dass die Klageerhebung am 9. Juni 2016 rechtzeitig erfolgte.

B. Die jeweilige Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis und der Fahrschulerlaubnisse des Antragstellers ist formell rechtmäßig.

C. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse für diese beiden Anordnungen in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Die Begründung stützt sich entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers nicht auf die Gründe des Widerrufs selbst, sondern auf die Gefahr der Wiederholung eines sexuellen Übergriffs. Der Widerruf der beiden Erlaubnisse hingegen wird mit der Unzuverlässigkeit des Antragsstellers begründet.

D. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt im Fall der Fahrlehrerlaubnis zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt. Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis begegnet nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Im Fall des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis muss jedoch das öffentliche Vollzugsinteresse hinter das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, zurücktreten. So ergibt die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung, dass die streitgegenständliche Verfügung hinsichtlich des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis rechtswidrig sein dürfte.

I.

Rechtsgrundlage für den angeordneten Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist § 8 Abs. 2 FahrlG. Danach ist eine Fahrlehrerlaubnis insbesondere dann zu widerrufen, wenn nachträglich eine für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis in § 2 Nr. 2 und 5 FahrlG genannte Voraussetzungen weggefallen ist, insbesondere wenn der Erlaubnisinhaber unzuverlässig für die Ausübung des Fahrlehrerberufs ist. Unzuverlässig ist er, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, künftig seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Das ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG insbesondere - aber nicht nur - dann der Fall, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Im Übrigen ist er aber auch unzuverlässig, wenn eine Gesamtschau seines in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens erwarten lässt, dass er künftig seine Pflichten als Fahrlehrer verletzt. Auch ein einmaliges Fehlverhalten kann damit eine Unzuverlässigkeit begründen. Das ist dann der Fall, wenn das Fehlverhalten schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung und eine Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung des angestrebten Berufs nicht erwarten lässt.

1. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sexuelle Übergriffe gegenüber Fahrschülerinnen die Berufspflichten eines Fahrlehrers zur gewissenhaften Ausbildung der Fahrschüler gröblich verletzten (vgl. VG Gelsenkirchen - B.v. 18.3.2002 - 7 L 431/02 - juris Rn. 4 ff. und OVG NW - B.v. 7.6.2002 - 8 B 636/02 - juris Rn. 3 ff.; VG Arnsberg - B.v. 20.9.2005 - 1 L 720/05 - juris Rn. 7 f.; VG Stuttgart - U.v. 3.5.2012 - 8 K 2956/11 - juris Rn. 3, 20, 45; OVG NW - B.v. 28.11.2005 - 8 B 1744/05 - juris Rn. 8 ff.; VG Neustadt - B.v. 14.1.2008 - 4 L 1584/07 - juris Rn. 5 f.)

Das Verhalten des Antragstellers ist im Rahmen der summarischen Prüfung als so schwerwiegend einzuordnen, dass auch diese einmalige Verfehlung ausreichend ist, um prognostisch eine Zuverlässigkeit auszuschließen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Geschehnisse ist von einer schwerwiegenden Verfehlung auszugehen.

Zunächst hat der Antragsteller die Fahrschülerin mehrfach im Intimbereich berührt und seine Hand dort nicht nur rein „zufällig“ hingelegt. Vielmehr verweilte seine Hand für ca. zwei Minuten im Genitalbereich der Fahrschülerin. Darüber hinaus hat er ihr gegenüber Aussagen getätigt und Fragen gestellt, die eindeutigen sexuellen Inhalt hatten. Jedoch wollte die Fahrschülerin laut ihrer Zeugenaussage weder Gespräche über ihre eigene Sexualität führen noch wünschte sie die Berührungen im Intimbereich. Aus der von ihr geschilderten Reaktion lässt sich eindeutig schließen, dass sie an vorgenanntem nicht interessiert war. Zwar sagte sie nicht ausdrücklich „Nein“, sondern versuchte die Gesprächsthemen umzulenken oder durch Fragen zum Straßenverkehr den sexuellen Übergriffen auszuweichen. Daraus wird ersichtlich, dass die Fahrschülerin das Verhalten des Antragstellers nicht wünschte und das auch zu erkennen gab. Trotzdem ließ der Antragsteller nicht von ihr ab.

Weiter ist zulasten des Antragstellers zu beachten, dass die Fahrschülerin dem Antragsteller im Fahrschulwagen nicht ausweichen konnte. Sie war seinen „Avancen“ mehr oder weniger ausgeliefert. Im Fahrschulwagen bestehen keine Fluchtmöglichkeiten. Durch das Steuern des Fahrzeugs sind die körperlichen Abwehrmöglichkeiten der Fahrschülerin zumindest eingeschränkt. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich um eine Nachtfahrt handelte, so dass eine - rein hypothetische Flucht nach dem Stoppen des Fahrzeugs - vor dem übergriffigen Verhalten des Antragstellers nochmals erschwert gewesen wäre. Zulasten des Antragstellers ist auch die Dauer des Fehlverhaltens zu werten - nach den Schilderungen der Fahrschülerin dauerte das übergriffige Verhalten des Antragstellers die gesamten zwei Stunden der Fahrstunde an. Zudem wurde die Geschädigte offensichtlich massiv vom Führen des Fahrzeuges abgelenkt, auch der Antragsteller wird wohl dem Straßenverkehr bei seinen Übergriffen nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt haben.

Die schriftlich festgehaltenen Aussagen der Fahrschülerin erscheinen glaubwürdig. Eine besondere Belastungstendenz ist nicht erkennbar. Auch Anhaltspunkte für ein Erfinden des Sachverhalts bestehen nach Aktenlage nicht. Wieso eine psychologische Behandlung der Fahrschülerin aus familiären Gründen Auswirkungen auf deren Glaubwürdigkeit haben soll, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Zeitspanne von 20 Tagen zwischen Anzeige und übergriffigem Verhalten und das Beisein der Mutter bei der Aussage gegenüber der Polizei sprechen gegen eine unüberlegte Kurzschlusshandlung. Weiter hat sich der Antragsteller bis heute nach der Aktenlage nicht substantiiert zu den Vorwürfen eingelassen. Eine Gegendarstellung oder ein substantiiertes Bestreiten fehlen. Ebenso wenig hat der Antragsteller Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt.

Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist auch verhältnismäßig. Der als milderes Mittel in Betracht kommende teilweiser, lediglich die praktische Ausbildung betreffender Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist rechtlich ausgeschlossen. (vgl. OVG NW - B.v. 7.6.2002 - 8 B 636/02 - juris Rn. 4, VG Stuttgart - U.v. 3.5.2012 - 8 K 2956/11 - juris Rn. 53).

2. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene, seinem eigenen richterlichen Ermessen überantwortete und das Rechtsverhältnis gestaltende (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO) Interessenabwägung vorzunehmen. Danach war die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nummer 4 des Bescheids) aufrechtzuhalten. Sowohl der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis als auch die Anordnung deren sofortiger Vollziehung stellen einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur gerechtfertigt, wenn eine verfassungsrechtlich haltbare Feststellung einer konkreten Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter durch eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens zu erkennen wäre. Dementsprechend fordert die Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen die dringende Gefahr der Wiederholung sexueller Übergriffe gegenüber Fahrschülerinnen, um die sofortige Vollziehung des Widerrufs einer Fahrlehrerlaubnis anzuordnen (VG Arnsberg - B.v. 20.9.2005 - 1 L 720/05 - juris Rn. 13, vgl. auch VG Neustadt - B.v. 14.1.2008 - 4 L 1584/07 - juris Rn. 26). Auf eine Wiederholungsgefahr stellt richtigerweise auch der Antragsgegner ab.

Eine solche dringende Wiederholungsgefahr ergibt sich bereits aus der Aktenlage. Auch ein einmaliger Vorfall indiziert eine Wiederholung. Es kam seit dem übergriffigen Verhalten am 3. September 2015 zwar nicht zu weiteren Übergriffen. Ebenfalls sind aus der 23-jährigen Tätigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer keine weiteren sexuellen Übergriffe gegenüber Fahrschülerinnen bekannt geworden. Dies spricht jedoch nicht gegen eine dringende Gefahr der Wiederholung sexueller Übergriffe. Auch der Antragsteller trägt nicht vor, wieso eine Wiederholung eines übergriffigen Verhaltens ausgeschlossen sein soll. Ist ein sexueller Übergriff bereits erfolgt, kann sich daraus ohne weiteres die Gefahr für weitere Verletzungshandlungen tatsächlich vermuten lassen. Eine solche Sichtweise ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Wiederholungsgefahr im Rahmen von Unterlassungsansprüchen anerkannt (BGH, U.v. 6.2.2014 - I ZR 86/12 - juris Rn. 25) und kann dem Grunde nach auf das Öffentliche Recht übertragen werden. Es ist nicht zumutbar, dass die Allgemeinheit weiterhin mit der Tätigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer konfrontiert wird und mögliche weitere Fahrschülerinnen dem Antragsteller schutzlos ausgeliefert sind und in ähnlicher Weise sexuell bedrängt werden.

3. Die übrigen Regelungen des Bescheids unterliegen keinen Bedenken, solche werden auch vom Antragsteller nicht vorgetragen.

II.

Der Widerruf der Fahrschulerlaubnisse beruht auf § 21 Abs. 2 FahrlG. Die Fahrschulerlaubnis ist danach zu widerrufen, wenn nachträglich eine der dort genannten Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 FahrlG weggefallen ist. Dabei ist die Fahrschulerlaubnis insbesondere zu widerrufen, wenn Tatsachen vorliegen, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz den Erlaubnisinhaber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG ist dabei der Erlaubnisinhaber insbesondere - aber nicht nur - dann unzuverlässig, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Ebenso wie im Rahmen der Fahrlehrertätigkeit ist auch beim Führen einer Fahrschule ein einmaliges Fehlverhalten möglicherweise ausreichend, um prognostisch eine Unzuverlässigkeit festzustellen.

Entgegen der Einschätzung des Antragsgegners ist der Antragsteller hinsichtlich seiner Tätigkeit als Leiter einer Fahrschule nicht unzuverlässig. Der Antragsteller wird als Fahrschulinhaber - ohne eine Fahrlehrerlaubnis zu besitzen - selbst keinen praktischen Unterricht durchführen, der es ihm ermöglicht, unter Ausnutzung der sich als Fahrlehrer ergebenden besonderen Macht- und Vertrauensposition zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse auf Fahrschülerinnen zuzugreifen, während diese mehr oder weniger schutzlos mit ihm im Fahrschulwagen sitzen. Dies verkennt der Antragsgegner, wenn er zur Begründung einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers auf das Fehlverhalten zurückgreift, das während des praktischen Unterrichts stattfand. Besonders zu beachten ist, dass es sich um einen Vorfall handelt, der bei der typischen Tätigkeit eines Fahrlehrers - dem praktischen Unterricht - unter Ausnutzung der besonderen Gegebenheiten besonderer räumlicher Nähe und fehlender Ausweichmöglichkeiten stattfand.

Daher geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller durchaus noch geeignet ist, eine Fahrschule zu leiten. Die Pflichten, die einem Leiter einer Fahrschule aufgegeben sind und die sich aus den §§ 16 ff. FahrlG ergeben, beinhalten generell keinen Kontakt in Fahrzeugen zu Fahrschülerinnen. Vielmehr geht es vor allem um eine Überwachung der Fahrlehrer und des Fahrschulmaterials (Unterrichtsräume, Lehrmittel, Lehrfahrzeuge) sowie Anzeige- und Aufzeichnungspflichten. Insoweit ist der Antragsteller jedoch nicht als unzuverlässig anzusehen. Weder aus dem Bescheid des Antragsgegners noch aus der Behördenakte ergeben sich weitere Gründe für eine Unzuverlässigkeit.

Nicht vergleichbar ist die Konstellation, die einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (VG Neustadt - B.v. 14.1.2008 - 4 L 1584/07 - juris Rn. 5 ff.) zugrunde lag und in der das Verwaltungsgericht den Widerruf der Fahrschulerlaubnis durch die Behörde bestätigte. Der betroffene Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hatte über fünf Jahre hinweg verschiedene Fahrschülerinnen im Intimbereich angefasst. Hinzu kamen Äußerungen sexuellen Inhalts gegenüber den Fahrschülerinnen. Aufgrund dessen war der Inhaber der Fahrschulerlaubnis generell nicht mehr geeignet, die Verantwortung für die Führung einer Fahrschule zu übernehmen. Denn auch wenn der dortige Antragsteller als Fahrschulinhaber selbst keinen theoretischen oder praktischen Unterricht durchführen müsste, der es ihm ermöglichte, unter Ausnutzung der sich als Fahrlehrer ergebenden besonderen Macht- und Vertrauensposition zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse auf Schülerinnen zuzugreifen, so müsse von ihm doch auch erwartet werden, dass er gegebenenfalls derartigen Missständen von anderen Fahrlehrern in seinem Fahrschulbetrieb wirksam entgegentreten würde. Dieses könne vom dortigen Antragsteller, der selbst so wenig Respekt vor dem sexuellen Ehrgefühl seiner Fahrschülerinnen gezeigt habe, gerade nicht erwartet werden. Hier kann aufgrund des einmaligen Fehlverhaltens des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass er ein solches Verhalten durch andere Fahrlehrer, die bei ihm künftig gegebenenfalls angestellt werden, dulden wird.

Darüber hinaus bedingt der bislang nicht unanfechtbare und nicht rechtskräftige Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nicht den Widerruf oder das Erlöschen der Fahrschulerlaubnis. In § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG, der die Gründe für einen zwingenden Widerruf der Fahrschulerlaubnis benennt, ist § 11 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG nicht aufgeführt. § 11 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG regelt, dass ein Antragsteller für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis als Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis eine entsprechende Fahrlehrerlaubnis benötigt. Demnach bedingt der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nicht den Widerruf der Fahrschulerlaubnis. Dieses Ergebnis bestätigt § 20 Abs. 2 Satz 1 FahrlG. Nach dieser Vorschrift erlischt die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erst, wenn die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar widerrufen wird. Im Umkehrschluss ist es einem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis erlaubt, von dieser Erlaubnis Gebrauch zu machen, bis der Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis rechtskräftig festgestellt worden ist bzw. der entsprechende Bescheid unanfechtbar geworden ist. Eine dem § 21 Abs. 1 Satz 1 aE FahrlG vergleichbare, für den Fall der Anordnung des sofortigen Vollziehung geschaffene Regelung, fehlt für das Verhältnis zwischen Widerruf der Fahrlehrerlaubnis unter der Anordnung der sofortigen Vollziehung einerseits und das Erlöschen bzw. das Ruhen der Fahrschulerlaubnis andererseits. § 21 Abs. 1 Satz 1 aE FahrlG bezieht sich lediglich auf die Fahrerlaubnis - gerade nicht die Fahrlehrerlaubnis - und deren Entziehung im Verwaltungsverfahren unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und der fehlenden Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Aufgrund dieser eindeutigen Regelungen des Gesetzgebers in § 21 Abs. 1 Satz 1 aE FahrlG und § 22 Abs. 2 Satz 1 FahrlG kann ein Inhaber eine Fahrschulerlaubnis, dem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bei gleichzeitig fehlender Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Fahrlehrerlaubnis widerrufen wurde, von seiner Fahrschulerlaubnis solange Gebrauch machen, bis die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar widerrufen wurde. Dann erlischt die Fahrschulerlaubnis des Antragstellers nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FahrlG.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens.

E. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V. mit den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1, 54.2.1 und 54.3.3 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1127 ff.). Danach ist der Widerruf der Fahrschulerlaubnis zu bewerten wie eine Gewerbeuntersagung, die mit 15.000 Euro, der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wie eine Gesellenprüfung, die mit 7.500 Euro zu veranschlagen ist. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist der sich somit ergebende Betrag von 22.500 Euro zu halbieren. Es ergibt sich ein Streitwert von 11.250 Euro (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2011 - 11 CS 11.982 - juris Rn. 35). Maßgeblich ist der Streitwert des Hauptantrags. Eine Addition von Haupt- und Hilfsantrag ist gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht vorzunehmen, da derselbe Gegenstand betroffen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Mai 2013 ergangenen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihn gemäß § 36 Abs. 1 GewO öffentlich zum Sachverständigen des Bauwesens für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zu bestellen und zu vereidigen. Seinen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2007 ab, weil der Nachweis besonderer Sachkunde nicht erbracht sei. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers, die sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Divergenz ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das Berufungsurteil leidet auch nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bestimmte abstrakte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. September 2013 - BVerwG 1 B 8.13 - juris Rn. 20). Rechtsfragen der Anwendung irrevisiblen Landesrechts wie der Sachverständigenordnung der Beklagten (SVO) werden nicht dadurch zu einer Grundsatzfrage des revisiblen Rechts, dass die bundesrechtswidrige, insbesondere verfassungswidrige Anwendung des Landesrechts im Einzelfall geltend gemacht wird. Vielmehr muss dargelegt werden, dass der bundesrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49, vom 27. April 1990 - BVerwG 1 B 180.89 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 21; Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 132 Rn. 43 m. Fn. 145). Dazu sind die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung im anhängigen Verfahren darzutun (Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Liegt bereits einschlägige Rechtsprechung vor, muss der Beschwerdeführer sich zur Darlegung neuen oder weiteren Klärungsbedarfs vertieft mit deren Gründen auseinandersetzen und Gesichtspunkte aufzeigen, die geeignet sein könnten, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen (vgl. Beschlüsse vom 25. November 1992 - BVerwG 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306, vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - Buchholz 406.401 § 8a BNatSchG Nr. 2 und vom 27. August 1997 - BVerwG 1 B 145.97 -Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67). Daran fehlt es hier.

4

a) Soweit die Beschwerdebegründung (in Rn. 15 f.) allgemein nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Überprüfung der besonderen Sachkunde gemäß § 36 GewO fragt und geklärt wissen will, ob und inwieweit die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Prüfungsrecht auf diese Überprüfungen zu übertragen ist, formuliert sie keine bestimmte Rechtsfrage, sondern umschreibt ein Bündel nicht näher konkretisierter Rechtsprobleme. Das gilt auch für die allgemein gehaltene Frage, welche Anforderungen sich aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 GG, an die Durchführung einer Gutachtenüberprüfung und der Verwendung ihrer Ergebnisse bei der Entscheidung über den Bestellungsantrag ergeben (a.a.O. Rn. 29 f., 89).

5

b) Die Fragen nach der Rechtsnatur der von den Bestellungsbehörden hinzuzuziehenden Gremien und nach der Bindungswirkung ihrer Stellungnahmen (a.a.O. Rn. 33) wären im angestrebten Revisionsverfahren nur erheblich, soweit sie sich auf den von der Beklagten eingeschalteten Vorprüfungsausschuss und das von ihr hinzugezogene Fachgremium beziehen. Insoweit betreffen sie die Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Sachverständigenverordnung (SVO) und damit irrevisibles Satzungsrecht, an dessen berufungsgerichtliche Auslegung der Senat im angestrebten Revisionsverfahren gebunden wäre. Er hätte lediglich zu prüfen, ob diese Auslegung revisibles Recht verletzt. Dazu formuliert die Beschwerdebegründung jedoch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage.

6

Soweit der Kläger in Zweifel zieht, ob die Annahme einer bloßen Beratungsfunktion dieser Gremien ohne eine Bindungswirkung ihrer Stellungnahmen für die Beklagte gesetzes- und verfassungskonform ist, wendet er sich gegen die berufungsgerichtliche Anwendung des revisiblen Rechts, ohne darzulegen, dass dieser Maßstab selbst rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf aufweist. Sein Vortrag, § 36 GewO sei als subjektive Berufswahlbeschränkung und nicht als Berufsausübungsregelung einzuordnen (Rn. 38, vgl. Rn. 48 der Beschwerdebegründung), beanstandet lediglich eine - angeblich - unzutreffende Anwendung der bereits zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Rechtssätze (vgl. zu diesen BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28 <38 f.>). Das Vorbringen, § 404 Abs. 2 ZPO begründe einen "faktischen Vorrang" der Beauftragung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, und der Hinweis auf die Möglichkeit, Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB - alternativ - durch Bezugnahme auf das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu begründen, beanstanden ebenfalls nur die - angeblich - fehlerhafte Anwendung der Schrankensystematik. Der Kläger legt jedoch nicht dar, dass die verfassungsrechtliche Differenzierung der Schranken selbst unklar oder korrekturbedürftig wäre. Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt, dass § 36 GewO eine Berufsausübungsregelung darstellt, weil der Zugang zum Sachverständigenberuf nicht von der öffentlichen Bestellung und Vereidigung abhängt und diese auch kein besonderes, vom Sachverständigenberuf zu unterscheidendes Berufsbild konstituiert. Sie stellt nur eine besondere Qualifikation und Eignung derjenigen Sachverständigen fest, die den gesetzlich dafür vorgesehenen Nachweis erbracht haben (BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 a.a.O.). Im Revisionsverfahren käme es überdies nicht auf diese Einordnung an, da die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung wegen der hohen Eingriffsintensität der Berufsausübungsregelung nicht geringer sind als die Anforderungen, die an eine subjektive Berufswahlbeschränkung zu stellen wären.

7

c) Die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,

ob es sich bei der Überprüfung der besonderen Sachkunde durch die Bestellungsbehörden um eine Prüfung im Rechtssinne (a.a.O. Rn. 20) oder eine berufsbezogene Prüfung im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt (Rn. 29, 44 der Beschwerdebegründung),

ob bei der Beurteilung der besonderen Sachkunde ein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum der Bestellungsbehörde besteht, sowie gegebenenfalls, welchen verfassungsrechtlichen Grenzen dieser unterliegt und welchen Ausgleich es dafür für den Prüfling gibt (a.a.O. Rn. 28), und

ob es sich bei der Tätigkeit der hinzugezogenen Prüfungsorgane der Bestellungsbehörden um Prüfungsinstitutionen im Wortsinne oder aber "nur" um "Berater" handelt, und ob den Ergebnissen der Tätigkeit dieser Gremien eine prinzipielle inhaltliche Bindungswirkung für die Entscheidung der Behörde zukommt (a.a.O. Rn. 33),

sind mit den üblichen Methoden sachgerechter Normauslegung auf der Grundlage der einschlägigen bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres - verneinend - zu beantworten. Bei der Überprüfung der besonderen Sachkunde eines Antragstellers gemäß § 36 GewO handelt es sich nicht um eine Prüfung im Rechtssinne oder um eine berufsbezogene Prüfung in dem vom Kläger angesprochenen Sinn. Der für die öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36 GewO erforderliche Nachweis besonderer Sachkunde setzt nicht das Bestehen eines Examens voraus, sondern kann vom Antragsteller auf jede geeignete Weise erbracht werden. Reichen von ihm vorgelegte sonstige Sachkundenachweise dazu nicht aus, darf die Kammer ihn auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor dem Fachgremium verweisen. Dessen Beurteilung kann sie als gutachtliche Stellungnahme verwerten, ohne jedoch daran gebunden zu sein. Vielmehr hat sie den unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Sachkunde, der in § 4 Abs. 2 SVO satzungsrechtlich konkretisiert wird, selbst auszulegen, die daraus abzuleitenden allgemeinen und fachspezifischen Anforderungen gesetzes- und verfassungskonform zu präzisieren und zu entscheiden, ob der Antragsteller nachgewiesen hat, diese Anforderungen zu erfüllen. Dabei muss die Kammer in eigener Verantwortung beurteilen, welcher Aussagewert der Stellungnahme des Fachgremiums zukommt (Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 10.88 - Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 9 S. 4 f.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 a.a.O. S. 40). Ein wesentlicher Unterschied zu einer Prüfung im Rechtssinne liegt also darin, dass das Fachgremium weder die Anforderungen an den Sachkundenachweis verbindlich konkretisiert noch die Erfüllung dieser Anforderungen verbindlich feststellt. Seine Rolle beschränkt sich auf die eines sachverständigen Beraters, dessen Einschätzung die Kammer bei ihrer Entscheidung über den Bestellungsantrag eigenverantwortlich zu würdigen hat und berücksichtigen darf. Dabei steht ihr kein Beurteilungsspielraum zu. Die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs besonderer Sachkunde sind gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. S. 5 f.).

8

d) Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch die - bejahende - Antwort auf die weiter gestellten Fragen,

ob es zulässig ist, dass das Gericht eigene Bewertungskriterien und -maßstäbe aufstellt und danach urteilt, statt die von den Bestellungsbehörden regelmäßig angewandten Regeln in Erfahrung zu bringen und anzuwenden (Rn. 89 der Beschwerdebegründung), und

ob das Gericht überhaupt als "Prüfer" oder "Bewerter" fungieren kann, wenn es doch weder die erforderlichen Kenntnisse auf dem Fachgebiet hat noch über Erfahrungen in der Bewertung von Gutachten von Kandidaten zur öffentlichen Bestellung verfügt (a.a.O. Rn. 89).

9

Da das Gericht die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs uneingeschränkt zu überprüfen hat, ist es befugt und verpflichtet, die gesetzlichen Anforderungen an den Nachweis besonderer Sachkunde zu definieren und die satzungsrechtliche Konkretisierung sowie die behördliche Rechtsanwendung in vollem Umfang zu kontrollieren. Eine Bindung an die von den Bestellungsbehörden regelmäßig angewendeten Bewertungsmaßstäbe und -regeln wäre damit nicht zu vereinbaren. Sie würde jede gerichtliche Kontrolle der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs ausschließen und der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) widersprechen.

10

Die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle relativiert sich auch nicht, wenn dem Gericht selbst die dazu nötige Sachkunde einschließlich etwa erforderlicher praktischer Erfahrung fehlt. Vielmehr ist es in diesem Fall verpflichtet, zur Sachaufklärung seinerseits Sachverständige hinzuzuziehen (§ 86 Abs. 1, § 98 VwGO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO).

11

e) Die auf einen Rechtssatzvorbehalt zielenden Fragen,

ob und ggf. in welchem Umfang ein Prüfungsverfahren zur Feststellung der besonderen Sachkunde i.S.v. § 36 GewO im Rahmen der Entscheidung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (wie das durch die IHK Chemnitz im Falle des Beschwerdeführers durchgeführte Verfahren) aufgrund staatlicher Rechtsvorschriften oder durch Festlegungen des autonomen Satzungsgebers geregelt werden muss (Rn. 59 f., vgl. Rn. 52 ff. der Beschwerdebegründung), und

ob schon für die Überprüfung der Sachkunde im Allgemeinen und für die Überprüfung der Gutachten im Besonderen durch die Bestellungsbehörde aus Gründen der Gleichbehandlung (im Sinne der übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in 1 BvR 2124/95) normative Bewertungskriterien und -maßstäbe erforderlich sind (a.a.O. Rn. 90),

wären im angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, soweit sie sich auf den Vorbehalt des formellen Gesetzes beziehen. Ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung könnte die Beklagte nicht zu der vom Kläger begehrten öffentlichen Bestellung und Vereidigung verpflichtet werden. Soweit die Fragen die untergesetzliche Konkretisierung der Bestellungsvoraussetzungen durch Verordnung oder Satzung zum Gegenstand haben, sind sie in der bisherigen Rechtsprechung dahin geklärt, dass eine den §§ 2, 4 Abs. 2 SVO entsprechende satzungsrechtliche Konkretisierung den Anforderungen des revisiblen Rechts einschließlich der verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte genügt (BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 a.a.O. S. 40, 42).

12

f) Die Fragen,

ob und in welcher Art und Weise andere vom Bewerber vorgelegte Nachweise, dabei insbesondere eine bestehende Zertifizierung bzw. die zu deren Erlangung absolvierte Prüfung, bei der die Gleichwertigkeit mit der von den Bestellungsbehörden eigenverantwortlich durchgeführten Examen feststeht, mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gleichbehandlungsgebot in die Entscheidung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen einzubeziehen sind, sowie

ob, und wenn ja, in welchem Umfang die Behörde unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit überhaupt noch Überprüfungsmaßnahmen anordnen bzw. durchführen kann, wenn bereits die dadurch zu prüfenden Leistungen in gleichartiger Weise nachgewiesen wurden (Rn. 76 f. der Beschwerdebegründung),

würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Nachweis besonderer Sachkunde im Sinne des § 36 GewO bereits durch die Zertifizierung oder die im Zertifizierungsverfahren vorgelegten Gutachten geführt wurde, sondern hat die gegenteilige Einschätzung der Beklagten bestätigt. Dabei hat es nicht in Abrede gestellt, dass etwa erlangte Zertifizierungen und die in Zertifizierungsverfahren eingereichten Unterlagen zur Nachweisführung gemäß § 36 GewO geeignet sein können und deshalb bei der Entscheidung über den Bestellungsantrag zu berücksichtigen sind. Allerdings folgt aus einer Zertifizierung noch kein Bestellungsanspruch und auch kein Anspruch auf ein Bejahen besonderer Sachkunde im Sinne des § 36 GewO. Das ergibt sich aus dessen systematischem Verhältnis zu § 36a GewO, der die Anerkennung von Nachweisen und Ausübungsbefugnissen aus anderen EU-/EWR-Staaten regelt. Rechtsgrundsätzliche Fragen zur Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit Verfassungs- oder Unionsrecht wirft die Beschwerdebegründung nicht auf. In der bisherigen Rechtsprechung ist schließlich geklärt, dass weitere Überprüfungsmaßnahmen nur veranlasst werden dürfen, wenn ausreichende sonstige Sachkundenachweise fehlen (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. S. 4). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das sei hier der Fall, kann nicht mit der Grundsatzrüge angegriffen werden.

13

g) Neue Gesichtspunkte, die aus bundesrechtlicher Sicht Anlass geben könnten, die bisherige Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Der Hinweis auf eine Literaturmeinung, die einen Einschätzungsspielraum bejaht und von einer Prüfung ausgeht, genügt dazu nicht. Neue Argumente, die für sie sprechen oder die bisherige Rechtsprechung sonst in Frage stellen könnten, führt der Kläger nicht an. Soweit er sich auf neuere bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen zur Grundrechtsbindung im Prüfungsrecht beruft (dazu sogleich unter 2.), vernachlässigt er die oben (Rn. 7) dargelegten wesentlichen Unterschiede zwischen Prüfungs- und prüfungsähnlichen Verfahren. Bei Prüfungsverfahren, die durch Beurteilungsspielräume eines verbindlich entscheidenden Prüfungsorgans gekennzeichnet sind (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. S. 6), ist eine detaillierte rechts-satzförmige Regelung erforderlich, um die verfassungskonforme Ausfüllung des Beurteilungsspielraums zu sichern und Chancengleichheit zu gewährleisten. Im prüfungsähnlichen Verfahren gemäß § 36 GewO, das dem Fachgremium nur beratende Funktion zuweist und keinen Beurteilungsspielraum eröffnet, wird der Grundrechtsschutz bezüglich der Beurteilung der besonderen Sachkunde durch die umfassende gerichtliche Kontrolle der Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs am Maßstab der Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet.

14

2. Die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht prozessordnungsgemäß dargetan (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dazu hätte der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen müssen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die angebliche Divergenzentscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Das ist nicht geschehen.

15

Der als angebliche Divergenzentscheidung angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (1 BvR 1529/84 und 138/87 -BVerfGE 84, 59) und dessen Kammerbeschlüsse vom 12. Februar 1998 (1 BvR 2124/95 - MDR 1998, 499) und vom 3. Mai 1999 (1 BvR 1315/97 -NVwZ 1999, 1102) hatten jeweils nicht die Anwendung des § 36 GewO zum Gegenstand, sondern die Ärztliche Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl I S. 1458), das Prüfungsverfahren nach § 10 des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl I S. 369) und das Examen, das zur Eignungsfeststellung nach § 2 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung von Dolmetschern und Übersetzern (DolmG) vom 23. September 1986 (HambGVBl S. 291) abgelegt werden muss. Eine Divergenz zu diesen Entscheidungen ist auch nicht in Bezug auf deren Erwägungen zu Art. 12 Abs. 1 GG dargetan. Die Beschwerdebegründung arbeitet insoweit keinen Widerspruch abstrakter, entscheidungstragender Rechtssätze heraus, sondern meint lediglich, das Berufungsgericht habe die Übertragbarkeit der Rechtsprechung zum Prüfungsrecht auf das Verfahren nach § 36 GewO verkannt, also die Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts im konkreten Fall unrichtig angewendet.

16

Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls nicht dargetan. Das Urteil vom 16. März 1994 (BVerwG 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 140) betrifft nicht § 36 GewO, sondern die Leistungsbewertung im Rahmen eines hochschulrechtlichen Habilitationsverfahrens. Das Urteil vom 6. Dezember 1978 (BVerwG 6 P 2.78 - BVerwGE 57, 151 = Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 6) und der Beschluss vom 25. März 2009 (BVerwG 6 P 8.08 - BVerwGE 133, 289 = Buchholz 250 § 80 BPersVG Nr. 3) beschäftigen sich mit dem Prüfungsbegriff des § 80 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe den Prüfungscharakter der Sachkundebeurteilung geleugnet, zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch auf. Eine Divergenz zum Urteil vom 26. Juni 1990 (a.a.O.) ist ebenfalls nicht dargetan. Der Kläger behauptet eine "offenkundige Erweiterung" der darin aufgestellten Rechtssätze im Berufungsurteil, ohne die Erweiterung und deren Unvereinbarkeit mit der angeblichen Divergenzentscheidung aus den Entscheidungsgründen zu belegen. Sein Vortrag, dem Oberverwaltungsgericht zufolge müssten Zertifizierungen oder andere im Wesentlichen gleichwertige Qualifizierungen nicht berücksichtigt werden, trifft nicht zu. Das Berufungsurteil hält die Zertifizierungen und die sonst eingereichten Unterlagen für relevant und würdigt sie, vermag ihnen aber keinen Nachweis besonderer Sachkunde gemäß § 36 GewO zu entnehmen.

17

3. Verfahrensmängel, auf denen das angegriffene Urteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), sind teils schon nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geltend gemacht und liegen im Übrigen nicht vor.

18

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Oberverwaltungsgericht die Begründungsanforderungen gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 VwGO auch erfüllt, soweit es das Vorliegen einer Prüfung verneint hat. Es hat seine materiell-rechtliche Auffassung zu den Merkmalen einer Prüfung in Randnummer 42 des angegriffenen Urteils erläutert und sich in Randnummer 45 der bisherigen Rechtsprechung zum prüfungsähnlichen Verfahren nach § 36 GewO angeschlossen.

19

Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) sind nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe seine eigene Berufungszulassungsfrage ohne ausreichende Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung verneint sowie überzogene Anforderungen an den Sachkundenachweis und an die Nachvollziehbarkeit der vorgelegten Gutachten gestellt, kritisiert die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz, die nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden kann. Der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe aufgrund der schriftlichen Expertise des von der Beklagten hinzugezogenen Sachverständigen Müller entschieden, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an den Sachkundenachweis in Randnummer 56 ff., 63 ff. des angegriffenen Urteils in Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung und Literatur entwickelt. Seiner Würdigung der vom Kläger vorgelegten, von der Beklagten geprüften Gutachten liegt die ausführliche Erörterung möglicher Einwände in der Berufungsverhandlung zugrunde. Dabei setzt das Urteil sich auch mit den Äußerungen des Sachverständigen Müller kritisch auseinander (vgl. z.B. Rn. 69 f. zur Frage, ob der Verlauf einer Elektrizitätsleitung ausreichend dokumentiert wurde). Für das geltend gemachte Verbot, Stellungnahmen dieses Sachverständigen zu verwerten, nennt der Kläger keine prozessrechtliche Grundlage. Er legt auch nicht näher dar, inwiefern das von ihm pauschal angesprochene Urheber- und Datenschutzrecht die Beklagte hindern könnten, zur Begutachtung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 SVO einen Sachverständigen hinzuzuziehen, ohne dass in Bezug auf ihn Ausschluss- oder Ablehnungsgründe gemäß §§ 20 f. VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfZG substantiiert dargetan wären.

20

Die Berufungsentscheidung verletzt nicht die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei einem derartigen Verstoß um einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO handeln würde. Selbst wenn der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend angehört worden wäre, wäre dieser Mangel nach § 45 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfZG im gerichtlichen Verfahren geheilt worden und stünde der klageabweisenden Sachentscheidung nicht entgegen.

21

Das Oberverwaltungsgericht hat auch das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Dass die Vorinstanz aus ihrer materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen hätte, ist nicht dargetan. Das Berufungsurteil stellt auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Eine etwaige Pflicht, auf die Teilnahme des Sachverständigen Müller an der Berufungsverhandlung hinzuweisen, hat das Oberverwaltungsgericht rechtzeitig erfüllt. Als der Berichterstatter am 26. April 2013 erfuhr, dass der Sachverständige als Beistand der Beklagten erscheinen werde, informierte er ausweislich seines Aktenvermerks umgehend telefonisch den Prozessbevollmächtigten des Klägers und wies darauf hin, auch dieser könne zum Termin am 2. Mai 2013 einen Sachverständigen als Beistand mitbringen. Weiterer Hinweise bedurfte es nicht. Die möglicherweise erheblichen tatsächlichen Umstände waren für den Kläger erkennbar. Er kannte sowohl die von ihm als Sachkundenachweise eingereichten Gutachten als auch die dagegen von Seiten der Beklagten nach Beteiligung des Vorprüfungsausschusses und des Fachgremiums erhobenen Einwände (vgl. z.B. die in Rn. 108 der Beschwerdebegründung zitierte Erwiderung des Klägers vom 28. September 2009 auf den Schriftsatz der Beklagten vom 31. August 2009). Auf die eigene materiell-rechtliche Rechtsauffassung musste das Oberverwaltungsgericht nicht vor der Entscheidung hinweisen. Ein solcher Hinweis wäre nur erforderlich gewesen, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht damit rechnen musste, dass ein bestimmter rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 <204> und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <409>). Das war hier nicht der Fall. Da öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige als kompetente Gutachter für Verwal-tungs- und Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen sollen, musste der Kläger in Betracht ziehen, dass grundlegenden methodischen Anforderungen wie der vollständigen Angabe von Befundtatsachen, der ausreichenden Dokumentation wertrelevanter Eigenschaften, der Widerspruchsfreiheit und der Nachvollziehbarkeit von Gutachten besondere Bedeutung zugemessen würde. Wegen des gesetzlichen Erfordernisses besonderer - und nicht nur ausreichender oder üblicher - Sachkunde lag es auch nicht fern, den Nachweis erheblich über dem Durchschnitt liegender Fertigkeiten zu verlangen. Wie aus der umfangreichen Sitzungsniederschrift hervorgeht, wurden die entsprechenden Anforderungen und die Frage, inwieweit die vorgelegten Gutachten deren Erfüllung belegten, mit dem Kläger im Detail erörtert. Dabei hatte er ausreichend Gelegenheit, Einwände gegen den angelegten Maßstab vorzutragen und Kritik der Beklagten zu entkräften. Mit beidem setzt das angegriffene Urteil sich im Detail auseinander.

22

Neues Vorbringen in den Schriftsätzen des Klägers vom 4. Dezember 2013 sowie vom 17. Januar und 10. April 2014 kann nicht berücksichtigt werden, weil die Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits am 24. September 2013 abgelaufen ist.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.