Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. März 2018 - M 15 M 18.30915

01.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin und Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 24. August 2017 (M 15 S 17.44525) erging eine Kostenentscheidung, wonach die Parteien die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte tragen.

Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 1. September 2017 forderte die Kostenbeamtin die Antragsgegnerin zur Bekanntgabe etwaiger Einwände auf und dazu, ihre außergerichtlichen Parteiaufwendungen zum Zwecke des Kostenausgleichs einzureichen.

Mit Schreiben vom 13. September 2017 beantragte die Antragsgegnerin, notwendige Prozessaufwendungen im Rahmen des Kostenausgleichs zu berücksichtigen und machte Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von … EUR geltend.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Oktober 2017 (dem Bundesamt zugestellt am 16.10.2017) wurden die von der Antragsgegnerin im Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO an den Antragsteller zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf und … EUR festgesetzt.

Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kosten für Postauslagen wurden nicht berücksichtigt und zur Begründung ausgeführt, § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO setze voraus, dass notwendige Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich entstanden sein müssten, gleichgültig in welcher Höhe. In der Gerichtsakte sei weder ein Schreiben der Antragsgegnerin noch ein Hinweis auf Post- und Telekommunikationsdienstleistungen enthalten, die Akte sei auf elektronischem Weg übersandt worden und ein Entstehen entsprechender Kosten sei von der Antragsgegnerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag nicht begründet worden.

Mit dem am 23. Oktober 2017 bei Gericht eingegangenen Schreiben beantragte die Antragsgegnerin die Entscheidung des Gerichts.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Pauschale, auf die § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO verweise, erfordere keine Überprüfung des konkreten Aufwandes. Der Antragsgegnerin seien außergerichtliche Kosten entstanden, ein Einzelnachweis sei nicht erforderlich. Zudem seien auch die Schriftsätze im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, die postalisch übermittelt worden seien.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 dem Gericht zur Entscheidung vor. Sie hält an der Auffassung fest, die geltend gemachte Pauschale erfordere, dass tatsächlich Auslagen entstanden seien. Ein Schriftsatz im Kostenfestsetzungsverfahren könne nicht berücksichtigt werden.

Der Antragsteller hat sich zur Erinnerung nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Verfahren M 15 S 17.44525 verwiesen.

II.

Die Kostenerinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Sie ist jedoch nicht begründet. Die Kostenbeamtin hat die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen i.H.v. … EUR zu Recht abgelehnt.

Ein Anspruch des Bundesamts auf die Festsetzung der beantragten Pauschale ergibt sich nicht aus Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Das Bundesamt hatte aber mangels Äußerung im Asylstreitverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen. Zum Prozessverfahren (Erkenntnisverfahren) sind Nebenverfahren, wie das vorliegende Erinnerungsverfahren, nicht zuzurechnen. Aber auch nach Abschluss des Prozessverfahrens im Zusammenhang mit der notwendigerweise zu erfolgenden Abwicklung der Kostenerstattung anfallende Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind keine solchen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

Auch eine Gebühr nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG kann nicht geltend gemacht werden, weil juristische Personen des öffentlichen Rechts diese Pauschale nicht geltend machen können (vgl. § 1 RVG; SG Fulda, B.v. 4.4.2016 - S 4 SF 45/15 E - juris Rn. 18). Die Erstattungsmöglichkeit des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass bei Behörden die Kosten der Prozessführung generell nicht erstattet werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3).

Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 1 Geltungsbereich


(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, n

Zivilprozessordnung - ZPO | § 106 Verteilung nach Quoten


(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Aug. 2017 - M 15 S 17.44525

bei uns veröffentlicht am 24.08.2017

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Klage (Az. M 15 K 17.44520) gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom … Dezember 2017 aufschiebende Wirkung zukommt. II.

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Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Klage (Az. M 15 K 17.44520) gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom … Dezember 2017 aufschiebende Wirkung zukommt.

II. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Gründe

I.

Der am … … 1997 geborene Antragsteller afghanischer Staatsangehörigkeit stellte am 27. Juni 2016 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom … Dezember 2016 abgelehnt wurde (Nr. 1 bis 3 des Bescheids). Gleichzeitig wurde dem Antragsteller die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5).

Der Bescheid war adressiert an die …str. 51, … … Er kam mit der vom Postzusteller am 4. Januar 2017 unterschriebenen Zustellungsurkunde mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ an das Bundesamt zurück.

Am 6. Februar und am 22. Juni 2017 teilte die Antragsgegnerin der zuständigen Ausländerbehörde die Bestandskraft ihres ablehnenden Bescheides zum 19. Januar 2017 mit. Der Bescheid gelte als am 4. Januar 2017 zugestellt.

Am 26. Juni 2017 ließ der Antragsteller gegen den streitgegenständlichen Bescheid Klage erheben und gleichzeitig gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragen. Weiter wurde beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Ausländerbehörde sofort mitzuteilen, dass die Bestandskraft des Bescheids vom … Dezember 2016 angesichts der anhängigen Klage im Zeitpunkt der zutreffenden Eilentscheidung abweichend von der Abschlussmitteilung des Bundesamts nicht feststehe. Hilfsweise wurde beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Bestandskraftvermerk zu widerrufen.

Am 24. August 2017 ließ der Antragsteller zuletzt entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO beantragen,

festzustellen, dass der erhobenen Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom … Dezember 2016 aufschiebende Wirkung zukommt, soweit mit ihr Nr. 5 des Bescheids angefochten wurde.

Im Übrigen wurden die Eilanträge zurückgenommen.

Dem Kläger sei zu keinem Zeitpunkt der Bescheid zugestellt worden. Erst nachdem ihm von der Ausländerbehörde mitgeteilt worden sei, dass sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und dass er beim Bundesamt vorsprechen solle, seien ihm dort der Bescheid und die Niederschrift persönlich ausgehändigt worden.

Zur Glaubhaftmachung wurde eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 21. Juni 2017 vorgelegt, nach der er seit November 2016 in der …straße 51 untergebracht sei. Er habe den Bewohnerausweis mit der Registriernummer … und schaue regelmäßig auf dem Anschlagbrett nach, ob unter seinem Namen und seiner Personen ID Post für ihn gekommen sei. Die Niederschrift zur Anhörung und den Bescheid habe er erst am Tag zuvor vom Bundesamt ausgehändigt bekommen. Beide Dokumente seien ihm in der Unterkunft nicht zugestellt worden. Briefe seines Deutschkurses und der Bank würden ihm aber ordnungsgemäß zugestellt. Die letzten Kontoauszüge habe er am 21. Juni 2017 per Post erhalten.

Zusätzlich wurde eine Bestätigung des Betreibers der Unterkunft in der …straße 51 vom 29. Juni 2017 vorgelegt, wonach der Antragsteller seit 29. September 2016 in der Unterkunft wohne und immer noch dort angemeldet sei. Er habe, seit dieser Betreiber am 1. April 2017 die Verwaltung übernommen habe, seine Post regelmäßig abgeholt.

Die Antragsgegnerin hat die Akten vorgelegt, jedoch keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 15 K 17.44520 sowie auf die Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.

Der Antragsteller hat ein Rechtsschutzbedürfnis für den entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO erhobenen Antrag, da das Bundesamt den Bescheid gemäß seiner Abschlussmitteilungen vom 6. Februar und 22. Juni 2017 gegenüber der Ausländerbehörde für bestandskräftig erklärt hat.

Der gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom … Dezember 2017 am 26. Juni 2017 erhobenen Klage kommt jedoch voraussichtlich gemäß § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zu, da die Klage nach der im Eilverfahren vorgenommenen summarischen Prüfung nicht verfristet sein dürfte.

Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Antragsteller nicht zugestellt. Vielmehr enthält die Postzustellungsurkunde vom 4. Januar 2017 den Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“. Kann die Sendung dem Asylbewerber nicht zugestellt werden, gilt die Zustellung zwar gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt mit der Folge, dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu laufen beginnt. Voraussetzung für den Eintritt der Fiktionswirkung ist jedoch, dass der erfolglose Zustellversuch ordnungsgemäß erfolgt ist, was unter anderem dann nicht der Fall ist, wenn an der letzten bekannten Anschrift nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes ordnungsgemäß hätte zugestellt werden können, dies aber zu Unrecht unterblieben ist. Hiervon ausgehend greift die Zustellungsfiktion dann nicht ein, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt des erfolglosen Zustellversuchs unter der Anschrift, an die zugestellt werden sollte, wohnhaft war, eine ordnungsgemäße Zustellung also hätte erfolgen können (VG Düsseldorf, B.v. 5.2.2015 – 13 L 3079/14.A – juris Rn. 7 ff.). Es spricht nach Aktenlage und dem Vortrag des Antragstellers Vieles dafür, dass dies hier der Fall war. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 21. Juni 2017 und der Bestätigung des Verwalters der Unterkunft in der …straße 51 vom 29. Juni 2017 war der Antragsteller zum Zeitpunkt des Zustellversuches an der Zustelladresse wohnhaft und gemeldet. Der Antragsteller kontrolliere auch regelmäßig den Posteingang. Zudem ist dem Antragsteller scheinbar auch die vom 25. Oktober 2016 datierende Ladung zur persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 2. November 2016 unter der gleichen Zustelladresse zugegangen, da er andernfalls nicht zur Anhörung erschienen wäre. Somit wurde die Beweiskraft der Zustellungsurkunde, die sich auch darauf erstreckt, dass der Antragsteller unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war, erschüttert (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO). Die im Klageverfahren vorgetragenen Tatsachen und vorgelegten Nachweise sind zumindest im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren ausreichend substantiiert, um den beurkundeten Sachverhalt zu widerlegen. Das Gericht geht nach den im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass der Antragsteller alle Voraussetzungen erfüllt hat, um eine ordnungsgemäße Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides sicherzustellen. Für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren sollte der Antragsteller noch eine Meldebescheinigung der Meldestelle über den Zeitpunkt seiner Wohnsitznahme in der …straße 51 nachreichen.

Der streitgegenständliche Bescheid gilt daher entgegen der Bestandskraftmitteilungen des Bundesamts vom 6. Februar und 22. Juni 2017 nicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG als am 4. Januar 2017 zugestellt. Vielmehr ist er dem Antragsteller - den vollen Wahrheitsgehalt seiner eidesstattlichen Versicherung zu Grunde gelegt - erst am 25. Juni 2017 ausgehändigt worden. Es obliegt dem Antragsteller, den genauen Zeitpunkt der Aushändigung des Bescheids im Klageverfahren, soweit möglich, nachzuweisen. Nach den im Eilverfahren ausreichend substantiiert vorgetragenen Tatsachen wurde die Klagefrist mit der am 26. Juni 2017 erhobenen Klage eingehalten; die Klage entfaltet gemäß §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Dem zuletzt gestellten Antrag war daher im Sinne der Rechtssicherheit entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben.

Hinsichtlich der zurückgenommenen Anträge war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 1 Satz 1, 3 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO einerseits und § 155 Abs. 2 VwGO andererseits und entspricht dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.