Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Nov. 2015 - M 15 K0 13.5532

bei uns veröffentlicht am03.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwältin ... wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München vom ... Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... November 2013, mit dem ihr Antrag auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) vom ... Mai 2013 abgelehnt worden ist.

Die am ... geborene Antragstellerin hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Buchhändlerin (Prüfungszeugnis vom ... Februar 2006) sowie als Schreinerin (Prüfungszeugnis vom ... Juli 2011).

Am ... Mai 2013 stellte sie bei der Landeshauptstadt München einen Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG zur Erlangung des Abschlusses einer Staatlich geprüften Restauratorin für Möbel und Holzobjekte bei der staatlich anerkannten Fachakademie für Restauratorenausbildung ... Institut e.V.

Dieser in Vollzeit durchgeführte Präsenzlehrgang findet in der Zeit vom ... September 2013 bis ... Juli 2016 statt.

Im zwischen der Antragstellerin und dem ... Institut am ... Juni 2013 geschlossenen Ausbildungsvertrag werden unter Ziffer 4 die Voraussetzungen für die Teilnahme geregelt: Danach ist für die Teilnahme ein mindestens mittlerer Schulabschluss mit einem anerkannten Berufsabschluss in einem holzverarbeitenden Handwerk oder Abitur mit dem Nachweis über ein einjähriges fachbezogenes restauratorisches Praktikum erforderlich. Gleichzeitig werden die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsverfahren sowie der positive Abschluss einer zweimonatigen Probezeit vorausgesetzt. Auf Anfrage der Landeshauptstadt München teilte das ... Institut mit Schreiben vom ... September 2013 die Klassenzusammensetzung der derzeit stattfindenden Ausbildungskurse mit. Der Anteil der Teilnehmer, die Abitur und ein - nach Aussage des ... Instituts - meist nur einjähriges Praktikum vorweisen, betrage bei der Klasse im ersten Studienjahr 42,85%, bei der Klasse im zweiten Studienjahr 40,4% und bei der Klasse im dritten Studienjahr 40%.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2013 lehnte die Landeshauptstadt München den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Maßnahme, für die die Antragstellerin Förderung beantrage, keinen uneingeschränkten Aufstiegscharakter aufweise, da sie auch als Erstausbildung absolviert werden könne. Dies ergebe sich aus der von der Fortbildungsstelle mitgeteilten Kurszusammensetzung, nach der im Kurs der Antragstellerin 42,85% der Teilnehmer über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.

Hiergegen lies die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigte am ... Oktober 2013 Widerspruch einlegen, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die im Ausbildungsvertrag unter Ziffer 4 aufgeführten Teilnahmevoraussetzungen sicherstellten, dass eine Vorqualifikation mit wesentlichen inhaltlichen Bezügen zu dem angestrebten Fortbildungsabschluss bereits zu Beginn der Maßnahme vorliegen müsse. Damit sei das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG enthaltene Erfordernis einer Vorqualifikation erfüllt. Auch die Antragstellerin selbst erfülle durch ihre abgeschlossene Berufsausbildung als Schreinerin die Fördervoraussetzungen.

Mit Widerspruchsbescheid vom ...11.2013 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch der Antragstellerin zurück.

Mit Schreiben vom ... November 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 4. Dezember 2013, beantragte die Antragstellerin

die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ...

Ein Klageantrag auf Aufhebung des Bescheids der Landeshauptstadt München vom ... Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... November 2013 und Verpflichtung der Landeshauptstadt München zur antragsgemäßen Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung wurde unter dem „Vorbehalt“ der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben.

Nach Auffassung der Antragstellerin zeige sich bei Betrachtung der Entwicklung der streitgegenständlichen Ausbildung, dass die Ausbildung bis 1998 nur Studierenden mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung möglich gewesen sei. Nachdem mehrere Fachhochschulen im Fach „Konservierung und Restaurierung“ ihre Zugangsvoraussetzungen geändert hätten und auch Studierende mit einem (Fach-) Abitur und einem zweijährigen Praktikum zugelassen hätten, seien die Teilnahmevoraussetzungen mit Zustimmung des zuständigen Staatsministeriums auch für die vorliegende Ausbildung entsprechend abgeändert worden, um eine Abwanderung von Studierenden aus Bayern zu verhindern. Als andere Hochschulen die für die Teilnahme erforderliche Praktikumszeit von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt hätten, sei 2011 ebenfalls mit Zustimmung des Ministeriums dies auch für Bayern erfolgt. Das Niveau der Ausbildung habe sich dadurch nicht verändert, da die Verkürzung des praktischen Jahres nicht vor dem Hintergrund einer Absenkung des Niveaus, sondern allein vor dem Hintergrund der Wettbewerbsfähigkeit erfolgt sei. Zwischenzeitlich würden einige Hochschulen sogar schon ein dreimonatiges Praktikum ausreichen lassen.

Die Landeshauptstadt München hat mit Schreiben vom ... Januar 2014 beantragt,

den Prozesskostenhilfeantrag „zurückzuweisen“.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen die bereits in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründe vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend).

II.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die Klage schon keine hinreichende Erfolgsaussichten bietet.

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der begehrten Aufstiegsfortbildungsförderung für ihre Fortbildung als staatlich geprüfte Restauratorin für Möbel- und Holzobjekte nicht zu, da die von ihr durchgeführte Fortbildungsmaßnahme nicht förderungsfähig im Sinne des § 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) ist.

Förderungsfähig ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen (Nr. 1) und in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen, gleichwertigen Fortbildungsabschlüssen nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder gleichwertigen Fortbildungsabschlüssen anerkannter Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen (Nr. 2).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da die Fortbildungsmaßnahme, für die die Antragstellerin Aufstiegsfortbildungsförderung beantragt, schon nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG entspricht. Durch das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG enthaltene Vorqualifikationserfordernis soll sichergestellt werden, dass nur Maßnahmen gefördert werden, die auf einer beruflichen Vorqualifikation aufbauen. Die Förderungsfähigkeit der Ausbildung hängt nicht ausschließlich von ihrer Struktur und ihrem Ausbildungsniveau, sondern auch von der beruflichen (Vor-) Qualifikation der Teilnehmenden ab (BayVGH, U.v. 19.6.2008 - 12 B 06.756 - juris). Für die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme kommt es also nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG darauf an, welche Anforderungen der Träger im Zeitpunkt des Beginns der Fortbildungsmaßnahme an die Teilnahme stellt, d. h. ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen.

Nach dem Ausbildungsvertrag (Ziffer 4) lässt der Fortbildungsträger alternativ zur abgeschlossenen Berufsausbildung ein Studium und ein (mindestens) einjähriges fachbezogenes restauratorisches Praktikum ausreichen. Dieses genügt jedoch nicht der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG geforderten, den Berufsabschlüssen entsprechenden, beruflichen Qualifikation. Eine dem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG liegt allerdings nur dann vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, welche von ihrem Gewicht und Umfang her mit Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden. Eine danach hinreichende Vorqualifikation kann auch durch eine berufliche Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz beträgt, vermittelt werden, wenn diese Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist (grundlegend BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 - juris Rn. 19). Dabei soll die Öffnung für Personen mit entsprechender beruflicher Qualifikation das für die Fortbildungsmaßnahme vorauszusetzende Niveau beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten nicht absenken, sondern lediglich andere Formen des Nachweises über deren Erwerb zulassen (BVerwG, a. a. O.).

Mit der Neuformulierung des § 2 AFBG durch das am 1. Juli 2009 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl I S. 1314) sind diese von der Rechtsprechung noch zur früheren Rechtslage formulierten Anforderungen insoweit unverändert geblieben. In der Gesetzesbegründung zur Novellierung wird ausdrücklich klargestellt, dass das AFBG eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt und Regelvoraussetzung insoweit eine abgeschlossene, mindestens zwei- bis dreijährige Berufsausbildung ist. Daher sei es unabdingbar, dass es sich bei einer „entsprechenden beruflichen Qualifikation“ um eine solche handle, die mit einer solchen gezielten, mehrjährigen Berufsausbildung vergleichbar sei (BT-Drucksache 16/10996, Seite 20). Als Anhaltspunkt soll dabei die Regelung in § 45 Abs. 2 BBiG dienen, nach der auch jemand zur Abschlussprüfung eines Ausbildungsberufs zugelassen werden kann, der nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Abschlussprüfung ablegen will (BT-Drucksache 16/10996, Seite 20).

Bei einem laut Ausbildungsvertrag gefordertem einjährigen fachbezogenen restauratorischen Praktikum liegen diese Voraussetzungen offenkundig nicht vor. Die erforderliche Vorqualifikation kann auch nicht im Zusammenhang mit einem zweimonatigen Praktikum bei der Stelle, die die Fortbildungsmaßnahme anbietet, erworben werden, zumal ein solches Praktikum auch von den Teilnehmern, die bereits eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung haben, zu absolvieren ist. Es dient damit nach dem Willen der Fortbildungsstelle offensichtlich nicht dem Ausgleich von Defiziten, die bei den Teilnehmern ohne abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen.

Die Möglichkeit der Teilnahme nicht ausreichend vorqualifizierter Studenten führt vorliegend zum Ausschluss der Förderfähigkeit nach dem AFBG.

Zwar ist es denkbar, dass bei Maßnahmen, bei denen Personen ohne eine hinreichende Vorqualifikation zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zugelassen werden können, die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfällt, wenn und soweit auszuschließen ist, dass die Teilnahme solcher Personen einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat (BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 5 C 10/08 - juris Rn. 32). Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt. Maßgeblich hierfür ist der Abschluss der regulären Zulassungsphase bei Beginn der Fortbildungsmaßnahme (BVerwG, a. a. O.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. März 2011 bei einem Anteil von 14% nicht hinreichend vorqualifizierter Teilnehmer an der Fortbildungsmaßnahme angenommen, dass ein nennenswerter Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführbarkeit nicht auszuschließen ist (BVerwG, U.v. 3.3.2011 - 5 C 6/10 - juris Rn. 25). Im vorliegenden Fall beträgt der Anteil der Teilnehmer ohne eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung im Kurs der Antragstellerin das Dreifache, nämlich 42,85%. Die Ausbildungsstelle hat zudem in ihrem Schreiben vom ... September 2013 mitgeteilt, dass von den Studenten, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung, sondern nur über ein (Fach-) Abitur verfügen, der Großteil nur ein einjähriges Praktikum absolviert hat. Mit damit 42,85% erreicht die tatsächliche Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer ein so hohes Maß, dass es sich nicht mehr um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt. Die fehlende Vorqualifikation einer so großen Zahl wird vielmehr - gerade auch bei derart kleinen und übersichtlichen Klassenstärken - in besonderem Maß zu Ausgleichsbemühungen der Lehrgangsleitung führen müssen und für die praktische Abwicklung der Fortbildung nicht ohne Auswirkungen bleiben können und damit notwendig auch die Gruppe der genügend vorqualifizierten Teilnehmer tangieren. Eine förderfähige Fortbildungsmaßnahme ist damit nicht mehr gegeben. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob in den vergangenen Jahren im Hinblick auf die Konkurrenz von Hochschulen untereinander die Anforderungen an die Teilnehmer abgesenkt worden sind.

Nach alledem fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage, so dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin ... abzulehnen ist. Offen bleiben kann daher, ob die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. März 2011 - 5 C 6/10

bei uns veröffentlicht am 03.03.2011

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Teilnahme an einer Fortbildung.

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(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Teilnahme an einer Fortbildung.

2

Er legte 1988 die Gesellenprüfung für das Kfz-Mechaniker-Handwerk ab und erlangte 1994 die Qualifikation eines Versicherungsfachmanns.

3

Am 17. Juni 2003 beantragte er beim Landratsamt S. die Übernahme der Beiträge für die Durchführung einer Fortbildung bei der A. Lebensversicherung AG in Teilzeitform. Entsprechend einem von dem Antrag umfassten Fortbildungsplan sollte die Maßnahme zunächst die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) als Grundlagenteil und sodann die Ausbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) als Vertiefungsteil umfassen. Der für die Zeit von Mai 2003 bis Januar 2004 vorgesehene Grundlagenteil sowie der von Mai 2004 bis Februar 2005 vorgesehene Vertiefungsteil beinhaltete jeweils 180 Präsenzunterrichtsstunden und 160 Fernunterrichtsstunden.

4

An dem Lehrgang zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, der von der G. KG durchgeführt wurde, nahmen einschließlich des Klägers insgesamt 21 Personen teil. Unter diesen waren vier Personen, die nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf verfügten. Dabei handelte es sich um einen Studenten der Betriebswirtschaftslehre, einen Diplomingenieur Maschinenbau und um zwei Personen ohne jegliche Angaben zu ihrer Qualifikation.

5

Mit Bescheid vom 15. Juli 2003 lehnte das Landratsamt S. den Förderungsantrag des Klägers ab, weil es sich um eine versicherungsinterne Fortbildungsmaßnahme mit eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten handle.

6

Während der Kläger den von ihm im Jahr 2003 begonnenen Grundlagenteil der Fortbildung (Fachberater-Lehrgang) absolvierte, begann er die als Vertiefungsteil vorgesehene Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht.

7

Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2007 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 5. November 2009 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung zu, weil er nicht die erforderliche Absicht zur Durchführung einer nach dem AFBG förderungsfähigen Maßnahme bereits zu Beginn der Maßnahme besessen habe. Zwar habe der Kläger in dem von seinem Förderungsantrag umfassten Fortbildungsplan sowohl den Lehrgang zum Fachberater für Finanzdienstleistungen als auch den Lehrgang zum Fachwirt für Finanzberatung angegeben. Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des ersten Lehrgangs im Jahr 2003 ließen sich aber keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer auf die Durchführung beider Lehrgänge gerichteten Absicht erkennen. Insbesondere habe der Kläger mit seinem Antrag vom 17. Juni 2003 weder jeweils verbindliche Anmeldungen für die erwähnten beiden Maßnahmeabschnitte noch darauf gerichtete Fortbildungsverträge vorgelegt. Des Weiteren sei die kombinierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig, weil es am Vorqualifikationserfordernis gefehlt habe. Denn unter den 21 Teilnehmern des Lehrgangs seien wenigstens vier Personen ohne beruflichen Bildungsabschluss und ohne eine längere berufliche Praxis gewesen. Dies sei keine so geringe Zahl von Ausnahmefällen, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handle. Bereits ein einziger Teilnehmer einer Lehrveranstaltung, der nicht die erforderliche Vorqualifikation besitze, erfordere ein besonderes, zusätzliches Eingehen des jeweiligen Lehrpersonals mit der Folge, dass dieses dann nicht mehr in dem von dem Konzept des Lehrgangs vorgesehenen Umfang den anderen Teilnehmern zur Verfügung stehen könne. Sei dies - wie vorliegend - bei mehreren Teilnehmern der Fall, vervielfache sich dieser "Ausfall" der Lehrkraft entsprechend. Dem Kläger fehle es schließlich auch an der persönlichen Fortbildungseignung (§ 9 AFBG). Den Zeitpunkt des Abschlusses der fachlichen Vorbereitung gebe der Teilnehmer bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung in seinem Fortbildungsplan an, der die Grundlage für eine Förderung darstelle. Den von ihm angegebenen Zeitpunkt (Februar 2005) habe der Kläger zwischenzeitlich aber bereits weit überschritten. Die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung habe er bislang auch noch gar nicht begonnen, so dass der Abschluss einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung - sollte von einer solchen überhaupt ausgegangen werden können - bei ihm in keiner Weise absehbar sei.

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 2 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 9 AFBG und von Art. 3 Abs. 1 GG.

9

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung, weil die konkrete Fortbildungsmaßnahme nicht förderungsfähig ist. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Grundlagen- und der Vertiefungslehrgang selbstständige Teile einer einheitlichen Maßnahme sind (1.), erfüllt diese Maßnahme - wie der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis richtig entschieden hat - nicht das vom Gesetz verlangte Vorqualifikationserfordernis (2.). Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg (3.).

11

1. Der Verwaltungsgerichtshof geht zutreffend davon aus, dass sich die Rechtslage nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG -) in der Fassung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407) beurteilt, d.h. nach der Fassung des AFBG, die bis zum 30. Juni 2009 gegolten hat. Denn der Kläger hat nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs mit der Fortbildung (Fachberater für Finanzdienstleistungen) bereits im Jahr 2003 begonnen (vgl. die Übergangsregelung des § 30 Abs. 1 der seit dem 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Neufassung des AFBG vom 18. Juni 2009 ).

12

Der Verwaltungsgerichtshof geht auch zu Recht davon aus, dass hier weder die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen noch die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung als solche förderungsfähig sind, weil sie jeweils für sich betrachtet nicht die für Maßnahmen in Teilzeitform gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AFBG erforderliche Gesamtstundenzahl von 400 erreichen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Anforderung wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 5 C 5.10 verwiesen). Der Senat kann jedoch offenlassen, ob der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs zu folgen ist, dass bereits nach der hier anwendbaren Gesetzesfassung mehrere Fortbildungseinheiten, die auch in sich selbstständig angeboten und absolviert werden können, nur dann eine einheitliche Fortbildungsmaßnahme bilden, wenn der Antragsteller neben der entsprechenden Angabe in einem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG auch seine Absicht glaubhaft gemacht hat, die gesamte Maßnahme tatsächlich durchführen zu wollen und es hierfür darauf ankommt, ob er sich schon bei Maßnahmebeginn zu allen zur Erreichung des übergeordneten Fortbildungsziels notwendigen Lehrgängen verbindlich angemeldet und entsprechende Schulungsverträge abgeschlossen hat. Denn auch bei einer als Einheit angenommenen Maßnahme, die hier sowohl die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen als auch die zum Fachwirt für Finanzberatung umfasst, ist diese jedenfalls deshalb nicht förderungsfähig, weil die Gesamtmaßnahme nicht das von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG geforderte Vorqualifikationserfordernis erfüllt.

13

2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger nur dann förderungsfähig, wenn die Fortbildungsmaßnahme einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt (Vorqualifikationserfordernis). Dies ist hier nicht der Fall.

14

2.1 Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG bestimmt das Vorqualifikationserfordernis nicht Art und Niveau des angestrebten Fortbildungsabschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG), sondern der Fortbildungsmaßnahme selbst. Für die Förderungsfähigkeit kommt es darauf an, welche Anforderungen der öffentliche oder private Fortbildungsträger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. In Fällen, in denen die Teilnahmevoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme durch Rechtsnorm geregelt sind, ist dabei auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen (Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 2 und - BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 <344 Rn. 16>).

15

Eine Fortbildungsmaßnahme, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) besteht, die durch den Fortbildungsplan (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG) zu einer einheitlichen Gesamtmaßnahme verbunden werden, ist dabei nur dann förderungsfähig, wenn das Vorqualifikationserfordernis bereits bei Beginn der Gesamtmaßnahme, also des ersten Maßnahmeabschnittes (hier der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen) erfüllt wird (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 21).

16

Sind die Qualifikationsvoraussetzungen, die bereits an die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu stellen sind, nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt und ist auch sonst durch solche Bestimmungen ein bestimmtes Vorqualifikationserfordernis durch den Maßnahmeträger nicht gewährleistet, steht dies der Förderungsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen, wenn der Fortbildungsträger selbst für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufgestellt und diese auch bei seiner Zulassungspraxis beachtet hat (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 16).

17

Die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme entfällt nach dem Sinn und Zweck des Vorqualifikationserfordernisses aber nicht schon immer dann, wenn (theoretisch) auch solche Personen zur Teilnahme zugelassen werden können, die nicht über die vorausgesetzte Vorqualifikation verfügen. Dieser Umstand lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - a.a.O. Rn. 32).

18

2.2 Das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG als abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausgestaltete Vorqualifikationserfordernis ist - auch mit der vorbezeichneten Auslegung des Senats - mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar (zum Maßstab vgl. das Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 5 C 5.10).

19

Soweit das Vorqualifikationserfordernis insofern zu einer Ungleichheit führt, als bestimmte Fortbildungsmaßnahmen nicht förderungsfähig sind und deren Teilnehmer von der Förderung ausgeschlossen sind, ist dies sachlich gerechtfertigt. Da ein Anspruch auf Förderung von beruflichen Fortbildungsmaßnahmen nicht unmittelbar aus der Verfassung folgt, steht es dem sozialgestaltenden Gesetzgeber grundsätzlich frei, ob und in welchem Umfang er solche Maßnahmen finanziell fördert. Durch die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hat er die Förderung der Aufstiegsfortbildung sachgerecht von der (anderweitig normierten) Förderung der beruflichen Erstausbildung abgegrenzt, indem er an die vorhandene Qualifikation angeknüpft hat. Die Forderung des Gesetzgebers, dass eine Fortbildungsmaßnahme, um förderungsfähig zu sein, auch auf den zu fördernden Personenkreis (nach Inhalt, Methodik und Didaktik) "zugeschnitten" sein soll, ist jedenfalls vertretbar. Der Senat ist daher schon bisher ohne vertiefende Erörterung davon ausgegangen, dass das Vorqualifikationserfordernis mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - a.a.O. und - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O., Beschluss vom 13. November 2009 - BVerwG 5 B 57.09 - juris).

20

Zweifel an der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG bestehen entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht in den Fällen, in denen - wie oben dargelegt - ausnahmsweise auf die tatsächlich zu einer Fortbildung zugelassenen Personen abgestellt werden darf (vgl. Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - a.a.O. Rn. 32). Der hiergegen vom Kläger vorgebrachte Einwand, es hänge danach bei ähnlich strukturierten Maßnahmen allein vom "Zufall" der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises ab, ob eine bestimmte Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig sei oder nicht, greift nicht durch. Die geltend gemachte Ungleichbehandlung betrifft nicht die persönlichen Förderungsvoraussetzungen und bewirkt auch sonst nicht eine Differenzierung nach personenbezogenen Merkmalen, bei denen der Gestaltungsspielraum des soziale Förderungsleistungen gewährenden Gesetzgebers weniger weit reicht. Hinreichend tragfähiges Unterscheidungsmerkmal ist vielmehr, ob das - für sich genommen sachlich gerechtfertigte - Merkmal der Vorqualifikation in Bezug auf die Förderungsfähigkeit der auszuwählenden Fortbildungsmaßnahmen erfüllt ist oder nicht. Der Gleichheitssatz vermittelt aber keinen Anspruch darauf, nur deswegen auf eine gesetzliche Förderungsvoraussetzung zu verzichten, weil die Abgrenzung - wie in Fällen, in denen auf die Vorqualifikation anderer Maßnahmeteilnehmer abzustellen ist - im Einzelfall schwierig sein kann. Bei der Gewichtung der Unterscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Zusammensetzung der Teilnehmerschaft nach der Rechtsprechung des Senats im Verhältnis zu den Aufnahmevoraussetzungen, die sich aus Fortbildungsordnungen ergeben oder vom Träger der Fortbildungsmaßnahme gesetzt werden, nachrangig ist. Die geltend gemachten Unschärfen ergeben sich erst dann, wenn keine Fortbildungsordnung existiert, die den Zugang zur Fortbildung regelt, und auch der Träger den Zugang zu der Maßnahme nicht so gestaltet, dass die Teilnahme an ihr (und nicht erst an der Prüfung, auf die vorzubereiten ist) die gesetzlich vorgegebene Mindestqualifikation voraussetzt.

21

2.3 Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen erfüllt die Fortbildungsmaßnahme, für welche der Kläger Förderung begehrt, nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG.

22

Nach der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs, welche die Beteiligten zu Recht nicht angegriffen haben, sind die Teilnahmevoraussetzungen für die kombinierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen/Fachwirt für Finanzberatung weder durch Rechtsnorm geregelt noch in generell und abstrakter Weise durch den Fortbildungsträger, die G. KG, festgelegt worden. Ebenso wenig genügte es, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG, soweit sich der Fortbildungsträger an den von der IHK Stuttgart statuierten Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen orientiert haben sollte. Weil diese Zulassungsvoraussetzungen nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bereits eine zweijährige berufliche Praxis ausreichen ließen, entsprachen sie dem Vorqualifikationserfordernis nicht (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 29).

23

Es ist hier nicht - als Ausnahmefall - auszuschließen, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme gehabt hat. Die G. KG konnte mangels einer entsprechenden Normierung auch Personen ohne eine hinreichende Qualifikation zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zulassen und hat dies auch getan. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind zu dem Lehrgang der G. KG zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, an dem der Kläger teilgenommen hat, insgesamt 21 Personen zugelassen worden, wovon wenigstens vier Personen (nämlich ein Student der Betriebswirtschaftslehre, ein Diplomingenieur Maschinenbau und zwei Personen ohne jegliche Angaben zu ihrer Qualifikation) nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss verfügten. An diese Feststellungen, welche der Kläger nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffen hat (dazu 3.), ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

24

Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die vom Kläger angegriffene rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs zutrifft, das Vorqualifikationserfordernis sei schon dann nicht erfüllt, wenn an der Maßnahme auch eine Person teilgenommen habe, die - wie hier etwa der Diplomingenieur Maschinenbau - allein über einen Hochschulabschluss und nicht über eine zusätzliche Berufsausbildung verfügte. Ebenso kann dahinstehen, ob dem Kläger darin zu folgen ist, dass der Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule, der in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 HRG), einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG darstelle. Denn auch wenn dies der Fall wäre, genügte die Fortbildungsmaßnahme hier nicht dem Vorqualifikationserfordernis.

25

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die von der Revision nicht in erheblicher Weise angegriffen worden sind, verfügten - unter Ausklammerung des Diplomingenieurs - jedenfalls noch drei weitere der 21 Teilnehmer der Maßnahme nicht über einen entsprechenden Berufsabschluss bzw. eine entsprechende berufliche Qualifikation. Damit ist die tatsächliche Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer nicht so gering, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelte. Vielmehr ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber ein Siebtel (ca. 14 %) der Gesamtzahl beträgt, dieser Anteil so groß, dass ein nennenswerter Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zumindest nicht auszuschließen ist. Die fehlende Vorqualifikation einer solchen Gruppe bedarf regelmäßig des Ausgleichs und der Berücksichtigung durch die Lehrgangsleitung; sie wird daher für die praktische Abwicklung der Fortbildung nicht ohne Auswirkungen bleiben und damit notwendig auch die Gruppe der genügend vorqualifizierten Teilnehmer tangieren. Besonderheiten, die trotz dieser Größe der nicht vorqualifizierten Gruppe darauf schließen lassen könnten, dass ihre Teilnahme am Lehrgang ohne Auswirkungen bliebe, sind nicht festgestellt oder sonst ersichtlich.

26

2.4 Besteht bereits aus den oben (2.1 bis 2.3) dargelegten Gründen kein Förderungsanspruch, bedürfen die weiteren Rechtsfragen, die für einen Förderungsanspruch erheblich sein können, keiner Entscheidung. Insbesondere kann offenbleiben, ob - woran der Senat erhebliche Zweifel hat - die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 9 AFBG trägt, dass die erforderliche Fortbildungseignung für eine tatsächlich aufgenommene Fortbildung nachträglich allein deswegen entfalle, weil die (Gesamt-)Maßnahme nicht (plangemäß) zu Ende geführt worden ist.

27

3. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

28

3.1 Soweit sich die Verfahrensrügen auf die Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs beziehen, dem Kläger fehle es an der nach § 9 AFBG erforderlichen Fortbildungseignung, sind sie - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - für die Zurückweisung der Revision nicht entscheidungserheblich.

29

3.2 Soweit sich die Verfahrensrügen gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs richten, für die Fortbildungsmaßnahme des Klägers sei das Vorqualifikationserfordernis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht erfüllt, haben sie ebenfalls keinen Erfolg.

30

a) Nicht entscheidungserheblich ist insoweit die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen aufzuklären, ob die Person mit abgeschlossenem Hochschulstudium (Diplomingenieur) nicht zusätzlich auch eine vorherige Berufsausbildung oder Berufspraxis vorzuweisen habe. Weil es auf diese Person - wie dargelegt - für die rechtliche Bewertung nicht ankommt, kann auch die Rüge nicht durchgreifen, das Berufungsgericht habe insoweit seine Hinweispflicht verletzt.

31

b) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe im Hinblick auf die zwei weiteren Teilnehmer (ohne Angaben zur Qualifikation), die es als nicht vorqualifiziert behandelt habe, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

32

Nach § 139 Abs. 3 Satz 4 und § 137 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Verfahrensmängel konkret zu bezeichnen und die Tatsachen anzuführen, die den gerügten Mangel ergeben. Einen Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch ein etwaiges Unterlassen weiterer Aufklärung von Amts wegen hat die Revision jedoch nicht hinreichend konkret bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Revisionsführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 15. Mai 2008 - BVerwG 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124 und vom 24. Januar 2011 - BVerwG 8 C 44.09 - juris; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 38.10 - juris). Diesen Anforderungen genügt die Revision hier nicht. Es fehlt jedenfalls an der hinreichenden Darlegung, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen und zu welchem voraussichtlichen Ergebnis diese geführt hätten.

33

c) Schließlich ist auch die von der Revision geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) und ein darin begründeter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan.

34

Eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO könnte sich in Bezug auf den Sachvortrag des Klägers allenfalls auf eine Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben erstrecken, deren Unvollständigkeit für das Berufungsgericht erkennbar war und bei der es davon ausgehen musste, dass dem unschwer durch einen Hinweis abgeholfen werden könnte. Eine solche Sachlage hat aber die Revision - jedenfalls im Hinblick auf die zwei Lehrgangsteilnehmer ohne Angabe einer Qualifikation - nicht dargelegt. Im Übrigen folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, s. etwa Beschlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335 und vom 9. Januar 2009 - BVerwG 5 B 53.08 - juris m.w.N.).

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.