Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Juli 2014 - M 11 SN 14.2366

published on 11/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Juli 2014 - M 11 SN 14.2366
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Abbruch des bestehenden Stallgebäudes mit Tenne, Anbau eines Gebäudes für Fischerei, Direktvermarktung mit Café, Wohnungen und Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Unter dem 3. Juli 2013 beantragte der Beigeladene die Baugenehmigung für einen Sonderbau zum Abbruch eines Stallgebäudes mit Tenne, Errichtung eines Gebäudes für Fischerei, Direktvermarktung und Café, Wohnungen und Garagen. Aus dem Antrag geht hervor, dass die Verkaufsstätte ca. 29 m² und die Gaststätte etwa 89 m² betragen solle. Für die Gaststätte seien 73 Gastplätze vorgesehen. Nach der Stellplatzberechnung seien 29 Stellplätze erforderlich; es seien aber 30 Stellplätze geplant (davon 9 Stellplätze für die Gaststätte, 2 Stellplätze für die Angestellten und 1 Stellplatz für den Fischereiverkauf).

Die Gemeinde ... erteilte als Angelegenheit der laufenden Verwaltung am ... Juli 2013 das gemeindliche Einvernehmen. Das Vorhaben liege im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. ... „...weg - 3. Änderung“. Als Gebietsart sei „Dorfgebiet“ festgesetzt. Das Vorhaben entspräche den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Unter dem 20. Dezember 2013 beantragte der Beigeladene eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 3.4 des Bebauungsplanes (festgesetzte Wandhöhe für den erdgeschossigen Gebäudeteil). Es werde die Befreiung von der festgesetzten Wandhöhe 3 m auf 3,89 m beantragt. Durch diese Befreiung würden keine nachbarrechtlichen Belange berührt; die erforderliche Abstandsfläche liege auf dem Baugrundstück. Außerdem handele es sich hier um einen Bebauungsplan für ein Einzelbauvorhaben, so dass diese Befreiung keinen Bezugsfall darstelle und die Durchführung des Bebauungsplanes führe zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 teilte die Gemeinde ... dem Antragsgegner mit, dass der Beigeladene plane, die zu errichtende Dachterrasse im bezeichneten Bereich mit einer Umwehrung zu sichern. Diese Umwehrung führe zu einer Erhöhung der Wandhöhe auf 3,89 m. Bei der Bauleitplanung sei leider übersehen worden, bei der Festsetzung der Wandhöhe eine Umwehrung zu berücksichtigen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes setzten in diesem Bereich eine Wandhöhe von 3 m fest. Die Ausführung der Dachterrasse mit einer Wandhöhe von 3 m mit Umwehrung würde eine tatsächlich nicht beabsichtigte Härte für den Beigeladenen bedeuten. Die Grundzüge der Planung würden durch die Ausführung der Umwehrung nicht berührt. Die Gemeinde würde einer Befreiung zustimmen.

Mit Bescheid vom ... Februar 2014 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die Genehmigung zum Abbruch des bestehenden Stallgebäudes mit Tenne, Anbau eines Gebäudes für Fischerei, Direktvermarktung mit Café, Wohnungen und Garagen. Es wurde die Auflage erteilt, auf dem Baugrundstück 25 PKW-Stellplätze und 4 PKW-Garagenstellplätze anzuordnen. Außerdem wurde die Auflage erteilt, einen Kinderspielplatz anzulegen. Gleichzeitig wurde die Befreiung von der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... bezüglich der Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe von 3 m auf 3,89 m sowie der Überschreitung der Wandhöhe von 7,20 m im Bereich Standgiebel Westansicht auf 7,70 m erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Befreiung von der Festsetzung Nr. 3.4 des Bebauungsplanes habe nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB gewährt werden können, da die Überschreitung der Wandhöhe von 3 m auf 3,89 m für die westliche Wand des erdgeschossigen Gebäudeteils mit einer Länge von 4,60 m gewährt werden könne, da im Rahmen der Bauleitplanung übersehen worden sei, dass bei der Festsetzung der Wandhöhe eine Umwehrung zu berücksichtigen sei. Die Ausführung der geplanten Dachterrasse mit einer Wandhöhe von 3 m mit Umwehrung sei eine tatsächlich nicht beabsichtigte Härte. Die Grundzüge der Planung würden nicht berührt und die Abweichung sei städtebaulich vertretbar. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Gemeinde ... habe ihr Einvernehmen zu dieser Befreiung erteilt.

Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. März 2014 Drittwiderspruch ein.

Mit Schriftsatz vom 26. März 2014 erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Antragsgegners aufzuheben (M 11 K 14.1294).

In seiner Klagebegründung vom 7. Mai 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Antragsteller zusätzlich, dass der Antragsgegner angewiesen werden solle, wegen der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage dem Beigeladenen gegenüber einstweilen jegliche Bautätigkeit zu untersagen. Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO sei das Bauvorhaben unzulässig, da die genehmigte Gaststätte mit über 70 Sitzplätzen und einem Gastraum von 88 m² derart groß geplant sei, dass erhebliche Störungen auf das Nachbargrundstück einwirkten. Es sei mit erheblichem KFZ-Verkehr sowie Schallimmissionen der Gäste - gegebenenfalls auf der Terrasse - zu rechnen. Unmittelbar gegenüber dem Bauvorhaben befänden sich in dem Hotelgebäude der Antragsteller die Tagungs- und Schlafräume. Das Bauvorhaben widerspreche der Eigenart des umliegenden Dorfgebietes. Das Vorhaben sei rücksichtslos. Zudem sei die verkehrstechnische Erschließung der ... Straße nicht gesichert. Diese sei für das zu erwartende Verkehrsaufkommen zu klein und darüber hinaus noch eine Sackgasse. Im festgesetzten Dorfgebiet seien außerdem Kinderspielplätze nicht zugelassen, wenn sie sich in ihrer Lage und ihrem Umfang, aber auch in ihrer Ausgestaltung nachbarstörend auswirkten. Der Kinderspielplatz würde gegenüber den Tagungsräumen des Hotels liegen und dort stattfindende Vortrags- und Fortbildungsveranstaltungen stören. Der Antragsgegner hätte dem Beigeladenen vor der Erteilung der Baugenehmigung auferlegen müssen, durch Schallgutachten nachzuweisen, dass die von dem Kinderspielplatz ausgehenden Schallimmissionen nicht übermäßig störend seien. Auch die Befreiung des Beigeladenen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Wandhöhe von 3 m sei rechtswidrig. Festsetzungen zur Art und Weise der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen hätten immer nachbarschützende Wirkung. Ein Dispens von den Festsetzungen des Bebauungsplanes habe nicht schon deshalb zugelassen werden können, weil der ohnehin auf das spezielle Bauvorhaben des Beigeladenen und Gemeinderatsmitgliedes der Gemeinde ... zugeschnittene Bebauungsplan Nr. ... ohnehin schon weiterer zweier Änderungen bedurft habe, bis er für das Bauvorhaben des Beigeladenen passend gewesen sei. Die erste Änderung des Bebauungsplanes sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Die Antragsteller seien als unmittelbar betroffene Eigentümer nicht angehört worden. Der Verfahrensvermerk des 1. Bürgermeisters sei somit fehlerhaft.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 wies das Gericht den Bevollmächtigten der Antragsteller auf § 212 a BauGB hin.

Daraufhin stellte der Bevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Mai 2014, eingegangen am 2. Juni 2014, einen Eilantrag und beantragte sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26. März 2014 gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom ... Februar 2014 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Beigeladene setze trotz der Klage seine Bautätigkeit fort.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 und 8. Juli 2014 beantragten der Beigeladene und sein Bevollmächtigter,

den Antrag abzulehnen.

In einem Dorfgebiet sei der Betrieb des Beigeladenen zulässig. Bei dem ...hotel „...“ handele es sich um ein Hotel mit 69 Zimmern und insgesamt 119 Betten. Die Ruheseite des Hotels befinde sich sicherlich zum See hin und nicht in Richtung Straßenseite ausgerichtet, was unter anderem die unterschiedlichen Zimmerpreise wiederspiegelten. Dass aufgrund der Zimmerzahl und den zusätzlichen Restaurantgästen (mind. 165 Innensitzplätze plus weitere Außensitzplätze auf der großzügigen Seeterrasse) bereits ein aktuell reger KFZ-Verkehr auf der ... Straße stattfinde, sei nur am Rande zu erwähnen. Die Parkplätze des Hotels befänden sich unmittelbar vor dem Hotel. Der Schall des Hotelbetriebs sei viel höher als der Schall vom Betrieb des Beigeladenen. Bezüglich des Kinderspielplatzes sei anzumerken, dass seitens des ...hotels mit einem „Herzlich Willkommen Baby-Angebot“ geworben werde. Diese Gäste würden sicher das Angebot des Spielplatzes in unmittelbarer Nachbarschaft annehmen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Das Vorhaben entspräche bis auf die erteilte Befreiung von der zugelassenen Wandhöhe den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das streitige Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen solle. In einem Dorfgebiet seien die von der erteilten Baugenehmigung umfassten Nutzungen Fischerei, Direktvermarktung mit Café und Wohnen zulässig. Eine Unzulässigkeit nach § 15 BauNVO sei nicht zuletzt aufgrund der Nutzung des antragstellerischen Anwesens als Hotelbetrieb nicht zu erkennen. Die Erschließung des streitigen Vorhabens, welche auf den gleichen Straßenzügen verlaufe wie die des Hotelbetriebes sei hinreichend gesichert und für den Nutzungszweck geeignet. Eine Beeinträchtigung geschützter nachbarlicher Rechte durch die zugelassene Befreiung hinsichtlich der Wandhöhe sei nicht erkennbar. Der betreffende Bereich der Westfassade liege etwa 30 m abgerückt vom Baukörper des antragstellerischen Hotelbetriebes zur Eingangsfassade des Hotels hin. Städtebauliche Aspekte einer Befreiung seien nicht nachbarschützend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte im Verfahren M 11 K 14.1294, die Gerichts- und auf die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.

Nach § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Nachbarn, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an. Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung der Klage ergibt, dass diese sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber das Rechtsmittel offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.7.1973, DVBl. 74, 79/81; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.1991 - 14 CS 90.3166).

Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten der Klage aus den nachfolgenden Gründen als offen anzusehen. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass die Klage der Antragsteller nicht schon dann Erfolg haben kann, wenn die Baugenehmigung objektivrechtlich rechtswidrig ist, sondern nur, wenn die verletzte Rechtsnorm zugleich auch die individuellen Interessen der Antragsteller als Nachbarn schützen will und deshalb die Baugenehmigung die Antragsteller gerade auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Keine Erfolgsaussichten hat die Klage mit dem Argument, der geplante Betrieb würde in einem Dorfgebiet wesentlich stören. Vielmehr ist der Fischereibetrieb mit Vermarktung als landwirtschaftlicher Betrieb nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem Dorfgebiet zulässig. Selbst wenn das Café nicht als mitgezogener Betrieb der Fischerei zu beurteilen sein sollte, sondern als Speisewirtschaft, ist dieses nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zulässig. Die Ferienwohnungen sind im Dorfgebiet ebenfalls zulässig.

Das Maß der baulichen Nutzung, die Wandhöhe im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO ist hier - anders als der Bevollmächtigte der Antragsteller meint - nicht drittschützend, da das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht drittschützend ist und der Begründung des Bebauungsplanes nicht zu entnehmen ist, dass die Wandhöhe drittschützend festgesetzt werden sollte. Nachbarliche Belange sind hinsichtlich der Wandhöhe auch nicht berührt; insbesondere sind die Abstandsflächen eingehalten.

Auch das Argument des Bevollmächtigten der Antragsteller, die Erschließung sei nicht gesichert, dringt nicht durch, da auch diesem Tatbestandsmerkmal des § 34 BauGB kein Drittschutz zukommt, zumal es keinerlei Hinweis darauf gibt, dass nach § 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zulasten der Antragsteller ein Notwegerecht des Beigeladenen entstehen könnte.

Nach Art. 7 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) durfte auch ein Kinderspielplatz gefordert werden. Die Lärmimmissionen durch Kinder sind in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 22 Abs. 1 a Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG).

Nach Ansicht der Kammer lässt sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht abschätzen, ob die Genehmigung im Hinblick auf Lärmimmissionen durch KFZ-Verkehr hinsichtlich der Schlaf- und Tagungsräume des Hotels das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme wahrt.

Unklar ist, ob von dem KFZ-Verkehr nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebietes unzumutbar sind.

Problematisch ist hier, dass es keine immissionsschutzrechtliche Einschätzung des Antragsgegners oder ein sonstiges Gutachten des Beigeladenen gibt, obwohl sich eine solche Untersuchung aufgedrängt hätte. Bisher scheint der Beigeladene einen Fischereibetrieb mit Bootsverleih, Fischverkauf, Kiosk sowie zwei Ferienwohnungen zu betreiben. Nun möchte er zusätzliche eine Direktvermarktung mit Café mit 73 Gastplätzen betreiben. Ein Betriebskonzept liegt den Akten nicht bei. Jedoch liegt es auf der Hand, dass - selbst wenn die Stellplätze auf dem Grundstück zum Teil bestandsgeschützt sein sollten - nun eine andere Nutzung erfolgt, da die Zu- und Abfahrtsfrequenz bei dem Café deutlich höher sein dürfte als bei seinem bisherigen Betrieb, der lediglich mit einem Kiosk betrieben wurde. Unklar ist auch, wann das Café geöffnet ist, ob also das Argument der Antragsteller, dass die Schlafräume beeinträchtigt würden, zutrifft, wenn z. B. zu Nachtzeiten An- und Abfahrtsverkehr zu erwarten wäre.

Auch ist nicht klar, welche Stellplätze von den Gästen des Cafés bzw. Fischereibetriebes und welche von den Ferienwohnungsgästen benützt werden, was aber für die Beurteilung der Lärmsituation wichtig wäre.

Auch im Bebauungsplanverfahren wurde die Immissionssituation nicht abschließend geklärt, obwohl im Plan die beantragten Stellplätze eingezeichnet sind. Auf S. 3 der Begründung ist angeführt, dass von maximal 40 Sitzplätzen im Café ausgegangen wurde. Selbst wenn es also eine Lärmuntersuchung gegeben hätte, wäre diese nun nicht mehr aussagekräftig, da nun 73 Sitzplätze genehmigt wurden. Zudem wurde auf S. 6 ausgeführt, dass es zu zusätzlich anfallendem Anlieferverkehr kommen werde. Konkrete Zahlen, die Regelung der Lage, das Führen des Nachweises der Stellplätze werden aber erst im bauordnungsrechtlichen Verfahren geklärt.

Unklar ist auch, wie die Freifläche/der Biergarten genutzt werden soll und ob insoweit die zulässigen Lärmwerte eingehalten werden.

Es ist daher offen, ob die zulässigen Lärmwerte eingehalten werden oder nicht. Demnach sind auch die Erfolgsaussichten offen.

Die angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen, vorläufig weiter von der Baugenehmigung Gebrauch machen zu können und dem Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führt hier zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Beigeladenen höher zu bewerten ist. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätte für den Beigeladenen zur Folge, das Bauvorhaben vorläufig nicht weiter durchführen zu können, was mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden wäre, die - falls die Klage erfolglos bleibt - nicht wieder rückgängig zu machen wären.

Umgekehrt ist das Interesse der Antragsteller an einem Baustopp geringer zu bewerten. Laut Aktenlage dürfte sich das Vorhaben noch im Bau befinden, weshalb die Stellplätze auch noch nicht fertiggestellt sein dürften und noch nicht genutzt werden dürften. Es entstehen ihnen auch keine nicht rückgängig zu machenden Nachteile. Falls die Klage Erfolg haben sollte, dürfen die Parkplätze in der geplanten Form gegebenenfalls nicht genutzt werden. Es müsste dann gegebenenfalls ein anderes Stellplatzkonzept erstellt werden. Bei einer Änderung der Sachlage - insbesondere wenn es zu einer nächtlichen Nutzung der Parkplätze und Überschreitung der Lärmwerte kommen sollte - könnte die aufschiebende Wirkung der Klage im Wege einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO angeordnet werden.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Es entspricht der Billigkeit, dass dem Beigeladenen seine außergerichtlichen Kosten erstattet werden, da er einen Antrag gestellt und sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Absatz 3, § 154 Absatz 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der je
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.