Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. März 2018 - M 11 S 18.909
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der jeweiligen Klage der Antragstellerinnen gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 22.01.2018, Az.: … …, wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19.02.2018 gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 22.01.2018, Az.: … wiederherzustellen.
II.
„Die Wohnnutzung im Sinne des Bauplanungsrechts setzt eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit voraus, die durch die Möglichkeit eigenständiger Haushaltsführung und unabhängiger Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises sowie der Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet ist. Dazu gehört u.a. eine eigene Kochgelegenheit für die Zubereitung von Speisen und eine gewisse Unabhängigkeit von der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsräumen. Bei einer Zimmervermietung, die sich auf eine reine Übernachtungs- und Aufenthaltsmöglichkeit beschränkt und bei welcher der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen sowie auf Gemeinschaftseinrichtungen angewiesen ist, handelt es sich danach nicht um Wohnnutzung, sondern um einen Beherbergungsbetrieb. Ein Boardinghaus stellt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - eine bauplanungsrechtlich nicht näher geregelte Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Für die Beurteilung des Nutzungsschwerpunktes kommt es darauf an, welcher Leistungsumfang vom Nutzungskonzept umfasst ist und ob sich der angegebene Nutzungszweck des Vorhabens, der grundsätzlich durch den Bauherrn bestimmt wird, innerhalb des objektiv Möglichen hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140). Der Nutzungszweck lässt sich vor allem an der Größe und Ausstattung der Räume ablesen und ergibt sich außerdem aus dem Verhältnis der Gesamtzahl der Räume zu eventuellen Serviceräumen. Der räumlichen Struktur der Gesamtanlage und den sich dadurch bietenden Nutzungsmöglichkeiten kommt deshalb neben dem Nutzungskonzept ein besonderes Gewicht zu (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711 und Lippert/Kindler: Boardinghouse, Seviced Apartments, Aparthotels - moderne Wohn- und Beherbergungsformen im Lichte des Baurechts, ZfBR 2016, 219, 223).
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind in dem das Boardinghouse enthaltenden Gebäudeteil abgesehen von einem Waschraum zur Unterbringung von Waschmaschinen und Trockner keinerlei Gemeinschaftsräume vorgesehen. Insbesondere fehlt es an einer Küche zur Zubereitung von Mahlzeiten für die Gäste und einem Speisesaal, wie sie für einen Beherbergungsbetrieb kennzeichnend sind. Auch sonstige Gemeinschaftsräume (Aufenthaltsraum, Wellnessbereich usw.) gibt es nicht. Demgegenüber ist für jedes Business-Apartment ein Abstellraum, ein Bad und eine Kochzeile vorgesehen. Die Bewohner sind deshalb darauf angewiesen, ihren häuslichen Wirkungskreis selbständig zu gestalten, wie dies für das Wohnen typisch ist. Der gemeinschaftliche Waschraum führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn auch in größeren Wohnhäusern ist es nicht untypisch, dass gemeinsame Waschräume und auch Waschmaschinen und Trockner vorhanden sind. Entsprechend sieht das Nutzungskonzept der Beigeladenen vor, dass die einzelnen Apartments zur kurz- und mittelfristigen Nutzung insbesondere an Geschäftsleute, die sich nur vorübergehend in H. aufhalten, vermietet werden sollen. Mit „kurzfristig“ kann danach schon wegen der Ausstattung der Business-Apartments und insbesondere dem Fehlen quasi jeglicher Gemeinschaftseinrichtungen jedenfalls nicht ein hoteltypisch kurzer Aufenthalt gemeint sein. Ohnehin sind an das Merkmal der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts bei der Abgrenzung der Wohnnutzung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn bei vielen Menschen kann während bestimmter Phasen ihres Lebens nicht zweifelhaft sein, dass sie an einem bestimmten Ort wohnen, obwohl sie sich zwangsläufig nur kurze Zeit dort aufhalten. Zu denken ist an einen Studenten, der während eines Praktikums in einer fremden Stadt dort ein Zimmer anmietet. Dass es sich dabei um Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinne handelt, wird besonders augenfällig, wenn er sein Zimmer am Studienort aufgibt oder einem anderen zur ebenfalls kurzfristigen (Wohn-) Nutzung überlässt. Umgekehrt kann auch ein Hotelaufenthalt bei einer entsprechend zahlungskräftigen Klientel durchaus von längerer Dauer sein (vgl. zu dieser Problematik auch Lippert/Kindler, a.a.O., S. 222 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dass nach dem Nutzungskonzept auch hoteltypische Nebenleistungen wie Zimmerreinigung und Wäscheservice angeboten werden, rechtfertigt nicht die Einstufung als Beherbergungsbetrieb. Räumlichkeiten, die die Erbringung solcher Dienstleistungen durch eigenes Personal ermöglichen, wie dies für ein Hotel typisch wäre, sind in dem Gebäudekomplex nicht vorgesehen.“
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(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder gemäß § 24 Absatz 3 verteilt worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht oder einen Integrationskurs nach § 43, einen Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufnimmt, aufgenommen oder abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem nach Satz 1 verpflichtenden Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann. Die Frist nach Satz 1 kann um den Zeitraum verlängert werden, für den der Ausländer seiner nach Satz 1 bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt. Fallen die Gründe nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat.
(1a) Wird ein Ausländer, dessen gewöhnlicher Aufenthalt durch eine Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bestimmt wird, volljährig, findet ab Eintritt der Volljährigkeit Absatz 1 Anwendung; die Wohnsitzverpflichtung erwächst in dem Land, in das er zuletzt durch Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde. Die bis zur Volljährigkeit verbrachte Aufenthaltszeit ab Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 wird auf die Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet.
(2) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt und der in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, kann innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung, Aufnahme oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist zu seiner Versorgung mit angemessenem Wohnraum verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. Soweit im Einzelfall eine Zuweisung angemessenen Wohnraums innerhalb von sechs Monaten nicht möglich war, kann eine Zuweisung nach Satz 1 innerhalb von einmalig weiteren sechs Monaten erfolgen.
(3) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch
- 1.
seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum, - 2.
sein Erwerb ausreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und - 3.
unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
(4) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, kann zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist auch verpflichtet werden, seinen Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Ausländer Deutsch dort nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird. Die Situation des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(5) Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers aufzuheben,
- 1.
wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen darf, - a)
ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt überwiegend sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht, - b)
ihm oder seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, ein Integrationskurs nach § 43, ein Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zeitnah zur Verfügung steht, oder - c)
der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und mit dem er zuvor in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat, an einem anderen Wohnort leben,
- 2.
zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn - a)
nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden, - b)
aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder - c)
für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.
(6) Bei einem Familiennachzug zu einem Ausländer, der einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegt, gilt die Verpflichtung oder Zuweisung längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 für den Ausländer geltenden Frist auch für den nachziehenden Familienangehörigen, soweit die zuständige Behörde nichts anderes angeordnet hat. Absatz 5 gilt für die nachziehenden Familienangehörigen entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Ausländer, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem 1. Januar 2016 erfolgte.
(8) Widerspruch und Klage gegen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) Die Länder können im Hinblick auf Ausländer, die der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegen, hinsichtlich Organisation, Verfahren und angemessenen Wohnraums durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder andere landesrechtliche Regelungen Näheres bestimmen zu
- 1.
der Verteilung innerhalb des Landes nach Absatz 2, - 2.
dem Verfahren für Zuweisungen und Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4, - 3.
den Anforderungen an den angemessenen Wohnraum im Sinne der Absätze 2, 3 Nummer 1 und von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie der Form seines Nachweises, - 4.
der Art und Weise des Belegs einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 2, eines den Lebensunterhalt sichernden Einkommens sowie eines Ausbildungs- oder Studienplatzes im Sinne der Absätze 1 und 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, - 5.
der Verpflichtung zur Aufnahme durch die zum Wohnort bestimmte Gemeinde und zu dem Aufnahmeverfahren.
(10) § 12 Absatz 2 Satz 2 bleibt für wohnsitzbeschränkende Auflagen in besonders begründeten Einzelfällen unberührt.
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 oder § 28. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
(2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält. Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben.
(3) Beherbergte ausländische Personen, die nach Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.
(4) Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2, solange sie im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet sind. Wer nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Meldepflicht mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt, indem die beherbergte Person
- 1.
einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit einer starken Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes auslöst, bei dem die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels erhoben wird, - 2.
den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erbringt oder - 3.
ihren Personalausweis nach § 18a des Personalausweisgesetzes, ihre eID-Karte nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes oder ihren Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zum Vor-Ort-Auslesen verwendet.
- 1.
die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch mit Zustimmung der beherbergten Person erhoben werden, - 2.
die beherbergte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten nach Nummer 1 am Tag der Ankunft in geeigneter Weise bestätigt und - 3.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei einer vorherigen Prüfung des Verfahrens ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verfahren festgestellt hat.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
- 1.
Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten Zwecken untergebracht werden, - 2.
Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden, - 3.
Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und - 4.
Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet.
(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. § 24 Absatz 1 gilt entsprechend. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.
(3) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind.
(4) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern und Reedern Auskunft verlangen über Personen, welche auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben.
Tenor
I. Der Bebauungsplan "..." ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Bad Tölz - Wolfratshausen vom
II.
Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten, für das Grundstück Fl. Nr. 1328/6, Gemarkung … einen Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses mit Tiefgarage zu erteilen.
Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Fl. Nr. 1328/6 und 1328/2 Gemarkung …
Mit Antrag auf Vorbescheid vom ... Oktober 2014, beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen (im Folgenden: Landratsamt) eingegangen am
Der Vorbescheidsantrag wurde in der Sitzung des Bau- und Stadtentwicklungsausschusses der Beigeladenen am
Mit Schreiben des Landratsamtes vom
Dieser könne nicht erteilt werden, weil das Vorhaben von der Art der Nutzung den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „SO Hotel Am Kurpark“ sowie der von der Stadt … erlassenen Veränderungssperre widerspreche. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre lägen nicht vor.
Mit Bescheid des Landratsamtes vom
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:
Der Stadtrat der Beigeladenen habe auf seiner Sitzung vom
Der eingereichte Antrag sei abzulehnen, da das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Das gemeindliche Einvernehmen sei verweigert worden. Das Landratsamt sei hieran gebunden. Eine rechtsaufsichtliche Ersetzung komme nicht in Betracht. Dem geplanten Haus stehe die seit 29. März 2012 gültige Veränderungssperre entgegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme lägen nicht vor. Die begehrte Bebauung würde voraussichtlich der im Aufstellungsbeschluss vom 26. Juli 2011 allgemein zum Ausdruck gebrachten Planungsabsicht der Beigeladenen, die betroffenen Grundstücke für den Neubau eines Kurhotels mit Kureinrichtungen, Wellness und Wohnungen zu sichern, zuwiderlaufen. Angesichts dieser Zielvorstellung und unter Berücksichtigung der benachbarten Bebauung lasse sich bereits hinreichend deutlich erkennen, dass sowohl der geplante Gebäudestandort als auch die Größe des Gebäudes sowie die Art der Nutzung nicht mit den diesbezüglich zu erwartenden Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplanes in Einklang zu bringen seien. Zumindest müsse der Beigeladenen zugestanden werden, sich nicht durch die Zulassung des geplanten Vorhabens frühzeitig in ihren Planungsmöglichkeiten einzuschränken bzw. zu binden.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom ... Juni 2015, beim Gericht eingegangen am
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom ... August 2015 ließen die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verpflichten, den Klägern den am ... Oktober 2014 beantragten Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu erteilen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen:
Die Kläger seien Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1328/6, Gemarkung … Dieses sei unbebaut. Im näheren Umfeld des nördlich an die L.-straße angrenzenden Grundstücks fänden sich neben Hotel- und Beherbergungsnutzungen (etwa Hotel „…“, Fl. Nr. 1329; Ferienwohnungen „…“, Fl. Nr. 1329/5) vor allem auch Wohnnutzungen (etwa Fl. Nrn. 1329/3, 1328/7, 1328/4, 1327/4, 1338 und 1330/2). Auf der gegenüberliegenden Seite der L.-straße befänden sich weitere Wohnnutzungen sowie das Kurhaus.
Mit Schreiben vom ... Mai 2015 habe der Bevollmächtigte der Kläger darauf hingewiesen, dass die für die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 2 BauGB geforderten „besonderen Umstände“ nicht vorlägen und daher der streitgegenständliche Vorbescheidsantrag nicht unter Verweis auf die unwirksame Veränderungssperre abgelehnt werden dürfe. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides, da die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre unwirksam und das streitgegenständliche Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Besondere Gründe im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB hätten hinsichtlich der am 25. März 2015 öffentlich bekannt gemachten Satzung der Beigeladenen über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für das geplante Bebauungsplangebiet „SO Hotel Am Kurpark“ nicht vorgelegen. Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sei eine über 3 Jahre andauernde Sperrzeit durch eine Veränderungssperre nur dann entschädigungslos hinzunehmen, wenn einerseits die Bauleitplanung infolge außergewöhnlicher Umstände, die andererseits außerhalb des Einflussbereichs der Gemeinde lägen, nicht innerhalb der vergangenen 3 Jahre zu Ende geführt hätte werden können.
Vorliegend existierten weder die geforderten außergewöhnlichen Umstände, noch lägen diese - so sie denn existierten - außerhalb des Einflussbereichs der Beigeladenen.
Besondere oder außergewöhnliche Umstände - die die Verzögerung rechtfertigten - seien nicht erkennbar. Der Umgriff des geplanten Bebauungsplanes sei mit gerade einmal 1,4 ha vergleichsweise klein. Mangels der Existenz von Altlastenverdachts-flächen oder emittierenden Anlagen im oder in der Nähe des geplanten Bebauungsplangebietes seien auch keine bzw. keine besonders arbeits- und zeitintensiven Untersuchungen zur Schaffung von Entscheidungsgrundlagen erforderlich.
Da das kleine Plangebiet im Norden und Süden auf gesamter Länge an öffentliche Verkehrsflächen angrenze, sei auch keine Planung der internen Erschließung erforderlich.
Auch sei keine das Bebauungsplanverfahren flankierende Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, weil dieser das Plangebiet aktuell bereits als Sonder-gebiet „Kur“ darstelle. Dass es sich nicht um eine überdurchschnittlich anspruchs-volle Bauleitplanung handele, sondern die Überplanung des Gebietes eine eher überschaubare städtebauliche Aufgabe darstelle - zumal für eine größere Kommune wie die Beigeladene -, zeige sich auch daran, dass sich die Beigeladene für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB entschieden habe. An den fehlenden besonderen Umständen für die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre änderten schließlich auch die in der Sitzungsniederschrift vom 27. Januar 2015 vorgeschobenen „zeitlich aufwendigen Abstimmungs- und Beteiligungsverfahren im Bereich des Naturschutzes“ nichts. Zum einen sei völlig unklar, was hiermit gemeint sei. Zum anderen verwundere diese Behauptung vor allem auch deswegen, weil in den zurückliegenden 4 Jahren seit der Fassung des Aufstellungsbeschlusses im Jahre 2011 für den Bebauungsplan eine förmliche Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB bislang überhaupt nicht stattgefunden habe. Auch im März/April 2014 habe ausweislich der als Anlage vorgelegten Bekanntmachung lediglich die so genannte „frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit“ (§ 3 Abs. 1 BauGB) stattgefunden.
Im Übrigen dürften diese angeblich erst jetzt aufgetretenen Probleme im Bereich des Naturschutzes auch nicht ursächlich für die Verzögerung sein. Hätte die Beigeladene nämlich das Bauleitplanverfahren so betrieben, wie es sich für Bauleitplanverfahren, die durch eine Veränderungssperre gesichert seien, gehöre, also unter Einsatz ihrer Verwaltungskraft mit der notwendigen Umsicht, vorausschauend und in intensiver Bearbeitung, wären die angeblich erst jetzt - also 4 Jahre nach Beginn der Planung - aufgetauchten Naturschutzprobleme schon eher erkannt und gelöst worden.
Sofern also die von der Beigeladenen angeführten Probleme in Sachen Naturschutz überhaupt vorlägen, stellten diese keine besonderen Umstände dar, weil sie nicht für die Verzögerung ursächlich seien. Ursächlich sei einzig und allein das nicht ernsthafte Betreiben des Bauleitplanverfahrens durch die Beigeladene.
Selbst wenn aber vorliegend von einer verzögerungsverursachenden Ungewöhnlichkeit bzw. Außergewöhnlichkeit ausgegangen werden könne, würde dies an der Unwirksamkeit der nochmaligen Verlängerung der Veränderungssperre nichts ändern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten besondere Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB nur angenommen werden, wenn zum Vorliegen einer verzögerungsverursachenden Ungewöhnlichkeit der Bauleitplanung hinzukomme, dass die Kommune diese Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten habe. Vertreten müsse eine Kommune insoweit jedes ihr vorwerfbare Verhalten, wobei davon ausgegangen werden könne, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde aufträten, auf deren Fehlverhalten zurückzuführen seien. Dass vorliegend der Beigeladenen ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, liege auf Hand.
Obwohl der Aufstellungsbeschluss bereits im Sommer 2011 - also vor 4 Jahren - gefasst worden sei, habe bis zum heutigen Tage noch nicht einmal die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden. Ganz offensichtlich sei die Beigeladene daher mit der Bauleitplanung völlig überfordert. Wegen der zögerlichen Bearbeitung des Bauleitplanverfahrens habe die Beigeladene daher etwaige, erst jetzt aufgetretene Gesichtspunkte, die zu einer Verzögerung führten, zu vertreten.
Die Veränderungssperre sei daher unwirksam.
Das Vorhaben sei somit nach § 34 BauGB zu beurteilen und ohne weiteres bauplanungsrechtlich zulässig.
Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung -
Klageabweisung
beantragt.
Die Kläger hätten gemäß Art. 71, 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheides für das streitgegenständliche Vorhaben. Dieses sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da ihm die Veränderungssperre der Beigeladenen entgegenstehe.
Es werde auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid verwiesen.
Mit Schreiben vom
Inzwischen sei das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan abgeschlossen. Der Bebauungsplan „SO Hotel Am Kurpark“ sei am
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom ... Juni 2016 ließen die Kläger die Klageanträge neu fassen und die Klage weiter begründen. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.
Mit Schreiben der Beigeladenen vom
Das Gericht erhob am
Im Anschluss daran wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
Die Beteiligten stellten am Ende der mündlichen Verhandlung die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und des von der Beigeladenen vorgelegten Bebauungsplans Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat Erfolg.
Die zulässige Klage ist im Hauptantrag begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheids, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 71 Satz 1, Satz 4 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO.
Der Bebauungsplan der Beigeladenen, § 30 Abs. 1 BauGB bzw. dessen Festsetzungen stehen dem Vorhaben nicht entgegen, weil der Bebauungsplan unwirksam ist (nachfolgend unter 1.). Das Vorhabensgrundstück ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht an § 34 BauGB, nicht an § 35 BauGB zu messen (2.). Es fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein gemäß § 34 BauGB (3.).
1. Der Bebauungsplan „SO Hotel am Kurpark“, dessen Festsetzungen dem Vorhaben entgegen stehen würden, ist unwirksam.
Ob der Bebauungsplan wegen der von der Klägerseite geltend gemachten nicht ordnungsgemäßen Öffentlichkeitsbeteiligung, §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 3 Abs. 2 BauGB, unwirksam ist, oder es ihm an der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt, kann offen bleiben.
Denn jedenfalls leidet der Bebauungsplan an einem beachtlichen Abwägungsmangel gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die Beigeladene hat die Belange der Kläger grundsätzlich verkannt bzw. überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und es sich bei der Abwägung insofern zu einfach gemacht.
Die Beigeladene hat weder das maßgebliche Abwägungsmaterial im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der klägerischen Grundstücke unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen vorgenommenen bzw. beabsichtigten Sondergebietsfestsetzung in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise zutreffend ermittelt und zutreffend bewertet, noch hat sie die gegenläufigen privaten Belange der Kläger‚ ihre Grundstücke auch unter Geltung der Planung der Beigeladenen noch wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können‚ mit den öffentlichen Belangen an der Sondergebietsfestsetzung Gesundheit/Hotel und den damit einhergehenden Nutzungen nicht in angemessener Weise abgewogen, und ist damit den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. hierzu: Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger‚ BauGB‚ Stand: 121. EL Mai 2016‚ § 1 Rn. 185 ff., zu den privaten Belangen insbesondere Rn. 195ff.) nicht gerecht geworden.
Der Beigeladenen ist bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten privaten Eigentumsbelange ein rechtlich erheblicher Fehler unterlaufen, der zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führt.
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und die privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das setzt eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus. Mängel bei der Ermittlung und Bewertung sind beachtlich, wenn sie wesentliche Punkte betreffen und wenn der Mangel offensichtlich und von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Andere Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB).
Nach diesem Maßstab ist die auch bzw., genauer gesagt, hauptsächlich die Grundstücke der Kläger erfassende Festsetzung eines Sondergebietes Gesundheit und Hotel zu beanstanden, weil die Beigeladenen die Auswirkungen der Festsetzung auf das Eigentumsrecht der Kläger (und anderer Betroffener, z. B. den Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1328/7, das nach den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ausschließlich zum Wohnen genutzt wird und in gutem Zustand ist) nicht sorgfältig genug ermittelt und nicht zutreffend bewertet hat. Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist rechtlich erheblich (beachtlich).
Ziel des Bebauungsplans ist laut seiner Begründung, dem „dringenden Bedarf an Investitionen zur Umsetzung touristischer bzw. gesundheitlicher Projekte im Rahmen der Wiedernutzbarmachung und Entwicklung von Brachflächen bzw. Grundstücke der Innenlage Rechnung“ zu tragen. Die Planung mit dem Bebauungsplan „SO Hotel am Kurpark“ ist dabei eingebettet in weitere Bauleitplanverfahren der Beigeladenen, die dem gleichen oder ähnlichen Zielen dienen (vgl. die entsprechende Darlegung im Schreiben der Beigeladenen vom 06.07.2016). Dieses Ziel ist gemessen an der Planungshoheit der Beigeladenen auch grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch ist die Beigeladene gehalten, sich mit den von den Klägern vorgebrachten Umständen, dass die Grundstücksnutzung, die durch Bebauungsplan festgeschrieben werden soll, wirtschaftlich nicht tragfähig ist, konkret auseinanderzusetzen; die Beigeladene darf sich dazu nicht, wie sie es hervorgehend aus der Begründung des Bebauungsplans getan hat, auf allgemeine Behauptungen zu wirtschaftlichen Chancen, die ihre Festsetzungen bieten, verlassen. Auch wenn der Beigeladenen zuzugeben ist, dass die Bedingungen in ihrem Gemeindegebiet nicht in jeder Hinsicht mit dem Sachverhalt, der der vom Klägerbevollmächtigten genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes
Insbesondere leidet der Bebauungsplan jedoch an einem Abwägungsfehler bezogen auf die privaten Belange der Kläger. Eine Abwägung dieser mit den von der Beigeladenen für ihre Planung verfolgten Interessen hat überhaupt nicht stattgefunden. Weder in der Begründung des Bebauungsplans noch in sonstigen Unterlagen werden die Belange der Kläger überhaupt angesprochen. Das ist angesichts der Bedeutung dieser privaten Belange nicht abwägungsgerecht. Sowohl bei einer räumlichen Betrachtung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, an dem die klägerischen Grundstücke, wie aus dem bei den eingereichten Bauvorlagen befindlichen Lageplan hervorgeht, einen erheblichen Anteil (aus dem Lageplan abgegriffen nicht viel weniger als die Hälfte) haben, wie auch bei einer sachlichen Betrachtung, was den Klägern unter Geltung des Bebauungsplans an Nutzungen (nur) noch möglich ist in Kombination mit den tatsächlichen Umsetzungsschwierigkeiten (dazu sogleich), liegt es auf der Hand, dass die privaten Belange der Kläger nicht nahezu völlig übergangen werden dürfen. Die einzige irgendwie feststellbare Befassung mit den Belangen der Kläger enthält das im Verfahren von den Klägern vorgelegte Antwortschreiben der Beigeladenen vom 18. März 2016 auf die im Aufstellungsverfahren abgegebene Stellungnahme der Kläger. In diesem Schreiben finden sich jedoch lediglich Allgemeinplätze, die sich mit den konkreten privaten Belangen der Kläger überhaupt nicht auseinandersetzen; vielmehr wird lediglich auf Nr. 6.1 der Begründung des Bebauungsplans verwiesen, in der sich jedoch ebenfalls überhaupt keine Aussage findet, die zeigt, dass die privaten Belange der Kläger von der Beigeladenen wenigstens erkannt geschweige denn ordnungsgemäß mit den Belangen, welche die Beigeladene mit ihrer Planung verfolgt, abgewogen worden wären. Dabei liegt auf der Hand, dass unter Berücksichtigung der sehr restriktiven Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet (B. Textliche Festsetzungen, dort Nr. 1.1 und 1.2) nur eine ganz geringe Variationsbreite an möglichen Nutzungen verbleibt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Vorhabensgrundstück vorher nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegen war, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB beurteilt hätte, woran die existierende Darstellung eines Sondergebiets „Kur“ im Flächennutzungsplan nichts geändert hätte, ist bereits dadurch die Verwertbarkeit des Grundeigentums der Kläger massiv eingeschränkt. Dazu kommen noch die von den Klägern dargelegten praktischen Umsetzungsschwierigkeiten: Etwa die Schwierigkeit, wegen der verschiedenen Eigentümer der Grundstücke ein gemeinsames Hotelprojekt zu verwirklichen oder auf der anderen Seite die Schwierigkeit, für den Fall einer fehlenden Einigung der Grundstückseigentümer untereinander mehrere kleinere Projekte verwirklichen zu können, oder die Schwierigkeit, wegen des den Geltungsbereich des Bebauungsplans durchschneidenden Biotops einschließlich des bestehenden Veränderungsverbots für die Hinterliegergrundstücke überhaupt eine sinnvolle Nutzung zusammen mit den an der L.-straße gelegenen Grundstücken zu finden. Spätestens in Kombination führen diese Umstände dazu, dass die privaten Belange der Kläger wegen der auf der Hand liegenden Einschränkungen der Kläger in der Verwertbarkeit ihres Grundeigentums hätten nachvollziehbar oder überhaupt mit den Belangen, die für die vorgenommene Planung sprechen, abgewogen werden müssen. Das hat die Beigeladene nicht getan. Ein Beispiel für die nahezu vollständige Verkennung der privaten Belange der Kläger ist die Aussage in der Klageerwiderung der Beigeladenen vom 6. Juli 2016, dort Seite 3 letzter Absatz, wo darauf verwiesen wird, dass die Beigeladene hinsichtlich der Zulässigkeit von Gaststätten oder Arztpraxen „keine Probleme“ sehe. Beide Nutzungen sind nach der Festsetzung zur Art der Nutzung im Sondergebiet jedoch überhaupt nicht zulässig; bei den Arztpraxen könnte zumindest noch versucht werden, diese unter die in B. Nr. 1.2 festgesetzten Nutzungsarten zu subsumieren, was aber im Ergebnis rechtlich nicht trägt angesichts der Striktheit der Festsetzung zur Art der Nutzung im Sondergebiet unter Berücksichtigung des Umstands, dass „Arztpraxis“ eben nicht genannt ist. Eine Nutzung z. B. als Gaststätte ist schließlich jedenfalls allgemein unzulässig und auch nicht befreiungsfähig, da nicht ersichtlich ist, wie eine im Sondergebiet nicht festgesetzte und damit ausgeschlossene Nutzung nicht die Grundzüge der Planung, § 31 Abs. 2 BauGB, berühren sollte.
Diese Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich (rechtlich erheblich). Sie betreffen mit den privaten Belangen der größten Grundeigentümer im Plangebiet einen wesentlichen Punkt der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. BVerwG, U. v. 09.04.2008 - 4 CN 1/07 -, juris Rn. 19 und 22). Die Mängel sind offensichtlich, weil sie sich ohne weiteres aus den Bebauungsplanakten ergeben.
Die Mängel waren auch von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens. Es besteht die „konkrete Möglichkeit“ (vgl. BVerwG, B.v. 29.01.1992 - 4 NB 22/90 -, juris Rn. 17), dass das Ergebnis des Verfahrens, d. h. das Abwägungsergebnis, ohne die aufgezeigten Fehler anders ausgefallen wäre. Es liegt nahe, dass eine Berücksichtigung der privaten Belange der Kläger zu anderen Festsetzungen geführt hätte; vor allem ist anzunehmen, dass die Beigeladene in den Bebauungsplan Festsetzungen aufgenommen hätte, die den Klägern eine etwas größere Bandbreite an möglichen Nutzungsarten gestatten.
2. Das somit wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht mehr an § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen zu messende Vorhaben beurteilt sich hinsichtlich der abgefragten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht nach § 35 BauGB, sondern nach § 34 BauGB.
Der Standort des Vorhabens befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beigeladenen und ist daher nach § 34 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 BauGB zu beurteilen.
§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fordert zunächst einen Bebauungszusammenhang. Dieser liegt vor, wenn das Baugrundstück tatsächlich von Bebauung umgeben ist. Hierbei zählt jedoch nicht jede bauliche Anlage mit, sondern es werden grundsätzlich nur solche Bauwerke als maßstabsbildend in die Betrachtung einbezogen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. nur BVerwG, B.v. 08.11.1999 - 4 B 85/99 -, juris Rn. 7;
Das Vorhabensgrundstück nimmt an einem bestehenden Bebauungszusammenhang teil.
Dies folgt bereits aus den, dem Bauantrag beigefügten Bauvorlagen, insbesondere dem Lageplan vom
Zu berücksichtigen ist, dass die nähere Umgebung des Vorhabensgrundstücks von überwiegend großen Gebäuden auf vergleichsweise eher großzügig geschnittenen Grundstücken gekennzeichnet ist. Dies gilt zunächst für das Grundstück Fl. Nr. 1328/2. Das gilt ebenso für das Gebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 1328/7, bei dem es sich um ein Wohngebäude handelt. Ebenso gilt das insbesondere für die Gebäude und Grundstücke auf den östlich angrenzenden Flächen. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob die auf Fl. Nr. 1336/6 verlaufende L.-straße trennende oder verbindende Wirkung hat, wobei der Eindruck eher für letzteres spricht. Denn auch nur die Bebauung nördlich der L.-straße betrachtet, liegt ein Bebauungszusammenhang des Vorhabensgrundstücks mit der es umgebenden Bebauung vor. Die konkrete Art der Umgebungsbebauung hat für die Betrachtung, ob hier ein unbeplanter Innenbereich oder ein Außenbereich im Innenbereich vorliegt, die Folge, dass bei dieser Beurteilung kein zu kleinräumiger Maßstab angelegt werden kann. Vielmehr folgt daraus, dass die beschriebene Art der Umgebungsbebauung bereits deutlich für die Annahme einer Innenbereichslage spricht. Zu berücksichtigen ist ebenso, dass es sich bei dem Vorhabensgrundstück um eine zweifelsohne innerhalb der geschlossenen Ortslage der Beigeladenen gelegene Fläche handelt. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist der Vorhabensstandort Teil der umliegenden Bebauung.
Der Vorhabensstandort ist auch nicht Teil einer so genannten „Außenbereichsinsel im Innenbereich“.
Für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegt, ist nicht allein entscheidend, ob die tatsächlich vorhandene Bebauung einen solchen Bebauungszusammenhang bildet; vielmehr muss auch die Fläche, auf der das geplante Vorhaben realisiert werden soll, noch ein Teil dieses Zusammenhangs sein, von ihm noch geprägt werden. Der Bebauungszusammenhang als tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung wird dann unterbrochen, wenn die Abfolge durch große Baulücken oder größere Freiflächen unterbrochen wird (vgl. mit zahlreichen Nachweisen und Beispielen aus der Rechtsprechung Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 21 ff.). Daher steht eine von Bebauung umgebene, innerörtliche Fläche mit ihrer Umgebung dann nicht mehr im Bebauungszusammenhang, wenn sie so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt (BVerwG, U. v. 17.02.1984 - 4 C 55/81 -, juris Rn. 13). In diesen Fällen spricht man von einer so genannten Außenbereichsinsel im Innenbereich.
Eine solche „Außenbereichsinsel“ liegt hier jedoch tatsächlich nicht vor. Für die Frage, ab wann eine so genannte „Außenbereichsinsel“ anzunehmen ist, gibt es naturgemäß keine eindeutigen Daten. Als Grenzen, bei deren Erreichen ein Bebauungszusammenhang unterbrochen ist, werden in der Rechtsprechung beispielsweise angenommen, dass das nächste Haus mehr als 120 m entfernt liegt (VGH Mannheim, U. v. 08.07.1986 - 8 S 2815/85 -, BRS 46, Nr. 81, S. 187; OVG Greifswald, U. v. 05.07.2001 - 3 L 197/00 -, NordÖR 2002, 18 (19)) oder dass die unbebaute Freifläche mehr als 20.000 m² aufweist (BVerwG, U. v. 01.12.1972 - IV C 6/71
Im Einzelnen:
Das Gericht geht entsprechend den Feststellungen im Augenschein davon aus, dass der tatsächlich vorhandene Bebauungszusammenhang jedenfalls von Westen kommend bis an die östliche Außenwand des Gebäudes auf Fl. Nrn. 1328/4 und der nördlich anschließenden Gebäude einerseits sowie von Osten kommend bis an die westliche Außenwand des Gebäudes auf Fl. Nr. 1329 und der nördlich anschließenden Gebäude reicht.
Die dazwischen liegende Fläche stellt keine Unterbrechung des vorhandenen Bebauungszusammenhangs dar. Die auf dem Grundstück Fl. Nr. 1328/2 noch vorhandenen beiden (im Wesentlichen abbruchreifen) Gebäude mögen dabei außer Betracht bleiben. Die folgenden beiden Umstände sprechen aber entscheidend dagegen, die gesamte Fläche, die in etwa dem Umgriff des unwirksamen Bebauungsplans entspricht und die insgesamt groß genug wäre für die Annahme einer Außenbereichsinsel, tatsächlich als solche zu werten:
Erstens durchtrennt das Biotop entsprechend den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein diese Gesamtfläche; für die entsprechende topographische Trennungswirkung kommt es dabei weniger auf das Biotop als solches an, sondern mehr darauf, dass im Bereich des Biotops eine von Grundstück Fl. Nr. 1328/2 zum nördlich liegenden Grundstück Fl. Nr. 1326 eine stark ausgeprägte Geländekante vorhanden ist, die zusammen mit dem nahezu undurchdringlichen Biotop die Fläche an den nördlichen Grenzen der Grundstücke Fl. Nr. 1328/2 und 1328/7 von der dahinter liegenden unbebauten Fläche auf Fl. Nr. 1326 abgrenzt.
Zweitens ist außerdem das nördlich dem Vorhabensgrundstück stehende Wohngebäude auf Fl. Nr. 1328/7 zu berücksichtigen. Anders als die Gebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 1328/2 ist dieses ohne weiteres zu berücksichtigen. Dieses Gebäude erscheint nicht als Außenbereichsvorhaben, sondern bezieht sich auf das die westlich angrenzende durchgehende Bebauung. Dafür spricht auch, dass dieses Wohnhaus durch seine Bauweise sich gerade nach Westen hin „öffnet“ und nicht abgrenzt.
Die Hangkante an der östlichen Grenze des Grundstücks Fl. Nr. 1328/2 zu der östlich angrenzenden Bebauung ist dagegen keine das Grundstück Fl. Nr. 1328/2 nach Osten hin abgrenzende topographische Grenze. Zwar fällt das Gelände auch hier steil ab, jedoch gerade nicht auf der ganzen östlichen Grenze des Grundstücks Fl. Nr. 1328/2, sondern nur im vorderen Bereich der Grundstücke Fl. Nr. 1328/2 und 1329 zur L.-straße hin.
Am Vorliegen eines Ortsteils bestehen keine Zweifel.
Daher liegt hier eine Innenbereichslage vor.
3. Das Vorhaben fügt sich ohne weiteres und insofern zwischen den Beteiligten wohl auch unstreitig in die nähere Umgebung ein § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Wie die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ergeben haben, gibt es insbesondere östlich des Vorhabensgrundstücks, aber auch westlich und südlich davon eine Vielzahl von Wohnbauvorhaben, die in ihrem Nutzungsmaß dem Vorhaben gleichkommen oder dieses übertreffen.
Nach alledem ist der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayer-straße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwig-straße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 90000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayer-straße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Tenor
I.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Bad Tölz - Wolfratshausen vom
II.
Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten, für das Grundstück Fl.Nr. 1328/2, Gemarkung ..., L.-str. ... in ..., einen Vorbescheid für die Errichtung von drei Wohnhäusern mit Tiefgarage zu erteilen.
Mit Antrag auf Vorbescheid vom ... Oktober 2014, beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen (im Folgenden: Landratsamt) eingegangen am
Aus den mit dem Vorbescheidsantrag eingereichten Bauvorlagen ergibt sich, dass die Errichtung von drei Wohnhäusern mit Tiefgarage mit Grundflächen von 12 m x 25 m, 12 m x 16 m und 16 m x 12 m, einer Tiefgaragenabfahrt von 10 m x 3,50 m, jeweils drei Vollgeschossen, Wandhöhen von jeweils 8,80 m, Satteldächern mit 23° Dachneigung, insgesamt 1.539 m² Wohnfläche, insgesamt 16 Wohneinheiten und 32 Tiefgaragenstellplätzen sowie 4 oberirdischen Stellplätzen beabsichtigt ist.
Der Vorbescheidsantrag wurde in der Sitzung des Bau- und Stadtentwicklungsausschusses der Beigeladenen am
Mit Schreiben des Landratsamtes vom
Dieser könne nicht erteilt werden, weil das Vorhaben von der Art der Nutzung den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „SO Hotel Am Kurpark“ sowie der von der Stadt ... erlassenen Veränderungssperre widerspreche. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre lägen nicht vor.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom ... April 2015 ließen die Kläger mitteilen, dass um Verbescheidung gebeten werde.
Mit Bescheid des Landratsamtes vom
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:
Der Stadtrat der Beigeladenen habe auf seiner Sitzung vom
Der eingereichte Antrag sei abzulehnen, da das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Das gemeindliche Einvernehmen sei verweigert worden. Das Landratsamt sei hieran gebunden. Eine rechtsaufsichtliche Ersetzung komme nicht in Betracht. Dem geplanten Haus stehe die seit 29. März 2012 gültige Veränderungssperre entgegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme lägen nicht vor. Die begehrte Bebauung würde voraussichtlich der im Aufstellungsbeschluss vom 26. Juli 2011 allgemein zum Ausdruck gebrachten Planungsabsicht der Beigeladenen, die betroffenen Grundstücke für den Neubau eines Kurhotels mit Kureinrichtungen, Wellness und Wohnungen zu sichern, zuwiderlaufen. Angesichts dieser Zielvorstellung und unter Berücksichtigung der benachbarten Bebauung lasse sich bereits hinreichend deutlich erkennen, dass sowohl die geplanten Gebäudestandorte als auch die Anzahl und Größe der Gebäude sowie die Art der Nutzung nicht mit den diesbezüglich zu erwartenden Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplanes in Einklang zu bringen seien. Zumindest müsse der Beigeladenen zugestanden werden, sich nicht durch die Zulassung des geplanten Vorhabens frühzeitig in ihren Planungsmöglichkeiten einzuschränken bzw. zu binden.
Der Ablehnungsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Kläger ausweislich einer bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom ... Juni 2015, beim Gericht eingegangen am
Mit Beschluss vom 25. Juni 2015
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom ... August 2015 ließen die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verpflichten, den Klägern den am ... Oktober 2014 beantragten Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu erteilen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen:
Die Kläger seien Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1328/2, Gemarkung ... Auf diesem Grundstück befänden sich zwei Anwesen (L.-str. ... und ...). Diese Anwesen seien früher als Beherbergungsbetrieb (Hotel „...“) und Wohnhaus genutzt worden. Sie stünden aktuell leer. Im näheren Umfeld des nördlich an die L.-straße angrenzenden Grundstücks fänden sich neben Hotel- und Beherbergungsnutzungen (etwa Hotel „...“, Fl.Nr. 1329; Ferienwohnungen „...“, Fl.Nr. 1329/5) vor allem auch Wohnnutzungen (etwa Fl.Nrn. 1329/3, 1328/7, 1328/4, 1327/4, 1338 und 1330/2). Auf der gegenüberliegenden Seite der L.-straße befänden sich weitere Wohnnutzungen sowie das Kurhaus.
Mit Schreiben vom ... Mai 2015 habe der Bevollmächtigte der Kläger darauf hingewiesen, dass die für die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 2 BauGB geforderten „besonderen Umstände“ nicht vorlägen und daher der streitgegenständliche Vorbescheidsantrag nicht unter Verweis auf die unwirksame Veränderungssperre abgelehnt werden dürfe. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides, da die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre unwirksam und das streitgegenständliche Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Besondere Gründe im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB hätten hinsichtlich der am 25. März 2015 öffentlich bekannt gemachten Satzung der Beigeladenen über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für das geplante Bebauungsplangebiet „SO Hotel Am Kurpark“ nicht vorgelegen. Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sei eine über 3 Jahre andauernde Sperrzeit durch eine Veränderungssperre nur dann entschädigungslos hinzunehmen, wenn einerseits die Bauleitplanung infolge außergewöhnlicher Umstände, die andererseits außerhalb des Einflussbereichs der Gemeinde lägen, nicht innerhalb der vergangenen 3 Jahre zu Ende geführt hätte werden können.
Vorliegend existierten weder die geforderten außergewöhnlichen Umstände, noch lägen diese - so sie denn existierten - außerhalb des Einflussbereichs der Beigeladenen.
Besondere oder außergewöhnliche Umstände - die die Verzögerung rechtfertigten - seien nicht erkennbar. Der Umgriff des geplanten Bebauungsplanes sei mit gerade einmal 1,4 ha vergleichsweise klein. Mangels der Existenz von Altlastenverdachts-flächen oder emittierenden Anlagen im oder in der Nähe des geplanten Bebauungsplangebietes seien auch keine bzw. keine besonders arbeits- und zeitintensiven Untersuchungen zur Schaffung von Entscheidungsgrundlagen erforderlich.
Da das kleine Plangebiet im Norden und Süden auf gesamter Länge an öffentliche Verkehrsflächen angrenze, sei auch keine Planung der internen Erschließung erforderlich.
Auch sei keine das Bebauungsplanverfahren flankierende Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, weil dieser das Plangebiet aktuell bereits als Sonder-gebiet „Kur“ darstelle. Dass es sich nicht um eine überdurchschnittlich anspruchs-volle Bauleitplanung handele, sondern die Überplanung des Gebietes eine eher überschaubare städtebauliche Aufgabe darstelle - zumal für eine größere Kommune wie die Beigeladene -, zeige sich auch daran, dass sich die Beigeladene für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB entschieden habe. An den fehlenden besonderen Umständen für die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre änderten schließlich auch die in der Sitzungsniederschrift vom 27. Januar 2015 vorgeschobenen „zeitlich aufwendigen Abstimmungs- und Beteiligungsverfahren im Bereich des Naturschutzes“ nichts. Zum einen sei völlig unklar, was hiermit gemeint sei. Zum anderen verwundere diese Behauptung vor allem auch deswegen, weil in den zurückliegenden 4 Jahren seit der Fassung des Aufstellungsbeschlusses im Jahre 2011 für den Bebauungsplan eine förmliche Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB bislang überhaupt nicht stattgefunden habe. Auch im März/April 2014 habe ausweislich der als Anlage vorgelegten Bekanntmachung lediglich die so genannte „frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit“ (§ 3 Abs. 1 BauGB) stattgefunden.
Im Übrigen dürften diese angeblich erst jetzt aufgetretenen Probleme im Bereich des Naturschutzes auch nicht ursächlich für die Verzögerung sein. Hätte die Beigeladene nämlich das Bauleitplanverfahren so betrieben, wie es sich für Bauleitplanverfahren, die durch eine Veränderungssperre gesichert seien, gehöre, also unter Einsatz ihrer Verwaltungskraft mit der notwendigen Umsicht, vorausschauend und in intensiver Bearbeitung, wären die angeblich erst jetzt - also 4 Jahre nach Beginn der Planung - aufgetauchten Naturschutzprobleme schon eher erkannt und gelöst worden.
Sofern also die von der Beigeladenen angeführten Probleme in Sachen Naturschutz überhaupt vorlägen, stellten diese keine besonderen Umstände dar, weil sie nicht für die Verzögerung ursächlich seien. Ursächlich sei einzig und allein das nicht ernsthafte Betreiben des Bauleitplanverfahrens durch die Beigeladene.
Selbst wenn aber vorliegend von einer verzögerungsverursachenden Ungewöhnlichkeit bzw. Außergewöhnlichkeit ausgegangen werden könne, würde dies an der Unwirksamkeit der nochmaligen Verlängerung der Veränderungssperre nichts ändern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten besondere Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB nur angenommen werden, wenn zum Vorliegen einer verzögerungsverursachenden Ungewöhnlichkeit der Bauleitplanung hinzukomme, dass die Kommune diese Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten habe. Vertreten müsse eine Kommune insoweit jedes ihr vorwerfbare Verhalten, wobei davon ausgegangen werden könne, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde aufträten, auf deren Fehlverhalten zurückzuführen seien. Das vorliegend der Beigeladenen ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, liege auf Hand.
Obwohl der Aufstellungsbeschluss bereits im Sommer 2011 - also vor 4 Jahren - gefasst worden sei, habe bis zum heutigen Tage noch nicht einmal die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden. Ganz offensichtlich sei die Beigeladene daher mit der Bauleitplanung völlig überfordert. Wegen der zögerlichen Bearbeitung des Bauleitplanverfahrens habe die Beigeladene daher etwaige, erst jetzt aufgetretene Gesichtspunkte, die zu einer Verzögerung führten, zu vertreten.
Die Veränderungssperre sei daher unwirksam.
Das Vorhaben sei somit nach § 34 BauGB zu beurteilen und ohne weiteres bauplanungsrechtlich zulässig.
Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung -
Klageabweisung
beantragt.
Die Kläger hätten gemäß Art. 71, 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheides für das streitgegenständliche Vorhaben. Dieses sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da ihm die Veränderungssperre der Beigeladene entgegenstehe.
Es werde auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid verwiesen.
Mit Schreiben vom
Inzwischen sei das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan abgeschlossen. Der Bebauungsplan „SO Hotel Am Kurpark“ sei am
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom ... April 2016 ließen die Kläger mitteilen:
An der Klage solle festgehalten werden.
Die Klagebegründung würde demnächst ergänzt werden.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom ... Juni 2016 ließen die Kläger die Klageanträge neu fassen und die Klage weiter begründen. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.
Mit Schreiben der Beigeladenen vom
Das Gericht erhob am
Im Anschluss daran wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
Die Beteiligten stellten am Ende der mündlichen Verhandlung die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und des von der Beigeladenen vorgelegten Bebauungsplans Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat Erfolg.
Die zulässige Klage ist im Hauptantrag begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheids, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 71 Satz 1, Satz 4 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO.
Der Bebauungsplan der Beigeladenen, § 30 Abs. 1 BauGB bzw. dessen Festsetzungen stehen dem Vorhaben nicht entgegen, weil der Bebauungsplan unwirksam ist (nachfolgend unter 1.). Das Vorhabensgrundstück ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht an § 34 BauGB, nicht an § 35 BauGB zu messen (2.). Es fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein gemäß § 34 BauGB (3.).
1. Der Bebauungsplan „SO Hotel am Kurpark“, dessen Festsetzungen dem Vorhaben entgegen stehen würden, ist unwirksam.
Ob der Bebauungsplan wegen der von der Klägerseite geltend gemachten nicht ordnungsgemäßen Öffentlichkeitsbeteiligung, §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 3 Abs. 2 BauGB, unwirksam ist, oder es ihm an der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt, kann offen bleiben.
Denn jedenfalls leidet der Bebauungsplan an einem beachtlichen Abwägungsmangel gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die Beigeladene hat die Belange der Kläger grundsätzlich verkannt bzw. überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und es sich bei der Abwägung insofern zu einfach gemacht.
Die Beigeladene hat weder das maßgebliche Abwägungsmaterial im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der klägerischen Grundstücke unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen vorgenommenen bzw. beabsichtigten Sondergebietsfestsetzung in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise zutreffend ermittelt und zutreffend bewertet, noch hat sie die gegenläufigen privaten Belange der Kläger‚ ihre Grundstücke auch unter Geltung der Planung der Beigeladenen noch wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können‚ mit den öffentlichen Belangen an der Sondergebietsfestsetzung Gesundheit/Hotel und den damit einhergehenden Nutzungen nicht in angemessener Weise abgewogen, und ist damit den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. hierzu: Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger‚ BauGB‚ Stand: 121. EL Mai 2016‚ § 1 Rn. 185 ff., zu den privaten Belangen insbesondere Rn. 195ff.) nicht gerecht geworden.
Der Beigeladenen ist bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten privaten Eigentumsbelange ein rechtlich erheblicher Fehler unterlaufen, der zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führt.
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und die privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das setzt eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus. Mängel bei der Ermittlung und Bewertung sind beachtlich, wenn sie wesentliche Punkte betreffen und wenn der Mangel offensichtlich und von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Andere Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB).
Nach diesem Maßstab ist die auch bzw., genauer gesagt, hauptsächlich die Grundstücke der Kläger erfassende Festsetzung eines Sondergebietes Gesundheit und Hotel zu beanstanden, weil die Beigeladenen die Auswirkungen der Festsetzung auf das Eigentumsrecht der Kläger (und anderer Betroffener, z. B. den Eigentümer des Grundstücks FL.Nr. 1328/7, das nach den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ausschließlich zum Wohnen genutzt wird und, anders als die Gebäude auf den klägerischen Grundstücken in gutem Zustand ist) nicht sorgfältig genug ermittelt und nicht zutreffend bewertet hat. Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist rechtlich erheblich (beachtlich).
Ziel des Bebauungsplans ist laut seiner Begründung, dem „dringenden Bedarf an Investitionen zur Umsetzung touristischer bzw. gesundheitlicher Projekte im Rahmen der Wiedernutzbarmachung und Entwicklung von Brachflächen bzw. Grundstücke der Innenlage Rechnung“ zu tragen. Die Planung mit dem Bebauungsplan „SO Hotel am Kurpark“ ist dabei eingebettet in weitere Bauleitplanverfahren der Beigeladenen, die dem gleichen oder ähnlichen Zielen dienen (vgl. die entsprechende Darlegung im Schreiben der Beigeladenen vom 06.07.2016). Dieses Ziel ist gemessen an der Planungshoheit der Beigeladenen auch grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch ist die Beigeladene gehalten, sich mit den von den Klägern vorgebrachten Umständen, dass die Grundstücksnutzung, die durch Bebauungsplan festgeschrieben werden soll, wirtschaftlich nicht tragfähig ist, konkret auseinanderzusetzen; die Beigeladene darf sich dazu nicht, wie sie es hervorgehend aus der Begründung des Bebauungsplans getan hat, auf allgemeine Behauptungen zu wirtschaftlichen Chancen, die ihre Festsetzungen bieten, verlassen. Auch wenn der Beigeladenen zuzugeben ist, dass die Bedingungen in ihrem Gemeindegebiet nicht in jeder Hinsicht mit dem Sachverhalt, der der vom Klägerbevollmächtigten genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes
Insbesondere leidet der Bebauungsplan jedoch an einem Abwägungsfehler bezogen auf die privaten Belange der Kläger. Eine Abwägung dieser mit den von der Beigeladenen für ihre Planung verfolgten Interessen hat überhaupt nicht stattgefunden. Weder in der Begründung des Bebauungsplans noch in sonstigen Unterlagen werden die Belange der Kläger überhaupt angesprochen. Das ist angesichts der Bedeutung dieser privaten Belange nicht abwägungsgerecht. Sowohl bei einer räumlichen Betrachtung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, an dem die klägerischen Grundstücke, wie aus dem bei den eingereichten Bauvorlagen befindlichen Lageplan hervorgeht, einen erheblichen Anteil (aus dem Lageplan abgegriffen nicht viel weniger als die Hälfte) haben, wie auch bei einer sachlichen Betrachtung, was den Klägern unter Geltung des Bebauungsplans an Nutzungen (nur) noch möglich ist in Kombination mit den tatsächlichen Umsetzungsschwierigkeiten (dazu sogleich), liegt es auf der Hand, dass die privaten Belange der Kläger nicht nahezu völlig übergangen werden dürfen. Die einzige irgendwie feststellbare Befassung mit den Belangen der Kläger enthält das im Verfahren von den Klägern vorgelegte Antwortschreiben der Beigeladenen vom 18. März 2016 auf die im Aufstellungsverfahren abgegebene Stellungnahme der Kläger. In diesem Schreiben finden sich jedoch lediglich Allgemeinplätze, die sich mit den konkreten privaten Belangen der Kläger überhaupt nicht auseinandersetzen; vielmehr wird lediglich auf Nr. 6.1 der Begründung des Bebauungsplans verwiesen, in der sich jedoch ebenfalls überhaupt keine Aussage findet, die zeigt, dass die privaten Belange der Kläger von der Beigeladenen wenigstens erkannt geschweige denn ordnungsgemäß mit den Belangen, welche die Beigeladene mit ihrer Planung verfolgt, abgewogen worden wären. Dabei liegt auf der Hand, dass unter Berücksichtigung der sehr restriktiven Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet (B. Textliche Festsetzungen, dort Nr. 1.1 und 1.2) nur eine ganz geringe Variationsbreite an möglichen Nutzungen verbleibt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Vorhabensgrundstück vorher nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegen war, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB beurteilt hätte, woran die existierende Darstellung eines Sondergebiets „Kur“ im Flächennutzungsplan nichts geändert hätte, ist bereits dadurch die Verwertbarkeit des Grundeigentums der Kläger massiv eingeschränkt. Dazu kommen noch die von den Klägern dargelegten praktischen Umsetzungsschwierigkeiten: Etwa die Schwierigkeit, wegen der verschiedenen Eigentümer der Grundstücke ein gemeinsames Hotelprojekt zu verwirklichen oder auf der anderen Seite die Schwierigkeit, für den Fall einer fehlenden Einigung der Grundstückseigentümer untereinander mehrere kleinere Projekte verwirklichen zu können, oder die Schwierigkeit, wegen des den Geltungsbereich des Bebauungsplans durchschneidenden Biotops einschließlich des bestehenden Veränderungsverbots für die Hinterliegergrundstücke überhaupt eine sinnvolle Nutzung zusammen mit den an der L.-straße gelegenen Grundstücken zu finden. Spätestens in Kombination führen diese Umstände dazu, dass die privaten Belange der Kläger wegen der auf der Hand liegenden Einschränkungen der Kläger in der Verwertbarkeit ihres Grundeigentums hätten nachvollziehbar oder überhaupt mit den Belangen, die für die vorgenommene Planung sprechen, abgewogen werden müssen. Das hat die Beigeladene nicht getan. Ein Beispiel für die nahezu vollständige Verkennung der privaten Belange der Kläger ist die Aussage in der Klageerwiderung der Beigeladenen vom 6. Juli 2016, dort Seite 3 letzter Absatz, wo darauf verwiesen wird, dass die Beigeladene hinsichtlich der Zulässigkeit von Gaststätten oder Arztpraxen „keine Probleme“ sehe. Beide Nutzungen sind nach der Festsetzung zur Art der Nutzung im Sondergebiet jedoch überhaupt nicht zulässig; bei den Arztpraxen könnte zumindest noch versucht werden, diese unter die in B. Nr. 1.2 festgesetzten Nutzungsarten zu subsumieren, was aber im Ergebnis rechtlich nicht trägt angesichts der Striktheit der Festsetzung zur Art der Nutzung im Sondergebiet unter Berücksichtigung des Umstands, dass „Arztpraxis“ eben nicht genannt ist. Eine Nutzung z. B. als Gaststätte ist schließlich jedenfalls allgemein unzulässig und auch nicht befreiungsfähig, da nicht ersichtlich ist, wie eine im Sondergebiet nicht festgesetzte und damit ausgeschlossene Nutzung nicht die Grundzüge der Planung, § 31 Abs. 2 BauGB, berühren sollte.
Diese Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich (rechtlich erheblich). Sie betreffen mit den privaten Belangen der größten Grundeigentümer im Plangebiet einen wesentlichen Punkt der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. BVerwG, U. v. 09.04.2008 - 4 CN 1/07 -, juris Rn. 19 und 22). Die Mängel sind offensichtlich, weil sie sich ohne weiteres aus den Bebauungsplanakten ergeben.
Die Mängel waren auch von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens. Es besteht die „konkrete Möglichkeit“ (vgl. BVerwG, B. v. 29.01.1992 - 4 NB 22/90 -, juris Rn. 17), dass das Ergebnis des Verfahrens, d. h. das Abwägungsergebnis, ohne die aufgezeigten Fehler anders ausgefallen wäre. Es liegt nahe, dass eine Berücksichtigung der privaten Belange der Kläger zu anderen Festsetzungen geführt hätte; vor allem ist anzunehmen, dass die Beigeladene in den Bebauungsplan Festsetzungen aufgenommen hätte, die den Klägern eine etwas größere Bandbreite an möglichen Nutzungsarten gestatten.
2. Das somit wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht mehr an § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen zu messende Vorhaben beurteilt sich hinsichtlich der abgefragten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht nach § 35 BauGB, sondern nach § 34 BauGB.
Der Standort des Vorhabens befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beigeladenen und ist daher nach § 34 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 BauGB zu beurteilen.
Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung des Beklagten, das Vorhaben befinde sich im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB, trifft nicht zu.
§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fordert zunächst einen Bebauungszusammenhang. Dieser liegt vor, wenn das Baugrundstück tatsächlich von Bebauung umgeben ist. Hierbei zählt jedoch nicht jede bauliche Anlage mit, sondern es werden grundsätzlich nur solche Bauwerke als maßstabsbildend in die Betrachtung einbezogen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. nur BVerwG, B. v. 08.11.1999 - 4 B 85/99 -, juris Rn. 7;
Das Vorhabensgrundstück nimmt an einem bestehenden Bebauungszusammenhang teil.
Dies folgt bereits aus den, dem Bauantrag beigefügten Bauvorlagen, insbesondere dem Lageplan vom
Zu berücksichtigen ist, dass die nähere Umgebung des Vorhabensgrundstücks von überwiegend großen Gebäuden auf vergleichsweise eher großzügig geschnittenen Grundstücken gekennzeichnet ist. Dies gilt zunächst für das Vorhabensgrundstück Fl.Nr. 1328/2. Das gilt ebenso für das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1328/7, bei dem es sich um ein Wohngebäude handelt. Ebenso gilt das insbesondere für die Gebäude und Grundstücke auf den östlich angrenzenden Flächen. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob die auf Fl.Nr. 1336/6 verlaufende L.-straße trennende oder verbindende Wirkung hat, wobei der Eindruck eher für letzteres spricht. Denn auch nur die Bebauung nördlich der L.-straße betrachtet, liegt ein Bebauungszusammenhang des Vorhabensgrundstücks mit der es umgebenden Bebauung vor. Die konkrete Art der Umgebungsbebauung hat für die Betrachtung, ob hier ein unbeplanter Innenbereich oder ein Außenbereich im Innenbereich vorliegt, die Folge, dass bei dieser Beurteilung kein zu kleinräumiger Maßstab angelegt werden kann. Vielmehr folgt daraus, dass die beschriebene Art der Umgebungsbebauung bereits deutlich für die Annahme einer Innenbereichslage spricht. Zu berücksichtigen ist ebenso, dass es sich bei dem Vorhabensgrundstück um eine zweifelsohne innerhalb der geschlossenen Ortslage der Beigeladenen gelegene Fläche handelt. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist der Vorhabensstandort Teil der umliegenden Bebauung.
Der Vorhabensstandort ist auch nicht Teil einer so genannten „Außenbereichsinsel im Innenbereich“.
Für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegt, ist nicht allein entscheidend, ob die tatsächlich vorhandene Bebauung einen solchen Bebauungszusammenhang bildet; vielmehr muss auch die Fläche, auf der das geplante Vorhaben realisiert werden soll, noch ein Teil dieses Zusammenhangs sein, von ihm noch geprägt werden. Der Bebauungszusammenhang als tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung wird dann unterbrochen, wenn die Abfolge durch große Baulücken oder größere Freiflächen unterbrochen wird (vgl. mit zahlreichen Nachweisen und Beispielen aus der Rechtsprechung Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 21 ff.). Daher steht eine von Bebauung umgebene, innerörtliche Fläche mit ihrer Umgebung dann nicht mehr im Bebauungszusammenhang, wenn sie so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt (BVerwG, U. v. 17.02.1984 - 4 C 55/81 -, juris Rn. 13). In diesen Fällen spricht man von einer so genannten Außenbereichsinsel im Innenbereich.
Eine solche „Außenbereichsinsel“ liegt hier jedoch tatsächlich nicht vor. Für die Frage, ab wann eine so genannte „Außenbereichsinsel“ anzunehmen ist, gibt es naturgemäß keine eindeutigen Daten. Als Grenzen, bei deren Erreichen ein Bebauungszusammenhang unterbrochen ist, werden in der Rechtsprechung beispielsweise angenommen, dass das nächste Haus mehr als 120 m entfernt liegt (VGH Mannheim, U. v. 08.07.1986 - 8 S 2815/85 -, BRS 46, Nr. 81, S. 187; OVG Greifswald, U. v. 05.07.2001 - 3 L 197/00 -, NordÖR 2002, 18 (19)) oder dass die unbebaute Freifläche mehr als 20.000 m² aufweist (BVerwG, U. v. 01.12.1972 - IV C 6/71
Im Einzelnen:
Das Gericht geht entsprechend den Feststellungen im Augenschein davon aus, dass der tatsächlich vorhandene Bebauungszusammenhang jedenfalls von Westen kommend bis an die östliche Außenwand des Gebäudes auf Fl.Nrn. 1328/4 und der nördlich anschließenden Gebäude einerseits sowie von Osten kommend bis an die westliche Außenwand des Gebäudes auf FlNr. 1329 und der nördlich anschließenden Gebäude reicht. Die dazwischen liegende Fläche stellt keine Unterbrechung des vorhandenen Bebauungszusammenhangs dar. Die auf dem Vorhabensgrundstück noch vorhandenen beiden (im Wesentlichen abbruchreifen) Gebäude mögen dabei außer Betracht bleiben. Die folgenden beiden Umstände sprechen aber entscheidend dagegen, die gesamte Fläche, die in etwa dem Umgriff des unwirksamen Bebauungsplans entspricht und die insgesamt groß genug wäre für die Annahme einer Außenbereichsinsel, tatsächlich als solche zu werten:
Erstens durchtrennt das Biotop entsprechend den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein diese Gesamtfläche; für die entsprechende topographische Trennungswirkung kommt es dabei weniger auf das Biotop als solches an, sondern mehr darauf, dass im Bereich des Biotops eine von Grundstück FlNr. 1328/2 zum nördlich liegenden Grundstück FlNr. 1326 eine stark ausgeprägte Geländekante vorhanden ist, die zusammen mit dem nahezu undurchdringlichen Biotop die Fläche an den nördlichen Grenzen der Grundstücke FlNr. 1328/2 und 1328/7 von der dahinter liegenden unbebauten Fläche auf FlNr. 1326 abgrenzt.
Zweitens ist außerdem das Wohngebäude auf FlNr. 1328/7 zu berücksichtigen. Anders als die Gebäude auf dem Vohabengrundstück ist dieses ohne weiteres zu berücksichtigen. Dieses Gebäude erscheint nicht als Außenbereichsvorhaben, sondern bezieht sich auf das die westlich angrenzende durchgehende Bebauung. Dafür spricht auch, dass dieses Wohnhaus durch seine Bauweise sich gerade nach Westen hin „öffnet“ und nicht abgrenzt.
Die Hangkante an der östlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 1328/2 zu der östlich angrenzenden Bebauung ist dagegen keine das Vorhabensgrundstück nach Osten hin abgrenzende topographische Grenze. Zwar fällt das Gelände auch hier steil ab, jedoch gerade nicht auf der ganzen östlichen Grenze des Vorhabensgrundstücks, sondern nur im vorderen Bereich der Grundstücke Fl.Nr. 1328/2 und 1329 zur L.-straße hin.
Am Vorliegen eines Ortsteils bestehen keine Zweifel.
Daher liegt hier eine Innenbereichslage vor.
3. Das Vorhaben fügt sich ohne weiteres und insofern zwischen den Beteiligten wohl auch unstreitig in die nähere Umgebung ein § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Wie die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ergeben haben, gibt es insbesondere östlich des Vorhabensgrundstücks, aber auch westlich und südlich davon eine Vielzahl von Wohnbauvorhaben, die in ihrem Nutzungsmaß dem Vorhaben gleichkommen oder dieses übertreffen.
Nach alledem ist der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2016 - 6 K 2090/16 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.