Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. März 2018 - M 11 S 18.909

bei uns veröffentlicht am28.03.2018

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der jeweiligen Klage der Antragstellerinnen gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 22.01.2018, Az.: … …, wird wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine ihnen gegenüber erlassene Nutzungsuntersagung.

Mit Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 22. Januar 2018 wurde den Antragstellerinnen jeweils untersagt, Räume im Hotel …-hof an anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge zu überlassen, soweit diese während des Zeitraums der Überlassung keinen anderweitigen Wohnsitz haben (Nrn. 1 bis 3). Die Nutzungsuntersagungen unter den Nrn.1 bis 3 wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 4). Weiterhin wurde den Antragstellerinnen jeweils ein Zwangsgeld i.H.v. 2.400,- € pro Person für den Fall angedroht, dass die jeweilige Antragstellerin der ihr gegenüber erlassenen Nutzungsuntersagung nicht oder nicht vollständig nachkommt (Nrn. 5 bis 7).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin zu 2) sei Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung … …, samt des darauf befindlichen Anwesens …-straße 14. Die Antragstellerin zu 3) habe darauf bis zu dessen Schließung im Herbst 2014 das „Hotel …-hof“ betrieben. Die Antragstellerin zu 3) habe bis heute ein entsprechendes Gewerbe angemeldet. Anfang des Jahres 2015 seien große Teile des Gebäudes an den Landkreis … vermietet worden, der dort während der Hochphase der Asylkrise Asylbewerber untergebracht habe. Am 11. Juni 2015 habe die Stadt … Klage gegen den Freistaat B. auf bauaufsichtliches Einschreiten (M 11 K 15.2424) erhoben. Zur Begründung sei im Wesentlichen vorgetragen worden, dass die Nutzung als Asylbewerberunterkunft nicht mehr in der genehmigten Nutzung als Hotelbetrieb liege. Das Verfahren sei in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2017 ruhend gestellt und unter dem Aktenzeichen M 11 K 17.5445 mit Beschluss vom 15. Januar 2018 nach Erklärung der Hauptsacheerledigung eingestellt worden. Das Mietverhältnis sei zwischenzeitlich auf den Freistaat Bayern übergegangen und beendet worden. Am 26. Juni 2017 sei das Anwesen geräumt zurückgegeben worden und seit diesem Zeitpunkt stehe das Gebäude weitgehend leer. Im Dezember 2016 hätten sich die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) an das Landratsamt … sowie an das Jobcenter gewandt. Der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1), der zugleich Vorstand der Antragstellerin zu 2) sei, habe hierbei angekündigt, er wolle das Hotel wieder selbst betreiben und dort auch anerkannte Asylbewerber unterbringen. Er habe das Jobcenter in diesem Kontext um Nennung entsprechender Ansprechpartner für Sondierungsgespräche gebeten. Seit Januar 2018 sprächen nun beim Jobcenter zahlreiche anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge hinsichtlich einer etwaigen Übernahme von Unterbringungskosten vor. Hierzu würden mit der Antragstellerin zu 1) geschlossene Verträge über die Überlassung von Räumen im Hotel …-hof vorgelegt. Am 18. Januar 2018 habe das Jobcenter per E-Mail mitgeteilt, dass bislang zehn Anfragen bzw. Verträge eingegangen seien. Die vorsprechenden Personen seien trotz ihrer Anerkennung bislang in den Asylbewerberunterkünften untergebracht (sog. Fehlbeleger). Neben den in unterschiedlichen Varianten vorliegenden Verträgen, lägen eine Preisliste sowie eine Hausordnung vor. Am 10. Januar 2018 sei bei einer Baukontrolle im …-hof festgestellt worden, dass die mit Bad und WC ausgestatteten Zimmer zwischenzeitlich wieder möbliert seien. Von einem anwesenden Mitarbeiter der Antragstellerin zu 1) sei mitgeteilt worden, dass zur Selbstversorgung die Großküche genutzt werden könne bzw. gegen Aufpreis eine Kochgelegenheit im Zimmer bereitgestellt werde. Eine Versorgung durch die Betreiber finde nicht statt. Weiter sei festgestellt worden, dass die Brandmeldeanlage nicht aufgeschaltet gewesen und keine Rezeption vorhanden sei. Auf Anhörungsschreiben vom 11. Januar 2018 habe der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 17. Januar 2018 mitgeteilt, dass im Hotel …-hof keine Wohnnutzung ausgeübt werde. Das Hotel werde vielmehr durch Gäste genutzt, die sich zur Arbeit in … aufhielten oder die in … aus anderen Gründen für eine begrenzte Zeit eine Unterkunft benötigten. Auf Wunsch könne, neben der Möglichkeit der Selbstversorgung, auch Verpflegung angeboten werden. Die Gäste könnten keine eigene Häuslichkeit begründen. Es sei zudem eine abgeänderte Hausordnung vorgelegt worden. Das Gebäude befinde sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „SO …“ der Stadt … Nach der Festsetzung Nr. C.1.1 dieses Bebauungsplans seien nur Hotelanlagen und die Hotelnutzung ergänzende Nutzungen zulässig. In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzungsuntersagungen seien vorbeugend erlassen worden, da die im Raum stehende Nutzung noch nicht bzw. erst zum Teil aufgenommen worden sei. Dies sei dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben seien, aus denen auf eine unmittelbar bevorstehende rechtswidrige Nutzung einer Anlage geschlossen werden könne. Dies sei hier der Fall, da dem Landratsamt mehrere Verträge über die Vermietung von Zimmern im Hotel …-hof bekannt seien, die je nach Vertrag „sofort“ oder am 1. Februar 2018 begännen. Nach Angabe des Jobcenters würden nahezu täglich weitere entsprechende Verträge vorgelegt bzw. hinsichtlich einer etwaigen Übernahme der Unterbringungskosten im …-hof angefragt. Bei diesem Vorhaben handele es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Eine entsprechende Baugenehmigung liege nicht vor, sodass das Vorhaben formell illegal sei. Die beabsichtigte Nutzung (Überlassung von Räumen an anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge) sei nicht mehr vom Gepräge der genehmigten Hotelnutzung umfasst. Vielmehr werde durch den bevorstehenden Einzug der anerkannten Asylbewerber und Flüchtlinge eine in dem Gebäude nicht genehmigte Wohnnutzung aufgenommen. Der Personenkreis der anerkannten Asylbewerber und Flüchtlinge verfüge über keine weitere Wohngelegenheit, sodass die Räume im …-hof zu deren Lebensmittelpunkt werden würden. Dies entspreche nicht dem Gepräge eines Hotelbetriebs, der dadurch gekennzeichnet sei, Menschen vorübergehend zu beherbergen, die anderenorts beheimatet seien. Die vom Jobcenter übermittelten Verträge sähen zudem eine Dauer von bis zu sechs Monaten vor, was schwerlich noch als übliche Verweildauer in einem Hotel betrachtet werden könne. Zudem widerspreche die Annahme, der angesprochene Personenkreis werde nur für wenige Monate im …-hof verweilen und dann in regulären Wohnraum umziehen, der Lebenswirklichkeit, da die Wohnungssituation im Landkreis seit Jahren sehr angespannt sei. Vielmehr sei realistischerweise mit einer Verlängerung der Veträge oder einem Abgleiten der angeblichen „Hotelgäste“ in die Obdachlosigkeit zu rechnen. Die Betreiberin gehe fehl in der Annahme, es liege schon deshalb keine Wohnnutzung vor, weil bedingt durch die Größe der Zimmer keine „eigene Häuslichkeit“ begründet werden könne. Dieses Kriterium möge geeignet sein, das Vorliegen einer abgeschlossenen Wohneinheit in Abgrenzung etwa zu einem bloßen Zimmer in einem Wohnheim zu begründen. Für die Abgrenzung zwischen Hotelnutzung und Wohnnutzung sei es ungeeignet. Auch in Wohnheimen finde Wohnnutzung statt, obwohl hier oftmals keine eigene Häuslichkeit begründet werden könne. Gegen eine Hotelnutzung spreche auch, dass nahezu keine hoteltypischen Dienstleistungen angeboten würden. Rezeption oder Zimmerservice seien nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Verpflegung werde insbesondere angeboten, die Großküche des Hotels zur Selbstversorgung nutzen bzw. die Zimmer mit eigener Kochgelegenheit ausstatten zu können. Ferner erwecke das Vorgehen der Betreiberin den Eindruck, eine Hotelnutzung solle nur vorgetäuscht werden, um die eigentlich gewollte, jedoch nicht genehmigte Wohnnutzung zu kaschieren. So sei nach Erhalt des Anhörungsschreibens zur Nutzungsuntersagung in Reaktion auf dieses die Hausordnung abgeändert worden. U.a. sei die vorher vorgesehene Möglichkeit zum Einbringen eigener Möbel gestrichen worden. In diesem Kontext auffällig seien auch die innerhalb weniger Wochen mehrmals abgewandelten „Beherbergungsverträge“. Seien die Vertragsparteien zunächst noch als „Mieter“ und „Vermieter“ bezeichnet und sogar die bei Hotelnutzungen völlig unübliche Leistung einer Kaution vorgesehen gewesen, sei inzwischen vom „Gast“ die Rede. Bei der Baukontrolle am 10. Januar 2018 habe ein Mitarbeiter der Betreiberin noch erklärt, dass keinerlei Verpflegung durch das Hotel geplant sei, so habe der Geschäftsführer der Antragstellerinnen im Schreiben vom 17. Januar 2018 erklärt, dass dies auf Wunsch nun doch angeboten werde. Nach vorzunehmender Gesamtschau sei festzustellen, dass die vorgesehene Überlassung von Räumen nicht im Rahmen der genehmigten Hotelnutzung stattfinde, sondern eine nicht genehmigte Wohnnutzung darstelle. Zudem verstoße die geplante Nutzung auch gegen materielles Baurecht. Der Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich das Grundstück liege, lasse nur Hotelnutzung zu. Im Folgenden wurde die Ermessensausübung begründet. U.a. wurde ausgeführt, dass sich die ausgesprochene vorbeugende Nutzungsuntersagung gegen die Antragstellerin zu 2) als Grundstückseigentümerin sowie zudem gegen die Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) richte, da es sich bei allen drei Adressatinnen nach der vorzunehmenden „ex-ante-Sicht“ um mögliche Handlungsstörerinnen handele. Bei allen drei Adressatinnen bestehe die Gefahr, dass sie die vorbeugend untersagte Nutzung aufnähmen. Die Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen dürfe nicht durch privatrechtlich-gesellschaftsrechtliche Konstrukte unterlaufen werden. Die dem Jobcenter vorgelegten Verträge seien von der Antragstellerin zu 1) geschlossen worden. Die Antragstellerin zu 2) sei Eigentümerin des Grundstücks, auf dem der …-hof stehe. Die Antragstellerin zu 3) habe unter der Adresse des …-hofs am 7. Juli 2004 ein Hotelgewerbe angemeldet, das bis heute nicht abgemeldet worden sei.

Der Bescheid wurde den Antragstellerinnen jeweils am 23. Januar 2018 zugestellt.

Mit jeweiligem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. Februar 2018, eingegangen bei Gericht jeweils am selben Tag, ließen die Antragstellerinnen jeweils Klage gegen den Bescheid erheben (M 11 K 18.795, M 11 K 18.796 und M 11 K 18.797).

Mit weiterem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. Februar 2018, ebenfalls eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließen die Antragstellerinnen jeweils zudem beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19.02.2018 gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 22.01.2018, Az.: … wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Betreff des Bescheids sei als Bauherr die Antragstellerin zu 1) bezeichnet. Der Bauort werde mit …-straße 14, FlNr. …, Gemarkung … … angegeben. Die Antragstellerinnen hätten jeweils ihren Geschäftssitz in … … unter der postalischen Adresse …-straße 14. Bei dem Gebäude …-straße 14 (ehem. Villa …) handele es sich um ein Verwaltungsgebäude auf FlNr. … der Gemarkung … … Es liege auf der Nordseite der …-straße. Dieses Grundstück stehe seit Februar 2005 im Eigentum der Antragstellerin zu 3). Das Hotelgebäude …-hof habe dagegen die postalische Anschrift …-straße 13 + 15, stehe auf dem Grundstück FlNr. … und liege auf der Südseite der …-straße. Dieses Grundstück stehe ebenfalls seit Februar 2005 im Eigentum der Antragstellerin zu 3). Das Anwesen …-straße 14 bzw. das Grundstück FlNr. … stehe damit nicht im Eigentum der Antragstellerin zu 2). Entgegen den Angaben im Bescheid sei es auch in der Vergangenheit nicht als Hotelgebäude genutzt worden und zwar von keiner der Antragstellerinnen. Vielmehr sei in diesem Gebäude seit jeher die private Kurverwaltung der Antragstellerin zu 2) untergebracht. Das Verwaltungsgebäude auf FlNr. … werde auch aktuell nicht als Hotel genutzt, ebenso wenig stehe eine solche Nutzungsaufnahme unmittelbar bevor. Die Zwischennutzung des Hotels …-hof auf FlNr. … zur Unterbringung von Asylsuchenden sei im Mai 2017 beendet worden. Seit Januar 2018 werde das ehemalige Hotel als günstige vorübergehende Unterkunft für Monteure und Handwerker genutzt. Die Antragstellerin zu 1) sei Betreiberin des …-Bades in … … gewesen, das im August 2015 geschlossen worden sei. Sie sei weder Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … noch Bauherrin der darauf befindlichen Gebäude. Vielmehr sei die Antragstellerin zu 1) im operativen Geschäft tätig. Es sei nicht zutreffend, dass zum Zeitpunkt der Baukontrolle am 10. Januar 2018 die Brandmeldeanlage nicht aufgeschaltet gewesen und keine Rezeption vorhanden gewesen sei. Das Hotelgebäude habe schon bis zum Zeitpunkt der Schließung im November 2014 über eine Brandmeldeanlage verfügt. Diese sei weiterhin vorhanden und befinde sich in einem amtlich geprüften und funktionstüchtigen Zustand. Eine Aufschaltung zur Feuerwehr, welche nicht behördlich verfügt sei, sei seit geraumer Zeit beauftragt. Die Rezeption sei vorhanden und sei lediglich zum Zeitpunkt der Baukontrolle personell nicht besetzt gewesen. Eine ständige personelle Besetzung der Rezeption sei nicht notwendig, da Mitarbeiter des Hotels den Gästen zur Gästebetreuung rund um die Uhr telefonisch zur Verfügung stünden und erreichbar seien. Das Grundstück FlNr. … liege im Geltungsbereich des kürzlich in Kraft getretenen einfachen Bebauungsplans „SO … Mitte“, das Grundstück FlNr. … liege im Geltungsbereich des im Frühjahr 2017 in Kraft getretenen qualifizierten Bebauungsplans „SO …“. Es sei vorgesehen, dass die betreffenden Grundstückseigentümerinnen gegen die genannten Bebauungspläne demnächst jeweils Normenkontrolle erheben würden. Die Grundstückseigentümerinnen hätten sich in den jeweiligen Aufstellungsverfahren u.a. aus wirtschaftlichen Gründen gegen die Festschreibung der Grundstücksnutzung für Hotelbetriebe etc. ausgesprochen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dieser Problematik habe im Rahmen der Abwägung durch den Satzungsgeber nicht stattgefunden. Das Gelände nördlich der …-straße, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „SO … Mitte“ liege, sei in der Vergangenheit nie zu Beherbergungszecken genutzt worden. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerinnen in ihren Rechten. Die Nutzungsuntersagung sei ermessensfehlerhaft, da die beabsichtigte Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei. Die beabsichtigte Aufnahme von anerkannten Asylbewerbern und Flüchtlingen (ohne weiteren Wohnsitz) als Übernachtungsgäste im Hotel …-hof sei von der bestandsgeschützten Nutzung des Gebäudes als Betrieb des Beherbergungsgewerbes gedeckt. Selbst wenn sie nicht gedeckt sei, sei eine solche Nutzungsaufnahme wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „SO …“ ohne weiteres nach § 34 materiell zulässig. Anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge unterlägen keiner aufenthaltsrechtlichen Residenzpflicht in einer bestimmten Unterkunft. Die vorübergehende Überlassung von Räumen an anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge ohne anderweitigen Wohnsitz über einen Zeitraum von maximal sechs Monaten während der Wohnungssuche stelle jedenfalls keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Zudem sei der Bescheid nicht hinreichend bestimmt. Im Betreff werde als Bauort das Grundstück …-straße 14 bezeichnet, obwohl dort in der Vergangenheit kein Hotel …-hof betrieben worden sei, aktuell und auch künftig nicht betrieben werde. Der Bescheid sei zudem durch die weitere Bezeichnung des Grundstücks FlNr. … als Bauort im Betreff widersprüchlich, denn die postalische Anschrift und die Flurstücksbezeichnung würden nicht übereinstimmen. Weiterhin folge eine mangelnde Bestimmtheit aus der Verwendung des Begriffs „Wohnsitz“ in den Nrn. 1 bis 3 des Bescheids. Es sei unklar auf welchen Rechtsbegriff „Wohnsitz“ bei den Nutzungsuntersagungsverfügungen abgestellt werde. Der Begriff Wohnsitz werde in § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG als gewöhnlicher Aufenthalt legal definiert. Im melderechtlichen Sinn sei Wohnung gemäß § 20 Satz 1 BMG jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BMG unterliege nur derjenige, der in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate aufgenommen werde, der Meldepflicht nach § 17 oder 28 BMG. Im zivilrechtlichen Sinne befinde sich der Wohnsitz gemäß § 7 BGB, wo sich eine Person ständig und willentlich niederlasse. Im steuerrechtlichen Sinn habe jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehabe, die darauf schließen ließen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzten wolle. Im streitgegenständlichen Bescheid sei nicht bestimmt, was unter „anderweitigem Wohnsitz“ zu verstehen sei. Weder sei bestimmt, ob es sich im Sinne dieses Bescheids um einen anderweitigen Wohnsitz im Inland, in Bayern, im Landkreis … oder in der Stadt … handeln müsse. Zudem sei das Vorhaben der Überlassung von Räumen an den streitgegenständlichen Personenkreis auch nicht formell illegal. Die von der erkennenden Kammer in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens M 11 K 15.2424 am 9. Februar 2017 geäußerte Rechtsauffassung, dass die behördliche Unterbringung von Asylsuchenden in einem Hotelgebäude nicht innerhalb der Variationsbreite der genehmigten Hotelnutzung liege, sei auf den vorliegenden Fall der privatrechtlichen vorübergehenden Überlassung von Räumen nicht übertragbar. Ebenso falsch sei die Auffassung des Landratsamts, dass die beabsichtigte Nutzung nicht mehr vom Gepräge der genehmigten Hotelnutzung umfasst sei. Allein der Aufenthalt von solchen Personen in einem Hotelgebäude führe nicht dazu, dass das betreffende Gebäude seine Funktion als Beherbergungsbetrieb verliere und faktisch in ein Wohngebäude umgewandelt werde. Der Begriff „Betrieb des Beherbergungsgewerbes“ sei in der Baunutzungsverordnung nicht näher umschrieben. Nach der Rechtsprechung sei er dadurch gekennzeichnet, dass Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt würden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten könnten. Ungeachtet der möglichen Variationsbreite solcher Betriebe etwa im Hinblick auf den Nutzungszeitraum, zeichne sich ein Beherbergungsbetrieb durch die Überlassung von Übernachtungsmöglichkeiten aus. Im planungsrechtlichen Sinne handele es sich bei der dem …-hof erteilten Genehmigung um den Betrieb eines Beherbergungsgewerbes. Im bauplanungsrechtlichen Sinn liege daher vorliegend keine Nutzungsänderung vor. Eine zulässige Hotelnutzung sei zudem baurechtlich nicht daran geknüpft, dass der betreffende Übernachtungsgast über einen anderweitigen Wohnsitz, gleich wo, verfüge. Mit der Aufnahme solcher Gäste verliere ein Hotel nicht sein entsprechendes Gepräge im baurechtlichen Sinn, zumindest dann, wenn es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen handele. Eine Asylbewerberunterkunft verliere ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als Anlage für soziale Zwecke auch nicht dadurch, dass dort vorübergehend Fehlbeleger verblieben. Daher verliere ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auch nicht dadurch, dass sich dort vorübergehend anerkannte Asylbewerber während der Phase der Wohnungssuche aufhielten. Erst wenn eine Gemeinschaftsunterkunft nicht mehr benötigt werde, stelle sich die Frage einer baurechtlichen Genehmigung. Schließlich bleibe auch eine Person, die sich auf Wohnungssuche befinde, beispielsweise weil sie aus beruflichen Gründen ihren bisherigen Wohnsitz aufgegeben habe, ein normaler Hotelgast, wenn sie in dieser Phase ein Hotelzimmer anmiete. Das Hotel, das eine solche wohnungssuchende Person beherberge verliere dadurch nicht sein Gepräge als Betrieb des Beherbergungsgewerbes. Dies müsse für wohnungssuchende anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge entsprechend gelten. Auch bei einer Anmietung von Hotel- und Pensionszimmern zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, beispielsweise durch Gemeinden, verliere der betreffende Betrieb nicht sein zulässiges Gepräge, solange es nicht um den dauerhaften Verbleib von derartigen Gästen gehe und es sich lediglich um den Einzelfall handele. Es treffe nicht zu, dass es dem Gepräge eines Hotelbetriebs entspreche, Menschen vorübergehend zu beherbergen, die (zwingend) anderenorts beheimatet seien. Bei Flüchtlingen sei jedenfalls anzunehmen, dass sie nach dem Wegfall des Fluchtgrundes wieder in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren würden. Während ihres vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland würden sie andernorts beheimatet bleiben. Gegen die Annahme einer Nutzung des Betriebs des Beherbergungsgewerbes spreche nicht, dass nur in eingeschränktem Maße hoteltypische Dienstleistungen angeboten würden. Das Landratsamt verkenne, dass nicht alle Betriebe des Beherbergungsgewerbes über eine ständig mit Personal besetzte Rezeption verfügen oder einen Zimmerservice anbieten würden. Dies sei insbesondere von dem jeweiligen Standard des Beherbergungsbetriebs anhängig. Auch der Umstand, dass hinsichtlich der Verpflegung die Möglichkeit bestehe, die Großküche zur Selbstversorgung zu nutzen bzw. die Zimmer mit einer (einfachen) Kochgelegenheit auszustatten, spreche nicht gegen eine zulässige beherbergungstypische Nutzung. Ungeachtet dessen bestehe für Gäste die Möglichkeit, vorliegend entsprechende Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Es bleibe in der Begründung des Bescheids offen, wer nach Auffassung des Landratsamts Betreiberin sei. Die Unterstellung, eine Hotelnutzung werde nur vorgetäuscht, sei unzutreffend. Die Änderung der Hausordnung hänge damit zusammen, dass die Nutzung des Hotelgebäudes erst im Januar 2018 speziell als Unterkunft für Monteure und Handwerker aufgenommen worden sei. Die Möglichkeit teilweise eigene Möbel einzubringen widerspreche nicht grundsätzlich einer hotelbzw. beherbergungstypischen Nutzung. So sei es bei der Buchung von Hotelzimmern im Hochpreissektor beispielsweise gängige Praxis, dass Gäste eine individuelle Möblierung während ihres vorübergehenden Aufenthalts wünschten und dazu ihr eigenes Mobiliar mitbrächten. Auch die Abänderung der Beherbergungsverträge sei ausschließlich dadurch bedingt, dass die Nutzung des Hotelgebäudes erst kürzlich speziell als Unterkunft für Monteure und Handwerker aufgenommen worden sei. Auch sei es im Beherbergungsgewerbe nicht völlig unüblich, Kautionszahlungen von Gästen zu verlangen. So würden üblicherweise vor Anreise Kreditkarten mit dem gesamten Übernachtungspreis sowie einer Kaution für zusätzliche Reinigung und Zimmerausstattung belastet, wie beispielsweise beim Hotel 25hours. Auch der Umstand, dass keinerlei Verpflegung durch das Hotel geplant sei, widerspreche nicht einer beherbergungstypischen Nutzung. Die Aussage eines Mitarbeiters während der Baukontrolle habe sich auf die Zubereitung von Speisen durch den Betrieb selbst bezogen. Eine Versorgung der Übernachtungsgäste mit Frühstück sei auf Anfrage auch durch das Hotel möglich wie in jedem anderen Hotel. Auch lägen keinerlei Indizien vor, dass die beabsichtigte Vermietung von einzelnen Zimmern an anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge auf den dauerhaften Verbleib der betreffenden Person unter Aufgabe der Absicht, sich anderweitig um eine Wohnung zu bemühen, ausgerichtet sei. Eine Verweildauer bis zu sechs Monaten in einem Beherbergungsbetrieb sei, gerade im Hinblick auf die angespannte Wohnungssituation, nicht außergewöhnlich. Selbst wenn die betreffenden Personen länger blieben, wäre die Nutzungsuntersagung im Hinblick auf das grundgesetzlich geschützte Recht der Antragstellerinnen zur Ausübung einer gewerblichen Betätigung zu weit gefasst. Die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung sei zeitlich auf unbegrenzte Dauer angelegt und wirke sich dadurch gegenüber den Antragstellerinnen im Ergebnis beseitigungsanordnungsartig aus. Die beabsichtigte Nutzung verstoße auch nicht gegen materielles Baurecht, eine nachträgliche Legalisierung sei nicht ausgeschlossen. Zum Bebauungsplan „SO Hotel am Kurpark“ für ein nahegelegenes Grundstücksareal nördlich der …-straße sei derzeit unter dem Aktenzeichen 1 N 17.521 ein Normenkontrollverfahren beim Bayerischen Veraltungsgerichtshof anhängig. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren M 11 K 15.2582 und M 11 K 15.2583 sei der Bebauungsplan „SO Hotel am …“ inzident überprüft und wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot für unwirksam erklärt worden, da sich der Satzungsgeber mit den Einwänden der betroffenen Grundstückseigentümer, dass die beabsichtigte Hotelnutzung wirtschaftlich nicht tragfähig sei, nicht auseinandergesetzt habe. Diese Fehler seien auch in den vorliegend betroffenen Bebauungsplanverfahren gemacht worden. Auch sei die Nutzungsuntersagungsverfügung ermessensfehlerhaft. Dies folge daraus, dass eine Nutzungsuntersagung als vorbeugende Maßnahme weder geeignet noch erforderlich sei, um einen widerrechtlichen Zustand zu unterbinden und einen Bezugsfall für vergleichbare Fälle zu vermeiden. Auch sei das Landratsamt bei der Überprüfung der materiellen Rechtslage von falschen Voraussetzungen ausgegangen, da es den Bebauungsplan „SO …“ zugrunde gelegt habe. Dieser sei aber, wie bereits ausgeführt, unwirksam. Auch hätten die Antragstellerinnen zunächst aufgefordert werden müssen, einen Bauantrag zu stellen. Auch sei das Landratsamt in vergleichbaren Fällen nicht eingeschritten, nämlich beim „…“ und dem „Haus …“. Die Verfügungen seien zudem nicht an die richtigen Adressaten gerichtet. So treffe es nicht zu, dass die Antragstellerin zu 2) Eigentümerin des fraglichen Grundstücks sei. Die Verfügung sei insoweit schon rechtswidrig, da die Antragstellerin zu 2) mangels Eigentümerstellung nicht Zustandsstörerin sei. Der Bescheid sehe eine Inanspruchnahme der Antragstellerin zu 2) als Handlungsstörerin nicht vor. Dass zwischen den Antragstellerinnen gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestünden, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Antragstellerin zu 2) habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, das besagte Vorhaben durchzuführen bzw. zu betreiben. Es gebe hierfür auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Die im Rahmen der Anhörung abgegebene Stellungnahme stamme von der Antragstellerin zu 1). Bei einer Nutzungsuntersagung sei primär der Mieter bzw. Pächter als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen, Zusätzlich komme eine Nutzungsuntersagung auch gegenüber dem Eigentümer in Betracht, wenn damit gerechnet werden müsse, dass dieser das Objekt weiterhin oder erneut für den rechtswidrigen Nutzungszweck vermieten oder verpachten werde oder selbst nutzen wolle. Betreffend die Antragstellerin zu 3) würden entsprechende Ausführungen im Bescheid fehlen. Diese habe den Betrieb des Hotels …-hof im November 2014 eingestellt und habe nach der Zwischennutzung durch den Landkreis keine neue Nutzung auf dem streitgegenständlichen Grundstück aufgenommen oder geplant. Aus der Begründung des Bescheids gehe hervor, dass sich die Erkenntnisse des Landratsamts nur auf die Antragstellerin zu 1) bezögen. Auch seien dem Landratsamt einige im Folgenden näher bezeichnete Fehler bei der Abwägung der privaten mit den öffentlichen Belangen im Rahmen der Sofortvollzugsanordnung unterlaufen. Auch seien die jeweiligen Zwangsgeldandrohungen rechtswidrig, da zum einen die Nutzungsuntersagungsverfügungen nicht wirksam seien und zum anderen die Höhe der angedrohten Zwangsgelder unverhältnismäßig seien, da sie ein Vielfaches des Übernachtungspreises betragen würden.

Der Antragsgegner beantragt jeweils, den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner trat dem Antrag mit Schriftsatz vom 20. März 2018 entgegen und führte hierbei im Wesentlichen aus, dass die Nutzungsuntersagungen zu Recht erlassen worden seien. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung seien jeweils gegeben, da das Vorhaben formell illegal sei. Für die neue Nutzung würden andere öffentlich-rechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung. Die streitgegenständliche Nutzung stelle eine Wohnnutzung dar, für die allein wegen Art. 46 BayBO zwingend andere öffentlich-rechtliche Anforderungen gelten würden als für die genehmigte Nutzung als Beherbergungsbetrieb. Es sei von einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit auszugehen, die sich vorliegend durch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises auszeichne. Es sei ohne weiteres erkennbar, dass auch nach den neuen „Beherbergungsverträgen“ eine dauerhafte Nutzung über sechs Monate hinaus möglich sei. Eine Gesamtschau ergebe mithin, dass die den Mietern zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf eine Wohnnutzung hinausliefen und gerade kein Beherbergungsbetrieb, gleich in welcher Gestaltform, vorliege. Diese konkreten Umstände würden auch den Erlass einer vorbeugenden Nutzungsuntersagung rechtfertigen. Auch das Ermessen sei sachgerecht ausgeübt worden. Insoweit sei erkannt worden, dass eine offensichtliche materielle Legalität nicht vorliege, weil die streitgegenständliche Nutzung gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben verstoße. An der Wirksamkeit des maßgeblichen Bebauungsplans bestünden aus Sicht des Antragsgegners keine Zweifel. Soweit die Antragstellerinnen rügen, dass die im angefochtenen Bescheid angegebene Hausnummer unrichtig sei, sei diese offenbare Unrichtigkeit gemäß Art. 42 BayVwVfG mit Schreiben vom 6. März 2018 korrigiert worden. Auch sei die Störerauswahl nicht fehlerhaft. Die Antragstellerin zu 1) sei nach den vorliegenden Beherbergungsverträgen die Vermieterin, die nach der vorliegenden Hausordnung das Hausrecht ausübe. Sie habe aber bisher kein Hotelgewerbe angemeldet. Laut vorliegender Gewerbeanmeldung (Bl. 29 der Behördenakte) liege allerdings eine solche durch die Antragstellerin zu 3) vor, die bis heute fortdauere. Aus diesem Grunde sei eine Nutzungsuntersagung auch gegen die Antrastellerin zu 3) ausgesprochen worden. Im Übrigen sei laut ALKIS-Datenbestand (Bl. 28 der Behördenakte) nicht die Antragstellerin zu 3) sondern die Antragstellerin zu 2) Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Mit Blick auf eine effektive Gefahrenabwehr und vor dem Hintergrund einer umfassenden Wirkung der Nutzungsuntersagung habe dies bei vorliegendem Firmenkonstrukt nur erreicht werden können, indem die Nutzungsuntersagung gegenüber allen Beteiligten angeordnet worden ist. Im Übrigen sei ein „normaler“ Hotelbetrieb im bisher genehmigten Umfang jederzeit möglich. Untersagt worden sei nur die Nutzung hinsichtlich des sich aus dem streitgegenständlich ergebenden beschränkten Personenkreis bei dem entsprechenden Geschäftsmodell. Schließlich zeige die Einlassung der Antragstellerinnen auf S. 21, vierter Absatz der Antragsbegründung letztlich, worauf das Geschäftsmodell offensichtlich ausgelegt sei, was dann aber eindeutig einer Hotelnutzung nicht mehr entspreche. Die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes sei angemessen. Im Übrigen werde ergänzend auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch diejenigen der zugehörigen Klageverfahren (M 11 K 18.795, M 11 K 18.796 und M 11 K 18.797) Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat Erfolg.

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn eine vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Hierbei ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers abzustellen. Erweist sich nach summarischer Prüfung der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig, so ist die Vollziehung regelmäßig auszusetzen, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erscheint der Verwaltungsakt dagegen nach vorläufiger Betrachtung als voraussichtlich rechtmäßig, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen, sofern ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hängt das Ergebnis allein von der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ab.

Die anzustellende Interessenabwägung ergibt im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Landratsamtes, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerinnen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt, da offen ist, ob die angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügungen rechtswidrig sind und der Rechtsbehelf der Antragstellerinnen daher in der Hauptsache Erfolg haben wird.

1. Es ist jedenfalls offen, ob der Rechtsbehelf der Antragstellerinnen in der Hauptsache aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, da zweifelhaft ist, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und daher die Antragstellerinnen nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die streitgegenständlichen Nutzungsuntersagungsverfügungen haben ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 2 BayBO.

Vorliegend ist zweifelhaft, ob der Tatbestand des Art. 76 Satz 2 BayBO deswegen erfüllt ist, weil das Vorhaben der Überlassung von Räumen im als Hotelbetrieb baurechtlich genehmigten Anwesen „…-hof“ eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt und die für die Aufnahme dieser Nutzung erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden ist.

Bei dem genannten Vorhaben der Überlassung von Räumen des ehemaligen Hotels an anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge würde es sich im Vergleich zum bauaufsichtlich genehmigten Hotelbetrieb nur um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung i.S.d. Art. 55 Abs. 1 BayBO i.V.m. Art. 57 Abs. 4 BayBO handeln, wenn die Variationsbreite der bisher genehmigten Nutzung verlassen würde.

Aufgrund der anzustellenden Gesamtwertung ist mindestens offen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um Wohnnutzung oder noch um eine von der Baugenehmigung umfasste Nutzung handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt zur Abgrenzung eines Beherbergungsbetriebs von Wohnnutzung in dem mit der vorliegenden Situation vergleichbaren Fall eines Boardinghouses (auch wenn es hier nicht als solches bezeichnet ist) aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 17.01.2017 – 8 S 1641/16 – juris Rn. 17. f.):

„Die Wohnnutzung im Sinne des Bauplanungsrechts setzt eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit voraus, die durch die Möglichkeit eigenständiger Haushaltsführung und unabhängiger Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises sowie der Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet ist. Dazu gehört u.a. eine eigene Kochgelegenheit für die Zubereitung von Speisen und eine gewisse Unabhängigkeit von der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsräumen. Bei einer Zimmervermietung, die sich auf eine reine Übernachtungs- und Aufenthaltsmöglichkeit beschränkt und bei welcher der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen sowie auf Gemeinschaftseinrichtungen angewiesen ist, handelt es sich danach nicht um Wohnnutzung, sondern um einen Beherbergungsbetrieb. Ein Boardinghaus stellt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - eine bauplanungsrechtlich nicht näher geregelte Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Für die Beurteilung des Nutzungsschwerpunktes kommt es darauf an, welcher Leistungsumfang vom Nutzungskonzept umfasst ist und ob sich der angegebene Nutzungszweck des Vorhabens, der grundsätzlich durch den Bauherrn bestimmt wird, innerhalb des objektiv Möglichen hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140). Der Nutzungszweck lässt sich vor allem an der Größe und Ausstattung der Räume ablesen und ergibt sich außerdem aus dem Verhältnis der Gesamtzahl der Räume zu eventuellen Serviceräumen. Der räumlichen Struktur der Gesamtanlage und den sich dadurch bietenden Nutzungsmöglichkeiten kommt deshalb neben dem Nutzungskonzept ein besonderes Gewicht zu (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711 und Lippert/Kindler: Boardinghouse, Seviced Apartments, Aparthotels - moderne Wohn- und Beherbergungsformen im Lichte des Baurechts, ZfBR 2016, 219, 223).

Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind in dem das Boardinghouse enthaltenden Gebäudeteil abgesehen von einem Waschraum zur Unterbringung von Waschmaschinen und Trockner keinerlei Gemeinschaftsräume vorgesehen. Insbesondere fehlt es an einer Küche zur Zubereitung von Mahlzeiten für die Gäste und einem Speisesaal, wie sie für einen Beherbergungsbetrieb kennzeichnend sind. Auch sonstige Gemeinschaftsräume (Aufenthaltsraum, Wellnessbereich usw.) gibt es nicht. Demgegenüber ist für jedes Business-Apartment ein Abstellraum, ein Bad und eine Kochzeile vorgesehen. Die Bewohner sind deshalb darauf angewiesen, ihren häuslichen Wirkungskreis selbständig zu gestalten, wie dies für das Wohnen typisch ist. Der gemeinschaftliche Waschraum führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn auch in größeren Wohnhäusern ist es nicht untypisch, dass gemeinsame Waschräume und auch Waschmaschinen und Trockner vorhanden sind. Entsprechend sieht das Nutzungskonzept der Beigeladenen vor, dass die einzelnen Apartments zur kurz- und mittelfristigen Nutzung insbesondere an Geschäftsleute, die sich nur vorübergehend in H. aufhalten, vermietet werden sollen. Mit „kurzfristig“ kann danach schon wegen der Ausstattung der Business-Apartments und insbesondere dem Fehlen quasi jeglicher Gemeinschaftseinrichtungen jedenfalls nicht ein hoteltypisch kurzer Aufenthalt gemeint sein. Ohnehin sind an das Merkmal der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts bei der Abgrenzung der Wohnnutzung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn bei vielen Menschen kann während bestimmter Phasen ihres Lebens nicht zweifelhaft sein, dass sie an einem bestimmten Ort wohnen, obwohl sie sich zwangsläufig nur kurze Zeit dort aufhalten. Zu denken ist an einen Studenten, der während eines Praktikums in einer fremden Stadt dort ein Zimmer anmietet. Dass es sich dabei um Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinne handelt, wird besonders augenfällig, wenn er sein Zimmer am Studienort aufgibt oder einem anderen zur ebenfalls kurzfristigen (Wohn-) Nutzung überlässt. Umgekehrt kann auch ein Hotelaufenthalt bei einer entsprechend zahlungskräftigen Klientel durchaus von längerer Dauer sein (vgl. zu dieser Problematik auch Lippert/Kindler, a.a.O., S. 222 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dass nach dem Nutzungskonzept auch hoteltypische Nebenleistungen wie Zimmerreinigung und Wäscheservice angeboten werden, rechtfertigt nicht die Einstufung als Beherbergungsbetrieb. Räumlichkeiten, die die Erbringung solcher Dienstleistungen durch eigenes Personal ermöglichen, wie dies für ein Hotel typisch wäre, sind in dem Gebäudekomplex nicht vorgesehen.“

Die Kammer schließt sich diesen grundsätzlichen Ausführungen zur Abgrenzung von Wohnnutzung zum Vorliegen eines Beherbergungsbetriebs an.

Nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls ist im vorliegenden Fall offen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben schon um Wohnnutzung oder nicht doch vielmehr noch um eine Nutzung in Form eines Betriebs des Beherbergungsgewerbes handelt.

Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Besonderheit besteht, dass das Vorhaben in den Räumen eines ehemaligen Hotels, bei dem es sich der Ausgestaltung nach um ein Kurhotel im klassischen Stil handelte, verwirklicht werden soll. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass zur Verwirklichung des Vorhabens bauliche Veränderungen an dem Bestandsgebäude durchgeführt worden sind. Somit ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Zimmer einen wohl eher kleineren, hoteltypischen Schnitt aufweist sowie, dass – jedenfalls in baulicher Hinsicht ursprünglich als solche konzipierte – Serviceräume, Gemeinschaftsräume wie ein Speisesaal und eine Waschküche sowie ein Empfangsbereich (Rezeption) existieren, die in Größe und Zahl dem eines klassischen Hotelbetriebs entsprechen. Diese Annahme wird durch die im Rahmen der Baukontrolle vom 10. Januar 2018 angefertigten Lichtbilder (Bl. 15 ff. der Behördenakte) bestätigt. Zwar ist fraglich, ob diesem Umstand allein entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann, weil diese Tatsachen wohl gerade auf dem Umstand beruhen, dass es sich um keine Neuerrichtung dieses Vorhabens, sondern um eine Wiederaufnahme der Nutzung und zwar in einem Gebäude handelt, dem ursprünglich ein anderes Konzept des Beherbergungsbetriebs zugrunde gelegen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Vorhaben gerade so gewählt worden ist, um die vorhandene Bausubstanz – zumindest übergangsweise – einer sinnvollen Nutzung zuzuführen während bei einer Neuerrichtung jedenfalls in baulicher Hinsicht ein anderer Raumzuschnitt gewählt worden wäre. Jedoch schon allein aufgrund der sonstigen Ausführungen der Antragstellerinnen zur Ausgestaltung des Betriebskonzepts kann nicht ausgeschlossen werden, dass vorliegend bei einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung der vom Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshof genannten Aspekte vom Vorliegen eines Beherbergungsbetriebs auszugehen ist. Der Geschäftsführer bzw. Vorstand der Antragstellerinnen hat in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2018 insbesondere dargelegt, dass die Unterbringungsmöglichkeit bereits bei einer Übernachtung beginnt. Die Hotelleitung sei für alle Gäste zu den üblichen Betriebszeiten immer telefonisch erreichbar, auch wenn die eigentliche Rezeption nicht ständig personell besetzt sei. Die Möblierung sei vorgegeben und es fehle an Gestaltungsmöglichkeiten. Es würden zudem die regelmäßige Reinigung der Zimmer sowie ein Wechsel der Wäsche angeboten. Die Ausstattung der Zimmer ist grundsätzlich vorgegeben. Die Zimmer sollen, wie auch schon im Rahmen der Baukontrolle vom 10. Januar 2018 festgestellt worden ist (vgl. Bl. 14 der Behördenakte), grundsätzlich komplett möbliert vermietet werden. Gemäß der aktuell geltenden Hausordnung ist auch die früher vorgesehene Möglichkeit, eigene Möbel einzubringen nicht mehr vorgesehen. Diese Möglichkeit war in der vorherigen Fassung der Hausordnung allerdings ohnehin nur an die Genehmigung der Hotelleitung geknüpft. Zudem verfügt das Vorhaben über Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere eine Großküche und einen Speisesaal, die grundsätzlich von den Gästen benutzt werden sollen. Die Räume selber verfügen über keine Küche, in der Form wie sie im Falle einer echten eigenen Wohneinheit erwartet werden könnte, nämlich mit einer Grundausstattung an notwendigerweise erforderlichen Küchengeräten, insbesondere Herd mit Backofen, Kühlschrank und Spülbecken. Aufgrund der aktuell geltenden Hausordnung dürften diese Geräte nicht einmal eingebracht werden. Lediglich auf gesonderte Anfrage und nur gegen Aufpreis sind einfachste Möglichkeiten zur Selbstverpflegung wie mobile Kochplatten und Wasserkocher verfügbar. Zudem trug die Bevollmächtigte der Antragstellerinnen auch unwidersprochen vor, dass die Gäste auf Anfrage auch ein Frühstück buchen könnten. Zudem ist es auch, wie die Bevollmächtigte der Antragstellerinnen zutreffend vorträgt, im Beherbergungsgewerbe auch nicht gänzlich unüblich, die Hinterlegung einer Kaution zu verlangen. Schließlich existiert auch eine Hausordnung mit umfassenden Regelungen, wie die Gäste sich zu verhalten haben. Insbesondere wird in dieser Hausordnung auch geregelt, dass die Räume regelmäßig zur Reinigung betreten werden dürfen. Aufgrund all dessen spricht vieles dafür, dass im vorliegenden Fall keine selbstbestimmte Häuslichkeit sondern die Inanspruchnahme von Übernachtungs- und Aufenthaltsmöglichkeiten im Vordergrund steht.

Somit ist offen, ob das streitgegenständliche Vorhaben tatsächlich wegen des Fehlens einer Nutzungsänderungsgenehmigung formell illegal war und ist. Soweit es sich vorliegend um einen Beherbergungsbetrieb und damit um eine Nutzung innerhalb der Variationsbreite der Baugenehmigung des Hotels …-hof handelt, ist die aktuell geltende materielle Baurechtslage aufgrund des durch besagte Genehmigung vermittelten Bestandsschutzes, der sich auch gegen eine etwaige entgegenstehende materielle Baurechtslage durchsetzen würde, von vorneherein irrelevant. Im Übrigen dürfte, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, der Bebauungsplan „SO …“ auch bei Annahme seiner Wirksamkeit der streitgegenständlichen Nutzung nicht entgegenstehen, da es sich vorliegend bei Annahme eines Beherbergungsbetriebs um eine bebauungsplankonforme Nutzung handeln dürfte.

2. Angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die ergibt, dass das Interesse der Antragstellerinnen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung höher zu bewerten ist als das öffentliche Vollzugsinteresse. Sofern sich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens die streitgegenständlichen Verfügungen doch als rechtmäßig erweisen sollten, haben die Antragstellerinnen die zwangsgeldbewehrten Nutzungsuntersagungen ab Bestandskraft zu befolgen. Dem öffentlichen Vollzugsinteresse wäre in diesem Fall jedenfalls ab diesem Moment genüge getan. Auf der anderen Seite droht den Antragstellerinnen ein nicht wiedergutzumachender Schaden für den Fall, dass sie sich bis auf weiteres an eine möglicherweise rechtswidrige sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung halten müssen und damit für eine bestimmte Zeit endgültige Umsatzeinbußen erleiden. Die Verweisung auf etwaige Sekundäransprüche birgt dabei grundsätzlich stets das Risiko des Nichtgelingens des Nachweises des Verschuldens.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht jeweils auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht jeweils der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts.

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Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie

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(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder gemäß § 24 Absatz 3 verteilt worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht oder einen Integrationskurs nach § 43, einen Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufnimmt, aufgenommen oder abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem nach Satz 1 verpflichtenden Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann. Die Frist nach Satz 1 kann um den Zeitraum verlängert werden, für den der Ausländer seiner nach Satz 1 bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt. Fallen die Gründe nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat.

(1a) Wird ein Ausländer, dessen gewöhnlicher Aufenthalt durch eine Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bestimmt wird, volljährig, findet ab Eintritt der Volljährigkeit Absatz 1 Anwendung; die Wohnsitzverpflichtung erwächst in dem Land, in das er zuletzt durch Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde. Die bis zur Volljährigkeit verbrachte Aufenthaltszeit ab Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 wird auf die Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet.

(2) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt und der in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, kann innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung, Aufnahme oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist zu seiner Versorgung mit angemessenem Wohnraum verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. Soweit im Einzelfall eine Zuweisung angemessenen Wohnraums innerhalb von sechs Monaten nicht möglich war, kann eine Zuweisung nach Satz 1 innerhalb von einmalig weiteren sechs Monaten erfolgen.

(3) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch

1.
seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum,
2.
sein Erwerb ausreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und
3.
unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
erleichtert werden kann. Bei der Entscheidung nach Satz 1 können zudem besondere örtliche, die Integration fördernde Umstände berücksichtigt werden, insbesondere die Verfügbarkeit von Bildungs- und Betreuungsangeboten für minderjährige Kinder und Jugendliche.

(4) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, kann zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist auch verpflichtet werden, seinen Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Ausländer Deutsch dort nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird. Die Situation des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(5) Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers aufzuheben,

1.
wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen darf,
a)
ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt überwiegend sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht,
b)
ihm oder seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, ein Integrationskurs nach § 43, ein Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zeitnah zur Verfügung steht, oder
c)
der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und mit dem er zuvor in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat, an einem anderen Wohnort leben,
2.
zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn
a)
nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden,
b)
aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
c)
für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.
Fallen die Aufhebungsgründe nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Absatz 1 Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat. Im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Ausländer, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist, eine Verpflichtung nach Absatz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse Rechnung trägt.

(6) Bei einem Familiennachzug zu einem Ausländer, der einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegt, gilt die Verpflichtung oder Zuweisung längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 für den Ausländer geltenden Frist auch für den nachziehenden Familienangehörigen, soweit die zuständige Behörde nichts anderes angeordnet hat. Absatz 5 gilt für die nachziehenden Familienangehörigen entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Ausländer, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem 1. Januar 2016 erfolgte.

(8) Widerspruch und Klage gegen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Die Länder können im Hinblick auf Ausländer, die der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegen, hinsichtlich Organisation, Verfahren und angemessenen Wohnraums durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder andere landesrechtliche Regelungen Näheres bestimmen zu

1.
der Verteilung innerhalb des Landes nach Absatz 2,
2.
dem Verfahren für Zuweisungen und Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4,
3.
den Anforderungen an den angemessenen Wohnraum im Sinne der Absätze 2, 3 Nummer 1 und von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie der Form seines Nachweises,
4.
der Art und Weise des Belegs einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 2, eines den Lebensunterhalt sichernden Einkommens sowie eines Ausbildungs- oder Studienplatzes im Sinne der Absätze 1 und 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
5.
der Verpflichtung zur Aufnahme durch die zum Wohnort bestimmte Gemeinde und zu dem Aufnahmeverfahren.

(10) § 12 Absatz 2 Satz 2 bleibt für wohnsitzbeschränkende Auflagen in besonders begründeten Einzelfällen unberührt.

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 oder § 28. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

(2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält. Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben.

(3) Beherbergte ausländische Personen, die nach Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.

(4) Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2, solange sie im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet sind. Wer nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Meldepflicht mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt, indem die beherbergte Person

1.
einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit einer starken Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes auslöst, bei dem die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels erhoben wird,
2.
den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erbringt oder
3.
ihren Personalausweis nach § 18a des Personalausweisgesetzes, ihre eID-Karte nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes oder ihren Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zum Vor-Ort-Auslesen verwendet.
Wer Beherbergungsstätten betreibt, kann für seine und andere mit seinen Beherbergungsstätten vertraglich zum Zweck des Erbringens von Beherbergungsdienstleistungen verbundenen Beherbergungsstätten zur Erprobung weiterer elektronischer Verfahren zur Erfüllung der Meldepflicht bei dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für die Dauer von höchstens zwei Jahren einen Antrag auf Zulassung eines von Satz 1 abweichenden Verfahrens stellen, bei dem
1.
die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch mit Zustimmung der beherbergten Person erhoben werden,
2.
die beherbergte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten nach Nummer 1 am Tag der Ankunft in geeigneter Weise bestätigt und
3.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei einer vorherigen Prüfung des Verfahrens ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verfahren festgestellt hat.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für

1.
Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten Zwecken untergebracht werden,
2.
Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
3.
Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und
4.
Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.

(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.

(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet.

(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. § 24 Absatz 1 gilt entsprechend. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.

(3) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind.

(4) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern und Reedern Auskunft verlangen über Personen, welche auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Tenor

I. Der Bebauungsplan "..." ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „…“; den die Antragsgegnerin am 15. März 2016 als Satzung beschlossen und am 18. März 2016 bekannt gemacht hat.

Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der vorrangig der Sicherung des Planbereichs für touristische und gesundheitliche Nutzung dient. Zugleich soll die Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung gelegt werden und dem dringenden Bedarf an Investitionen zur Umsetzung touristischer bzw. gesundheitlicher Projekte im Rahmen der Wiedernutzbarmachung und Entwicklung von Brachflächen bzw. Grundstücken der Innenlage Rechnung tragen. Das Plangebiet liegt im westlichen Kurbereich der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, das mit zwei älteren Anwesen bebaut ist, und des unbebauten Grundstücks …, jeweils Gemarkung B. Sie versucht seit mehreren Jahren, ein Baurecht für eine Wohnbebauung auf diesen Grundstücken zu erlangen.

Am 10. März 2017 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag mit dem Antrag,

den Bebauungsplan „…“ für unwirksam zu erklären.

Sie macht geltend, dass der Bebauungsplan an einem beachtlichen Verfahrensfehler leide. Eine Einsichtnahme in den Bebauungsplanentwurf sei nur möglich gewesen, nachdem mehrere Fragen und Ersuchen nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen an Bedienstete der Antragsgegnerin gestellt worden seien. Dem Bebauungsplan fehle es auch an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Er setze in Nr. 1.2 der Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein „Sondergebiet - Gesundheit/Hotel“ fest und schließe „alle Arten von Wohn- und Pflegeheimen“ und „Ferienwohnungen und Pensionen“ aus. Durch diese sehr restriktive Festsetzung solle die „Schaffung eines hochwertigen touristischen bzw. gesundheitlichen Angebots“ ermöglicht werden. Die gewählten Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung könnten aber weder mittel- noch langfristig im Plangebiet umgesetzt werden, weil ihnen dauerhaft erhebliche Hindernisse tatsächlicher und rechtlicher Art entgegenstünden. Der Umgriff sei mit lediglich rund 1,3 ha relativ klein und setze sich aus insgesamt sechs relativ kleinteiligen Grundstücken zusammen, die unterschiedlichen Eigentümern gehörten. Zwei zentral im Bebauungsplanumgriff gelegene Grundstücke seien derzeit und auf unabsehbare Zeit mit baulichen Anlagen (Wohnhaus bzw. ehemalige kleine Pension mit Gästezimmern und Wohnhaus) bebaut, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprächen. Zudem werde das Plangebiet auf der gesamten Breite in Ost-West-Richtung von amtlich kartierten Biotopen durchschnitten, in die nicht eingegriffen werden könne und die kaum eine zusammenhängende bauliche Nutzung ermöglichen würden. Der nördliche Teil des Plangebiets umfasse nur rund 3.700 m², der südliche Teil mit der vorgenannten Bestandsnutzung rund 6.600 m². Die klägerischen Grundstücke seien dauerhaft durch den Erschließungsweg zum bestehenden Wohnanwesen getrennt. Die mangelnde Umsetzbarkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf solch kleinen Grundstücken liege vor allem daran, dass das Sondergebiet - obwohl es eine Angebotsplanung darstelle, die entgegen dem ausdrücklichen Willen der betroffenen Grundstückseigentümer aufgestellt wurde - nur einen sehr kleinen Kreis an zudem sehr speziellen und engen Nutzungen zulasse, die sich jedoch dadurch auszeichneten, dass sie - um überhaupt wirtschaftlich betrieben werden zu können - einen gehörigen Platzbedarf benötigen würden, der aber gerade nicht vorhanden sei. Auch bestehe nicht die Möglichkeit, auf dem Grundstück FlNr. … eine Gastwirtschaft zu errichten, die von jedermann genutzt werden könne. Sonstige ergänzende Nutzungen, wie beispielsweise Geschäfte, Arztpraxen etc. seien ebenfalls ausgeschlossen und auch nicht ausnahmsweise über § 31 Abs. 1 BauGB zulässig. Auch sei ein Zusammenschluss der Eigentümer im Plangebiet zu einem gemeinsamen Projekt undenkbar, da jedenfalls die Antragstellerin hieran weder mittel- noch langfristig ein Interesse habe. Der Bebauungsplan leide zudem an erheblichen Abwägungsmängeln. Eine ausreichende Ermittlung der von der Bauleitplanung ausgelösten Nutzungseinschränkungen für die betroffenen Grundstückseigentümer sei ausweislich der vorliegenden Planunterlagen nicht erkennbar. Ziffer 7 der Sitzungsniederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 21. Mai 2015, wonach „eine Nutzung für Wohnungsbau auf diesen Grundstücken auch früher nicht zulässig“ gewesen sei lege sogar für den südlichen Bereich des Bebauungsplangebiets nahe, dass die Antragsgegnerin von einer völlig falschen Rechtslage ausgegangen sei, da dieser Bereich aktuell überwiegend - auch mit Wohnungsbau - bebaut sei. Eine intensive Befassung damit habe sich u.a. angesichts der bestehenden baulichen Anlagen bzw. Nutzungen sowie der extrem eng gehaltenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und der anderen Nutzungsabsichten der betroffenen Eigentümer geradezu aufgedrängt. Die Antragsgegnerin habe es unterlassen, sich ein genaues Bild über die bislang zulässige bauliche Nutzung der Grundstücke zu verschaffen. Dieses erhebliche Defizit bei der Ermittlung des für die Abwägung notwendigen Abwägungsmaterials und des im Plangebiet nach Maßstab des § 34 BauGB vorhandenen Baurechts sei beachtlich. Auch der angeblich „dringende Bedarf an Investitionen zur Umsetzung touristischer bzw. gesundheitlicher Projekte“ sei nicht zutreffend ermittelt worden. Obwohl die Übernachtungszahlen im Bereich des Fremdenverkehrs und vor allem im Kurbereich seit Mitte der neunziger Jahre stark sinkend seien, habe die Antragsgegnerin auf die Einholung aktueller und standortbezogener Gutachten zur Ermittlung eines Bedarfs für die festzusetzende Nutzung verzichtet und sich auf eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans mehr als sieben Jahre alte Standortuntersuchung beschränkt, die aber den streitgegenständlichen Standort nicht untersucht habe. Abwägungsfehlerhaft sei auch, dass die Antragsgegnerin sich nicht in ausreichendem Maße mit den von den Planbetroffenen vorgetragenen Bedenken an einer künftig noch möglichen wirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke und den mit der Bauleitplanung einhergehenden Nachteilen für die künftige Nutzbarkeit der Grundstücke auseinandergesetzt habe. Die Antragsgegnerhin habe im Rahmen der Abwägung nur allgemein darauf abgestellt, dass die Stadt planungsrechtlich nicht verpflichtet sei, ausschließlich oder auch teilweise Wohnbebauung im Plangebiet zuzulassen und die Planungspflicht keine Verpflichtung beinhalte, für die Eigentümer ein Baurecht zu schaffen, welches zu maximalen Kaufpreisen vermarktet werden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich im Rahmen der Abwägung überhaupt Gedanken über die Auswirkungen der Planung auf die betroffenen Eigentümer gemacht habe. Dies werde auch dadurch belegt, dass die Antragsgegnerin außerhalb des streitgegenständlichen Verfahrens gegenüber der Antragstellerin geäußert habe, dass sie kein Problem mit der Zulässigkeit von Gaststätten im Plangebiet habe, obwohl eine solche Nutzung weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder des Stadtrats eine den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB genügende Abwägungsentscheidung getroffen hätten. Dieses Versagen wiege schwer, weil die Bauleitplanung die künftige Art der baulichen Nutzung ganz erheblich einschränke und wegen des Zuschnitts und Zustands des Plangebiets erhebliche Umsetzungsschwierigkeiten bestünden. Die Abwägungsfehlgewichtung sei auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Vorgaben über die Öffentlichkeitsbeteiligung seien eingehalten worden. Dem Bebauungsplan könne nicht entgegengehalten werden, er sei wegen der festgesetzten Art der baulichen Nutzung nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB. Ausgangspunkt der Planung sei eine gemeinsame Überlegung der betroffenen Grundstückseigentümer zur Nutzung der Grundstücke durch ein Hotel gewesen. Indem die Gemeinde ermittelt und festgestellt habe, dass die Grundstücksnutzung, die der Bebauungsplan festsetze, wirtschaftlich tragfähig sei, sei sie ihrer Verpflichtung, die grundsätzliche wirtschaftliche Verwertbarkeit zu klären und die entsprechenden Unterlagen bereitzustellen, nachgekommen. Diese sei nicht für jedes einzelne Grundstück zu ermitteln, sondern als Grundlage für die Abwägung gebietsbezogen. Maßgeblicher Bestandteil dieses Abwägungsmaterials sei der Masterplan „Neue T. Hotelkultur und Renaissance des Bäderviertels“, der aufgrund des 2009 erstellten Tourismusgutachtens des Fachbüros … GmbH, dessen zusammenfassende Beurteilung des Makrostandortes den zentralen Ausgangspunkt für die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens dargestellt habe, erstellt worden sei. Darüber hinaus habe der Stadtrat am 29. November 2005 ein städtebauliches Rahmenkonzept für den Badeteil entwickelt, das mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 mit anderen Wohnungsgrößen überarbeitet worden sei. Mit diesen Untersuchungen habe die Antragsgegnerin die vorhandenen Übernachtungsmöglichkeiten eingetragen und gekennzeichnet, wo größere Investitionen bereits getätigt worden oder geplant seien. Zudem sei eine Liste über die Grundstücksgrößen der Hotels erstellt worden, aus denen sich ergebe, dass gewinnerwirtschaftende Hotels zum Teil auf wesentlich kleineren Grundstücken betrieben würden. Dank dieser Aktivitäten und Planungen habe im Tourismus 2014 trotz Schließung des A* … 2015 und des J* …hofs 2014 wieder ein Bruttoumsatz von 87 Mio. Euro erzielt werden können. Auch seien Bauträger bereit, neue Hotels zu bauen. Der Erhalt der überwiegend durch Kur- und Fremdenverkehr geprägten Nutzungsstruktur stelle ein legitimes Ziel dar, zur grundsätzlichen Umsetzung sei ein umfassendes und tragbares Konzept entwickelt worden. Leitender Gedanke sei gewesen, den Bau von Ferienwohnungen zu verhindern. Wie das Konzept vom jeweiligen Betreiber auf dem einzelnen Grundstück umgesetzt werde, könne nicht Sache der Antragsgegnerin sein. Auch die privaten Belange der Antragstellerin seien erkannt und behandelt worden. Die streitgegenständlichen Grundstücke seien seit jeher bereits in einem Kursondergebiet gelegen, nämlich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sondergebiet Badeteil“. Zu den Planungsvorgaben gehörten auch der Flächennutzungsplan und der Regionalplan, die die Antragsgegnerin als besonderen Tourismusstandort hervorheben und bestätigen würden. Das Bestandsgebäude auf FlNr. …, das bis zum Ablauf des Jahres 1998 als Gaststätte und Kurpension genutzt worden sei, habe seit der Abmeldung des Gewerbes keine durchgängige Nutzung mehr aufgewiesen mit Ausnahme einer nicht legalen Zwischennutzung durch Obdachlose. Aufgrund der Aufgabe der Nutzung sei ein Bestandsschutz insoweit nicht mehr gegeben, die Art der baulichen Nutzung habe damit nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin festgesetzt werden können. An der Zulässigkeit einer Schank- und Speisewirtschaft - zumindest nach § 31 Abs. 2 BauGB - werde festgehalten. Die Grundstücke der Antragstellerin hätten eine Größe von insgesamt 4.897 m², sodass eine Zufahrt auch zum rückwärtigen Grundstück möglich sei. Der Auffassung der Antragstellerin, dass die Hälfte des Bebauungsplangebiets mit baulichen Anlagen und Nutzung belegt sei, die offensichtlich im Widerspruch zu den Zielen und Zwecken der Festsetzungen stünden, werde widersprochen. Auch sei eine Wohnbebauung in dem bis 2005 geltenden Bebauungsplan aufgrund der Festsetzung … … unzulässig gewesen. Mit der Aufhebung des Bebauungsplans sei eine Wohnbebauung zwischenzeitlich zwar denkbar gewesen, aber nur in dem Umfang des städtebaulichen Rahmenkonzepts Badeteil. Soweit die Eckpunkte dieses Rahmenkonzepts nicht eingehalten worden seien, hätte die Antragsgegnerin mit einer Veränderungssperre und der Bauleitplanung reagiert.

Die Beigeladene zu 1 hat sich - auch für die weiteren Beigeladenen - im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Einwendungen geäußert, ohne einen Antrag zu stellen.

Im Übrigen wird auf die Normaufstellungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Der im Hinblick auf die im Satzungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücke der Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässige Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung erlassene Bebauungsplan leidet zwar nicht unter einem beachtlichen Verfahrensfehler nach § 3 Abs. 2, § 214 Abs. 1 Nr. 2, § 215 BauGB (1.) und ist auch städtebaulich erforderlich (2.). Er ist aber hinsichtlich der Festsetzung eines Sondergebiets Gesundheit/Hotel abwägungsfehlerhaft. Der beachtliche Mangel führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (3.).

1. Der Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen Verfahrensfehler nach § 3 Abs. 2, § 214 Abs. 1 Nr. 2 und § 215 BauGB. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 26. Januar bis 26. Februar 2016 erfolgte Auslegung der Unterlagen genügt den gesetzlichen Anforderungen. § 3 BauGB regelt die Beteiligung der Öffentlichkeit. Das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung dient in erster Linie der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials und soll den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Ort und Dauer der Auslegung der Planentwürfe sind ortsüblich bekannt zu machen. Die ortsübliche Bekanntmachung hat nicht den darüber hinausgehenden Zweck, den am Planungsprozess Interessierten jedwede Anstrengung zu ersparen, den Planentwurf ausfindig zu machen. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (vgl. BVerwG, B.v. 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - juris Rn. 3 unter Hinweis auf U.v. 29.1.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; B.v. 8.9.1992 - 4 NB 17.92 - BRS 54 Nr. 27).

Daran gemessen genügte die öffentliche Bekanntmachung den gesetzlichen Anforderungen. In ihr waren als Ort der Auslegung das Stadtbauamt der Antragsgegnerin mit Adresse und Zimmernummer angegeben. Außerdem wurde mitgeteilt, dass Termine außerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten telefonisch vereinbart werden können. Die Antragstellerin musste damit rechnen, durch Nachfragen bei Bediensteten der Antragsgegnerin den genauen Standort der Planunterlagen ermitteln zu müssen. Dies ist nach Auffassung des Senats auch zumutbar. Zumutbar ist auch, dass bei Nachfrage - wie vorliegend - die Bediensteten der Antragsgegnerin noch nach Unterlagen suchen mussten. Denn das Baugesetzbuch setzt voraus, dass die zur Beteiligung aufgerufenen Bürger und sonstigen Interessierten „mündig“ und in der Lage sind, sich in einem Dienstgebäude durch Nachfragen zurechtzufinden.

2. Der Bebauungsplan ist auch städtebaulich gerechtfertigt und damit erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 25.7.2017 - 4 BN 12.17 - juris Rn. 3; U.v. 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -BVerwGE 153, 16; U.v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137) sind Bebauungspläne nur dann nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Dies gilt auch für eine sogenannte Vorrats- oder Angebotsplanung (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8). Der Gemeinde ist dabei gestattet, bei ihrer Städtebaupolitik nicht nur den Status quo festzuschreiben, sondern auch mit den Mitteln der Bauleitplanung auf Änderungen hinzuwirken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310). In diesem Zusammenhang kann auch eine Bezugnahme auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB eine der Bauleitplanung unterstützende Bedeutung zukommen (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2013 a.a.O.). Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung hingegen ist das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB maßgeblich, das im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für die städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Etwas anderes gilt auch nicht für Bebauungspläne der Innenentwicklung (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2014 - 4 BN 12.14 - NVwZ 2015, 161; BayVGH, U.v. 7.3.2018 - 1 N 15.625 - BayVBl 2018, 853).

Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Planung der Antragsgegnerin nicht erforderlich und damit nicht gerechtfertigt wäre. Das von der Antragsgegnerin zur Begründung des Bebauungsplans in den Vordergrund gerückte städtebauliche Ziel, den Bereich für qualitativ hochwertige Einrichtungen im Bereich Tourismus und Gesundheit zu sichern und die seit Jahren erfolgten Bemühungen, das Bäderviertel attraktiv für neue touristische Einrichtungen im Bereich Gesundheit und Übernachtung zu gestalten (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB), zu sichern (Begründung des Bebauungsplans vom 7. März 2016, S. 2, 8 und 9), ist als solches ein zulässiges und damit auch im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erforderliches und gerechtfertigtes Planungsziel (vgl. BayVGH, U.v. 29.5.2009 - 1 N 07.3063 - juris Rn. 3). Der Hinweis der Antragstellerin auf eine mangelnde Umsetzbarkeit der Festsetzungen im Plangebiet aufgrund dessen Größe, der Zusammensetzung aus relativ kleinteiligen Grundstücken mit unterschiedlichen Eigentümern sowie ihre mangelnde Unterstützung zur Umsetzung des Konzepts, soweit es ihre Grundstücke betrifft, vermag die städtebauliche Erforderlichkeit der Gesamtplanung nicht in Frage zu stellen. Denn die Prüfung, ob die Planung auf eine Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt und rechtlich möglich ist, verlangt als Prognose keine letzte Gewissheit, dass der Vollzug der Regelung unter allen Umständen ausgeschlossen sein wird. Vielmehr ist anhand der konkreten Einzelfallumstände zu prüfen, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bebauungsplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen realistischerweise umgesetzt werden können. Dabei ist nicht zuletzt die Art der in Rede stehenden Festsetzungen von Bedeutung. Flächenfestsetzungen tragen in aller Regel schon dadurch eine Vollzugswahrscheinlichkeit in sich, weil die Zulässigkeit neuer Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) an ihnen zu messen ist (§ 30 BauGB) und sich so zumindest langfristig ein Gebietswandel einstellen wird. Deswegen können und müssen unter Umständen auch auf längere Dauer andere als die festgesetzten Nutzungen hingenommen werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 - 4 CN 4.13 - BVerwGE 150, 101). Dass eine Umsetzung auch im Falle der Verwirklichung von (einzelnen) Vorhaben auf den Grundstücken ohne Zusammenschluss nicht schlechthin unmöglich ist, steht angesichts der vorliegenden Grundstücksgrößen von mindestens rund 1.600 m² nicht in Frage. Allein der Wille eines Grundstückseigentümers, die Realisierung einer bestimmten Festsetzung zu verhindern, ist regelmäßig nicht geeignet, diese Festsetzung außer Kraft treten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2016 - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336; U.v. 2.3.1973 - 4 C 40.71 - BVerwGE 42, 30). Soweit eine derartige Bauleitplanung eine bislang vorhandene Bebaubarkeit eines Grundstücks einschränkt sowie die Frage aufwirft, ob mit der zugelassenen baulichen Nutzung ein wirtschaftlich tragfähiges Gesamtkonzept verwirklicht werden kann, ist dies keine Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr eine Frage der Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537; B.v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338).

Unerheblich ist auch, ob die Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Antrag betroffener Grundstückseigentümer genommen hat, da Gemeinden solche Vorgänge zum Anlass nehmen können, um ihre städtebaulichen und gestalterischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138). Daher kann dahinstehen, ob der Vorbescheidsantrag „Neubau eines Kurhotels mit Kureinrichtungen, Wellness und Wohnungen zwischen L.straße und B.straße“ der Beigeladenen zu 1 vom 20. Dezember 2010 in Absprache mit der Antragstellerin erfolgte oder ob er letztlich den Anlass für die hier streitgegenständliche Planung gegeben hat.

3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die angegriffene Planung nicht frei von Abwägungsfehlern nach § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB. Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die angefochtene Satzung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB), hier also der 15. März 2016. Zeitlich nachfolgende tatsächliche Entwicklungen bei der Umsetzung der Planung sind damit nicht zu berücksichtigen.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das setzt eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus (§ 2 Abs. 3 BauGB). Von der Planung berührte schutzwürdige Eigentümerinteressen und die mit den Festsetzungen verfolgten Belange müssen im Rahmen der Abwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Dabei muss das der Planung zugrundeliegende Konzept im Bebauungsplan möglichst widerspruchsfrei umgesetzt werden. Mängel bei der Ermittlung, der Bewertung oder der Gewichtung der abwägungserheblichen Belange sind beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).

Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juni 2018, § 2 Rn. 82a), für deren Beachtlichkeit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB als Maßstab heranzuziehen ist (vgl. OVG Saarl., U.v. 5.9.2013 - 2 C 190.12 - juris Rn. 51). Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden.

Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass die Belange der von der Planung betroffenen Eigentümer nicht ausreichend ermittelt worden seien, da der Normaufstellungsakte eine ausreichende Ermittlung der Nutzungseinschränkungen für die betroffenen Grundstücke nicht zu entnehmen sei, die Antragsgegnerin sich vielmehr kein ausreichendes Bild von dem im Plangebiet bis zum Erlass des Bebauungsplans nach § 34 BauGB vorhandenen Baurecht gemacht habe und die Ausführungen in Ziffer 7 der Niederschrift der Sitzung des Stadtrats vom 21. Mai 2016, wonach eine Nutzung für den Wohnungsbau auf den Grundstücken auch früher nicht zulässig gewesen sei, vielmehr nahelegen würden, dass sogar von einer falschen Rechtslage ausgegangen worden sei, liegt kein Ermittlungsdefizit vor. Denn die Antragsgegnerin konnte angesichts der Lage des Plangebiets und der angrenzenden touristischen Betriebe das von ihr verfolgte Ziel der Stärkung des Hotel- und Gesundheitsstandortes mit der Ausrichtung des Gebiets als Sondergebiet vornehmen und einer ortsplanerisch unerwünschten Änderung der Struktur mit Mitteln der Bauleitplanung begegnen. Der Antragsgegnerin, die von einer „sehr geringen“ Vorprägung durch Wohnnutzung ausgegangen ist (Niederschrift über die Sitzung des Stadtrats vom 15. März 2016), war bekannt, dass sich auf dem Grundstück FlNr. … ein Wohnhaus befindet, die Pensionsnutzung auf dem Grundstück FlNr. … der Antragstellerin im Jahr 1998 aufgegebenen worden war und - zumindest ein Teil der - Eigentümer eine Wohnbebauung wünschten. Dass die Antragstellerin die Ausweisung eines Wohngebiets begehrte, hat sie erst mit Schreiben vom 16. Februar 2016 kundgetan. Die Frage, ob die Antragsgegnerin durch den Ausschluss einer Wohnnutzung ein eventuelles Baurecht der Antragstellerin fehlerhaft bewertet hat, ist im Rahmen der Abwägung zu prüfen. Ein Fehler bei der (gebietsbezogenen) Ermittlung der Grundstücksnutzung ist daher nicht erkennbar.

Ob die im Bebauungsplanverfahren vorliegenden Unterlagen zur Ermittlung des „dringenden Bedarfs an Investitionen zur Umsetzung touristischer bzw. gesundheitlicher Projekte“ als ausreichend zu erachten sind, braucht im Hinblick auf den im Folgenden abzuhandelnden Abwägungsfehler nicht weiter vertieft werden.

Denn die Antragsgegnerin hat bei der Umsetzung ihres Konzepts die Belange der Antragstellerin im Hinblick auf die Festsetzung eines Sondergebiets - Gesundheit/Hotel durch Planzeichen (A.2) unter Ausschluss aller Arten von Wohn- und Pflegeheimen sowie Ferienwohnungen und Pensionen durch textliche Festsetzungen (B.1.1 und 1.2) mit der damit verbundenen Einschränkung des Baurechts nicht ausreichend berücksichtigt und damit Art, Ausmaß und Gewicht der potentiellen Beeinträchtigung des Grundeigentums der Antragstellerin durch die Planung verkannt und gegen die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Private Belange, die der Gemeinde bekannt sind, muss die Gemeinde mit dem erforderlichen Gewicht berücksichtigen, wenn sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2013 - 4 BN 1.13 - juris Rn. 17).

Die Antragsgegnerin hat in den Sitzungen des Bauausschusses vom 21. Mai 2015 und 1. März 2016 sowie in der Sitzung des Stadtrats vom 15. März 2016 in Bezug auf die Belange der betroffenen Eigentümer zwar darauf abgestellt, dass die Grundstücke seit jeher im Kursondergebiet - Bebauungsplan Sondergebiet Badeteil - sowie im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans und des Regionalplans (besonderer Tourismusstandort) lagen. Sie hat sich aber in der Abwägung nicht ausreichend mit der Frage beschäftigt, welches Baurecht der Antragstellerin nach Aufhebung des Bebauungsplans „Sondergebiet Badeteil“ 2005 zustand. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin eine Wohnnutzung auf den Grundstücken auch früher schon als nicht zulässig erachtet hat (Niederschrift der Sitzung des Bauausschusses vom 21. Mai 2015) und dabei an eine mögliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 BauGB gedacht haben könnte. Daran, dass die Grundstücke der Antragstellerin vor der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans als dem nicht beplanten Innenbereich im Sinn von § 34 BauGB zugehörig zu qualifizieren waren, bestehen keine Zweifel. Auch wenn eine Einschränkung bisher bestehender Baumöglichkeiten durch einen Bebauungsplan grundsätzlich zulässig ist, war somit eine zwischenzeitliche Wohnnutzung auf den Grundstücken im Plangebiet zulässig. Der Antragsgegnerin ist insoweit zwar zuzustimmen, dass ein Anspruch des Eigentümers auf eine optimale Ausnutzung seiner Grundstücke durch Schaffung eines Baurechts nicht besteht. Allerdings genügt es nicht den Anforderungen an eine ausreichende Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange der Antragstellerin, dabei nur darauf abzustellen, dass angesichts der Lage des Plangebiets eine Verpflichtung zur Zulassung von Wohnbebauung und die damit verbundene Schaffung von Baurecht nicht besteht. Denn die Antragsgegnerin hat damit im Wesentlichen nur auf das Plankonzept abgestellt, wonach sich das Plangebiet aufgrund der Situierung zur Stärkung des Hotel- und Gesundheitsstandorts anbiete, ohne die Belange der Antragstellerin, insbesondere zu den künftigen Nutzungen, in den Blick zu nehmen. Damit hat sie die Bedeutung der von der Festsetzung betroffenen privaten Eigentumsbelange der Antragstellerin nur unzureichend erfasst. Es kann daher entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht die Rede davon sein, dass die privaten Belange der Antragstellerin offenkundig waren. Im Übrigen kann bezweifelt werden, ob im Plangebiet angesichts des dargelegten Planungsziels eine Nutzung als Gastwirtschaft, die für jedermann zugänglich ist, zumindest nach § 31 Abs. 2 BauGB zulässig wäre. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, weil diese Alternative im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägung jedenfalls keine Rolle gespielt hat.

Ein ausreichender Abgleich der zulässigen Baurechte nach § 34 BauGB mit den getroffenen Festsetzungen ist daher nicht erfolgt. Damit liegt eine mit den angeführten verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu vereinbarende Fehleinschätzung des Gewichts der betroffenen Belange vor. Das städtebaulich nachvollziehbare Anliegen der Antragsgegnerin entband sie nicht von ihrer Pflicht, die besondere Bedeutung des Entzugs eines bestehenden (Wohn-)Baurechts abwägend zu berücksichtigen.

Damit erweist sich die Planung insgesamt als abwägungsfehlerhaft. Die mit der Planung und der Festsetzung des Sondergebiets - Gesundheit/Hotel verbundenen Nachteile für die Antragstellerin wiegen schwer. Eine Abwägung dahingehend, dass als milderes Mittel auch eine teilweise Wohnnutzung entsprechend der Rahmenkonzeption möglich sein könnte bzw. das mit dem Konzept verfolgte städtebauliche Anliegen die Einschränkung oder sogar den Ausschluss von Wohnnutzung rechtfertigt, ist nicht erfolgt. Damit sind die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin, insbesondere soweit sie sich aus dem Eigentum und seiner Nutzung herleiten lassen, nicht ausreichend beachtet worden, obwohl die bisherigen planungsrechtlichen Verhältnisse und damit die Baulandqualität der Grundstücke der Antragstellerin der Antragsgegnerin bekannt waren.

Der rechtzeitig gerügte Fehler bei der Gewichtung des Abwägungsmaterials (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist den Normaufstellungsakten zu entnehmen und damit offensichtlich sowie auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Antragsgegnerin sich für Festsetzungen entschieden hätte, die der Antragstellerin in gewissem Umfang weitergehende Nutzungsmöglichkeiten eröffnen. Der Abwägungsfehler führt auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B.v. 17.7.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225).

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Entscheidung in Nummer I der Urteilsformel nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in derselben Weise zu veröffentlichen wie den angegriffene Bebauungsplan (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Bad Tölz - Wolfratshausen vom 1. Juni 2015 verpflichtet, den Klägern den mit Antrag vom 9. Oktober 2014 beantragten Vorbescheid zu erteilen.

II.

Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten, für das Grundstück Fl. Nr. 1328/6, Gemarkung … einen Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses mit Tiefgarage zu erteilen.

Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Fl. Nr. 1328/6 und 1328/2 Gemarkung …

Mit Antrag auf Vorbescheid vom ... Oktober 2014, beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen (im Folgenden: Landratsamt) eingegangen am 9. Dezember 2014, beantragten die Kläger die Erteilung eines Vorbescheides für das Vorhaben: „Errichtung von einem Wohnhaus mit Tiefgarage“. Als Frage, über die im Vorbescheid zu entscheiden ist, ist im Vorbescheidsantragsformular eingetragen: „Ist die Bebauung bauplanungsrechtlich zulässig?“.

Der Vorbescheidsantrag wurde in der Sitzung des Bau- und Stadtentwicklungsausschusses der Beigeladenen am 27. November 2014 behandelt. Dem Auszug aus der Niederschrift ist zu entnehmen, dass das Bauvorhaben innerhalb des Bereichs liege, für den der Stadtrat der Beigeladenen die Aufstellung des Bebauungsplanes „SO Hotel Am Kurpark“ sowie eine Veränderungssperre beschlossen habe. Die Veränderungssperre gelte noch bis 29. März 2015. Das geplante Vorhaben stehe den künftigen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes entgegen. Es wurde einstimmig beschlossen, den Vorbescheid nicht zur bauaufsichtlichen Genehmigung zu befürworten.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 22. Januar 2015 wurden die Kläger zur beabsichtigten Ablehnung ihres Vorbescheidsantrages angehört.

Dieser könne nicht erteilt werden, weil das Vorhaben von der Art der Nutzung den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „SO Hotel Am Kurpark“ sowie der von der Stadt … erlassenen Veränderungssperre widerspreche. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre lägen nicht vor.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 1. Juni 2015 wurde der Vorbescheidsantrag abgelehnt.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:

Der Stadtrat der Beigeladenen habe auf seiner Sitzung vom 26. Juli 2011 die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes („Sondergebiet Hotel Am Kurpark“) für die Grundstücke Fl. Nrn. 1326, 1326/1, 1328/2, 1328/3, 1328/6 und 1328/7 der Gemarkung … beschlossen. Entsprechend dem Wortlaut des Beschlussauszugs verfolge die Beigeladene damit das Ziel, die betroffenen Grundstücke für den Neubau eines Kurhotels mit Kureinrichtungen, Wellness und Wohnungen zu sichern. Das Gebiet soll als „Sondergebiet Hotel“ im Sinne von § 11 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen werden. Zur Sicherung dieser Planungsabsichten habe der Stadtrat der Beigeladenen für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes eine Veränderungssperre mit üblichem Inhalt erlassen. Der Aufstellungsbeschluss sei am 22. März 2012 und die als Satzung beschlossene Veränderungssperre am 29. März 2012 ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Veränderungssperre sei damit mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten. Die am 28. Januar 2014 beschlossene Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre sei am 27. März 2014 und die am 27. Januar 2015 beschlossene Satzung über die nochmalige Verlängerung sei am 25. März 2015 in Kraft getreten. Die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um 1 Jahr sei von der Beigeladenen damit begründet worden, dass „wegen zeitlich aufwendiger Abstimmungs- und Beteiligungsverfahren im Bereich des Naturschutzes (u. a. wegen artenschutzrechtlicher Belange) die Bauleitplanung für den Bereich „SO Hotel Am Kurpark“ bis dato noch nicht abgeschlossen habe werden können.

Der eingereichte Antrag sei abzulehnen, da das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Das gemeindliche Einvernehmen sei verweigert worden. Das Landratsamt sei hieran gebunden. Eine rechtsaufsichtliche Ersetzung komme nicht in Betracht. Dem geplanten Haus stehe die seit 29. März 2012 gültige Veränderungssperre entgegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme lägen nicht vor. Die begehrte Bebauung würde voraussichtlich der im Aufstellungsbeschluss vom 26. Juli 2011 allgemein zum Ausdruck gebrachten Planungsabsicht der Beigeladenen, die betroffenen Grundstücke für den Neubau eines Kurhotels mit Kureinrichtungen, Wellness und Wohnungen zu sichern, zuwiderlaufen. Angesichts dieser Zielvorstellung und unter Berücksichtigung der benachbarten Bebauung lasse sich bereits hinreichend deutlich erkennen, dass sowohl der geplante Gebäudestandort als auch die Größe des Gebäudes sowie die Art der Nutzung nicht mit den diesbezüglich zu erwartenden Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplanes in Einklang zu bringen seien. Zumindest müsse der Beigeladenen zugestanden werden, sich nicht durch die Zulassung des geplanten Vorhabens frühzeitig in ihren Planungsmöglichkeiten einzuschränken bzw. zu binden.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom ... Juni 2015, beim Gericht eingegangen am 22. Juni 2015, ließen die Kläger gegen den streitgegenständlichen Bescheid Klage erheben.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom ... August 2015 ließen die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, den Klägern den am ... Oktober 2014 beantragten Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu erteilen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen:

Die Kläger seien Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1328/6, Gemarkung … Dieses sei unbebaut. Im näheren Umfeld des nördlich an die L.-straße angrenzenden Grundstücks fänden sich neben Hotel- und Beherbergungsnutzungen (etwa Hotel „…“, Fl. Nr. 1329; Ferienwohnungen „…“, Fl. Nr. 1329/5) vor allem auch Wohnnutzungen (etwa Fl. Nrn. 1329/3, 1328/7, 1328/4, 1327/4, 1338 und 1330/2). Auf der gegenüberliegenden Seite der L.-straße befänden sich weitere Wohnnutzungen sowie das Kurhaus.

Mit Schreiben vom ... Mai 2015 habe der Bevollmächtigte der Kläger darauf hingewiesen, dass die für die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 2 BauGB geforderten „besonderen Umstände“ nicht vorlägen und daher der streitgegenständliche Vorbescheidsantrag nicht unter Verweis auf die unwirksame Veränderungssperre abgelehnt werden dürfe. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides, da die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre unwirksam und das streitgegenständliche Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Besondere Gründe im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB hätten hinsichtlich der am 25. März 2015 öffentlich bekannt gemachten Satzung der Beigeladenen über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für das geplante Bebauungsplangebiet „SO Hotel Am Kurpark“ nicht vorgelegen. Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sei eine über 3 Jahre andauernde Sperrzeit durch eine Veränderungssperre nur dann entschädigungslos hinzunehmen, wenn einerseits die Bauleitplanung infolge außergewöhnlicher Umstände, die andererseits außerhalb des Einflussbereichs der Gemeinde lägen, nicht innerhalb der vergangenen 3 Jahre zu Ende geführt hätte werden können.

Vorliegend existierten weder die geforderten außergewöhnlichen Umstände, noch lägen diese - so sie denn existierten - außerhalb des Einflussbereichs der Beigeladenen.

Besondere oder außergewöhnliche Umstände - die die Verzögerung rechtfertigten - seien nicht erkennbar. Der Umgriff des geplanten Bebauungsplanes sei mit gerade einmal 1,4 ha vergleichsweise klein. Mangels der Existenz von Altlastenverdachts-flächen oder emittierenden Anlagen im oder in der Nähe des geplanten Bebauungsplangebietes seien auch keine bzw. keine besonders arbeits- und zeitintensiven Untersuchungen zur Schaffung von Entscheidungsgrundlagen erforderlich.

Da das kleine Plangebiet im Norden und Süden auf gesamter Länge an öffentliche Verkehrsflächen angrenze, sei auch keine Planung der internen Erschließung erforderlich.

Auch sei keine das Bebauungsplanverfahren flankierende Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, weil dieser das Plangebiet aktuell bereits als Sonder-gebiet „Kur“ darstelle. Dass es sich nicht um eine überdurchschnittlich anspruchs-volle Bauleitplanung handele, sondern die Überplanung des Gebietes eine eher überschaubare städtebauliche Aufgabe darstelle - zumal für eine größere Kommune wie die Beigeladene -, zeige sich auch daran, dass sich die Beigeladene für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB entschieden habe. An den fehlenden besonderen Umständen für die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre änderten schließlich auch die in der Sitzungsniederschrift vom 27. Januar 2015 vorgeschobenen „zeitlich aufwendigen Abstimmungs- und Beteiligungsverfahren im Bereich des Naturschutzes“ nichts. Zum einen sei völlig unklar, was hiermit gemeint sei. Zum anderen verwundere diese Behauptung vor allem auch deswegen, weil in den zurückliegenden 4 Jahren seit der Fassung des Aufstellungsbeschlusses im Jahre 2011 für den Bebauungsplan eine förmliche Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB bislang überhaupt nicht stattgefunden habe. Auch im März/April 2014 habe ausweislich der als Anlage vorgelegten Bekanntmachung lediglich die so genannte „frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit“ (§ 3 Abs. 1 BauGB) stattgefunden.

Im Übrigen dürften diese angeblich erst jetzt aufgetretenen Probleme im Bereich des Naturschutzes auch nicht ursächlich für die Verzögerung sein. Hätte die Beigeladene nämlich das Bauleitplanverfahren so betrieben, wie es sich für Bauleitplanverfahren, die durch eine Veränderungssperre gesichert seien, gehöre, also unter Einsatz ihrer Verwaltungskraft mit der notwendigen Umsicht, vorausschauend und in intensiver Bearbeitung, wären die angeblich erst jetzt - also 4 Jahre nach Beginn der Planung - aufgetauchten Naturschutzprobleme schon eher erkannt und gelöst worden.

Sofern also die von der Beigeladenen angeführten Probleme in Sachen Naturschutz überhaupt vorlägen, stellten diese keine besonderen Umstände dar, weil sie nicht für die Verzögerung ursächlich seien. Ursächlich sei einzig und allein das nicht ernsthafte Betreiben des Bauleitplanverfahrens durch die Beigeladene.

Selbst wenn aber vorliegend von einer verzögerungsverursachenden Ungewöhnlichkeit bzw. Außergewöhnlichkeit ausgegangen werden könne, würde dies an der Unwirksamkeit der nochmaligen Verlängerung der Veränderungssperre nichts ändern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten besondere Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB nur angenommen werden, wenn zum Vorliegen einer verzögerungsverursachenden Ungewöhnlichkeit der Bauleitplanung hinzukomme, dass die Kommune diese Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten habe. Vertreten müsse eine Kommune insoweit jedes ihr vorwerfbare Verhalten, wobei davon ausgegangen werden könne, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde aufträten, auf deren Fehlverhalten zurückzuführen seien. Dass vorliegend der Beigeladenen ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, liege auf Hand.

Obwohl der Aufstellungsbeschluss bereits im Sommer 2011 - also vor 4 Jahren - gefasst worden sei, habe bis zum heutigen Tage noch nicht einmal die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden. Ganz offensichtlich sei die Beigeladene daher mit der Bauleitplanung völlig überfordert. Wegen der zögerlichen Bearbeitung des Bauleitplanverfahrens habe die Beigeladene daher etwaige, erst jetzt aufgetretene Gesichtspunkte, die zu einer Verzögerung führten, zu vertreten.

Die Veränderungssperre sei daher unwirksam.

Das Vorhaben sei somit nach § 34 BauGB zu beurteilen und ohne weiteres bauplanungsrechtlich zulässig.

Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung - vom 21. September 2015 wurde

Klageabweisung

beantragt.

Die Kläger hätten gemäß Art. 71, 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheides für das streitgegenständliche Vorhaben. Dieses sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da ihm die Veränderungssperre der Beigeladenen entgegenstehe.

Es werde auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid verwiesen.

Mit Schreiben vom 4. April 2016 teilte die Beigeladene mit:

Inzwischen sei das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan abgeschlossen. Der Bebauungsplan „SO Hotel Am Kurpark“ sei am 18. März 2016 rechtsverbindlich geworden. Die Veränderungssperre sei damit außer Kraft getreten.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom ... Juni 2016 ließen die Kläger die Klageanträge neu fassen und die Klage weiter begründen. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.

Mit Schreiben der Beigeladenen vom 6. Juli 2016, auf das ebenfalls Bezug genommen wird, wurde auf die weitere Klagebegründung erwidert. Hierauf wiederum ließen die Kläger mit Schreiben ihres Bevollmächtigten ebenfalls vom 6. Juli 2016 erwidern.

Das Gericht erhob am 7. Juli 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins. Auf die Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen.

Im Anschluss daran wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

Die Beteiligten stellten am Ende der mündlichen Verhandlung die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und des von der Beigeladenen vorgelegten Bebauungsplans Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Die zulässige Klage ist im Hauptantrag begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheids, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 71 Satz 1, Satz 4 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO.

Der Bebauungsplan der Beigeladenen, § 30 Abs. 1 BauGB bzw. dessen Festsetzungen stehen dem Vorhaben nicht entgegen, weil der Bebauungsplan unwirksam ist (nachfolgend unter 1.). Das Vorhabensgrundstück ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht an § 34 BauGB, nicht an § 35 BauGB zu messen (2.). Es fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein gemäß § 34 BauGB (3.).

1. Der Bebauungsplan „SO Hotel am Kurpark“, dessen Festsetzungen dem Vorhaben entgegen stehen würden, ist unwirksam.

Ob der Bebauungsplan wegen der von der Klägerseite geltend gemachten nicht ordnungsgemäßen Öffentlichkeitsbeteiligung, §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 3 Abs. 2 BauGB, unwirksam ist, oder es ihm an der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt, kann offen bleiben.

Denn jedenfalls leidet der Bebauungsplan an einem beachtlichen Abwägungsmangel gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die Beigeladene hat die Belange der Kläger grundsätzlich verkannt bzw. überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und es sich bei der Abwägung insofern zu einfach gemacht.

Die Beigeladene hat weder das maßgebliche Abwägungsmaterial im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der klägerischen Grundstücke unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen vorgenommenen bzw. beabsichtigten Sondergebietsfestsetzung in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise zutreffend ermittelt und zutreffend bewertet, noch hat sie die gegenläufigen privaten Belange der Kläger‚ ihre Grundstücke auch unter Geltung der Planung der Beigeladenen noch wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können‚ mit den öffentlichen Belangen an der Sondergebietsfestsetzung Gesundheit/Hotel und den damit einhergehenden Nutzungen nicht in angemessener Weise abgewogen, und ist damit den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. hierzu: Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger‚ BauGB‚ Stand: 121. EL Mai 2016‚ § 1 Rn. 185 ff., zu den privaten Belangen insbesondere Rn. 195ff.) nicht gerecht geworden.

Der Beigeladenen ist bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten privaten Eigentumsbelange ein rechtlich erheblicher Fehler unterlaufen, der zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führt.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und die privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das setzt eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus. Mängel bei der Ermittlung und Bewertung sind beachtlich, wenn sie wesentliche Punkte betreffen und wenn der Mangel offensichtlich und von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Andere Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB).

Nach diesem Maßstab ist die auch bzw., genauer gesagt, hauptsächlich die Grundstücke der Kläger erfassende Festsetzung eines Sondergebietes Gesundheit und Hotel zu beanstanden, weil die Beigeladenen die Auswirkungen der Festsetzung auf das Eigentumsrecht der Kläger (und anderer Betroffener, z. B. den Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1328/7, das nach den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ausschließlich zum Wohnen genutzt wird und in gutem Zustand ist) nicht sorgfältig genug ermittelt und nicht zutreffend bewertet hat. Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist rechtlich erheblich (beachtlich).

Ziel des Bebauungsplans ist laut seiner Begründung, dem „dringenden Bedarf an Investitionen zur Umsetzung touristischer bzw. gesundheitlicher Projekte im Rahmen der Wiedernutzbarmachung und Entwicklung von Brachflächen bzw. Grundstücke der Innenlage Rechnung“ zu tragen. Die Planung mit dem Bebauungsplan „SO Hotel am Kurpark“ ist dabei eingebettet in weitere Bauleitplanverfahren der Beigeladenen, die dem gleichen oder ähnlichen Zielen dienen (vgl. die entsprechende Darlegung im Schreiben der Beigeladenen vom 06.07.2016). Dieses Ziel ist gemessen an der Planungshoheit der Beigeladenen auch grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch ist die Beigeladene gehalten, sich mit den von den Klägern vorgebrachten Umständen, dass die Grundstücksnutzung, die durch Bebauungsplan festgeschrieben werden soll, wirtschaftlich nicht tragfähig ist, konkret auseinanderzusetzen; die Beigeladene darf sich dazu nicht, wie sie es hervorgehend aus der Begründung des Bebauungsplans getan hat, auf allgemeine Behauptungen zu wirtschaftlichen Chancen, die ihre Festsetzungen bieten, verlassen. Auch wenn der Beigeladenen zuzugeben ist, dass die Bedingungen in ihrem Gemeindegebiet nicht in jeder Hinsicht mit dem Sachverhalt, der der vom Klägerbevollmächtigten genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (U. v. 29.05.2009 - 1 N 07.3063 -, juris) zugrunde liegt, vergleichbar ist, ist es gleichwohl erforderlich, dass sich die Beigeladene mit diesen Erwägungen, die jedenfalls nicht völlig von der Hand zu weisen sind, sondern jedenfalls abwägungserhebliche Belange darstellen, auseinanderzusetzen. Ob diese Auseinandersetzung in der Einholung konkreter Gutachten bestehen muss, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich. Denn jedenfalls genügen die angestellten Überlegungen und Behauptungen den Anforderungen ebenso wenig wie der Verweis in der Begründung des Bebauungsplans auf die Standortüberprüfung für Hotelprojekte in … durch die Beratungsfirma „… GmbH“ aus … von 2009. Diese von der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Studie ist erstens nicht aktuell und hat zweitens mit dem Geltungsbereich des hier einschlägigen Bebauungsplans nichts zu tun.

Insbesondere leidet der Bebauungsplan jedoch an einem Abwägungsfehler bezogen auf die privaten Belange der Kläger. Eine Abwägung dieser mit den von der Beigeladenen für ihre Planung verfolgten Interessen hat überhaupt nicht stattgefunden. Weder in der Begründung des Bebauungsplans noch in sonstigen Unterlagen werden die Belange der Kläger überhaupt angesprochen. Das ist angesichts der Bedeutung dieser privaten Belange nicht abwägungsgerecht. Sowohl bei einer räumlichen Betrachtung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, an dem die klägerischen Grundstücke, wie aus dem bei den eingereichten Bauvorlagen befindlichen Lageplan hervorgeht, einen erheblichen Anteil (aus dem Lageplan abgegriffen nicht viel weniger als die Hälfte) haben, wie auch bei einer sachlichen Betrachtung, was den Klägern unter Geltung des Bebauungsplans an Nutzungen (nur) noch möglich ist in Kombination mit den tatsächlichen Umsetzungsschwierigkeiten (dazu sogleich), liegt es auf der Hand, dass die privaten Belange der Kläger nicht nahezu völlig übergangen werden dürfen. Die einzige irgendwie feststellbare Befassung mit den Belangen der Kläger enthält das im Verfahren von den Klägern vorgelegte Antwortschreiben der Beigeladenen vom 18. März 2016 auf die im Aufstellungsverfahren abgegebene Stellungnahme der Kläger. In diesem Schreiben finden sich jedoch lediglich Allgemeinplätze, die sich mit den konkreten privaten Belangen der Kläger überhaupt nicht auseinandersetzen; vielmehr wird lediglich auf Nr. 6.1 der Begründung des Bebauungsplans verwiesen, in der sich jedoch ebenfalls überhaupt keine Aussage findet, die zeigt, dass die privaten Belange der Kläger von der Beigeladenen wenigstens erkannt geschweige denn ordnungsgemäß mit den Belangen, welche die Beigeladene mit ihrer Planung verfolgt, abgewogen worden wären. Dabei liegt auf der Hand, dass unter Berücksichtigung der sehr restriktiven Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet (B. Textliche Festsetzungen, dort Nr. 1.1 und 1.2) nur eine ganz geringe Variationsbreite an möglichen Nutzungen verbleibt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Vorhabensgrundstück vorher nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegen war, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB beurteilt hätte, woran die existierende Darstellung eines Sondergebiets „Kur“ im Flächennutzungsplan nichts geändert hätte, ist bereits dadurch die Verwertbarkeit des Grundeigentums der Kläger massiv eingeschränkt. Dazu kommen noch die von den Klägern dargelegten praktischen Umsetzungsschwierigkeiten: Etwa die Schwierigkeit, wegen der verschiedenen Eigentümer der Grundstücke ein gemeinsames Hotelprojekt zu verwirklichen oder auf der anderen Seite die Schwierigkeit, für den Fall einer fehlenden Einigung der Grundstückseigentümer untereinander mehrere kleinere Projekte verwirklichen zu können, oder die Schwierigkeit, wegen des den Geltungsbereich des Bebauungsplans durchschneidenden Biotops einschließlich des bestehenden Veränderungsverbots für die Hinterliegergrundstücke überhaupt eine sinnvolle Nutzung zusammen mit den an der L.-straße gelegenen Grundstücken zu finden. Spätestens in Kombination führen diese Umstände dazu, dass die privaten Belange der Kläger wegen der auf der Hand liegenden Einschränkungen der Kläger in der Verwertbarkeit ihres Grundeigentums hätten nachvollziehbar oder überhaupt mit den Belangen, die für die vorgenommene Planung sprechen, abgewogen werden müssen. Das hat die Beigeladene nicht getan. Ein Beispiel für die nahezu vollständige Verkennung der privaten Belange der Kläger ist die Aussage in der Klageerwiderung der Beigeladenen vom 6. Juli 2016, dort Seite 3 letzter Absatz, wo darauf verwiesen wird, dass die Beigeladene hinsichtlich der Zulässigkeit von Gaststätten oder Arztpraxen „keine Probleme“ sehe. Beide Nutzungen sind nach der Festsetzung zur Art der Nutzung im Sondergebiet jedoch überhaupt nicht zulässig; bei den Arztpraxen könnte zumindest noch versucht werden, diese unter die in B. Nr. 1.2 festgesetzten Nutzungsarten zu subsumieren, was aber im Ergebnis rechtlich nicht trägt angesichts der Striktheit der Festsetzung zur Art der Nutzung im Sondergebiet unter Berücksichtigung des Umstands, dass „Arztpraxis“ eben nicht genannt ist. Eine Nutzung z. B. als Gaststätte ist schließlich jedenfalls allgemein unzulässig und auch nicht befreiungsfähig, da nicht ersichtlich ist, wie eine im Sondergebiet nicht festgesetzte und damit ausgeschlossene Nutzung nicht die Grundzüge der Planung, § 31 Abs. 2 BauGB, berühren sollte.

Diese Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich (rechtlich erheblich). Sie betreffen mit den privaten Belangen der größten Grundeigentümer im Plangebiet einen wesentlichen Punkt der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. BVerwG, U. v. 09.04.2008 - 4 CN 1/07 -, juris Rn. 19 und 22). Die Mängel sind offensichtlich, weil sie sich ohne weiteres aus den Bebauungsplanakten ergeben.

Die Mängel waren auch von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens. Es besteht die „konkrete Möglichkeit“ (vgl. BVerwG, B.v. 29.01.1992 - 4 NB 22/90 -, juris Rn. 17), dass das Ergebnis des Verfahrens, d. h. das Abwägungsergebnis, ohne die aufgezeigten Fehler anders ausgefallen wäre. Es liegt nahe, dass eine Berücksichtigung der privaten Belange der Kläger zu anderen Festsetzungen geführt hätte; vor allem ist anzunehmen, dass die Beigeladene in den Bebauungsplan Festsetzungen aufgenommen hätte, die den Klägern eine etwas größere Bandbreite an möglichen Nutzungsarten gestatten.

2. Das somit wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht mehr an § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen zu messende Vorhaben beurteilt sich hinsichtlich der abgefragten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht nach § 35 BauGB, sondern nach § 34 BauGB.

Der Standort des Vorhabens befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beigeladenen und ist daher nach § 34 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 BauGB zu beurteilen.

§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fordert zunächst einen Bebauungszusammenhang. Dieser liegt vor, wenn das Baugrundstück tatsächlich von Bebauung umgeben ist. Hierbei zählt jedoch nicht jede bauliche Anlage mit, sondern es werden grundsätzlich nur solche Bauwerke als maßstabsbildend in die Betrachtung einbezogen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. nur BVerwG, B.v. 08.11.1999 - 4 B 85/99 -, juris Rn. 7; B.v. 10.07.2000 - 4 B 39/00 -, juris Rn. 5). Ist die Umgebung des Baugrundstücks - wie hier - nicht durchgehend bebaut, sondern weist auch unbebaute Flächen auf, entscheidet deren Zahl, Lage und Größe darüber, ob noch eine zusammenhängende Bebauung vorhanden ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit darauf ab, ob trotz vorhandener Baulücken der Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt wird (vgl. statt vieler BVerwG, U. v. 19.09.1986 - 4 C 15/84 -, BVerwGE 75, 34 (36 f.) = NVwZ 1987, 406; B.v. 02.08.2001 - 4 B 26/01 -, juris Rn. 7). Bei dieser wertenden Betrachtung (BVerwG, U. v. 06.11.1968 - IV C 2/66 -, BVerwGE 31, 20 (21) = BayVBl 1969, 316; B.v. 08.11.1999 a. a. O.) spielen auch die Topographie der näheren Umgebung, beispielsweise eine eventuell trennende Wirkung von Straßen und die Art der Umgebungsbebauung (z. B. einzelne Gebäude auf großen Grundstücken oder geschlossene Bebauung) eine Rolle. Nach der die Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden, wertenden Betrachtung liegt danach hier ein Bebauungszusammenhang vor. Insbesondere liegt nicht - wie vom Beklagten mittlerweile angenommen - eine so genannte „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ vor; würde letzteres zutreffen, hätte der Bebauungsplan der Beigeladenen nicht, wie geschehen, nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren ergehen dürfen.

Das Vorhabensgrundstück nimmt an einem bestehenden Bebauungszusammenhang teil.

Dies folgt bereits aus den, dem Bauantrag beigefügten Bauvorlagen, insbesondere dem Lageplan vom 20. November 2011 und wird durch die Feststellungen des Gerichts im durchgeführten Augenschein bestätigt.

Zu berücksichtigen ist, dass die nähere Umgebung des Vorhabensgrundstücks von überwiegend großen Gebäuden auf vergleichsweise eher großzügig geschnittenen Grundstücken gekennzeichnet ist. Dies gilt zunächst für das Grundstück Fl. Nr. 1328/2. Das gilt ebenso für das Gebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 1328/7, bei dem es sich um ein Wohngebäude handelt. Ebenso gilt das insbesondere für die Gebäude und Grundstücke auf den östlich angrenzenden Flächen. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob die auf Fl. Nr. 1336/6 verlaufende L.-straße trennende oder verbindende Wirkung hat, wobei der Eindruck eher für letzteres spricht. Denn auch nur die Bebauung nördlich der L.-straße betrachtet, liegt ein Bebauungszusammenhang des Vorhabensgrundstücks mit der es umgebenden Bebauung vor. Die konkrete Art der Umgebungsbebauung hat für die Betrachtung, ob hier ein unbeplanter Innenbereich oder ein Außenbereich im Innenbereich vorliegt, die Folge, dass bei dieser Beurteilung kein zu kleinräumiger Maßstab angelegt werden kann. Vielmehr folgt daraus, dass die beschriebene Art der Umgebungsbebauung bereits deutlich für die Annahme einer Innenbereichslage spricht. Zu berücksichtigen ist ebenso, dass es sich bei dem Vorhabensgrundstück um eine zweifelsohne innerhalb der geschlossenen Ortslage der Beigeladenen gelegene Fläche handelt. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist der Vorhabensstandort Teil der umliegenden Bebauung.

Der Vorhabensstandort ist auch nicht Teil einer so genannten „Außenbereichsinsel im Innenbereich“.

Für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegt, ist nicht allein entscheidend, ob die tatsächlich vorhandene Bebauung einen solchen Bebauungszusammenhang bildet; vielmehr muss auch die Fläche, auf der das geplante Vorhaben realisiert werden soll, noch ein Teil dieses Zusammenhangs sein, von ihm noch geprägt werden. Der Bebauungszusammenhang als tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung wird dann unterbrochen, wenn die Abfolge durch große Baulücken oder größere Freiflächen unterbrochen wird (vgl. mit zahlreichen Nachweisen und Beispielen aus der Rechtsprechung Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 21 ff.). Daher steht eine von Bebauung umgebene, innerörtliche Fläche mit ihrer Umgebung dann nicht mehr im Bebauungszusammenhang, wenn sie so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt (BVerwG, U. v. 17.02.1984 - 4 C 55/81 -, juris Rn. 13). In diesen Fällen spricht man von einer so genannten Außenbereichsinsel im Innenbereich.

Eine solche „Außenbereichsinsel“ liegt hier jedoch tatsächlich nicht vor. Für die Frage, ab wann eine so genannte „Außenbereichsinsel“ anzunehmen ist, gibt es naturgemäß keine eindeutigen Daten. Als Grenzen, bei deren Erreichen ein Bebauungszusammenhang unterbrochen ist, werden in der Rechtsprechung beispielsweise angenommen, dass das nächste Haus mehr als 120 m entfernt liegt (VGH Mannheim, U. v. 08.07.1986 - 8 S 2815/85 -, BRS 46, Nr. 81, S. 187; OVG Greifswald, U. v. 05.07.2001 - 3 L 197/00 -, NordÖR 2002, 18 (19)) oder dass die unbebaute Freifläche mehr als 20.000 m² aufweist (BVerwG, U. v. 01.12.1972 - IV C 6/71 -, BVerwGE 41, 227 (234) = BayVBl 1973, 358; VGH Mannheim, U. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 -, VBlBW 1996, 381; U. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/07 -, NVwZ-RR 2000, 481). Bei der - wie oben schon ausgeführt - hier anzustellenden wertenden Betrachtung im konkret zu beurteilenden Einzelfall können solche Maßangaben naturgemäß nur grobe Anhaltspunkte bilden. Jedoch sind unter Zugrundelegung dieser ungefähren Größenangaben die Anforderungen an eine so genannte „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ im vorliegenden Fall bei Weitem nicht erfüllt. Dazu kommt noch, dass auch eine darüber hinausgehende Bewertung des Einzelfalles zum selben Ergebnis führt.

Im Einzelnen:

Das Gericht geht entsprechend den Feststellungen im Augenschein davon aus, dass der tatsächlich vorhandene Bebauungszusammenhang jedenfalls von Westen kommend bis an die östliche Außenwand des Gebäudes auf Fl. Nrn. 1328/4 und der nördlich anschließenden Gebäude einerseits sowie von Osten kommend bis an die westliche Außenwand des Gebäudes auf Fl. Nr. 1329 und der nördlich anschließenden Gebäude reicht.

Die dazwischen liegende Fläche stellt keine Unterbrechung des vorhandenen Bebauungszusammenhangs dar. Die auf dem Grundstück Fl. Nr. 1328/2 noch vorhandenen beiden (im Wesentlichen abbruchreifen) Gebäude mögen dabei außer Betracht bleiben. Die folgenden beiden Umstände sprechen aber entscheidend dagegen, die gesamte Fläche, die in etwa dem Umgriff des unwirksamen Bebauungsplans entspricht und die insgesamt groß genug wäre für die Annahme einer Außenbereichsinsel, tatsächlich als solche zu werten:

Erstens durchtrennt das Biotop entsprechend den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein diese Gesamtfläche; für die entsprechende topographische Trennungswirkung kommt es dabei weniger auf das Biotop als solches an, sondern mehr darauf, dass im Bereich des Biotops eine von Grundstück Fl. Nr. 1328/2 zum nördlich liegenden Grundstück Fl. Nr. 1326 eine stark ausgeprägte Geländekante vorhanden ist, die zusammen mit dem nahezu undurchdringlichen Biotop die Fläche an den nördlichen Grenzen der Grundstücke Fl. Nr. 1328/2 und 1328/7 von der dahinter liegenden unbebauten Fläche auf Fl. Nr. 1326 abgrenzt.

Zweitens ist außerdem das nördlich dem Vorhabensgrundstück stehende Wohngebäude auf Fl. Nr. 1328/7 zu berücksichtigen. Anders als die Gebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 1328/2 ist dieses ohne weiteres zu berücksichtigen. Dieses Gebäude erscheint nicht als Außenbereichsvorhaben, sondern bezieht sich auf das die westlich angrenzende durchgehende Bebauung. Dafür spricht auch, dass dieses Wohnhaus durch seine Bauweise sich gerade nach Westen hin „öffnet“ und nicht abgrenzt.

Die Hangkante an der östlichen Grenze des Grundstücks Fl. Nr. 1328/2 zu der östlich angrenzenden Bebauung ist dagegen keine das Grundstück Fl. Nr. 1328/2 nach Osten hin abgrenzende topographische Grenze. Zwar fällt das Gelände auch hier steil ab, jedoch gerade nicht auf der ganzen östlichen Grenze des Grundstücks Fl. Nr. 1328/2, sondern nur im vorderen Bereich der Grundstücke Fl. Nr. 1328/2 und 1329 zur L.-straße hin.

Am Vorliegen eines Ortsteils bestehen keine Zweifel.

Daher liegt hier eine Innenbereichslage vor.

3. Das Vorhaben fügt sich ohne weiteres und insofern zwischen den Beteiligten wohl auch unstreitig in die nähere Umgebung ein § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Wie die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ergeben haben, gibt es insbesondere östlich des Vorhabensgrundstücks, aber auch westlich und südlich davon eine Vielzahl von Wohnbauvorhaben, die in ihrem Nutzungsmaß dem Vorhaben gleichkommen oder dieses übertreffen.

Nach alledem ist der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayer-straße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwig-straße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 90000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayer-straße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Bad Tölz - Wolfratshausen vom 1. Juni 2015 verpflichtet, den Klägern den mit Antrag vom ... Oktober 2014 beantragten Vorbescheid zu erteilen.

II.

Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten, für das Grundstück Fl.Nr. 1328/2, Gemarkung ..., L.-str. ... in ..., einen Vorbescheid für die Errichtung von drei Wohnhäusern mit Tiefgarage zu erteilen.

Mit Antrag auf Vorbescheid vom ... Oktober 2014, beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen (im Folgenden: Landratsamt) eingegangen am 9. Dezember 2014, beantragten die Kläger die Erteilung eines Vorbescheides für das Vorhaben: „Errichtung von drei Wohnhäusern mit Tiefgarage.“. Als Frage, über die im Vorbescheid zu entscheiden ist, ist im Vorbescheidsantragsformular eingetragen: „Ist die Bebauung bauplanungsrechtlich zulässig?“.

Aus den mit dem Vorbescheidsantrag eingereichten Bauvorlagen ergibt sich, dass die Errichtung von drei Wohnhäusern mit Tiefgarage mit Grundflächen von 12 m x 25 m, 12 m x 16 m und 16 m x 12 m, einer Tiefgaragenabfahrt von 10 m x 3,50 m, jeweils drei Vollgeschossen, Wandhöhen von jeweils 8,80 m, Satteldächern mit 23° Dachneigung, insgesamt 1.539 m² Wohnfläche, insgesamt 16 Wohneinheiten und 32 Tiefgaragenstellplätzen sowie 4 oberirdischen Stellplätzen beabsichtigt ist.

Der Vorbescheidsantrag wurde in der Sitzung des Bau- und Stadtentwicklungsausschusses der Beigeladenen am 27. November 2014 behandelt. Dem Auszug aus der Niederschrift ist zu entnehmen, dass das Bauvorhaben innerhalb des Bereichs liege, für den der Stadtrat der Beigeladenen die Aufstellung des Bebauungsplanes „SO Hotel Am Kurpark“ sowie eine Veränderungssperre beschlossen habe. Die Veränderungssperre gelte noch bis 29. März 2015. Das geplante Vorhaben stehe den künftigen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes entgegen. Es wurde einstimmig beschlossen, den Vorbescheid nicht zur bauaufsichtlichen Genehmigung zu befürworten.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 22. Januar 2015 wurden die Kläger zur beabsichtigten Ablehnung ihres Vorbescheidsantrages angehört.

Dieser könne nicht erteilt werden, weil das Vorhaben von der Art der Nutzung den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „SO Hotel Am Kurpark“ sowie der von der Stadt ... erlassenen Veränderungssperre widerspreche. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre lägen nicht vor.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom ... April 2015 ließen die Kläger mitteilen, dass um Verbescheidung gebeten werde.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 1. Juni 2015 wurde der Vorbescheidsantrag abgelehnt.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:

Der Stadtrat der Beigeladenen habe auf seiner Sitzung vom 26. Juli 2011 die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes („Sondergebiet Hotel Am Kurpark“) für die Grundstücke Fl.Nrn. 1326, 1326/1, 1328/2, 1328/3, 1328/6 und 1328/7 der Gemarkung ... beschlossen. Entsprechend dem Wortlaut des Beschlussauszugs verfolge die Beigeladene damit das Ziel, die betroffenen Grundstücke für den Neubau eines Kurhotels mit Kureinrichtungen, Wellness und Wohnungen zu sichern. Das Gebiet soll als „Sondergebiet Hotel“ im Sinne von § 11 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen werden. Zur Sicherung dieser Planungsabsichten habe der Stadtrat der Beigeladenen für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes eine Veränderungssperre mit üblichem Inhalt erlassen. Der Aufstellungsbeschluss sei am 22. März 2012 und die als Satzung beschlossene Veränderungssperre am 29. März 2012 ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Veränderungssperre sei damit mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten. Die am 28. Januar 2014 beschlossene Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre sei am 27. März 2014 und die am 27. Januar 2015 beschlossene Satzung über die nochmalige Verlängerung sei am 25. März 2015 in Kraft getreten. Die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um 1 Jahr sei von der Beigeladenen damit begründet worden, dass „wegen zeitlich aufwendiger Abstimmungs- und Beteiligungsverfahren im Bereich des Naturschutzes (u. a. wegen artenschutzrechtlicher Belange) die Bauleitplanung für den Bereich „SO Hotel Am Kurpark“ bis dato noch nicht abgeschlossen habe werden können.

Der eingereichte Antrag sei abzulehnen, da das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Das gemeindliche Einvernehmen sei verweigert worden. Das Landratsamt sei hieran gebunden. Eine rechtsaufsichtliche Ersetzung komme nicht in Betracht. Dem geplanten Haus stehe die seit 29. März 2012 gültige Veränderungssperre entgegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme lägen nicht vor. Die begehrte Bebauung würde voraussichtlich der im Aufstellungsbeschluss vom 26. Juli 2011 allgemein zum Ausdruck gebrachten Planungsabsicht der Beigeladenen, die betroffenen Grundstücke für den Neubau eines Kurhotels mit Kureinrichtungen, Wellness und Wohnungen zu sichern, zuwiderlaufen. Angesichts dieser Zielvorstellung und unter Berücksichtigung der benachbarten Bebauung lasse sich bereits hinreichend deutlich erkennen, dass sowohl die geplanten Gebäudestandorte als auch die Anzahl und Größe der Gebäude sowie die Art der Nutzung nicht mit den diesbezüglich zu erwartenden Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplanes in Einklang zu bringen seien. Zumindest müsse der Beigeladenen zugestanden werden, sich nicht durch die Zulassung des geplanten Vorhabens frühzeitig in ihren Planungsmöglichkeiten einzuschränken bzw. zu binden.

Der Ablehnungsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Kläger ausweislich einer bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 5. Juni 2015 zugestellt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom ... Juni 2015, beim Gericht eingegangen am 22. Juni 2015, ließen die Kläger gegen den streitgegenständlichen Bescheid Klage erheben.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 wurde die Stadt ... zum Verfahren beigeladen.

Mit Schreiben vom 4. August 2015 zeigte die Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung - die Übernahme der Vertretung des Beklagten an.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom ... August 2015 ließen die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, den Klägern den am ... Oktober 2014 beantragten Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu erteilen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen:

Die Kläger seien Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1328/2, Gemarkung ... Auf diesem Grundstück befänden sich zwei Anwesen (L.-str. ... und ...). Diese Anwesen seien früher als Beherbergungsbetrieb (Hotel „...“) und Wohnhaus genutzt worden. Sie stünden aktuell leer. Im näheren Umfeld des nördlich an die L.-straße angrenzenden Grundstücks fänden sich neben Hotel- und Beherbergungsnutzungen (etwa Hotel „...“, Fl.Nr. 1329; Ferienwohnungen „...“, Fl.Nr. 1329/5) vor allem auch Wohnnutzungen (etwa Fl.Nrn. 1329/3, 1328/7, 1328/4, 1327/4, 1338 und 1330/2). Auf der gegenüberliegenden Seite der L.-straße befänden sich weitere Wohnnutzungen sowie das Kurhaus.

Mit Schreiben vom ... Mai 2015 habe der Bevollmächtigte der Kläger darauf hingewiesen, dass die für die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 2 BauGB geforderten „besonderen Umstände“ nicht vorlägen und daher der streitgegenständliche Vorbescheidsantrag nicht unter Verweis auf die unwirksame Veränderungssperre abgelehnt werden dürfe. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides, da die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre unwirksam und das streitgegenständliche Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Besondere Gründe im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB hätten hinsichtlich der am 25. März 2015 öffentlich bekannt gemachten Satzung der Beigeladenen über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für das geplante Bebauungsplangebiet „SO Hotel Am Kurpark“ nicht vorgelegen. Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sei eine über 3 Jahre andauernde Sperrzeit durch eine Veränderungssperre nur dann entschädigungslos hinzunehmen, wenn einerseits die Bauleitplanung infolge außergewöhnlicher Umstände, die andererseits außerhalb des Einflussbereichs der Gemeinde lägen, nicht innerhalb der vergangenen 3 Jahre zu Ende geführt hätte werden können.

Vorliegend existierten weder die geforderten außergewöhnlichen Umstände, noch lägen diese - so sie denn existierten - außerhalb des Einflussbereichs der Beigeladenen.

Besondere oder außergewöhnliche Umstände - die die Verzögerung rechtfertigten - seien nicht erkennbar. Der Umgriff des geplanten Bebauungsplanes sei mit gerade einmal 1,4 ha vergleichsweise klein. Mangels der Existenz von Altlastenverdachts-flächen oder emittierenden Anlagen im oder in der Nähe des geplanten Bebauungsplangebietes seien auch keine bzw. keine besonders arbeits- und zeitintensiven Untersuchungen zur Schaffung von Entscheidungsgrundlagen erforderlich.

Da das kleine Plangebiet im Norden und Süden auf gesamter Länge an öffentliche Verkehrsflächen angrenze, sei auch keine Planung der internen Erschließung erforderlich.

Auch sei keine das Bebauungsplanverfahren flankierende Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, weil dieser das Plangebiet aktuell bereits als Sonder-gebiet „Kur“ darstelle. Dass es sich nicht um eine überdurchschnittlich anspruchs-volle Bauleitplanung handele, sondern die Überplanung des Gebietes eine eher überschaubare städtebauliche Aufgabe darstelle - zumal für eine größere Kommune wie die Beigeladene -, zeige sich auch daran, dass sich die Beigeladene für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB entschieden habe. An den fehlenden besonderen Umständen für die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre änderten schließlich auch die in der Sitzungsniederschrift vom 27. Januar 2015 vorgeschobenen „zeitlich aufwendigen Abstimmungs- und Beteiligungsverfahren im Bereich des Naturschutzes“ nichts. Zum einen sei völlig unklar, was hiermit gemeint sei. Zum anderen verwundere diese Behauptung vor allem auch deswegen, weil in den zurückliegenden 4 Jahren seit der Fassung des Aufstellungsbeschlusses im Jahre 2011 für den Bebauungsplan eine förmliche Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB bislang überhaupt nicht stattgefunden habe. Auch im März/April 2014 habe ausweislich der als Anlage vorgelegten Bekanntmachung lediglich die so genannte „frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit“ (§ 3 Abs. 1 BauGB) stattgefunden.

Im Übrigen dürften diese angeblich erst jetzt aufgetretenen Probleme im Bereich des Naturschutzes auch nicht ursächlich für die Verzögerung sein. Hätte die Beigeladene nämlich das Bauleitplanverfahren so betrieben, wie es sich für Bauleitplanverfahren, die durch eine Veränderungssperre gesichert seien, gehöre, also unter Einsatz ihrer Verwaltungskraft mit der notwendigen Umsicht, vorausschauend und in intensiver Bearbeitung, wären die angeblich erst jetzt - also 4 Jahre nach Beginn der Planung - aufgetauchten Naturschutzprobleme schon eher erkannt und gelöst worden.

Sofern also die von der Beigeladenen angeführten Probleme in Sachen Naturschutz überhaupt vorlägen, stellten diese keine besonderen Umstände dar, weil sie nicht für die Verzögerung ursächlich seien. Ursächlich sei einzig und allein das nicht ernsthafte Betreiben des Bauleitplanverfahrens durch die Beigeladene.

Selbst wenn aber vorliegend von einer verzögerungsverursachenden Ungewöhnlichkeit bzw. Außergewöhnlichkeit ausgegangen werden könne, würde dies an der Unwirksamkeit der nochmaligen Verlängerung der Veränderungssperre nichts ändern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten besondere Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB nur angenommen werden, wenn zum Vorliegen einer verzögerungsverursachenden Ungewöhnlichkeit der Bauleitplanung hinzukomme, dass die Kommune diese Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten habe. Vertreten müsse eine Kommune insoweit jedes ihr vorwerfbare Verhalten, wobei davon ausgegangen werden könne, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde aufträten, auf deren Fehlverhalten zurückzuführen seien. Das vorliegend der Beigeladenen ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, liege auf Hand.

Obwohl der Aufstellungsbeschluss bereits im Sommer 2011 - also vor 4 Jahren - gefasst worden sei, habe bis zum heutigen Tage noch nicht einmal die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden. Ganz offensichtlich sei die Beigeladene daher mit der Bauleitplanung völlig überfordert. Wegen der zögerlichen Bearbeitung des Bauleitplanverfahrens habe die Beigeladene daher etwaige, erst jetzt aufgetretene Gesichtspunkte, die zu einer Verzögerung führten, zu vertreten.

Die Veränderungssperre sei daher unwirksam.

Das Vorhaben sei somit nach § 34 BauGB zu beurteilen und ohne weiteres bauplanungsrechtlich zulässig.

Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung - vom 21. September 2015 wurde

Klageabweisung

beantragt.

Die Kläger hätten gemäß Art. 71, 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheides für das streitgegenständliche Vorhaben. Dieses sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da ihm die Veränderungssperre der Beigeladene entgegenstehe.

Es werde auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid verwiesen.

Mit Schreiben vom 4. April 2016 teilte die Beigeladene mit:

Inzwischen sei das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan abgeschlossen. Der Bebauungsplan „SO Hotel Am Kurpark“ sei am 18. März 2016 rechtsverbindlich geworden. Die Veränderungssperre sei damit außer Kraft getreten.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom ... April 2016 ließen die Kläger mitteilen:

An der Klage solle festgehalten werden.

Die Klagebegründung würde demnächst ergänzt werden.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom ... Juni 2016 ließen die Kläger die Klageanträge neu fassen und die Klage weiter begründen. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.

Mit Schreiben der Beigeladenen vom 6. Juli 2016, auf das ebenfalls Bezug genommen wird, wurde auf die weitere Klagebegründung erwidert. Hierauf wiederum ließen die Kläger mit Schreiben ihres Bevollmächtigten ebenfalls vom 6. Juli 2016 erwidern.

Das Gericht erhob am 7. Juli 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins. Auf die Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen.

Im Anschluss daran wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

Die Beteiligten stellten am Ende der mündlichen Verhandlung die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und des von der Beigeladenen vorgelegten Bebauungsplans Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Die zulässige Klage ist im Hauptantrag begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheids, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 71 Satz 1, Satz 4 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO.

Der Bebauungsplan der Beigeladenen, § 30 Abs. 1 BauGB bzw. dessen Festsetzungen stehen dem Vorhaben nicht entgegen, weil der Bebauungsplan unwirksam ist (nachfolgend unter 1.). Das Vorhabensgrundstück ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht an § 34 BauGB, nicht an § 35 BauGB zu messen (2.). Es fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein gemäß § 34 BauGB (3.).

1. Der Bebauungsplan „SO Hotel am Kurpark“, dessen Festsetzungen dem Vorhaben entgegen stehen würden, ist unwirksam.

Ob der Bebauungsplan wegen der von der Klägerseite geltend gemachten nicht ordnungsgemäßen Öffentlichkeitsbeteiligung, §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 3 Abs. 2 BauGB, unwirksam ist, oder es ihm an der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt, kann offen bleiben.

Denn jedenfalls leidet der Bebauungsplan an einem beachtlichen Abwägungsmangel gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die Beigeladene hat die Belange der Kläger grundsätzlich verkannt bzw. überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und es sich bei der Abwägung insofern zu einfach gemacht.

Die Beigeladene hat weder das maßgebliche Abwägungsmaterial im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der klägerischen Grundstücke unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen vorgenommenen bzw. beabsichtigten Sondergebietsfestsetzung in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise zutreffend ermittelt und zutreffend bewertet, noch hat sie die gegenläufigen privaten Belange der Kläger‚ ihre Grundstücke auch unter Geltung der Planung der Beigeladenen noch wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können‚ mit den öffentlichen Belangen an der Sondergebietsfestsetzung Gesundheit/Hotel und den damit einhergehenden Nutzungen nicht in angemessener Weise abgewogen, und ist damit den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. hierzu: Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger‚ BauGB‚ Stand: 121. EL Mai 2016‚ § 1 Rn. 185 ff., zu den privaten Belangen insbesondere Rn. 195ff.) nicht gerecht geworden.

Der Beigeladenen ist bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten privaten Eigentumsbelange ein rechtlich erheblicher Fehler unterlaufen, der zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führt.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und die privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das setzt eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus. Mängel bei der Ermittlung und Bewertung sind beachtlich, wenn sie wesentliche Punkte betreffen und wenn der Mangel offensichtlich und von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Andere Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB).

Nach diesem Maßstab ist die auch bzw., genauer gesagt, hauptsächlich die Grundstücke der Kläger erfassende Festsetzung eines Sondergebietes Gesundheit und Hotel zu beanstanden, weil die Beigeladenen die Auswirkungen der Festsetzung auf das Eigentumsrecht der Kläger (und anderer Betroffener, z. B. den Eigentümer des Grundstücks FL.Nr. 1328/7, das nach den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ausschließlich zum Wohnen genutzt wird und, anders als die Gebäude auf den klägerischen Grundstücken in gutem Zustand ist) nicht sorgfältig genug ermittelt und nicht zutreffend bewertet hat. Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist rechtlich erheblich (beachtlich).

Ziel des Bebauungsplans ist laut seiner Begründung, dem „dringenden Bedarf an Investitionen zur Umsetzung touristischer bzw. gesundheitlicher Projekte im Rahmen der Wiedernutzbarmachung und Entwicklung von Brachflächen bzw. Grundstücke der Innenlage Rechnung“ zu tragen. Die Planung mit dem Bebauungsplan „SO Hotel am Kurpark“ ist dabei eingebettet in weitere Bauleitplanverfahren der Beigeladenen, die dem gleichen oder ähnlichen Zielen dienen (vgl. die entsprechende Darlegung im Schreiben der Beigeladenen vom 06.07.2016). Dieses Ziel ist gemessen an der Planungshoheit der Beigeladenen auch grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch ist die Beigeladene gehalten, sich mit den von den Klägern vorgebrachten Umständen, dass die Grundstücksnutzung, die durch Bebauungsplan festgeschrieben werden soll, wirtschaftlich nicht tragfähig ist, konkret auseinanderzusetzen; die Beigeladene darf sich dazu nicht, wie sie es hervorgehend aus der Begründung des Bebauungsplans getan hat, auf allgemeine Behauptungen zu wirtschaftlichen Chancen, die ihre Festsetzungen bieten, verlassen. Auch wenn der Beigeladenen zuzugeben ist, dass die Bedingungen in ihrem Gemeindegebiet nicht in jeder Hinsicht mit dem Sachverhalt, der der vom Klägerbevollmächtigten genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (U. v. 29.05.2009 - 1 N 07.3063 -, juris) zugrunde liegt, vergleichbar ist, ist es gleichwohl erforderlich, dass sich die Beigeladene mit diesen Erwägungen, die jedenfalls nicht völlig von der Hand zu weisen sind, sondern jedenfalls abwägungserhebliche Belange darstellen, auseinanderzusetzen. Ob diese Auseinandersetzung in der Einholung konkreter Gutachten bestehen muss, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich. Denn jedenfalls genügen die angestellten Überlegungen und Behauptungen den Anforderungen ebenso wenig wie der Verweis in der Begründung des Bebauungsplans auf die Standortüberprüfung für Hotelprojekte in ... durch die Beratungsfirma „... GmbH“ aus ... von 2009. Diese von der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Studie ist erstens nicht aktuell und hat zweitens mit dem Geltungsbereich des hier einschlägigen Bebauungsplans nichts zu tun.

Insbesondere leidet der Bebauungsplan jedoch an einem Abwägungsfehler bezogen auf die privaten Belange der Kläger. Eine Abwägung dieser mit den von der Beigeladenen für ihre Planung verfolgten Interessen hat überhaupt nicht stattgefunden. Weder in der Begründung des Bebauungsplans noch in sonstigen Unterlagen werden die Belange der Kläger überhaupt angesprochen. Das ist angesichts der Bedeutung dieser privaten Belange nicht abwägungsgerecht. Sowohl bei einer räumlichen Betrachtung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, an dem die klägerischen Grundstücke, wie aus dem bei den eingereichten Bauvorlagen befindlichen Lageplan hervorgeht, einen erheblichen Anteil (aus dem Lageplan abgegriffen nicht viel weniger als die Hälfte) haben, wie auch bei einer sachlichen Betrachtung, was den Klägern unter Geltung des Bebauungsplans an Nutzungen (nur) noch möglich ist in Kombination mit den tatsächlichen Umsetzungsschwierigkeiten (dazu sogleich), liegt es auf der Hand, dass die privaten Belange der Kläger nicht nahezu völlig übergangen werden dürfen. Die einzige irgendwie feststellbare Befassung mit den Belangen der Kläger enthält das im Verfahren von den Klägern vorgelegte Antwortschreiben der Beigeladenen vom 18. März 2016 auf die im Aufstellungsverfahren abgegebene Stellungnahme der Kläger. In diesem Schreiben finden sich jedoch lediglich Allgemeinplätze, die sich mit den konkreten privaten Belangen der Kläger überhaupt nicht auseinandersetzen; vielmehr wird lediglich auf Nr. 6.1 der Begründung des Bebauungsplans verwiesen, in der sich jedoch ebenfalls überhaupt keine Aussage findet, die zeigt, dass die privaten Belange der Kläger von der Beigeladenen wenigstens erkannt geschweige denn ordnungsgemäß mit den Belangen, welche die Beigeladene mit ihrer Planung verfolgt, abgewogen worden wären. Dabei liegt auf der Hand, dass unter Berücksichtigung der sehr restriktiven Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet (B. Textliche Festsetzungen, dort Nr. 1.1 und 1.2) nur eine ganz geringe Variationsbreite an möglichen Nutzungen verbleibt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Vorhabensgrundstück vorher nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegen war, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB beurteilt hätte, woran die existierende Darstellung eines Sondergebiets „Kur“ im Flächennutzungsplan nichts geändert hätte, ist bereits dadurch die Verwertbarkeit des Grundeigentums der Kläger massiv eingeschränkt. Dazu kommen noch die von den Klägern dargelegten praktischen Umsetzungsschwierigkeiten: Etwa die Schwierigkeit, wegen der verschiedenen Eigentümer der Grundstücke ein gemeinsames Hotelprojekt zu verwirklichen oder auf der anderen Seite die Schwierigkeit, für den Fall einer fehlenden Einigung der Grundstückseigentümer untereinander mehrere kleinere Projekte verwirklichen zu können, oder die Schwierigkeit, wegen des den Geltungsbereich des Bebauungsplans durchschneidenden Biotops einschließlich des bestehenden Veränderungsverbots für die Hinterliegergrundstücke überhaupt eine sinnvolle Nutzung zusammen mit den an der L.-straße gelegenen Grundstücken zu finden. Spätestens in Kombination führen diese Umstände dazu, dass die privaten Belange der Kläger wegen der auf der Hand liegenden Einschränkungen der Kläger in der Verwertbarkeit ihres Grundeigentums hätten nachvollziehbar oder überhaupt mit den Belangen, die für die vorgenommene Planung sprechen, abgewogen werden müssen. Das hat die Beigeladene nicht getan. Ein Beispiel für die nahezu vollständige Verkennung der privaten Belange der Kläger ist die Aussage in der Klageerwiderung der Beigeladenen vom 6. Juli 2016, dort Seite 3 letzter Absatz, wo darauf verwiesen wird, dass die Beigeladene hinsichtlich der Zulässigkeit von Gaststätten oder Arztpraxen „keine Probleme“ sehe. Beide Nutzungen sind nach der Festsetzung zur Art der Nutzung im Sondergebiet jedoch überhaupt nicht zulässig; bei den Arztpraxen könnte zumindest noch versucht werden, diese unter die in B. Nr. 1.2 festgesetzten Nutzungsarten zu subsumieren, was aber im Ergebnis rechtlich nicht trägt angesichts der Striktheit der Festsetzung zur Art der Nutzung im Sondergebiet unter Berücksichtigung des Umstands, dass „Arztpraxis“ eben nicht genannt ist. Eine Nutzung z. B. als Gaststätte ist schließlich jedenfalls allgemein unzulässig und auch nicht befreiungsfähig, da nicht ersichtlich ist, wie eine im Sondergebiet nicht festgesetzte und damit ausgeschlossene Nutzung nicht die Grundzüge der Planung, § 31 Abs. 2 BauGB, berühren sollte.

Diese Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich (rechtlich erheblich). Sie betreffen mit den privaten Belangen der größten Grundeigentümer im Plangebiet einen wesentlichen Punkt der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. BVerwG, U. v. 09.04.2008 - 4 CN 1/07 -, juris Rn. 19 und 22). Die Mängel sind offensichtlich, weil sie sich ohne weiteres aus den Bebauungsplanakten ergeben.

Die Mängel waren auch von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens. Es besteht die „konkrete Möglichkeit“ (vgl. BVerwG, B. v. 29.01.1992 - 4 NB 22/90 -, juris Rn. 17), dass das Ergebnis des Verfahrens, d. h. das Abwägungsergebnis, ohne die aufgezeigten Fehler anders ausgefallen wäre. Es liegt nahe, dass eine Berücksichtigung der privaten Belange der Kläger zu anderen Festsetzungen geführt hätte; vor allem ist anzunehmen, dass die Beigeladene in den Bebauungsplan Festsetzungen aufgenommen hätte, die den Klägern eine etwas größere Bandbreite an möglichen Nutzungsarten gestatten.

2. Das somit wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht mehr an § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen zu messende Vorhaben beurteilt sich hinsichtlich der abgefragten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht nach § 35 BauGB, sondern nach § 34 BauGB.

Der Standort des Vorhabens befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beigeladenen und ist daher nach § 34 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 BauGB zu beurteilen.

Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung des Beklagten, das Vorhaben befinde sich im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB, trifft nicht zu.

§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fordert zunächst einen Bebauungszusammenhang. Dieser liegt vor, wenn das Baugrundstück tatsächlich von Bebauung umgeben ist. Hierbei zählt jedoch nicht jede bauliche Anlage mit, sondern es werden grundsätzlich nur solche Bauwerke als maßstabsbildend in die Betrachtung einbezogen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. nur BVerwG, B. v. 08.11.1999 - 4 B 85/99 -, juris Rn. 7; B. v. 10.07.2000 - 4 B 39/00 -, juris Rn. 5). Ist die Umgebung des Baugrundstücks - wie hier - nicht durchgehend bebaut, sondern weist auch unbebaute Flächen auf, entscheidet deren Zahl, Lage und Größe darüber, ob noch eine zusammenhängende Bebauung vorhanden ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit darauf ab, ob trotz vorhandener Baulücken der Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt wird (vgl. statt vieler BVerwG, U. v. 19.09.1986 - 4 C 15/84 -, BVerwGE 75, 34 (36 f.) = NVwZ 1987, 406; B. v. 02.08.2001 - 4 B 26/01 -, juris Rn. 7). Bei dieser wertenden Betrachtung (BVerwG, U. v. 06.11.1968 - IV C 2/66 -, BVerwGE 31, 20 (21) = BayVBl 1969, 316; B. v. 08.11.1999 a. a. O.) spielen auch die Topographie der näheren Umgebung, beispielsweise eine eventuell trennende Wirkung von Straßen und die Art der Umgebungsbebauung (z. B. einzelne Gebäude auf großen Grundstücken oder geschlossene Bebauung) eine Rolle. Nach der die Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden, wertenden Betrachtung liegt danach hier ein Bebauungszusammenhang vor. Insbesondere liegt nicht - wie vom Beklagten mittlerweile angenommen - eine so genannte „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ vor; würde letzteres zutreffen, hätte der Bebauungsplan der Beigeladenen nicht, wie geschehen, nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren ergehen dürfen.

Das Vorhabensgrundstück nimmt an einem bestehenden Bebauungszusammenhang teil.

Dies folgt bereits aus den, dem Bauantrag beigefügten Bauvorlagen, insbesondere dem Lageplan vom 20. November 2011 und wird durch die Feststellungen des Gerichts im durchgeführten Augenschein bestätigt.

Zu berücksichtigen ist, dass die nähere Umgebung des Vorhabensgrundstücks von überwiegend großen Gebäuden auf vergleichsweise eher großzügig geschnittenen Grundstücken gekennzeichnet ist. Dies gilt zunächst für das Vorhabensgrundstück Fl.Nr. 1328/2. Das gilt ebenso für das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1328/7, bei dem es sich um ein Wohngebäude handelt. Ebenso gilt das insbesondere für die Gebäude und Grundstücke auf den östlich angrenzenden Flächen. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob die auf Fl.Nr. 1336/6 verlaufende L.-straße trennende oder verbindende Wirkung hat, wobei der Eindruck eher für letzteres spricht. Denn auch nur die Bebauung nördlich der L.-straße betrachtet, liegt ein Bebauungszusammenhang des Vorhabensgrundstücks mit der es umgebenden Bebauung vor. Die konkrete Art der Umgebungsbebauung hat für die Betrachtung, ob hier ein unbeplanter Innenbereich oder ein Außenbereich im Innenbereich vorliegt, die Folge, dass bei dieser Beurteilung kein zu kleinräumiger Maßstab angelegt werden kann. Vielmehr folgt daraus, dass die beschriebene Art der Umgebungsbebauung bereits deutlich für die Annahme einer Innenbereichslage spricht. Zu berücksichtigen ist ebenso, dass es sich bei dem Vorhabensgrundstück um eine zweifelsohne innerhalb der geschlossenen Ortslage der Beigeladenen gelegene Fläche handelt. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist der Vorhabensstandort Teil der umliegenden Bebauung.

Der Vorhabensstandort ist auch nicht Teil einer so genannten „Außenbereichsinsel im Innenbereich“.

Für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegt, ist nicht allein entscheidend, ob die tatsächlich vorhandene Bebauung einen solchen Bebauungszusammenhang bildet; vielmehr muss auch die Fläche, auf der das geplante Vorhaben realisiert werden soll, noch ein Teil dieses Zusammenhangs sein, von ihm noch geprägt werden. Der Bebauungszusammenhang als tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung wird dann unterbrochen, wenn die Abfolge durch große Baulücken oder größere Freiflächen unterbrochen wird (vgl. mit zahlreichen Nachweisen und Beispielen aus der Rechtsprechung Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 21 ff.). Daher steht eine von Bebauung umgebene, innerörtliche Fläche mit ihrer Umgebung dann nicht mehr im Bebauungszusammenhang, wenn sie so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt (BVerwG, U. v. 17.02.1984 - 4 C 55/81 -, juris Rn. 13). In diesen Fällen spricht man von einer so genannten Außenbereichsinsel im Innenbereich.

Eine solche „Außenbereichsinsel“ liegt hier jedoch tatsächlich nicht vor. Für die Frage, ab wann eine so genannte „Außenbereichsinsel“ anzunehmen ist, gibt es naturgemäß keine eindeutigen Daten. Als Grenzen, bei deren Erreichen ein Bebauungszusammenhang unterbrochen ist, werden in der Rechtsprechung beispielsweise angenommen, dass das nächste Haus mehr als 120 m entfernt liegt (VGH Mannheim, U. v. 08.07.1986 - 8 S 2815/85 -, BRS 46, Nr. 81, S. 187; OVG Greifswald, U. v. 05.07.2001 - 3 L 197/00 -, NordÖR 2002, 18 (19)) oder dass die unbebaute Freifläche mehr als 20.000 m² aufweist (BVerwG, U. v. 01.12.1972 - IV C 6/71 -, BVerwGE 41, 227 (234) = BayVBl 1973, 358; VGH Mannheim, U. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 -, VBlBW 1996, 381; U. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/07 -, NVwZ-RR 2000, 481). Bei der - wie oben schon ausgeführt - hier anzustellenden wertenden Betrachtung im konkret zu beurteilenden Einzelfall können solche Maßangaben naturgemäß nur grobe Anhaltspunkte bilden. Jedoch sind unter Zugrundelegung dieser ungefähren Größenangaben die Anforderungen an eine so genannte „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ im vorliegenden Fall bei Weitem nicht erfüllt. Dazu kommt noch, dass auch eine darüber hinausgehende Bewertung des Einzelfalles zum selben Ergebnis führt.

Im Einzelnen:

Das Gericht geht entsprechend den Feststellungen im Augenschein davon aus, dass der tatsächlich vorhandene Bebauungszusammenhang jedenfalls von Westen kommend bis an die östliche Außenwand des Gebäudes auf Fl.Nrn. 1328/4 und der nördlich anschließenden Gebäude einerseits sowie von Osten kommend bis an die westliche Außenwand des Gebäudes auf FlNr. 1329 und der nördlich anschließenden Gebäude reicht. Die dazwischen liegende Fläche stellt keine Unterbrechung des vorhandenen Bebauungszusammenhangs dar. Die auf dem Vorhabensgrundstück noch vorhandenen beiden (im Wesentlichen abbruchreifen) Gebäude mögen dabei außer Betracht bleiben. Die folgenden beiden Umstände sprechen aber entscheidend dagegen, die gesamte Fläche, die in etwa dem Umgriff des unwirksamen Bebauungsplans entspricht und die insgesamt groß genug wäre für die Annahme einer Außenbereichsinsel, tatsächlich als solche zu werten:

Erstens durchtrennt das Biotop entsprechend den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein diese Gesamtfläche; für die entsprechende topographische Trennungswirkung kommt es dabei weniger auf das Biotop als solches an, sondern mehr darauf, dass im Bereich des Biotops eine von Grundstück FlNr. 1328/2 zum nördlich liegenden Grundstück FlNr. 1326 eine stark ausgeprägte Geländekante vorhanden ist, die zusammen mit dem nahezu undurchdringlichen Biotop die Fläche an den nördlichen Grenzen der Grundstücke FlNr. 1328/2 und 1328/7 von der dahinter liegenden unbebauten Fläche auf FlNr. 1326 abgrenzt.

Zweitens ist außerdem das Wohngebäude auf FlNr. 1328/7 zu berücksichtigen. Anders als die Gebäude auf dem Vohabengrundstück ist dieses ohne weiteres zu berücksichtigen. Dieses Gebäude erscheint nicht als Außenbereichsvorhaben, sondern bezieht sich auf das die westlich angrenzende durchgehende Bebauung. Dafür spricht auch, dass dieses Wohnhaus durch seine Bauweise sich gerade nach Westen hin „öffnet“ und nicht abgrenzt.

Die Hangkante an der östlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 1328/2 zu der östlich angrenzenden Bebauung ist dagegen keine das Vorhabensgrundstück nach Osten hin abgrenzende topographische Grenze. Zwar fällt das Gelände auch hier steil ab, jedoch gerade nicht auf der ganzen östlichen Grenze des Vorhabensgrundstücks, sondern nur im vorderen Bereich der Grundstücke Fl.Nr. 1328/2 und 1329 zur L.-straße hin.

Am Vorliegen eines Ortsteils bestehen keine Zweifel.

Daher liegt hier eine Innenbereichslage vor.

3. Das Vorhaben fügt sich ohne weiteres und insofern zwischen den Beteiligten wohl auch unstreitig in die nähere Umgebung ein § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Wie die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ergeben haben, gibt es insbesondere östlich des Vorhabensgrundstücks, aber auch westlich und südlich davon eine Vielzahl von Wohnbauvorhaben, die in ihrem Nutzungsmaß dem Vorhaben gleichkommen oder dieses übertreffen.

Nach alledem ist der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2016 - 6 K 2090/16 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Am 11.03.2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudekomplexes mit elf sogenannten Business-Apartments (Boardinghouse), fünf Eigentumswohnungen und insgesamt 14 Stellplätzen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... (F. Straße 8 und P. Weg 12). Die Baugrundstücke steigen von ca. 497 m über NN an der F. Straße im Südosten über eine Länge von ungefähr 30 m auf ca. 513 m über NN am P. Weg im Nordwesten steil an.
In dem Gebäudeteil an der F. Straße sind in den Ebenen 1 und 2 die elf Business-Apartments und in der Ebene 3 zwei Eigentumswohnungen vorgesehen. Die Garagenstellplätze befinden sich in der Ebene 0 unmittelbar auf dem Niveau der F. Straße. Drei weitere Eigentumswohnungen sind in dem Gebäudeteil unmittelbar am P.  Weg auf den Ebenen 3, 4, 5 und 6 vorgesehen, wobei die Ebene 5 unmittelbar auf dem Niveau des P. Wegs liegt. Dort sollen auch vier Carports errichtet werden. Im Mittelteil zwischen den beiden Gebäudeteilen an der F. Straße und am P. Weg sind auf der Ebene 2 ein Büro zur Verwaltung der Business-Apartments, ein Waschraum mit Waschmaschinen und Trockner sowie ein Haustechnikraum vorgesehen, auf der Ebene 3 der Wohnraum und der Kochbereich einer Eigentumswohnung.
Mit der Baugenehmigung erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen auch eine Befreiung von der in einem Abstand von zwei bis drei Metern parallel zu P. Weg verlaufenden Baulinie, die mit einem Bebauungsplan vom August 1961 festgesetzt wurde.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ..., das unmittelbar am P. Weg gelegen nordöstlich an das Baugrundstück angrenzt. Den von ihm gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 02.05.2016 zurück. Über die vom Antragsteller dagegen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren 6 K 3221/16 erhobene Klage ist noch keine Entscheidung ergangen.
Mit Beschluss vom 28.07.2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag „auf Aussetzung der Vollziehung“ der Baugenehmigung vom 11.03.2016 abgelehnt.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Der gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässigen Beschwerde bleibt der Erfolg in der Sache versagt. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, die vom Senat allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, entsprechend dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Hauptsacheverfahren 6 K 3221/16 gegen die der Beigeladenen erteilte, nach § 212 a Abs. 1 BauGB kraft Gesetzes sofort vollziehbare Baugenehmigung vom 11.03.2016 anzuordnen. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die Baugenehmigung nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt und daher dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu können, gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers der Vorrang zukommt.
1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung ausgegangen.
a) Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, rechtlicher Maßstab sei insoweit § 34 Abs. 1 BauGB. Das Baugrundstück liege zwar im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Nördlicher Stadtteil Panoramaweg“ vom 08.04.1909/02.08.1961, der als Art der baulichen Nutzung ein „gemischtes Gebiet“ nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin festsetze. Insoweit sei der Bebauungsplan jedoch unwirksam, weil die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung nichtig sei, wie das Verwaltungsgericht Stuttgart bereits mit Gerichtsbescheid vom 27.09.1993 - 6 K 1407/91 - entschieden habe.
10 
Auch § 34 Abs. 2 BauGB sei nicht anwendbar, denn die Eigenart der näheren Umgebung entspreche keinem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung. Nähere Umgebung sei der Bereich zwischen der F. Straße und dem P. Weg, der im Südwesten durch die Z. Straße und im Nordosten durch die Grundstücke P. Weg 22 und Sch. Straße 63 begrenzt werde. Entgegen der Auffassung des Antragstellers werde die nähere Umgebung nicht durch eine gedachte Linie von einem Punkt zwischen den Grundstücken F. Straße 2 und Sch. Straße 63 einerseits und einem Punkt zwischen den Gebäuden P. Weg 18 und 20 begrenzt. Denn die F.  Straße und der P. Weg liefen in diesem Bereich noch weitgehend parallel, und erst die 90° Kurve des P. Wegs nach dem Grundstück P. Weg 22 bilde eine relevante städtebauliche Zäsur. Das Studentenwohnheim Sch. Straße 63 mit 115 Apartments, das mit den nachfolgenden Gebäuden in der F. Straße eine zusammenhängende Bebauung bilde, sei damit noch Teil der näheren Umgebung.
11 
Der so bestimmte Bereich sei kein Mischgebiet nach § 6 BauNVO, denn die meisten Grundstücke seien mit Wohnhäusern bebaut. Nur zwei Grundstücke würden auch gewerblich genutzt, und zwar das Gebäude P. Weg 18, in denen sich auf drei Etagen Büros befänden, und das Grundstück F. Straße 16, das eine Bauflaschnerei beherberge. Es fehle an der für ein Mischgebiet typischen Durchmischung von Wohn- und gewerblicher Nutzung.
12 
Als reines oder allgemeines Wohngebiet nach § 3 BauNVO bzw. § 4 BauNVO könne dieser Bereich ebenfalls nicht eingestuft werden. Denn das Bürogebäude P. Weg 16 sei selbst in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zulässig. Die Zulässigkeit von Bürogebäuden sei in anderen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung, nämlich den §§ 4 a Abs. 2 Nr. 4, 6 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2, ausdrücklich geregelt. Sie seien deshalb keine sonstigen Gewerbebetriebe. Die Büros im Anwesen P. Weg 16 seien auch nicht nach § 13 BauNVO in einem Wohngebiet zulässig, denn es würden nicht nur einzelne Räume, sondern mit drei Etagen der überwiegende Teil des Gebäudes als Büro genutzt. Auch die Büros im Wohnhaus des Antragstellers, eines Bezirksschornsteinfegermeisters, und in der Bauflaschnerei auf dem Grundstück F. Straße 16 dienten nicht einer freiberuflichen, sondern einer typisch gewerblichen Tätigkeit und seien deshalb in einem allgemeinen Wohngebiet allenfalls ausnahmsweise als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig.
13 
Nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB sei maßgebend, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks werde nicht nur durch die überwiegenden Wohngebäude geprägt, sondern auch durch die o.g. Gebäude mit gewerblichen Nutzungselementen. Das Studentenwohnheim in der Sch. Straße 63 sei eine Wohnform, die nicht dem klassischen Wohnen entspreche. In den so bestimmten Rahmen füge sich das Bauvorhaben ein. Das genehmigte Boardinghouse sei nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls schwerpunktmäßig als Wohnnutzung und nicht als Beherbergungsbetrieb einzustufen. Zwar sollten die Business-Apartments nach dem Nutzungskonzept der Beigeladenen mittel- und kurzfristig vermietet werden. Auch sei ein hotelähnlicher Service teilweise im Mietpreis enthalten. Maßgeblich sei jedoch, dass alle Business-Apartments über Küchenzeilen und Bäder sowie einen Abstellraum verfügten und abgesehen von einem Büroraum keine Räumlichkeiten wie Speisesaal, Restaurant, Aufenthaltsräume usw. vorgesehen seien, die für einen Beherbergungsbetrieb typisch seien. Die Annäherung an die Wohnnutzung werde durch die beiden Eigentumswohnungen in dem Gebäudeteil mit den Business-Apartments zusätzlich verstärkt.
14 
b) Der Antragsteller hält dem entgegen, das Studentenwohnheim in der Sch. Straße 63 gehöre nicht mehr zur näheren Umgebung des Bauvorhabens, denn es liege nur noch zu ca. einem Drittel in der F. Straße, zum überwiegenden Teil aber in der Sch. Straße. Die maßgebliche Zäsur werde dadurch bewirkt, dass die F. Straße eine eher ruhige Wohnstraße sei, die Sch. Straße dagegen eine stark befahrene Hauptverkehrsstraße mit mehreren Fahrspuren in beide Richtungen. Das Anwesen im P. Weg 18 werde nicht auf drei Etagen, sondern nur im Erdgeschoss als Büro und im Übrigen als Wohnhaus genutzt. In den beiden Untergeschossen sowie im ersten Ober- und im Dachgeschoss befänden sich dagegen Wohnungen. In der F. Straße 16 sei keine Bauflaschnerei mehr; das dortige Büro werde nur noch zu privaten Zwecken genutzt. Das Büro in seinem Haus sei lediglich ca. 13 qm groß und nehme zusammen mit einem Lagerraum für die Messgeräte und einem Sanitärraum nur ca. 17% der Gesamtwohnfläche von 180 qm ein. Die Auswirkungen seiner gewerblichen Tätigkeit auf die nähere Umgebung seien denkbar gering, weil er seine eigentliche Tätigkeit außer Haus ausübe. Der Beruf des Bezirksschornsteinfegermeisters sei zudem einer freiberuflichen Tätigkeit i.S. des § 13 BauNVO stark angenähert. Das Boardinghouse sei dagegen ein Beherbergungsbetrieb. Zwar böten die Business-Apartments angesichts ihrer Ausstattung die Möglichkeit, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Maßgeblich seien jedoch die zahlreichen hotelähnlichen Nebenleistungen wie das Frühstücksbüffet, der Reinigungsdienst, der Wäscheservice, der Lebensmitteldienst. Demgegenüber komme der Ausstattung kein maßgebliches Gewicht zu, denn auch eine Ferienwohnung habe eine Küchenzeile, ein Bad und Abstellräume und sei dennoch in einem Wohngebiet unzulässig.
15 
c) Der Senat hält diese Einwendungen nicht für stichhaltig.
16 
Das geplante Boardinghouse mit den Business-Apartments ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht als Wohnnutzung zu qualifizieren. Für die in dem Gebäudekomplex ebenfalls genehmigten fünf Eigentumswohnungen ist das sowieso nicht streitig. Das Vorhaben der Beigeladenen ist hiervon ausgehend im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung ohne weiteres zulässig.
17 
aa) Die Wohnnutzung im Sinne des Bauplanungsrechts setzt eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit voraus, die durch die Möglichkeit eigenständiger Haushaltsführung und unabhängiger Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises sowie der Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet ist. Dazu gehört u.a. eine eigene Kochgelegenheit für die Zubereitung von Speisen und eine gewisse Unabhängigkeit von der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsräumen. Bei einer Zimmervermietung, die sich auf eine reine Übernachtungs- und Aufenthaltsmöglichkeit beschränkt und bei welcher der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen sowie auf Gemeinschaftseinrichtungen angewiesen ist, handelt es sich danach nicht um Wohnnutzung, sondern um einen Beherbergungsbetrieb. Ein Boardinghaus stellt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - eine bauplanungsrechtlich nicht näher geregelte Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Für die Beurteilung des Nutzungsschwerpunktes kommt es darauf an, welcher Leistungsumfang vom Nutzungskonzept umfasst ist und ob sich der angegebene Nutzungszweck des Vorhabens, der grundsätzlich durch den Bauherrn bestimmt wird, innerhalb des objektiv Möglichen hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140). Der Nutzungszweck lässt sich vor allem an der Größe und Ausstattung der Räume ablesen und ergibt sich außerdem aus dem Verhältnis der Gesamtzahl der Räume zu eventuellen Serviceräumen. Der räumlichen Struktur der Gesamtanlage und den sich dadurch bietenden Nutzungsmöglichkeiten kommt deshalb neben dem Nutzungskonzept ein besonderes Gewicht zu (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711 und Lippert/Kindler: Boardinghouse, Seviced Apartments, Aparthotels - moderne Wohn- und Beherbergungsformen im Lichte des Baurechts, ZfBR 2016, 219, 223).
18 
bb) Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind in dem das Boardinghouse enthaltenden Gebäudeteil abgesehen von einem Waschraum zur Unterbringung von Waschmaschinen und Trockner keinerlei Gemeinschaftsräume vorgesehen. Insbesondere fehlt es an einer Küche zur Zubereitung von Mahlzeiten für die Gäste und einem Speisesaal, wie sie für einen Beherbergungsbetrieb kennzeichnend sind. Auch sonstige Gemeinschaftsräume (Aufenthaltsraum, Wellnessbereich usw.) gibt es nicht. Demgegenüber ist für jedes Business-Apartment ein Abstellraum, ein Bad und eine Kochzeile vorgesehen. Die Bewohner sind deshalb darauf angewiesen, ihren häuslichen Wirkungskreis selbständig zu gestalten, wie dies für das Wohnen typisch ist. Der gemeinschaftliche Waschraum führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn auch in größeren Wohnhäusern ist es nicht untypisch, dass gemeinsame Waschräume und auch Waschmaschinen und Trockner vorhanden sind. Entsprechend sieht das Nutzungskonzept der Beigeladenen vor, dass die einzelnen Apartments zur kurz- und mittelfristigen Nutzung insbesondere an Geschäftsleute, die sich nur vorübergehend in H. aufhalten, vermietet werden sollen. Mit „kurzfristig“ kann danach schon wegen der Ausstattung der Business-Apartments und insbesondere dem Fehlen quasi jeglicher Gemeinschaftseinrichtungen jedenfalls nicht ein hoteltypisch kurzer Aufenthalt gemeint sein. Ohnehin sind an das Merkmal der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts bei der Abgrenzung der Wohnnutzung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn bei vielen Menschen kann während bestimmter Phasen ihres Lebens nicht zweifelhaft sein, dass sie an einem bestimmten Ort wohnen, obwohl sie sich zwangsläufig nur kurze Zeit dort aufhalten. Zu denken ist an einen Studenten, der während eines Praktikums in einer fremden Stadt dort ein Zimmer anmietet. Dass es sich dabei um Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinne handelt, wird besonders augenfällig, wenn er sein Zimmer am Studienort aufgibt oder einem anderen zur ebenfalls kurzfristigen (Wohn-) Nutzung überlässt. Umgekehrt kann auch ein Hotelaufenthalt bei einer entsprechend zahlungskräftigen Klientel durchaus von längerer Dauer sein (vgl. zu dieser Problematik auch Lippert/Kindler, a.a.O., S. 222 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dass nach dem Nutzungskonzept auch hoteltypische Nebenleistungen wie Zimmerreinigung und Wäscheservice angeboten werden, rechtfertigt nicht die Einstufung als Beherbergungsbetrieb. Räumlichkeiten, die die Erbringung solcher Dienstleistungen durch eigenes Personal ermöglichen, wie dies für ein Hotel typisch wäre, sind in dem Gebäudekomplex nicht vorgesehen.
19 
cc) Der Einwand des Antragstellers, dass auch eine Ferienwohnung typischerweise mit einem Bad und einer Kochzeile und auch sonst oft so ausgestattet sei, dass sie eine eigenständige Haushaltsführung ermögliche, obwohl sie keine Wohnnutzung im bauplanungsrechtlichen Sinne sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
20 
Wohnen, Beherbergungsbetriebe und Ferienwohnungen sind je eigenständige Nutzungsformen und nach der Baunutzungsverordnung jeweils bestimmten Gebietstypen zugewiesen (vgl. für die Ferienwohnung etwa § 10 Abs. 1 BauNVO). Ferienhäuser sind aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Ferienaufenthalt geeignet und dazu bestimmt, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen (§ 10 Abs. 4 BauNVO). Sie dienen dem „Wohnen während der Ferienzeit“ und sind auf einen dauerhaft wechselnden Personenkreis ausgerichtet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 zum Wochenendhaus).
21 
Dass die zur Nutzung insbesondere durch Geschäftsleute bestimmten Business-Apartments danach Ferienwohnungen seien, behauptet auch der Antragsteller nicht. Rückschlüsse für die Abgrenzung zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb im Einzelfall können aus der typisierenden Beschreibung der Ferienwohnung nicht gezogen werden.
22 
dd) Ist das Boardinghouse danach als Wohnnutzung einzustufen, so ist es nach der Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich ohne weiteres zulässig. Sollte die nähere Umgebung ein reines oder allgemeines Wohngebiet sein, folgt dies aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1BauNVO bzw. aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Falls sie als Mischgebiet zu qualifizieren ist, ergibt sich dieses Ergebnis aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Sollte die nähere Umgebung keinem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung zuzuordnen sein, bestimmt sich die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB und ist somit davon abhängig, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Angesichts der in der F. Straße und dem P. Weg zahlreich vorhandenen Wohnnutzung unterliegt das Vorliegen dieser Voraussetzung keinem Zweifel. Wo genau die Grenzen der näheren Umgebung zu ziehen sind, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung. Das Gleiche gilt für die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, in welchem Umfang dort eine gewerbliche Nutzung anzutreffen ist. Offen bleiben kann auch, ob dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen ist, dass die im Bebauungsplan „Nördlicher Stadtteil Panoramaweg“ getroffene Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wegen der von ihm angenommenen Nichtigkeit der Ortsbausatzung ebenfalls unwirksam ist.
23 
2. Der Antragsteller ist ferner zu Unrecht der Ansicht, der genehmigte Gebäudekomplex sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil er die Vorgaben zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht beachte.
24 
a) Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Wohngebäude an der F. Straße und am P. Weg seien in der Regel unmittelbar an der Straße selbst errichtet worden. Der jeweils rückwärtige Bereich sei „im Sinne einer freigehaltenen Gartenfläche unbebaut“. Gleichwohl gebe es keine rückwärtige faktische Baugrenze an der F. Straße und am P. Weg, die jedenfalls mit dem Mittelbau überschritten würde. Denn das Grundstück F. Straße 18 sei durchgängig zwischen der F. Straße und dem P. Weg bebaut. Bei der rückwärtigen Bebauung handele es sich auch nicht nur um untergeordnete Nebenanlagen i.S. des § 14 BauNVO, die eine rückwärtige Bebauung auf dem Baugrundstück nicht rechtfertigen könne.
25 
b) Der Antragsteller hält dem entgegen, bei der rückwärtigen Bebauung auf dem Grundstück F. Straße 18 handele es sich um einen „Ausreißer“ i.S. eines Fremdkörpers, der deshalb bei der Bestimmung des Rahmens für die überbaubare Grundstücksfläche in der näheren Umgebung außer Betracht bleiben müsse. Die Berechtigung dieses Einwands kann dahinstehen, da Maßstab für die Zulässigkeit des genehmigten Bauvorhabens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht § 34 Abs. 1 BauGB, sondern § 30 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der im Bebauungsplan „Nördlicher Stadtteil Panoramaweg“ festgesetzten Baulinie ist. Danach ist das genehmigte Bauvorhaben auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
26 
aa) Der aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.10.1960 stammende Bebauungsplan, der in Höhe der Baugrundstücke sowohl entlang der F. Straße als auch des P. Wegs jeweils eine Baulinie festsetzt, ist gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB wirksam übergeleitet worden. Mit den festgesetzten Baulinien im Sinne der Art. 1 a Abs. 4, 34 Württembergische Bauordnung (WBO) regelt der Bebauungsplan, welche Flächen überbaubar bzw. unüberbaubar im Sinne des Art. 1 a Abs. 1 WBO sind. Denn die Baulinie bildet die Grenze, die zur Straßenseite hin mit Bauten grundsätzlich nicht überschritten werden darf (Art. 34 Abs. 1 WBO). Solche Festsetzungen zur überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksfläche konnten bereits nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG getroffen werden.
27 
Der Umstand, dass das Baugesetzbuch in seiner aktuellen Fassung eine § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG vergleichbare Norm nicht enthält, steht der Fortgeltung des Bebauungsplans nicht entgegen. Diese Überleitungsvorschrift wurde in das Baugesetzbuch nicht übernommen, da der Gesetzgeber - zu Recht - der Meinung war, dass sie mit dem Inkrafttreten ihre Aufgabe erfüllt habe, so dass es einer Aufnahme in das Baugesetzbuch nicht bedürfe. Die Weitergeltung der von dieser Vorschrift erfassten Pläne wird daher hiervon aber nicht berührt (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2003 - 4 B 105.03 - BauR 2004, 1266). Der erst später in das Gesetz aufgenommene § 233 Abs. 3 BauGB stellt dies nunmehr ausdrücklich klar.
28 
bb) Die Regelung zur überbaubaren Grundstücksfläche ist wirksam, obwohl das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sei unwirksam. Der Bebauungsplan ist jedenfalls nur teilnichtig. Denn die Festsetzung der Baulinien stellt auch für sich betrachtet eine sinnvolle städtebauliche Regelung dar. Auch sprechen gute Grunde dafür, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch eine Satzung mit diesem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58, ständige Rspr.), zumal ein Zusammenhang zwischen der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und der zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht erkennbar ist.
29 
cc) Nach Art. 1 a Abs. 4 WBO sind die Grundstücksflächen überbaubar, die nicht mehr als 50 m, waagrecht gemessen, hinter einer Baulinie liegen. Der Abstand zwischen den Baulinien an der F. Straße und am P. Weg beträgt dagegen nur ca. 30 m. Mithin kann auch der rückwärtige Bereich zwischen diesen beiden Straßen bebaut werden, der bei den benachbarten Grundstücken bislang unbebaut ist.
30 
3. Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, da es einen Verstoß des genehmigten Bauvorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot verneint hat.
31 
a) Das Verwaltungsgericht hat seine Ansicht damit begründet, dass das genehmigte Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften einhalte, weshalb grundsätzlich davon auszugehen sei, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt werde. Eine Sondersituation, bei der gleichwohl ein Rücksichtnahmeverstoß angenommen werden könne, setzte voraus, dass eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück derart unangemessen benachteilige, dass es diesem förmlich „die Luft nimmt“, für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entstehe oder dass die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls trotz der Wahrung der Abstandsflächen derartig übermächtig sei, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde. Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben. So halte das genehmigte Gebäude gegenüber dem Haus auf dem Grundstück des Antragstellers einen Abstand von über 7 m ein. Das genehmigte Bauvorhaben passe sich hinsichtlich seiner Höhe auch dem topographisch vorgegebenen Rahmen an. Die Maße des Gebäudeteils am P. Weg entsprächen denen des Wohnhauses des Antragstellers. Der Mittelbau befinde sich weiter unten am Steilhang. Die dem Grundstück des Antragstellers zugewandte nordöstliche Außenwand sei mehrfach gegliedert. Die Außenmauer des Mittelbaus sei im Verhältnis zu den Außenmauern der Gebäudeteile an der F. Straße und am P. Weg um weitere 1,5 m zurückversetzt und auch sonst anders gestaltet. Die gegenüberliegenden Gartenflächen auf dem Grundstück des Antragstellers seien wegen ihrer Lage am Steilhang ohnehin nur eingeschränkt nutzbar. Im Übrigen habe der Antragsteller weder Anspruch auf die Aufrechterhaltung der bislang bestehenden Aussicht noch auf Schutz vor zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten vom Nachbargrundstück, denn solche seien in bebauten Gebieten unvermeidbar und von den Bewohnern daher hinzunehmen.
32 
b) Die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
33 
aa) Der Antragsteller meint, der Gebäudeteil an der F. Straße sei rücksichtslos, weil er auf einer Länge von ungefähr 20 m (d.h. einschließlich des Mittelbaus) 14 m hoch sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieser Gebäudeteil nicht gegenüber dem Grundstück des Antragstellers, sondern gegenüber dem Grundstück F. Straße 6 liegt. Der Antragsteller wird durch diesen Gebäudeteil schon wegen der extremen Steillage - wenn überhaupt - allenfalls im unteren Bereich seines Grundstücks hinsichtlich der Besonnung und der Aussichtsmöglichkeiten geringfügig beeinträchtigt. Das Wohnhaus des Antragstellers am P. Weg wird dadurch nicht berührt.
34 
bb) Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gebäudeteil am P. Weg dann auf einer Länge von ca. 10 m um weitere 9 m ansteigt. Diese Höhe des Flachdachs übersteigt die Firsthöhe des Hauses des Antragstellers nur um 0,45 m. Der Gebäudeteil am P. Weg mag von der talseitig gelegenen Terrasse des Hauses des Antragstellers aus gesehen hoch erscheinen. Das ist aber die unvermeidliche Folge der Lage der Häuser an einem Steilhang. Auch das Haus des Antragstellers selbst tritt von der Terrasse und erst recht von der noch tiefer gelegenen Spielterrasse aus sicher massiv in Erscheinung. Da der Gebäudeteil am P. Weg in einer Entfernung von ca. 7 m talseitig nur etwa 3 m weiter hervortritt als das westlich gelegene Wohnhaus des Antragstellers, ist auch die Beeinträchtigung der Besonnung allenfalls in den Abendstunden wahrnehmbar. Von einem Eingemauertsein oder einer Gefängnishofsituation kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.
35 
cc) Der Antragsteller macht ferner erfolglos geltend, die Möglichkeit der Einsicht von der Dachterrasse des Mittelbaus auf sein Grundstück sei ihm nicht zumutbar und daher rücksichtslos. In bebauten Gebieten ist es keine Seltenheit, dass von Balkonen Einblick in die Nachbargrundstücke genommen werden kann. Vor dieser Möglichkeit schützt das Baurecht nicht, soweit wie hier die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind. Dass die Grundstücke an einem Steilhang liegen, führt nicht zu einer anderen Bewertung.
36 
c) Der Antragsteller rügt mit der Beschwerde weiter, seine nachbarlichen Belange würden durch den Carport in rücksichtsloser Weise betroffen, denn der Carport würde auf dem Dach eines zweigeschossigen Gebäudeteils genehmigt, wodurch sich „Art und Maß der Bebauung“ änderten. Auch die Parkplätze auf der gegenüberliegenden Seite des P. Wegs müssten in die Überlegungen mit einbezogen werden, weil sie bereits Monate vor dem Bauantrag geplant worden seien und damit in ursächlichem Zusammenhang mit dem Bauprojekt stünden.
37 
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Carports seien südwestlich des Gebäudekomplexes am P. Weg und damit auf der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite gelegen, daher sei nicht ersichtlich, inwiefern sie seine nachbarlichen Belange beeinträchtigen könnten. Die Parkplätze auf der gegenüberliegenden Seite des P. Wegs seien von der Baugenehmigung nicht umfasst und damit nicht Gegenstand des Verfahrens. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
38 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Höhe von 15.000 EUR festzusetzen.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.