Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2015 - M 11 E1 15.3344


Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners (Landratsamt ...; im Folgenden: Landratsamt) gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., für das der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage erteilt wurde.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... Die Fl.Nr. ... schließt westlich an das Grundstück der Beigeladenen an, das Grundstück Fl.Nr. ... östlich des Grundstücks der Beigeladenen.
Unter dem 14. Juni 2013 beantragte die Beigeladene den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Dabei wurden Befreiungen beantragt.
Mit Beschluss vom ... Juni 2013 erteilte die Gemeinde ... ihr Einvernehmen. Sie stimmte auch der Überschreitung der Baugrenze nach Osten sowie einer innenliegenden Garage mit der darüber liegenden Dachterrasse im Obergeschoss bzw. Bibliothek im Dachgeschoss zu.
Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 29. Januar 2014 gegenüber der Beigeladenen eine Rücknahmeempfehlung ausgesprochen hatte, da eine Befreiung nicht möglich sei, da die Grundzüge des Bebauungsplanes berührt würden, erfolgte eine Umplanung.
In der Bauausschusssitzung vom ... Oktober 2014 erteilte die Gemeinde ... der Beigeladenen das Einvernehmen. Sie stimmte dabei der Überschreitung der Baugrenze nach Osten um 0,99 m und der Überschreitung der Baugrenze mit Konstruktionsfläche an nordwestlicher Gebäudeecke um 0,90 m unter Nichteinhaltung der Baulinie mit Garage zu. Das Landratsamt solle die Berechnung der Grundflächen sowie die Höhe des Kniestocks intensiv prüfen.
Mit Schriftsätzen vom 4. März 2015 und 13. März 2015 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin dem Landratsamt mit, dass durch das Vorhaben die nach Osten und Westen festgesetzten Baugrenzen sowie die in nördlicher Richtung festgesetzte Baulinie und die festgesetzten Grundflächen überschritten würden.
Mit Bescheid vom ... März 2015 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage. Als Auflage (Nr. 4) wurde festgesetzt, dass die Außenwandhöhe des Gebäudes gemäß den Angaben in den genehmigten Bauplänen von maximal 6,20 m einzuhalten sei. Maßgebend für die Wandhöhe sei der Geländeanschnitt am Gebäude und der Schnittpunkt der Außenwandflucht mit der Dachhaut. Die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes - insbesondere hinsichtlich der geringfügigen Überschreitung der Baugrenze zur Ostseite um 0,99 m sowie zur Westseite um 0,40 m, der geringfügigen Überschreitung der Grundfläche für Terrassen und Balkone um 1,50 m², für die geringfügige Abweichung von der für Garagen festgesetzten überbaubaren Flächen sowie der dortigen Baulinie um 1 m (auf einer Länge von 2 m) und der Verschiebung der Garagenzufahrt (private Erschließungsfläche) nach Osten - würden einvernehmlich mit der Gemeinde ... nach § 31 Abs. 2 BauGB gewährt. Die Befreiungen seien städtebaulich vertretbar und berührten die Grundzüge der Planung nicht. Sie seien auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Der Dachüberstand betrage zu den maßgeblich prägenden Fassadenbezugspunkten lediglich 1,50 m und sei damit gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO als geringfügig zu werten. Die im Bebauungsplan festgesetzte, maximal zulässige Grundfläche dürfe mit Balkon- und Terrassenflächen um 30% überschritten werden. Eine solche geringfügige Überschreitung sei städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Erkennbare Beeinträchtigungen für die östlich und westlich des geplanten Vorhabens befindlichen Nachbarn seien damit nicht verbunden. Den befreiten Festsetzungen käme keine nachbarschützende Funktion zu.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat am 22. April 2015 gegen den Bescheid vom ... März 2015 Klage erhoben (M 11 K 15.1560).
In den Akten befindet sich eine Baubeginnsanzeige für den 11. Mai 2015.
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 beantragte der Antragsgegner, die Klage abzuweisen. Das Maß der baulichen Festsetzung und die überbaubare Grundstücksfläche seien regelmäßig nicht nachbarschützend. Es handele sich um geringfügige Überschreitungen; ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor.
Am 23. Juli 2015 ließ die Antragstellerin einen Eilantrag stellen und beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... März 2015 anzuordnen (M 11 SN 15.3045). Die Grundstücke der Antragstellerin seien mit Wohngebäuden bebaut. Auf Fl.Nr. ... wohne die Antragstellerin, auf Fl.Nr. ... die Eltern der Antragstellerin. Die weitere Umgebung in nördlicher und westlicher Richtung sei durch eine der Wohnnutzung dienende Einzel- und Doppelhausbebauung geprägt. In südlicher Richtung folge unbebauter Außenbereich. Für die Grundstücke sowie das Baugrundstück gelte der Bebauungsplan Nr. ... der Gemeinde ... Er setze neben der Art der Nutzung vordere Baulinien und rückwärtige wie auch seitliche Baugrenzen fest. Die Zufahrtsbereiche seien in Form von privaten Grünflächen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze situiert. Gleiches gelte für die Garagenbauräume. Nach § 4 Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen sei bestimmt, dass Garagen nur auf den festgesetzten Flächen zulässig seien. Soweit Grenzbebauung vorgeschrieben sei, seien die Grenzgaragen profilgleich zu errichten. Zum Maß der baulichen Nutzung setze Ziff. A 3 für das Baugrundstück eine maximale überbaubare Grundfläche von 130 m² fest. Als maximale traufseitige Wandhöhe werde 6,20 m vorgegeben. Als oberer Bezugspunkt gelte die Unterkante „Sparrenanschnitt“. Es seien Befreiungen erteilt worden von der Festsetzung der östlichen und westlichen Baugrenze, der nördlichen Baulinie, der für die Terrassen und Balkone zugelassenen Grundfläche, des für Garagen vorgesehenen Bauraums und von der Festsetzung der privaten Verkehrsfläche. Soweit ersichtlich sei im Bescheid nicht von den Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung befreit worden (sowohl Grundfläche von 130 m² sowie Wandhöhe von 6,20 m). Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hätten nicht vorgelegen, da die nachbarlichen Interessen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Festsetzung der vorderen Baulinie im Bereich der Garagen und die Festsetzung der Flächen für Garagen hätten nach dem Willen des Satzungsgebers Nachbarschutz vermitteln sollen. Durch die Summation der erteilten Befreiungen lasse der Antragsgegner ein Vorhaben zu, das sich von seiner Kubatur her wesentlich von den südlich der Straße „Am ...“ vorhandenen Wohngebäude abhebe. Die Befreiung zur Garage mit Integration der Garage in den Hauptbaukörper - dies kombiniert mit Schaffung einer massiven Grundstücksüberbauung unter fehlerhafter Anwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO - lasse ein Gebäude entstehen, das erheblich über die vorhandene, die planerischen Festsetzungen wahrenden Gebäude hinausgehe. Der Bebauungsplan sehe für seinen Geltungsbereich eine Über-bauung der Grundstücke mit einer GRZ von 0,175 vor. Nur für die vier Grundstücke südlich der Straße „Am ...“ würden maximal überbaubare Grundflächen in Form absoluter Werte festgesetzt. Das Baugrundstück solle mit einer GR von 130 m² bebaubar sein. Eine Einsicht in die Vorhabenspläne ergebe ohne weiteres eine Grundfläche des Untergeschosses von 203,49 m². Diese Grundfläche setze sich insoweit in den oberen Geschossen fort, als dass zwar Außenwände zurückgesetzt würden, über den Außenwänden jedoch ein Dach errichtet werde, das große überdachte Flächen entstehen lasse. Das Landratsamt nehme rechtsirrig an, dass hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Grundfläche in einem Ausmaß von 73 m² § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauNVO Anwendung finde. Das Vorhaben hätte wegen der Unanwendbarkeit von § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BauNVO für das Untergeschoss und der Bodenüberdeckungen im Erd- und Obergeschoss einer Befreiung von der Festsetzung der absoluten Grundfläche von 130 m² bedurft. Die erforderliche Befreiung sei nicht erteilt worden. Der Bebauungsplan setze eine maximale Wandhöhe von 6,20 m fest. Unterer Bezugspunkt bei der Berechnung der Wandhöhe sei die Oberkante Erdgeschossfußboden, oberer Bezugspunkt sei die Unterkante Sparrenanschnitt. Letztere sei ausweislich des Bebauungsplanes an der Außenwandflucht zu messen. Aus den Bauvorlagen ergebe sich, dass das Vorhabengebäude eine Wandhöhe größer als 6,20 m aufweise. Das Vorhaben verstoße auch gegen die bauplanerischen Festsetzungen zum Maß der Nutzung; Befreiungen seien nicht erteilt worden. Mangels einer Entscheidung über die Befreiungen seien auch die nachbarlichen Interessen der Antragstellerin nicht gewürdigt worden. Das Vorhaben breche vollständig aus dem planerischen Rahmen, der durch den das Eigentumsrecht ausgestaltenden Bebauungsplan vorgegeben werde. Er verlasse die durch den Bebauungsplan insgesamt geschaffene „Schicksalsgemeinschaft“ und stelle sich als rücksichtslos dar.
Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin an den Antragsgegner und beantragte, dass der Antragsgegner bauaufsichtlich einschreiten solle.
Am 6. August 2015 stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin einen Antrag nach § 123 VwGO und beantragte
dem Antragsgegner aufzugeben, der Beigeladenen die Ausführung des Bauvorhabens vorläufig zu untersagen und vorläufig die Einstellung begonnener Arbeiten anzuordnen.
Das Bauvorhaben halte die Abstandsflächen nicht ein. Das Genehmigungsverfahren sei im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO durchgeführt worden. Nichtbeantragt worden sei eine Abweichung im Sinne des Art. 63 BayBO von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts. Eine Abweichung sei hierzu auch nicht erteilt worden. Da in der Baugenehmigung Abstandsflächen nicht geprüft worden seien, würden insofern Nachbarrechte durch die Baugenehmigung nicht verletzt und scheide hierzu eine Anfechtungsklage in der Hauptsache aus. Dementsprechend sei das Verfahren nach § 80a VwGO nicht vorrangig. Das in Rede stehende Vorhaben halte die nach Westen in Anwendung des 16 m-Privilegs des Art. 6 Abs. 6 BayBO erforderliche halbe Abstandsflächentiefe nicht ein. Durch die Nichteinhaltung der Abstandsfläche und damit das Erfordernis einer Abweichung von Abstandsflächen vor der westlichen Außenwand könne auch das nach Osten hin angesetzte 16 m-Privileg nicht mehr in Anspruch genommen werden, mit der Folge, dass auch vor dieser Außenwand die erforderliche Abstandsfläche nicht eingehalten werde. Im Grundriss „Obergeschoss“ der Bauvorlagen seien die Abstandsflächen eingezeichnet. Für die Westseite des Wohngebäudes errechne der Entwurfsverfasser eine Abstandsfläche von 3,918 m. Sie sei angelegt an der westlichen Außenwand des Gebäudes. Richtigerweise sei die genannte Abstandsfläche jedoch von der Außenkante des westlichen Dachüberstandes zu messen. Bei dem Dachüberstand handele es sich nicht um ein untergeordnetes Bauteil im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO. Er weise zwar eine Tiefe von 1,50 m auf, überdecke jedoch vollständig den Balkon und weitgehend die darunter liegende Terrasse; ihm komme daher eine eigene Funktion zu. Zusammen mit dem im Dachgeschoss angebrachten Balkon erscheine der Dachüberstand wie eine fiktive Außenwand (Ansicht Norden). Dieser Eindruck werde durch die im Obergeschoss vorhandene Terrasse, die in ihrer Tiefe über die Tiefe des Balkons noch hinausgehe, verstärkt. Hauptmerkmal des Dachüberstandes sei - offensichtlich - die Überdeckung der genannten Anlagen. Die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsfläche vor der westlichen Außenwand führe nun auch dazu, dass das vor der östlichen Außenwand angesetzte 16 m-Privileg nicht mehr geltend gemacht werden könne. Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Mit Schriftsatz vom 11. August 2015 beantragte die Bevollmächtigte der Beigeladenen im Verfahren M 11 SN 15.3045 den Antrag abzulehnen. Aus dem Bebauungsplan sowie der Begründung zum Bebauungsplan ergebe sich, dass hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kein Drittschutz gegeben sei. Das Landratsamt habe ausdrücklich ausgeführt, dass die Befreiung städtebaulich vertretbar, mit öffentlichen Belangen vereinbar sei und die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührt seien. Nachbarrechte würden definitiv nicht berührt. Auch hinsichtlich der Grundfläche bestehe kein Nachbarschutz. Die Wandhöhe entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes. In diesem Verfahren wurde kein Antrag gestellt.
Mit Schriftsätzen vom 12. August, 13. August und 14. August 2015 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Die Baugrenzenüberschreitung sei gering. Auch der Dachüberstand sei nur gering. Die Grundfläche sei nur geringfügig überschritten. Dies gelte auch für die Überschreitung der Baufläche für die Garage. Der Dachüberstand sei ein untergeordnetes Bauteil im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO. Er bleibe bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Das Gesetz gebe zwar - abweichend von früheren Regelungen - für Vordächer keine Maßgaben mehr vor. Gleichwohl würden in der Rechtsprechung die bekannten Maßobergrenzen auch nach dem neuen Recht gelten. Die Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bleibe insoweit weiter aktuell; das heißt, Dachüberstände bis 1,50 m Tiefe würden grundsätzlich außer Betracht bleiben. Im vorliegenden Einzelfall habe der Dachüberstand eine Tiefe von 1,50 m und bleibe daher außer Betracht. Der Dachüberstand habe nicht den (Haupt-)Zweck, den darunter liegenden Balkon zu überdecken, da die Vordachtiefe von 1,50 m für einen solchen Zweck gar nicht ausreichend bemessen sei. Damit ein Vordach einen Balkon als (Haupt-)Zweck überdecken könne, müsse das Vordach eine deutlich größere Ausladung haben. Dies wiederum führe konstruktiv-statisch dazu, dass ein solches Vordach mit deutlich mehr als 1,50 m Ausladung eine Stütze erhalten müsse. Das Vordach habe im vorliegenden Einzelfall keine Stütze. Der Dachüberstand sei auch nicht mit dem darunter liegenden Balkon baugestalterisch oder konstruktiv verbunden; der Dachüberstand sei ferner nicht mit seitlichen Stützen mit dem Balkon verbunden. Es entstehe außerdem in der Summenwirkung (Vordach, Balkon) keine bis an die Giebelfläche hinausragende fiktive Wand. Die nach Westen erforderliche Abstandfläche werde aus den genannten Gründen eingehalten, weshalb nach Osten kein Konflikt mit der Anwendung des 16 m-Privilegs entstehen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in den Verfahren M 11 K 15.1560 und M 11 SN 15.3045 sowie in diesem Verfahren Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag hat schon deshalb keinen Erfolg, weil ein (Anordnungs-) Anspruch nicht glaubhaft gemacht wurde.
Ein Rechtsanspruch des Nachbarn gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Erlass einer Baueinstellung gem. Art. 75 BayBO besteht grundsätzlich nicht. Der Nachbar hat nur einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, nicht jedoch einen strikten Anspruch auf ein bestimmtes Handeln seitens der Bauaufsichtsbehörde. Dies gilt selbst dann, wenn nachbarschützende Rechte verletzt sein sollten. Etwas anderes kann dann gelten, wenn nur eine einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung möglich ist, jede andere Entscheidung also mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Nachbarinteressen ermessensfehlerhaft wäre. Dafür sind Ausmaß und Schwere der Störung oder Gefährdung der Rechtsgüter des Nachbarn maß-gebend. Voraussetzung dafür, dass für den Nachbarn überhaupt ein Anspruch in Betracht kommt, ist eine mögliche Rechtsverletzung durch das Bauvorhaben.
Die Antragstellerin fordert eine vollumfängliche Baueinstellung, weil sie der Meinung ist, dass die Abstandsflächen verletzt sind.
Die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO sind jedoch eingehalten.
Insoweit wird auf die Begründung im Beschluss vom 18. August 2015 (M 11 SN 15.3045) verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Das Gebot der Rücksichtnahme ist in der Regel nicht verletzt, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften - wie hier - eingehalten werden. Eine „einmauernde“ und „abriegelnde“ Wirkung liegt nicht vor. Dies gilt auch deshalb, weil die Antragstellerin auf FlNr. ... zum Grundstück der Beigeladenen hin eine Garage mit Satteldach stehen haben dürfte. Durch die Garage dürften Einblicksmöglichkeiten vom Grundstück der Beigeladenen auf das Grundstück der Antragstellerin daher gering sein.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, das sie in diesem Verfahren keinen Antrag gestellt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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Annotations
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
- 1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, - 2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14, - 3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
- 1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder - 2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.