Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2015 - M 11 SN 15.3045

bei uns veröffentlicht am18.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen für das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... Die Fl.Nr. ... schließt westlich an das Grundstück der Beigeladenen an, das Grundstück Fl.Nr. ... östlich des Grundstücks der Beigeladenen.

Unter dem 14. Juni 2013 beantragte die Beigeladene den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Dabei wurden Befreiungen beantragt.

Mit Beschluss vom ... Juni 2013 erteilte die Gemeinde ... ihr Einvernehmen. Sie stimmte auch der Überschreitung der Baugrenze nach Osten sowie einer innenliegenden Garage mit der darüber liegenden Dachterrasse im Obergeschoss bzw. Bibliothek im Dachgeschoss zu.

Nachdem der Antragsgegner (Landratsamt ...; im Folgenden: Landratsamt) mit Schreiben vom 29. Januar 2014 gegenüber der Beigeladenen eine Rücknahmeempfehlung ausgesprochen hatte, da eine Befreiung nicht möglich sei, da die Grundzüge des Bebauungsplanes berührt würden, erfolgte eine Umplanung.

In der Bauausschusssitzung vom ... Oktober 2014 erteilte die Gemeinde ... der Beigeladenen das Einvernehmen. Sie stimmte dabei der Überschreitung der Baugrenze nach Osten um 0,99 m und der Überschreitung der Baugrenze mit Konstruktionsfläche an nordwestlicher Gebäudeecke um 0,90 m unter Nichteinhaltung der Baulinie mit Garage zu. Das Landratsamt solle die Berechnung der Grundflächen sowie die Höhe des Kniestocks intensiv prüfen.

Mit Schriftsätzen vom 4. März 2015 und 13. März 2015 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin dem Landratsamt mit, dass durch das Vorhaben die nach Osten und Westen festgesetzten Baugrenzen sowie die in nördlicher Richtung festgesetzte Baulinie und die festgesetzten Grundflächen überschritten würden.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... März 2015 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage. Als Auflage (Nr. 4) wurde festgesetzt, dass die Außenwandhöhe des Gebäudes gemäß den Angaben in den genehmigten Bauplänen von maximal 6,20 m einzuhalten sei. Maßgebend für die Wandhöhe sei der Geländeanschnitt am Gebäude und der Schnittpunkt der Außenwandflucht mit der Dachhaut. Die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes - insbesondere hinsichtlich der geringfügigen Überschreitung der Baugrenze zur Ostseite um 0,99 m sowie zur Westseite um 0,40 m, der geringfügigen Überschreitung der Grundfläche für Terrassen und Balkone um 1,50 m², für die geringfügige Abweichung von der für Garagen festgesetzten überbaubaren Flächen sowie der dortigen Baulinie um 1 m (auf einer Länge von 2 m) und der Verschiebung der Garagenzufahrt (private Erschließungsfläche) nach Osten - würden einvernehmlich mit der Gemeinde ... nach § 31 Abs. 2 BauGB gewährt. Die Befreiungen seien städtebaulich vertretbar und berührten die Grundzüge der Planung nicht. Sie seien auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Der Dachüberstand betrage zu den maßgeblich prägenden Fassadenbezugspunkten lediglich 1,50 m und sei damit gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO als geringfügig zu werten. Die im Bebauungsplan festgesetzte, maximal zulässige Grundfläche dürfe mit Balkon- und Terrassenflächen um 30% überschritten werden. Eine solche geringfügige Überschreitung sei städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Erkennbare Beeinträchtigungen für die östlich und westlich des geplanten Vorhabens befindlichen Nachbarn seien damit nicht verbunden. Den befreiten Festsetzungen käme keine nachbarschützende Funktion zu.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat am 22. April 2015 gegen den Bescheid vom ... März 2015 Klage erhoben (M 11 K 15.1560).

In den Akten befindet sich eine Baubeginnsanzeige für den 11. Mai 2015.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 beantragte der Antragsgegner, die Klage abzuweisen. Das Maß der baulichen Festsetzung und die überbaubare Grundstücksfläche seien regelmäßig nicht nachbarschützend. Es handele sich um geringfügige Überschreitungen; ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor.

Am 23. Juli 2015 ließ die Antragstellerin einen Eilantrag stellen und beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... März 2015 anzuordnen.

Die Grundstücke der Antragstellerin seien mit Wohngebäuden bebaut. Auf Fl.Nr. ... wohne die Antragstellerin, auf Fl.Nr. ... die Eltern der Antragstellerin. Die weitere Umgebung in nördlicher und westlicher Richtung sei durch eine der Wohnnutzung dienende Einzel- und Doppelhausbebauung geprägt. In südlicher Richtung folge unbebauter Außenbereich. Für die Grundstücke sowie das Baugrundstück gelte der Bebauungsplan Nr. ... der Gemeinde .... Er setze neben der Art der Nutzung vordere Baulinien und rückwärtige wie auch seitliche Baugrenzen fest. Die Zufahrtsbereiche seien in Form von privaten Grünflächen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze situiert. Gleiches gelte für die Garagenbauräume. Nach § 4 Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen sei bestimmt, dass Garagen nur auf den festgesetzten Flächen zulässig seien. Soweit Grenzbebauung vorgeschrieben sei, seien die Grenzgaragen profilgleich zu errichten. Zum Maß der baulichen Nutzung setze Ziff. A 3 für das Baugrundstück eine maximale überbaubare Grundfläche von 130 m² fest. Als maximale traufseitige Wandhöhe werde 6,20 m vorgegeben. Als oberer Bezugspunkt gelte die Unterkante „Sparrenanschnitt“. Es seien Befreiungen erteilt worden von der Festsetzung der östlichen und westlichen Baugrenze, der nördlichen Baulinie, der für die Terrassen und Balkone zugelassenen Grundfläche, des für Garagen vorgesehenen Bauraums und von der Festsetzung der privaten Verkehrsfläche. Soweit ersichtlich sei im Bescheid nicht von den Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung befreit worden (sowohl Grundfläche von 130 m² sowie Wandhöhe von 6,20 m). Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hätten nicht vorgelegen, da die nachbarlichen Interessen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Festsetzung der vorderen Baulinie im Bereich der Garagen und die Festsetzung der Flächen für Garagen hätten nach dem Willen des Satzungsgebers Nachbarschutz vermitteln sollen. Durch die Summation der erteilten Befreiungen lasse der Antragsgegner ein Vorhaben zu, das sich von seiner Kubatur her wesentlich von den südlich der Straße „Am ...“ vorhandenen Wohngebäude abhebe. Die Befreiung zur Garage mit Integration der Garage in den Hauptbaukörper - dies kombiniert mit Schaffung einer massiven Grundstücksüberbauung unter fehlerhafter Anwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO - lasse ein Gebäude entstehen, das erheblich über die vorhandene, die planerischen Festsetzungen wahrenden Gebäude hinausgehe. Der Bebauungsplan sehe für seinen Geltungsbereich eine Überbauung der Grundstücke mit einer GRZ von 0,175 vor. Nur für die vier Grundstücke südlich der Straße „Am ...“ würden maximal überbaubare Grundflächen in Form absoluter Werte festgesetzt. Das Baugrundstück solle mit einer GR von 130 m² bebaubar sein. Eine Einsicht in die Vorhabenspläne ergebe ohne weiteres eine Grundfläche des Untergeschosses von 203,49 m². Diese Grundfläche setze sich insoweit in den oberen Geschossen fort, als dass zwar Außenwände zurückgesetzt würden, über den Außenwänden jedoch ein Dach errichtet werde, das große überdachte Flächen entstehen lasse. Das Landratsamt nehme rechtsirrig an, dass hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Grundfläche in einem Ausmaß von 73 m² § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauNVO Anwendung finde. Das Vorhaben hätte wegen der Unanwendbarkeit von § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BauNVO für das Untergeschoss und der Bodenüberdeckungen im Erd- und Obergeschoss einer Befreiung von der Festsetzung der absoluten Grundfläche von 130 m² bedurft. Die erforderliche Befreiung sei nicht erteilt worden. Der Bebauungsplan setze eine maximale Wandhöhe von 6,20 m fest. Unterer Bezugspunkt bei der Berechnung der Wandhöhe sei die Oberkante Erdgeschossfußboden, oberer Bezugspunkt sei die Unterkante Sparrenanschnitt. Letztere sei ausweislich des Bebauungsplanes an der Außenwandflucht zu messen. Aus den Bauvorlagen ergebe sich, dass das Vorhabengebäude eine Wandhöhe größer als 6,20 m aufweise. Das Vorhaben verstoße auch gegen die bauplanerischen Festsetzungen zum Maß der Nutzung; Befreiungen seien nicht erteilt worden. Mangels einer Entscheidung über die Befreiungen seien auch die nachbarlichen Interessen der Antragstellerin nicht gewürdigt worden. Das Vorhaben breche vollständig aus dem planerischen Rahmen, der durch den das Eigentumsrecht ausgestaltenden Bebauungsplan vorgegeben werde. Er verlasse die durch den Bebauungsplan insgesamt geschaffene „Schicksalsgemeinschaft“ und stelle sich als rücksichtslos dar.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin an den Antragsgegner und beantragte, dass der Antragsgegner bauaufsichtlich einschreiten solle.

Am 6. August 2015 stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin einen Antrag nach § 123 VwGO und beantragte, der Beigeladenen die Ausführung des Bauvorhabens vorläufig zu untersagen und entsprechend Art. 75 BayBO vorläufig die Einstellung bereits begonnener Arbeiten anzuordnen (M 11 E1 15.3344).

Das Bauvorhaben halte die Abstandsflächen nicht ein. Das Genehmigungsverfahren sei im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO durchgeführt worden. Nichtbeantragt worden sei eine Abweichung im Sinne des Art. 63 BayBO von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts. Eine Abweichung sei hierzu auch nicht erteilt worden. Da in der Baugenehmigung Abstandsflächen nicht geprüft worden seien, würden insofern Nachbarrechte durch die Baugenehmigung nicht verletzt und scheide hierzu eine Anfechtungsklage in der Hauptsache aus. Dementsprechend sei das Verfahren nach § 80a VwGO nicht vorrangig. Das in Rede stehende Vorhaben halte die nach Westen in Anwendung des 16 m-Privilegs des Art. 6 Abs. 6 BayBO erforderliche halbe Abstandsflächentiefe nicht ein. Durch die Nichteinhaltung der Abstandsfläche und damit das Erfordernis einer Abweichung von Abstandsflächen vor der westlichen Außenwand könne auch das nach Osten hin angesetzte 16 m-Privileg nicht mehr in Anspruch genommen werden, mit der Folge, dass auch vor dieser Außenwand die erforderliche Abstandsfläche nicht eingehalten werde. Im Grundriss „Obergeschoss“ der Bauvorlagen seien die Abstandsflächen eingezeichnet. Für die Westseite des Wohngebäudes errechne der Entwurfsverfasser eine Abstandsfläche von 3,918 m. Sie sei angelegt an der westlichen Außenwand des Gebäudes. Richtigerweise sei die genannte Abstandsfläche jedoch von der Außenkante des westlichen Dachüberstandes zu messen. Bei dem Dachüberstand handele es sich nicht um ein untergeordnetes Bauteil im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO. Er weise zwar eine Tiefe von 1,50 m auf, überdecke jedoch vollständig den Balkon und weitgehend die darunter liegende Terrasse; ihm komme daher eine eigene Funktion zu. Zusammen mit dem im Dachgeschoss angebrachten Balkon erscheine der Dachüberstand wie eine fiktive Außenwand (Ansicht Norden). Dieser Eindruck werde durch die im Obergeschoss vorhandene Terrasse, die in ihrer Tiefe über die Tiefe des Balkons noch hinausgehe, verstärkt. Hauptmerkmal des Dachüberstandes sei - offensichtlich - die Überdeckung der genannten Anlagen. Die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsfläche vor der westlichen Außenwand führe nun auch dazu, dass das vor der östlichen Außenwand angesetzte 16 m-Privileg nicht mehr geltend gemacht werden könne. Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 2000 sei geklärt, dass eine Anwendung des 16 m-Privilegs bei gleichzeitiger Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächen unzulässig sei. Das Ermessen des Antragsgegners sei auf Null reduziert. Eine Abweichung scheide aus.

Mit Schriftsatz vom 11. August 2015 beantragte die Bevollmächtigte der Beigeladenen,

den Antrag abzulehnen.

Aus dem Bebauungsplan sowie der Begründung zum Bebauungsplan ergebe sich, dass hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kein Drittschutz gegeben sei. Das Landratsamt habe ausdrücklich ausgeführt, dass die Befreiung städtebaulich vertretbar, mit öffentlichen Belangen vereinbar sei und die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührt seien. Nachbarrechte würden definitiv nicht berührt. Auch hinsichtlich der Grundfläche bestehe kein Nachbarschutz. Die Wandhöhe entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Mit Schriftsätzen vom 12. August, 13. August und 14. August 2015 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Die Baugrenzenüberschreitung sei gering. Auch der Dachüberstand sei nur gering. Die Grundfläche sei nur geringfügig überschritten. Dies gelte auch für die Überschreitung der Baufläche für die Garage. Der Dachüberstand sei ein untergeordnetes Bauteil im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO. Er bleibe bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Das Gesetz gebe zwar - abweichend von früheren Regelungen - für Vordächer keine Maßgaben mehr vor. Gleichwohl würden in der Rechtsprechung die bekannten Maßobergrenzen auch nach dem neuen Recht gelten. Die Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bleibe insoweit weiter aktuell; das heißt, Dachüberstände bis 1,50 m Tiefe würden grundsätzlich außer Betracht bleiben. Im vorliegenden Einzelfall habe der Dachüberstand eine Tiefe von 1,50 m und bleibe daher außer Betracht. Der Dachüberstand habe nicht den (Haupt-)Zweck, den darunter liegenden Balkon zu überdecken, da die Vordachtiefe von 1,50 m für einen solchen Zweck gar nicht ausreichend bemessen sei.

Damit ein Vordach einen Balkon als (Haupt-)Zweck überdecken könne, müsse das Vordach eine deutlich größere Ausladung haben. Dies wiederum führe konstruktiv-statisch dazu, dass ein solches Vordach mit deutlich mehr als 1,50 m Ausladung eine Stütze erhalten müsse. Das Vordach habe im vorliegenden Einzelfall keine Stütze. Der Dachüberstand sei auch nicht mit dem darunter liegenden Balkon baugestalterisch oder konstruktiv verbunden; der Dachüberstand sei ferner nicht mit seitlichen Stützen mit dem Balkon verbunden. Es entstehe außerdem in der Summenwirkung (Vordach, Balkon) keine bis an die Giebelfläche hinausragende fiktive Wand. Die nach Westen erforderliche Abstandfläche werde aus den genannten Gründen eingehalten, weshalb nach Osten kein Konflikt mit der Anwendung des 16 m-Privilegs entstehen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in den Verfahren M 11 K 15.1560 und M 11 E1 15.3344 sowie in diesem Verfahren Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an.

Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.07.1973 - 1 BvR 155/73 -, 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.01.1991 - 14 CS 90.3166 -, BayVBl 1991, 275).

Die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten samt Plänen ergibt, dass die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122).

Vorliegend verletzt die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich hier gemäß § 29 Abs. 1 BauGB nach § 30 BauGB. Der insoweit maßgebliche Bebauungsplan enthält neben Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche. Die Antragstellerin wird jedoch durch die streitgegenständliche Baugenehmigung insofern nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt.

Anders als bei der Festsetzung der Nutzungsart haben Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich bereits keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, B.v. 23.06.1995 - 4 B 52/95; BayVGH, B.v. 05.03.2010 - 2 ZB 07.788).

Vielmehr hängt es vom Willen der Gemeinde als Planungsträgerin ab, ob die Festsetzungen des Bebauungsplanes auf der Grundlage von §§ 16 ff. bzw. §§ 22 ff. BauNVO dem Nachbarschutz dienen.

Hinsichtlich der Wandhöhe, der für Terrassen und Balkone zulässigen Grundfläche, der Festsetzung der privaten Verkehrsfläche, des für Garagen vorgesehenen Bauraumes sowie der östlichen und westlichen Baugrenzen und Baulinien geht aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung gerade nicht hervor, dass die Regelungen dem Nachbarschutz dienen sollten. Die Gemeinde hatte vielmehr städtebauliche Motive, nämlich dass die Gestaltung der Gebäude auf den ländlichen Raum Rücksicht nehmen sollte.

Es war auch durch die Festsetzung der Baugrenzen nicht beabsichtigt, eine allen angrenzenden Grundstücken zugute kommende unbebaute grüne Fläche entstehen zu lassen (BayVGH, B.v. 27.04.2009 - 14 ZB 08.1172); der Grund für die Baugrenzen auf der südlich der Straße „Am ...“ liegenden Grundstücke dürfte vielmehr gewesen sein, zum südlich liegenden Außenbereich keine weitere Bebauung zuzulassen.

Das Bauvorhaben ist auch nicht rücksichtslos.

Das Gebot der Rücksichtnahme findet in qualifiziert beplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. bei der Gewährung von Befreiungen bezüglich nicht nachbarschützender Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung. Es soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde hierdurch gezwungen wird, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten. Die insofern vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke beurteilt. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 -, juris Rn. 40). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn jedoch nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung, insbesondere von jeglicher Verschlechterung verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtschau, die den konkreten Einzelfall in den Blick nimmt, zu ermitteln. Das Gebot der Rücksichtnahme soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewähren.

Daran gemessen dürfte eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes nicht vorliegen.

Zunächst ist in die Abwägung einzustellen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände - die eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie einen ausreichenden Sozialabstand sicherstellen sollen - eingehalten sind. Dass dies der Fall ist, ergibt sich - obwohl es nicht zum Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gehört - aus den Darstellungen in den genehmigten Plänen. Das bedeutet zwar nicht, dass damit von einem solchen Bauvorhaben in keinem Fall eine „erdrückende“ Wirkung ausgehen kann. Jedoch spricht die Einhaltung der landesrechtlich verlangten Abstandsfläche regelmäßig indiziell dafür, dass eine „erdrückende Wirkung“ oder „unzumutbare Verschattung“ nicht eintritt (BVerwG, B.v. 11.01.1999 - 4 B 128.98, NVwZ 1999, 879; BayVGH, B.v. 15.03.2011 - 15 CS 11.9).

Das Vorhaben hält die Abstandsflächen von 1 H nach Süden und Norden ein.

Nach Westen kann die Bauherrin das 16 m-Privileg in Anspruch nehmen (Art. 6 Abs. 6 BayBO). Der untere Balkon (im Obergeschoss) ist zwar nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO untergeordnet, da er deutlich länger als 5 m ist, jedoch hält er selbst die Abstandsflächen ein, da die Wandhöhe nach den Plänen 3 m beträgt. Aus den Bauplänen geht hervor, dass die Brüstung des Balkons wohl aus Querstangen mit einem Sichtschutz im unteren Bereich und nicht aus einem vollständig geschlossenen, massiven Brüstungsteil bestehen soll. Dies ist daraus zu schließen, dass in der Nähe des Bodens des Balkons sowie über dem Sichtschutz noch ein Stück des Balkons bzw. die Querstangen frei sichtbar sind.

Zudem sind nach § 7 Abs. 2 der Festsetzungen des Bebauungsplanes i. V. m. § 4 der Satzung über die Außengestaltung der Gebäude in der Gemeinde... Balkonbrüstungen in Holz auszuführen.

Daher war die Brüstung des Balkons bei der Berechnung der Abstandsfläche nicht zu berücksichtigen (Simon/Busse, Komm. zur BayBO, Art. 6 Rn. 446).

Der westliche Balkon im Dachgeschoss gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO als untergeordnet, da er nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des Gebäudes ausmacht, nur 1,50 m tief ist und mehr als 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt ist.

Auch der Dachüberstand bleibt nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO außer Betracht, da er nicht den Hauptzweck hat, Balkone zu überdecken. Vielmehr ist nach § 3 Nr. 3 der Satzung über die Außengestaltung der Gebäude in der Gemeinde... ein Dachüberstand von mindestens 0,70 m zu bauen. Demnach sind Dachüberstände in der Gemeinde ... ortsüblich und vorgeschrieben.

Zudem ist der Dachüberstand nicht mit den Balkonen baugestalterisch oder konstruktiv (z. B. durch seitliche Stützen) verbunden, so dass keine fiktive Wand entsteht (Simon/Busse, Komm. zur BayBO, Art. 6 Rn. 421). Die Abstandsflächen sind demnach eingehalten.

Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Vorhaben rücksichtslos sein könnte. Eine „einmauernde“ und „abriegelnde“ Wirkung liegt nicht vor. Dies gilt auch deshalb, weil die Antragstellerin auf FlNr. ... zum Grundstück der Beigeladenen hin eine Garage mit Satteldach stehen haben dürfte. Durch die Garage dürften Einblicksmöglichkeiten vom Grundstück der Beigeladenen auf das Grundstück der Antragstellerin daher gering sein.

Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog.

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die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.