Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2014 - M 11 E 14.2543

bei uns veröffentlicht am15.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 an den Bayer. Verwaltungsgerichtshof München stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin mit folgendem Inhalt:

I.

Die Antragsgegnerin zu verurteilen, Akteneinsicht in Sachen Tekturbebauungsplan „Auf der ... I“ von 1957 der Antragsgegnerin/der Verwaltungsgemeinschaft ... zu gewähren.

II.

Den Tagesordnungspunkt 4 der von der Antragsgegnerin auf den ... Mai 2014, 19.30 Uhr, anberaumten Gemeinderatssitzung (wobei es um die entscheidende Abstimmung auf Aufhebung des Tekturbebauungsplans „Auf der ... I“ von 1957 gehe) „sofort vollumfänglich, von Amts wegen und kostenlos“ aufzuheben.

III.

Vorsorglich die Feststellung, dass die steuerliche Haftung für die Aufstellung des Tekturbebauungsplans „Auf der ... I“ von 1957 sowie für eine etwaige Aufhebung desselben vollumfänglich der Antragsgegnerin aufzuerlegen ist.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2014 erklärte sich der Verwaltungsgerichtshof für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München.

Auf die Antragsschrift einschließlich der vorgelegten Anlagen wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 erwiderte die Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe im Bebauungsplangebiet kein Eigentum. Es könnten daher keine bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkte erkannt werden, wonach die Antragstellerin durch die Aufhebung des Bebauungsplans in ihren Belangen berührt wäre. Auf den Gemeinderatsbeschluss Nr. 4 vom ... Mai 2014 werde verwiesen. Im Übrigen habe die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin bis heute keinen Antrag auf Akteneinsicht gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (-VwGO-) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Hinsichtlich des Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis; der Antrag ist insoweit unzulässig. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin ihr gegenüber nicht die jetzt gerichtlich verfolgte Akteneinsicht beantragt. Ein vorheriger Antrag bei der Behörde ist grundsätzlich als Zulässigkeitserfordernis für einen Antrag nach § 123 VwGO zu fordern (vgl. statt vieler, VGH Mannheim, B.v. 22.07.2004 - 6 S 19/04 -, NVwZ-RR 2005, 174 m. w. N.). Das folgt bereits daraus, dass der Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein streitiges Rechtsverhältnis verlangt. Anders kann es gegebenenfalls sein, wenn der Antragsgegner den Anspruch im gerichtlichen Verfahren rundheraus verneint, da es dann u.U. unzumutbar wäre, wenn der Antragsteller zunächst auf einen dann voraussichtlich erfolglosen Antrag bei der Behörde verwiesen wird, bevor er erneut gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Das gilt aber eben nur in solchen Fällen, in denen der Antragsgegner das jeweilig verfolgte Ziel von vornherein ausdrücklich ablehnt. Das ist hier nicht der Fall. Zwar teilt die Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin kein Eigentum im Plangebiet habe. Daraus kann jedoch noch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine vorherige Antragstellung bei der Behörde schlechthin erfolglos ist. Schließlich gibt es auch andere rechtlich anzuerkennende Gründe als eine bestehende Eigentümerstellung, um ein Akteneinsichtsrecht gegenüber einer Behörde geltend machen zu können. Daher kann davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass die Antragstellerin ein anzuerkennendes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht hat, die Antragsgegnerin diese auch gewähren wird. Die Antragsgegnerin hat schließlich nicht erkennen lassen, dass sie der Antragstellerin unter keinen Umständen Akteneinsicht gewähren wird bzw. ein entsprechendes Gesuch nicht ergebnisoffen prüfen wird. Ersteres ist daraus zu ersehen, dass die Antragsgegnerin selbst darauf verweist, dass bislang keine Akteneinsicht bei ihr beantragt wurde.

Im Übrigen hat die Antragstellerin hinsichtlich aller Antragsgegenstände weder den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Der Anordnungsgrund bezeichnet die Dringlichkeit der Sache. Er ist gegeben, wenn die o.g. Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO vorliegen. Eine besondere Dringlichkeit ist nicht ersichtlich.

Ein geltend gemachtes Recht auf Akteneinsicht ist nicht bereits seiner Natur nach immer besonders dringlich. Vielmehr ist ein entsprechender Vortrag erforderlich zur Glaubhaftmachung, warum ein Akteneinsichtsgesuch nicht in einem Hauptsacheverfahren, sondern in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht wird. Hierfür ist weder etwas ausdrücklich vorgetragen noch sonst aus dem Vortrag der Antragstellerin ersichtlich.

Hinsichtlich des Antrags, den entsprechenden Tagesordnungspunkt von der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin am ... Mai 2014 abzusetzen, fehlt ein Anordnungsgrund bereits deswegen, weil dieses Begehren durch Zeitablauf erledigt ist. Der Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz ist beim Verwaltungsgericht München am 13. Juni 2014 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Angelegenheit aber bereits erledigt. Ein entsprechender Ausspruch unabhängig davon, ob hierfür eine materielle Rechtsgrundlage, d. h. ein Anordnungsanspruch vorliegt, war bereits zu diesem Zeitpunkt unmöglich.

Schließlich ist auch hinsichtlich der beantragten Feststellung, dass die Antragsgegnerin für die Aufstellung des Tekturbebauungsplans „Auf der ... I“ sowie eine etwaige Aufhebung desselben „steuerlich haftet“, kein Anordnungsgrund vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Es fehlt auch für alle geltend gemachten Antragsgegenstände ein entsprechender Anordnungsanspruch. Anordnungsanspruch ist der zu sichernde/regelnde materielle Anspruch des Antragstellers aus dem Hauptsacheverfahren. Gibt es - wie hier - keinen Hauptsacheanspruch, so kann grundsätzlich auch keine einstweilige Anordnung zu dessen vorläufiger Sicherung/Regelung ergehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.02.1990 - 4 CE 90.480 -, BayVBl. 1990, 343). Ein Hauptsacheanspruch ist für keinen der geltend gemachten Antragsgegenstände ersichtlich. Das gilt insbesondere für die Anträge auf Absetzung des Tagesordnungspunkts 4 der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin am ... Mai 2014 sowie hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der „steuerlichen Haftung“ der Antragsgegnerin. Für das geltend gemachte Recht auf Gewährung von Akteneinsicht in die angesprochenen Bebauungsplanunterlagen ist zwar grundsätzlich ein entsprechender Anspruch der Antragstellerin denkbar. Allerdings vermag das Gericht dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen, ob dies tatsächlich in Betracht kommen kann. Da allerdings ohnehin wie o.a. es an einem Anordnungsgrund fehlt, kann das offen bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. August 2003 - 4 K 2135/03 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschw
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2014 - M 11 E 14.2566

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe Es wird zunächst auf den Beschluss vo

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. August 2003 - 4 K 2135/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Für die beantragte Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes besteht derzeit nicht das für die Inanspruchnahme des Gerichts grundsätzlich erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Gegenstand der beantragten einstweiligen Anordnung ist die Feststellung gegenüber dem Antragsgegner (Land Baden-Württemberg), dass der Antragsteller einzelne, in der Antragsschrift an das Verwaltungsgericht vom 17.07.2003 näher umschriebene Tätigkeiten ohne Meisterbrief (großer Befähigungsnachweis) im Sinne der Handwerksordnung, ohne Ausnahmebewilligung und ohne Eintragung in die Handwerksrolle auszuüben berechtigt ist. Die angesprochenen Tätigkeiten stehen im Zusammenhang mit der derzeitigen Berufsausübung als Handelsvertreter für den Vertrieb von Fertigteilen für Begräbnisstätten (Grabkammern) auf Friedhöfen, die der Antragsteller dahingehend auszuweiten beabsichtigt, dass er die benötigten Urnenwand-Anlagen selbst herstellt und montiert. Zur näheren Begründung hat sich der Antragsteller auf die Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Meisterzwang in der Handwerksordnung, auf die Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung sowie auf die Entbehrlichkeit einer Eintragung in die Handwerksrolle berufen, da allenfalls ein Minderhandwerk bzw. ein unerheblicher Nebenbetrieb im Sinne der Handwerksordnung ausgeübt werde. Ob die in diesem Sinne beantragte Feststellung - und ein gleichlautender, zeitgleich beim Verwaltungsgericht gestellter Feststellungsantrag - in der Sache erfolgreich wäre, kann indessen dahinstehen. Auf diese Problematik kommt es vorliegend nicht an, wie auch bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Denn der begehrte Eilrechtsschutz ist schon deshalb abzulehnen, weil es für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung derzeit am Rechtsschutzinteresse fehlt. Dieses ist für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.1989 - 9 S    1978/88 -; DVBl. 1989, 1199; Beschluss vom 10.03.1989 - 9 S 615/89 -, DVBl. 1989, 1197; Beschluss vom 09.07.1990 - NC 9 S 58/90 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.04.1981, NVwZ 1983, 106; OVG Magdeburg, Beschluss vom 20.10.1995 - 4 K 9/95 -, NVwZ-RR 1996, 75; OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2001, NVwZ 2001, 1427; Hess. VGH, Beschluss vom 28.06.1989, NVwZ 1989, 1183, 1184; BVerwG, Urteil vom 13.11.1980 - 5 C 18.79 -, GewArch 1981, 166; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 Randnr. 22; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., Randnr. 129; Huba, Vorläufiger Rechtsschutz, JuS 1990, 983, 987). Hiermit stimmt auch überein, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 11.01.1963  (VII B 9.62, GewArch 1963, 106) - allerdings in Bezug auf die Handwerkskammer - festgestellt hat, dass ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Feststellung der Rechtmäßigkeit einer handwerklichen Betätigung ohne Eintragung in die Handwerksrolle auch dann nicht besteht, wenn die Handwerkskammer dem Betroffenen einen Fragebogen zur Aufklärung des Sachverhalts übermittelt hat, ohne den Sachverhalt jedoch bis dahin abschließend rechtlich bewertet zu haben. Der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers wurde danach vom Verwaltungsgericht zu Recht mangels Rechtsschutzinteresses abgelehnt, weil die Behörden des Antragsgegners mit der Frage der handwerksrechtlichen Zulässigkeit der beabsichtigten Tätigkeit des Antragstellers bisher noch in keiner Weise befasst waren. Dass der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Korrespondenz zuvor von einem gewerblichen Mitbewerber unter Hinweis auf die handwerksrechtliche Unzulässigkeit seiner Tätigkeit abgemahnt worden war (Schriftsatz vom 26.6.2003) und auch die örtlich zuständige Handwerkskammer bereits die Zulässigkeit seiner Tätigkeit in Frage gestellt hatte (Schriftsatz vom 29.8.2003), vermag die vorherige Befassung mit dem Sachverhalt durch Behörden des im gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommenen Verwaltungsträgers nicht zu ersetzen.
Zur Vermeidung eines Missverständnisses weist der Senat in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass im vorliegenden Fall die der Klärung handwerksrechtlicher Zweifelsfragen dienende Feststellungsklage - und der hierauf bezogene Eilrechtschutzantrag - gegen den Antragsgegner und nicht gegen die örtlich zuständige Handwerkskammer sachgerecht war. Denn die Ansicht, für entsprechende Feststellungsklagen bzw. diesen Gegenstand betreffende Eilanträge sei allein die örtlich zuständige Handwerkskammer passiv-legitimiert (so VG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2004, GewArch 2004, 307 m.w.N.; a.A. Hess. VGH, Urteil vom 02.09.1975, GewArch 1976, 195; Beschluss vom 20.02.1990, GewArch 1990, 412; offengelassen in BVerwG, Urteil vom 13.11.1980, GewArch 1981, 166), teilt der Senat in dieser Allgemeinheit nicht. Bei der Frage der Passiv-Legitimation für den hier in Frage stehenden handwerksrechtlichen Feststellungsantrag ist vielmehr zu differenzieren und auf den Inhalt des streitigen Rechtsverhältnisses abzustellen. Danach ist bei einem Streit um die Eintragungsfähigkeit eines Betriebsinhabers in die Handwerksrolle (§ 7 HwO) oder um das Bestehen der Löschungsvoraussetzungen (§ 8 HwO) selbstverständlich eine Passiv-Legitimation der Handwerkskammer begründet. Bestehen indessen - wie hier - Meinungsverschiedenheiten über die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle oder über die Zulässigkeit einer handwerklichen Tätigkeit ohne eine derartige Eintragung, kommt der rechtlichen Beurteilung durch die Handwerkskammer weder rechtliche Verbindlichkeit für die Entscheidung anderer Behörden zu noch verfügt die Handwerkskammer über eigene Sanktionsmöglichkeiten im Falle der Nichtbeachtung ihrer Rechtsmeinung durch den Betroffenen. Die bestehenden Zweifelsfragen sind vielmehr vom Antragsgegner als Träger der für Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 VwGO zuständigen Behörde in eigener Verantwortung zu entscheiden (Hess. VGH, Urteil vom 20.02.1990, a.a.O.; Honig, HwO, 2. Aufl., § 16 Randnr. 22). Nach bisherigem Recht war die Handwerkskammer bei Uneinsichtigkeit des Betroffenen auf die Stellung eines Antrags auf Erlass einer - im Ermessen („kann“) des Antragsgegners liegender - Maßnahme nach § 16 Abs. 3 HwO verwiesen (vgl. § 16 Abs. 3 HwO a.F.). In der Änderungsfassung der Handwerksordnung vom 24.12.2003 (a.a.O.) ist die Stellung der Handwerkskammer zwar insoweit gestärkt (vgl. § 16 Abs. 3 bis 7 HwO n.F.; hierzu  Müller, die Novellierung der Handwerksordnung, NVwZ 2004, 403, 406), im Streitfall besteht jedoch auch weiterhin eine alleinige Zuständigkeit der Landesbehörden (vgl. § 16 Abs. 7 HWO n.F.). Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Betroffenen über die Zulässigkeit einer ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübten handwerklichen Tätigkeit und über die Befugnis der Verwaltungsbehörde zu deren Verhinderung ist deshalb von einem  zwischen dem Betroffenen und dem Antragsgegner als Träger der Entscheidungsbehörde bestehenden Rechtsverhältnis auszugehen. Die hieraus abgeleitete - vom Antragsteller zu Recht bejahte - Passiv-Legitimation des Antragsgegners zur Entscheidung im Streitfall ändert jedoch nichts daran, dass  - unabhängig davon, ob im Übrigen ein Feststellungsinteresse vorliegt - im vorliegenden Verfahren ohne vorherige Befassung der zuständigen Behörden des Antragsgegners für vorläufigen Rechtsschutz derzeit kein Raum ist.
Die für die gegenteilige Rechtsansicht vom Antragsteller in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2003 (GewArch 2003, 243) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn mit dieser Entscheidung wird zwar die Befugnis des Betroffenen anerkannt, die handwerksrechtliche Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit bereits vor deren Aufnahme durch die zuständigen Stellen abklären zu lassen, und - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird - ausgesprochen, dass sich ein Betroffener zur Behebung von Zweifelsfragen nicht auf ein gegen ihn gegebenenfalls eingeleitetes Strafverfahren verweisen lassen müsse. Ein Recht auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ohne vorherige auch nur ansatzweise Befassung der Behörden des zuständigen Rechtsträgers mit dem dem Gericht unterbreiteten Sachverhalt lässt sich hieraus jedoch nicht herleiten.
Soweit in dem - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - vorgelegten Schriftsatz des Antragstellers vom 20.07.2004 dessen beabsichtigte Tätigkeit der industriellen Fertigung zugeordnet wird - in der Beschwerdebegründungsfrist war insoweit allein von einer Zuordnung zum Minderhandwerk bzw. dem Garten- und Landschaftsbau die Rede -, sieht der Senat in diesem Zusammenhang (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 3 HwO a.F. und hierzu Honig, HwO, 2. Aufl., § 16 Randnr. 27; § 16 Abs. 3 - 7 HwO i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2934) von einer Beiladung der Industrie- und Handelskammer ebenso ab wie von der der Handwerkskammer (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.1970, GewArch 1970, 167, Honig, a.a.O., Randnr. 22; sowie § 16 Abs. 3 - 7 HwO n.F.). Eine Beiladung erscheint hier schon wegen der Unzulässigkeit des Antrags gemäß § 123 VwGO des Antragstellers entbehrlich (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23.09.1988 - 7 B 150.88 -, NVwZ-RR 1989, 109).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG a.F..
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.