Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2014 - M 11 E 14.2566

bei uns veröffentlicht am15.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

Es wird zunächst auf den Beschluss vom gleichen Tag in der Verwaltungsstreitsache mit dem Aktenzeichen M 11 E 14.2543 Bezug genommen.

Der Antrag ist mit dem im soeben genannten Verwaltungsstreitverfahren inhaltsgleich mit dem einzigen Unterschied, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof München, bei dem der Antrag der Antragstellerin ursprünglich gestellt wurde, zwei Anträge, der erste gerichtet gegen die Gemeinde ..., der zweite gerichtet gegen die Verwaltungsgemeinschaft ..., angenommen hat. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen M 11 E 14.2543, auf das Bezug genommen wird, richtet sich gegen die Gemeinde. Das hiesige Verfahren richtet sich gegen die Verwaltungsgemeinschaft .... Der Antrag hat auch gegen die hiesige Antragsgegnerin keinen Erfolg. Insofern wird auf die Gründe II. im Beschluss vom 15. Dezember 2014 im Verfahren M 11 E 14.2543 Bezug genommen, die inhaltsgleich auch hier gelten. Dazu kommt noch, dass der Antrag gegen die hiesige Antragsgegnerin zusätzlich noch deswegen am Fehlen eines Anordnungsanspruchs hinsichtlich aller geltend gemachten Antragsgegenstände scheitert, weil die hiesige Antragsgegnerin wohl hierfür nicht passivlegitimiert ist. Bei den beiden Antragsgegenständen Gewährung von Akteneinsicht sowie Absetzung des Tagesordnungspunktes von der Gemeinderatssitzung handelt es sich um Aufgaben im eigenen Wirkungskreis im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (- VGemO -). Für die Bestimmung oder Absetzung der Tagesordnungspunkte bei Gemeinderatssitzungen versteht sich das von selbst. Es gilt jedoch auch für ein Akteneinsichtsgesuch in Ansehung eines Gegenstandes wie hier die Bauleitplanung, der unstreitig in den Bereich des eigenen Wirkungskreises fällt. Dass möglicherweise die büromäßige Abwicklung der Vorgänge über die Verwaltungsgemeinschaft läuft, schadet hierbei nicht, Art. 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der VGemO. Hinsichtlich des dritten Antragsgegenstandes, der „steuerlichen Haftung“ für die Aufstellung des Tekturbebauungsplans „Auf der ... I“ sowie für eine etwaige Aufhebung desselben ist ohnehin kein im hiesigen Verfahren relevanter Bezug ersichtlich, so dass auch insoweit eine entsprechende Anordnung nicht in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nr. 1.5.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2014 - M 11 E 14.2543

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt. Gründe I. Mit Schreiben vom 23. Mai

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 an den Bayer. Verwaltungsgerichtshof München stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin mit folgendem Inhalt:

I.

Die Antragsgegnerin zu verurteilen, Akteneinsicht in Sachen Tekturbebauungsplan „Auf der ... I“ von 1957 der Antragsgegnerin/der Verwaltungsgemeinschaft ... zu gewähren.

II.

Den Tagesordnungspunkt 4 der von der Antragsgegnerin auf den ... Mai 2014, 19.30 Uhr, anberaumten Gemeinderatssitzung (wobei es um die entscheidende Abstimmung auf Aufhebung des Tekturbebauungsplans „Auf der ... I“ von 1957 gehe) „sofort vollumfänglich, von Amts wegen und kostenlos“ aufzuheben.

III.

Vorsorglich die Feststellung, dass die steuerliche Haftung für die Aufstellung des Tekturbebauungsplans „Auf der ... I“ von 1957 sowie für eine etwaige Aufhebung desselben vollumfänglich der Antragsgegnerin aufzuerlegen ist.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2014 erklärte sich der Verwaltungsgerichtshof für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München.

Auf die Antragsschrift einschließlich der vorgelegten Anlagen wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 erwiderte die Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe im Bebauungsplangebiet kein Eigentum. Es könnten daher keine bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkte erkannt werden, wonach die Antragstellerin durch die Aufhebung des Bebauungsplans in ihren Belangen berührt wäre. Auf den Gemeinderatsbeschluss Nr. 4 vom ... Mai 2014 werde verwiesen. Im Übrigen habe die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin bis heute keinen Antrag auf Akteneinsicht gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (-VwGO-) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Hinsichtlich des Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis; der Antrag ist insoweit unzulässig. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin ihr gegenüber nicht die jetzt gerichtlich verfolgte Akteneinsicht beantragt. Ein vorheriger Antrag bei der Behörde ist grundsätzlich als Zulässigkeitserfordernis für einen Antrag nach § 123 VwGO zu fordern (vgl. statt vieler, VGH Mannheim, B.v. 22.07.2004 - 6 S 19/04 -, NVwZ-RR 2005, 174 m. w. N.). Das folgt bereits daraus, dass der Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein streitiges Rechtsverhältnis verlangt. Anders kann es gegebenenfalls sein, wenn der Antragsgegner den Anspruch im gerichtlichen Verfahren rundheraus verneint, da es dann u.U. unzumutbar wäre, wenn der Antragsteller zunächst auf einen dann voraussichtlich erfolglosen Antrag bei der Behörde verwiesen wird, bevor er erneut gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Das gilt aber eben nur in solchen Fällen, in denen der Antragsgegner das jeweilig verfolgte Ziel von vornherein ausdrücklich ablehnt. Das ist hier nicht der Fall. Zwar teilt die Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin kein Eigentum im Plangebiet habe. Daraus kann jedoch noch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine vorherige Antragstellung bei der Behörde schlechthin erfolglos ist. Schließlich gibt es auch andere rechtlich anzuerkennende Gründe als eine bestehende Eigentümerstellung, um ein Akteneinsichtsrecht gegenüber einer Behörde geltend machen zu können. Daher kann davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass die Antragstellerin ein anzuerkennendes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht hat, die Antragsgegnerin diese auch gewähren wird. Die Antragsgegnerin hat schließlich nicht erkennen lassen, dass sie der Antragstellerin unter keinen Umständen Akteneinsicht gewähren wird bzw. ein entsprechendes Gesuch nicht ergebnisoffen prüfen wird. Ersteres ist daraus zu ersehen, dass die Antragsgegnerin selbst darauf verweist, dass bislang keine Akteneinsicht bei ihr beantragt wurde.

Im Übrigen hat die Antragstellerin hinsichtlich aller Antragsgegenstände weder den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Der Anordnungsgrund bezeichnet die Dringlichkeit der Sache. Er ist gegeben, wenn die o.g. Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO vorliegen. Eine besondere Dringlichkeit ist nicht ersichtlich.

Ein geltend gemachtes Recht auf Akteneinsicht ist nicht bereits seiner Natur nach immer besonders dringlich. Vielmehr ist ein entsprechender Vortrag erforderlich zur Glaubhaftmachung, warum ein Akteneinsichtsgesuch nicht in einem Hauptsacheverfahren, sondern in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht wird. Hierfür ist weder etwas ausdrücklich vorgetragen noch sonst aus dem Vortrag der Antragstellerin ersichtlich.

Hinsichtlich des Antrags, den entsprechenden Tagesordnungspunkt von der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin am ... Mai 2014 abzusetzen, fehlt ein Anordnungsgrund bereits deswegen, weil dieses Begehren durch Zeitablauf erledigt ist. Der Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz ist beim Verwaltungsgericht München am 13. Juni 2014 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Angelegenheit aber bereits erledigt. Ein entsprechender Ausspruch unabhängig davon, ob hierfür eine materielle Rechtsgrundlage, d. h. ein Anordnungsanspruch vorliegt, war bereits zu diesem Zeitpunkt unmöglich.

Schließlich ist auch hinsichtlich der beantragten Feststellung, dass die Antragsgegnerin für die Aufstellung des Tekturbebauungsplans „Auf der ... I“ sowie eine etwaige Aufhebung desselben „steuerlich haftet“, kein Anordnungsgrund vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Es fehlt auch für alle geltend gemachten Antragsgegenstände ein entsprechender Anordnungsanspruch. Anordnungsanspruch ist der zu sichernde/regelnde materielle Anspruch des Antragstellers aus dem Hauptsacheverfahren. Gibt es - wie hier - keinen Hauptsacheanspruch, so kann grundsätzlich auch keine einstweilige Anordnung zu dessen vorläufiger Sicherung/Regelung ergehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.02.1990 - 4 CE 90.480 -, BayVBl. 1990, 343). Ein Hauptsacheanspruch ist für keinen der geltend gemachten Antragsgegenstände ersichtlich. Das gilt insbesondere für die Anträge auf Absetzung des Tagesordnungspunkts 4 der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin am ... Mai 2014 sowie hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der „steuerlichen Haftung“ der Antragsgegnerin. Für das geltend gemachte Recht auf Gewährung von Akteneinsicht in die angesprochenen Bebauungsplanunterlagen ist zwar grundsätzlich ein entsprechender Anspruch der Antragstellerin denkbar. Allerdings vermag das Gericht dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen, ob dies tatsächlich in Betracht kommen kann. Da allerdings ohnehin wie o.a. es an einem Anordnungsgrund fehlt, kann das offen bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.