Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst

III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Laden, Cafe und Tiefgarage.

Die Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer von Wohnungen, die sich in dem auf dem Grundstück FlNr. 159/13 Gemarkung … vorhandenen Mehrfamilienhaus (… Straße ...) befinden. Unter dem Datum des *. Juli 2015 beantragte die Bauherrin, die mit Beschluss der Kammer vom 16. August 2016 zum Verfahren beigeladen wurde, beim Landratsamt Berchtesgadener Land (Landratsamt) die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Laden, Cafe und Tiefgarage auf den Grundstücken FlNr. 155/9, 155/10, 157, 159 und 159/12 (*… Straße ...), die unter Beseitigung des bisher dort vorhandenen Baubestandes erfolgen soll. Die Beigeladene hat die zu bebauenden Grundstücke im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens erworben. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich des Marktes …, der dem Vorhaben mit Beschluss seines Marktgemeinderats vom 13. Juli 2015 das gemeindliche Einvernehmen erteilt hat.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens legte die Beigeladene informatorisch ein Baugrundgutachten für die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke des geologischen Gutachters Dr. K. vom ... März 2015 vor.

Mit Bescheid vom ... Juli 2016, den Antragstellern jeweils zugestellt am 13. Juli 2016, erteilte das Landratsamt auf der Grundlage der geänderten Bauvorlagen vom 13. Mai 2016 der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Diese enthält unter anderem die Auflage, dass die Standsicherheit des benachbarten Gebäudes während der Bauausführung gewährleistet bleiben muss und den Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein, dass von östlicher Seite mit Grund- und Schichtenwasser gerechnet werden müsse.

Mit Schriftsatz vom … August 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tage, erhoben die Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, die dort unter dem Aktenzeichen M 1 K 16.3688 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig suchten sie um einstweiligen Rechtsschutz gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach und beantragten sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung vom ... Juli 2016 sei nicht hinreichend bestimmt. Es fehle an den Unterschriften der Nachbarn. Auch sei das Vorhaben nicht konkret bezeichnet, da wichtige Angaben fehlten. Den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung werde nicht entsprochen, sodass insbesondere eine Prüfung der Abstandsflächen nicht möglich gewesen sei. Auch seien die Abstandsflächen in erheblichem Maße falsch ermittelt und unzutreffend in den Bauvorlagen dargestellt worden. Zudem seien Überbauungen der Grundstücksgrenze zu befürchten. Die Antragsteller seien bislang nicht über die geplante Baugrubensicherung in Kenntnis gesetzt worden. Die Fahrzeugbewegungen, die zum Ein- und Ausfahren aus dem Pkw-Aufzug notwendig seien, könnten nicht auf dem eigenen Grundstück der Beigeladenen vorgenommen werden. Auch sei das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Baugesetzbuch (BauGB) enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt. Bei der Ausführung des Vorhabens sei nicht nur mit Beschädigungen des Eigentums der Antragsteller, sondern sogar auch mit dessen Zerstörung zu rechnen. Das genehmigte Bauvorhaben würde eine deutlich veränderte Abflusssituation der Hangwässer zur Folge haben; es sei mit vermehrten Setzungsschäden, im ungünstigsten Fall auch mit Rutschungen zu rechnen. Die Aussage in der Baugenehmigung, wonach die Standsicherheit des benachbarten Gebäudes während der Bauausführung gewährleistet werden müsse, sei zu unbestimmt, weil sich nicht entnehmen lasse, um welches Gebäude es sich handele. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. Mit Blick auf die Höhenentwicklung des Vorhabens sowie die zu überbauende Grundstücksfläche verstoße das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zudem gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Bauvorhaben überschreite dieses Maß im Verhältnis zur Umgebungsbebauung deutlich.

Mit Schreiben vom 30. August 2016 legte das Landratsamt die Behördenakten vor und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Vorhaben befinde sich im bauplanungsrechtlichen Innenbereich. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet. Nachdem ein Sonderbau nicht vorliege, sei das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) anzuwenden gewesen. Da sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei, sei das Vorhaben zulässig. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse blieben gewahrt, das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt. Die Baugenehmigung sei daher zu erteilen gewesen.

Die Beigeladene stellte keinen Antrag und hat sich zur Sache auch nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Der Antrag ist statthaft. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine originäre Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Vorliegend wird die Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom *. Juli 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben. Es bestehen bereits Bedenken, ob die Antragsteller auf der Grundlage ihres Vortrags (vgl. Schriftsatz vom …8.2016) die notwendige Klage- und Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) besitzen. Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, da der streitbefangene Bescheid die Antragsteller voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt und sich die Klage daher als jedenfalls unbegründet erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nachdem § 10 Abs. 6 Satz 3 Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) die Befugnis zur Wahrnehmung gemeinschaftsbezogener Abwehrrechte der (insoweit rechtsfähigen) Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuweist, bestehen hinsichtlich der Klage- und Antragsbefugnis der Antragsteller (§ 42 Abs. 2 VwGO) Bedenken.

Bei der Abwehr von Beeinträchtigungen des - soweit ersichtlich (vgl. Blatt 80 der Akten) - im gemeinschaftlichen Eigentums stehenden Grundstücks FlNr. 159/13 (§ 1 Abs. 5 WEG) handelt es sich um Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 WEG). Zur Wahrnehmung entsprechender Rechte ist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 bis 3 WEG allein die insoweit rechtsfähige und aktivlegitimierte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht aber der einzelne Wohnungseigentümer als solcher berufen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - juris Rn. 19). Nachdem sich die Antragsteller in ihrem Vortrag auch nicht substantiiert auf eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung gerade ihres Sondereigentums (§ 1 Abs. 2 und 3 WEG) berufen, sind diese Bedenken bislang nicht ausgeräumt. Dies kann aber letztlich auf sich beruhen, da sich der Antrag als unbegründet erweist.

2. Die Antragsteller haben als Nachbarn nicht schon bei objektiver Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Baugenehmigung einen Rechtsanspruch auf ihre Aufhebung. Sie müssen vielmehr durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, sie also drittschützende Wirkung besitzt, und sie zudem im Baugenehmigungsverfahren auch prüfungsgegenständlich ist.

a. Der Prüfungsmaßstab und damit zugleich die Feststellungswirkung (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung vom *. Juli 2016 bestimmen sich nach Art. 59 BayBO. Daraus folgt, dass das Landratsamt im Rahmen der angefochtenen Baugenehmigung zu Recht keine Regelung zu den Abstandsflächen (vgl. Art. 6 BayBO) getroffen hat (vgl. ausdrücklich so: Bescheid vom *.7.2016, Seite 6). Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit privaten Rechten Dritter ist gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO nicht Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19 f.). Auch zur Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG) und zur Standsicherheit auf den Nachbargrundstücken (vgl. Art. 10 Satz 3 BayBO) war nach Art. 59 BayBO keine bauaufsichtliche Regelung veranlasst. Soweit der streitbefangene Bescheid gleichwohl unter Nummer II.5.10 eine Auflage zur Wahrung der Standsicherheit während der Bauausführung in der Nachbarschaft sowie daneben unter Nummer III.1 auch einen (ohne weiteres zulässigen) Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein zum Umgang mit Grund- und Schichtenwasser enthält, geht damit für die Antragsteller jedenfalls keine Beschwer einher. Infolgedessen geht die Anfechtung der Baugenehmigung vom *. Juli 2016 mit den entsprechenden Begründungen in der Klage- und Antragsschrift vom … August 2016 von vornherein ins Leere.

Mangels Drittschutz gilt Gleiches vorliegend auch für die als verletzt gerügten Art. 61 BayBO (Bauvorlageberechtigung), Art. 64 BayBO (Bauantrag, Bauvorlagen) und Art. 66 BayBO (Beteiligung der Nachbarn), auf die sich die Antragsteller in Verbindung mit dem Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) sinngemäß ebenfalls berufen. Zwar dient das Verfahrensrecht insofern auch dem Schutz potentiell Betroffener, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Einzelne die Beachtung von Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen verlangen kann, unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 1 ZB 13.2010 - juris Rn. 9). Eine Verletzung von Nachbarrechten läge nur dann vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes und im Baugenehmigungsverfahren prüfungsmaßstäbliches Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Solches ist indes vorliegend nicht ersichtlich.

Nachdem von der Beigeladenen auch keine Abweichung nach Art. 63 BayBO beantragt wurde, enthält sich die streitbefangene Baugenehmigung auch insoweit zutreffend einer entsprechenden Regelung (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Der Hinweis auf Seite 6 der Baugenehmigung, wonach „beantragte Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO geprüft wurden“, stellt lediglich einen allgemeinen - im vorliegenden Fall mangels entsprechender Antragstellung allerdings missverständlichen - Hinweis auf die Rechtslage dar.

Trifft die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung mithin keine entsprechenden Aussagen, bleibt der Nachbar auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt.

b. Ob das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seiner Höhe und der Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO) den aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen nicht unerheblich überschreitet und ob dies - im Falle einer (unterstellten) Überschreitung - zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen führen würde, kann schließlich dahinstehen. Denn die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich - wie auch diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise - nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichender Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2013 a.a.O. juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 24). Dieses ist nur verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m.w.N.). Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird im Übrigen durch den Regelungsumfang der erteilten Baugenehmigung begrenzt. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist gerade keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffent-lichen Baurechts steht, sondern vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - juris Rn. 6), hier der Norm des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Gestalt des Tatbestandsmerkmals des „Einfügens“.

Dass die Auswirkungen des streitigen Bauvorhabens auf das Grundstück der Antragsteller die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten und somit rücksichtlos wären, ist indes nicht ersichtlich. Eine hierfür erforderlich „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück FlNr. 159/13 ist nicht erkennbar. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64). Davon kann bei der Höhe des genehmigten viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses der Beigeladenen mit einer maximalen Firsthöhe von 13,17 m mit Blick auf die unmittelbare Nachbarbebauung auf den Grundstücken FlNr. 156/1 und 159/13, die als dreigeschossige Gebäude Firsthöhen von 10,66 m bzw. 9,85 m aufweisen, nicht gesprochen werden. Gleiches gilt für die zu überbauende Grundstücksfläche und das Volumen des Bauvorhabens. Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung geht hiervon - auch in einer Zusammenschau von Gebäudehöhe, Geschossigkeit und Bauvolumen - nicht aus.

c. Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskosten-gesetz (GKG) i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge-richtsbarkeit 2013.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 1 SN 16.3690

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 1 SN 16.3690

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 1 SN 16.3690 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 10 Allgemeine Grundsätze


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 37 Wasserabfluss


(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer l

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 1 SN 16.3690 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 1 SN 16.3690 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2016 - 15 CS 16.789

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2015 - 2 ZB 14.1164

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2015 - 1 ZB 13.2010

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2014 - 15 CS 14.949

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. III. Der Streitwert für

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2014 - 15 ZB 13.1017

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Nov. 2017 - M 1 K 16.3688

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Juni 2015 - 8 S 1914/14

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beigeladene auf den Bauvorbescheid verzichtet und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2014 - 4 K 43
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 1 SN 16.3690.

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Nov. 2017 - M 1 K 16.3688

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri

Referenzen

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der/die Kostengläubiger/in vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Nachbarin gegen eine vom Beklagten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Laden, Café und Tiefgarage.

Die Klägerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ... Straße ... in ... Im Wohnanwesen der Gemeinschaft auf dem Grundstück FlNr. 159/13 Gemarkung ... besitzt sie eine Eigentumswohnung und ist auch Inhaberin von Sondernutzungsrechten an zwei Stellplätzen auf dem Grundstück der Gemeinschaft. Die Klägerin besaß im Anwesen noch eine weitere Eigentumswohnung, die sie aber mit Kaufvertrag vom ... November 2016 nach Rechtshängigkeit ihrer Klage verkauft hat. Unter dem Datum des 6. Juli 2015 wurde beim Landratsamt Berchtesgadener Land (Landratsamt) die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines 19 Wohneinheiten umfassenden Wohnhauses mit einem 45 qm großen Laden, einem Café/Bistro (58 qm) und einer Tiefgarage auf den benachbarten Grundstücken FlNr. 155/9, 155/10, 157, 159 und 159/12 (... Straße ...) beantragt; die FlNrn. wurden zwischenzeitlich zur einheitlichen FlNr. 157 vereinigt. Der Neubau soll unter Beseitigung des bisherigen, kleiner dimensionierten Baubestandes, nämlich eines Gebäudes mit Bäckerei und Konditorei, erfolgen. Für das Vorhaben sollen 30 Stellplätze entstehen, und zwar 23 Stellplätze in der Tiefgarage und 7 Stellplätze oberirdisch vor der Ladenzeile. Die maximale Firsthöhe des Wohnhauses soll 13,17 m betragen. Das Gebäude ist als ein von der östlichen zur westlichen Grundstücksgrenze zur tiefer liegenden ... Ache verlaufender Hangbau geplant. Von der ... Ache aus gesehen besitzt es 4 Stockwerke und ein Dachgeschoß, von der ... Straße aus gesehen 3 Stockwerke und ein Dachgeschoß. Die Beigeladene hat das Baugrundstück im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens erworben. Es liegt im unbeplanten Innenbereich des Marktes ..., der dem Vorhaben mit Beschluss seines Marktgemeinderats vom 13. Juli 2015 das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt hat.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2016, der Klägerin zugestellt am 13. Juli 2016, erteilte das Landratsamt auf der Grundlage geänderter Bauvorlagen vom 13. Mai 2016 der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung.

Mit Schriftsatz vom ... August 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tage, erhob die Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

die Baugenehmigung vom 4. Juli 2016 aufzuheben.

Zur Begründung trägt die Bevollmächtigte der Klägerin vor, die Baugenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt. Der Klägerin sei wie den anderen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft vor Erteilung der Baugenehmigung keine Gelegenheit gegeben worden, in die geänderten Bauvorlagen Einblick zu nehmen, so dass ihr nicht bekannt sei, welches Bauvorhaben nun genehmigt worden sei. Auch sei das Vorhaben nicht konkret bezeichnet, da wichtige Angaben fehlten. Es fehle außerdem an den Unterschriften der Nachbarn. Den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung werde nicht entsprochen, sodass insbesondere eine Prüfung der Abstandsflächen nicht möglich gewesen sei. Auch seien die Abstandsflächen in erheblichem Maße falsch ermittelt und unzutreffend in den Bauvorlagen dargestellt worden. Überhaupt sei den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung an die ordnungsgemäße Erstellung der notwendigen Bauvorlagen in vielerlei Hinsicht nicht genügt. Zudem seien Überbauungen der Grundstücksgrenzen bei plangemäßer Realisierung des Vorhabens unausweichlich. Es lägen keine Abstandsflächenübernahmeerklärungen der Klägerin oder der Eigentümergemeinschaft vor. Der geplante PKW-Aufzug, über den die Kraftfahrzeuge zu ihren Stellplätzen in der Tiefgarage gelangen sollen, erfordere Fahrzeugbewegungen zum Einfahren in den Aufzug und zum Ausfahren, die nicht auf dem Vorhabensgrundstück selbst durchgeführt werden könnten, sondern sowohl in der Tiefgarage als auch oberirdisch über das Grundstück der Eigentümergemeinschaft führten. Überbaurechte oder Fahrtrechte seien der Beigeladenen aber nicht eingeräumt worden. Die Klägerin werde durch die Planung der Zufahrt zum PKW-Aufzug in ihrem Sondernutzungsrecht an ihren beiden Stellplätzen verletzt, weil diese zwingend überfahren werden müssten, um zum PKW-Aufzug zu gelangen. Auch sei das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt. Bei der Ausführung des Vorhabens sei nicht nur mit Beschädigungen des Eigentums der Klägerin, sondern sogar mit dessen Zerstörung zu rechnen. Das genehmigte Bauvorhaben würde eine deutlich veränderte Abflusssituation der Hangwässer zur Folge haben; es sei mit vermehrten Setzungsschäden, im ungünstigsten Fall auch mit Rutschungen zu rechen. Die Aussage in der Baugenehmigung, wonach die Standsicherheit des benachbarten Gebäudes während der Bauausführung gewährleistet werden müsse, sei zu unbestimmt, weil sich nicht entnehmen lasse, um welches Gebäude es sich handele. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. Mit Blick auf die Höhenentwicklung und die Kubatur verstoße das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zudem gegen das Rücksichtnahmegebot, ebenso was die zu überbauende Grundstücksfläche betreffe. Das Bauvorhaben überschreite diesen Rahmen im Verhältnis zur Umgebungsbebauung deutlich.

Mit Schriftsatz vom 30. August 2016 beantragte das Landratsamt,

die Klage abzuweisen.

Das Vorhaben befinde sich im bauplanungsrechtlichen Innenbereich. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet. Nachdem ein Sonderbau nicht vorliege, sei das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO anzuwenden gewesen. Da sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei, sei das Vorhaben zulässig. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse blieben gewahrt, das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt. Die Baugenehmigung sei daher zu erteilen gewesen.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 nahm die Beigeladene zur Klage Stellung und wies auf den zwischenzeitlichen Verkauf einer der Eigentumswohnungen der Klägerin hin. Sie besitze keine Klagebefugnis. Die zivilrechtliche Realisierbarkeit des Bauvorhabens in der geplanten Form sei ausschließlich an der Verweigerungshaltung der Klägerin gescheitert. Sie habe im Gegensatz zu den anderen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft den im beiderseitigen Interesse liegenden Vorschlägen der Beigeladenen nicht zugestimmt. Das Projekt sei aber unabhängig davon umsetzbar, indem die Zufahrt zur Tiefgarage in südliche Richtung Weg vom Grundstück der Eigentümergemeinschaft verlegt werde.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017 bestellte sich der Bevollmächtigte der Beigeladenen und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Bevollmächtigte aus, sämtliche Einwendungen der Klägerin, insbesondere im Hinblick auf die angeblich verletzten Abstandsflächen, seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO unbeachtlich und im Übrigen in der Sache unbegründet. Nachbarliche Rechte der Klägerin würden durch das Vorhaben nicht verletzt. Das Vorhaben könne unabhängig von einer zivilrechtlichen Mitwirkung der Klägerin realisiert werden. Die zunächst für die Schaffung eines Rangierbereichs vor der Ausfahrt aus dem PKW-Lift in der Tiefgarage geplante Überbauung werde zugunsten einer technischen Lösung mittels einer Drehscheibe aufgegeben.

Mit Beschluss vom 7. September 2016 hat das Gericht den in der Klageschrift zusätzlich gestellten Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (M 1 SN 16.3690). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. November 2016, auf den Bezug genommen wird, die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde zurückgewiesen (1 CS 16.2011).

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Behörden- und Gerichtsakten, auch auf die des gerichtlichen Verfahrens M 1 SN 16.3690, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. März 2017, in der die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet haben, verwiesen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist allein der Baugenehmigungsbescheid vom 4. Juli 2016, also ausschließlich die Genehmigung für das durch den Bauantrag und die Bauvorlagen vom 13. Mai 2016 näher bestimmte Bauvorhaben. Nicht streitgegenständlich sind damit die im Lauf des Klageverfahrens erfolgten noch nicht genehmigten Umplanungen und die planabweichende Ausführung des Vorhabens, auf die die Bevollmächtigte der Klägerin in ihrem Vorbringen ebenfalls eingeht.

1. Die Klage ist nur teilweise zulässig.

Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit sie die Verletzung des Abstandsflächenrechts und des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme rügt. Denn insoweit stehen ihr diese Abwehrrechte von vornherein nicht zu.

a. Ein Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz – WEG –) kann baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1992 – 4 B 92.92 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.7.2013 – 2 CS 13.807 – juris Rn. 4 ff.). Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Sondereigentum unmittelbar von den Abstandsflächen des streitigen Bauvorhabens betroffen ist oder das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im unmittelbaren Bezug zum Sondereigentum steht (siehe hierzu VG München, B.v. 9.5.2016 – M 8 K 15.1775 – juris Rn. 35). Das ist hier nicht der Fall. Die – verbliebene – klägerische Eigentumswohnung mit Balkon ist auf der nordöstlichen Seite des Wohnungsanwesens der Eigentümergemeinschaft zur ... Ache hin situiert, liegt also von dem Bauvorhaben auf dem südlich anschließenden Grundstück abgewandt und hat zu diesem keinen unmittelbaren Kontakt. Wegen dieser Lage kann das Sondereigentum der Klägerin im Hinblick auf die genannten nachbarlichen Belange von Vornherein nicht verletzt sein.

b. Rechte aus dem Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum (siehe hierzu § 1 Abs. 2 und 4 WEG) stehen nur der Eigentümergemeinschaft zu und können grundsätzlich nur von dieser geltend gemacht werden (siehe hierzu BayVGH, B.v. 21.1.2009 – 9 CS 08.1330 u.a. – juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 15.10.2012 – 2 N 111.10 – juris Rn. 9 ff.). Zu diesen Rechten zählen die grundstücksbezogenen Abwehrrechte gegen eine einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung; die Geltendmachung dieser Rechte ist Sache der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 1 WEG (siehe OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. und OVG NRW, U.v. 6.7.2012 – 2 D 27.11 – juris). Die Rügen der Klägerin betreffen solche Abwehrrechte. Der Umstand, dass die Klägerin auf dem Grundstück der Gemeinschaft über zwei im Sondernutzungsrecht – nicht im Sondereigentum – stehende Stellplätze verfügt, ändert an der alleinigen Zuständigkeit der Gemeinschaft insoweit nichts. Ein Sondernutzungsrecht ist ein aus dem Gemeinschaftsverhältnis resultierender schuldrechtlicher Rechtsanspruch des begünstigten Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Gewährung der vereinbarten ausschließlichen Nutzung. Hierdurch wird das Sondereigentum des Berechtigten und der übrigen Wohnungseigentümer inhaltlich bestimmt, sodass ein Sondernutzungsrecht zum Inhalt, nicht aber zum Gegenstand des Sondereigentums wird, ohne dass es darauf ankäme, ob das Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen ist oder nicht; der Gegenstand des Sondernutzungsrechts bleibt Gemeinschaftseigentum (siehe Hügel in BeckOK BGB, Stand 1.11.2017, § 13 WEG Rn. 8 ff.; VG München, B.v. 9.5.2016 – M 8 K 15.1775 – juris Rn. 40 ff.). Da eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den Bestimmungen der §§ 20 ff. WEG geltend gemacht werden kann und der besondere Ausnahmefall der Notgeschäftsführung eines einzelnen Wohnungseigentümers nach § 21 Abs. 2 WEG hier ersichtlich nicht einschlägig ist, fehlt es der Klägerin im Hinblick auf die obigen Rügen an der Klagebefugnis (siehe zur Klagebefugnis des Sondereigentümers BayVGH, B.v. 21.1.2009 a.a.O. und VG Köln, B.v. 19.8.2013 – 2 L 1010/13 – juris).

2. Im Übrigen ist die Klage im vollen Umfang unbegründet.

Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid vom 4. Juli 2016 verletzt die Klägerin nicht in ihren nachbarlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ein Nachbar kann sich als Dritter gegen eine einem anderen erteilte Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auf der Verletzung von Normen beruht, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20; B.v. 2.9.2013 – 14 ZB 13.1193 – juris Rn. 11). Eine Verletzung drittschützender, von der Bauaufsichtsbehörde gemäß Art. 54 Abs. 2 BayBO zu vollziehender Normen durch die Baugenehmigung kommt dabei nur insoweit in Betracht, als diese Normen zum gesetzlichen Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren zählen und als damit die Feststellungswirkung der Baugenehmigung reicht (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2009 – 14 ZB 09.1244 – juris Rn. 6; VG München, U.v. 20.6.2016 – M 8 K 15.2869 – juris Rn. 34).

Nach diesen Maßstäben sind die gegen die Baugenehmigung erhobenen Einwände der Klägerin unbegründet.

a. Die Rüge der Unbestimmtheit der Baugenehmigung ist unbegründet.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d.h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 18; B.v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Mai 2017, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden können und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris Rn. 7 m.w.N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen konkretisiert wird (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34).

Danach liegt eine Rechtsverletzungen der Klägerin nicht vor (so auch BayVGH, B.v. 24.11.2016 – 1 CS 16.2011 – juris). Im Einzelnen:

aa. Mit der Rüge, sie habe keinen Einblick in die geänderten Bauvorlagen gehabt, so dass ihr das genehmigte Vorhaben nicht hinreichend bekannt sei, erhebt die Klägerin der Sache nach nur eine Verfahrensrüge, aber keinen Einwand gegen eine inhaltliche Unbestimmtheit der erteilten Baugenehmigung. Eine solche Unbestimmtheit liegt abgesehen davon nicht vor. Die Baugenehmigung nimmt ausdrücklichen Bezug auf die mit dem Genehmigungsstempel versehenen geänderten Bauvorlagen vom 13. Mai 2016 und legt damit den Gegenstand und den Umfang des genehmigten Bauvorhabens wie auch dessen Bezeichnung eindeutig fest. Im Übrigen ist die Verfahrensrüge unbegründet. Wie der Bauakte zu entnehmen ist, hat die Bevollmächtigte der Klägerin am ... Mai 2016 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, welche auch gewährt wurde (Bl. 343 bis 345 der Bauakte; siehe auch das Schreiben der Bevollmächtigten vom .... Juni 2016, Bl. 348 der B auakte, in dem ausdrücklich Bezug auf die Akteneinsicht genommen wird). Die Bevollmächtigte der Klägerin konnte deshalb auch in die geänderten Pläne vom 13. Mai 2016, die dem Landratsamt am 17. Mai 2016 vorlagen, Einblick nehmen.

bb. Im Ergebnis bestehen auch keine Zweifel im Hinblick darauf, ob in der Baugenehmigung Abweichungen gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO zugelassen wurden oder nicht. Zwar ist einzuräumen, dass aus dem Passus in der Baugenehmigung, wonach beantragte Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO geprüft worden seien (siehe Baugenehmigung, Seite 6, 3. Satz von oben), zunächst der Eindruck entstehen kann, solche Abweichungen seien im konkreten Fall beantragt worden, wobei sich die Baugenehmigung dann nicht zu dem Ergebnis der Antragsprüfung verhielte. Die Beigeladene hat indes, wie ihrem Bauantrag zu entnehmen ist (Bauakte, Bl. 11 und 13), keinen solchen Abweichungsantrag gestellt. Der Passus stellt damit erkennbar lediglich einen formularmäßigen, im konkreten Fall aber leerlaufenden und damit nachbarliche Rechte nicht tangierenden Hinweis dar.

cc. Nicht klar ist die Auflage in Nummer II. 5.10 der Baugenehmigung, wonach die Standsicherheit „des benachbarten Gebäudes“ während der Bauausführung gewährleistet bleiben muss. Die Auflage könnte sich auf das nördlich des Baugrundstücks gelegene Gebäude der Klägerin beziehen, was der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.11.2016 a.a.O. unterstellt, aber auch auf das südlich an das Baugrundstück liegende Nachbargrundstück FlNr. 156/1 (siehe den Parallelfall M 1 K 16.3555), oder auch auf beide Nachbargrundstücke. Die Formulierung der Auflage dürfte von der Formulierung des Art. 10 Satz 3 BayBO, welcher die Wahrung der Standsicherheit von baulichen Anlagen „des Nachbargrundstücks“ fordert, herrühren. Die Unschärfe führt nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin. Denn die Auflage wiederholt nur die erwähnte gesetzliche Bestimmung zur Wahrung der Standsicherheit baulicher Anlagen nach Art. 10 Satz 3 BayBO und weist damit keinen eigenständigen Regelungsgehalt auf (so auch BayVGH, B.v. 24.11.2016 a.a.O.). Ob sich aus der gesetzlichen Bestimmung des Art. 10 Satz 3 BayBO Verletzungen drittschützender Rechte der Klägerin ergeben, ist keine Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern eine Frage der Anwendung dieser Norm (siehe hierzu unten Buchstabe c).

dd. Schließlich ist die Baugenehmigung auch nicht wegen Fehlens genauer Unterlagen über die Einhaltung der Abstandsflächen durch das Vorhaben nach Art. 6 BayBO unbestimmt. Da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, war für das Vorhaben das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren ist gemäß dem in Art. 59 BayBO aufgeführten Prüfprogramm im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO gehören gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO nur dann zum Prüfprogramm, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden oder sich gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayBO für das Vorhaben aus einschlägigen örtlichen Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO entsprechende Anforderungen ergeben. Da, wie ausgeführt, von der Beigeladenen keine Abweichungen nach Art. 63 BayBO von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts beantragt wurden und auch keine Abstandsflächenvorschriften in örtlichen Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO bestehen (siehe zu Letzterem die Stellungnahme der Gemeinde vom 14.7.2015, Bl. 15 der Bauakte), zählte die Einhaltung der Abstandsflächen durch das Vorhaben nicht zum Prüfprogramm der Baugenehmigung, so dass diese zu Recht insoweit keine Regelung getroffen hat (so ausdrücklich der Hinweis in der Baugenehmigung, Seite 6). Dementsprechend bedurfte es auch keiner die Abstandsflächen betreffenden Bauvorlagen.

b. Die Rügen betreffend einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Nachbarbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 66 BayBO oder die Vorschriften über den Bauantrag und den Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen nach Art. 64 BayBO i.V.m. der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) sind schon deswegen unbegründet, weil diese Vorschriften als solche wie alle bauordnungsrechtlichen Verfahrensvorschriften nicht drittschützend sind; für die Frage einer Nachbarrechtsverletzung ist allein das materielle Recht maßgebend (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 – 1 ZB 13.2010 – juris Rn. 9; B.v. 29.11.2010 – 9 CS 10.2197 – juris Rn. 11; B.v. 12.7.2013 – 1 ZB 12.1490 – juris Rn. 20). Deswegen kann dahinstehen, ob überhaupt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt.

c. Die Rüge der Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes der Klägerin ist unbegründet. Im hier durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO (siehe oben Nr. 2 dd) werden von der Bauaufsichtsbehörde weder die Standsicherheit einer baulichen Anlage nach Art. 10 Satz 1 und 2 BayBO noch die Standsicherheit baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds von Nachbargrundstücken nach Art. 10 Satz 3 BayBO geprüft. Gemäß Art. 59 Satz 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 BayBO ist aber die Einhaltung unter anderem der Anforderungen an die Standsicherheit nach näherer Maßgabe der BauVorlV nachzuweisen (bautechnische Nachweise), wobei gemäß Art. 59 Satz 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO der Standsicherheitsnachweis von Personen erstellt sein muss, die über die in der Norm näher bestimmte Qualifikation verfügen. Da es sich bei dem Bauvorhaben um keinen Sonderbau handelt (siehe oben Nr. 2 dd), wird der Standsicherheitsnachweis dabei nur durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, aber nicht von der Bauaufsichtsbehörde geprüft, Art. 62 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz i.V.m. Abs. 4 Satz 1 BayBO.

d. Die Rüge, die Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks werde durch das Bauvorhaben zu Lasten des Grundstücks der Klägerin beeinflusst und es könne so insbesondere zu Hangrutschen auf dem Grundstück kommen, ist unbegründet. Zur Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) war im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO (siehe oben Nr. 2 dd) keine Regelung in der Baugenehmigung veranlasst. Der streitbefangene Bescheid enthält unter Nummer III.1 nur einen ohne weiteres zulässigen Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein auf das auf der östlichen Seite des Baugrundstücks zu erwartende Grund- und Schichtenwasser, vor dem sich der Bauherr eigenverantwortlich zu schützen habe. Nachbarn sind von diesem Hinweis nicht angesprochen und können daraus rechtlich nichts ableiten.

e. Die gegen die Baugenehmigung erhobene Rüge, durch das Bauvorhaben bestehe die Gefahr einer Schädigung des Eigentums der Klägerin am Grundstück und auf dem dort befindlichen Gebäude, ist unbegründet. Die Einwendungen betreffen das private Eigentumsrecht der Klägerin. In jeglichem Baugenehmigungsverfahren werden gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO aber ausschließlich öffentlich-rechtliche Anforderungen an Bauvorhaben geprüft, so dass die Rüge ins Leere geht; die Baugenehmigung trifft keine Regelung zu den privaten Rechten der Klägerin (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris Rn. 19 f.). Zusätzlich bestimmt Art. 68 Abs. 4 BayBO, dass eine Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, dass also eine erteilte Baugenehmigung keinen Einfluss auf das Bestehen privater Rechte hat. Ansprüche aus dem Eigentum nach den §§ 903 ff. BGB, insbesondere wegen unzulässigem Überbaus nach § 912 BGB oder auf Beseitigung oder Unterlassung nach § 1004 BGB, oder auch Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB (siehe hierzu Greim-Diroll in BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand 1.1.2017, BayBO Art. 68 Rn. 76), kann die Klägerin gegen das Vorhaben und dessen Realisierung ungeachtet der erteilten Baugenehmigung geltend machen.

f. Ob, wie die Klägerin rügt, das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seiner Höhe und der Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO) den aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen nicht unerheblich überschreitet und ob dies – im Falle einer (unterstellten) Überschreitung – zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen führen würde, kann dahinstehen. Denn die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich – wie auch diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise – nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichender Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 1.12.2011 – 14 CS 11.2577 – juris Rn. 24). Das allgemeine Rücksichtnahmegebot ist im hier vorliegenden unbeplanten Innenbereich – abhängig vom Gebietscharakter – entweder Bestandteil des Tatbestandsmerkmals des sich „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder findet sich über § 34 Abs. 2 BauGB in § 15 BauNVO zum Ausdruck gebracht. Das Gebot ist in beiden Varianten nur verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt würde (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dass die Auswirkungen des streitigen Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten würden und somit rücksichtlos wären, ist nicht ersichtlich. Eine die Unzumutbarkeit begründende „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin ist nicht erkennbar. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, U.v. 2.6.2015 – 8 S 1914/14 – juris Rn. 64; eine erdrückende Wirkung verneinend: BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 7). Davon kann bei der Höhe des genehmigten, von der ... Straße aus gesehen dreistöckigen Wohn- und Geschäftshauses mit Dachgeschoss der Beigeladenen mit einer maximalen Firsthöhe von 13,17 m im Hinblick auf die unmittelbare Nachbarbebauung im Süden und im Norden auf dem Grundstück FlNr. 156/1 bzw. dem Grundstück 159/13 (dem Grundstück der Klägerin), die als dreigeschossige Gebäude Firsthöhen von 10,66 m bzw. 9,85 m aufweisen (siehe die Ansichten in den Bauvorlagen), nicht gesprochen werden. Gleiches gilt für die zu überbauende Grundstücksfläche und das Volumen des Bauvorhabens. Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung geht hiervon – auch in einer Zusammenschau von Gebäudehöhe, Geschossigkeit und Bauvolumen – nicht aus (so auch BayVGH, B.v. 24.11.2016 – 1 CS 16.2009 – juris Rn. 5).

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit in das Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, § 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem aus den FlNr. ... und ... (Gemarkung H.) bestehenden und straßenseitig über die Mittlere E. erschlossenen Baugrundstück. Sie haben als Miteigentümerinnen nach dem Wohnungseigentumsgesetz des südlich benachbarten Grundstücks FlNr. ... (Gemarkung H.) am 24. März 2014 gegen die ihnen nicht zugestellte Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 in eigenem Namen Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Au 4 K 14.485) und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Au 4 S 14.486).

Mit je am 17. April 2014 zugestelltem Beschluss vom 15. April 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Das Vorhaben verletze keine im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Da bereits ein Schmutzwasserkanal durch das Grundstück der Antragstellerinnen zu dem in der U. verlegten öffentlichen Kanal führe, werde ihnen durch die Baugenehmigung für das Nachbargrundstück kein Notleitungsrecht in entsprechender Anwendung von § 917 Abs. 1 BGB aufgezwungen. Fragen nach dem Umfang der aus der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit resultierenden Duldungspflichten seien bürgerlich-rechtlicher Natur und vor den Zivilgerichten zu klären. Die Ableitung von Regenwasser in die dafür vorhandene zweite Rohrleitung habe ein Gutachter in einer Stellungnahme vom 16. März 2014 zwar als “grenzwertig“ angesehen. Das bedeute aber, dass diese Ableitungsanlage noch als ausreichend angesehen werden könne und die Erschließung damit gesichert sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen. Sie beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 anzuordnen sowie die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.

Hier sei zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Erschließung allein über das Grundstück der Antragstellerinnen erfolgen solle. Die Leitung für das Oberflächenwasser (Regenwasser) habe keine ausreichenden Sicherheitsreserven, weshalb die Gefahr von Überflutungen des tiefer gelegenen Grundstücks bestehe und Schäden auch am Eigentum der Antragstellerinnen entstehen könnten. Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 59 BayBO gebiete, Art. 14 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Die Baugenehmigung könne so, wie sie erteilt wurde, nicht bestehen bleiben. Im Übrigen dürfe die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen nicht im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstoße. Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 hätten sämtliche Wohnungseigentümer die bisherige Prozessführung der Antragstellerinnen genehmigt und diese ermächtigt, die Rechte der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nachdem der Rohbau fertiggestellt sei, sei das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entfallen. Unabhängig davon seien die Anforderungen des Art. 11 BayBO (Schutz gegen Einwirkungen durch bauliche Anlagen) nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO. Die Baugenehmigung enthalte dazu auch keine Feststellungen, weshalb eine Rechtsverletzung der Antragstellerinnen ausscheide. Die von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO der Baubehörde eingeräumte Ablehnungsbefugnis diene nicht der Wahrung nachbarlicher Interessen. Den Nachbarn werde kein Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens dahingehend eingeräumt, dass die Baugenehmigung in den vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift erfassten Fällen abzulehnen sei. Im Übrigen sei die Entwässerung der Tiefgaragenzufahrt auf dem Baugrundstück auch ohne Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. ***/* möglich.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Bauakte verwiesen.

II.

Die Prüfung der statthaften (§ 146 Abs. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Beschwerde in erster Linie anhand der fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) ergibt, dass die Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der Senat teilt im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigung keine eigenen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Antragstellerinnen verletzt. Im Hinblick auf die befürchteten Schäden am Sondereigentum durch Überflutung des Grundstücks FlNr. ***/* bei Starkregen fehlt es bereits an einer entsprechenden Regelung in der Baugenehmigung; daneben wird die mögliche Beeinträchtigung eigener Rechte nicht schlüssig dargelegt (1.). § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG weist die Befugnis zur Wahrnehmung gemeinschaftsbezogener Abwehrrechte der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu; eine gewillkürte Prozessstandschaft - die rechtsgeschäftliche Übertragung der Befugnis, fremde Rechte in eigenem Namen gerichtlich zu verfolgen - ist im Anfechtungsrechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten durch § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen (2.).

1. Der Prüfungsumfang und damit zugleich die Feststellungswirkung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung hat sich gemäß § 59 Satz 1 BayBO im vorliegenden Fall unter anderem darauf beschränkt, ob die Erschließung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert ist. Die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Mindestanforderungen an die Sicherung ausreichender Erschließung bestimmen sich nach dem jeweils zu errichtenden Vorhaben (BVerwG, U. v. 20.8.1985 - 4 C 48/81 - ZfBR 1985, 288 = juris Rn. 15 f.). Der vom Gesetz nicht definierte bundesrechtliche (BVerwG, U. v. 3.5.1988 - 4 C 54/85 - BauR 1988, 576 = juris Rn. 23) Begriff der öffentlichen, bauplanungsrechtlichen Erschließung umfasst nach allgemeiner Auffassung die Erreichbarkeit des Baugrundstücks mit Kraftfahrzeugen über öffentliche Verkehrsanlagen, die Versorgung mit Wasser, Elektrizität und Energie (str.) sowie die Beseitigung der Abwässer und der festen Abfälle (Driehaus in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Mai 2014, § 123 Rn. 3; Vogel in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Februar 2014, § 123 Rn. 2; Ernst/Griwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 1. Januar 2014, § 123 Rn. 4 b; Gloria, NVwZ 1991, 720, 721 f.). Zu der so beschriebenen bodenrechtlich-grundstücksbezogenen Erschließung zählt nicht ein allgemeiner „bauordnungsrechtlicher Umgebungsschutz“ (König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 11 Rn. 6 a.E.), den beispielsweise Art. 11 BayBO in Gestalt allgemeiner sicherheitsrechtlicher Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz vor Einwirkungen - auch in der Nachbarschaft des Vorhabens - zum Gegenstand hat.

Nachdem der Bauantrag der Beigeladenen am 4. Juli 2013 bei ihr eingegangen war, hat die Gemeinde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit Beschluss des Gemeinderats vom 30. Juli 2013 dem Vorhaben zugestimmt und ergänzend festgestellt, dass die Zufahrt, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung (Kanalisation im Trennsystem) gesichert seien (Bl. 138/140 d. Bauakte). Auf dieser Grundlage erteilte das Landratsamt mit Datum vom 10. Oktober 2013 die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO. Der Bescheid weist im Text (unter 3. auf S. 3) lediglich auf die oben zitierte Stellungnahme der Gemeinde hin. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (Bl. 53, 62-69 d. Bauakte) enthalten keine zeichnerische Darstellung der Oberflächenwasserentsorgung des Vorhabens auf dem Baugrundstück oder über das benachbarte Grundstück FlNr. 269/1.

Daraus folgt, dass die Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks nicht in der angegriffenen Baugenehmigung geregelt worden ist. Infolgedessen geht die Anfechtung der Genehmigung mit der Begründung, von einer mangelnden Sicherung der Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks gingen Nachteile oder Gefahren für das Grundstück FlNr. ... aus, von vorneherein ins Leere (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Zwar finden sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt Erwägungen dazu, dass eine Baugenehmigung deshalb gegen das einfachgesetzliche Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, weil die Entsorgung von Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück nicht wie im Bebauungsplan vorgesehen gewährleistet sei oder durch einen genehmigten Erdwall zulasten der Nachbarschaft verändert werde (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2006 - 20 CS 05.3147 - juris Rn. 10-13; B.v. 11.9.2012 - 15 CS 12.634 - juris Rn. 13-15). Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Aussage dazu, dass auch die Abführung von Oberflächenwasser den Vorschriften des öffentlichen Rechts entspricht, bleibt der Nachbar in diesem Punkt auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt. Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt.

Abgesehen davon haben die Antragstellerinnen auch unter Berücksichtigung ihrer - im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 erstmalig enthaltenen - näheren Äußerungen zu möglichen Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums nicht substanziiert aufgezeigt, dass die genehmigte Bebauung insoweit zu unzumutbaren Verhältnissen führen könnte. Wenn es wegen der vom Gutachter (vgl. baufachliche Stellungnahme vom 16.3.2014, Bl. 192-235 d. Bauakte = Bl. 16-60 der VG-Akte) als „grenzwertig“ bezeichneten Dimensionierung des Regenwasserkanals tatsächlich zu einem Rückstau des „Abwassers“ (?) in das Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... kommen sollte, läge die Ursache dafür vor allem in dem Zusammentreffen zweier in einem Teilabschnitt (ab „RW 2“) über denselben Regenwasserkanal abgeführten Oberflächenwasserströme, nämlich aus dem Baugrundstück und dem Unterliegergrundstück, an dem die Antragstellerinnen mitbeteiligt sind. Wie in einem solchen Fall der Nachweis der alleinigen oder überwiegenden Verursachung eines Rückstaus bis in das Haus auf dem Unterliegergrundstück durch Wasser, das vom Oberliegergrundstück herrührt, zu führen wäre, erscheint schon für sich betrachtet nicht plausibel. Die zitierte Begutachtung nimmt für ein statistisch am Standort Lindau einmal in zwei Jahren überschrittenes Regenereignis mit einer kurzzeitigen (fünfminütigen) Menge von 241 l/s einen Regenwasser-Volumenstrom von insgesamt 12,30 l/s für das Baugrundstück und einen solchen von 10,80 l/s für das Unterliegergrundstück an. Ab dem Einleitpunkt „RW 2“ werden lt. dem Gutachten insgesamt 21,2 l/s ausgewiesen. Wegen des nur geringen Gefälles zwischen dem Schacht am Einleitpunkt „RW 2“ bis zum rund 3,50 m entfernten Schacht „RW 3“ (von Schachtsohle RW 2 - 411,02 - zur Schachtsohle RW 3 - 410.95 - insgesamt 7 cm) empfiehlt die zitierte Begutachtung eine nochmalige Überprüfung, ob der ab „RW 2“ in „DN 200“ ausgeführte Kanal ausreichend dimensioniert ist. Eine Schadensprognose wird aber auch für den Bestand nicht aufgestellt, zumal für eine Leitung mit „DN 200“ bei Vollfüllung eine tatsächliche Abflussleistung von rd. 33 l/s angegeben wird. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerinnen sich zu der am Ende des Gutachtens angesprochenen Frage, ob für das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... eine Rückstausicherung vorhanden ist, nicht geäußert haben. Bei diesem Sach- und Erkenntnisstand ist die zuletzt vorgetragene „naturgemäße Beeinträchtigung des Sondereigentums im Erdgeschoss (Antragstellerin 2) und im Kellergeschoss (beide Antragstellerinnen)“ durch einen Rückstau allenfalls spekulativ.

Gleiches gilt für die angenommenen Überflutungsschäden am Sondereigentum der Antragstellerinnen im Erdgeschoss und Kellergeschoss. Mit den in dem mehrfach erwähnten Gutachten enthaltenen Annahmen und Folgerungen für ein dreißigjähriges Regenereignis, das kurzzeitig nicht in einen Vorfluter (Kanal oder Gewässer) entwässert werden kann, lässt sich auch diese Befürchtung nicht schlüssig belegen. Der Gutachter schätzt die Überflutungshöhe des Baugrundstücks auf befestigten und für die Berechnung als eben unterstellten Flächen außerhalb des Gebäudes alternativ mit einem (zurückzuhaltende Regenwassermenge 6,3 Kubikmeter) oder zwei Zentimetern (zurückzuhaltende Regenwassermenge 13,6 Kubikmeter) ab. Da das Grundstück FlNr. ... im Süden lediglich mit einer - wegen eines rechtwinkligen Grenzversprungs im Westen - projizierten Länge von rd. 24 m an das insgesamt 45 m breite Baugrundstück angrenzt (vgl. Bl. 53 der Bauakte) wäre es von den angesprochenen Gesamtwassermengen selbst im Falle ihres ungehinderten Abflusses in Richtung Untere E. auch nur etwa zur Hälfte betroffen. Im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 wird nicht ansatzweise dargestellt, wie es angesichts dessen zu einem Wassereinbruch in den Keller des Gebäudes auf FlNr. ... - und damit in das Teil- oder Sondereigentum (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 WEG) der Antragstellerinnen - kommen sollte.

2. Hinsichtlich der in der Baugenehmigung als gesichert festgestellten abwassermäßigen Erschließung haben die Antragstellerinnen keine Bedenken vorgetragen. Die vorhandene Leitung im Grundstück FlNr. ... ist zur ordnungsgemäßen Ableitung der vom Bauvorhaben herrührenden Abwässer nach den in den Akten enthaltenen Aussagen geeignet, die Baugenehmigung bewirkt damit keine Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines „Notleitungsrechts“ entsprechend § 917 Abs. 1 BGB (BVerwG, U. v. 26.3.1976 - 4 C 7/74 - BVerwGE 50, 282; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - BRS 60 Nr. 182 = juris Rn. 8; BayVGH, U. v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 - BayVBl 2000, 472; B. v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn. 29-31).

Abgesehen davon wären die Antragstellerinnen selbst bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. 269/1 in diesem Zusammenhang nicht klage- und antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Bei der Abwehr von Beeinträchtigungen des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks (§ 1 Abs. 5 WEG) handelt es sich um Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 WEG). Zur Wahrnehmung entsprechender Rechte gegenüber Dritten ist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 bis 3 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer befugt. Diese Befugnis kann im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsrechtsstreit nicht rechtsgeschäftlich dergestalt auf Dritte übertragen werden, dass diese fremde Rechte - hier der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - in eigenem Namen geltend machen können. § 42 Abs. 2 VwGO verlangt für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 71). Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im Anfechtungsrechtsstreit ausgeschlossen (BVerwG, U. v. 26.10.1995 - 3 C 27/94 - NVwZ-RR 1996, 537 = juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 16.8.2000 - 19 B 99.2247 - BayVBl 2001, 725 = juris Rn. 25; Happ, a. a. O., Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, vor § 40 Rn. 25; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114-115.1; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 63 Rn. 7 a; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 62 Rn. 21; Wahl/Schütz in Schoch u. a., VwGO, Stand April 2013, § 42 Abs. 2 Rn. 37; Wysk, VwGO, 2011, vor § 40 Rn. 37; vgl. auch von Albedyll in Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 42 Rn. 62, 65, 67).

Nach alledem konnte die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 keinen Erfolg haben.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG; die Festsetzung orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine genehmigte Wohnbebauung auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 17. September 2015 erteilte das Landratsamt F. dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück FlNr. 299 (alt) der Gemarkung H. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 erließ das Landratsamt sodann eine als solche bezeichnete „bauaufsichtliche (Tektur-) Genehmigung“ betreffend die vormaligen FlNr. 299 und 298 (nunmehr FlNr. 299/1 und 298/1), mit der die Errichtung des Vorhabens des Beigeladenen mit gewissen Änderungen gestattet wurde. Das Baugrundstück ist durch einen südlich angrenzenden schmalen Weg (FlNr. 302) von dem u. a. mit einem Wohnhaus bebauten Anwesen des Antragstellers (FlNr. 303 und 304) getrennt. Der Antragsteller, dem die o.g. Bescheide nicht zugestellte wurden, sieht sich beeinträchtigt, weil er künftig das Baugrundstück des Beigeladenen nicht mehr mit Kraftfahrzeugen überfahren könne, um auf die Stellplätze auf seinem Anwesen zu gelangen.

Mit Beschluss vom 24. März 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den vom Antragsteller gestellten Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seiner am 29. Februar 2016 gegen die Baugenehmigung vom 17. September 2015 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 16. Dezember 2015 erhobenen Klage anzuordnen, ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass aufgrund der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens die Erschließung seines eigenen Grundstücks nicht mehr gesichert wäre. Ein Grundstücksnachbar habe mit Blick auf § 903 BGB grundsätzlich kein Recht, das Vorhabengrundstück zum Zweck der Zufahrt zu seinem eigenen Grundstück in Anspruch zu nehmen, wenn ihm keine entsprechende Dienstbarkeit bzw. kein Notwegerecht i. S. von § 917 BGB zustehe. Letzteres habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 917 BGB sei auch nicht ersichtlich, weil das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück FlNr. 303 (östlicher Teil seines Anwesens) jedenfalls über den zum Grundstück des Beigeladenen führenden schmalen Weg (FlNr. 302) auch von Osten her erschlossen werden könne. Auch hinsichtlich FlNr. 304 sei kein Notwegerecht anzunehmen, weil es keinen Anspruch gebe, einen bestimmten Stellplatz auf einem Grundstück anfahren zu können. Im Übrigen würde nach Maßgabe der von der Tekturgenehmigung umfassten Pläne das genehmigte Wohnhaus und die genehmigte Garage aufgrund ihrer hinreichend vom Weg (FlNr. 302) abgerückten Lage ein dennoch bestehendes Notwegerecht des Antragstellers tatsächlich nicht vereiteln; eine Beeinträchtigung könne sich allenfalls aus einer künftigen Einfriedung des Baugrundstücks ergeben, die aber nicht von der angefochtenen Genehmigung umfasst sei. Auf eine sonstige Verletzung des § 35 BauGB könne sich der Antragsteller mangels nachbarschützender Wirkung nicht berufen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. September 2015 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 16. Dezember 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Senat lässt dabei offen, ob der Antragsteller gehalten gewesen wäre, auch den unter dem Datum des 15. April 2015 ergangenen - hinsichtlich seiner Bestimmtheit allerdings fraglichen - Bauvorbescheid anzufechten, um eine ggf. auch gegenüber dem geltend gemachten Genehmigungsabwehranspruch fortgeltende Bindungswirkung (Art. 71 Satz 2 BayBO) zu eliminieren (vgl. einerseits: BVerwG, U. v. 17.3.1989 - 4 C 14.85 - DVBl. 1989, 673; andererseits: BVerwG, U. v. 9.2.1995 - 4 C 23/94 - NVwZ 1995, 894 = juris Rn. 15). Der Eilantrag ist unabhängig hiervon unbegründet. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. Art. 80a Abs. 3, Art. 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Genehmigungsbescheide vom 17. September 2015 und 16. Dezember 2015 gegen Vorschriften verstoßen, die im einschlägigen vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Vortrag, dass eine Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2015 durch den Beigeladenen die vorgegebene Situation der Grundstücke des Antragstellers nachhaltig verändere und ihn dadurch mit praktisch enteignender Wirkung schwer und unerträglich treffe, vermag keine Verletzung eines im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Nachbarrechts zu begründen.

Der Antragsteller führt hierzu in der Beschwerdebegründung aus, seine Grundstücke FlNr. 303 und FlNr. 304 seien für ihn kaum mehr nutzbar, weil durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung künftig die Erschließung dieser Grundstücke vereitelt werde. Das Baugrundstück sei über mehrere Jahre hinweg genutzt worden, um auf die Stellplätze im nord-westlichen Bereich der FlNr. 304 zu gelangen. Diese Inanspruchnahme des jetzigen Baugrundstücks sei aufgrund langzeitlicher Duldung nunmehr zum Gewohnheitsrecht erstarkt. Auf seinem Anwesen gebe es keine anderen Stellplatzmöglichkeiten als die vorhandenen; dieser Bereich könne mit Fahrzeugen nur durch teilweises Überfahren des Baugrundstücks erreicht werden. Aufgrund der gegebenen Bedingungen auf seinen beiden Grundstücken (bauliche Situation, wirtschaftlich genutzte Obstbäume im Innenhofbereich) sowie aufgrund denkmalschutzrechtlicher Hindernisse sei die Schaffung einer veränderten Zufahrt nicht möglich. Zudem sei nicht einsehbar, warum er seinen gewohnheitsrechtlich entstandenen Anspruch wegen eines rechtswidrigen Baus eines Wohnhauses im Außenbereich verlieren solle. Der Beigeladene habe im betroffenen Bereich zwischenzeitlich Findlinge auf die Grundstücksgrenze setzen lassen. Nach der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung liege das Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, so dass es dann möglich werde, eine die Zufahrt versperrende Einfriedung gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a BayBO verfahrensfrei zu errichten. Damit werde ihm - dem Antragsteller - der Verwaltungsrechtsweg abgeschnitten, weil ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nur unter engen Voraussetzungen von der Rechtsprechung anerkannt werde.

Dritte - wie hier der Antragsteller als Nachbar - können sich gegen eine Baugenehmigung allerdings nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; ebenso: BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U. v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.; ebenso BayVGH, B. v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - juris Rn. 42; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 24).

Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. So kann einem Nachbarn ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG dann zustehen, wenn die Umsetzung der Baugenehmigung in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 20; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15.95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15; U. v. 7.12.2010 - 14 B 09.2292 - juris Rn. 17 ff., B. v. 25.11.2013 - 2 CS 13.2267 - juris Rn. 6; B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 25).

Eine solche oder vergleichbare Situation ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr soll nach dem Vortrag der Beschwerde der umgekehrte Fall vorliegen, dass durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung die wegemäßige Erschließung des Grundstücks des Antragstellers künftig dadurch beeinträchtigt werde, dass ein (angeblich) bereits bestehendes - auf Gewohnheitsrecht bzw. auf § 917 BGB beruhendes - Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück vereitelt werde. In diesem Fall wird das Nachbargrundstück - hier das Anwesen des Antragstellers auf FlNr. 303 und 304 - durch die Baugenehmigung nicht selbst und unmittelbar in Anspruch genommen. Die vom Antragsteller vorgetragene Belastung betrifft vielmehr nur eine allenfalls mittelbare Folge hinsichtlich der künftigen Benutzbarkeit seiner Grundstücke. In dieser Konstellation kann eine Rechtsverletzung nicht wegen schwerer und unzumutbarer Betroffenheit des Eigentumsrechts über Art. 14 Abs. 1 GG begründet werden.

2. Ebenfalls scheidet aufgrund der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Folgewirkungen eine Rechtsverletzung des Antragstellers über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus.

Soweit sich der Antragsteller beeinträchtigt sieht, weil ein von ihm behauptetes Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück vereitelt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit einem solchen Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter - wie vorliegend eines (behaupteten) kraft Gewohnheitsrechts entstandenen oder wegen § 917 BGB bestehenden Überfahrtsrechts auf dem Baugrundstück - mit dem Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2015, Art. 68 Rn. 63; speziell zum Fall eines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts: BayGH, B. v. 25.11.2013 - 2 CS 13.2267 - juris Rn. 3 ff.; B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18; Molodovsky a. a. O. Rn. 67).

3. Abgesehen davon ginge die Beeinträchtigung eines - etwa gewohnheitsrechtlich begründeten - Überfahrtrechts des Antragstellers nicht unmittelbar von den genehmigten baulichen Anlagen aus, sondern erst von einer noch zu errichtenden Einfriedung oder von sonstigen Absperrungen (wie z. B. von Steinen /Findlingen, die der Beigeladene nach dem Vortrag des Antragstellers bereits an der Grundstücksgrenze positioniert habe). Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen enthalten keine zeichnerische Darstellung einer Einfriedung oder sonstiger Grenzeinrichtungen auf dem Baugrundstück. Daraus folgt, dass eine Einfriedung bzw. eine Überfahrtblockierung mit Steinen /Findlingen nicht in der angegriffenen Baugenehmigung geregelt worden ist. Infolgedessen geht die Argumentation des Antragstellers, von der Baugenehmigung gingen Einschränkungen für die Nutzbarkeit seiner Grundstücke aus, weil er aufgrund der bereits vom Beigeladenen an der Grundstücksgrenze abgelegten Findlinge bzw. aufgrund einer zu erwartenden künftigen Einfriedung an der Grundstücksgrenze seine Stellplätze mangels Überfahrtmöglichkeit des Baugrundstücks nicht mehr erreichen könne, von vorneherein ins Leere. Auch die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird - unabhängig von Art. 68 Abs. 4 BayBO (s.o.) - durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - ZMR 2015, 499 = juris Rn. 15 m. w. N.). Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu der eigentlichen baulichen Ursache der (behaupteten) Belastungswirkung keine Aussage und ist auch die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Einschreitensanspruchs nicht als erfolgsversprechend anzusehen (weil aufgrund der vorherigen Erwägungen zu 1. und 2. die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 BayBO in Frage stehen und auf Rechtsfolgenseite der Bauaufsichtsbehörde selbst bei Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen grundsätzlich ein Ermessen zustünde), bleibt dem Nachbarn nur die Möglichkeit der zivilrechtlichen Geltendmachung seines (behaupteten) Anspruchs auf Duldung eines durch Gewohnheitsrecht entstandenen bzw. wegen § 917 BGB bestehenden Überfahrtrechts und auf Beseitigung entsprechender Hindernisse.

4. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn ist ferner ausgeschlossen, soweit sich dieser darauf beruft, das Vorhaben des Beigeladenen zerstöre die natürliche Eigenart der Landschaft. Die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten Belange des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes schützen nicht auch die Nachbarn eines Außenbereichsvorhabens, sondern „nur“ das Interesse der Allgemeinheit an der grundsätzlichen Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung (z. B. BayVGH, B. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 - juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., B. v. 2.6.2015 - OVG 2 S 3.15 - juris Rn. 8).

5. Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren Vortrag des Antragstellers, wonach im vorliegenden Fall durch die Genehmigung an den Beigeladenen eine Entwicklung in Gang gesetzt werden würde, die sich rechtmäßigerweise nur über eine Bauleitplanung umsetzen lasse, bei deren Unterlassen ihm aber die Möglichkeit genommen werde, Einwendungen zu erheben. Insofern ist selbst der in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich genannte öffentliche Belang des Planungsbedürfnisses, der ohnehin im Regelfall nur bei Großvorhaben als beeinträchtigt in Betracht zu ziehen wäre, nicht nachbarschützend (BayVGH, B. v. 2.12.2010 - 14 ZB 10.2084 - juris Rn. 6; B. v. 5.4.2016 - 15 ZB 14.2792 - juris Rn. 11; OVG Nds., B. v. 24.3.2011 - 1 LA 2/09 - juris Rn. 20, 21). Dem Nachbarn steht über § 35 Abs. 3 BauGB gerade kein allgemeiner Schutzanspruch auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich zu, auch nicht unter Berufung auf § 1 Abs. 7 BauGB (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015, § 35 Rn. 186 m.w.N).

6. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ergänzend darauf abstellt, dass sich durch die Genehmigung des Bauvorhabens des Beigeladenen „möglicherweise auch der Gebietscharakter der angrenzenden Grundstücke“ ändere, ergibt sich nichts anderes. In der Sache dürfte sich der Antragsteller insofern auf den von der Rechtsprechung entwickelten sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 35 ff.). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O. juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 17).

Im vorliegenden Fall legt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung schon nicht dar, dass sein Anwesen in einem beplanten Gebiet i. S. von § 30 BauGB bzw. in einem faktischen Baugebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit §§ 2 ff. BauNVO liegt und inwiefern das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BauGB) nicht mit diesem (faktischen) Baugebiet übereinstimmt. Der Gebietserhaltungsanspruch setzt im Übrigen jedenfalls grundsätzlich voraus, dass sich sowohl das Grundstück des Nachbarn als auch das Grundstück des Bauherrn in demselben (beplanten oder faktischen) Baugebiet befinden, weil nur dann ein entsprechendes wechselseitiges Austauschverhältnis besteht (vgl. neben der vorher zitierten Rspr. des BVerwG z. B. auch: BayVGH, B. v. 13.1.2014 - 2 ZB 12.2242 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Bbg., B. v. 2.6.2015 - OVG 2 S 3.15 - juris Rn. 3). Wird hier eine Lage des Anwesens des Antragstellers in einem faktischen Plangebiet (z. B. in einem Dorfgebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO) unterstellt, dürfte aber - wovon alle Beteiligten bislang ausgehen - jedenfalls das Baugrundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen. Zudem besteht unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs kein rechtlich schützenswertes Individualinteresse auf Bewahrung des Außenbereichscharakters eines Grundstücks (BVerwG, B. v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 - juris Rn. 3; B. v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 - NVwZ 2000, 552 = juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - BayVBl 2011, 698 = juris Rn. 12; VGH BW, B. v. 24.1.2012 - 3 S 20/11 - juris Rn. 5).

7. Auch der noch im zeitlichen Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch Schriftsatz vom 27. April 2016 ergänzte Vortrag des Antragstellers, der Beigeladene dürfe den Weg FlNr. 302 nicht zur wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks benutzen, weil ein am 3. April 1975 zwischen der (vormaligen) Gemeinde H. und den Eltern des Beigeladenen geschlossener notarieller Kaufvertrag über ein (damaliges) Teilstück der FlNr. 302 (vgl. Bl. 49 ff. der VGH-Gerichtsakte) in Vertragsziffer XII die - auch für und gegen den Beigeladenen als Rechtsnachfolger wirkende - Verpflichtung begründet habe, den verbleibenden Gemeindeweg auf FlNr. 302 weder zu befahren noch zum Viehtrieb zu nutzen, begründet kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung. Sollte der Vertrag aus dem Jahr 1975 der gesicherten Erschließung des Baugrundstücks tatsächlich entgegenstehen - was hier offen bleiben kann -, ergäbe sich hieraus keine Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers i. S. von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks scheidet aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17; B. v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden, dass für den Fall, dass das Grundstück des Beigeladenen nicht über den Weg FlNr. 302 angefahren werden könnte /dürfte, automatisch ein Notwegerecht nach § 917 BGB auf seinen eigenen Grundstücken (FlNr. 303 und FlNr. 304) entstehen würde (s.o.); insofern käme im Übrigen auch die Inanspruchnahme weiter östlich gelegener Grundstücke in Betracht. Der Antragsteller hat auch nicht substanziiert vorgetragen, dass durch die Benutzung der FlNr. 302 als Erschließungsweg des Baugrundstücks für ihn als Eigentümer der Nachbargrundstücke eine am Maßstab des Rücksichtnahmegebots (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) unzumutbare Immissionsbelastung durch Lärm o.ä. entstehe. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, dass die von ihm zitierte vertragliche Regelung aus dem Jahr 1975 aufgrund einer auf Verhinderung von Schmutz und Lärm für die Anwohner gerichteten Zweckbestimmung ihm zivilrechtliche Abwehransprüche gegen den Beigeladenen und /oder die Gemeinde z. B. aufgrund § 328 BGB (Vertrag zugunsten Dritter) vermittele, müsste er auch diese auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.

8. Nach allem kann dahinstehen, ob der Beschwerde auch deshalb der Erfolg zu versagen wäre, weil für eine Entscheidung gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO das notwendige Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten des Antragstellers wegen der vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 17. Mai 2016 vorgetragenen zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen Errichtung des Vorhabens entfallen ist, weil die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ insoweit nicht mehr zu verhindern wäre (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris Rn. 2; B. v. 4.3.2015 - 15 CS 15.361 - juris Rn. 3; in einer ähnlichen Konstellation ebenfalls offenlassend BayVGH, B. v. 16.10.2006 - 15 CS 06.2184 - juris Rn. 23).

9. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

10. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 gilt nur, soweit die zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Veränderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.

(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500‚-. Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht hat die unter I. gestellten Haupt- und Hilfsanträge im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen‚ weil statthafte Klageart nicht die Verpflichtungsklage‚ sondern die allgemeine Leistungsklage ist. Im Gegensatz zur allgemeinen Leistungsklage ist die Verpflichtungsklage auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Das Landratsamt kann als staatliche Bauaufsichtsbehörde jedoch keine Verwaltungsakte gegenüber dem Freistaat Bayern bzw. dem Staatlichen Bauamt I... erlassen‚ weil die nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG für einen Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung fehlt (vgl. BVerwG‚ U. v. 26.9.1969 - VII C 67.67 - BVerwGE 34, 65/68 zu Mitwirkungsakten; BayVGH‚ B. v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris Rn. 7).

b) Ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung bestehen auch insoweit nicht‚ als das Verwaltungsgericht die allgemeine Leistungsklage auf Beseitigung der Erhöhung des Antennenträgers und der hierbei angebrachten Antennen als unbegründet abgewiesen hat. Durch die Errichtung und den Betrieb der Digitalfunkanlage für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in Bayern hat der Beklagte nicht rechtswidrig in das Eigentum der Kläger eingegriffen.

aa) Die streitgegenständliche Erhöhung des Funkturms ist ohne abstandsflächenrechtliche Relevanz. Die zusätzlich angebrachten dünnen Stangen (1 Aufsatzmast‚ 1 Antennengabel‚ 3 Antennen) und das kleine Arbeitspodest mit einer Breite von ca. 1‚20 m haben nicht die Wirkung eines Gebäudes (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Auf die Belichtung‚ Besonnung und Belüftung des Grundstücks der Kläger haben sie keinen spürbaren Einfluss. Soweit sich die Kläger auf die Wirkungen zweier Plattformen mit einer Breite von jeweils fast 4 m berufen‚ ist klarzustellen‚ dass die Plattformen Bestandteile des schon vorhandenen bestandskräftig genehmigten Turms sind. Auch wenn man mit den Klägern davon ausgehen wollte, dass bei der Frage, ob eine bauliche Anlage gebäudegleiche Wirkungen hat, auch auf den sog. Wohnfrieden (vgl. BayVGH‚ U. v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris) abzustellen ist, ergibt sich keine andere Beurteilung. Gebäude ermöglichen typischerweise den Aufenthalt von Menschen und bieten so ggf. dem Wohnfrieden abträgliche Einblicks- und Mithörmöglichkeiten. Ein Aufenthalt von Menschen im Bereich der BOS-Digitalfunkanlage findet aber - abgesehen von gelegentlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten - nicht statt. Die von der zusätzlichen Funkanlage ausgehenden elektromagnetischen Felder‚ die von den Klägern offenbar als besonders störend empfunden werden („gesundheitsbelastende Strahlung“‚ „bedrückend und bedrohlich“)‚ haben dagegen mit den Wirkungen eines Gebäudes nichts zu tun und können daher auch unter dem Aspekt des Wohnfriedens keine abstandsflächenrechtliche Relevanz entfalten.

Ist die streitgegenständliche Erhöhung des Funkturms demnach abstandsflächenrechtlich ohne Bedeutung‚ so können die Kläger nicht verlangen‚ dass der gesamte Funkturm einer abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeitsprüfung unterzogen wird‚ weil der bereits vorhandene‚ 48 m hohe Teil gegenüber ihrem Grundstück‚ das zumindest 50 m entfernt ist (vgl. die Erklärung des Bevollmächtigten der Kläger auf S. 5 oben und die Erklärung des Klägers auf S. 6 der Niederschrift vom 17.7.2013)‚ die gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderliche Abstandsflächentiefe einhält (vgl. Schwarzer/König‚ BayBO‚ 4. Aufl. 2012‚ Art. 6 Rn. 13). Damit kann hier offen bleiben‚ ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat‚ dass von dem Funkturm insgesamt keine gebäudegleichen Wirkungen ausgehen.

bb) Von der BOS-Digitalfunkanlage gehen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auf das Grundstück der Kläger aus. Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat‚ folgt dies bereits aus der von der Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 19. April 2010 erteilten Standortbescheinigung. Demnach erfordert die BOS-Digitalfunkanlage (nur) einen Sicherheitsabstand von 5 m‚ der vom Grundstück der Kläger um etwa das 10-fache überschritten wird. Die von ihnen gegen die erteilte Standortbescheinigung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Zwar enthält der Bescheid vom 19. April 2010 nicht ausdrücklich die Angabe der geprüften Anlage, sondern nur deren Standort, doch besteht schon aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem zugrunde liegenden Antrag vom 6. April 2010 kein vernünftiger Zweifel, dass es sich um die streitgegenständliche Anlage handelt. Jedenfalls hat die Bundesnetzagentur mit Schreiben vom 16. Juli 2013 unmissverständlich klargestellt, dass der Betrieb des BOS-Funks an dem genannten Standort von der Standortbescheinigung vom 19. April 2010 abgedeckt ist. Der Umstand, dass nicht erläutert wurde, warum die geprüfte Anlage in dem Bescheid vom 19. April 2010 nicht ausdrücklich erwähnt wird, ändert nichts daran, dass die Standortbescheinigung hinreichend bestimmt, jedenfalls aber hinreichend bestimmbar ist.

cc) Das Gebot der Rücksichtnahme wird durch die streitgegenständliche BOS-Digitalfunkanlage nicht verletzt. Die von den Klägern als „erdrückend und bedrohlich“ beschriebene Wirkung des Funkturms wird durch die filigranen Stangen und das kleine Arbeitspodest nicht nennenswert gesteigert. Soweit sich die Kläger auf eine solche Wirkung berufen‚ müssen sie sich ohnehin entgegenhalten lassen‚ dass der Funkturm bereits vor der Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets mit Bescheid vom 19. Juni 1991 genehmigt worden ist und sie diese Vorbelastung in der Vergangenheit offenbar akzeptiert haben. Soweit sie sich im Hinblick auf das nun neu angebrachte Antennenträgergestänge nebst Antennen für den BOS-Digitalfunk auf eine angebliche Umsturz- und Abbruchgefahr bei dem Funkturm beziehen‚ ist ihr ganz allgemein gehaltener Vortrag unsubstanziiert.

dd) Selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass die streitgegenständliche Erhöhung des Funkturms genehmigungs- bzw. zustimmungspflichtig gewesen ist (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2012 - 1 BV 11.62 - BayVBl 2012, 660) und der sich daraus ergebende Gesetzesverstoß durch den Beklagten nicht durch die inzwischen erfolgte Änderung des Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BayBO (vgl. § 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. cc des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes vom 11.12.2012, GVBl S. 633) geheilt worden ist, führt dies nicht zur Begründetheit der allein zulässigen allgemeinen Leistungsklage gemäß Hilfsantrag II.. Da diese auf Beseitigung gerichtet ist, könnte sie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er z. B. in Art. 76 Satz 1 letzter Halbsatz BayBO zum Ausdruck kommt, nur Erfolg haben, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Nach den Ausführungen unter aa) bis cc) stehen dem Vorhaben jedoch keine materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, so dass der Beklagte nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. Art. 73 Abs. 2 Satz 5 BayBO einen Anspruch auf die nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayBO erforderliche bauaufsichtliche Zustimmung hat. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass ein Nachbar keinen Anspruch darauf hat, dass die Vorschriften über das Baugenehmigungs- und damit auch das Zustimmungsverfahren beachtet werden. Im Baugenehmigungsverfahren wird zwar auch die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften geprüft, soweit diese zum Genehmigungsmaßstab (Art. 59 Satz 1, Art. 60 Satz 1 BayBO) gehören. Das Verfahrensrecht dient insofern dem Schutz potentiell Betroffener, als es gewährleisten soll, dass die materiellrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Einzelne die Beachtung der Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen erzwingen kann, unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 A 7/98 - NVwZ-RR 1999, 556 m. w. N.; BayVGH, B. v. 7.12.2010 - 15 CS 10.2432 - juris; U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.397 - juris; Schwarzer/König, a. a. O. Art. 55 Rn. 5).

2. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, weist die Rechtssache weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Auch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist die Berufung nicht zuzulassen.

Wird - wie hier wegen der Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist - die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, muss außer dem Vorliegen dieses Verfahrensfehlers dargelegt werden, was bei ordnungsgemäßer Gewährung des rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57). Daran fehlt es hier. Allein der Umstand, dass die Bundesnetzagentur in ihrem klarstellenden Schreiben vom 16. Juli 2013 nicht alle Fragen des Verwaltungsgerichts zu der einschlägigen Standortbescheinigung vom 19. April 2010 erschöpfend beantwortet hat, begründet keinen vernünftigen Zweifel an der Kernaussage, dass der Betrieb des BOS-Funks an dem genannten Standort von der Standortbescheinigung abgedeckt und die Einhaltung der Werte der 26. BImSchV für den Betrieb des digitalen Behördenfunks gewährleistet ist. Der aufgeworfene Verdacht, die Bundesnetzagentur wolle hier nachträglich zugunsten des Funkturm- bzw. BOS-Digitalfunkbetreibers korrigierend eingreifen, entbehrt jeder Grundlage. Abgesehen davon ergibt sich die hinreichende Bestimmtheit der erteilten Standortbescheinigung bereits aus dem ihr zugrunde liegenden Antrag (vgl. Anlage 1 zum Antrag zur Erteilung einer Standortbescheinigung vom 6.4.2010).

Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe im Wege der Beweisaufnahme bzw. Sachverhaltsermittlung klären müssen, welche genaue Entfernung der Funkturm zum Grundstück der Kläger habe, müssen sie sich bereits entgegenhalten lassen, dass sie trotz anwaltlicher Vertretung in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1993 - 2 C 14.91 - DVBl 1993, 955). Zudem haben sie nicht substanziiert dargelegt, warum es auf die genaue Entfernung entscheidungserheblich ankommen soll.

4. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Senat hält die Klage bereits für unzulässig. Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) setzt voraus, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, über deren Einhaltung im Genehmigungsverfahren entschieden wird, dem Nachbarn Rechte verleihen. In räumlicher Hinsicht erfasst der Drittschutz die von dem Rechtsverstoß betroffenen Grundstücke. Wessen Grundstück außerhalb des räumlichen Schutzbereichs der Norm liegt, kann nicht in seinen Rechten verletzt sein. Im vorliegenden Fall ist der Kläger nicht unmittelbarer Nachbar des Vorhabensgrundstücks. Angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse hält der Senat einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sowie eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs für fernliegend.

Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier nicht der Fall.

a) Der Kläger rügt, dass das Bestimmtheitsgebot verletzt sei, weil die Baubeschreibung unklar sei, eine oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung unberücksichtigt geblieben sei, falsche Angaben des Beigeladenen nicht berücksichtigt und nachweislich keine Überprüfung möglich sei.

Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Dieser Anforderung entspricht eine Genehmigung, wenn die mit dem Bescheid getroffene Regelung (Art. 35 BayVwVfG) für die Beteiligten des Verfahrens (Art. 13 BayVwVfG) - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.01.1993 - 8 C 57/91 - juris). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B. v. 22.4.2009 - 1 CS 09.221 - juris). Nichts anderes entnimmt der Senat dem vom Kläger zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2011 (Az. 2 A 38/10).

Vor diesem Hintergrund ist für den Senat nicht ersichtlich, wieso die Baubeschreibung in nachbarrechtsverletzender Weise unklar sein soll. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass bereits die Baubeschreibung des Bauherrn, die das zur Prüfung gestellte Vorhaben konkretisiert, eine hinreichende Bestimmtheit bezüglich der Art der baulichen Nutzung erkennen lässt. Der Beigeladene beantragte am 10. April 2012 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau eines 7-Familienhauses zu einer Wohngruppe. Das zur Umnutzung vorgesehene Wohngebäude soll im Erdgeschoss im Wesentlichen Büros, Küchen und einen Therapieraum aufnehmen. Im ersten Obergeschoss sollen vier Zimmer mit dazugehörigen Bädern und eine Gemeinschaftsküche untergebracht werden. Für das zweite Obergeschoss sind die gleichen Räumlichkeiten vorgesehen. Im Dachgeschoss sind zwei weitere Zimmer mit Bädern und eine Hausmeisterwohnung geplant. Die „Betriebsbeschreibungen“ vom 2. Mai 2012 und 18. Mai 2012 konkretisieren den Baugenehmigungsantrag. Unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. Oktober 2012 ist geregelt, dass die Genehmigung unter der Bedingung erteilt wird, dass in der geplanten Wohngruppe ausschließlich Patienten aus dem Bezirkskrankenhaus B... (Klinik für forensische Psychiatrie) aufgenommen werden, die dort nach Maßgabe des § 64 StGB untergebracht waren und für die ein richterlicher Bewährungsbeschluss vorliegt. Damit ist die Nutzungsart hinreichend konkretisiert. Es würde die Anforderungen an die Bestimmtheit überspannen, wenn man angesichts des breiten Spektrums der der Resozialisierung dienenden Maßnahmen eine genauere Beschreibung in den Bauvorlagen fordern würde.

Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass die Angaben des Beigeladenen falsch sein sollen. Er ist mit dem Erstgericht der Auffassung, dass es ausgeschlossen ist, dass hier eine Art „Etikettenschwindel“ betrieben wird.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Einhaltung der genehmigten Nutzungsart im Übrigen von der Baugenehmigungsbehörde jederzeit überprüfbar wäre. Der Kläger zieht dies mit dem Argument in Zweifel, dass es der Beigeladene und das Bezirkskrankenhaus B... abgelehnt haben, eine namentliche Aufstellung der in der Wohngemeinschaft aufgenommenen Patienten und eine Kopie der Bewährungsbeschlüsse zu diesen Patienten zu übersenden. Vom Bezirkskrankenhaus B... wurde bestätigt (Schreiben vom 31.3.2014), dass nur Patienten aus dem Bezirkskrankenhaus in das Bauvorhaben aufgenommen wurden, die dort nach Maßgabe des § 64 StGB untergebracht waren und für die ein richterlicher Bewährungsbeschluss (bis zum Zeitpunkt der Aufnahme in der Wohngemeinschaft) vorlag. Ausdrücklich wurde ausgeführt, dass weder Personen eingezogen sind, die nach § 63 StGB untergebracht waren, noch Personen, die sich im Maßregelvollzug nach § 64 StGB befinden. Das Bezirkskrankenhaus befindet sich in öffentlicher Trägerschaft. Angesichts der Konsequenzen, die falsche Angaben in beamten-/arbeitsrechtlicher Hinsicht haben können und angesichts des Umstands, dass auch der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür vortragen konnte, dass die Angaben unzutreffend sein könnten, bestehen für den Senat keine Zweifel hinsichtlich der Annahme des Erstgerichts.

b) Ob ernstliche Zweifel an dem Urteil deshalb bestehen, weil das Verwaltungsgericht einen Sonderbau zu Unrecht verneint habe, kann offen bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat sein Urteil auch dahingehend begründet, dass nicht erkennbar ist, gegen welche drittschützenden Vorschriften das Bauvorhaben verstoßen würde, wenn man einen Sonderbau und in dessen Folge das vollumfängliche bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren im Sinn des Art. 60 BayBO annehmen wollte. Dies ist nicht zu beanstanden.

Der Senat erkennt keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Kläger nicht vor.

Soweit der Kläger das Rücksichtnahmegebot dadurch verletzt sieht, dass keine Kontrollmechanismen gegeben seien, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Der Kläger rügt weiter, dass eine negative Gefahrprognose gegeben sei. Jedoch wurden durch den Bescheid Personen ausgeschlossen, für die zwar auch ein richterlicher Bewährungsbeschluss vorliegt, die aber vor ihrer Entlassung nach § 63 StGB untergebracht waren. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass damit sichergestellt ist, dass keine Personen in die gegenständliche Wohnanlage einziehen, die als für die Allgemeinheit gefährlich eingestuft wurden.

Aus dem Stellplatzerfordernis (Art. 47 BayBO) lässt sich grundsätzlich kein nachbarrechtliches Abwehrrecht ableiten (vgl. BayVGH, B. v. 26.04.2012 - 2 ZB 10.3147 - juris). Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl an Stellplätzen soll nicht den Nachbarn schützen, die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsfläche vom ruhenden Verkehr. Die Anzahl der Stellplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen lässt keine für den Kläger unzumutbaren Auswirkungen erwarten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt nicht deswegen vor, weil das Vorhaben einen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslöst (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2010 - 2 ZB 09.2191 - juris). Rechte des Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die den Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Dies ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist für den Senat nicht erkennbar, dass der Park-Such-Verkehr quasi vor die Haustür des Klägers kanalisiert würde. Denn das Vorhabensgrundstück kann nicht nur von der J...straße, sondern auch von der F...-...-...straße angefahren werden.

Der Kläger macht geltend, dass der Gebietserhaltungsanspruch verletzt sei. Der Gebietserhaltungsanspruch wurde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes begründet (vgl. BVerwG, U. v. 16. 9. 1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151). Er gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (vgl. Stühler, BauR 2011, 1576/1577; Decker, JA 2007, 55/56). Denn die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O.). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können.

Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich auf den Nachbarschutz im faktischen Baugebiet übertragen (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O.). In einem faktischen Baugebiet ist der Anspruch in räumlicher Hinsicht jedoch auf die Grundstücke begrenzt, die zur näheren Umgebung des Baugrundstücks im Sinn von § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB zählen. Nur so weit reichen die rechtliche Schicksalsgemeinschaft und das sich daraus ergebende wechselseitige Austauschverhältnis.

Unstreitig ist, dass die Umgebungsbebauung im Sinn des § 34 Abs. 2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung her als allgemeines Wohngebiet im Sinn des § 4 BauNVO anzusehen ist. Das Bauvorhaben entspricht den in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungsarten. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständliche Nutzung den Anforderungen des erweiterten Wohnbegriffs des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO entspricht. Auch wenn im Einzelfall ein Bewohner wieder in das Bezirkskrankenhaus zurückgeschickt wurde, weil bei ihm positiv Drogen gezogen worden sind, kann damit nicht bestritten werden, dass die Bewohner grundsätzlich ein häusliches, im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen. Die auf eine gewisse Dauerhaftigkeit angelegte eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens kann nicht damit in Zweifel gezogen werden, dass das Projekt als „Zwischenschritt“ zwischen der Unterbringung auf einer geschlossenen Station und dem anschließenden alleinigen Wohnen in der eigenen Wohnung zu sehen ist. Für den erweiterten Wohnbegriff ist es auch nicht erforderlich, dass sich die Mieter ohne jegliche Betreuung in den Räumen aufhalten (§ 3 Abs. 4 BauNVO).

Würde man aber eine Wohnnutzung ablehnen, wäre im vorliegenden Fall eine Anlage für soziale Zwecke anzunehmen. Diese ist in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Auch von daher ist die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs ausgeschlossen.

Die durch den angefochtenen Bescheid auch genehmigte Änderung zur Nutzung als Büroräume ist entgegen der Auffassung des Klägers im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ebenso zulässig. Ob es sich bei dem beabsichtigten Nutzungszweck der Büroräume um eine gewöhnliche Arbeitnehmerüberlassung handelt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Weiter ist im Zusammenhang mit dem Gebietserhaltungsanspruch unerheblich, ob die Nutzungsänderung in Büroräume im Wesentlichen der Wohnnutzung im ersten und zweiten Obergeschoss zuzurechnen ist oder nicht. Denn wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre es bei der Nutzung für soziale Zwecke auch unbedenklich, wenn die Beigeladene die beiden Büroräume für anderweitige Vereinszwecke nutzen sollte.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Rahmen dieses Zulassungsgrunds ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446). Diese ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dies gilt insbesondere für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gebietserhaltungsanspruch gegeben ist und das Rücksichtnahmegebot verletzt wird.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Der Kläger möchte die Frage der Zulässigkeit eines sogenannten „Forensikerwohnhauses“ grundsätzlich geklärt haben. Er legt jedoch bereits nicht dar, im Hinblick auf welche Rechtsvorschrift die Klärung erfolgen soll. Die Zulässigkeit des Vorhabens lässt sich im Übrigen anhand des bauplanungsrechtlichen Begriffs des „Wohnens“, wie oben dargelegt wurde, klären und ist insofern nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1. wird verwiesen.

4. Der Kläger macht den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend. Er zitiert in diesem Zusammenhang lediglich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg. Mit einer erstgerichtlichen Entscheidung kann jedoch eine Divergenz nicht begründet werden.

5. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist dabei an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Werden notwendige Ermittlungen aber nicht angestellt, insbesondere erforderliche Beweise nicht erhoben, liegt darin ein wesentlicher Verfahrensfehler, der einem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen kann. Jedoch muss das Verwaltungsgericht für seine Überzeugungsbildung nur die vernünftigerweise zu Gebote stehenden Mittel ausschöpfen, um den Sachverhalt zu klären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2013, § 86 Rn. 5; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 11). Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Auf den Auffangtatbestand des Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO kommt es, wie unter Ziffer 1. B ) dargelegt wurde, nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs die Büroräume im Erdgeschoss der Wohnnutzung oder sozialen Zwecken zuzurechnen sind. Hinsichtlich der Frage der autonomen Lebensführung und der bauordnungsrechtlichen Stellplatzfrage gilt das unter Ziffer 1. b) Ausgeführte. Weitere Ermittlungen durch das Erstgericht waren hier nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereich an der B. Straße gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlNr. 2619/2 Gemarkung M. Das Grundstück grenzt im Osten an das Grundstück FlNr. 2619. Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage für sechs Stellplätze auf diesem Grundstück.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Durch das genehmigte Bauvorhaben würden Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Zwar füge sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Größe der Grundfläche und die Grundflächenzahl sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht vollständig in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch überschreite es geringfügig die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin. Dadurch würden aber Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Von dem Gebäude gehe weder eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus noch werde die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks der Klägerin beeinträchtigt.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zuzulassen. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Der Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine die Nachbarrechte der Klägerin schützenden Vorschriften verletzt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 BayBO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben nicht zulasten der Klägerin das im Begriff des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt.

Nach dieser Bestimmung ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ob sich das Bauvorhaben der Beigeladenen, wie die Klägerin meint, nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht nur im Hinblick auf die Grundfläche oder Grundflächenzahl (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), sondern auch im Hinblick auf seine Höhe (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil der B. Straße entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trennende Wirkung zukomme und deshalb die Bebauung südlich dieser Straße nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zähle, braucht nicht entschieden werden. Denn allein dadurch würde die Klägerin nicht in Rechten verletzt, weil die möglicherweise nicht eingehaltenen Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung ebenso wie diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dienen (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170/171; U. v. 28.4.2004 - 4 C 10/03 - NVwZ 2004, 1244/1246). Etwas anderes gilt nur, wenn gegen sie in so grober Weise verstoßen wird, dass dadurch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879/880; B. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 21). Das ist der Fall, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.1984 - 4 B 181/84 - NVwZ 1985, 37/38; U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409/410; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516; B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8). Dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind und die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten, hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt. Das Vorbringen im Zulassungsantrag ist nicht geeignet, diese Ausführungen infrage zu stellen.

a) Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin kann nach dem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht angenommen werden.

Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Davon kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Größe des geplanten Mehrfamilienhauses mit einer maximalen Höhe auf der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Westseite von 10,50 m (einschließlich Dach) und der Gesamtbreite des Baukörpers von 20,99 m angesichts des Abstands zum Wohnhaus der Klägerin von mindestens 14 m sowie der versetzten Anordnung der nördlichen und südlichen Gebäudeteile nicht gesprochen werden. Dass aufgrund besonderer Umstände, wie etwa speziellen Geländeverhältnissen, eine andere Beurteilung geboten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag noch aus den beim Augenschein des Verwaltungsgerichts erstellten Fotografien (Bl. 86 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Der bloße Vortrag, dass „das Bauvorhaben entlang des Grundstücks der Klägerin in einer Länge von 20,99 m insbesondere auch in Verbindung mit der Höhe eine sehr massive Bebauung darstelle“, reicht insoweit nicht aus.

b) Ebenso wenig ist fraglich, dass das Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin nicht wegen einer Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands verletzt ist.

Zwar stellen die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.1984 - BVerwG 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516). Auch kann das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879/880). Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führt; maßgeblich sind vielmehr auch hier die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2006 - 26 ZB 06.1926 - juris Rn. 13; B. v. 14.10.2010 - 15 ZB 10.1584 - BayVBl 2011, 413; B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121- juris Rn. 4; U. v. 27.3.2013 - 14 ZB 12.192 - juris Rn. 31 ff.). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Auch insoweit kommt es vielmehr darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Nach diesen Maßstäben ist hier wegen der Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gegeben. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die geringfügige Unterschreitung der Abstandsflächen von lediglich 10 cm auf einer Länge von 5,30 m gegenüber der Klägerin sei nicht rücksichtslos, zumal die Abstandsflächen nicht „auf dem Wohngebäude der Klägerin, sondern auf ihrer Garagenzufahrt“ zu liegen komme. Hiergegen hat die Klägerin keinerlei Einwände geltend gemacht. Auch hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, dass infolge der auf dem Baugrundstück nicht ganz eingehaltenen Abstandflächen die Belichtung, Besonnung oder Belüftung ihres Anwesens unzumutbar beeinträchtigt würden. Soweit sie der Ansicht ist, dass sie schon allein durch den Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht in ihren Nachbarrechten verletzt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit (nachbarschützenden) Abstandsflächenvorschriften nach Art. 59 Satz 1 BayBO im vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung war, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) insoweit ausscheidet.

c) Ebenso erscheint es ausgeschlossen, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr der Tiefgaragenzufahrt ausgehende Immissionsbelastung so erheblich ist, dass für die Klägerin die Grenze des Zumutbaren überschritten wird.

Sowohl in (faktischen) reinen als auch allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7; vom 28.12.2001 - 2 ZB 00.2545 - juris Rn. 3; vom 9.2.2004 - 14 CS 03.2977 - juris Rn. 16; B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 34 ff.). Besondere Umstände, die die Anordnung der Zufahrt unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, wie etwa die unmittelbare Nähe schutzwürdiger Aufenthaltsräume in ihrem Wohngebäude, werden von der Klägerin weder geltend gemacht noch sind diese sonst ersichtlich.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Zulassungsantrag unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint schon deswegen billig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beigeladene auf den Bauvorbescheid verzichtet und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2014 - 4 K 4392/12 - ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerinnen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2014 - 4 K 4392/12 - geändert.

Der Bauvorbescheid der Beklagten vom 1. August 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. November 2012 werden aufgehoben, soweit diese durch den Teilverzicht nicht unwirksam geworden sind.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen in beiden Rechtszügen; im Übrigen tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerinnen wenden sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid über die bauplanungs- und abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage.
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin der in der historischen Altstadt von Isny gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. 30 und 30/2, ... Straße 11 und 11a, an denen die Klägerin zu 2 das Nießbrauchsrecht hat. Die ... Straße ist als Fußgängerzone ausgebildet, die zum Marktplatz führt. Entlang der quartierbildenden Straßen der Altstadt - zu denen auch die ... Straße gehört - sind die Gebäude mit ihren Giebel- oder Traufseiten jeweils direkt an den Straßen in geschlossener Bauweise errichtet. Das Grundstück Flst.Nr. 30, ... Straße 11, ist mit einem viergeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Mit den Giebelseiten ist es im Nordosten an das Wohn- und Geschäftsgebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 29/1, ...-Straße 13, und im Südwesten an das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 27/2, ... Straße 9, in dem sich eine Gaststätte befindet, jeweils grenzständig errichtet. Im rückwärtigen Hofbereich des Flst.Nr. 30 schließt sich nordwestlich das Grundstück Flst.Nr. 30/2, ... Straße 11a, an. Dieses Grundstück ist mit einem dreigeschossigen Wohngebäude mit einer Firsthöhe von ca. 11 m bebaut. Im zweiten Obergeschoss wurde ein nach Westen und Süden ausgerichteter Freisitz eingebaut. Das Gebäude, hält zu den Grenzen der nordöstlich anschließenden Grundstücke Flst.Nr. 28, das mit einer Garage bebaut ist, und Flst.Nr. 29, das unbebaut ist, sowie zur Grenze des mit einer Garage und einem Schuppengebäude bebauten südwestlich anschließenden Grundstücks Flst.Nr. 33/1 keine Abstände ein. Der Zugang zu dem Wohngebäude ... Straße 11a erfolgt über eine private Verkehrsfläche von der Straße „...“. Der Schuppen auf dem Flst.Nr. 33/1, der als Garage genutzt wird, ist in einer Länge von ca. 13,75 m auf der Grenze zum Grundstück Flst.Nr. 30/2 an das Wohngebäude ...-... Straße 11a angebaut.
Die Beigeladenen sind Eigentümer der Grundstücke Flst.Nrn. 27/2 und 33, ... Straße 9 und 7. Das Grundstück Flst.Nr. 33 ist mit einem ca. 50 m tiefen und 10 - 15 m breiten Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Im hinteren Grundstücksbereich sind 15 Stellplätze angelegt. Der vordere Gebäudeteil ist an der ... Straße an den Grenzen zu den Grundstücken Flst.Nr. 27/2, ... Straße 9, und Flst.Nr. 20, ... Straße 5, errichtet. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 33 wurden aufgrund einer Baugenehmigung der Beklagten vom 27.03.1974 ein ca. 31 m langer und ca. 13 m breiter Anbau mit einem Großraumladen und drei Wohnungen sowie 15 Stellplätze errichtet. Der Anbau ist an den Grenzen zu den nordöstlich anschließenden Grundstücke Flst.Nrn. 33/1 und 27/2 errichtet.
Die genannten Grundstücke liegen in den Geltungsbereichen des nicht qualifizierten Bebauungsplans „Altstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 der Beklagten, der für die Grundstücke ein Mischgebiet festsetzt, der vom Regierungspräsidium Tübingen als höhere Denkmalschutzbehörde erlassenen Verordnung über die Gesamtanlage „Altstadt Isny i.A.“ vom 15.12.1983 und der Satzung der Beklagten zur „Erhaltung baulicher Anlagen sowie über örtliche Bauvorschriften in der Stadt Isny im Allgäu“ vom 04.11.1981 (Altstadtsatzung). Das Gebäude ... Straße 11 und der vordere Teil des Gebäudes ... Straße 7 sind darüber hinaus als Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch eingetragen.
Am 06.03.2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche und abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2, 33 und 33/1, ... Straße 7 und 9. Nach den eingereichten Bauvorlagen ist auf den Grundstücken die Errichtung eines ca. 70 m langen und zwischen 9 und 27 m breiten Neubaus vorgesehen. Das Gebäude soll mit seiner gesamten Länge an den Grenzen zu den Grundstücken Flst.Nr. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1 errichtet werden. Der Baukörper gliedert sich im vorderen Teil an der ... Straße in einen ca. 8,66 m breiten und ca. 23 m langen zunächst zweigeschossigen, dann dreigeschossigen Flachdachbau. An diesen schließt sich im mittleren Bereich ein ca. 22 m langer und ca. 13 m breiter weiterer Flachdachbau an, der ca. auf Höhe des Gebäudes ... Straße 11a in einen viergeschossigen Querbau mit Satteldach (Firsthöhe 17 m bis 18 m) übergeht. Daran folgt ein weiterer eingeschossiger, ca. 6,20 m langer Flachdachanbau. Der 22 m lange Neubau im mittleren Bereich soll nach den Bauvorlagen in einer Höhe zwischen 4,60 m und 5,10 m eingeschossig an der Grenze zu den Grundstücken der Klägerin zu 1 errichtet werden. Die Außenwand seines ersten Obergeschosses springt gegenüber den Grenzen der Grundstücke der Klägerin zu 1 zwischen 2,75 m und 2,97 m zurück, die Außenwand des zweiten Obergeschosses zwischen 9 und 10 m. Auf diesem Rücksprung ist die Anlegung einer 157,85 qm großen Terrasse vorgesehen. Im dritten Obergeschoss soll auf dem Flachdach eine weitere, 267,05 qm große Terrasse angelegt werden Nach den Bauvorlagen sollen im Untergeschoß 51 Stellplätze sowie ein Lager eingerichtet werden. Für das Erdgeschoss findet sich der Eintrag „Gewerbe“, für das erste Obergeschoss der Eintrag „Gewerbe, Arztpraxen/Büro/Wohnungen“ und für das zweite Obergeschoss der Eintrag „ Arztpraxen, Büro, Wohnungen“.
Die Klägerinnen erhoben mit Schreiben vom 10.04.2012 Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben. Sie wandten sich im Wesentlichen gegen die geplante Grenzbebauung und befürchteten die Gefahr von Schäden an ihren Gebäuden. Der geplante Baukörper widerspreche auch der Eigenart der näheren Umgebung. Insbesondere seine Höhe führe zu einer unzumutbaren Beschattung vor allem des Wohnhauses ... Straße 11a. Die Nutzung der vorgesehenen Freiflächen führe ebenso wie der durch das Vorhaben entstehende Verkehr zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für ihre Grundstücke.
Die Beklagte erteilte am 01.08.2012 unter Zurückweisung der von den Klägerinnen und anderer Angrenzer erhobenen Einwendungen den folgenden Bauvorbescheid:
„1. Die bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 Abs. 1, 34 BauGB) wird festgestellt (Bebauungsgenehmigung).
2. Der Standort des Vorhabens befindet sich im unbeplanten Innenbereich und ist als Innenbereichsvorhaben gem. § 34 BauGB grundsätzlich zulässig.
10 
3. Mit dem Vorhaben werden die Abstandsflächenvorschriften gem. §§ 5 und 6 LBO eingehalten.
11 
4. Zu den weiteren Fragen des Vorhabens wie beispielsweise vorbeugender Brandschutz, Nutzung und daraus resultierende Zahl der erforderlichen Stellplätze samt deren Nachweis, denkmalschutzrechtliche Belange sowie Nachweise über die Feuerwehrzufahrt und notwendigen Feuerwehraufstellflächen etc. wird mit diesem Bauvorbescheid keine Aussage getroffen.“
12 
Bestandteil des Bauvorbescheids seien die von der Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen vom 29.02.2012 (Lageplan, Abstandsflächenplan, Grundrisspläne und Schnitte).
13 
Die Klägerinnen erhoben am 29.08.2012 Widerspruch. Der Bauvorbescheid sei zu ihren Lasten rechtswidrig. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Weder hinsichtlich seiner Größe, der Gesamtlänge, der Breite und der Höhe sei es mit der vorhandenen Häuserstruktur in Einklang zu bringen. Gebäude in der Größe des geplanten Komplexes seien in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Das geplante Vorhaben entfalte eine erdrückende Wirkung auf die Gebäude ... Straße 11 und 11a. Es stelle sich als Fremdkörper dar und führe im Hinterhof der Grundstücke der Klägerin zu 1 zu einer „Gefängnishofatmosphäre“. Das Wohngebäude ... Straße 11a würde über die gesamte Grundstückslänge hinweg vollständig eingemauert werden.
14 
Das Regierungspräsidium Tübingen wies die Widersprüche der Klägerinnen mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2012 zurück.
15 
Am 20.12.2012 haben die Klägerinnen Klagen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben mit dem Antrag, den Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.08.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2012 aufzuheben.
16 
In der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2014 hat die Beigeladene zu Protokoll des Verwaltungsgerichts erklärt, auf die Nutzungsangabe „Gewerbe“ für das erste Obergeschoss und für das Erdgeschoss auf Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, mit Ausnahme von „Einzelhandelsbetriebe“, und nach § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7, 8 und § 6 Abs. 3 BauNVO zu verzichten.
17 
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.03.2014 die Klagen abgewiesen und die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bauvorbescheid sei rechtmäßig. Zwar seien die Bauvorlagen, die Bestandteil des Bauvorbescheids seien, fehlerhaft. Die Regelungen zu den Bauvorlagen seien jedoch lediglich formelle Ordnungsvorschriften ohne nachbarschützende Wirkung. Etwas anderes gelte nur, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen andere nachbarschützende Vorschriften nicht geprüft oder deren Verletzung nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könnten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Eine Verletzung von Nachbarrechten ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die zum Bestandteil des Bauvorbescheids gemachten Bauvorlagen mit dem Stempel „Genehmigt im Baugenehmigungsverfahren nach § 58 LBO, 1. Aug. 2012, Stadt Isny im Allgäu“ und mit dem Siegel der Stadt versehen habe. Die Klägerinnen könnten sich auch nicht auf einen möglichen Verstoß gegen die Vorschriften der Altstadtsatzung der Beklagten berufen. Deren Gestaltungsvorschriften seien nicht Gegenstand der Bauvoranfrage. Gleiches gelte für die geltend gemachte Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes ... Straße 11.
18 
Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen die von der Beklagten zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften, soweit diese zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen dienten. Das Vorhaben verletze nicht einen sich aus dem Bebauungsplan „Altstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 ergebenden Gebietserhaltungsanspruch der Klägerinnen. Der Bebauungsplan weise für die Grundstücke ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO aus, mit dem die für das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der Protokollerklärungen vorgesehen Nutzungen im Einklang stünden. Gleiches gelte bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans, da das maßgebliche Quartier einem Mischgebiet entspreche. Im Übrigen sei das Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, da es insoweit an bauplanerischen Festsetzungen fehle. Maßstabsbildend für das Einfügen sei das Quartier zwischen ... Straße, ... Gasse, der Straße ..., ... Straße und ... Straße. Das sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Das Vorhaben füge sich nach der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche werde der im Quartier vorgegebene Rahmen durch die vollständig überbauten Grundstücke ... Straße 15, ... Straße 10 und ... Gasse 22 bestimmt. Gleiches gelte bezüglich der Bauweise. Während sich entlang der quartierbildenden Straßen durchgehend geschlossene Bebauung finde, gelte dies nicht für die rückwärtigen Grundstücksbereiche, auf denen zum Teil geschlossene und zum Teil offene Bauweise anzutreffen sei. Eine durch faktische Baugrenzen vorgegebene Bebauungstiefe sei nicht feststellbar. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung füge sich das Vorhaben zwar nur hinsichtlich der vorgesehenen Gebäudehöhen in die Eigenart der näheren Umgebung ein, nicht dagegen bezüglich seiner Länge, Breite und Kubatur. Hieraus ergebe sich jedoch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Klägerinnen. Das Vorhaben entfalte keine erdrückende Wirkung. Hierbei sei einzustellen, dass die von den Klägerinnen als belastend angeführte Gesamtlänge der Grenzwand des Vorhabens von 70 m nur auf ca. 32 m als zusätzliche Grenzbebauung in Erscheinung treten, weil die Beigeladene auf einer Länge von 38 m an die bereits vorhandene umfangreiche Grenzbebauung auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 anbaue. Die Situation auf den bislang unbebauten Grundstücksbereichen würde gegenüber dem derzeitigen Zustand nicht unzumutbar verschlechtert. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 derzeit vorhandenen zusätzlichen Grenzmauern und dem Zustand im rückwärtigen Hofbereich des Grundstücks Flst.Nr. 27/2. Eine erdrückende Wirkung und der Eindruck des Eingemauertseins seien auch nicht deshalb festzustellen, weil die Grundstücke der Klägerin zu 1 im Nordosten und Nordwesten frei von Bebauung seien und die geplante Grenzwand im mittleren Bereich des Vorhabens eine Höhe von 4,6 bis 5,1 m und im rückwärtigen Bereich von 4,6 m nicht überschreite. Den Umstand, dass der geplante Neubau das Gebäude ... Straße 11a erheblich überrage und damit unter anderem die Vorteile der Nutzung des Freisitzes im Dachgeschoss und den Lichteinfall mindere, müssten die Klägerinnen hinnehmen. Sie würden dadurch nicht unzumutbar benachteiligt, weil der Beigeladenen im Austauschverhältnis nicht versagt werden könne, was die Klägerinnen mit ihrer Grenzbebauung für sich beansprucht hätten. Auch die planungsrechtliche Untätigkeit der Beklagten verletze keine Nachbarrechte der Klägerinnen und begründe insbesondere nicht die Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens. Ein Anspruch der Klägerinnen auf eine ihre Nutzungen schützende Überplanung des Innenbereichs des Quartiers bestehe nach dem Baugesetzbuch nicht. Der befürchtete Tiefgaragenlärm sei nicht rücksichtslos. Der Grundstücksnachbar habe die mit dem Betrieb der notwendigen Stellplätze üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen. Zudem werde zwischen der geplanten Ein- und Ausfahrt der umfangreiche Neubau errichtet und die Entfernung zum Gebäude ... Straße 11a betrage ca. 30 m.
19 
Die Klägerinnen könnten sich auch nicht auf eine Verletzung des abstandsflächenrechtlichen Nachbarschutzes berufen, da mit dem Vorhaben gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 keine Abstandsflächen einzuhalten seien. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lägen vor. Denn nach § 34 Abs. 1 BauGB dürften in dem maßgeblichen Bereich Gebäude ohne Grenzabstände errichtet werden. Es sei auch öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut werde. Hierfür genüge der Umstand, dass auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 mit den bereits errichteten Gebäuden ... Straße 11 und 11a jeweils ein Grenzbau vorhanden sei. Brandschutzrechtliche Bestimmungen seien nicht Gegenstand des Bauvorbescheides. Im Übrigen übersähen die Klägerinnen, dass wegen ihrer Grenzbauten bereits jetzt Rettungs- und Feuerwehreinsätze zwischen ihren Gebäuden nur über fremde Grundstücke oder durch die Gebäude erfolgen könnten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Klägerinnen am 14.08.2014 zugestellt.
20 
Am 11.09.2014 haben die Klägerinnen Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ergänzend vorbringen: Der Bauvorbescheid sei bereits wegen der unvollständigen Bauvorlagen formell fehlerhaft. Hierdurch seien sie in nachbarschützenden Rechten verletzt, weil es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Verletzung nachbarschützender Vorschriften konkret zu prüfen. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass der unrichtige Genehmigungsvermerk auf den Bauvorlagen nicht zur Unbestimmtheit des Bauvorbescheids führe.
21 
Der Bauvorbescheid sei jedenfalls zu ihren Lasten materiell baurechtswidrig. Er verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass das Vorhaben hinsichtlich seiner Länge, Breite und Höhe und Kubatur den durch die vorhandene Bebauung vergebenen Rahmen in erheblichem Maße sprenge. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts führe gerade die Grenzbebauung zu einer unzumutbaren Verschlechterung für die Grundstücke der Klägerin zu 1. Die vorhandene Grenzmauer sei mit dem geplanten Bauvorhaben nicht vergleichbar. Es werde nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich das geplante Vorhaben wie ein Riegel durch das gesamte Quartier ziehen werde. Aufgrund des vorgesehenen Flachbaus im mittleren und vorderen Bereich wirke das Vorhaben umso erschlagender. Wegen seiner Höhe würden die bislang unbebauten Flächen an den Grundstücksgrenzen einen Sonneneinfall auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 bzw. auf die dortigen Gebäude nahezu ausschließen. Die Luftzufuhr bzw. Luftzirkulation werde erheblich eingeschränkt. Darüber hinaus ergäbe sich eine massive Verengung des bislang weitestgehend offenen Hofbereichs, was die erdrückende Wirkung erheblich verstärke. Die bisherige Möglichkeit des Rundumblicks im Hofraum werde ausgeschlossen. Besonders einschneidend stellten sich die negativen Auswirkungen im Bereich der Dachterrasse des Gebäudes ... Straße 11a dar. Deren Nutzungsmöglichkeiten würden aufgrund des unmittelbaren Anbaus unzumutbar eingeschränkt. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach der Beigeladenen im Austauschverhältnis nicht versagt werden könne, was die Klägerinnen mit ihrer Grenzbebauung für sich beansprucht hätten, verfange insoweit nicht, als die vorhandene Grenzbebauung 38 m lang und maximal 3 m hoch sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts füge sich das Vorhaben auch hinsichtlich seiner Bauweise nicht in die Umgebungsbebauung ein. In den hofseitigen Bereichen des maßgeblichen Quartiers sei die offene Bauweise klar vorherrschend und gebe dem Quartier sein Gepräge. Sinn und Zweck der offenen Bauweise innerhalb der Hofbereiche sei es gerade, die hofseitigen Grundstücke und Gebäude ausreichend mit Licht und Frischluft zu versorgen.
22 
Das Vorhaben sei auch mit dem Vorschriften über Abstandsflächen nicht vereinbar. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lägen bereits deshalb nicht vor, da in den Hofbereichen des Quartiers keine geschlossene Bauweise zulässig sei. Selbst wenn dem nicht gefolgt werde, seien Abstandsflächen einzuhalten, da die Vorschrift eine deckungsgleiche Bebauung erfordere. Im Rahmen der Bestimmung dessen, was als Grenzbebauung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig sei, müssten auch die Wertungen des Einfügungsgebots nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfließen. Anderenfalls wäre es möglich, dass der Landesgesetzgeber durch das Bauordnungsrecht die Vorschriften des Bauplanungsrechts umgehe. Berücksichtige man das Einfügungsgebot müsse sich das Vorhaben insbesondere nach dem Maß der baulichen Nutzung an die schon bestehenden Grenzbauten anpassen, um sich in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen. Diese Auslegung widerspreche nicht dem Willen des Landesgesetzgebers, was durch die Begründung zur Novellierung der LBO vom 08.08.1995 verdeutlicht werde. Der Gesetzgeber habe die Konstellation eines überplanten Bereichs nach § 30 Abs. 1 BauGB vor Augen gehabt. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB sei gerade kein gemeindlicher Planungswille vorhanden. Insofern werde der Wille des Plangebers durch die Verhältnisse ersetzt, welche den maßgeblichen Bereich prägten. Der Einwand, dass der „Erstbauende“ durch seine Bautätigkeit gegebenenfalls die Bebauungsmöglichkeiten des später Bauenden einschränke, müsse für den Innenbereich insoweit hingenommen werden.
23 
Die Klägerinnen beantragen,
24 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.03.2014 - 4 K 4392/14 - zu ändern und den Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.08.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2012 aufzuheben, soweit diese nicht durch den von der Beigeladenen erklärten Teilverzicht unwirksam geworden sind;
25 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie verteidigt im Einzelnen die Ausführungen im angefochten Urteil.
29 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Die Klägerinnen könnten sich nicht auf die Unvollständigkeit der Bauvorlagen berufen. Wie der Verlauf des Verwaltungsverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens gezeigt habe, seien die Klägerinnen sehr wohl in der Lage gewesen, aufgrund der aktenkundigen Bauvorlagen, die bei diesem Bauvorhaben in Frage kommenden nachbarschützenden Aspekte vorzutragen und geltend zu machen. Aus dem eigenen Vorbringen ergebe sich danach, dass die Bauvorlagen jedenfalls im Hinblick auf die Prüfung etwaiger Verletzungen nachbarschützender Vorschriften insoweit ausreichend gewesen seien. Das Bauvorhaben füge sich sowohl nach Art der baulichen Nutzung, seiner Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Höhe der Bebauung in den Rahmen des Vorhandenen ein. Schon aus diesem Grunde könne daher von einer erdrückenden Wirkung nicht ausgegangen werden. Eine Abstandsfläche sei nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht einzuhalten. Die Vorschrift verlange keine deckungsgleiche bzw. nahezu deckungsgleiche Anbausicherung. Es befinde sich auf den Grundstücken der Klägerinnen bereits eine Grenzbebauung von 38 m Länge, also über die Hälfte der nunmehr beabsichtigten Bebauung. Aufgrund des Zuschnittes der Grundstücke der Klägerin zu 1 sei dort jede weitere Bebauung mit Abstandsflächen ausgeschlossen, so dass jede neue Bebauung zwingend ebenfalls in geschlossener Bauweise auszuführen sei. Die Klägerinnen könnten dann die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen aufnehmen.
32 
Die Beigeladene hat in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen über den Verzicht auf bestimmte im Bauvorbescheid genannte Nutzungen als Teilverzicht auf den Bauvorbescheid zu verstehen ist. Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
33 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Baugrundstück und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die Bauakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen, die Bebauungspläne „Altstadt Isny im Allgäu“, „Quartier IV/23 Wassertorstraße/Hofweg“ sowie „Wassertorstraße/Strauss“, und insgesamt 14 Bauakten zu früheren Bauvorhaben auf den Grundstücken der Klägerinnen und der Nachbargrundstücke sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Hierauf und auf die beim Senat angefallenen Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
35 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von §§ 125 Abs. 1 i.V.m. 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.03.2014 insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
II.
36 
Im Übrigen ist die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung auch sonst zulässig.
III.
37 
Die Berufung ist im Übrigen auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der angefochtene Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.08.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2012 sind auch in der Gestalt, die sie durch die Teilverzichtserklärung der Beigeladenen gefunden haben, rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bauvorbescheid verstößt gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen zu dienen bestimmt sind. Das Bauvorhaben hält die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 nicht ein (1.) und verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (2.). Ob der Bauvorbescheid auch im Übrigen Rechte der Klägerinnen verletzt, kann folglich dahinstehen.
38 
1. Der Bauvorbescheid in der Gestalt, die er durch den Teilverzicht der Beigeladenen gefunden hat, verstößt, soweit er die Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 5, 6 LBO feststellt (Nr. 3), zu Lasten der Klägerinnen gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen Anlagen freizuhalten sind und die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. Dieser Bestimmung widerspricht der angefochtene Bauvorbescheid insoweit, als das Gebäude unmittelbar an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu den Grundstücken der Klägerin zu 1, d.h. ohne Einhaltung von Abstandsflächen, errichtet werden soll.
39 
a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sind die Voraussetzungen für eine Grenzbebauung ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO nicht gegeben.
40 
Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss (Nr. 1) oder an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird (Nr. 2.). Beides trifft hier nicht zu.
41 
aa) Nach planungsrechtlichen Vorschriften ist die geplante Grenzbebauung nicht zwingend geboten, aber i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig.
42 
Da für das Baugrundstück und seine nähere Umgebung keine die Bauweise betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplans bestehen - der Bebauungsplan „Altstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 enthält lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles geplant ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Grenzbebauung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
43 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss ein Gebäude dann an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung durch eine geschlossene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 3 BauNVO oder eine abweichende, d.h. halboffene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 4 BauNVO geprägt wird, die zu einer Grenzbebauung zwingt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.1998 - 5 S 3202/96 - BRS 60 Nr. 86, juris Rn. 24). Ist in einem unbeplanten Gebiet teils offene bzw. halboffene und teils geschlossene Bauweise vorzufinden, besteht kein Zwang zu einer Grenzbebauung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - ZfBR 1994, 192, juris Rn. 4).
44 
Danach verlangt die in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung nicht zwingend die Errichtung der geplanten Grenzbebauung, sie lässt eine solche jedoch zu.
45 
Maßstabsbildend für das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, u.a. Urteile vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380, und vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370).
46 
Nach den Darstellungen des im verwaltungsgerichtlichen Urteil abgebildeten Lageplanausschnitts, deren Richtigkeit sich nach dem vom Senat eingenommen Augenschein bestätigt hat, wird die hinsichtlich der Bauweise nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung durch das Straßengeviert... Straße, ... Gasse, ..., ... Straße und ... Straße gebildet. Die Hauptgebäude sind hier fast durchgängig entlang der jeweiligen Straßenbegrenzungslinien und in geschlossener Bauweise im Sinne einer Blockrandbebauung errichtet. Dagegen befinden sich hinter den jeweiligen Hauptgebäuden im Innern des Straßengevierts auf den Grundstücken teilweise unbebaute Freiflächen, wie etwa auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2, 30, 29/1 und 28, als auch Gebäude, die zu den Nachbargrundstücken in geschlossener Bauweise, wie das Grundstück Flst.Nr. 30/2, oder auch in halboffener Bauweise errichtet sind. Das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 33/1 ist nur einseitig grenzständig an das Gebäude ...-Straße 11a der Klägerin zu 1 angebaut. Auch das der Beigeladenen gehörende Gebäude ... Straße 7 ist selbst lediglich im vorderen Grundstücksbereich zur ... Straße hin in geschlossener Bauweise errichtet. Im hinteren Bereich, d.h. dort, wo der 1973 genehmigte Anbau errichtet wurde, setzt sich die Grenzbebauung nur zum Grundstück Flst.Nr. 27/2 fort, dagegen werden gegenüber dem westlich anschließenden Grundstück Flst.Nr. 20 teilweise Abstandsflächen eingehalten. Im Inneren des Straßengevierts ist danach weder eine einheitliche geschlossene noch eine einheitliche halboffene Bauweise vorzufinden. Da das Bauvorhaben der Beigeladenen auch auf Grundstücken bzw. Grundstücksbereichen im Inneren des Straßengevierts errichtet werden soll, sind die beschriebenen unterschiedlichen Bauweisen insgesamt Maßstab für eine Grenzbebauung. Folglich besteht für das streitige Vorhaben kein Zwang zur Errichtung an der Grenze. Vielmehr darf i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgegangen.
47 
bb) Der Zulässigkeit des Vorhabens ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO steht jedoch entgegen, dass nicht i. S. dieser Vorschrift öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
48 
aaa) Nachbargrundstück i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO sind hier die beiden Grundstücke Flst.Nrn. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1. Die Landesbauordnung verwendet zwar den Begriff des Grundstücks regelmäßig im Sinne von Buchgrundstück (vgl. § 4 Abs. 1 LBO), so dass danach die Grenzbebauung jeweils zu den Grundstücken Flst.Nrn. 30 und 30/2 isoliert zu betrachten wäre. Die Regelung des § 4 Abs. 2 LBO zeigt jedoch, dass der Buchgrundstücksbegriff nicht ausnahmslos gilt. Vielmehr kann ein Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO auch ein aus mehreren Buchgrundstücken bestehendes benachbartes Baugrundstück sein (vgl. Beschluss des Senats vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483, juris Rn. 37). Danach sind die beiden Buchgrundstücke der Klägerin zu 1 als ein Nachbargrundstück anzusehen. Denn beide Grundstücke sind vor wenigen Jahren durch Teilung aus dem Buchgrundstück Flst.Nr. 30 hervorgegangen und die Freifläche zwischen den Gebäuden auf beiden Grundstücken wird als ein gemeinsamer Garten genutzt.
49 
bbb) Es ist nicht i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf den Grundstücken Flst.Nrn. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1 ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
50 
(1) Das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung im Sinne dieser Vorschrift ist in der Regel nur erfüllt, wenn zulasten der von der Grenzbebauung betroffenen Grundstücke eine entsprechende Baulast nach § 71 LBO übernommen wird.
51 
Eine solche Baulast hat die Klägerin zu 1 unstreitig nicht übernommen.
52 
(2) Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist darüber hinaus ausnahmsweise auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist, an das angebaut werden soll, und der geplante Grenzbau noch in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris; Beschlüsse vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221, vom 10.03.1999 - 3 S 332/99 - juris und vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris; Busch in: Das Neue Baurecht in Baden-Württemberg, Stand November 2014, § 5 Rn. 39). Denn in einem solchem Fall würde es sich bei der Forderung nach Eintragung einer Baulast um eine bloße Förmelei handeln. Die Wirkungen eines bereits vorhandenen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück auf dessen Schutzwürdigkeit nach § 5 LBO können jedoch nicht weiter reichen, als die einer entsprechenden Baulast. Eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Grenzbebauung kann die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung daher nur in ihrem Umfeld ersetzen. Das an der Grenze geplante Bauvorhaben und das auf dem Nachbargrundstück bereits errichtete Grenzgebäude müssen zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und beide Gebäude müssen sich in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird; nicht ausreichend ist, dass irgendwo an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288). Eine andere Auslegung ist mit dem Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht vereinbar, auch wenn die Entstehungsgeschichte der Norm dies nahelegen mag.
53 
Zweck dieser Vorschrift ist es, den Regelungen des Bauplanungsrechts, die gegebenenfalls eine Bebauung ohne Abstand der Gebäude voneinander vorsehen, auch im Bauordnungsrecht Geltung zu verschaffen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: März 2010, Band 1, § 5 Rn. 9 und 35 ). Durch diese Regelung soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich ergeben könnte, wenn das Bauplanungsrecht ein Bauvorhaben an der Grenze gestattet, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 3).
54 
Die genannten Voraussetzungen für die ausnahmsweise anzunehmende öffentlich-rechtliche Sicherung durch einen vorhandenen Grenzbau galten nach der Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate bereits zu der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO a.F. (vgl. z.B. Beschluss vom 15.09.1993 - 3 S 1670/93 - juris Rn. 5). Allein die Ersetzung des Wortes „angebaut“ durch „an die Grenze gebaut“ in der seit dem 01.01.1996 geltenden Neuregelung führt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen nicht dazu, dass nunmehr auf die Notwendigkeit einer hinreichenden Beziehung zwischen dem vorhandenen und dem geplanten Grenzbau verzichtet werden kann. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 11/5337 S. 80) war mit der Neuregelung zwar die Vorstellung verbunden, es müsse nunmehr dem „Zweitbauenden“ grundsätzlich möglich sein, ohne Anknüpfung an die bestehende Bebauung die planungsrechtlich zulässige Bebauungstiefe auszuschöpfen. Diese Vorstellung hat jedoch in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris Rn. 23; VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 8). Zudem dient die Einhaltung von Abstandsflächen gerade der Sicherstellung der ausreichenden Belüftung und Beleuchtung der Gebäude und der unbebauten Grundstücksteile (vgl. Sauter a.a.O., § 5 Rn. 3). Hierauf wird in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO verzichtet, weil der Landesgesetzgeber auch hier dem Planungsrecht den Vorrang einräumt, obwohl er dazu in Gebieten, in denen planungsrechtliche Vorschriften nicht zwingend eine geschlossene Bauweise verlangen, nicht verpflichtet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - juris Rn. 4). Ein solcher Verzicht begründet indes - wegen der ähnlichen Interessenlage wie bei einer Doppelhausbebauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355, 359) -ein gegenseitiges nachbarschaftliches Austauschverhältnis, das eine Grenzbebauung verlangt, aufgrund derer die Gebäude noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich in relevanter Weise überdecken.
55 
Danach vermag die bereits vorhandene Grenzbebauung auf den Nachbargrundstücken der Klägerin zu 1 die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung für die Errichtung des Bauvorhabens der Beigeladenen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht ersetzen. Das geplante Bauvorhaben steht zu der vorhandenen Grenzbebauung nicht mehr in einer gewissen Beziehung und die Gebäude überdecken sich nicht in einem Maße, dass noch der Eindruck der geschlossenen Bauweise vermittelt wird. Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung und die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe der Baukörper weitestgehend deckungsgleich sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 - juris Rn. 11). Ab welcher Abweichung der Eindruck der geschlossenen Bauweise nicht mehr besteht, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls. So hat der 5. Senat des erkennenden Gerichtshof im Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - juris Rn. 5, auf den spätere Entscheidungen (vgl. Beschluss vom 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - juris Rn. 6) Bezug nehmen, eine Abweichung von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig erachtet. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen verlangt danach auch der 5. Senat gerade eine weitgehende Deckungsgleichheit. Die genannten Maße überschreitet der vorgesehene Grenzbau deutlich. Die Grenzbebauung auf dem Flst.Nr. 30 ist ca. 25 m lang, die Grenzbebauung auf dem Flst.Nr. 30/2 beträgt ca. 13,5 m. Demgegenüber soll das Bauvorhaben entlang der gesamten Grundstücksgrenze beider Buchgrundstücke über eine Länge von ca. 70 m an der Grenze errichtet werden. Der Eindruck einer geschlossenen Bauweise wird so nicht mehr vermittelt. Auf den Einwand der Beigeladenen, wonach auch die Klägerin zu 1 bei einer künftigen Bebauung der Grundstücke von der geplanten Grenzbebauung profitieren könnte, kommt es in dem Zusammenhang nicht an. Gleiches gilt für den Hinweis der Beigeladenen, wonach die Klägerin zu 1 ihre Grundstücke überhaupt nur mit Grenzbauten bebauen könne, da wegen der Größe der Grundstücke Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten. Im Übrigen ist die Klägerin zu 1 etwa nach einem Untergang eines Gebäudes nicht gezwungen, überhaupt wieder ein Gebäude zu errichten. Weiter ist denkbar, dass sie bislang unbebaute Nachbargrundstücke erwirbt und so Abstandsflächen bei einer künftigen Bebauung eingehalten werden können.
56 
b) Auch die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche in einem Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO scheidet aus.
57 
Der Anspruch des Bauherrn auf Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche ist vom Gericht im Rahmen der Nachbarklage zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, auch wenn eine Entscheidung der Baurechtsbehörde hierüber nicht vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris Rn. 24). Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind jedoch nicht erfüllt. Ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 LBO scheidet offensichtlich aus und ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO liegt ebenfalls nicht vor.
58 
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO ist eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs liegt eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vor, wenn die nachbarschützende Abstandsflächentiefe (vgl. § 5 Abs. 7 LBO) unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation auf dem Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante, tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533 m.w.N.). Solche Besonderheiten sind vorliegend in Bezug auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 nicht gegeben. Diese Grundstücke sind insbesondere auch nicht aufgrund der an der Grenze zum Flst.Nr. 33/1 errichten Grenzmauer weniger schutzwürdig. Dies ergibt sich bereits aus den völlig untergeordneten Ausmaßen der Mauer, die mit ca. 1,50 m Höhe deutlich hinter der vorgesehen Grenzbebauung zurücktritt und auch nur wenige Meter lang ist.
59 
2. Der Bauvorbescheid in der Gestalt, die er durch den Teilverzicht der Beigeladenen gefunden hat, verstößt ferner, soweit er die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellt (Nr. 1 und 2), gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in Eigenart der näheren Umgebung ein und beeinträchtigt dadurch die Nutzung der Nachbargrundstücke der Klägerin zu 1 und demzufolge auch das an diesen Grundstücken bestehende Nießbrauchsrecht der Klägerin zu 2 rücksichtslos.
60 
a) § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verleiht dem Nachbarn einen Abwehranspruch, wenn die angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt (st. Rspr. BVerwG, u.a. Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186). Nachbar im Sinne des Bodenrechts ist dabei nicht nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines Grundstücks sondern auch - wie die Klägerin zu 2 - ein sonst in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich Berechtigter, zu denen auch der Nießbraucher zählt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus, der vorliegen kann, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.>). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 13.03.1981, a.a.O). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 m.w.N.). Das Gebot der Rücksichtnahme hebt insoweit auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke ab und nimmt das nachbarliche Austauschverhältnis in den Blick (BVerwG, Urteile vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436, und vom 05.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290, 295).
61 
Nach diesen Grundsätzen ist das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seines Maßes der baulichen Nutzung gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 rücksichtslos. Da der Bebauungsplan „Alstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1 BauGB. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt, wie die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277, 279, 282; Beschluss vom 03.04.2014 - 4 B 12.14 -juris Rn. 3). In der maßgeblichen Umgebungsbebauung, die wiederum durch das bereits beschriebene Straßengeviert gekennzeichnet wird, ist kein Baukörper vorhanden, der hinsichtlich seiner flächenmäßigen Ausdehnung mit dem Bauvorhaben vergleichbar ist. Das bislang größte Einzelgebäude in der maßgeblichen Umgebung ist das Gebäude ... Straße 7. Dessen Grundfläche wird durch das Bauvorhaben hinsichtlich Bebauungstiefe, Breite und Kubatur deutlich überschritten.
62 
Auf die von der Beigeladenen bei der Einnahme des Augenscheins verwiesenen Gebäude ... Straße 6 und ... Straße 43, die in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung mit dem Bauvorhaben vergleichbar seien, kommt es dagegen nicht an. Diese Grundstücke liegen außerhalb der für die Beurteilung des Einfügens maßgeblichen Umgebungsbebauung. Der Rahmen für die maßgebliche Umgebungsbebauung wird durch das bereits an anderer Stelle beschriebene Straßengeviert begrenzt, in dem die genannten Grundstücke nicht liegen. Auf diese Bereiche wirkt sich die Ausführung des Bauvorhabens der Beigeladenen weder aus, noch prägen oder beeinflussen diese Grundstücke ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung.
63 
Die danach vorliegende Rahmenüberschreitung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lässt die gebotene Rücksichtnahme gerade in Bezug auf die unmittelbar benachbarte Bebauung auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 vermissen. Das Gesamtvolumen und die Gliederung des Baukörpers führen zu einer rücksichtslosen optisch erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens insbesondere auf das Wohnhaus ... Straße 11a.
64 
Eine rücksichtslose erdrückende Wirkung nimmt die Rechtsprechung an, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2005 - 10 A 3138/02 -, juris Rn. 50, Beschlüsse vom 13.01.2006 - 10 B 971/05 -, juris Rn 5, und vom 18.02.2014 - 7 B 1416/13 - juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 29.07.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.03.2015 - 1 B 19/15 - juris Rn. 26).
65 
Gemessen hieran erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüber den benachbarten Anwesen der Klägerin zu 1 als rücksichtslos. Der Augenschein des Senats hat gezeigt, dass sich zwischen den Gebäuden ...-Straße 11 und 11a eine als Garten genutzte Freifläche der beiden Wohnhausgrundstücke befindet. In dem Bereich befindet sich auch auf den Nachbargrundstücken keine Bebauung. Bei einer Verwirklichung des Vorhabens entstünde gerade hier eine Grenzbebauung, die, trotz der Gliederung des Baukörpers mit zurückspringenden Obergeschossen, insgesamt den Eindruck einer geschlossenen massiven Riegelbebauung vermittelt, die den Grundstücken der Klägerin zu 1 gleichsam „die Luft zum Atmen nimmt“. War die bisherige Bebauung von einer fast deckungsgleichen Grenzbebauung auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2 und 30/2 geprägt, wird nunmehr entlang der gesamten Grundstückslängen ein in seinen Ausmaßen enorm kompakter Baukörper errichtet. Die Grenzbebauung zwischen den Gebäuden ... Straße 11 und 11a beträgt 22 m, die Höhe der Bebauung an der Grenze beträgt 4,6 bis 5,1 Meter. Gegenüber dieser Grenzbebauung tritt die vorhandene Grenzmauer in ihren Ausmaßen von nur 1,5 m deutlich zurück. Hinzu kommt die Höhendisparität zwischen dem rückwärtigen Querbau und dem Wohnhaus ... Straße 11a. Schließlich führt die Grenzbebauung auch zu einer massiven Verschattung des bisher als Garten genutzten Freiraumes zwischen den Gebäuden ... Straße 11 und 11a, die den Klägerinnen nicht zumutbar ist, zumal da die Grenzbebauung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig ist.
66 
Die Klägerinnen sind hinsichtlich der grenzständigen Bebauung an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen auch schutzbedürftig, da sie angesichts der in dem maßgeblichen Grundstücksbereich bislang prägend vorgegebenen Bauweise auch nicht damit rechnen mussten, dass entlang der gesamten Grundstücksgrenzen ein durchgängiges grenzständiges Gebäude errichtet wird.
67 
Zudem ermöglichen sowohl die vorgesehene 157,86 qm große Terrasse im zweiten Obergeschoss als auch die geplante 267,05 qm große Terrasse im dritten Obergeschoss im mittleren Bereich des Gebäudes Einblicke auf die Grundstücke der Klägerin zu 1, die das Maß dessen deutlich übersteigen, was Grundstückseigentümern auch im bebauten innerörtlichen Bereich regelmäßig zugemutet werden kann (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2014 - 7 B 1037/14 - juris Rn. 10 m.w.N.).
IV.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO, 162 Abs. 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerinnen war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
70 
Beschluss
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf15.000,- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung im ersten Rechtszug).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
35 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von §§ 125 Abs. 1 i.V.m. 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.03.2014 insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
II.
36 
Im Übrigen ist die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung auch sonst zulässig.
III.
37 
Die Berufung ist im Übrigen auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der angefochtene Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.08.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2012 sind auch in der Gestalt, die sie durch die Teilverzichtserklärung der Beigeladenen gefunden haben, rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bauvorbescheid verstößt gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen zu dienen bestimmt sind. Das Bauvorhaben hält die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 nicht ein (1.) und verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (2.). Ob der Bauvorbescheid auch im Übrigen Rechte der Klägerinnen verletzt, kann folglich dahinstehen.
38 
1. Der Bauvorbescheid in der Gestalt, die er durch den Teilverzicht der Beigeladenen gefunden hat, verstößt, soweit er die Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 5, 6 LBO feststellt (Nr. 3), zu Lasten der Klägerinnen gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen Anlagen freizuhalten sind und die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. Dieser Bestimmung widerspricht der angefochtene Bauvorbescheid insoweit, als das Gebäude unmittelbar an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu den Grundstücken der Klägerin zu 1, d.h. ohne Einhaltung von Abstandsflächen, errichtet werden soll.
39 
a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sind die Voraussetzungen für eine Grenzbebauung ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO nicht gegeben.
40 
Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss (Nr. 1) oder an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird (Nr. 2.). Beides trifft hier nicht zu.
41 
aa) Nach planungsrechtlichen Vorschriften ist die geplante Grenzbebauung nicht zwingend geboten, aber i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig.
42 
Da für das Baugrundstück und seine nähere Umgebung keine die Bauweise betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplans bestehen - der Bebauungsplan „Altstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 enthält lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles geplant ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Grenzbebauung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
43 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss ein Gebäude dann an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung durch eine geschlossene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 3 BauNVO oder eine abweichende, d.h. halboffene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 4 BauNVO geprägt wird, die zu einer Grenzbebauung zwingt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.1998 - 5 S 3202/96 - BRS 60 Nr. 86, juris Rn. 24). Ist in einem unbeplanten Gebiet teils offene bzw. halboffene und teils geschlossene Bauweise vorzufinden, besteht kein Zwang zu einer Grenzbebauung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - ZfBR 1994, 192, juris Rn. 4).
44 
Danach verlangt die in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung nicht zwingend die Errichtung der geplanten Grenzbebauung, sie lässt eine solche jedoch zu.
45 
Maßstabsbildend für das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, u.a. Urteile vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380, und vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370).
46 
Nach den Darstellungen des im verwaltungsgerichtlichen Urteil abgebildeten Lageplanausschnitts, deren Richtigkeit sich nach dem vom Senat eingenommen Augenschein bestätigt hat, wird die hinsichtlich der Bauweise nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung durch das Straßengeviert... Straße, ... Gasse, ..., ... Straße und ... Straße gebildet. Die Hauptgebäude sind hier fast durchgängig entlang der jeweiligen Straßenbegrenzungslinien und in geschlossener Bauweise im Sinne einer Blockrandbebauung errichtet. Dagegen befinden sich hinter den jeweiligen Hauptgebäuden im Innern des Straßengevierts auf den Grundstücken teilweise unbebaute Freiflächen, wie etwa auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2, 30, 29/1 und 28, als auch Gebäude, die zu den Nachbargrundstücken in geschlossener Bauweise, wie das Grundstück Flst.Nr. 30/2, oder auch in halboffener Bauweise errichtet sind. Das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 33/1 ist nur einseitig grenzständig an das Gebäude ...-Straße 11a der Klägerin zu 1 angebaut. Auch das der Beigeladenen gehörende Gebäude ... Straße 7 ist selbst lediglich im vorderen Grundstücksbereich zur ... Straße hin in geschlossener Bauweise errichtet. Im hinteren Bereich, d.h. dort, wo der 1973 genehmigte Anbau errichtet wurde, setzt sich die Grenzbebauung nur zum Grundstück Flst.Nr. 27/2 fort, dagegen werden gegenüber dem westlich anschließenden Grundstück Flst.Nr. 20 teilweise Abstandsflächen eingehalten. Im Inneren des Straßengevierts ist danach weder eine einheitliche geschlossene noch eine einheitliche halboffene Bauweise vorzufinden. Da das Bauvorhaben der Beigeladenen auch auf Grundstücken bzw. Grundstücksbereichen im Inneren des Straßengevierts errichtet werden soll, sind die beschriebenen unterschiedlichen Bauweisen insgesamt Maßstab für eine Grenzbebauung. Folglich besteht für das streitige Vorhaben kein Zwang zur Errichtung an der Grenze. Vielmehr darf i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgegangen.
47 
bb) Der Zulässigkeit des Vorhabens ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO steht jedoch entgegen, dass nicht i. S. dieser Vorschrift öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
48 
aaa) Nachbargrundstück i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO sind hier die beiden Grundstücke Flst.Nrn. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1. Die Landesbauordnung verwendet zwar den Begriff des Grundstücks regelmäßig im Sinne von Buchgrundstück (vgl. § 4 Abs. 1 LBO), so dass danach die Grenzbebauung jeweils zu den Grundstücken Flst.Nrn. 30 und 30/2 isoliert zu betrachten wäre. Die Regelung des § 4 Abs. 2 LBO zeigt jedoch, dass der Buchgrundstücksbegriff nicht ausnahmslos gilt. Vielmehr kann ein Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO auch ein aus mehreren Buchgrundstücken bestehendes benachbartes Baugrundstück sein (vgl. Beschluss des Senats vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483, juris Rn. 37). Danach sind die beiden Buchgrundstücke der Klägerin zu 1 als ein Nachbargrundstück anzusehen. Denn beide Grundstücke sind vor wenigen Jahren durch Teilung aus dem Buchgrundstück Flst.Nr. 30 hervorgegangen und die Freifläche zwischen den Gebäuden auf beiden Grundstücken wird als ein gemeinsamer Garten genutzt.
49 
bbb) Es ist nicht i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf den Grundstücken Flst.Nrn. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1 ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
50 
(1) Das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung im Sinne dieser Vorschrift ist in der Regel nur erfüllt, wenn zulasten der von der Grenzbebauung betroffenen Grundstücke eine entsprechende Baulast nach § 71 LBO übernommen wird.
51 
Eine solche Baulast hat die Klägerin zu 1 unstreitig nicht übernommen.
52 
(2) Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist darüber hinaus ausnahmsweise auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist, an das angebaut werden soll, und der geplante Grenzbau noch in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris; Beschlüsse vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221, vom 10.03.1999 - 3 S 332/99 - juris und vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris; Busch in: Das Neue Baurecht in Baden-Württemberg, Stand November 2014, § 5 Rn. 39). Denn in einem solchem Fall würde es sich bei der Forderung nach Eintragung einer Baulast um eine bloße Förmelei handeln. Die Wirkungen eines bereits vorhandenen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück auf dessen Schutzwürdigkeit nach § 5 LBO können jedoch nicht weiter reichen, als die einer entsprechenden Baulast. Eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Grenzbebauung kann die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung daher nur in ihrem Umfeld ersetzen. Das an der Grenze geplante Bauvorhaben und das auf dem Nachbargrundstück bereits errichtete Grenzgebäude müssen zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und beide Gebäude müssen sich in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird; nicht ausreichend ist, dass irgendwo an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288). Eine andere Auslegung ist mit dem Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht vereinbar, auch wenn die Entstehungsgeschichte der Norm dies nahelegen mag.
53 
Zweck dieser Vorschrift ist es, den Regelungen des Bauplanungsrechts, die gegebenenfalls eine Bebauung ohne Abstand der Gebäude voneinander vorsehen, auch im Bauordnungsrecht Geltung zu verschaffen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: März 2010, Band 1, § 5 Rn. 9 und 35 ). Durch diese Regelung soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich ergeben könnte, wenn das Bauplanungsrecht ein Bauvorhaben an der Grenze gestattet, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 3).
54 
Die genannten Voraussetzungen für die ausnahmsweise anzunehmende öffentlich-rechtliche Sicherung durch einen vorhandenen Grenzbau galten nach der Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate bereits zu der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO a.F. (vgl. z.B. Beschluss vom 15.09.1993 - 3 S 1670/93 - juris Rn. 5). Allein die Ersetzung des Wortes „angebaut“ durch „an die Grenze gebaut“ in der seit dem 01.01.1996 geltenden Neuregelung führt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen nicht dazu, dass nunmehr auf die Notwendigkeit einer hinreichenden Beziehung zwischen dem vorhandenen und dem geplanten Grenzbau verzichtet werden kann. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 11/5337 S. 80) war mit der Neuregelung zwar die Vorstellung verbunden, es müsse nunmehr dem „Zweitbauenden“ grundsätzlich möglich sein, ohne Anknüpfung an die bestehende Bebauung die planungsrechtlich zulässige Bebauungstiefe auszuschöpfen. Diese Vorstellung hat jedoch in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris Rn. 23; VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 8). Zudem dient die Einhaltung von Abstandsflächen gerade der Sicherstellung der ausreichenden Belüftung und Beleuchtung der Gebäude und der unbebauten Grundstücksteile (vgl. Sauter a.a.O., § 5 Rn. 3). Hierauf wird in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO verzichtet, weil der Landesgesetzgeber auch hier dem Planungsrecht den Vorrang einräumt, obwohl er dazu in Gebieten, in denen planungsrechtliche Vorschriften nicht zwingend eine geschlossene Bauweise verlangen, nicht verpflichtet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - juris Rn. 4). Ein solcher Verzicht begründet indes - wegen der ähnlichen Interessenlage wie bei einer Doppelhausbebauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355, 359) -ein gegenseitiges nachbarschaftliches Austauschverhältnis, das eine Grenzbebauung verlangt, aufgrund derer die Gebäude noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich in relevanter Weise überdecken.
55 
Danach vermag die bereits vorhandene Grenzbebauung auf den Nachbargrundstücken der Klägerin zu 1 die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung für die Errichtung des Bauvorhabens der Beigeladenen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht ersetzen. Das geplante Bauvorhaben steht zu der vorhandenen Grenzbebauung nicht mehr in einer gewissen Beziehung und die Gebäude überdecken sich nicht in einem Maße, dass noch der Eindruck der geschlossenen Bauweise vermittelt wird. Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung und die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe der Baukörper weitestgehend deckungsgleich sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 - juris Rn. 11). Ab welcher Abweichung der Eindruck der geschlossenen Bauweise nicht mehr besteht, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls. So hat der 5. Senat des erkennenden Gerichtshof im Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - juris Rn. 5, auf den spätere Entscheidungen (vgl. Beschluss vom 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - juris Rn. 6) Bezug nehmen, eine Abweichung von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig erachtet. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen verlangt danach auch der 5. Senat gerade eine weitgehende Deckungsgleichheit. Die genannten Maße überschreitet der vorgesehene Grenzbau deutlich. Die Grenzbebauung auf dem Flst.Nr. 30 ist ca. 25 m lang, die Grenzbebauung auf dem Flst.Nr. 30/2 beträgt ca. 13,5 m. Demgegenüber soll das Bauvorhaben entlang der gesamten Grundstücksgrenze beider Buchgrundstücke über eine Länge von ca. 70 m an der Grenze errichtet werden. Der Eindruck einer geschlossenen Bauweise wird so nicht mehr vermittelt. Auf den Einwand der Beigeladenen, wonach auch die Klägerin zu 1 bei einer künftigen Bebauung der Grundstücke von der geplanten Grenzbebauung profitieren könnte, kommt es in dem Zusammenhang nicht an. Gleiches gilt für den Hinweis der Beigeladenen, wonach die Klägerin zu 1 ihre Grundstücke überhaupt nur mit Grenzbauten bebauen könne, da wegen der Größe der Grundstücke Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten. Im Übrigen ist die Klägerin zu 1 etwa nach einem Untergang eines Gebäudes nicht gezwungen, überhaupt wieder ein Gebäude zu errichten. Weiter ist denkbar, dass sie bislang unbebaute Nachbargrundstücke erwirbt und so Abstandsflächen bei einer künftigen Bebauung eingehalten werden können.
56 
b) Auch die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche in einem Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO scheidet aus.
57 
Der Anspruch des Bauherrn auf Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche ist vom Gericht im Rahmen der Nachbarklage zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, auch wenn eine Entscheidung der Baurechtsbehörde hierüber nicht vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris Rn. 24). Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind jedoch nicht erfüllt. Ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 LBO scheidet offensichtlich aus und ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO liegt ebenfalls nicht vor.
58 
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO ist eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs liegt eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vor, wenn die nachbarschützende Abstandsflächentiefe (vgl. § 5 Abs. 7 LBO) unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation auf dem Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante, tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533 m.w.N.). Solche Besonderheiten sind vorliegend in Bezug auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 nicht gegeben. Diese Grundstücke sind insbesondere auch nicht aufgrund der an der Grenze zum Flst.Nr. 33/1 errichten Grenzmauer weniger schutzwürdig. Dies ergibt sich bereits aus den völlig untergeordneten Ausmaßen der Mauer, die mit ca. 1,50 m Höhe deutlich hinter der vorgesehen Grenzbebauung zurücktritt und auch nur wenige Meter lang ist.
59 
2. Der Bauvorbescheid in der Gestalt, die er durch den Teilverzicht der Beigeladenen gefunden hat, verstößt ferner, soweit er die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellt (Nr. 1 und 2), gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in Eigenart der näheren Umgebung ein und beeinträchtigt dadurch die Nutzung der Nachbargrundstücke der Klägerin zu 1 und demzufolge auch das an diesen Grundstücken bestehende Nießbrauchsrecht der Klägerin zu 2 rücksichtslos.
60 
a) § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verleiht dem Nachbarn einen Abwehranspruch, wenn die angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt (st. Rspr. BVerwG, u.a. Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186). Nachbar im Sinne des Bodenrechts ist dabei nicht nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines Grundstücks sondern auch - wie die Klägerin zu 2 - ein sonst in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich Berechtigter, zu denen auch der Nießbraucher zählt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus, der vorliegen kann, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.>). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 13.03.1981, a.a.O). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 m.w.N.). Das Gebot der Rücksichtnahme hebt insoweit auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke ab und nimmt das nachbarliche Austauschverhältnis in den Blick (BVerwG, Urteile vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436, und vom 05.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290, 295).
61 
Nach diesen Grundsätzen ist das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seines Maßes der baulichen Nutzung gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 rücksichtslos. Da der Bebauungsplan „Alstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1 BauGB. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt, wie die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277, 279, 282; Beschluss vom 03.04.2014 - 4 B 12.14 -juris Rn. 3). In der maßgeblichen Umgebungsbebauung, die wiederum durch das bereits beschriebene Straßengeviert gekennzeichnet wird, ist kein Baukörper vorhanden, der hinsichtlich seiner flächenmäßigen Ausdehnung mit dem Bauvorhaben vergleichbar ist. Das bislang größte Einzelgebäude in der maßgeblichen Umgebung ist das Gebäude ... Straße 7. Dessen Grundfläche wird durch das Bauvorhaben hinsichtlich Bebauungstiefe, Breite und Kubatur deutlich überschritten.
62 
Auf die von der Beigeladenen bei der Einnahme des Augenscheins verwiesenen Gebäude ... Straße 6 und ... Straße 43, die in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung mit dem Bauvorhaben vergleichbar seien, kommt es dagegen nicht an. Diese Grundstücke liegen außerhalb der für die Beurteilung des Einfügens maßgeblichen Umgebungsbebauung. Der Rahmen für die maßgebliche Umgebungsbebauung wird durch das bereits an anderer Stelle beschriebene Straßengeviert begrenzt, in dem die genannten Grundstücke nicht liegen. Auf diese Bereiche wirkt sich die Ausführung des Bauvorhabens der Beigeladenen weder aus, noch prägen oder beeinflussen diese Grundstücke ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung.
63 
Die danach vorliegende Rahmenüberschreitung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lässt die gebotene Rücksichtnahme gerade in Bezug auf die unmittelbar benachbarte Bebauung auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 vermissen. Das Gesamtvolumen und die Gliederung des Baukörpers führen zu einer rücksichtslosen optisch erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens insbesondere auf das Wohnhaus ... Straße 11a.
64 
Eine rücksichtslose erdrückende Wirkung nimmt die Rechtsprechung an, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2005 - 10 A 3138/02 -, juris Rn. 50, Beschlüsse vom 13.01.2006 - 10 B 971/05 -, juris Rn 5, und vom 18.02.2014 - 7 B 1416/13 - juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 29.07.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.03.2015 - 1 B 19/15 - juris Rn. 26).
65 
Gemessen hieran erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüber den benachbarten Anwesen der Klägerin zu 1 als rücksichtslos. Der Augenschein des Senats hat gezeigt, dass sich zwischen den Gebäuden ...-Straße 11 und 11a eine als Garten genutzte Freifläche der beiden Wohnhausgrundstücke befindet. In dem Bereich befindet sich auch auf den Nachbargrundstücken keine Bebauung. Bei einer Verwirklichung des Vorhabens entstünde gerade hier eine Grenzbebauung, die, trotz der Gliederung des Baukörpers mit zurückspringenden Obergeschossen, insgesamt den Eindruck einer geschlossenen massiven Riegelbebauung vermittelt, die den Grundstücken der Klägerin zu 1 gleichsam „die Luft zum Atmen nimmt“. War die bisherige Bebauung von einer fast deckungsgleichen Grenzbebauung auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2 und 30/2 geprägt, wird nunmehr entlang der gesamten Grundstückslängen ein in seinen Ausmaßen enorm kompakter Baukörper errichtet. Die Grenzbebauung zwischen den Gebäuden ... Straße 11 und 11a beträgt 22 m, die Höhe der Bebauung an der Grenze beträgt 4,6 bis 5,1 Meter. Gegenüber dieser Grenzbebauung tritt die vorhandene Grenzmauer in ihren Ausmaßen von nur 1,5 m deutlich zurück. Hinzu kommt die Höhendisparität zwischen dem rückwärtigen Querbau und dem Wohnhaus ... Straße 11a. Schließlich führt die Grenzbebauung auch zu einer massiven Verschattung des bisher als Garten genutzten Freiraumes zwischen den Gebäuden ... Straße 11 und 11a, die den Klägerinnen nicht zumutbar ist, zumal da die Grenzbebauung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig ist.
66 
Die Klägerinnen sind hinsichtlich der grenzständigen Bebauung an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen auch schutzbedürftig, da sie angesichts der in dem maßgeblichen Grundstücksbereich bislang prägend vorgegebenen Bauweise auch nicht damit rechnen mussten, dass entlang der gesamten Grundstücksgrenzen ein durchgängiges grenzständiges Gebäude errichtet wird.
67 
Zudem ermöglichen sowohl die vorgesehene 157,86 qm große Terrasse im zweiten Obergeschoss als auch die geplante 267,05 qm große Terrasse im dritten Obergeschoss im mittleren Bereich des Gebäudes Einblicke auf die Grundstücke der Klägerin zu 1, die das Maß dessen deutlich übersteigen, was Grundstückseigentümern auch im bebauten innerörtlichen Bereich regelmäßig zugemutet werden kann (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2014 - 7 B 1037/14 - juris Rn. 10 m.w.N.).
IV.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO, 162 Abs. 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerinnen war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
70 
Beschluss
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf15.000,- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung im ersten Rechtszug).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.