Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Dez. 2015 - M 1 SN 15.4583
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen die Genehmigung eines Parkplatzes auf einem benachbarten Grundstück durch den Antragsgegner.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 435, Gemarkung ..., im Gebiet der Stadt ... Diese hatte am
Die Beigeladene beantragte am ... Juni 2015 eine Baugenehmigung für den Neubau eines ...-lagers mit Erweiterung der Produktionshalle auf den - südlich des Grundstücks des Antragstellers gelegenen - Grundstücken Fl. Nr. 437/7 und 437/10 sowie für die Errichtung eines Parkplatzes mit Freiflächen auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. 430. Auf den von der Beigeladenen eingereichten Planvorlagen zum Antragsteil des Parkplatzes mit Freiflächen, den der Antragsteller im Gegensatz zu den Plänen hinsichtlich des ...-lagers und der Hallenerweiterung nicht unterzeichnet hat, sind 86 Stellplätze im südlichen Bereich von Fl. Nr. 430 sowie eine entlang der Grundstücksgrenze zum Antragsteller verlaufende Zufahrt zur ... Straße eingetragen. Im Schallschutzgutachten der Firma C. „Errichtung von Mitarbeiterstellplätzen Teilfläche Fl. Nr. 430 (…)“ vom ... August 2015, ergänzt mit Schreiben vom ... August 2015, ist das Anwesen des Antragstellers mit den Immissionsorten „IO 3 EG“ sowie „IO 3 1. OG“ berücksichtigt. Unter Zugrundelegung der Gebietsart „Gewerbegebiet“ könne der Immissionsrichtwert der TA Lärm von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts eingehalten werden; diese Werte würden um mehr als 10 dB(A) unterschritten. Eine Abschirmung in Form von Bebauung oder Wall sei hierbei nicht berücksichtigt. Nach dem Gutachten werden am Immissionsort „IO 3 EG“ Lärmwerte von 30,4 dB(A) tags und 32,5 dB(A) nachts erreicht, am Immissionsort „IO 3 1. OG“ hingegen Lärmwerte von 31,9 dB(A) am Tag und 34 dB(A) in der Nacht (Bl. 181 der Behördenakte - BA). Emmissionskontingente des Bebauungsplans sind im Gutachten nur für andere Immissionsorte, nicht jedoch für Immissionsorte auf dem Grundstück des Antragstellers berücksichtigt.
Zum Bauantrag sowie zu den von der Beigeladenen beantragten Befreiungen erteilte die Stadt ... am ... Juni 2015 das gemeindliche Einvernehmen. Das Landratsamt Mühldorf am Inn (Landratsamt) genehmigte mit Bescheid vom ... August 2015 die Errichtung des ...-lagers und die Hallenerweiterung; mit Bescheid vom ... September 2015 genehmigte es die Errichtung des Parkplatzes auf Fl. Nr. 430 und erteilte unter anderem die zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der ... Straße“ beantragten Befreiungen von Festsetzungen zu Bepflanzungsflächen im Randbereich des Bebauungsplans hinsichtlich eines an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller geplanten, ca. 80 cm hohen Erdwalls sowie eines Fußwegs. Unter „Auflage Nr. 4“ wird das genannte Schallschutzgutachten zum Genehmigungsbestandteil erklärt. Der an der Westseite des Parkplatzes geplante Wall widerspreche zwar den Festsetzungen dieses Bebauungsplans. Eine Befreiung habe jedoch erteilt werden können, da durch den Wall eine noch bessere optische Trennung zum Nachbargrundstück Fl. Nr. 435 erreicht werde.
Der Antragsteller hat durch seinen Prozessbevollmächtigten am ... Oktober 2015 Klage gegen den Bescheid vom ... September 2015 erhoben (M 1 K 15.4582). Ebenfalls am ... Oktober 2015 beantragt er,
die Vollziehung des Bescheides vom ... September 2015 auszusetzen und eine Stilllegung des Bauvorhabens anzuordnen.
Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, die Genehmigung verstoße gegen die Festsetzung der zwei Ein- und Ausfahrten im Bebauungsplan der Stadt ..., die ihren nachvollziehbaren und erforderlichen Hintergrund darin habe, dass eine Beeinträchtigung seines Wohnhauses durch den steten Zufahrtsverkehr möglichst minimiert werden könne. Der genehmigte, 80 cm hohe Erdwall sei nicht geeignet, sein Grundstück von Lärm- und Feinstaubbeeinträchtigungen zu schützen. Es sei nicht erforderlich und auch willkürlich, die Parkplatzzufahrt an seiner Grundstücksgrenze vorbeizuführen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans würden die Situierung der Zufahrt an der Grundstücksgrenze des Antragstellers zulassen. Auch wenn dessen Grundstück von den Schallschutzgutachtern nicht als Außenbereichsgrundstück angesehen worden sei, könnten die Lärmwerte auch ohne schallabschirmende Maßnahmen eingehalten werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Immissionskontingente für das Grundstück des Antragstellers eingehalten würden, da diese direkt proportional zu den Emissionskontingenten seien und diese wiederum ohne schallabschirmende Maßnahmen eingehalten würden. Unzumutbare Beeinträchtigungen für den Antragsteller würden sich aus den erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ergeben.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Sie führt unter anderem aus, nur an der westlichen Grundstücksgrenze zur FlNr. 435 sei die Erschließung des Parkplatzes sinnvoll. Einen steten Zufahrtsverkehr gebe es nicht, da es sich um einen Mitarbeiterparkplatz handele. Das Wohnhaus des Antragstellers liege ca. 40 m von der Zufahrt zum Parkplatz entfernt und zudem an einer stark befahrenen Straße. Der beantragte Erdwall werde bepflanzt und begrünt; Büsche und Bäume würden Licht- und Fahrgeräusche abschirmen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist in der Sache ohne Erfolg.
In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie im vorliegenden Fall durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB), kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen, wobei als Indiz die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens berücksichtigt werden können.
Nach diesen Grundsätzen bleibt der Antrag, der gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugleich erhobenen Klage sowie auf Anordnung von Vollzugsmaßnahmen hierzu auszulegen ist, ohne Erfolg, da die Klage gegen die Baugenehmigung vom... September 2015 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das kraft Gesetzes nach § 212a Abs. 1 BauGB bereits bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung muss daher auch nicht ausnahmsweise zurücktreten. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 - juris; BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris Rn. 11).
Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegeben. Er kann sich voraussichtlich hinsichtlich der von ihm bemängelten Situierung der Zu- und Abfahrt zwischen den Parkplätzen und der ... Straße weder erfolgreich auf die Verletzung von Festsetzungen im Bebauungsplan noch auf einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme berufen.
1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Einhaltung der Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Zu- und Abfahrt zum Parkplatz auf dem benachbarten Grundstück Fl. Nr. 430 der Beigeladenen. Anders als Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - die hier nicht Streitgegenstand sind - sind sonstige Festsetzungen in einem Bebauungsplan grundsätzlich nicht nachbarschützend (zu Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung vgl. BayVGH, B. v. 28.4.2015 - 9 ZB 12.1494 - juris Rn. 9; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.8.2015, § 30 Rn. 55). Hinweise darauf, dass die Stadt ... durch die Festsetzungen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfahrt zu Fl. Nr. 430 auf die nordwestlich angrenzende ... Straße eine Schutzwirkung zugunsten des Antragstellers als Grundstücksnachbarn begründen wollte, liegen nicht vor.
Es ist bereits fraglich, ob die Eintragung der beiden Ein- und Ausfahrten im Planteil des Bebauungsplans überhaupt eine Festsetzung betreffend die Einhaltung eines bestimmten Abstands zum Grundstück des Antragstellers darstellt. Dagegen spricht die Formulierung der textlichen Festsetzung Nr. 1.9.3, da hiernach „die gekennzeichnete Fläche (B 03) an zwei Stellen mit einer Länge von insgesamt 20 m unterbrochen werden“ darf. Im Planteil des Bebauungsplans ist die Fläche B 03 (also eine Fläche zur Bepflanzung im Randbereich des Bebauungsplans) auf einer Länge von 127,19 m an der Grenze zwischen dem Grundstück der Beigeladenen (FlNr. 430) und der ... Straße eingetragen. Ob die Fläche B 03 nur an den im Planteil eingezeichneten Stellen unterbrochen werden darf, ist nicht eindeutig. Denkbar ist auch, dass die Auswahl der Lage beider Zu- und Abfahrtsorte der Entscheidungsbefugnis des Grundstückseigentümers überlassen bleiben soll, sofern im Bebauungsplan geregelte Mindestabstände eingehalten werden.
Ein Drittschutzcharakter der textlichen Festsetzungen Nr. 1.4 und 1.9.3 hinsichtlich der Ein- und Ausfahrten zugunsten des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Beide Festsetzungen sind offensichtlich aus objektiv-rechtlichen Erwägungen erfolgt. Zum einen soll straßen(verkehrs-)rechtlich ein ausreichender Abstand der Ein- und Ausfahrt zur Einmündung der ... Straße in die Staatsstraße gewahrt bleiben. Zum anderen soll die Anpflanzung (B 03) auf maximal 20 m unterbrochen werden. Neben den Eintragungen zu den Zu- und Abfahrten im Planteil befindet sich ein den textlichen Festsetzungen Nr. 1.4 und 1.9.3 entsprechender Vermerk zur Einhaltung eines Mindestabstands zum Einmündungsbereich zur ...-Straße. Wäre es der Stadt ... (auch) um die Einhaltung eines solchen Mindestabstands zum Grundstück des Antragstellers gegangen, hätte es nahegelegen, einen solchen Vermerk auch in Bezug auf dieses Nachbargrundstück im Planteil sowie in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufzunehmen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es bezieht sich der im Plan eingetragene Vermerk offensichtlich auch auf die textliche Festsetzung Nr. 1.4 des Bebauungsplans, wonach nur zwei Ein- und Ausfahrten in einem Mindestabstand von 70 m zum genannten Einmündungsbereich zulässig sind. Eine vergleichbare Festsetzung zum Grundstück des Antragstellers findet sich im Textteil des Bebauungsplans nicht und wird vom Antragsteller auch nicht konkret benannt. Ebenfalls ohne Drittschutzcharakter sind schließlich die Festsetzungen zur Bepflanzung der Randbereiche im Bebauungsplan, von denen eine Befreiung zur Errichtung eines ca. 80 cm hohen Erdwalls an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller erteilt wurde. Auch der Antragsteller trägt nicht vor, durch diese Befreiung in seinen Rechten verletzt zu sein. Vielmehr führt er aus, der Wall trage zur Lärmminderung nichts bei.
2. Auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ist nicht ersichtlich. Die Anforderungen, die das Rücksichtnahmegebot im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 2.04 - juris Rn. 11). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand 1.8.2015, § 15 Rn. 21 ff., 28).
Nach diesen Maßstäben liegt aller Voraussicht nach eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Antragstellers nicht vor. Die von der Beigeladenen vorgelegte Schallschutzprognose vom ... August 2015, ergänzt mit Schreiben vom ... August 2015, legt den Berechnungen die in den Planvorlagen eingetragene Zahl der Parkplätze ebenso zugrunde wie die dort eingezeichnete Zu- und Abfahrt des Parkplatzes zur ... Straße an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers. Unter Berücksichtigung der sich aus der Technischen Anleitung Lärm (v. 28.8.1998 - TA Lärm) für das Grundstück des Antragstellers unter Zugrundelegung der Gebietsart „Gewerbegebiet“ ergebenden Lärmwerte wird nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass die von der TA Lärm vorgegebenen Lärmwerte eingehalten werden. Ob darüber hinaus am Grundstück des Antragstellers auch die im Bebauungsplan festgesetzten immissionswirksamen, flächenbezogenen Schallleistungspegel zu berücksichtigen gewesen wären, kann offenbleiben, da nach summarischer Prüfung die hierzu korrespondierenden Immissionswerte am Anwesen des Antragstellers jedenfalls eingehalten werden. Nach dessen Vorbringen ist der im Bauvorhaben vorgesehene 80 cm hohe Wall nicht ausreichend zu seinem Schutz vor Lärm- und Feinstaubbelastungen. Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil laut Gutachten die Einhaltung der Lärmgrenzwerte beim Antragsteller auch ohne Berücksichtigung des Walls gewährleistet ist. Ob es - wie er vorträgt - nicht erforderlich und daher willkürlich ist, die Parkplatzzufahrt an der Grenze an seinem Grundstück entlang vorzusehen, entzieht sich bei Einhaltung der vorgegebenen Lärmwerte durch das genehmigte Vorhaben einer rechtlichen Beurteilung im Rahmen der Nachbarklage.
3. Nachdem nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur summarischen Prüfung auch keine sonstigen zum Antragserfolg führenden Verletzungen von Rechten des Antragstellers erkennbar sind, war der Antrag - sowohl hinsichtlich der Aussetzung des Sofortvollzugs der Baugenehmigung als auch der Anordnung stilllegender Maßnahmen - abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag auf Antragsablehnung gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angemessen, dass der Antragsteller auch deren außergerichtliche Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. dem Rechtsgedanken des § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.