Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Nov. 2014 - M 1 S 14.50593

published on 25.11.2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Nov. 2014 - M 1 S 14.50593
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 S 14.50593

Beschluss

vom 25. November 2014

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 810

Hauptpunkte:

Dublin-III-Verordnung;

Unzulässiger Asylantrag;

Abschiebung nach Italien

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., geb. ... alias ..., geb. ...

- Antragsteller -

gegen

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle München

- Antragsgegnerin -

wegen Vollzugs des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)

hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 25. November 2014 folgenden Beschluss:

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge jordanischer Staatsangehöriger und reiste im Mai 2014 in das Bundesgebiet ein. Er beantragte hier am 15. Juli 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei seiner Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 15. Juli 2014 gab er an, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben. Ein Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) beantwortete das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 25. August 2014. Darin erklärte sich diese italienische Behörde für das Asylverfahren des Antragstellers nach dieser Verordnung für zuständig (Bl. 74 d. Behördenakte).

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 wurde der Asylantrag des Antragstellers für unzulässig erklärt (Nr. 1) und die Abschiebung nach Italien angeordnet (Nr. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien aufgrund der Einreise des Antragstellers über die Außengrenze für die Behandlung seines Asylantrags gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Am ... Oktober 2014 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 9. Oktober 2014 (M 1 K 14.50592). Ebenfalls am ... Oktober hat er beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung trägt er vor, eine Rückkehr nach Italien, das sich selbst in einer Krise befinde, sei für ihn unzumutbar. Asylbewerber hätten dort keine Chance auf ein faires Verfahren. Ihre Behandlung dort entspreche nicht einmal den Mindeststandards. Er sei geflohen, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können. Vor dem jordanischen Geheimdienst, der offiziell in Italien arbeite, sei er nicht sicher. Er habe Angst, dort sein Leben zu verlieren. Die Chance sei sehr hoch, dass man ihn nach Jordanien zurückschicke.

In einem Schreiben vom ... November 2014 trägt er ergänzend im Wesentlichen vor, das italienische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen seien mit systemischen Mängeln behaftet und völlig prekär. Es drohten Obdachlosigkeit und unmenschliche Lebensbedingungen, zudem der Verlust des Anspruchs auf Gesundheitsversorgung. Das stehe im Widerspruch zu europäischem Recht. Verschiedene deutsche Verwaltungsgerichte seien der Auffassung, dass Asylbewerber in Italien einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würden. Auch das Bundesverfassungsgericht erkenne dort prekäre Lebensbedingungen für Asyl- und Schutzsuchende an, ebenso der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner aktuellen sog. „Tarakhel“-Entscheidung. Die dortigen Ausführungen seien zwar zum Fall einer Familie ausgeführt worden, müssten aber auch für ihn gelten. Er habe ein Recht darauf, dass Deutschland zu seinen Gunsten ein Selbsteintrittsrecht ausübe. Der Bescheid des Bundesamtes enthalte insofern einen Ermessensausfall. Er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 die Behördenakte vor. Ein Antrag wurde nicht gestellt.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

An der Rechtmäßigkeit der auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in Italien bereits einen Asylantrag gestellt hat, da sich dieser Mitgliedstaat mit Schreiben vom 25. August 2014 ausdrücklich für die Durchführung seines Asylverfahrens gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO zuständig erklärt hat. Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung am 1. Juli 2014 zwar angegeben, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben, doch ist das in Anbetracht der genannten Erklärung der italienischen Behörde nicht glaubhaft.

Gründe, gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-Verordnung von einer Überstellung nach Italien abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S.v. Art. 4 Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris m. w. N.). Dabei begründet auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, noch keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt und hier nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris).

Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus dem vom Kläger dem Gericht übermittelten ergänzenden Schreiben vom ... November 2014. Das gilt insbesondere für die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der oben genannten Entscheidung verneinten Misstände in Italien und damit zugleich der Gefahr, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (BayVGH a. a. O. Rn. 41). Auch aus dem vom Klägerbevollmächtigten herangezogenen Verfahren Tarakhel ./. Schweiz, in dem am 4. November 2014 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergangen ist (Az. 29217/12), ergibt sich nichts anderes. Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammen bleiben darf. Das Urteil beinhaltet damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien, wohingegen der Antragsteller eine volljährige Einzelperson ohne vorgetragene körperliche oder geistige Einschränkungen ist.

Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts notwendig machen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die vom Antrag hierzu vorgetragenen Einwände überzeugen in Hinblick auf die oben genannte obergerichtliche Rechtsprechung nicht.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

...

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.