Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Juli 2014 - 18 S 14.1697

bei uns veröffentlicht am09.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des landwirtschaftlichen Anwesens ... in der Gemeinde R. mit Milchvieh- und Mutterkuhhaltung. Betriebsleiter ist seit 2001 der Sohn der Antragstellerin. Da beide in B. ... wohnhaft sind, beträgt die Fahrzeit zwischen Wohnort und dem landwirtschaftlichen Betrieb etwa 1 Stunde.

Der Betrieb fiel in der Vergangenheit bei Kontrollen wiederholt durch Mängel bei der Tierhaltung auf, die nach entsprechender Belehrung in der Regel abgestellt oder beseitigt wurden. Nachdem die Mängel und Nachlässigkeiten zunahmen, wurden am ... März 2010 sowie am ... März 2011 gegenüber der Antragstellerin zwangsgeldbewehrte tierschutzrechtliche Auflagenbescheide erlassen, die gerichtlich angefochten wurden (M 10 K 12.1117, M 22 K 11.4998/Folgeverfahren zu M 22 S 10.2013, M 22 S 11.4994/Folgeverfahren zu M 22 S 10.2014 und M 22 S 11.1313).

Nach mündlicher Verhandlung der Streitsache M 10 K 12.1117 am 13. Februar 2014 wurden die angefochtenen Bescheide für erledigt erklärt, die Verfahren wurden eingestellt.

In der Zeit zwischen dem Bescheid vom ... März 2011 sowie der Gerichtsverhandlung am 13. Februar 2014 fanden mehrere Kontrollen der Tierhaltung statt, bei denen teilweise Verbesserungen beim Zustand der Tiere und den Haltungsbedingungen festgestellt wurden, aber auch nach wie vor Mängel.

Am ... Januar 2014 verständigte die Tierkörperbeseitigungsanstalt K. (TBA) den Antragsgegner davon, dass eine verhungerte Kuh aus dem Betrieb der Antragstellerin angeliefert worden sei und nach Angaben des Fahrers sich im Stall noch mehrere magere Kühe befinden würden. Der Sektionsbefund gab als Todesursache „Auszehrung“ an; es bestand ferner der Verdacht auf eine Leberdegeneration.

Der Antragsgegner kündigte daraufhin eine Kontrolle des Betriebes für den ... Februar 2014 an, gegen die sich der Sohn der Antragstellerin im Hinblick auf den am ... Februar 2014 anstehenden Gerichtstermin wandte.

Nach Eingang einer tierschutzrechtlichen Anzeige beim Bauernverband fand am ... Februar 2014 dennoch eine Betriebskontrolle statt, bei der zunächst niemand angetroffen wurde. Nachdem der Sohn der Antragstellerin dazu kam, lehnte er die Fortsetzung der Kontrolle ab und kündigte die Stellung einer Strafanzeige gegen die Mitarbeiter des Antragsgegners wegen Hausfriedensbruchs an.

Am ... Februar 2014 wurde die Kontrolle einvernehmlich fortgesetzt. Im Verlauf der Kontrolle erhielt der Antragsgegner die Mitteilung, dass am gleichen Tag 5 verendete Rinder aus dem Betrieb in der TBA angeliefert worden seien. Der Sohn der Antragstellerin gab als Ursache für das zahlreiche Verenden der Tiere die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit, das mit Keimen und Chlor belastete Tränkewasser sowie die Ohrmarken einer bestimmten Serie an. Zwischen den Beteiligten wurden Vereinbarungen zur Abklärung der Ursachen des Verendens und zur Verbesserung der Haltungsbedingungen und Untersuchung der Tiere getroffen.

Insgesamt wurden am ... Februar 2014 7 Tiere aus dem Betrieb von der TBA abgeholt, die, wie sich aus den in den Akten befindlichen Aufnahmen ergibt, hochgradig verdreckt waren und deren Ernährungszustand reduziert bis völlig abgemagert war.

Noch am ... Februar 2014 beschwerte sich die Antragstellerin, vertreten durch ihren Sohn, über den „machtmonopolischen Missbrauch“ beim Antragsgegner und wies auf die bereits genannten Ursachen für das Verenden hin.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 fasste der Antragsgegner gegenüber dem Sohn der Antragstellerin nochmals die bei der Kontrolle getroffenen Vereinbarungen zusammen.

Bei einer Nachkontrolle am ... März 2014 wurde festgestellt, dass der Sohn der Antragstellerin nicht alle vereinbarten Punkte erfüllt hatte. So war die Liste der Ohrmarken noch nicht erstellt worden, die Rinder waren noch nicht gegen Parasiten behandelt und die Verschmutzungen im Stall nicht beseitigt worden. 90% der Rinder wiesen einen reduzierten Ernährungszustand auf, einige ein verringertes Wachstum („Kümmerer“).

Mit Schreiben vom ... März 2014 hörte der Antragsgegner daraufhin den Sohn der Antragstellerin zum beabsichtigten Erlass einer tierschutzrechtlichen Anordnung an.

Am ... März 2014 wurde der Antragsgegner vom Landratsamt ... informiert, dass ihm bei der TBA ein Tier aus dem Betrieb der Antragstellerin vorgelegt worden sei, stark kotverkrustet und mit zu Lebzeiten amputiertem Schwanz.

Auch am ... März 2014 wurde vom Betrieb der Antragstellerin um Abholung eines Tieres bei der TBA gebeten.

Nach einer Meldungsübersicht des Antragsgegners verendeten im Betrieb der Antragstellerin am ... März 2014, ... März 2014 und ... März 2014 jeweils 1 Rind.

Nach einer weiteren Zusammenstellung verendeten aus dem Betrieb der Antragstellerin im Jahr

2010 30 Tiere,

201126 Tiere,

201217 Tiere,

201316 Tiere

und

2014 bis zum ... März 201410 Tiere.

Am ... März 2014 erließ das Landratsamt gegenüber der Antragstellerin folgenden Bescheid:

Sie werden verpflichtet, nachstehende Auflagen, soweit nichts anderes angegeben ist, bis spätestens 1 Woche nach Zustellung des Bescheides zu erfüllen:

1. Die Güllekanäle im Laufstall sind so zu entleeren, dass diese an keiner Stelle mit Gülle bis über die Betonspalten gefüllt sind.

2. Nach Entleeren der Güllekanäle ist künftig durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (z. B. durch Sanierung oder regelmäßige Spülung der Kanäle), dass die Güllekanäle zu keiner Zeit mit Gülle bis über die Betonspalten gefüllt sind.

3. Der gesamte Liegebereich im Laufstall (Gummimatten) ist stets in einem sauberen Zustand zu halten (z. B. durch regelmäßiges Abziehen der Ausscheidungen oder/und durch Einstreuen).

4. Der Offenstall ist auszumisten.

5. Es ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. durch tägliches Ausmisten oder Einstreuen) künftig sicherzustellen, dass der Boden des Offenstalls so sauber gehalten wird, dass die Tiere nicht im Mist oder Gülle stehen müssen.

6. Der Wandanstrich im Laufstall ist bis zum ... Mai 2014 zu erneuern.

7. Die Rinder mit den Ohrmarken-Nr.

DE ...,

DE ...,

DE ...,

DE ...,

DE ...,

DE ...,

DE ...,

DE ...,

DE ...,

DE ...,

DE ...,

DE ...,

DE ...,

DE ...

und

DE ...

sind innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides einem Tierarzt zur klinischen Untersuchung vorzustellen.

8. Der Rinderbestand ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides einem Tierarzt zur Untersuchung auf Ekto-(Außen-) und Endo-Parasiten (Innenparasiten) vorzustellen.

9. Die Ergebnisse der unter Punkt 7 und 8 durchgeführten Untersuchungen sind durch tierärztliches Gutachten oder Untersuchungsprotokoll spätestens 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides dem Veterinäramt Landsberg am Lech vorzulegen.

10. In Abhängigkeit von den bei den Untersuchungen festgestellten Ergebnissen sind die Tiere nach näherer Anweisung des Tierarztes zu behandeln, behandeln zu lassen oder gegebenenfalls weitergehende Untersuchungen zu veranlassen.

11. Die herausstehenden Rohrreste im Laufstall sind bis zum ... April 2014 zu entfernen oder so abzuändern (z. B. durch Überziehung mit einem Gummischlauch), dass eine Verletzungsgefahr sicher ausgeschlossen wird.

12. Dem Veterinäramt ... ist bis zum ... April 2014 die Art und Menge der je Tier und Tag (Futterration) der jeweiligen Fütterungsgruppe (z. B. Kälber, Trockensteher usw.) vorgelegten Futtermittel schriftlich mitzuteilen.

13. Die Sektion/Untersuchung auf Todesursache aller verendeten Rinder des Betriebes ist ab dem ersten Tag nach Zustellung des Bescheides, danach am Tag der Verendung gleichzeitig mit der Anmeldung zur Abholung bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt in K... zu veranlassen.

14. Es sind dem Landratsamt ... spätestens 2 Tage nach Zustellung des Bescheides die tierärztlichen Behandlungsnachweise der im März verendeten Tiere mit den Ohrmarken-Nrn.

DE ...,

DE ...

und

DE ...

vorzulegen.

15. Alle verschmutzten Rinder sind innerhalb von 5 Wochen nach Zustellung des Bescheides bedarfsgerecht zu putzen.

16. Es ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. durch regelmäßiges Putzen der Tiere, regelmäßiges Ausmisten und Einstreuen der Liegeplätze) künftig die Reinhaltung der Tiere sicherzustellen.

17. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 - 16 wird angeordnet.

18. Für den Fall der nicht- bzw. nichtrechtzeitigen Erfüllung der Auflagen werden Zwangsgelder wie folgt angedroht:

Nrn. 1 - 5 je200,-- EUR,

Nrn. 6100,-- EUR,

Nr. 7 50,-- EUR/Tier,

Nr. 8200,-- EUR,

Nr. 9100,-- EUR,

Nrn. 10 + 11 50,-- EUR/Tier,

Nr. 12200,-- EUR,

Nr. 13 50,-- EUR/Tier,

Nr. 14 50,-- EUR/Tier,

Nr. 15 50,-- EUR/Tier,

Nr. 16 50,-- EUR/Tier.

19. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

20. Die Gebühr beträgt 200,00 EUR. An Auslagen sind 3,50 EUR zu erstatten.

Es wurde darauf hingewiesen, dass die Auflagen Nr. 1 - 16 auch durch den Tierbetreuer erfüllt werden könnten.

Zur Begründung des auf §§ 16 a Abs. 1, 2 TierSchG sowie §§ 3 und 4 Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung gestützten Bescheides wurde ausgeführt:

Die von der Antragstellerin gehaltenen Rinder seien nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht untergebracht. Insbesondere würden die Ausscheidungen der Rinder zu selten entfernt und sie hätten keinen trockenen und sauberen Liegeplatz. Die Gesundheitsvorsorge würde nicht im erforderlichen Umfang wahrgenommen. Überwiegend würden die Rinder einen reduzierten Ernährungszustand aufweisen, teilweise auch ein sehr verringertes Wachstum. Dies seien auch Faktoren für die Krankheitsanfälligkeit von Tieren. Vor dem Hintergrund der vielen verendeten Tiere sei es notwendig, die aufgeführten Rinder tierärztlich untersuchen und gegebenenfalls behandeln zu lassen. Die baulichen Mängel der Haltungseinrichtung seien zu beseitigen. Über die getroffenen Maßnahmen könne die Behörde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Auskünfte und Nachweise verlangen. Im Hinblick auf den Ernährungszustand sei es dringend erforderlich, Fütterungsdefizite festzustellen. Die Tiere seien in überwiegender Zahl stark verschmutzt, was die isolierende Wirkung des Haarkleides herabsetzen würde. Das Pflegegebot im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG schließe auch die Reinigung und das Reinhalten des Tieres ein.

Im öffentlichen Interesse sei die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 - 16 anzuordnen gewesen, da das Interesse am Tierschutz die weitere Duldung der Zustände überwiege, da dies zu irreversiblen Schäden an Gesundheit und Leben der Tiere führen könnten. Die Antragstellerin habe auch nicht erkennen lassen, dass sie gewillt sei, die Milchvieh- und Mutterkuhbetreuung tierschutzgerecht durchzuführen. Ein Aufschieben der Vollziehung würde zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Rinder führen. Die angedrohten Zwangsgelder seien zur Erfüllung des Zwecks erforderlich und im Hinblick auf den angestrebten Zweck auch verhältnismäßig.

Ebenfalls am ... März 2014 wurde die vereinbarte Fütterungsberatung im Betrieb der Antragstellerin in Abwesenheit ihres Sohnes durchgeführt.

Mit Schreiben vom 22. April 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am gleichen Tag, erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 21. März 2014 (M 18 K 14.1696). Gleichzeitig stellte sie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sinngemäß dahingehend,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom ... März 2014 wiederherzustellen, bzw. anzuordnen.

Ferner beantragte sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Die Klage werde zur Fristwahrung eingereicht; eine Begründung ergehe in einem gesonderten Schriftsatz nach Einsicht in die Akten des Antragsgegners.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 29. April 2014,

den Antrag abzulehnen.

Mit Abschluss der früher beim Verwaltungsgericht München anhängigen Verfahren habe man versucht, die Probleme des Betriebes einvernehmlich abzustellen bzw. zu erforschen. Die folgenden Kontrollen und das Verhalten der Antragstellerin und ihres Sohnes hätten den Eindruck erweckt, dass die Punkte auch zukünftig nicht freiwillig eingehalten bzw. erledigt würden, so dass eine tierschutzrechtliche Anordnung auch im Hinblick darauf erforderlich war, dass im Jahr 2014 bereits 11 Rinder verendet waren. Nach dem Verenden von 3 Tieren innerhalb einer Woche habe Eilbedürftigkeit bestanden, so dass von einer Anhörung der Antragstellerin abgesehen wurde. Eine Nachkontrolle ... 8. April 2014 habe ergeben, dass von den fälligen Auflagen nur die Punkte 3, 4, 5 und 13 erledigt worden waren. Im Betrieb seien seit 2010 insgesamt 102 Rinder als verendet gemeldet worden, davon 22 Kälber.

Am 9., 13. und 14. Mai 2014 nahm der Sohn der Antragstellerin Einsicht in die Akten. Eine Begründung der Klage wurde danach ebenso wenig vorgelegt, wie Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus diesem Verfahren, den Verfahren M 18 K 14.1685 und M 22 S 11.1313, M 22 S 11.4994 sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der als Antrag auf Wiederherstellung (Ziff. 1 - 16) bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 18) der Klage auszulegende Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich eintretende aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage entfällt in Fällen wie dem vorliegenden, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung der Anordnung im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 18 des Bescheides ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gemäß Art. 21 a Satz 1 BayVwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

In diesen Fällen kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Bei der Entscheidung trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahmen einerseits und dem Interesse der Antragstellerin, aufgrund des eingelegten Rechtsbehelfs zunächst vom Vollzug eines (möglicherweise rechtswidrigen) Verwaltungsaktes verschont zu bleiben andererseits.

Bei der Abwägung ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs abzustellen. Wird nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, wird das Gericht in der Regel dessen aufschiebende Wirkung anordnen bzw. wiederherstellen. Die Anordnung bzw. Wiederherstellung eines voraussichtlich erfolglosen Rechtbehelfs wird dagegen grundsätzlich abzulehnen sein, da an der aufschiebenden Wirkung eines voraussichtlich erfolglosen Rechtsmittels kein berechtigtes Interesse besteht. Ist der Ausgang des Verfahrens nach summarischer Prüfung völlig offen, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.

Gemessen an diesen Grundsätzen kam die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage nicht in Betracht, da der angefochtene Bescheid vom ... März 2014 nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist und die Klage somit erfolglos bleiben wird.

Die angeordneten Maßnahmen waren erforderlich, geeignet und verhältnismäßig, um eine tiergerechte Haltung und Betreuung der Rinder im Sinne von § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sicherzustellen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen des Landratsamtes, denen es vollumfänglich folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO; zu dessen Anwendbarkeit vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2003 - 12 C 03.602 m. w. N.).

Ergänzend ist Folgendes festzustellen:

Die Antragstellerin wurde zu Recht als Halterin der Tiere durch die Anordnung vom ... März 2014 verpflichtet. Nach § 2 TierSchG ist zur Fürsorge für ein Tier derjenige verpflichtet, der es hält, betreut oder zu betreuen hat. Sie hat die tatsächliche Bestimmungsmacht über die Tiere, das Verlustrisiko und das finanzielle Interesse an den Tieren (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl., § 2 Rn. 8).

Die Erforderlichkeit der Maßnahmen wird durch die in den Akten enthaltenen Aufnahmen, die anlässlich der Kontrollen gefertigt wurden, und die die Verhältnisse im Betrieb sowie den Zustand der Tiere anschaulich zeigen, belegt.

Im Übrigen werden die Feststellungen des Antragsgegners von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren weder substantiiert bestritten noch werden Erklärungen und Nachweise - insbesondere für das überdurchschnittliche Verenden von Tieren auf dem Hof - vorgelegt, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides begründen könnten.

Schließlich bestehen keine formellen Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid; insbesondere wurde die Anordnung des Sofortvollzuges gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend und auf den konkreten Sachverhalt abgestellt begründet.

Auf eine Anhörung konnte wegen Eilbedürftigkeit der Anordnung gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG verzichtet werden.

Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage war damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. dem Streitwertkatalog.

Für das Hauptsacheverfahren wurde pro Auflage 1/10 des Regelstreitwertes (500,-- EUR) angesetzt; für das Eilverfahren entsprechend die Hälfte.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, war der Antrag schon abzulehnen, da die Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

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(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist d

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 3


Es ist verboten, 1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenom

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Es ist verboten,

1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist,
12.
ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,
13.
ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.
Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben zum Zweck des Tötens und das Töten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.

(3) Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde, Katzen und Primaten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie entweder für einen solchen Zweck oder für eine Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, genehmigen, soweit

1.
nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder
2.
die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tieren erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.