Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2014 - 18 E 14.3412
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
III.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger. Er bringt vor, am ... 1997 geboren zu sein.
Der Antragsteller hat im Bundesgebiet Asylantrag gestellt. Am ... Januar 2014 fand ein Gespräch des Antragstellers mit Mitarbeitern des Jugendamts und der Ausländerbehörde der Stadt ... statt. Das Jugendamt fertigte darüber am ... Januar 2014 einen Vermerk, wonach Zweifel hinsichtlich des vom Antragsteller angegebenen Alters bestünden. Es hätten sich keine Hinweise für eine Minderjährigkeit des Antragstellers ergeben, so dass davon auszugehen sei, dass er zumindestens 18 Jahre alt sei. Das Geburtsdatum wurde fiktiv auf den ... 1996 festgelegt.
Mit Bescheid der Regierung ... (Regierungsaufnahmestelle für Asylbewerber) vom ... März 2014 wurde der Antragsteller ab dem ... März 2014 dem Landkreis ... zugewiesen.
Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers beim Antragsgegner, den Antragsteller nach § 42 SGB VIII in Obhut zu nehmen und in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder bei einer Pflegefamilie unterzubringen. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Antragsteller sei minderjährig; insoweit wurde auf einen Bericht zur Einschätzung des Alters der Ausländerhilfe ... Bezug genommen. Dem Antrag beigefügt war ein „Bericht zur Einschätzung des Alters“, der weder einen Briefkopf noch eine Unterschrift aufweist und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte hinsichtlich seines Erstellers bietet.
Am 31. Juli 2014 erging durch das Amtsgericht ... (Az. ...) im Weg der einstweiligen Anordnung folgender Beschluss:
„1. Vorläufig, bis zur Abklärung des Alters des Betroffenen, wird festgestellt, dass das elterliche Sorgerecht ruht.
2. Als vorläufiger Vormund wird ausgewählt: das Kreisjugendamt ...
3. …“
Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts ... vom 1. August 2014 wurde verfügt, dass zur Feststellung des Alters des Antragstellers ein Sachverständigengutachten zu erholen ist.
Mit undatiertem Bescheid, vermutlich vom ... August 2014, lehnte der Antragsgegner die beantragte Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII sowie eine Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nur Minderjährige könnten in Obhut genommen werden, nicht jedoch Volljährige. Zur Prüfung, ob Minderjährigkeit vorliege, habe das Jugendamt eine Alterseinschätzung vorzunehmen. Dies sei bereits am ... Januar 2014 durch Mitarbeiter des Jugendamts ... erfolgt, die den Antragsteller als volljährig einstuften. Die Alterseinschätzung einer ehrenamtlichen Initiative, hier der Ausländerhilfe ... e. V., könne die amtlich festgelegte Alterseinschätzung nicht abändern. Darüber hinaus sei das Kreisjugendamt mit Beschluss vom 1. August 2014 zum Vormund bestellt worden, so dass eine Voraussetzung des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII entfalle. Der Antrag auf Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung der Jugendhilfe, der als „Minus“ in dem Antrag auf Inobhutnahme enthalten sei, sei ebenfalls abzulehnen. Zweifel an der Volljährigkeit bestünden keine, da sowohl aus der Bescheinigung der Stadt ... vom ... Januar 2014 als auch aufgrund der Inaugenscheinnahme im Kreisjugendamt ... und im Team Asyl der Sozialhilfeverwaltung des Landratsamtes sich keine Anhaltspunkte für eine Minderjährigkeit des Antragstellers ergeben hätten. Der Unterzeichnende (ein Dipl.-Sozialpädagoge) habe die Inaugenscheinnahme selbst durchgeführt. Im Gespräch des Unterzeichnenden mit dem Antragsteller sei vorsorglich der Bedarf geprüft worden, ein solcher habe jedoch nicht festgestellt werden können. Der Antragsteller sei in seiner Unterkunft gut integriert und entgegen der Behauptung, dass dort keine sozialpädagogische Betreuung stattfinde, werde die Unterkunft von zwei Mitarbeitern des Landratsamts regelmäßig besucht und betreut.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. August 2014, der am gleichen Tag bei Gericht einging, ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... August 2014 erheben (M 18 K 14.3411) und weiter beantragen,
das Kreisjugendamt ... - zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung - zu verpflichten, den Antragsteller in Obhut zu nehmen und in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling. Er wohne in einer Asylunterkunft für Erwachsene. In dieser Unterkunft gebe es keine Betreuung für Minderjährige, so dass das Wohl des Antragstellers gefährdet sei. Das Kreisjugendamt habe trotz der vom Familiengericht übertragenen Vormundschaft die Inobhutnahme abgelehnt. Bis zur endgültigen Klärung des Alters des Antragstellers im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens sei von der Minderjährigkeit des Antragstellers auszugehen, so dass dieser gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut zu nehmen sei. Daneben bestehe eine Verpflichtung zur Inobhutnahme, da der Antragsteller darum gebeten habe. Dem Antragsteller sei nicht zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der vorläufige Vormund die Inobhutnahme ablehne, dieser aber im Sinn des Mündels handeln müsse und nicht gegen diesen. Weiter wurde beantragt,
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Der Klage-/Antragsschrift war wiederum der „Bericht zur Einschätzung des Alters“ beigefügt, der wiederum seinen Ersteller nicht erkennen lässt.
Mit Schriftsatz vom 8. August 2014 beantragte der Antragsgegner,
die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Zur Begründung wurde die Bescheidsbegründung wiederholt und vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können.
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. …oder
3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB VIII umfasst die Inobhutnahme die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen.
Jedenfalls für das Eilverfahren kann offen bleiben, ob - wie der Antragsgegner meint - ein Anspruch nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII bereits aufgrund der Bestellung eines Vormunds ausscheidet, da mit dieser Maßnahme ein Personensorgeberechtigter, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII, § 1793 Abs. 1 BGB, im Inland vorhanden ist.
Eine wegen Gefährdung der Person und dringenden Bedarfs an jugendgerechter Unterbringung und Betreuung angeordnete Inobhutnahme von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen in einer Erstversorgungseinrichtung endet nicht schon mit der wegen Ruhens der elterlichen Sorge erforderlichen Vormundsbestellung durch das Familiengericht (BVerwG
Anspruchsberechtigte sowohl nach den Nrn. 1 und 3 des § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als auch nach Abs. 1 Satz 2 dieser Norm sind nur Kinder und Jugendliche. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist im Sinn des SGB VIII Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft machen können, dass er Jugendlicher im vorgenannten Sinn ist. Er hat also nicht glaubhaft machen können, dass ihm die begehrten Ansprüche zustehen.
Zu berücksichtigen ist insoweit, dass mit der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache - zumindest teilweise, für die Zeit, in der bis zur Hauptsacheentscheidung eine Inobhutnahme bzw. Unterbringung bereits erfolgt ist - vorweggenommen würde.
Eine die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung kann aber nur ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss (BVerwG
Nach dem damit anzulegenden strengen Maßstab hat der Antragsteller nicht glaubhaft machen können, dass er noch minderjährig ist.
Bei der Alterseinschätzung zur Feststellung der Minderjährigkeit kann einer Beobachtung durch sachkundige Personen - Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder einschlägig erfahrene Verwaltungsangestellte - Bedeutung zukommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg
Eigene Erkenntnismittel zur Beurteilung des Alters des Antragstellers stehen dem Gericht nicht zur Verfügung. Dem computermäßig reproduzierten Schwarzweißbild des Antragstellers in der Behördenakte kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass der Antragsteller eindeutig minderjährig ist.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet eine Beweiserhebung nicht statt. Es kommt hier somit nicht darauf an, ob im Hauptsacheverfahren ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen wäre (bejahend für Verfahren in Kindschaftssachen auf Bestellung eines Vormunds: OLG München
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da aus den oben genannten Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO gegeben sind.
Rechtsmittelbelehrung (zu Ziff. I und II des Beschlusses):
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- nicht übersteigt.
Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Rechtsmittelbelehrung (zu Ziff. III des Beschlusses):
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
eingeht.
Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- nicht übersteigt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2014 - 18 E 14.3412
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Referenzen - Gesetze
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels
Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166

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