Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2014 - 3 CE 13.2600

bei uns veröffentlicht am28.04.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1949 geborene Antragsteller stand zuletzt als leitender Verwaltungsdirektor im Dienst der Antragsgegnerin, wo er als Kämmerer tätig war. Mit Ablauf des 6. Februar 2012 befindet sich der Antragsteller in Ruhestand.

Bei der Überprüfung der Jahresrechnungen von 2004 bis 2010 ergab sich, dass bei der Antragsgegnerin nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einer Beratungsfirma mehrere Derivatgeschäfte getätigt wurden, die nach Auffassung einer gutachterlichen Äußerung und laut des Entwurfs des Berichts des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands als kommunalrechtlich unzulässig angesehen wurden. Der voraussichtliche Schaden wurde zum 31. Dezember 2011 auf 2.541.614,60 Euro beziffert. Zum Ende der Vertragslaufzeit im Jahr 2034 sei ein Schaden von insgesamt 4,7 Millionen Euro möglich.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2012 übertrug der Stadtrat der Antragsgegnerin seine disziplinarrechtlichen Befugnisse auf die Landesanwaltschaft ... Mit Verfügung vom 26. Januar 2012 wurde von der Landesanwaltschaft ... gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Außerdem wurde der Antragsteller von seiner Tätigkeit als Kämmerer entbunden und ihm ein anderer Aufgabenbereich zugewiesen.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft ... vom 12. März 2012 wurde der Antragsteller vorläufig des Dienstes enthoben. Gestützt wurde die vorläufige Dienstenthebung auf die wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs durch den Antragsteller. Ausweislich dieser Verfügung nahm der Antragsteller entgegen einer Weisung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2011 mehrmals Kontakt mit der Presse auf, so am 29. Dezember 2011, am 30. Dezember 2011 sowie am 24. Januar 2012 und ein weiteres mal vor dem 29. Februar 2012. Dabei legte er unter anderem seine Stellungnahme vom 29. Dezember 2011 vor, die sich detailliert mit den Hintergründen der Derivatgeschäfte auseinandersetzt und die im L. Tagblatt mit vollständigen Inhalt am 30. Dezember 2011 abgedruckt wurde.

Das Disziplinarverfahren wurde im weiteren Verlauf auf weitere Vorwürfe ausgedehnt. Der Antragsteller habe Straßenausbaubeiträge zum Teil nicht erhoben, ferner habe er zeitliche Verzögerungen bei der Umstellung des kommunalen Haushaltes zu verantworten.

Die Staatsanwaltschaft A. ermittelt wegen Verdachts der Untreue (504 Js 1666152/12) gegen den Antragsteller.

Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat sich der Presse gegenüber bezüglich der Derivatgeschäfte und der seiner Auffassung nach vorliegenden Verantwortung des Antragstellers geäußert (Zeitungsberichte vom 28., 29., 30.12.2011). In der Lokalpresse erschienen mehrere Artikel über die Angelegenheit (5.07., 7.07., 10.07., 04.08., 15.09., 26.09.2012).

Mit Schreiben vom 6. November 2012 beantragte der Antragsteller erstmalig bei der Antragsgegnerin die Befreiung von seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Den Antrag lehnte die Antragsgegnerin am 22. November 2012 ab.

In einem Bericht der „A. Allgemeinen“ vom 16. Oktober 2013 wurde unter Bezugnahme auf eine Äußerung der ermittelnden Oberlandesanwältin unter anderem wie folgt berichtet:

„Es ist eine Prognose, die S.W. abgegeben hat. Die Richtung weise auf ein schweres Dienstvergehen hin, sagt die Landesanwältin über Ihre Ermittlungen. Des Wegen habe sie vorläufig das Ruhegehalt des suspendierten L. Kämmerers M. Sch. um 30% gekürzt, wie sie auf Nachfrage unserer Zeitung bestätigte. Sch. soll zwischen 1999 und 2010 bei verschiedenen Erschließungsmaßnahmen zu wenige Beiträge von den Betroffenen Anliegern verlangt haben. Dabei sei der Stadt ein Schaden in Höhe von rund 300.000 Euro entstanden.

Ende Januar vergangen Jahres hat die Landesanwaltschaft ... ein Disziplinarverfahren gegen M. Sch. eingeleitet. Die Ermittlungen richteten sich in erster Linie auf die von der Kämmerei abgeschlossenen Derivatgeschäfte. Im März wurde der Kämmerer vorläufig des Dienstes enthoben, gleichzeitig ein Verfahren wegen des Verdachts der Untreue eingeleitet. Während der Ermittlungen stieß die Landesanwaltschaft offenbar auch auf Versäumnisse bei der Umsetzung der Ausbaubeitragssatzung.

Nach Informationen unserer Zeitung hat M. Sch. die in der Satzung vorgegebenen Beiträge teilweise nicht vollständig erhoben. Das bestätigt die Landesanwältin. Bei verschiedenen Maßnahmen sei den Anliegern im betreffenden Zeitraum weniger berechnet worden als in der Satzung festgelegt. Gegenüber der Landesanwaltschaft soll Sch. gesagt haben, es sei politischer Wille des Stadtrats gewesen, die Satzung moderat auszulegen.

Im Zuge der Ermittlungen wurden neben Sch. auch der frühere Oberbürgermeister I. L., die Fraktionsvorsitzenden der Stadtrats sowie Mitarbeiter der Verwaltung zum Thema „Ausbaubeitragssatzung“ vernommen. Deren Aussagen und weitere Ermittlungen der Landesanwaltschaft würden Sch. Erklärung („Satzung moderat auslegen“) nicht stützen, wie W. sagt.

Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen einen kommunalen Beamten kann die Landesanwaltschaft temporäre Maßnahmen verfügen. Dazu zählen neben einer vorläufigen Dienstenthebung auch die nun erfolgte vorläufige Kürzung des Ruhegelds. M. Sch. hat die Möglichkeit, dagegen zu klagen. Nach Informationen unserer Zeitung hat er dies bereits über seinen Anwalt getan. Mittlerweile ist das Verfahren wieder ausgesetzt.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft dauern an.

Bereits im März vergangenen Jahres hatte die Landesanwaltschaft das laufende Verfahren gegen Sch. ausgesetzt und dies mit dem gleichzeitigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft A. in Sachen Derivataffäre begründet. Wie deren Pressesprecher M. M. gegenüber dem L. Tagblatt sagt, dauern die Ermittlungen immer noch an. Das zu sichtende Material sei zu umfangreich, ein zeitliches Ziel derzeit nicht zu benennen. Aussagen und neue Erkenntnisse im Zivilprozess zwischen der Stadt und der Beraterbank könnten ebenfalls in die Ermittlungen einfließen, würden die Entscheidung der Staatsanwaltschaft aber nicht beeinflussen.“

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller erneut bei der Antragsgegnerin, ihn von der Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit zu befreien. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22. Oktober 2013 ab.

Am 4. November 2013 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller von seiner Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit, beschränkt auf die Inhalte des von der Landesanwaltschaft... gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens (11/086/DV-D2) und die diesem zugrunde liegenden Sachverhalte mit sofortiger Wirkung zu entbinden.

Der Antragsteller habe hinsichtlich der Befreiung von der beantragten Verschwiegenheitspflicht einen Anordnungsanspruch. Er habe ein berechtigtes Interesse, öffentlich zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen seines Dienstherrn in den Medien Stellung zu nehmen und in diesem Zusammenhang zu seiner Verteidigung die betroffenen dienstlichen Belange darzustellen. Inbegriff der Schutz- und Fürsorgepflicht des Dienstherren für seine Beamten sei nicht nur die Verpflichtung, diesen gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen, sondern ebenso, den Beamten insbesondere nicht ohne rechtfertigenden Grund durch öffentlich geäußerte Kritik an seiner Amtsführung bloßzustellen. Diese Pflicht umfasse als Mindeststandard, keine Details über ein laufendes Disziplinarverfahren an die Öffentlichkeit zu geben, so lange keine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden sei. Dies bedeute insbesondere auch, dass der Dienstherr selbst oder durch Dritte Sachverhaltseinschätzungen oder Meinungsverschiedenheiten betreffend dienstlicher Angelegenheiten - ebenso wie der Beamte - nicht in der Öffentlichkeit austragen dürfe. Würde der Beamte durch die Verschwiegenheitsverpflichtung auch darin gehindert sein, innerdienstliche Umstände öffentlich bekannt zu geben, die er zur Rechtfertigung seines eigenen Verhaltens im Kontext disziplinarischer Anschuldigungen heranziehen wolle, während der Dienstherr alle Möglichkeiten zu entsprechender Information der Öffentlichkeit uneingeschränkt nutzen könnte, so käme dies einer vollständigen Entrechtung des Beamten gleich. Eine formale Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sei aufgrund der Gesetzeslage erforderlich und aufgrund des vorliegenden Sachverhalts zwingend zu erteilen. Zwar sei eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht entbehrlich, wenn ein Beamter seinerseits lediglich auf Presseberichte reagiere, die von seiner Dienstbehörde ausgingen und sich mit seinen dienstlichen Verhalten auseinandersetzten. Ebenso müsse ein Beamter zum Schutz seines Persönlichkeitsrechts und seines öffentliches Ansehen reagieren können, wenn er in der Presse mit Vorwürfen konfrontiert werde, die - ohne seine Mitwirkung und ohne dass ihm das anderweitig zuzurechnen wäre - schon Gegenstand allgemeiner öffentlicher Erörterung geworden seien. Die Anordnung sei zulässig und geboten, da der Antragsteller andernfalls keinen wirksamen Rechtsschutz erlangen könne. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache daher nicht mehr rechtzeitig erwirken könne, wenn sein Begehren schon aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben müsse. Ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung und damit ohne die Möglichkeit, sich in der Presse über eine Schilderung seines Standpunktes wehren zu können, entstünden dem Antragsteller irreparable schwere und unzumutbare Nachteile.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin sei nicht für den Antrag auf Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht zuständig, da die Entscheidung bei der Rechtsaufsichtsbehörde liege. Bei jeder Presseanfrage habe die Antragsgegnerin sorgfältig überprüft, ob und inwieweit sie der Presse Auskünfte geben sollte und sei überdies nicht aktiv an die Presse herangetreten. Nicht nur das Ansehen des Antragstellers, sondern das der gesamten Antragsgegnerin mit all Ihren Organen werde in der Öffentlichkeit thematisiert. Die Aussagen der Oberlandesanwältin W. seien der Antragsgegnerin nicht zurechenbar, da die Landesanwaltschaft ihre Befugnisse in eigener Zuständigkeit wahrnehme. Dienstliche Rücksichten würden eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht verhindern. Neben dem Geheimnisschutz der Antragsgegnerin stünde deren Fürsorgepflicht für ihre anderen Beamten im Raum, denn sobald der Antragsteller diese angreife, müsse die Antragsgegnerin schützend tätig werden. Dieses Vorgehen erfordere einen großen Verwaltungsaufwand und lasse eine öffentliche Schlammschlacht befürchten.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei nicht glaubhaft gemacht, weshalb die für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Dinglichkeit gegeben sei. Die Presseberichterstattung liege in weiten Teilen bereits über ein Jahr zurück. Auch der zuletzt genannte Artikel sei bei Antragstellung fast drei Wochen alt gewesen. Unter anderem liege eine unzulässige endgültige Vorwegnahme der Hauptsache zulasten der Antragsgegnerin vor. Vorliegend sei angesichts eines gebotenen strengeren Maßstabs offen, ob ein Anspruch auf die Erteilung der erstellten Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehe. Im Zuge der darauf hin durchzuführenden Interessensabwägung ergebe sich jedoch ein höher zu bewertendes Interesse der Antragsgegnerin.

Mit seiner am 16. Dezember 2013 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er sieht sowohl die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs als gegeben an und vertieft sein bereits in der ersten Instanz dargelegtes Vorbringen.

Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 die Zurückweisung der Beschwerde und hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für richtig.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2014 hat der Senat den Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2013 aufgehoben und den Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft ..., zum Verfahren beigeladen.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

1. Der Antrag ist zu Recht gegen die Antragsgegnerin gerichtet worden. Der Antrag auf Erteilung der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ist - wenn das Beamtenverhältnis beendet ist - beim letzten Dienstvorgesetzten zu beantragen (§ 37 Abs. 3 BeamtStG; Art. 6 Abs. 3 BayBG). Dieser ist für die Erteilung der Genehmigung zuständig, außer er hält eine Versagung der Genehmigung für angebracht. Über die Versagung der Genehmigung nach § 37 Abs. 4 und Abs. 5 BeamtStG entscheidet die oberste Dienstbehörde, wobei für Beamte der Gemeinden anstelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde zuständig ist (Art. 6 Abs. 3 Satz 3 BayBG). Gemäß § 16 ZustV-IM i. d. F. v. 25.5.2009 wurde die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Ausnahmegenehmigung für Kommunalbeamte an die Rechtsaufsichtsbehörde delegiert. Rechtsaufsichtsbehörde für die Antragsgegnerin als große Kreisstadt ist nach Art. 110 Satz 1 GO das Landratsamt. Demnach hätte gemäß der Systematik des Art. 6 BayBG die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung dem Landratsamt vorlegen müssen, das dann zu einer Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung zuständig gewesen wäre. Andererseits hat die Antragsgegnerin, wenn Gründe für eine Versagung nicht vorliegen, die entsprechende Genehmigung zu erteilen. Demnach richtet sich der Antrag, der auf eine Genehmigung zielt, zu Recht gegen die Antragsgegnerin.

2. Mit dem Antrag, ihn von seiner Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit zu entbinden, begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der im Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist in einem Eilverfahren in der Regel nicht zulässig. Allerdings kann eine derartige einstweilige Anordnung ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss (BVerwG, B. v. 13.8.1999 - 2 VR 1/99 - BVerwGE 109, 258). Die erstgenannten Voraussetzungen sieht der Senat als gegeben an. Eine Entscheidung in der Hauptsache käme für das Begehren des Antragstellers zu spät, da dann die Aktualität der Zeitungsberichterstattung nicht mehr gegeben ist. Doch ergibt die in dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Umfang erfolgte Sachprüfung, dass dem Antragsteller zwar ein Anordnungsgrund, aber ein Anordnungsanspruch in wesentlich geringerem Umfang zur Seite steht.

3.1 Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ausgangspunkt für den begehrten Antrag ist der Artikel in der „A. Allgemeinen“ vom 16. Oktober 2013, in dem unter Bezugnahme auf eine Äußerung der ermittelnden Oberlandesanwältin über das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller berichtet wurde. Sofort nach Erscheinen dieses Zeitungsberichtes hat der Antragsteller einen entsprechenden Antrag auf Entbindung von der Schweigepflicht bei der Antragsgegnerin gestellt, der jedoch abgelehnt wurde, worauf der Antragsteller unverzüglich eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht beantragt hat. Damit kann dem Antragsteller nicht die erforderliche Dringlichkeit abgesprochen werden. Über die Derivatgeschäfte der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller zur Last gelegt werden, ist bereits ebenso wie über das dann eingeleitete Disziplinarverfahren mehrmals in der Presse berichtet worden. Die dem Antrag zugrunde liegende Presseveröffentlichung betraf eine Erweiterung des Disziplinarverfahrens. Sie wird sicherlich auch nicht die letzte Veröffentlichung hinsichtlich dieses umfangreichen Komplexes sein. Des Wegen kann dem Antragsteller auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, circa ein halbes Jahr nach Erscheinen des Presseartikels die erforderliche Dringlichkeit nicht abgesprochen werden. Es besteht durchaus noch ein Interesse des Antragstellers, seine Sicht der Dinge in einer Pressemitteilung darstellen zu können. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die Aktualitätsgrenze bei Gegendarstellungen beruft (vgl. OLG München, v. 18.6.2002 - 21 W 1627/02 - NJW-RR 2002, 1271; v. 8.6.1988 - 21 U 3059/88 - NJW-RR 1989, 180), sind diese Grundsätze nicht auf den streitgegenständlichen Fall anzuwenden, da es nicht um eine Gegendarstellung zu einem Zeitungsartikel geht, sondern der Antragsteller will gegenüber den Verlautbarungen der Oberlandesanwältin, die auch auf sein Vorbringen („Satzung moderat auslegen“) eingeht, seine Sicht der Dinge darlegen.

3.2 Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch im beantragten Umfang glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag eine uneingeschränkte Entbindung von seiner Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit, beschränkt auf die Inhalte des von der Landesanwaltschaft ... gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens und die diesem zugrunde liegenden Sachverhalte mit sofortiger Wirkung, um sich gegen den Zeitungsbericht vom 16. Oktober 2013 zur Wehr setzen zu können. Der Antragsteller will gegenüber dem Zeitungsartikel, der auf eine Presseauskunft der Oberlandesanwältin zurückgeht, seine Sicht der gegen ihn erhobenen Vorwürfe darlegen. Ein Anspruch auf eine uneingeschränkte Entbindung von seiner Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit hinsichtlich der beantragten Sachverhalte steht dem Antragsteller nicht zu.

Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern (§ 37 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG).

Gemäß § 4 Abs. 2 DVKommBayDG wurden die Disziplinarbefugnisse im Fall des Antragstellers auf die Landesanwaltschaft... übertragen, so dass sie hinsichtlich der Disziplinarbefugnisse dem Dienstherrn gleichgestellt ist. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verbietet dem Dienstherrn, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden Grund bloßzustellen. Dies gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile (BVerwG, U. v. 29.6.1995 - 2 C 10.93 - BVerwGE 99, 56). Die umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten bildet die Entsprechung zur ebenso umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und zählt - wie diese - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie umfasst die in § 45 Satz 2 BeamtStG ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamten zu schützen. Dazu gehört es, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen. Ebenso verbietet sie dem Dienstherrn, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen. Dies gilt für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile. Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Kritik des Dienstherrn gegenüber Dritten ist davon auszugehen, dass der Dienstherr einerseits durch die Dienstaufsicht und fachliche Weisungen der Dienstvorgesetzten und sonstigen Vorgesetzten die Amtsführung seiner Beamten steuert und andererseits für diese Amtsführung nach außen, gegebenenfalls auch gegenüber der Öffentlichkeit, verantwortlich ist. Die Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten haben jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die pflichtgemäße Amtsführung zu kontrollieren und etwaige Verstöße in sachlicher, aber deutlicher Form zu beanstanden, ferner auch kundzutun, in welcher Weise sie Ermessens- und sonstige Handlungsspielräume ausgefüllt wissen wollen. Die Verantwortung nach außen kann es auch erfordern, dass Betroffene oder die Öffentlichkeit über Beanstandungen oder getroffene Weisungen informiert werden. Soweit die Amtsführung bestimmter Beamter nach außen kritisch gewürdigt wird, kommt der Einhaltung einer sachlichen, wenngleich deutlichen Form besondere Bedeutung zu.

Dagegen steht es weder dem Beamten noch den Vorgesetzten zu, über die Amtsführung des Beamten einen nach außen getragenen Meinungskampf gegeneinander zu führen. Dementsprechend hat die Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 27.4.1983 - 1 D 54/82 - BVerwGE 76, 76; U. v. 29.6.1995 a. a. O.; B. v. 10.10.1989 - 2 WDB 4/89 - BVerwGE 86, 188) eine „Flucht des Beamten in die Öffentlichkeit“ im Fall innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten als Verstoß gegen die dem Dienstherrn geschuldete Loyalität und gegebenenfalls gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gewertet (BVerwG, U. v. 29.6.1995 a. a. O.).

Diese Grundsätze sind auch auf das Verhältnis zwischen der Landesanwaltschaft ... als Disziplinarbehörde und dem Beamten anzuwenden.

Ob die Information der Öffentlichkeit durch die Landesanwaltschaft den aufgezeigten Anforderungen entspricht, kann dahinstehen. Bei einem Verstoß kann der Beamte im Rahmen der Fürsorgepflicht beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehenbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechende Erklärung ausräumt (BVerwG, U. v. 29.6.1995 a. a. O. S. 63). Jedoch steht es weder dem Beamten noch der Landesanwaltschaft ... zu, über die Amtsführung des Beamten einen nach außen getragenen Meinungskampf gegeneinander zu führen. Würde dem umfassenden Antrag des Antragstellers, ihn von der Schweigepflicht zu entbinden, Rechnung tragen, würde einem nach außen getragenen Meinungskampf eine Tür geöffnet, was den dargestellten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums widersprechen würde.

Andererseits kann es Fälle geben, in denen dem Beamten ausnahmsweise im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen zugebilligt werden muss, dass er auf Presseberichte, die von seiner Dienstbehörde oder seinem Dienstherren ausgehen und sich kritisch mit seinem dienstlichen Verhalten auseinandersetzen, durch eine in sachlicher Form gehaltene Erwiderung in der Presse reagiert (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 7 Rn. 25). Soweit allerdings der Beamte mit seinen an die Öffentlichkeit gewandten und in die Öffentlichkeit getragenen Äußerungen Druck auf den Dienstherrn ausüben will, macht eine derartige Zielrichtung sein Vorgehen jedoch dienstpflichtwidrig.

Ein solcher Ausnahmefall kann hier angenommen werden, da von Seiten der Disziplinarbehörde das Verteidigungsverhalten des Beamten und die Einschätzung der Disziplinarbehörde hierzu öffentlich gemacht worden sind. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalls ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Oberlandesanwältin mitgeteilten Tatsachen nunmehr im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG offenkundig geworden sind (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 37 BeamtStG, Rn. 63). Soweit die Oberlandesanwältin in dem Zeitungsartikel auch das Verteidigungsverhalten des Antragstellers und ihre Ermittlungen hierzu schildert (Satzung moderat auslegen; Befragung des früheren Oberbürgermeisters und der Fraktionsvorsitzenden) ist dieser Sachverhalt nunmehr von Seiten der Behörde offenkundig gemacht worden. Hierzu kann der Beamte durch eine in sachlicher Form gehaltene Erwiderung seine Sicht der Dinge darstellen. Im Rahmen dieser Rechte kann der Antragsteller auch dem Presseartikel entgegentreten, wobei er aber die in der Rechtsprechung oben aufgeführten Einschränkungen zu beachten hat (BVerwG, U. v. 29.6.1995 a. a. O.).

Nachdem eine unbeschränkte Entbindung von der Schweigepflicht beamtenrechtlichen Grundsätzen widerspricht, hätte der Antragsteller seinen Antrag dahingehend präzisieren müssen, inwieweit er eine Entbindung von der Schweigepflicht begehrt. Nur ein so konkretisierter Antrag ist auch entscheidungsfähig (BVerwG, B. v. 23.1.1991 - 1 WB 26/90 - BVerwGE 93, 26). Denn das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde müsste auch prüfen können, ob gegen die Genehmigung rechtliche Bedenken bestehen. Gemäß § 37 Abs. 5 BeamtStG darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 BeamtStG erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Im Rahmen dieser Prüfung ist auch der Gesichtspunkt, dass es weder dem Beamten noch dem Vorgesetzten zusteht, über die Amtsführung des Beamten einen nach außen getragenen Meinungskampf zu führen, zu prüfen und zu bewerten. Dabei ist auch der Gesichtspunkt zu beachten, dass dem (Ruhe-)Beamten ausnahmsweise zugebilligt werden muss, dass er auf Presseberichte, die von seinem Dienstherrn oder - wie hier - von der Landesanwaltschaft ... ausgehen und sich kritisch mit seinem dienstlichen Verhalten auseinandersetzen und ihm Dienstpflichtverletzungen vorwerfen, in einer in sachlicher Form gehaltenen Erklärung gegenüber der Presse reagiert. Einen solchen detaillierten Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt. Dies könnte zum Beispiel in der Form geschehen, dass der Antragsteller eine von ihm beabsichtigte Erklärung, die er der Presse übergeben will, der Antragsgegnerin im Rahmen des Antrags auf Befreiung von der Schweigepflicht vorlegt. Dann könnte auch in einem gerichtlichen Verfahren konkret geprüft werden, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Genehmigung hat, sollte sie nicht erteilt werden.

Die Beschwerde des Antragstellers war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 37 Verschwiegenheitspflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendi

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2014 - 18 E 14.3412

bei uns veröffentlicht am 18.08.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.