Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Apr. 2014 - 16 S 14.30395

published on 14/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Apr. 2014 - 16 S 14.30395
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Gericht

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Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Staatsangehörige der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 9. Juni 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 24. Juni 2013 Asylanträge.

Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamts vom 6. November 2013 hin, haben die polnischen Behörden mit Schreiben vom 18. November 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge erklärt.

Mit Bescheid vom ... Februar 2014, zugestellt am 18. Februar 2014, erklärte das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller für unzulässig und ordnete unter Hinweis auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ihre Abschiebung nach Polen an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Asylanträge seien wegen § 27a AsylVfG unzulässig, da Polen aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 d) Dublin II-Verordnung für deren Behandlung zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Am 25. Februar 2014 erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller Klage (M 16 K 14.30394) und beantragte,

die aufschiebende Wirkung der Klagen herzustellen.

Im Wesentlichen wurde vorgetragen, die Antragsteller befänden sich aufgrund der Verfolgungsproblematik in ihrer Heimat in einer humanitären Notlage. Die minderjährigen Kinder der Antragsteller zu 1 und 2 seien traumatisiert. Der Antragsteller zu 1 leide aufgrund des in der Heimat Erlebten und aus Besorgnis der Abschiebung nach Polen an einer posttraumatischen Belastungsstörung und depressiven Verstimmungszuständen, die einer regelmäßigen Therapierung bedürften. Bei der Antragstellerin zu 2 lasse sich eine Suizidalität nicht ausschließen, wobei sich durch eine Abschiebung nach Polen das Suizidalitätsrisiko noch wesentlich erhöhen würde. Polen sei kein sicherer Drittstaat. Das Asylsystem in Polen sei bekanntermaßen völlig überlastet und entspreche nicht europarechtlichen Standards. Asylsuchende hätten keinen Zugang zu einem Gesundheitssystem. In Polen habe man die Antragsteller in einer von Bettwanzen befallenen Asylbewerberunterkunft untergebracht. Die Antragsgegnerin sei schon deshalb für die Asylanträge zuständig, weil das (Wieder-) Aufnahmeersuchen an Polen erst nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist gestellt worden sei. Wegen der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der persönlichen Umstände der Antragsteller sei die Antragsgegnerin verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Dem Antragsschriftsatz waren ein für die Antragstellerin zu 2 ausgestelltes ärztliches Attest vom ... Februar 2014 und ein Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker über die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen aus dem Jahr 2011 beigefügt.

Erst am 1. April 2014 legte das Bundesamt die Behördenakte vor. Eine Äußerung erfolgte nicht.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die nach § 34a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässigen Anträgen bleiben in der Sache ohne Erfolg.

An der Rechtsmäßigkeit der auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Da die Antragsteller zunächst nach Polen eingereist sind und dort nach eigenen Angaben auch Asylanträge gestellt haben, ist Polen für die Durchführung der Asylverfahren zuständig. Dies hat zur Folge, dass eine Rücküberstellung der Antragsteller nach Polen zu erfolgen hat, nachdem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 18. November 2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 d) der hier noch anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 - Dublin II-VO (vgl. Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EG) 604/2013 vom 26. Juni 2013 - Dublin III-VO) ihre Bereitschaft zur Rückübernahme erklärt haben.

Gründe, die die Antragsgegnerin zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO verpflichten könnten, sind nicht ersichtlich. Bei der Republik Polen handelt es sich als Mitgliedstaat der EU um einen sicheren Drittstaat i. S. v. Art. 16a GG und § 26a AsylVfG.

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte i. S. v. Art. 6 Abs. 1 EUV entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011 a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der bislang ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die umfangreichen Nachweise im angefochtenen Bescheid) ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller in Polen aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Bremen, B. v. 4.3.2014 - 1 V 220/14 - juris, m. w. N.). Diese Einschätzung wird auch nicht durch den von Antragstellerseite vorgelegten Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Januar 2011 „Die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen“ erschüttert. Die aktuell vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Polen belegen vielmehr, dass die Aufnahmebedingungen in Polen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen (vgl. VG Karlsruhe, U. v. 29.10.2013 - A 1 K 1565/13 - juris, m. w. N.). Dies gilt auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 25.9.2013, BT-Drs. 17/14795 S. 6f.). Danach haben Asylbewerber in gleichem Umfang Anspruch auf - kostenlose - medizinische Versorgung wie polnische Staatsangehörige, wozu auch die psychologische Betreuung gehört. Damit sind in Polen auch posttraumatische Belastungsstörungen, an denen die Antragsteller leiden sollen, behandelbar.

Auch auf eine etwaige Versäumung von Fristen können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Die Dublin II-VO enthält nur für Aufnahmegesuche nach Art. 17 Dublin II-VO, nicht aber für die hier vorliegenden Wiederaufnahmegesuche eine Frist (vgl. Art. 20 Dublin II-VO, anders nunmehr Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO). Im Übrigen gewähren die Fristenregelungen der Dublin II-VO keinen subjektiven Anspruch auf die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens (vgl. VG München, B. v. 27.3.2014 - M 16 S 14.50039). Ein Ermessensfehler oder gar eine Selbsteintrittspflicht wegen überlanger Verfahrensdauer kommt hier ebenfalls nicht in Betracht (vgl. hierzu etwa VG Würzburg, B. v. 21.3.2014 - W 6 S 14.50007 - juris), da ein Zeitablauf von fünf Monaten ab Kenntnis des Bundesamts von der möglichen Zuständigkeit eines anderen Staats im Juni 2013 bis zum Wiederaufnahmegesuch im November 2013 (noch) nicht die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer rechtfertigt.

Der Abschiebung der Antragsteller stehen auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, zu deren Prüfung das Bundesamt in Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG verpflichtet ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris). Insbesondere reicht der Hinweis im vorgelegten allgemeinärztlichen Attest auf eine nicht sicher auszuschließende Suizidalität der Antragstellerin zu 2 zur Glaubhaftmachung ihrer Reiseunfähigkeit nicht aus. Sollte die Suizidgefährdung konkret belegt werden, wäre die Abschiebung nach amtsärztlicher Abklärung ggf. unter (fach-) ärztlicher Aufsicht durchzuführen.

Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO abzulehnen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma
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Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand  1 Die Kläger, ein Ehepaar und seine vier Kinder, sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit.2 Sie reisten am
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.