Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Jan. 2014 - 1 S 13.5653

bei uns veröffentlicht am20.01.2014

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Inlandsgültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis.

Der am ... 1965 geborene Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Diese wurde ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 14. Mai 2003 unter Verhängung einer Wiedererteilungssperre von acht Monaten entzogen. Dem lag eine Trunkenheitsfahrt mit 1,33 Promille zugrunde. In der Folgezeit erhielt der Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis der Klasse B. Das Amtsgericht Ulm entzog ihm diese durch Urteil vom 17. Juli 2006 mit einer Wiedererteilungssperre von 15 Monaten. Der Kläger hatte mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,19 Promille am Verkehr teilgenommen. Die Wiedererteilungssperre endete am 16. Oktober 2007.

In der Folgezeit wurde dem Kläger eine ukrainische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Der Führerschein trägt das Ausstellungsdatum „23.8.2008“ und das Kennzeichen „WSW043614“. Am 23. Januar 2009 erhielt der Antragsteller einen polnischen Führerschein. In diesem war als Erteilungsdatum für die Fahrerlaubnis der Klasse B der „23.8.2008“ eingetragen. Im Feld 12 war der Vermerk „70.WSW043614.UA“ eingetragen. In der Folgezeit wurde der Antragsteller mehrfach beschuldigt, ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein. Soweit sich den Akten entnehmen lässt, ist keine Verurteilung erfolgt. Die Strafverfolgungsbehörden konnten keine abschließende Entscheidung darüber treffen, ob der polnische Führerschein eine im Inland gültige Fahrerlaubnis dokumentiert.

In der Folge wurden durch verschiedene Fahrerlaubnisbehörden - der Antragsteller war mehrfach umgezogen - über das Kraftfahrt-Bundesamt in P. nachgefragt, ob eine ukrainische Fahrerlaubnis ohne theoretische und/oder praktische Prüfung umgeschrieben werde. Das Landratsamt Police teilte am 1. September 2010 mit, dass ukrainische Fahrerlaubnisse prüfungsfrei umgeschrieben würden. Eine erneute Nachfrage ergab dasselbe Ergebnis. Das Kraftfahrt-Bundesamt erhielt von der Fahrerlaubnisbehörde in S. die Auskunft, dass eine theoretische oder praktische Prüfung nicht erforderlich sei.

Nach vorheriger Anhörung stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. November 2013 fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, von seiner am 23.Januar2009 bzw. 23. August 2008 erteilten polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Er wurde verpflichtet, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung dieser Entscheidung bei der Antragsgegnerin zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Der Sofortvollzug wurde angeordnet. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € angedroht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland bestehe, wenn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis diese aufgrund einer Erlaubnis eines Drittstaates erworben habe, der nicht in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung genannt sei. Anhand der Angaben auf dem polnischen Führerschein und der entsprechenden Bestätigung der polnischen Behörden sei dem Antragsteller der polnische Führerschein aufgrund eines ukrainischen Führerscheins prüfungsfrei erteilt worden. Dass diese Vorschrift erst am 1. Juli 2012 in Kraft getreten sei, stehe ihrer Anwendung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Die Bestimmung habe nur das ausgedrückt, was kraft EU-Rechts ohnehin schon gegolten habe. Zur Begründung der sofortigen Vollziehung verwies die Antragsgegnerin darauf, dass das Interesse des Antragstellers, bis zu einer abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Vorlageverpflichtung im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben, geringer wiege als der öffentliche Belang der effektiven Gefahrenabwehr im Straßenverkehr. Es liege im besonderen öffentlichen Interesse, dass die Polizei bei Verkehrskontrollen nicht durch Vorlage eines ausländischen Führerscheins über der Besitz einer Fahrerlaubnis getäuscht werden könne. Der Sperrvermerk sei somit erforderlich.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 20. November 2013 zugestellt.

Am 12. Dezember 2013 erhob er Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Ziel der Aufhebung des vorgenannten Bescheids. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen M 1 K 13.5651 anhängig. Gleichzeitig hat er beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 15. November 2013 wiederherzustellen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die polnische Fahrerlaubnis im Inland ungültig sei. Sie gehe fehlerhaft davon aus, dass die ukrainische Fahrerlaubnis prüfungsfrei in eine polnische EU-Fahrerlaubnis umgetauscht worden sei. Auf die Neufassung des § 28 FeV habe sich die Antragsgegnerin nicht stützen können, weil diese Vorschrift erst am 1. Juli 2012 in Kraft getreten, der polnische Führerschein aber bereits am 23. Januar 2009 ausgestellt worden sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen

Auch die Stadt ... gehe davon aus, dass es sich um einen Umtausch und nicht eine bloße Ersetzung eines Dokuments handle. Das sei jedoch nicht ausschlaggebend. Entscheidend sei, ob im EU-Ausland eine Eignungsüberprüfung stattgefunden habe oder nicht. Die polnischen Behörden hätten ausdrücklich bestätigt, dass das beim Antragsteller nicht der Fall gewesen sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

Der Antrag ist dahingehend auszulegen (§§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), dass gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit der Fahrerlaubnis und die Abgabeverpflichtung die Wiederherstellung und gegen die Zwangsgeldandrohung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt wird.

Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Sie hat unter Bezugnahme auf die Besonderheiten des Einzelfalls dargelegt, weshalb mit der Vollziehung des Bescheids nicht bis zum Eintritt der Rechtskraft zugewartet werden kann.

Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die vom Antragsteller eingereichte Klage aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Zeichnen sich die fehlenden Erfolgsaussichten eines Hauptsacherechtsbehelfs mit hinreichender Klarheit ab, ist es grundsätzlich nicht veranlasst, die aufschiebende Wirkung herzustellen. Einer gesonderten Interessenabwägung bedarf es in diesem Fall regelmäßig nicht.

Die Feststellung der Antragsgegnerin, dass die dem Antragsteller erteilte polnische Fahrerlaubnis inlandsungültig ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV (in der Fassung der Verordnung vom 26.6.2012, BGBl. I Seite 1394) berechtigt eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis dann nicht zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr im Bundesgebiet, wenn die Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaats, der nicht in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht wurde. Dass diese Vorschrift mit Wirkung vom 30. Juni 2012 in Kraft getreten ist, somit nach Ausstellung des Führerscheins des Antragstellers in P., steht ihrer Anwendbarkeit nicht entgegen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis in P. vor Inkrafttreten der Verordnung gültig gewesen sein sollte, wäre jedenfalls deren Gültigkeit nach Inkrafttreten der vorgenannten Bestimmung außer Kraft gesetzt. Der Bescheid der Antragsgegnerin datiert jedenfalls zu einem Zeitpunkt, in dem § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV bereits Wirksamkeit erlangt hat. Eine unzulässige Rückwirkung liegt hierin nicht; es gibt keinen allgemeinen Vertrauensschutz dahingehend, dass eine einmal gültige ausländische Fahrerlaubnis im Inland immer gültig bleiben muss. Mit der Antragsgegnerin ist anzunehmen, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV das festschreibt, was europarechtlich ohnehin gegolten hat.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die polnische Fahrerlaubnis des Antragstellers von Anfang an inlandsungültig war. Die gegenseitige Anerkennungspflicht der Mitgliedstaaten der EU nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. Führerscheinrichtlinie) besteht dann nicht, wenn die Richtlinie hiervon eine Ausnahme macht. Es ist europarechtlich noch nicht abschließend geklärt, ob der Fall, dass eine von einem Drittstaat erteilte Fahrerlaubnis von einem EU-Mitgliedstaat prüfungsfrei umgeschrieben wird, eine Ersetzung im Sinne von Art. 11 Abs. 5 der 3. Führerscheinrichtlinie darstellt, also lediglich den Austausch des die Fahrerlaubnis dokumentierenden Dokuments ist, oder die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Unklar ist auch, was eine Umschreibung (Art. 11 Abs. 6 der 3. Führerscheinrichtlinie) fahrerlaubnisrechtlich darstellt. Gegen eine Neuerteilung spricht, dass der Umtausch ebenso wie jede spätere Erneuerung oder Ersetzung in dem neuen Führerscheindokument unter Verwendung des Codes 70, der Nummer des ursprünglichen Führerscheins mit dem Unterscheidungskennzeichen des Ausstellerstaats zu vermerken und das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung einzutragen ist. Eine Umschreibung im Sinne der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wird wohl nur dann anzunehmen sein, wenn die Behörde die Fahreignung und/oder Befähigung des Fahrerlaubnisinhabers im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der 3. Führerscheinrichtlinie geprüft hat. Wird lediglich auf der Grundlage einer Drittstaaten-Fahrerlaubnis ein neues Papier ausgestellt, liegt - europarechtlich - wohl eine Ersetzung vor. Die Begriffe Ersetzung oder Umschreibung sind nicht anhand der nationalstaatlichen Regelung auszulegen, sondern autonom nach der europäischen Rechtsordnung. Sinn der gegenseitigen Anerkennungspflicht ist es, dass es nicht einem Mitgliedstaat der EU gestattet sein soll, fahrerlaubnisrechtliche Entscheidungen eines anderen in Bezug auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis überprüfen zu können. Vielmehr hat der eine Mitgliedstaat die Entscheidung des anderen - abgesehen von Ausnahmefällen - zu akzeptieren. Fehlt es an einer materiell-rechtlichen Entscheidung des einen Mitgliedstaats über die Erteilungsvoraussetzungen, besteht keine Veranlassung, dass der andere ein unabhängig davon erstelltes Ausweispapier ohne Prüfung akzeptieren müsste.

In einem Fall wie dem vorliegenden ist davon auszugehen, dass lediglich eine Ersetzung, also ein Austausch des die Fahrerlaubnis dokumentierenden Dokuments stattgefunden hat. Die polnischen Behörden haben mehrfach gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigt, dass Inhaber ukrainischer Fahrerlaubnisse in P. prüfungsfrei, also ohne Ermittlung, ob der Betreffende geeignet oder befähigt ist, einen polnischen Führerschein erhalten. Eine materiell-rechtliche Entscheidung der polnischen Fahrerlaubnisbehörden über die Fahreignung des Betreffenden ist bei dieser Konstellation ausgeschlossen.

Dass die ukrainische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtigt hätte, länger als sechs Monate im Bundesgebiet von ihr Gebrauch zu machen (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FeV), ist unstreitig. Diese Rechtsfolge konnte der Antragsteller nicht damit abwenden, dass er sich einen polnischen Führerschein besorgt hat. War die ursprüngliche Fahrerlaubnis inlandsungültig, so ist es auch die darauf basierende Fahrerlaubnis eines EU-Mitgliedstaats. Mit ähnlichen Erwägungen hat die obergerichtliche Rechtsprechung auch einer von einem EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis die Inlandsungültigkeit abgesprochen, die nach Umschreibung einer früheren Fahrerlaubnis erteilt wurde, die - wegen fehlenden Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat - von den deutschen Behörden nicht akzeptiert werden musste (vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 11 CS 13.2166 - juris).

Damit ist die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die polnische Fahrerlaubnis des Antragstellers im Inland ungültig ist, zutreffend.

Die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verpflichtung, dass der Antragsteller den polnischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorlegt, findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 2 FeV. Sie ist unmittelbare Folge der Feststellung der Inlandsungültigkeit.

Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Unabhängig von der Prognose über den Ausgang des Hauptsacherechtsbehelfsverfahrens spricht auch eine Interessenabwägung zulasten des Antragstellers. Es liegt im Interesse der Verkehrssicherheit, zu verhindern, dass ein Verkehrsteilnehmer durch Vorlage eines Führerscheins gegenüber Vollzugbeamten den Eindruck erwecken kann, Inhaber einer inlandsgültigen Fahrerlaubnis zu sein. Ein besonders gewichtiges Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft weiterhin im Besitz des polnischen Führerscheins zu bleiben, ist weder dargetan noch erkennbar.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt Nr. 1.5 und 46.3 der Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Jan. 2014 - 1 S 13.5653 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 47 Verfahrensregelungen


(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse


(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt

Referenzen

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.