Verwaltungsgericht Minden Urteil, 15. Aug. 2014 - 6 K 2807/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 € abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter der in Liquidation befindlichen Verkehrsbetriebe N. -S. GmbH (im Folgenden: W1. GmbH). Die W1. GmbH bot bis zu ihrer Insolvenz Personenbeförderungsdienstleistungen im Nahverkehr an.
3Am 26.8.2010 beantragte die W1. GmbH bei der Bezirksregierung E1. gem. § 150 Abs. 2 S. 1 SGB IX für das Jahr 2011 Vorauszahlungen für die zu erwartenden Erstattungsbeträge wegen Fahrgeldausfällen aufgrund der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter. Mit Bescheid vom 11.7.2011 bewilligte die Bezirksregierung E1. eine Vorauszahlung i.H.v. 469.775,81 EUR für das Jahr 2011. Diese Vorauszahlung erhielt die W1. GmbH auch.
4Mit Schreiben vom 18.6.2013, eingegangen bei der Bezirksregierung E1. am 19.6.2013, stellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den endgültigen Erstattungsantrag für das Kalenderjahr 2011. Hierin beantragten sie unter Überreichung ausgefüllter Antragsunterlagen, einer Beispielberechnung der Ingenieurgruppe J. GmbH & Co. KG (im Folgenden: J. ) vom 17.10.2011 über die Ermittlung des Schwerbehindertenquotienten im Liniennetz der W1. GmbH für das Erstattungsjahr 2010 und eines entsprechenden Testats der J. vom 22.12.2011 die Festsetzung eines Erstattungsbetrages i.H.v. 446.082,80 EUR, hilfsweise von 353.896,96 EUR und weiter hilfsweise von 313.155,65 EUR. Hintergrund war, dass die W1. GmbH ihren Betrieb am 11.6.2011 eingestellt und die Belegschaft das Unternehmen seit Ende Oktober 2010 mit wechselnder Intensität bestreikt hatte. Die mit der Ermittlung des Schwerbehindertenquotienten beauftragte J. konnte daher seit der 4. Zählperiode 2010 keine richtlinienkonformen Fahrgasterhebungen mehr durchführen.
5Zugleich stellte der Kläger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er sei ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage gewesen, die Frist gem. § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX einzuhalten. Der für den Antrag zum Kalenderjahr 2011 maßgebliche Schwerbehindertenquotient habe bis zum 31.12.2012 noch nicht festgestanden. Auch hätten die erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen bislang nicht festgestanden, da die Berechnungen zur Höhe der Ausgleichszahlungen und des Poolausgleiches der beteiligten Verkehrsunternehmen für das Jahr 2011 „erst jetzt“ durch die P. Verkehr GmbH hätten erledigt und an ihn übermittelt werden können.
6Mit Schreiben vom 28.6.2013 teilte die Bezirksregierung E1. dem Kläger mit, dass die Frist des § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX als Ausschlussfrist auszulegen sei und daher eine Wiedereinsetzung nicht zulässig sei.
7Mit Bescheid vom 15.7.2013, per Einschreiben an den Kläger abgesandt am 16.7.2013, setzte die Bezirksregierung E1. den endgültigen Erstattungsbetrag für das Kalenderjahr 2011 auf 0,00 EUR fest und forderte die ausgezahlte Vorauszahlung i.H.v. 469.775,81 EUR von dem Kläger zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger die Frist des § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX nicht eingehalten habe, da er die zur Berechnung der Erstattung erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31.12.2012 vorgelegt habe. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist sei nach § 32 Abs. 5 VwVfG unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergebe, dass die Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist. Dies sei bei der Versäumung einer Ausschlussfrist der Fall. Zwar ergebe sich aus dem Urteil des VG Stuttgart vom 29.11.2001 – 9 K 1205/01 –, dass die Erstattungsbehörde rechtswirksam auf die Einhaltung der Ausschlussfrist verzichten könne. Dies gelte aber nur für Veränderungen in der Höhe des Anspruchs. Unterlagen dürften nicht mehr nachgereicht werden. Soweit die Einnahmeaufteilung der Fahrgeldeinnahmen zwischen den Verkehrsunternehmen noch nicht verbindlich gewesen sei, hätten vorläufige Anträge gestellt werden können, um etwaige Änderungen bei der Einnahmeaufteilung noch berücksichtigen zu können. Sie hätte dann vorläufige Bescheide erlassen können. Selbst wenn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig wäre, hätten deren Voraussetzungen nicht vorgelegen. Der Kläger sei nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Schwierigkeiten bei der Ansetzung der Quote hätte er durch Haupt- und Hilfsanträge lösen können. Dies sei auch hinsichtlich der Erstattung für das Kalenderjahr 2010 so geschehen. Bei Unklarheiten über die Einnahmeaufteilung hätten entsprechend der vorläufigen Einnahmeaufteilung oder den tatsächlich zugeschriebenen Einnahmen die Unterlagen vorgelegt werden können. Es habe im Regierungsbezirk Fälle gegeben, in denen sich Unternehmen fast zehn Jahre lang nicht auf eine endgültige Einnahmeaufteilung geeinigt hätten. In diesen Fällen seien die Anträge trotzdem rechtzeitig gestellt und die Unterlagen rechtzeitig vorgelegt worden. Es seien dann die vorläufig zugeschriebenen Einnahmen angesetzt worden. Der Kläger habe den Wiedereinsetzungsantrag auch nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 32 Abs. 2 S. 1 VwVfG gestellt. Bereits am 9.4.2013 habe es ein Telefonat über diese Problematik gegeben. Spätestens seit ihrem Schriftsatz vom 24.4.2013 an das erkennende Gericht im Rahmen des Verfahrens 6 K 2091/12 – in jenem das Jahr 2010 betreffenden Verfahren hatte der Kläger den entsprechenden Erstattungsantrag am 27.12.2011 gestellt – sei dem Kläger bekannt gewesen, dass noch Unterlagen fehlten.
8Der Kläger hat am 19.8.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass eine Wiedereinsetzung nicht ausgeschlossen sei, wenn – wie hier – eine Ausschlussfrist abgelaufen sei. Dies lasse sich weder dem Wortlaut des § 32 Abs. 5 VwVfG noch dem Wortlaut des § 150 SGB IX entnehmen. Die Einschätzung der Bezirksregierung E1. sei im übrigen dadurch widerlegt, dass beispielsweise in den Antragsformularen des Landes Sachsen-Anhalt Ausführungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemacht würden, woraus sich ergebe, dass gerade auch in dem Fall, dass notwendige Anlagen und begründende Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht würden, auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umfassend geprüft werden müssten. Da es sich bei dem SGB IX um ein Bundesgesetz handele, müssten die Behörden in den unterschiedlichen Bundesländern für eine einheitliche Auslegung und Umsetzung des SGB IX Sorge tragen. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwVfG, der keinen Unterschied zwischen Verfahrensfristen und materiell-rechtlichen Fristen mache, seien erfüllt. Insbesondere sei ein mangelndes Verschulden seinerseits zu bejahen. Es liege kein Verschulden vor, wenn die Auslegung einer Vorschrift durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt sei und der Betroffene mit einer anderen Auslegung als der, die er für richtig halte, nicht habe rechnen müssen. Die Auslegung des § 150 Abs. 1 S. 2 SGB IX sei durch die Rechtsprechung keineswegs abschließend geklärt. Der Bezirksregierung E1. sei auch nicht darin zuzustimmen, dass bei Unklarheiten über die Einnahmeaufteilung die Unterlagen über die vorläufige Einnahmeaufteilung oder die tatsächlich zugeschriebenen Einnahmen vorgelegt werden könnten. Dies würde bedeuten, dass allein zur Fristwahrung ein von vornherein unrichtiger Antrag gestellt werden müsse, der zu einem ebenso unrichtigen Bescheid führe. Den Wiedereinsetzungsantrag habe er auch rechtzeitig gestellt. Bei dem Telefonat am 9.4.2013 sei nur allgemein über die Problematik der Ausschlussfrist gesprochen worden. Weder sei am 9.4.2013 die Einnahmeaufteilung bekannt gewesen noch habe die Quote festgestanden. Kenntnis von der Einnahmeaufteilung habe er erst am 12.6.2013 gehabt.
9Der Kläger beantragt,
10- 11
1. das beklagte Land unter Änderung des Bescheides vom 15.7.2013 zu verpflichten, dem Kläger Fahrgeldausfälle für das Jahr 2011 in Höhe von 353.896,96 €, hilfsweise in Höhe von 313.155,65 €, unter Berücksichtigung eines Vom-Hundert-Satzes der ausgewiesenen Fahrgeldeinnahmen von 11,5 % bzw. 10,32 % zu erstatten,
- 13
2. den Bescheid vom 15.7.2013 insoweit aufzuheben, als eine Erstattung der Vorauszahlungen von mehr als 115.878,85 € festgesetzt worden ist.
Der Vertreter des beklagten Landes beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er wiederholt das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, insbesondere die Ansicht, dass sowohl in § 150 Abs. 1 S. 3 SGB IX als auch in § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX Ausschlussfristen festgesetzt worden seien.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 K 2091/12 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung E1. Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Die Berechtigung des Klägers zur objektiven Klagehäufung folgt aus § 44 VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.
20Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bescheid vom 15.7.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21Die Bezirksregierung E1. hat ihre Entscheidung, den Erstattungsbetrag für das Kalenderjahr 2011 auf 0,00 EUR festzusetzen und die für dieses Kalenderjahr bereits ausgezahlten Vorauszahlungen in voller Höhe zurückzufordern, rechtsfehlerfrei auf § 150 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 4 SGB IX gestützt. Nach diesen Vorschriften ist der Antrag auf Erstattung von Fahrgeldausfällen bis zum 31. Dezember für das vorangegangene Kalenderjahr zu stellen und sind erhaltene Vorauszahlungen zurückzuzahlen, wenn Unterlagen, die für die Berechnung der Erstattung erforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember des auf die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vorgelegt sind.
22Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat der Kläger bei der Bezirksregierung E1. bis zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31.12.2012, einen vollständigen und bescheidungsfähigen Erstattungsantrag über die Fahrgeldausfälle für das Kalenderjahr 2011 nicht eingereicht.
23Welche Unterlagen zur Berechnung der Fahrgelderstattung erforderlich sind, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 150 SGB IX. Die Vorschrift ist aber in Zusammenhang mit den weiteren Vorschriften zum Erstattungsverfahren in §§ 148 f. SGB IX zu sehen, hier – da es um Erstattungen von Fahrgeldausfällen im Nahverkehr geht – mit § 148 SGB IX. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift werden Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet. Der Prozentsatz im Sinne des Abs. 1 wird nach § 148 Abs. 4 S. 1 SGB IX für jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt gemacht. Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis zwischen den nach §§ 145 ff. SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach Abs. 4 festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird gem. § 148 Abs. 5 S. 1 SGB IX neben dem sich aus der Berechnung nach Absatz 4 ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet. Einem vollständigen Antrag auf Fahrgelderstattung gem. § 150 Abs. 1 S. 1 SGB IX müssen daher zumindest Nachweise über die Fahrgeldeinnahmen und ggf. Nachweise über einen durch Verkehrszählung ermittelten, den Landessatz um mindestens ein Drittel übersteigenden Schwerbehindertenquotienten beigefügt werden.
24Den Erstattungsantrag für das Kalenderjahr 2011 als solchen hat der Kläger aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 150 Abs. 2 S. 3 SGB IX bereits am 26.8.2010, mithin rechtzeitig weil vor dem 31. Dezember des auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres (vgl. § 150 Abs. 1 S. 3 SGB IX), gestellt. Gemäß § 150 Abs. 2 S. 3 SGB IX gilt ein Antrag auf Vorauszahlungen zugleich als Erstattungsantrag im Sinne des § 150 Abs. 1 SGB IX.
25Dieser Antrag war indes nicht vollständig, da ihm – naturgemäß – im Jahr 2010 weder Nachweise über die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen des Kalenderjahres 2011 noch über den konkret ermittelten Schwerbehindertenquotienten beigefügt werden konnten. Diese Nachweise hat der Kläger allerdings auch in der Zeit bis zum 31.12.2012 nicht bei der Bezirksregierung E1. vorgelegt, sondern erst mit Schreiben vom 18.6.2013, mithin deutlich nach Ablauf der in § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX bestimmten Frist.
26Bei der Frist in § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX handelt es sich, wie die Beteiligten zu Recht annehmen, um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.
27Unter materiell-rechtlichen Ausschlussfristen versteht man vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.1993 – 6 C 10.92 –, NVwZ 1994, 575, und vom 16.6.1983 – 3 C 16.82 –, juris, sowie Beschluss vom 7.8.1980 – 3 B 11.80 –, juris.
29Nach Ablauf einer Ausschlussfrist kann der materiell-rechtliche Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht.
30Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.1993 – 6 C 10.92 –, a.a.O., vom 16.6.1983 – 3 C 16.82 –, a.a.O., und vom 3.6.1988 – 8 C 79.86 –, NVwZ 1988, 1128 = juris; OVG NRW, Urteil vom 2.12.2009 – 12 A 271/08 –, juris = www.nrwe.de.
31Ob eine gesetzliche Frist eine Ausschlussfrist ist, ist durch Auslegung der Vorschrift ausgerichtet am Regelungszweck zu beantworten. Der Zweck muss ein solches Gewicht haben, dass er die Präklusionswirkungen rechtfertigen kann. Wegen der einschneidenden Wirkungen des Ausschlusses ist eine hinreichend eindeutige Regelung zu verlangen.
32Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 31 Rn. 11.
33Hauptanwendungsfall ist das Subventionsrecht, bei dem die Ausschlussfrist u. a. dazu dient, eine Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in angemessener Zeit zu gewährleisten.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.12.2009 – 12 A 271/08 –, a.a.O. (juris Rn. 40 ff.), m.w.N.
35Bereits der Wortlaut des § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX macht den Charakter der Vorschrift als Ausschlussfrist deutlich. In Zusammenschau mit § 150 Abs. 1 S. 3 SGB IX, der eine gleichlaufende Frist für die Stellung des Erstattungsantrags als solchen vorsieht, wird insbesondere in Ansehung der Rechtsfolge, dass sämtliche Vorauszahlungen bei Fristablauf zurückzuzahlen sind, ohne dass der Behörde dabei ein Ermessen eingeräumt wird, deutlich, dass mit Ablauf der in Abs. 2 S. 4 normierten Frist zur Beibringung der zur Berechnung erforderlichen Unterlagen eine endgültige „Abrechnungsreife“ über den Erstattungsanspruch eintreten soll. Da sämtliche Vorauszahlungen zurückzuzahlen „sind“, kann eine nachträgliche Berechnung der Erstattungsansprüche, die ggf. zu einem geringeren Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Vorauszahlungen oder gar zu einem Nachzahlungsanspruch gegen die Behörde im Falle höherer Fahrgeldausfälle führen würde, nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht mehr stattfinden.
36Ist die Frist in § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX abgelaufen, können daher Anträge nicht mehr gestellt und grundsätzlich auch nicht mehr abgeändert oder ergänzt werden. Der Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle erlischt mit Fristablauf.
37Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2001 – 9 K 1205/01 –, Beck RS 2005, 26279 = juris (dort mit Datumsangabe 19.11.2001, zur Vorgängervorschrift des § 64 Abs. 1 S. 3 Schwerbehindertengesetz); jurisPK-SGB IX/Vogl, 1. Aufl. 2010, § 150 Rn. 20, m.w.N.; Knittel, SGB IX, 5. Aufl. 2011, § 150 Rn. 1; Zuck, in: Bihr/Fuchs/Krauskopf, SGB IX, 1. Aufl. 2005, § 150 Rn. 3; Pahlen, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 10. Aufl. 2003, § 150 Rn. 1.
38Auch ggf. noch erforderliche Unterlagen können nach Fristablauf grundsätzlich nicht mehr nachgereicht werden.
39Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2001 – 9 K 1205/01 –, a.a.O.; Zuck, a.a.O., § 150 Rn. 3.
40Ob gegen die Versäumung dieser materiell-rechtlichen Ausschlussfrist aufgrund der Vorschrift des § 32 Abs. 5 VwVfG NRW i.V.m. § 150 Abs. 7 S. 1 SGB IX eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch möglich ist oder nicht, kann hier offen bleiben. Nach § 32 Abs. 5 VwVfG NRW ist eine Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. § 150 Abs. 7 S. 1 SGB IX bestimmt für das Erstattungsverfahren von Fahrgeldausfällen die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der entsprechenden Ländergesetze.
41Entgegen der Ansicht der Bezirksregierung E1. ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bei Versäumung jeder materiell-rechtlichen Ausschlussfrist unzulässig. Ein Ausschluss der Wiedereinsetzungsmöglichkeit muss entweder ausdrücklich oder in ähnlich eindeutiger Weise aus der Rechtsvorschrift oder dem Regelungszusammenhang hervorgehen. Dabei muss deutlich werden, dass der Sinn der Regelung mit der Fristbeachtung steht und fällt, die Fristversäumung mithin zur Folge hat, dass das in Rede stehende Recht erlischt.
42Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30.11.1990 – 5 A 2561/88 –, NVwZ 1992, 183, und vom 12.12.1983 – 13 A 2257/82 –, NVwZ 1984, 387, jeweils m.w.N.
43Hierbei ist je nach Rechtsgebiet und je nach materieller Ausschlussfrist zu differenzieren. Insbesondere aufgrund der Entscheidung des
44OVG NRW, Urteil vom 12.12.1983 – 13 A 2257/82 –, a.a.O.,
45zu der thematisch mit der vorliegenden Materie eng verwandten Frist in § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (Personenbeförderungsausgleichsverordnung – PBefAusglV –) spricht Einiges dafür, dass auch gegen die Versäumung der Frist in § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG NRW gewährt werden kann.
46So im Ergebnis – allerdings ohne jede Begründung und ausdrücklich nur zu der Frist in § 150 Abs. 1 S. 3 SGB IX – auch Pahlen, a.a.O., § 150 Rn. 1; Zuck, a.a.O., § 150 Rn. 3.
47Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre vorliegend aber in jedem Fall ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW nicht gegeben sind. Danach ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden liegt dann vor, wenn der Betroffene die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, d.h. diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war. Auch leichte Fahrlässigkeit schließt dabei die Wiedereinsetzung aus. Bei der Beurteilung des Fahrlässigkeitsmaßstabs ist auf die konkreten Verhältnisse einschließlich höchstpersönlicher Umstände des Betroffenen abzustellen. An einen Rechtsanwalt – wie den Kläger – sind dabei grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als an einen juristischen Laien.
48Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 Rn. 20 und 20 a, m.w.N.
49An diesen Grundsätzen gemessen war der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert, die Frist in § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX einzuhalten. Er hat zumindest leicht fahrlässig gehandelt, als er die Frist zur Einreichung der Berechnungsunterlagen verstreichen ließ, ohne mit der Bezirksregierung E1. rechtzeitig vor Fristablauf Rücksprache zu halten wenigstens mit dem Ziel, diese über etwaige Hinderungsgründe an der rechtzeitigen Einreichung der Unterlagen zu unterrichten und die weitere Vorgehensweise abzusprechen. Die Beteiligten stritten bereits in dem Verfahren 6 K 2091/12 seit dem 21.6.2012 vor dem erkennenden Gericht um die Erstattung für Fahrgeldausfälle im Kalenderjahr 2010. Es war den Beteiligten daher bereits seit Mitte 2012 bekannt, dass bei der W1. GmbH die Problematik besteht, dass der Betrieb teilweise bestreikt worden ist und die Ermittlung des betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten gem. § 148 Abs. 5 S. 1 SGB IX durch Verkehrszählung nicht mehr vorgenommen werden konnte. Diese auch im Kalenderjahr 2011 nach Insolvenzeröffnung fortbestehende Problematik konnte daher für den Kläger kein Hinderungsgrund mehr sein, den Ablauf der Frist des § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX am 31.12.2012 hinsichtlich des nicht feststehenden Schwerbehindertenquotienten unverschuldet zu versäumen. Ein relevanter Hinderungsgrund konnte nur noch die bei Fristablauf nicht feststehende genaue Höhe der Fahrgeldeinnahmen im Kalenderjahr 2011 sein. Auch diesbezüglich ist jedoch kein Grund ersichtlich, der das Versäumen der Frist des § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX durch den Kläger als unverschuldet darstellen könnte, zumal dieser Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Kläger aus dem Erstattungsvorgang für das Kalenderjahr 2010 bekannt war, dass diese auch hilfsweise gestellte Anträge akzeptiert. Bezeichnenderweise hatte der Kläger Ende 2011 solche Anträge für das Jahr 2010 selbst gestellt. Hätte sich der Kläger in entsprechender Weise rechtzeitig mit der Bezirksregierung E1. auch zu der Problematik der Fahrgelderstattung für 2011 in Verbindung gesetzt, hätte er auch ohne Weiteres in Erfahrung bringen können, dass diese in solchen Fällen in ihrer Verwaltungspraxis vorläufige Bescheide erlässt und dadurch auf die Geltendmachung der Ausschlussfrist in § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX in geeigneten Fällen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verzichtet. Der Kläger hätte dann – wie er es für das Kalenderjahr 2010 getan hat – hinsichtlich des Schwerbehindertenquotienten Haupt- und Hilfsanträge stellen können und hinsichtlich der Fahrgeldeinnahmen die vorläufig zugeschriebenen Einnahmen angeben können und dann einen vorläufigen – nicht unrichtigen – Bescheid erhalten, der nach Vorlage eines Testats über die endgültigen Fahrgeldeinnahmen im Kalenderjahr 2011 ggf. hätte abgeändert werden können.
50In Ermangelung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 32 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW konnte der Klageantrag zu 1. weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsbegehren Erfolg haben. Damit hat die Bezirksregierung E1. in dem angegriffenen Bescheid zugleich rechtsfehlerfrei eine Rückerstattung von Vorauszahlungen von mehr als 115.878,85 € festgesetzt, weswegen auch dem Klageantrag zu 2. kein Erfolg beschieden sein konnte.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

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Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
(1) Der Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs ist vom Unternehmer bis zum 31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung nach einem bundeseinheitlichen Muster zu stellen. Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten kann auch eine Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer die Anträge für ihre Mitglieder stellen.
(2) Der Antragsteller hat im Antrag den sich nach § 45a des Gesetzes und nach den Vorschriften dieser Verordnung ergebenden Ausgleichsbetrag zu errechnen.
(3) Der Antragsteller hat in zweifacher Ausfertigung die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer von der Genehmigungsbehörde anerkannten Stelle oder Person über die Richtigkeit der Angaben und Ausgleichsberechnungen beizubringen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und Ausgleichsberechnungen, kann die Genehmigungsbehörde weitere Nachweise verlangen.
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.