Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 26. Feb. 2014 - 10 Nc 38/13
Gericht
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 vorläufig zum Studium des Kombi-Bachelors für das Lehramt an Grundschulen mit den Fächern Bildungswissenschaften, Mathematische und Sprachliche Grundbildung im ersten Fachsemester zuzulassen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antragsteller erstrebt einen Studienplatz der aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Art. Wenn er im Rahmen des von ihm eingeleiteten gerichtlichen Eilverfahrens sinngemäß formuliert hat, der Antragsgegnerin möge aufgegeben werden, ihn an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf ihn ein ermittelter Rangplatz entfällt, so ist dieses Begehren unter Berücksichtigung seiner Interessenlage auszulegen (§ 88 VwGO). Ihm geht es ungeachtet der gewählten Worte direkt um einen Studienplatz, nicht nur um die Teilnahme an einem Vergabeverfahren, wenn die Zahl der „verschwiegenen“ Plätze ‑ die Existenz solcher unterstellt - diejenige der Antragsteller, die beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, überschreitet. Letzteres ist hier der Fall.
3Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.
4In dem Kapazitätsbericht, den die Antragsgegnerin vorgelegt hat, findet sich die Angabe:
5TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer Deputat 12, Stellen insgesamt 3,00 36,00 (Lehrveranstaltungsstunden).
6Das Deputat von 12 (pro Person) ergibt sich nach Angaben der Antragsgegnerin aus § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV.
7Das ist nach Ansicht der Kammer so nicht schlüssig. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV haben die dort genannten Kräfte eine Lehrverpflichtung je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben von 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV ist, nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in § 3 Abs. 1 Nr. 16 genannten Beamtinnen und Beamten, ihre Lehrverpflichtung jeweils um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen, es sei denn, mit ihnen ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart. Somit ist hier von einem Rahmen von 12 bis 16 Stunden auszugehen. Dass es angesichts des Umfangs ihrer weiteren Dienstaufgaben gerechtfertigt ist, jeweils nur 12 Stunden zu veranschlagen, sich also durchgehend an die untere Grenze zu halten, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Es ist von der Antragsgegnerin auch auf Nachfrage nicht plausibel erläutert worden, nämlich auf eine Weise, die in angemessener Form sich an den in § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV normierten Tatbestandsmerkmalen („je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben“) orientiert. Vielmehr deutet der vorgelegte Runderlass des Rektorats der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2013 darauf hin, dass man dort routinemäßig die Untergrenze ansetzt.
8Berücksichtigt werden danach von der Kammer - kapazitätsfreundlich - an dieser Stelle (3 x 4 =) zusätzlich 12 Stunden. Das führt - von der vorgelegten Kapazitätsberechnung im Übrigen ausgegangen - auf S. 7 o. zu dem Rechenvorgang 496,96 : 0,51 = 974,43 (statt bisher 927,37) Studienplätzen.
9Danach kommt es auf andere Details der Kapazitätsberechnung nicht mehr an. Bei der Kammer ist im Übrigen nur ein Eilverfahren - das vorliegende - anhängig, bei dem es um einen Studienplatz der hier in Rede stehenden Art geht.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
Annotations
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.