Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 12. Mai 2015 - 10 L 926/14.A
Tenor
1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt etwa anfallende Kosten des Anhörungsrügeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erhobene, gemäß § 69a GKG statthafte Anhörungsrüge ist nicht begründet.
3Gemäß § 69a Abs. 1 GKG ist auf die Rüge eines durch eine Entscheidung nach dem Gerichtskostengesetz beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
4Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das erkennende Gericht, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Es hat die Ausführungen und Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, NJW 2003, 1924 (juris, Rn. 42).
6Die Verletzung rechtlichen Gehörs in diesem Sinne ist von dem jeweiligen Rügeführer darzulegen, § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG. Hierzu muss er u. a. diejenigen Umstände benennen, zu denen ihm das Gericht im angefochtenen Beschluss nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben soll bzw. die das Gericht nach Auffassung des Rügeführers nicht hinreichend in seiner Entscheidung gewürdigt hat, obwohl sie von diesem bereits im vorangegangen Verfahren angeführt worden waren. Ausführungen, die sich allein damit befassen, ob das Gericht, welches in dem Verfahren, das dem Anhörungsrügeverfahren zugrunde liegt, die Entscheidung getroffen hat, (in der Sache) richtig entschieden hat, genügen diesen Anforderungen nicht.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 E 365/15 -, juris Rn. 5.
8Gemessen an diesen Vorgaben hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers keinen Gehörsverstoß dargelegt. Er rügt lediglich, dass das Gericht bei seiner Entscheidung vermutlich einen Beschluss des OVG NRW vom 16. Oktober 2014 - 11 B 789/14.A - nicht berücksichtigt habe. In diesem Beschluss habe das OVG ausgeführt, dass es sich bei dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO um ein selbständiges neues Verfahren handele, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung im Ausgangsverfahren, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft ist.
9Er stellt damit im Kern die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage. Dazu dient die Anhörungsrüge nach dem oben Ausgeführten aber nicht. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die von ihm zitierte Entscheidung des OVG NRW in dem anhängig gewesenen Kostenerinnerungsverfahren nicht benannt und verhält sich diese auch nicht zu der hier vorliegenden Konstellation. Denn in der zitierten Entscheidung hat das OVG über den Gebührenanspruch eines Rechtsanwaltes entschieden, der im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erstmals tätig gewesen ist. Hier lag der Fall aber anders, denn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat diesen sowohl im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, als auch im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vertreten.
10Die Kostenentscheidung in dem Anhörungsrügeverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 69a Abs. 6 GKG. Die letztgenannte Norm enthält - im Unterschied etwa zu § 66 Abs. 8 GKG - keine ausdrückliche Regelung dazu, dass das Verfahren gebührenfrei sei. Die hier in Rede stehende Kostengrundentscheidung legt nicht fest, dass in jedem Falle Gerichtsgebühren zu erheben wären; sie regelt vielmehr (nur), welchen der Beteiligten in diesem Falle die Pflicht zur Kostentragung trifft.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 E 365/15 -, juris Rn. 10.
12Der Beschluss ist gemäß § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar.
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(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt etwa anfallende Kosten des Anhörungsrügeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
21. Die vom Kläger erhobene, gemäß § 69a GKG statthafte Anhörungsrüge ist nicht begründet.
3Gemäß § 69a Abs. 1 GKG ist auf die Rüge eines durch eine Entscheidung nach dem Gerichtskostengesetz beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
4Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das erkennende Gericht, die Parteien über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Es hat die Ausführungen und Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003– 1 PBvU 1/02 –, NJW 2003, 1924 = BVerfGE 107, 395 = juris, Rn. 42.
6Die Verletzung rechtlichen Gehörs in diesem Sinne ist von dem jeweiligen Rügeführer darzulegen, § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG. Hierzu muss er u. a. diejenigen Umstände benennen, zu denen ihm das Gericht im angefochtenen Beschluss nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben soll bzw. die das Gericht nach Auffassung des Rügeführers nicht hinreichend in seiner Entscheidung gewürdigt hat, obwohl sie von diesem bereits im vorangegangen Verfahren angeführt worden waren. Ausführungen, die sich allein damit befassen, ob das Gericht, welches in dem Verfahren, das dem Anhörungsrügeverfahren zugrunde liegt, die Entscheidung getroffen hat, (in der Sache) richtig entschieden hat, genügen diesen Anforderungen nicht.
7Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger mit Blick auf den beanstandeten Beschluss des Einzelrichters des Senats vom 26. März 2015 keinen Gehörsverstoß dargelegt. Er rügt in diesem Zusammenhang nur ganz allgemein, dass „das OVG NRW diese Grundrechtsverletzung nicht berücksichtigt“ habe (Seite 2 oben des Schriftsatzes vom 10. April 2015). Mit der angenommenen Grundrechtsverletzung bezieht er sich dabei inhaltlich auf seiner Ansicht nach vorgekommene grobe Verfahrensrechtsverstöße in dem der Kostenerinnerung/Kostenbeschwerde zugrunde liegenden erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Damit zielt die Anhörungsrüge sinngemäß auf die rechtliche Bewertung dieser Umstände durch das Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss über die Kostenbeschwerde betreffend die Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das vermag nach dem oben Ausgeführten aber einen Gehörsverstoß nicht schlüssig aufzuzeigen. Letztlich beanstandet der Kläger nämlich im Kern nur, dass das Oberverwaltungsgericht eine andere, von seinem Rechtsstandpunkt zum Vorliegen eines groben und offensichtlichen Rechtsverstoßes abweichende Bewertung vorgenommen hat.
8Das weitere Vorbringen in dem Schriftsatz des Klägers vom 10. April 2015 und auch in dem ergänzenden Begründungsschriftsatz vom 22. April 2015 zielt darauf, den Streit darüber, ob das Verhalten das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem zugrunde liegenden Klageverfahren Verfahrensrechte des Klägers verletzt hat und wie dies ggf. zu gewichten ist, in der Sache neu zu eröffnen. Dafür ist in dem vorliegenden Verfahren der Anhörungsrüge nach § 69a GKG, in dem allein ein etwaiger Gehörsverstoß des Einzelrichters des Senats zur Überprüfung steht, aber kein Raum.
9Die Beklagte hat in dem vorliegenden Verfahren, wie dem Senat telefonisch mitgeteilt wurde, auf eine Stellungnahme verzichtet. Aus gegebenem Anlass ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass selbst unter der Voraussetzung, das im Verhältnis zu der Beklagten eine Gehörsverletzung erfolgt wäre, dies die Frage einer Verletzung des Klägers in seinen (Verfahrens-)Rechten, die er mit der Anhörungsrüge allein geltend machen kann, völlig unerheblich wäre.
102. Soweit der Kläger in seiner Rügeschrift vom 10. April 2015 als Begehren ferner noch anführt „Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens“ sowie „Anschlussbeschwerde“, sind solche Rechtsbehelfe gegen den unanfechtbaren Beschluss des Einzelrichters des Senats vom 26. März 2015 nicht gegeben bzw. statthaft. Ein Tätigwerden des Oberverwaltungsgerichts ist in diesem Zusammenhang auch aus anderen Gründen nicht veranlasst.
11Die Kostenentscheidung in dem Anhörungsrügeverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 69a Abs. 6 GKG. Die letztgenannte Norm enthält – im Unterschied etwa zu § 66 Abs. 8 GKG – keine ausdrückliche Regelung dazu, dass das Verfahren gebührenfrei sei. Die hier in Rede stehende Kostengrundentscheidung legt übrigens nicht fest, dass in jedem Falle Gerichtsgebühren zu erheben wären; sie regelt vielmehr (nur), welchen der Beteiligten in diesem Falle die Pflicht zur Kostentragung trifft.
12Der Beschluss ist gemäß § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar.
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. September 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die von der Antragsgegnerin nach den §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung), über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, nachdem er auch die dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung in entsprechender Besetzung getroffen hatte,
3vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage 2014, § 165 Rn. 3, m. w. N.,
4hat keinen Erfolg.
51. Die Erinnerung ist statthaft. Sie ist nicht gemäß § 80 AsylVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst sämtliche unselbständigen und selbständigen Nebenverfahren.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2014 - 11 E 909/14.A -, juris, m. w. N.
7Dies gilt aber nicht für das Erinnerungsverfahren. Zwar schließt nach dem Willen des Gesetzgebers § 80 AsylVfG „die Beschwerde gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz generell aus; ausgenommen bleibt lediglich die revisionsrechtliche Nichtzulassungsbeschwerde. Der Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, aber auch sonstige Nebenverfahren (z. B. Prozeßkostenhilfe, Kostenangelegenheiten)“.
8Vgl. zum Entwurf des § 78 AsylVfG-E - später § 80 AsylVfG -: BT-Drucks. 10/2062, S. 42.
9Unbeschadet des Umstandes, dass hiernach auch in „Kostenangelegenheiten“ die Beschwerde ausgeschlossen sein soll, handelt es sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon nicht um eine „Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt.
10Zudem ist mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Bestimmung des § 80 AsylVfG nur deshalb verfassungsgemäß, weil sich bereits eine gerichtliche Instanz mit der Sache befasst, eine Sachentscheidung getroffen hat und ein Instanzenzug von Art. 19 Abs. 4 GG nicht gefordert wird.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2001 ‑ 2 BvR 2967/00 -, juris, Rn. 3 f.
12Die Kostenerinnerung richtet sich aber nicht gegen eine richterliche Sachentscheidung, sondern gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle getroffen worden ist. Eine richterliche Entscheidung liegt also insoweit (noch) gar nicht vor. Daher bezieht sich der Ausschluss nicht auf Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterlichen Entscheidungen des Urkundsbeamten.
13Vgl. hierzu auch Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetzes (GK - AsylVfG), Loseblattkommentar, Band 3, Stand: Juni 2014, § 80 Rn. 11, m. w. N.; a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. November 1993 - A 16 S 2045/92 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juni 2000 – W 2 K 98.30767 -, juris; Reinhard Marx, AsylVfG, Kommentar, 7. Auflage 2009, § 80 Rn. 11.
142. Der zulässige, insbesondere nach den §§ 165 Satz 2, 151 Satz 1 VwGO fristgemäß gestellte Antrag der Antragsgegnerin ist unbegründet.
15Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf dessen Antrag zu Recht auf 354,92 Euro festgesetzt. Diese geltend gemachten Gebühren und Auslagen des für den Antragsteller im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten sind erstattungsfähig.
16a) Die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG stehen der Geltendmachung der Kosten nicht entgegen. Danach kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG); dieselbe Angelegenheit sind das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und das Verfahren auf dessen Abänderung (§ 16 Nr. 5 RVG). Die Antragsgegnerin geht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
17- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2014 ‑ 2 MC 310/13 -, unter Hinweis auf Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 21. Auflage 2013, § 15 Rn. 21 -
18selbst davon aus, dass dem Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der für diesen im Abänderungsverfahren erstmals tätig geworden ist, § 15 Abs. 2 RVG nicht entgegensteht, sondern dieser vielmehr grundsätzlich als „neuer“ Rechtsanwalt dieselben Gebühren und Auslagen (nochmals) fordern kann, die der den Antragsteller in derselben Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 5 RVG, nämlich im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO, vertretende Anwalt gefordert hat bzw. hätte fordern können.
19b) Dem danach entstandenen Erstattungsanspruch kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegenhalten. Ob diese Vorschrift gemäß § 173 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet,
20vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, Band 2, Stand: März 2014, § 162 Rn. 53 f., m. w. N; an anderer Stelle wird allerdings wegen des in der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck gekommenen bewussten Verzichts des Gesetzgebers auf vergleichbare Beschränkungen im Verwaltungsprozess auf die Unanwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO hingewiesen: Meissner, in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 173 Rn. 127; vgl. zur Unanwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO: BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5.07 u. a. -, NJW 2007, 3656 = juris, Rn. 3,
21bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch bei entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht verneint werden kann. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Allerdings stellt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Erstattungsfähigkeit nur dann in Frage, wenn ein Anwaltswechsel innerprozessual vollzogen worden ist; nur in diesem Fall ist zu prüfen, ob die Beauftragung eines neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war.
22Vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, juris, Rn. 8, und vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 -, juris, Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 -, NJW 2009, 1220 = juris, Rn. 8, m. w. N.; FG Köln, 7. August 2012 ‑ 10 Ko 3640/11 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf die vorgenannte zivilrechtliche Rechtsprechung; SG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2013 - S 7 SF 185/13 E -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Jasperen/Wache, in: BeckOK, ZPO, § 91 Rn. 177.
23An einem innerprozessualen Anwaltswechsel fehlt es hier. Der Antragsteller hat den Rechtsanwalt nicht im Laufe des Ausgangsverfahrens gewechselt, sondern erst vor Beginn des Abänderungsverfahrens. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist aber ein gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung im Ausgangsverfahren, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft ist.
24Vgl. hierzu Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 199, m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., Band 1, § 80 Rn. 548, m. w. N.; Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 183.
25Mit Blick darauf folgt der Senat auch der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in der bereits oben zitierten und von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Kostenerinnerung herangezogenen Entscheidung insoweit nicht. Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zur Begründung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO herangezogene zivilrechtliche Rechtsprechung verhält sich nämlich insgesamt zu Sachverhalten, denen ‑ anders als hier - jeweils ein innerprozessualer Anwaltswechsel zugrunde lag.
26Vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 183/11 -, MDR 2012, 1436 = juris, zu einem von einer Rechtsanwältin begonnenen Rechtsstreit, der nach der Rückgabe ihrer Zulassung von einem anderen Rechtsanwalt weitergeführt wurde; OLG Köln, Beschlüsse vom 10. Dezember 2012 - I-17 W 109/12 u. a. -, juris, zu einem Anwaltswechsel nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens, wobei aber - anderes als in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO - „über die Kosten einheitlich im Hauptsacheverfahren“ nach den §§ 91 ff. ZPO „zu entscheiden ist“, und vom 24. September 2010 - I-17 W 190/10 u. a ‑, juris, zu einem Anwaltswechsel während des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO.
27Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt etwa anfallende Kosten des Anhörungsrügeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
21. Die vom Kläger erhobene, gemäß § 69a GKG statthafte Anhörungsrüge ist nicht begründet.
3Gemäß § 69a Abs. 1 GKG ist auf die Rüge eines durch eine Entscheidung nach dem Gerichtskostengesetz beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
4Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das erkennende Gericht, die Parteien über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Es hat die Ausführungen und Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003– 1 PBvU 1/02 –, NJW 2003, 1924 = BVerfGE 107, 395 = juris, Rn. 42.
6Die Verletzung rechtlichen Gehörs in diesem Sinne ist von dem jeweiligen Rügeführer darzulegen, § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG. Hierzu muss er u. a. diejenigen Umstände benennen, zu denen ihm das Gericht im angefochtenen Beschluss nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben soll bzw. die das Gericht nach Auffassung des Rügeführers nicht hinreichend in seiner Entscheidung gewürdigt hat, obwohl sie von diesem bereits im vorangegangen Verfahren angeführt worden waren. Ausführungen, die sich allein damit befassen, ob das Gericht, welches in dem Verfahren, das dem Anhörungsrügeverfahren zugrunde liegt, die Entscheidung getroffen hat, (in der Sache) richtig entschieden hat, genügen diesen Anforderungen nicht.
7Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger mit Blick auf den beanstandeten Beschluss des Einzelrichters des Senats vom 26. März 2015 keinen Gehörsverstoß dargelegt. Er rügt in diesem Zusammenhang nur ganz allgemein, dass „das OVG NRW diese Grundrechtsverletzung nicht berücksichtigt“ habe (Seite 2 oben des Schriftsatzes vom 10. April 2015). Mit der angenommenen Grundrechtsverletzung bezieht er sich dabei inhaltlich auf seiner Ansicht nach vorgekommene grobe Verfahrensrechtsverstöße in dem der Kostenerinnerung/Kostenbeschwerde zugrunde liegenden erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Damit zielt die Anhörungsrüge sinngemäß auf die rechtliche Bewertung dieser Umstände durch das Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss über die Kostenbeschwerde betreffend die Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das vermag nach dem oben Ausgeführten aber einen Gehörsverstoß nicht schlüssig aufzuzeigen. Letztlich beanstandet der Kläger nämlich im Kern nur, dass das Oberverwaltungsgericht eine andere, von seinem Rechtsstandpunkt zum Vorliegen eines groben und offensichtlichen Rechtsverstoßes abweichende Bewertung vorgenommen hat.
8Das weitere Vorbringen in dem Schriftsatz des Klägers vom 10. April 2015 und auch in dem ergänzenden Begründungsschriftsatz vom 22. April 2015 zielt darauf, den Streit darüber, ob das Verhalten das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem zugrunde liegenden Klageverfahren Verfahrensrechte des Klägers verletzt hat und wie dies ggf. zu gewichten ist, in der Sache neu zu eröffnen. Dafür ist in dem vorliegenden Verfahren der Anhörungsrüge nach § 69a GKG, in dem allein ein etwaiger Gehörsverstoß des Einzelrichters des Senats zur Überprüfung steht, aber kein Raum.
9Die Beklagte hat in dem vorliegenden Verfahren, wie dem Senat telefonisch mitgeteilt wurde, auf eine Stellungnahme verzichtet. Aus gegebenem Anlass ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass selbst unter der Voraussetzung, das im Verhältnis zu der Beklagten eine Gehörsverletzung erfolgt wäre, dies die Frage einer Verletzung des Klägers in seinen (Verfahrens-)Rechten, die er mit der Anhörungsrüge allein geltend machen kann, völlig unerheblich wäre.
102. Soweit der Kläger in seiner Rügeschrift vom 10. April 2015 als Begehren ferner noch anführt „Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens“ sowie „Anschlussbeschwerde“, sind solche Rechtsbehelfe gegen den unanfechtbaren Beschluss des Einzelrichters des Senats vom 26. März 2015 nicht gegeben bzw. statthaft. Ein Tätigwerden des Oberverwaltungsgerichts ist in diesem Zusammenhang auch aus anderen Gründen nicht veranlasst.
11Die Kostenentscheidung in dem Anhörungsrügeverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 69a Abs. 6 GKG. Die letztgenannte Norm enthält – im Unterschied etwa zu § 66 Abs. 8 GKG – keine ausdrückliche Regelung dazu, dass das Verfahren gebührenfrei sei. Die hier in Rede stehende Kostengrundentscheidung legt übrigens nicht fest, dass in jedem Falle Gerichtsgebühren zu erheben wären; sie regelt vielmehr (nur), welchen der Beteiligten in diesem Falle die Pflicht zur Kostentragung trifft.
12Der Beschluss ist gemäß § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar.
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.