Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 31. Okt. 2018 - 10 L 1213/18
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum Wintersemester 2018/2019 vorläufig zum Studium im Masterstudiengang Psychologie im 1. Fachsemester zuzulassen,
4ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
51. Ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung scheitert schon daran, dass der Antragsteller entgegen § 23 Abs. 5 Vergabeverordnung NRW (VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2018 (GV. NRW. S. 198), bei der Antragsgegnerin keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies ergibt sich aus den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5. Oktober 2018, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist. Ist ein außerkapazitärer Antrag nicht oder nicht fristgerecht gestellt, hat weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht zu berechnen, ob weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls in anderen Verfahren „gefundene“ Studienplätze sind gemäß § 23 Abs. 5 Satz 4 VergabeVO NRW auch nur unter denjenigen zu verteilen, die einen wirksamen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt haben.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 13 B 91/14 -, juris Rn. 3; VG Minden, Beschlüsse vom 19. April 2016 - 10 L 469/16 -, Abdruck S. 2, vom 11. November 2015 - 10 L 1067/15 -, Abdruck S. 3, sowie vom 9. Juli 2015 - 10 Nc 2/15 -, Abdruck S. 2 f.
72. Auch der Antrag auf innerkapazitäre Zulassung bleibt ohne Erfolg, weil der Antragsteller mit seiner Bachelorgesamtnote von 1,71 oberhalb der Auswahlgrenze für das Wintersemester 2018/2019 von 1,6 liegt.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird.
(2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:
- 1.
Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a. - 2.
Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 29 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
(3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben.
(4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.
(5) Hat ein öffentlicher Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien gesondert fest.
(6) § 16 Absatz 4 und § 51 Absatz 1 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die zugelassenen Bewerber für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaffungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. Wurde ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, werden jeweils alle für die einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre zu Recht abgelehnt.
2Gegen die – zutreffende – Annahme, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht, weil er mit einer Abiturdurchschnittsnote von 3,0 und fehlender Wartezeit die Auswahlgrenzen verfehle, wird mit der Beschwerde nichts vorgebracht.
3Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Er kann einen außerkapazitären Studienplatz schon deshalb nicht beanspruchen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung ausgeführt hat, ist die Normierung einer Antragspflicht ebenso wie die Bestimmung einer Ausschlussfrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Fehlt es an einem fristgerechten Antrag, hat weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht zu berechnen, ob weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung stehen. Etwa – in anderen Verfahren – „gefundene“ Studienplätze sind auch nur unter denjenigen zu verteilen, die einen wirksamen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt haben (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 3 VergabeVO NRW).
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum Wintersemester 2015/16, hilfsweise zum Sommersemester 2016, vorläufig zum Studium des Wirtschaftsrechts, Bachelor, 1. FS, zuzulassen,
4ist zulässig aber unbegründet. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
51.a) Ein Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung zum Wintersemester 2015/16 besteht nicht. Der Antragsteller, der seine Fachhochschulreife mit einem Notendurchschnitt von 3,8 bestanden hat, erfüllt nicht die hierfür erforderlichen Kriterien - einen Notendurchschnitt von 2,6 bzw. einen Notendurchschnitt von 2,9 in Verbindung mit einer Wartezeit von sechs Semestern (vgl. www.fh.bielefeld.de/studium/zulbesch/aus wahlgrenzen). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2014 und 2. September 2015 angegebenen Wartezeit um die vom Antragsteller bereits zurückgelegte Wartezeit und nicht um die für eine Zulassung aufgrund des Wartezeitkriteriums erforderliche Wartezeit handelt.
6b) Aus den Bescheiden vom 21. und 24. Februar 2014 lässt sich der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht herleiten. Mit diesen Bescheiden hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zum Sommersemester 2014 für den streitgegenständlichen Studiengang zugelassen. Aus diesem Bescheid kann sich allenfalls ein Anspruch auf Zulassung für das hier nicht streitgegenständliche Sommersemester 2014, nicht aber ein Anspruch für das Wintersemester 2015/16 ergeben; für letzteres treffen die beiden Bescheide keine Regelung. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Bescheide vom 21. und 24. Februar 2014 zwischenzeitlich aufgehoben hat oder ob dem Antragsteller in seiner Online-Bewerbung für das Sommersemester 2014 unzutreffende Angaben unterlaufen sind.
7c) Auf eine Zusicherung, im Wintersemester 2015/16 im streitgegenständlichen Studiengang zugelassen zu werden, kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Eine Zusicherung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Weder hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass ihm eine schriftliche Zusicherung erteilt wurde, noch ist dies anderweitig ersichtlich.
82. Ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Wintersemester 2015/16 scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller seinem eigenen Vortrag zufolge entgegen § 23 Abs. 5 VergabeVO keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
93. Ein Anspruch auf Zulassung zum Sommersemester 2016 besteht schon deshalb nicht, weil diesbezüglich noch nicht das erforderliche Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde. Der Ablehnungsbescheid vom 2. September 2015 bezieht sich nur auf das Wintersemester 2015/16. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter 1. b) und c) entsprechend.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung sowohl des Gerichts als auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller ab dem Sommersemester 2015 vorläufig zum Studium des Studienfaches Wirtschaftspsychologie (Bachelor) im 1. Fachsemester zuzulassen,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Es muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, der sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
6Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studienfach Wirtschaftspsychologie (Bachelor) nach den für das Sommersemester 2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Mit seiner Antragsbegründung hat er lediglich gerügt, dass die Lehrkapazitäten im Studienfach Wirtschaftspsychologie (Bachelor) nicht ausreichend ausgeschöpft seien. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er nur eine Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt.
7Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Er kann einen außerkapazitären Studienplatz schon deshalb nicht beanspruchen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt hat. Fehlt es - so wie hier - an einem fristgerechten Antrag, hat weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht zu berechnen, ob weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung stehen.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 13 B 91/14 -, juris Rn. 3.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.