Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 11. Nov. 2015 - 10 L 1067/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum Wintersemester 2015/16, hilfsweise zum Sommersemester 2016, vorläufig zum Studium des Wirtschaftsrechts, Bachelor, 1. FS, zuzulassen,
4ist zulässig aber unbegründet. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
51.a) Ein Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung zum Wintersemester 2015/16 besteht nicht. Der Antragsteller, der seine Fachhochschulreife mit einem Notendurchschnitt von 3,8 bestanden hat, erfüllt nicht die hierfür erforderlichen Kriterien - einen Notendurchschnitt von 2,6 bzw. einen Notendurchschnitt von 2,9 in Verbindung mit einer Wartezeit von sechs Semestern (vgl. www.fh.bielefeld.de/studium/zulbesch/aus wahlgrenzen). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2014 und 2. September 2015 angegebenen Wartezeit um die vom Antragsteller bereits zurückgelegte Wartezeit und nicht um die für eine Zulassung aufgrund des Wartezeitkriteriums erforderliche Wartezeit handelt.
6b) Aus den Bescheiden vom 21. und 24. Februar 2014 lässt sich der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht herleiten. Mit diesen Bescheiden hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zum Sommersemester 2014 für den streitgegenständlichen Studiengang zugelassen. Aus diesem Bescheid kann sich allenfalls ein Anspruch auf Zulassung für das hier nicht streitgegenständliche Sommersemester 2014, nicht aber ein Anspruch für das Wintersemester 2015/16 ergeben; für letzteres treffen die beiden Bescheide keine Regelung. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Bescheide vom 21. und 24. Februar 2014 zwischenzeitlich aufgehoben hat oder ob dem Antragsteller in seiner Online-Bewerbung für das Sommersemester 2014 unzutreffende Angaben unterlaufen sind.
7c) Auf eine Zusicherung, im Wintersemester 2015/16 im streitgegenständlichen Studiengang zugelassen zu werden, kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Eine Zusicherung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Weder hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass ihm eine schriftliche Zusicherung erteilt wurde, noch ist dies anderweitig ersichtlich.
82. Ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Wintersemester 2015/16 scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller seinem eigenen Vortrag zufolge entgegen § 23 Abs. 5 VergabeVO keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
93. Ein Anspruch auf Zulassung zum Sommersemester 2016 besteht schon deshalb nicht, weil diesbezüglich noch nicht das erforderliche Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde. Der Ablehnungsbescheid vom 2. September 2015 bezieht sich nur auf das Wintersemester 2015/16. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter 1. b) und c) entsprechend.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung sowohl des Gerichts als auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.