Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 15. Sept. 2016 - 3 L 734/16.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2016:0915.3L734.16.MZ.0A
bei uns veröffentlicht am15.09.2016

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der auf vorläufige Zulassung zum Studiengang Kommunikationsdesign (Bachelor) zum Wintersemester 2016/2017 gerichtete Antrag der Antragstellerin ist als Begehren auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber unbegründet.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechts-verhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungs-anspruch, d.h. ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Handeln, und einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zulassung bzw. Einschreibung zu dem gewünschten Studiengang und damit auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

3

Einer Zulassung bzw. Einschreibung der Antragstellerin im genannten Studiengang steht § 67 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbs. des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz (HochSchG) entgegen. Danach ist die Einschreibung für mehr als einen zulassungsbeschränkten Studiengang nur zulässig, wenn das gleichzeitige Studium in den verschiedenen Studiengängen für eine angestrebte berufliche Qualifikation oder aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen zwingend notwendig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Fall der Antrag-stellerin nicht ersichtlich.

4

Der Studiengang Kommunikationsdesign (Bachelor) bei der Antragsgegnerin ist zulassungsbeschränkt, weshalb die Zulassung zu ihm der Vorschrift in § 67 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbs. HochSchG unterfällt. Nach deren Wortlaut und erkennbarem Gesetzeszweck soll die Inanspruchnahme von Studienplätzen, die dem Auswahlverfahren unterliegen, strengen Voraussetzungen unterworfen werden und insbesondere die Studienbewerber begünstigen, die noch nicht an hochschulischen Ausbildungsplätzen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG teilhaben konnten, indem Mehrfacheinschreibungen in solchen im Auswahlverfahren bewirtschafteten Studiengängen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Zwar wird der Anspruch auf die – weitere – Hochschulausbildung durch das Erststudium nicht verbraucht, sondern umfasst auch die Ausbildung für einen weiteren Beruf in Gestalt eines gleichzeitigen oder anschließenden Zweitstudiums (vgl. BVerfGE, 45, 393 <397 f.>). In den Studiengängen, in denen wegen Bewerberüberhangs absolute Zulassungsbeschränkungen bestehen und in denen daher zwischen konkurrierenden Grundrechtsträgern ausgewählt werden muss, bewirkt die Zulassung des einen Bewerbers indes zwangsläufig, dass ein anderer verdrängt wird. Im Interesse einer gerechten Verteilung von Lebenschancen ist es deshalb dem Gesetzgeber in der ihm durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Gestaltungsfreiheit nicht verwehrt, den Zugang zu einem Zweit-studium erheblich zu erschweren (vgl. BVerfGE 45, 393 <398>; 62, 117 <147>; OVG NRW, Beschluss vom 17.2.2010 – 13 C 411/09 –, juris, Rn. 14 f. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 15.4.1994 – 7 CE 94.288 – juris, Rn. 10 m.w.N.).

5

Vor diesem Hintergrund verstößt die Beschränkung der Zulassung bzw. Ein-schreibung nach § 67 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbs. HochSchG nicht gegen höherrangiges Recht. Sie kommt auch dann zur Anwendung, wenn das (zulassungsbeschränkte) Erststudium (wie hier) in einem anderen Bundesland betrieben wird. Das angestrebte Doppelstudium in einem Studiengang in Rheinland-Pfalz begründet die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz dieses Bundeslandes. Schon deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass alle Bewerber im ersten Fachsemester im zulassungsbeschränkten Studiengang des anderen Bundeslandes (in der Vergangenheit) zugelassen werden konnten.

6

Das Vorliegen der Anforderungen für eine Zulassung eines Doppelstudiums nach § 67 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbs. HochSchG hat die hierfür darlegungs- und beweisverpflichtete Antragstellerin nicht zu begründen vermocht. Sie hat insbesondere nicht aufzeigen können, dass das gleichzeitige Studium in den beiden Studiengängen für eine angestrebte berufliche Qualifikation zwingend erforderlich ist. Ohne dass es hier einer genauen Klärung des Begriffs der beruflichen Qualifikation bedarf, ist nicht erkennbar geworden, dass die Absolvierung des Studiums Kommunikationsdesign (Bachelor) als Zweitstudium (zusätzlich zu ihrem Erststudium Mensch-Computer-Systeme [Bachelor] an der Universität W.) auch nur notwendig wäre, um das von der Antragstellerin angestrebte Berufsfeld „Usability“ und „User Experience Designs“ erreichen zu können. Entsprechende normative Vorgaben sind nicht ersichtlich. Nach der auf der homepage der Universität W. hinterlegten Darstellung zu Berufsfeld/-aussichten im Studiengang Mensch-Computer-Systeme (Bachelor) wird vielmehr deutlich, dass die Berufsfelder „Usability“ und „User Experience Designs“ schon und gerade von Absolventen dieses Studiengangs erreicht werden, ohne dass es der Absolvierung weiterer Studienfächer bedarf. Eine andersartige nachhaltige Entwicklung in der Praxis hat die Antragstellerin nicht behauptet. Auch die Inhalte der beiden Studiengänge sprechen nicht für einen besonderen Zusammenhang zueinander oder auf eine Berufsausübung bezogen. Der Studiengang Kommunikationsdesign bei der Antragsgegnerin hat (nach deren homepage) die Entwicklung medienübergreifender gestalterischer und strategischer Lösungen zum Gegenstand, während das Studium Mensch-Computer-Systeme sich mit der Benutzerfreundlichkeit von elektronischen Medien befasst. Der erst genannte Studiengang scheint daher die Medienvielfalt im Blick zu haben und damit deutlich breiter angelegt zu sein. Von daher liegt es eher nahe, dass das ins Auge gefasste Zweitstudium des Kommunikationsdesign allenfalls der Ergänzung des von der Antragstellerin betriebenen Erststudiums und damit der Verbesserung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt dient. Dieser Gesichtspunkt genügt jedoch ersichtlich nicht der strengen Anforderung einer beruflichen Qualifikation im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbs. HochSchG, die (nur) ausnahmsweise ein Doppelstudium ermöglichen soll. Die Antragstellerin hat nicht darlegen können, dass das gewünschte Parallelstudium für ihre berufliche Qualifikation erforderlich, geschweige denn, dass es zwingend erforderlich ist. Es fehlt darüber hinaus auch an der Darstellung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen, die das Doppelstudium zwingend erfordern.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

8

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52, 53, 45 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57). Es wird der Auffangwert angesetzt, der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens um die Hälfte zu reduzieren ist.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.