Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 22. Aug. 2013 - 1 K 1112/12.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2013:0822.1K1112.12.MZ.0A
published on 22/08/2013 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 22. Aug. 2013 - 1 K 1112/12.MZ
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Erteilung einer amtlichen Prüfnummer für Eiswein des Jahrgangs 2011.

2

Die Kläger beantragten am 2. Februar 2012 bei der Beklagten die Erteilung einer amtlichen Prüfnummer für damals 5.400,00 Liter rheinhessischen Eisweins des Jahrgangs 2011.

3

Auf Veranlassung der Beklagten erstellte das Landesuntersuchungsamt Mainz unter dem Datum vom 22. März 2012 ein Gutachten, in dem hinsichtlich des Weins der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen des Prädikats „Eiswein“ verneint wurden, da sich sowohl aus den meteorologischen Daten als auch aus den chemisch-analytischen Untersuchungsergebnissen bezüglich der Gesamtsäure und Gluconsäure sowie des Mostglyceringehaltes ergebe, dass die Konzentrierung des Ausgangsmostes von 145 ° Oechsle nicht auf Frosteinwirkung, sondern auf den Befall mit dem Pilz Botrytis-Cinerea zurückzuführen sei. Der Wein sei daher nicht zur Verwendung als Eiswein geeignet.

4

Nach vorheriger Anhörung der Kläger lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2012 die Erteilung einer amtlichen Prüfnummer für Eiswein des Jahrgangs 2011 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Eiswein die verwendeten Weintrauben bei Lese und Kelterung gefroren sein müssten. Hierfür seien Temperaturen von weniger als -7 °C erforderlich. Am Tag der Lese hätten die Temperaturen in Rheinhessen teilweise geringfügig unter -7 °C gelegen. Dies sei jedoch weder flächendeckend noch längerfristig der Fall gewesen. Ferner müsse Eiswein aus überwiegend gesundem Lesegut gewonnen werden, welches weitgehend frei von Edelfäule sei. Nach der chemisch-analytischen Untersuchung ergebe sich ein niedriger Gesamtsäuregehalt, der nicht für die bei Eiswein zu fordernde äußerst hohe Konzentration von Süße und Säure ausreiche. Der ermittelte, extrem hohe Gehalt an Glycerin und Gluconsäure dokumentiere einen fortgeschrittenen Befall des Leseguts mit dem Pilz Botrytis-Cinerea, wodurch der Gefrierpunkt der Trauben noch deutlich herabgesetzt werde. Der Bescheid wurde den Klägern am 6. Juni 2012 zugestellt.

5

Die Kläger legten hiergegen am 4. Juli 2012 Widerspruch ein. Die Trauben seien in gefrorenem Zustand geerntet und verarbeitet worden. Unzutreffend sei die Annahme, dass die besonderen Merkmale eines Eisweins nur erreicht werden könnten, wenn der Wein nach guter fachlicher Praxis aus überwiegend gesundem Lesegut gewonnen werde.

6

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 20 Abs. 4 des Weingesetzes – WeinG – werde einem Wein ein Prädikat zuerkannt, wenn er die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweise und den entsprechenden europäischen und nationalen Vorschriften entspreche. Nach § 20 Abs. 4 WeinG müssten die für Eiswein verwendeten Trauben bei Lese und Kelterung gefroren sein. Zudem müsse es sich um überwiegend gesunde Beeren handeln. Vorliegend seien die Trauben bereits aufgrund ihres hohen Fäulnisgrades nicht zur Erzeugung von Eiswein geeignet gewesen. In § 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG seien – im Gegensatz zu § 20 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 WeinG – gerade keine edelfaulen Trauben erwähnt. Dies sei auch konsequent, da bei Eiswein der gewünschte Konzentrierungseffekt für Süße und Säure durch Frost eintreten solle. Demgegenüber werde bei edelfaulen Trauben der Konzentrierungseffekt durch den Fäulnisbefall und das Einschrumpfen bewirkt. Ferner seien zur Zeit der Lese im Erntegebiet nur stundenweise Temperaturen von weniger als -7 ° C gemessen worden, sodass auch bei gesundem Lesegut eine reguläre Eisweinernte fraglich sei. Die ermittelte niedrige Säurekonzentration sei vorliegend die Folge des Botrytis-Befalls und nicht Folge einer entsprechenden Kälteintensität. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 3. September 2012 zugestellt.

7

Die Kläger haben am 20. September 2012 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Die Kläger tragen ergänzend vor, dass die vom chemischen Untersuchungsamt in Bezug genommenen Messergebnisse der Wetterstationen in Rheinhessen keine konkreten Aussagen zu den Weinbergen erlaubten, in denen die Lese stattgefunden habe. Auch bedeute „gefroren“ im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG nicht „durchgefroren“ und beziehe sich auch nur auf die Lese und nicht die Verarbeitung der Trauben. Aus der historischen Entwicklung eines eigenständigen Prädikats für Eiswein ergebe sich, dass Reifegrad und Gesundheitszustand für die Eignung zur Eisweinherstellung unerheblich seien und allenfalls im Rahmen der sensorischen Prüfung eine Rolle spielten. Soweit die verarbeiteten Trauben von Botrytis befallen gewesen seien, hätten sie jedoch keinen hohen Fäulnisgrad aufgewiesen. Grenzwerte für den Glycerin- und Gluconsäuregehalt bestünden für Eiswein nicht.

8

Die Kläger beantragen,

9

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2012 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für den als Eiswein angestellten Wein für eine Menge von 90 Litern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie verweist darauf, dass die Anforderungen an Eiswein nicht mit den Qualitätsanforderungen an Trockenbeerenauslese vergleichbar seien. Trockenbeerenauslesen seien aus weitgehend geschrumpftem, edelfaulem Lesegut herzustellen. Nach der Gesetzesänderung 1982 komme derartiges Lesegut nicht mehr für die Herstellung von Eiswein in Betracht, weil der durch die Edelfäule erreichte hohe Zuckergehalt den für Eiswein typischen Konzentrierungseffekt von Süße und Säure durch Frosteinwirkung verhindere. Bei der für Eisweinernte vorgeschriebenen Mindesttemperatur von weniger als -7 °C handele es sich um einen Erfahrungswert. Da mit steigendem Grad der Fäulnis die Zuckerkonzentration zunehme, sinke gleichzeitig der Gefrierpunkt, weshalb eine starre Temperaturgrenze nicht angenommen werden könne. Bei der Vergabe des Prädikats „Eiswein“ sei in Abgrenzung zur Trockenbeerenauslese vielmehr maßgeblich, dass die für Eiswein typische Konzentration von Süße und Säure auf das Ausfrieren des Wasseranteils zurückzuführen sei. Diese Auffassung sei in der Vergangenheit stets vertreten worden.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakte der Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung des Prädikats „Eiswein“ für den streitgegenständlichen Most, denn der angefochtene Bescheid vom 31. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2012 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

15

Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 20 und 21 des Weingesetzes – WeinG – i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz der WeinverordnungWeinV –. Gemäß § 20 Abs. 1 WeinG darf inländischer Wein als Prädikatswein in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer AP-Nummer zuerkannt worden ist. Nach § 24 Abs. 1 Satz WeinV hat die zuständige Stelle eine Sinnenprüfung zu veranlassen, sofern nicht bereits aufgrund der vorgelegten Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen ist. Abzulehnen ist ein Antrag, wenn dem Wein unabhängig von dem Ergebnis der Sinnenprüfung das beantragte Prädikat nicht erteilt werden darf. Eine amtliche Prüfungsnummer als Prädikatswein darf nach § 20 Abs. 2 WeinG einem inländischen Wein nur erteilt werden, wenn er die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist (Nr. 1) und den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht (Nr. 2).

16

Das vorliegend begehrte Prädikat „Eiswein“ erfordert, dass die verwendeten Weintrauben bei ihrer Lese und Kelterung gefroren waren (§ 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG). Maßstab für die Beurteilung ist dabei der als traditioneller Begriff geschützte (Art. 40 i.V.m. Anhang XII der VO (EG) 670/09 und Art. 118u der gemeinsamen Agrarmarktordnung – VO (EG) 1234/07 i.d.F. der VO 491/09 –), in das von der EU-Kommission für den Weinsektor geführte Register der geschützten Bezeichnungen – Datenbank E-Bacchus – (Art. 1 Nr. 16 der Verordnung (EU) zu 670/2011) nunmehr aufgenommene Begriff des Eisweins als „Wein, der aus Trauben gewonnen werden muss, die bei hartem Frost mit Temperaturen mit weniger als -7 °C geerntet und im gefrorenen Zustand gepresst wurden“.

17

Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, dass ein Wein die Voraussetzung der Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer beanspruchen kann, liegt beim Weinerzeuger (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1993 - 3 B 131/92 -, juris). Entspricht der Wein den gesetzlichen Anforderungen, besteht ein subjektiv öffentliches Recht auf Erteilung einer AP-Nummer, weil ohne diese das Erzeugnis nicht in Verkehr gebracht werden darf (§ 27 Abs. 1 WeinG). Ein Ermessen der Behörde, einen vorschriftsgemäß hergestellten Wein von der Sinnenprüfung auszuschließen, besteht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WeinV nicht. Umgekehrt ist die Prüfbehörde zur Erteilung des hier beantragten Prädikats „Eiswein“ nicht verpflichtet, wenn Tatsachen berechtigte Zweifel an der Einhaltung eisweinspezifischer Anforderungen begründen. Solche Zweifel können sich auch aus laboranalytischen Untersuchungen der Weinbeeren, des Traubenmosts oder des Weins ergeben, wenn der Befund die Nichteinhaltung dieser Anforderungen nahelegt. Denn die verschiedenen Prädikate dienen dazu, die betreffenden Weine als jeweils spezifische, traditionelle und besonders hochwertige Produkte der deutschen Weinerzeugung herauszustellen. Diesen Zweck können sie nur erfüllen, wenn der Verbraucher im Vertrauen darauf geschützt wird, dass die spezifischen Anforderungen bei den betreffenden Weinen auch wirklich erfüllt sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juli 1988 – 7 A 77/87 -, juris und so auch VG Koblenz, Urteil vom 15. Mai 2013 - 5 K 824/12.KO -).

18

Ausgehend von diesen Grundsätzen steht den Klägern kein Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Erteilung des Prädikats „Eiswein“ zu, da das Lesegut der Kläger nicht zur Herstellung von Eiswein geeignet war.

19

Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der umfänglichen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Landesuntersuchungsamtes vom 22. März 2012, wonach weder der Gesundheitszustand des Lesegutes noch die bei der Lese herrschenden Temperaturen zur Erzeugung von Eiswein geeignet waren. Nach den Feststellungen des Landesuntersuchungsamtes im Gutachten vom 22. März 2012 ist nach dem chemisch-analytischen Untersuchungsergebnis bezüglich der Gesamtsäure und Gluconsäure sowie des Mostglyceringehalts der erreichte Oechslewert nicht auf Frosteinwirkung, sondern auf Botrytisbefall zurückzuführen. Ein Erreichen der „an sich“ gewünschten Süße durch Botrytisbefall steht der Vergabe des Prädikats „Eiswein“ jedoch aus rechtlichen Gründen entgegen. Nach den obigen Ausführungen muss das prägende Kennzeichen für Eiswein, die gewünschte Konzentration von Eisweinsüße und -säure, durch das Gefrieren des Leseguts im Weinberg und nicht durch die Verwendung edelfaulen Leseguts herbeigeführt werden. Dies ergibt sich zunächst aus gesetzessystematischen Erwägungen, da § 20 Abs. 4 Nr. 3 und 4 WeinG nur für die Prädikate „Beerenauslese“ und „Trockenbeerenauslese“ die Verwendung edelfauler Beeren vorsieht. Derartiges ist jedoch nicht in § 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG für das Prädikat „Eiswein“ vorgesehen. Insoweit wird davon ausgegangen, dass Eiswein aus sehr reifen und gesunden Beeren hergestellt wird, da das Erzeugnis sonst einen Fehlton annehmen würde (Rathke/Bloch, Weinrecht, 2012, § 20 Anm. 39). Dies entspricht auch den Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 9/785, S. 28), wonach die Schaffung eines selbstständigen Prädikats „Eiswein“ in § 20 Abs. 4 S. 5 WeinG aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Qualitätssicherung erfolgte. Der Gesetzgeber wollte damit der Tatsache Rechnung tragen, dass bei den unteren Prädikaten die Weine häufig keine Eisweinqualität erreichten. Bei den Prädikaten „Beerenauslese“ bzw. „Trockenbeerenauslese“ werde jedoch durch die Edelfäule des Leseguts ein derartig hoher Zuckergehalt erreicht, dass durch die hierdurch entstehende Absenkung des Gefrierpunkts der für Eiswein gerade charakteristisch durch Frost verursachte Konzentrationseffekt von Süße und Säure nicht mehr erreicht werden könne. Mithin verbietet sich eine Verwendung von edelfaulem Lesegut jedenfalls dann, wenn der Pilzbefall nicht nur unwesentlich, sondern derartig stark ist, dass das charakteristische Gefrieren des Leseguts im Zusammenspiel mit den aktuellen Temperaturen beeinträchtigt bzw. ganz verhindert wird.

20

Nach Auffassung der Kammer wurden im vorliegenden Fall die gemessenen Oechslewerte maßgeblich durch einen übermäßigen Botrytisbefall hervorgerufen. Dies ergibt sich aus den chemisch- analytischen Feststellungen im Gutachten des Landesuntersuchungsamtes vom 22. März 2012, die in nachvollziehbarer Weise die signifikante Aussagekraft der ermittelten Säurewerte für den fortgeschrittenen Botrytisbefall belegen und im Übrigen als solche auch nicht von den Klägern bestritten werden. Insoweit handelt es sich um wissenschaftlich gesicherte Methoden und Messwerte sowie Schlussfolgerungen, an denen das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht.

21

Der Beklagten kann auch nicht vorgehalten werden, sie habe für den Jahrgang 2011 geänderte Maßstäbe für die Vergabe des Prädikats „Eiswein“ herangezogen. Wie sich aus der Gesamtschau der der Stellungnahme des Landesuntersuchungsamtes vom 22. Februar 2013 beigefügten Informationsblätter ergibt, wurde durchgängig die Entfernung fauler Trauben gefordert sowie Temperaturen unter -7 °C über mehrere Stunden. Sofern nun im Termin zur mündlichen Verhandlung eine „übermäßige Kontrolldichte“ bei dem Jahrgang 2011 moniert wurde, erklärt sich dies nach den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten aus einer überproportionalen gemeldeten Menge Eisweins, die angesichts des milden Winters 2011/2012 nicht nachvollziehbar war.

22

Es kann nicht festgestellt werden, dass bei dem streitbefangenen Most die für Eiswein typische Konzentration von Süße und Säure durch „ harten Frost“, nämlich anhaltende Temperaturen von unter -7 °C erzielt wurde. In dem angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass es sich bei den Nächten vom 16. Februar bis 18. Februar 2012 um die kältesten Nächte des Winters 2011/2012 gehandelt hat. Hierbei wurden zwar stellenweise Temperaturen von unter -7 °C erreicht. Diese waren jedoch nicht flächendeckend. Insbesondere waren diese Temperaturen auch nicht so lange anhaltend, wie dies nach guter fachlicher Praxis für die Erzeugung von Eiswein zu fordern ist. Angesichts des reifen und zumindest teilweise edelfaulen Leseguts und der damit einhergehenden Senkung des Gefrierpunkts, wären jedoch über mehrere Stunden niedrigere Temperaturen erforderlich gewesen (Koch, Weinrecht, Rn. 5.2 zu Eiswein, Beschaffenheit des Lese- und Keltergutes). Bei diesen Anforderungen hinsichtlich der klimatischen Gegebenheiten handelt es sich um Erfahrungswerte aus der fachlichen Praxis, die als solche ersichtlich von keiner Seite angezweifelt werden. Diese Anforderungen an die Temperaturen wurden durchgängig für die Eisweinlese für erforderlich gehalten und waren den Winzern auch bekannt. Beispielhaft kann auf die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden. So wurden z. B. im Kellerwirtschaftlichen Informationsservice Oppenheim (KISO) 2002 vom 11. November 2002, Nr. 15 der staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt Oppenheim die Winzer daran erinnert: „Wichtig ist, dass Temperaturen von mindestens -7 °C über mehrere Stunden herrschen, sodass es auch tatsächlich zum durchfrieren der Beeren kommt. Erfahrungsgemäß müssen diese Temperaturen schon am Vorabend um 22:00 Uhr erreicht sein, damit dann in den frühen Morgenstunden beim Temperaturminimum der Erfolg gewährleistet ist.“ Die vom Landesuntersuchungsamt getätigten Ausführungen zu den Temperaturen beruhen auf der Aufzeichnung und Auswertung der stündlich aufgezeichneten Messdaten von 24 Wetterstationen in Rheinhessen. Dies ist eine hinreichend verlässliche Grundlage für die Beurteilung der klimatischen Bedingungen im Zeitpunkt der Lese. Danach mag an einzelnen Stellen die erforderliche Mindesttemperatur erreicht worden sein. Dies war nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der vorgelegten Messwerte jedoch nicht über längere Zeit der Fall, die notwendig gewesen wäre, um ein Durchfrieren der Beeren in dem erforderlichen Umfange zu gewährleisten. Dabei hält es die Kammer für unerheblich, ob gerade an dem gelesenen Weinberg eine Messstation vorhanden war. Die aufgezeichneten Messwerte der Temperaturen lassen nach Ansicht der Kammer eine flächendeckende Aussage zu den für Eiswein zu fordernden Temperaturen zu.

23

Die Kammer braucht nicht dem Hilfsbeweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es zum Gefrieren von Trauben auch mit Botrytisbefall nicht erforderlich ist, dass über einen Zeitraum von mehreren Stunden Temperaturen von weniger als -7 °C herrschen müssen, nachzukommen. Die von dem Kläger unter Beweis gestellte Tatsache entspricht den bereits anerkannten und hier zugrunde gelegten Standards der Eisweinherstellung. In allen von der Beklagten mit der Stellungnahme vom 22. Februar 2013 übermittelten Informationen findet sich die Formulierung, dass eine Temperatur von weniger als -7 °C über „mehrere Stunden“ anhalten muss, wie dies schon oben ausgeführt wurde. Ob dies im konkreten Einzelfall zu dem erforderlichen Gefrieren der Trauben – mit oder ohne Botrytisbefall – führt, hängt dann wesentlich von den jeweiligen Umständen vor Ort – wie Lage und Mikroklima – ab und ist einer abstrakten Klärung nicht zugänglich. Ebenso muss dem Hilfsbeweisantrag zum Beweis der Tatsache, dass die Trauben in allen Verfahren gefroren waren, was insbesondere der „Fingertest“ ergeben habe, durch Vernehmung der benannten Zeugen nicht nachgekommen werden. Auf die unter Beweis gestellte Tatsache kommt es entsprechend dem oben Gesagten nicht entscheidungserheblich an, weil die sich aus den ermittelten Fäulnisparametern ergebenden durchgreifenden Zweifel daran, dass die Konzentration der Beereninhaltsstoffe auf Frostwirkung zurückzuführen ist, durch das Beweisthema nicht berührt werden und daher dadurch auch nicht ausgeräumt werden können.

24

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

26

Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. August 2013

27

Der Streitwert wird auf 720,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Inländischer Wein darf als Prädikatswein in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer zuerkannt worden ist.

(2) Ein Prädikat wird einem Wein zuerkannt, wenn er

1.
die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist und
2.
den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.

(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist.

(4) Die übrigen Prädikatsweine müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 3 aus Lesegut der folgenden Beschaffenheit hergestellt sein:

1.
Bei der Spätlese dürfen nur vollreife Weintrauben verwendet werden, die in einer späten Lese geerntet worden sind.
2.
Bei der Auslese dürfen nur vollreife oder edelfaule Weintrauben verwendet werden.
3.
Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder wenigstens überreife Beeren verwendet werden.
4.
Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitgehend eingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet werden; ist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder besonderer Witterung ausnahmsweise keine Edelfäule eingetreten, genügt auch Überreife der eingeschrumpften Beeren.
5.
Bei Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein.

(5) Für die Zuerkennung der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Prädikate muss das Erntegut von Hand gelesen worden sein.

(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Qualität oder soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, vorschreiben, dass für die Zuerkennung der Prädikate Auslese oder Eiswein das Erntegut von Hand gelesen worden sein muss.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inländischer Wein darf als Prädikatswein in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer zuerkannt worden ist.

(2) Ein Prädikat wird einem Wein zuerkannt, wenn er

1.
die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist und
2.
den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.

(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist.

(4) Die übrigen Prädikatsweine müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 3 aus Lesegut der folgenden Beschaffenheit hergestellt sein:

1.
Bei der Spätlese dürfen nur vollreife Weintrauben verwendet werden, die in einer späten Lese geerntet worden sind.
2.
Bei der Auslese dürfen nur vollreife oder edelfaule Weintrauben verwendet werden.
3.
Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder wenigstens überreife Beeren verwendet werden.
4.
Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitgehend eingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet werden; ist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder besonderer Witterung ausnahmsweise keine Edelfäule eingetreten, genügt auch Überreife der eingeschrumpften Beeren.
5.
Bei Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein.

(5) Für die Zuerkennung der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Prädikate muss das Erntegut von Hand gelesen worden sein.

(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Qualität oder soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, vorschreiben, dass für die Zuerkennung der Prädikate Auslese oder Eiswein das Erntegut von Hand gelesen worden sein muss.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung und Steigerung der Qualität für Qualitätsschaumwein, Qualitätswein, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Prädikatswein

1.
vorzuschreiben, unter welchen weiteren Voraussetzungen die amtliche Prüfungsnummer zuzuteilen ist; dabei sind insbesondere die Anforderungen an das Erzeugnis oder seine Vorerzeugnisse und die zulässigen Verarbeitungs- und Behandlungsverfahren zu regeln,
2.
vorzuschreiben, dass bei Prädikatswein der natürliche Alkoholgehalt amtlich festzustellen ist,
3.
das Prüfungsverfahren und weitere Einzelheiten der Kontrolle der Produktspezifikationen zu regeln,
4.
vorzuschreiben, in welcher Weise die amtliche Prüfungsnummer anzugeben ist,
5.
vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen die amtliche Prüfungsnummer zurückzunehmen ist,
6.
vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein Qualitätswein oder Prädikatswein bei der amtlichen Qualitätsweinprüfung zu einem anderen Erzeugnis, insbesondere zu Wein, herabgestuft werden kann.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies den Interessen des Verbrauchers dient oder ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 zuzulassen.

(3) Die Landesregierungen bestimmen für die einzelnen Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. durch Rechtsverordnung über die in auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen Voraussetzungen hinaus weitere Grenzwerte für charakteristische Faktoren, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(1) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu veranlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen ist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und dem Ergebnis der Sinnenprüfung. Sie kann

1.
eine andere Einstufung als die beantragte vornehmen,
2.
eine nochmalige oder eine weitergehende Untersuchung veranlassen sowie
3.
die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen verlangen.
Für die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in Anlage 9 Abschnitt II angegebene Schema. Eine weitergehende Untersuchung im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 kann in einer Analyse des Gehalts an flüchtiger Säure bestehen. Die zuständige Stelle veranlasst stichprobenweise oder unter Anwendung des Zufallsprinzips Analysen zur Feststellung des Gehalts an flüchtiger Säure zur Durchführung der Bestimmungen des Artikels 19 in Verbindung mit Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46).

(2) Lehnt die zuständige Stelle einen Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein oder einen Prädikatswein ab, hat sie zusammen mit der Ablehnung über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Ein Wein ist dabei zu Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Landwein ist noch zur Herstellung von Landwein geeignet ist, herabzustufen, wenn er

1.
die für ihn typischen Bewertungsmerkmale nicht aufweist oder
2.
in Aussehen, Geruch oder Geschmack nicht frei von Fehlern ist
und dies auch künftig nicht zu erwarten ist.

(3) Wird einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, eine amtliche Prüfungsnummer deshalb nicht zugeteilt, weil das Erzeugnis für die angegebene Rebsorte nicht typisch ist, darf es mit einer Rebsortenangabe nicht in den Verkehr gebracht werden. Die für das Verfahren nach § 24 Absatz 5 des Weingesetzes zuständige Stelle wird über die Versagung der amtlichen Prüfungsnummer unterrichtet.

(4) Wird derselbe Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. in mehreren Teilmengen abgefüllt, so kann die Prüfungsnummer der ersten Abfüllung für alle weiteren Abfüllungen verwendet werden. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt der ersten Antragstellung die gesamte Weinmenge im Betrieb des Antragstellers lagert und jede Teilmenge nach ihrer Herstellung von gleicher Zusammensetzung wie die erste Teilmenge ist. Die Erteilung der Prüfungsnummer ist für jede abgefüllte Teilmenge neu zu beantragen; § 22 und § 23 Absatz 1 und 2 und die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die zuständige Stelle kann zulassen, dass statt des Antrags die Abfüllung der Teilmenge lediglich angezeigt wird. In diesem Falle kann die zuständige Stelle eine unentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern. Weichen bei einer Teilmenge Geschmacksrichtung, Qualität oder das Analysenbild nicht nur unwesentlich von der ersten Teilmenge ab, so gilt deren Prüfungsnummer nicht für diese Teilmenge.

(5) Wird derselbe nach Maßgabe des Artikels 53 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/33 hergestellte Sekt b.A. oder Sekt in mehreren Teilmengen degorgiert, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.