Verwaltungsgericht Magdeburg Verfügung, 21. Aug. 2013 - 9 D 126/13

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0821.9D126.13.0A
bei uns veröffentlicht am21.08.2013

Gründe

1

Das Gericht folgt der ganz überwiegend in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung, dass aus der Titulierungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (§ 11 Abs. 3 Satz 1 RVG/§ 19 Abs. 3 Satz 1 BRAGO) auch seine Vollstreckungsbefugnis i. S. v. § 168 VwGO folgt.

2

Aus der Vielzahl der Entscheidungen sei nur auf die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dem Urteil vom 09.12.2010 (3 B 2365/10; juris) verwiesen, wo es heißt:

3

„Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten sind vollstreckungsrechtlich wie Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu behandeln und werden von dem Verwaltungsgericht erster Instanz vollstreckt, nicht aber vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 168 Rdnr. 30; vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl. Januar 2010, § 168 Rdnr. 52, 53; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 168 Rdnr. 6; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl. 2010, § 168 Rdnr. 12; OVG Münster, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 18 E 391/03 - in juris online; OVG Münster, Beschluss vom 20. Februar 1984 - 18 B 21544/83 - in juris online; LG Bonn, Beschluss vom 7. Dezember 1976 - 4 T 631/76 - in juris online; LG Bochum, Beschluss vom 29. Juni 1977 - 7 T 228/77 - in juris online). Dies folgt zum einen aus § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach auch im Erinnerungsverfahren die für das Verfahren zuständige Gerichtsbarkeit nach den für sie geltenden Vorschriften entscheidet. Zum Anderen erklärt § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren für entsprechend anwendbar und bestimmt, dass die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen für die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs i.S.v. § 11 Abs. 1 RVG - über § 11 Abs. 3 RVG also auch für das Verwaltungsgericht - entsprechend gelten.

4

Daraus wird hinreichend deutlich, dass die Rechtswegzuständigkeit richtigerweise für das Vollstreckungsverfahren an die Herkunft des Titels, nicht jedoch an seine Rechtsnatur anknüpft, was sich auch aus der abstrakten Natur des Vollstreckungstitels ergibt (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 168 Rdnr. 2). Im Übrigen würde der § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG zu Grunde liegende Vereinfachungsgedanke konterkariert, würde die Vollstreckung des von dem Verwaltungsgericht festgesetzten Vergütungsanspruchs abgetrennt und der Zivilgerichtsbarkeit zugewiesen. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass, soweit nachträglich Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die im Gebührenrecht ihren Grund haben, das Verwaltungsgericht als das Gericht, das den Vollstreckungstitel geschaffen hat, Prozessgericht im Sinne der §§ 767, 769 ZPO, § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 168 Rdnr. 29; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 168 Rdnr. 53).

5

Der gegenteiligen in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach für die Vollstreckung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 11 Abs. 3 RVG auch dann die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig sind, wenn der Beschluss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines Verwaltungsgerichts erlassen wurde (vgl. Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG 4. Aufl. Bonn 2008 § 11 Rdnr. 262; insoweit offen von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl. Köln 2010, § 11 Rdnr. 49 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 29. August 2000 - 7 a D 38/98.NE - in juris online; OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 18. März 1980 - 9 E 1/80 - in juris online, OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Februar 1984 - 8 B 39/83 - in juris online) folgt der Senat aus den genannten Gründen nicht.

6

Bleibt mithin die Vollstreckungsbefugnis aufgrund der Titulierungsbefugnis bei dem Verwaltungsgericht, hat dies nunmehr als zuständiges Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO) über den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu befinden.“

7

Dem schließt sich das Gericht an. Vollstreckungsgericht ist daher gemäß § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Gericht des ersten Rechtszuges, also die Kammer gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Da nicht zu Gunsten der öffentlichen Hand vollstreckt wird, greift die Zuständigkeit des Vorsitzenden nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht (so auch: VG Augsburg, Beschluss v. 14.06.2012, Au 3 V 12.714; juris).

8

Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat durch den o. a. rechtskräftigen Vergütungsfestsetzungsbeschluss die von den gesamtschuldnerisch haftenden Vollstreckungsschuldnern an den Vollstreckungsgläubiger zu erstattenden Kosten aus den gerichtlichen Verfahren auf insgesamt 517,94 Euro nebst Nebenleistungen festgesetzt.

9

Der Vollstreckungsgläubiger hat die Schuldner mit Schreiben vom 06.07., 27.07. und 11.10.2012 gemahnt und sodann am 03.04.2013 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg gemäß § 170 Abs. 1 VwGO die Vollstreckung der mit den oben genannten Kostenfestsetzungsbeschlüssen festgesetzten Kosten abzüglich der gezahlten Teilbeträge beantragt.

10

Die Entscheidung über die gleichzeitige Vollstreckbarkeit der dem Vollstreckungsgläubiger entstandenen außergerichtlichen Kosten der Zwangsvollstreckung beruht auf §§ 168 VwGO, 5 Abs. 1 VwVG, 254 Abs. 2 Satz 2 AO.


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Verwaltungsgericht Magdeburg Verfügung, 21. Aug. 2013 - 9 D 126/13 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 11 Festsetzung der Vergütung


(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 5


(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 168


(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 170


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten R

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 169


(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Referenzen

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.