Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 28. Dez. 2016 - 9 B 889/16
Gericht
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten um die Ausführung von Beschlüssen des Verbandsgemeinderates durch den Antragsgegner.
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Die Antragstellerin ist Fraktion im Gemeinderat des im Hauptsacheverfahren 9 A 888/16 MD Beklagten zu 1., des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde, und begehrt als solche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Antragsgegner als Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsgemeinde aufzugeben, die in der Sitzung der Vertretung vom 14.12.2016 gefassten Beschlüsse der Nummern VerbGem II/156/2016 und VerbGem II/161/2016 nicht weiter auszuführen und die in Vollziehung des Beschlusses VerbGem II/156/2016 mit Wirkung zum 30.12.2016 bereits ausgehändigte Ernennungsurkunde einzuziehen.
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Sie begründet ihr Begehren damit, dass die Beschlussvorlage Nummer VerbGem II/156/2016 nicht oder jedenfalls nicht vollständig in dem zuständigen beschließenden Ausschuss, in welchem sie mit einem Mitglied vertreten ist, in dessen Sitzung vom 23.11.2016 vorberaten worden sei. Am 23.11.2016 habe zur Vorbereitung der Sitzung des Verbandsgemeinderates eine Sitzung des beschließenden Haupt-, Finanz- und Vergabeausschusses stattgefunden, in welchem die Vorberatung der Personalangelegenheit zur Ernennung einer Beamtin gemäß Beschlussvorlage Verbandsgemeinde VerbGem II/156/2016 erfolgen sollte; der Antragsgegner und gleichzeitig Ausschussvorsitzender habe in der Sitzung jedwede Auskunft und die weitere Beratung hierüber verweigert und es sei ohne inhaltliche Befassung mit dieser Beschlussvorlage mehrheitlich von den Ausschussmitgliedern für diese gestimmt worden. Diese sei daraufhin mit einer Stellungnahme des Antragsgegners den Ladungen der Gemeinderatsmitglieder zu der Sitzung des Verbandsgemeinderates zum 14.12.2016 beigefügt worden.
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Die Antragstellerin macht weiter geltend, den Ladungen zur Verbandsgemeinderatssitzung am 14.12.2016 seien zu dieser und der weiteren Beschlussvorlage VerbGem II/161/2016 als Tagesordnungspunkte TOP 19 und 20 nicht die erforderlichen Unterlagen beigefügt gewesen. Sie habe hieraufhin durch ihren Vorsitzenden namens der Fraktionsmitglieder ausdrücklich sowohl mündlich als auch schriftlich am Beginn der Verbandsgemeinderatssitzung vom 14.12.2016 nach § 48 Abs. 3 S. 2 KVG LSA die Verweisung dieser Angelegenheiten zur Vorberatung in den zuständigen Ausschuss beantragt und gleichzeitig die Ladung zu diesen TOP wegen fehlender Beratungsunterlagen beanstandet. Ihre Rügen seien zu Unrecht übergangen und die Beschlüsse zu diesen Vorlagen rechtswidrig gefasst worden. In Umsetzung des Beschlusses VerbGem II/156/2016 wurde die mit Wirkung zum 30.12.2016 versehene Ernennungsurkunde an die im Beschluss genannte Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung ausgehändigt. Durch die fehlende Vorberatung im zuständigen Haupt-, Finanz- und Vergabeausschuss, durch unvollständige Ladungsunterlagen und den Nichtvollzug ihres gesetzlichen Verweisungsverlangens meint die Antragstellerin in ihren wehrfähigen Fraktionsrechten verletzt zu sein.
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Zeitgleich hat die Antragstellerin Klage erhoben (9 A 888/16 MD) und diese auch gegen den Verbandgemeinderat gerichtet, der von ihr nur als Beklagter zu 1 und nicht auch als Antragsgegner bezeichnet wird. Die Antragstellerin beantragt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sinngemäß,
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dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Vollzug der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde VerbGem II/156/2016 und VerbGem II/161/2016 vorläufig auszusetzen und mit Wirkung zum 30.12.2016 auf Frau Manuela H lautende Ernennungsurkunde einzuziehen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen
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und führt gegenüber dem Gericht aus, dass es in den vergangenen Jahren bereits mehrfach Beratungen zu der streitgegenständlichen Personalangelegenheit gegeben habe; auch in der Ausschusssitzung am 23.11.2016 habe die Möglichkeit einer Beratung bestanden und die Sachbearbeiterin sei zugegen gewesen, so dass die Möglichkeit der Einsichtnahme in Unterlagen bestanden habe. Hiervon hätten die Ausschussmitgliedern aber kaum Gebrauch gemacht, so dass sich die Beratung sehr kurz gestaltet habe; Nachfragen habe es nicht gegeben. Die Beschlussvorlage VerbGem II/161/2016 sei nicht vom Verbandsgemeinderat in den beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu verweisen gewesen, denn die Entbindung des Hauptverwaltungsbeamten von der dienstlichen Schweigepflicht gehöre wegen der Funktion als höherem Dienstvorgesetzten des Bürgermeisters zu den ureigensten Aufgaben den Verbandsgemeinderates. Unterlagen seien hierzu nicht vorzulegen gewesen, denn diese ihm im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mitglied des Verbandsgemeinderates und Bürgermeisters einer Mitgliedsgemeinde übersandten Schriftstücke seien streng vertraulichen Inhalts und nur an ihn gerichtet gewesen. In Umsetzung des diesbezüglichen Beschlusses der Vertretung habe er bereits einige Niederschriften zusammenstellen lassen und an den C-Kreis weiter geleitet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Diese war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
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1. Der Antrag ist zulässig. Voranzustellen ist dabei, dass sich dieser nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nur gegen den Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsgemeinde richtet, denn in ihrer Antrags- und gleichzeitig Klageschrift hat die Antragstellerin lediglich diesen ausdrücklich als Antragsgegner und zugleich Beklagten zu 2 bezeichnet; auch ihr insoweitig formulierter Antrag und die Antragsbegründung richten sich ausschließlich gegen diesen.
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a) Nach zweckentsprechender Auslegung ihres ohne zeitliche Einschränkung gestellten Antrages geht das Gericht gemäß § 88 VwGO jedenfalls davon aus, dass die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung begehrt, mit der dem Antragsgegner vorläufig aufgegeben wird, die insoweit streitbefangenen Verbandsgemeinderatsbeschlüsse vom 14.12.2016 (weiter) auszuführen bzw. den Eintritt der Vollzugsfolgen zu verhindern. Die Vorläufigkeit endet spätestens mit einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache.
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b) Der Antragsgegner ist auch entsprechend §§ 61 Abs. 1 Nr. 2, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO als kommunales Organ beteiligungsfähig und passivlegitimiert. Denn der Antragsgegner als Verbandgemeindebürgermeister hat gemäß § 65 Abs. 1 KVG LSA die Beschlüsse der Vertretung – hier des Verbandsgemeinderates – vorzubereiten und auszuführen.
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c) Der Antrag ist statthaft, da einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Verwaltungsmaßnahme ohne Verwaltungsaktcharakter - wie der streitgegenständlichen Ausführung der Gemeinderatsbeschlüsse - durch eine Sicherungsanordnung deshalb zu erreichen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 - 6 C 5/95 -, juris; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO – Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 7), weil der geltend gemachte Anspruch auf Einstellung der tatsächlichen Umsetzung der Beschlüsse der Vertretung im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, so dass kein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO vorliegt (§ 123 Abs. 5 VwGO).
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2. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemachte Anordnungsanspruch besteht weder in Bezug auf den Beschluss Nummer VerbGem II/156/2016 (2.1.) noch in Bezug auf den Beschluss Nummer VerbGem II/161/2016 (2.2.).
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Regel besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt oder zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache daher im Regelfall nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 09.07.2012 - 9 B 137/12 -, juris). In Anwendung dieses Maßstabes wird die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen den strengen Anforderungen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht gerecht. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Unterlassen der (weiteren) Ausführung der streitbefangenen Beschlüsse des Verbandsgemeinderates i. V. m. der Einziehung der bereits ausgehändigten Ernennungsurkunde zusteht.
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2.1. Den geltend gemachten Anordnungsanspruch vermag die Antragstellerin bezogen auf den Beschluss Nummer VerbGem II/156/2016 nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des § 48 Abs. 3 KVG LSA zu stützen.
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2.1.1. Gemäß § 48 Abs. 3 KVG LSA sollen Angelegenheiten, deren Entscheidung der Vertretung vorbehalten ist, den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung überwiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden der Vertretung, eines Fünftels der Mitglieder der Vertretung oder einer Fraktion müssen Anträge, die nicht vorberaten worden sind, den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden. Nach dieser Vorschrift soll im Regelfall auch eine Angelegenheit, die in die alleinige Zuständigkeit der Vertretung fällt (vgl. § 48 Abs. 2 und 3 KVG LSA), in einem beschließenden Ausschuss vorberaten werden. Ist eine Angelegenheit nicht im zuständigen Ausschuss vorberaten und wird hierzu erstmals eine Vorlage, einen bestimmten Beschluss zu fassen – im Gesetz als Antrag formuliert – in die Vertretung eingebracht, muss diese auf Antrag zur Vorberatung in den zuständigen Ausschuss überwiesen werden. Über den Wortlaut hinaus dürfte die Vorschrift allerdings auch die Fallgestaltungen erfassen, dass eine Angelegenheit bereits einem beschließenden Ausschuss zur Vorberatung überwiesen war, eine solche dort tatsächlich aber nicht erfolgt ist; insoweit ist dann die Sache auf Antrag – erneut – in den Ausschuss zu überweisen, damit die Vorberatung erstmalig erfolgen bzw. nachgeholt werden kann.
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Die hier wegen § 45 Abs. 5 Ziffer 1 KVGLSA i. V. m. der Hauptsatzung erforderliche Vorberatung der Beschlussvorlage VerbGem II/156/2016 ist jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin in der Sitzung des beschließenden Haupt-, Finanz- und Vergabeausschusses (§§ 5 Nr. 1, 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde in der Fassung vom 09.07.2016) vom 23.11.2016 erfolgt.
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In der Sitzung des beschließenden Ausschusses der Verbandsgemeinde am 23.11.2016 erfolgte in dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung ausweislich der Sitzungsniederschrift unter dem Tagesordnungspunkt 13 – Personalangelegenheit – Ernennung einer Beamtin, Vorlage VerbGem II/156/2016 – durch den Antragsgegner als Ausschussvorsitzenden die Erörterung des Sachverhalts zu der Beschlussvorlage; Diskussionsbedarf bestand nicht. Abschließend erfolgte bei Anwesenheit aller neun Ausschussmitglieder die Abstimmung über die Beschlussvorlage mit acht Ja-Stimmen und einer Stimmenthaltung (vgl. S. 14 der Sitzungsniederschrift). Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Antragsgegner habe Auskünfte und die weitere Beratung verweigert, ist dieses Vorbringen entgegen des Inhalts der Sitzungsniederschrift nicht glaubhaft gemacht.
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Gemäß § 58 Abs. 1, 4 KVG LSA ist über jede Sitzung der Vertretung und ihrer Ausschüsse eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift beinhaltet dabei die – widerlegliche – Vermutung für ihre Richtigkeit hinsichtlich ihrer in § 58 Abs. 1 KVG LSA aufgeführten Inhalte und verfügt bei ordnungsgemäßem Zustandekommen als öffentliche Urkunde über eine erhöhte Beweiskraft auch hinsichtlich der in ihr geschilderten Sachverhalte (vgl. Miller in: Bücken-Thielmeyer/Grimberg u. a., Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, Kommentar zum KVG, Stand: 1/2016 § 58 S. 2; VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 10.11.2015 - 3 K 1019/14.NW -, juris).
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Rügen, Beanstandungen oder Wortmeldungen sonstiger Art wegen fehlender Informationen und/oder Unterlagen der Ausschussmitglieder sind in der Niederschrift zu diesem Beratungspunkt nicht enthalten. Zudem werden solche von der Antragstellerin selbst auch nicht behauptet. Es obliegt jedoch der Antragsgegnerin glaubhaft zu machen und substantiiert vorzutragen, weshalb entgegen des Inhalts des Protokolls über die Sitzung des beschließenden Ausschusses keine Vorberatung der Beschlussvorlage erfolgt bzw. die Vorberatung noch nicht beendet gewesen sein soll. Diese Annahme rechtfertigt sich für das Gericht auf der Grundlage des insoweitigen Vortrages in Ansehung des Inhalts des Sitzungsprotokolls nicht.
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2.1.2. Ein materiell-rechtlicher Anspruch, welcher den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde, folgt auch nicht aus der behaupteten Verletzung der Ladungsvorschrift des § 53 Abs. 4 Satz 3 KVG LSA, welche die Antragstellerin namens ihrer Mitglieder in der Verbandsgemeinderatssitzung am 14.12.2016 gemäß § 55 Abs.1 Satz 3 KVG LSA gerügt hat. Denn beide Regelungen vermitteln der Antragstellerin einen solchen Anspruch nicht, da sie sowohl dem Gegenstand als auch dem Kreis der Begünstigten nach in einer Weise begrenzt sind, die Ansprüche und mithin eine subjektive Rechtsbetroffenheit der Antragstellerin ausschließen; den gerügten Ladungsmangel vermag das Gericht zudem nicht zu erkennen.
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§ 53 KVG LSA enthält (Verfahrens-)Regelungen über die Einberufung der Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse. Dabei sind gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 KVG LSA die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich der schriftlichen Ladung beizufügen. Die Vertretung und ihre Ausschüsse sind gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA (in der Sitzung) beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei einer Verletzung der Vorschriften über die Einberufung sind die Vertretung und ihre Ausschüsse beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und keines der fehlerhaft geladenen Mitglieder den Einberufungsfehler rügt (§ 55 Abs. 1 S. 2 KVG LSA). Sofern der Ladung die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt waren, soll sich die Rüge auf die hiervon betroffenen Tagesordnungspunkte beschränken; in diesem Fall gilt der jeweilige Tagesordnungspunkt als von der Tagesordnung abgesetzt (§ 55 Abs. 1 S. 3 KLVG LSA).
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Eine Fraktion wie hier die Antragstellerin kann sich jedoch nicht auf eine Verletzung der Ladungsvorschriften der Kommunalverfassung berufen.
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Bei den Vorschriften über die Ladung zu den Sitzungen der Vertretung und der Ausschüsse handelt es sich nicht um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem Schutz der Fraktionen dienendes wehrfähiges Organrecht; diese Vorschrift dient ausschließlich dem einzelnen Mandatsträger und soll dessen ordnungsgemäße Mandatsausübung und Mitwirkung an der gemeindlichen Willensbildung gewährleisten. Die Vertretung besteht gemäß § 36 Abs. 1 KVG LSA aus dem Hauptverwaltungsbeamten und den ehrenamtlichen Mitgliedern. Die Ladungsvorschrift des § 53 Abs. 1 KVG LSA nimmt ihrem Wortlaut nach nur auf die Vertretung Bezug und regelt, dass den Ladungen der Vertretung die erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Die einzelnen Mandatsträger der Vertretung sollen hierdurch in die Lage versetzt werden, sich auf die Sitzung der Vertretung vorzubereiten, sich eine vorläufige Auffassung über den Beratungsgegenstand zu bilden und ggf. eine Vorbesprechung in der Fraktion gewährleisten (vgl. Miller in: Bücken-Thielmeyer/Grimberg u. a., a. a. O., Stand: 1/2016 § 53 S. 10). Ehrenamtliche Mitglieder der Vertretung können sich zwar gemäß § 44 KVG LSA zu einer Fraktion zusammenschließen, ihre Stellung in der Vertretung bleibt gleichwohl die eines individuellen Mandatsträgers. Die Fraktion als Zusammenschluss mehrerer Mitglieder der Vertretung kann deshalb nicht geltend machen, dass ihren Mitgliedern erforderliche Unterlagen mit der Ladung nicht übersandt wurden. Eine Rechtsbetroffenheit der Fraktion bei etwaiger Verletzung dieser gesetzlichen Vorgaben besteht nicht, auch nicht als Reflex auf die Verletzung organschaftlicher Rechte ihrer Mitglieder. Diese Unterscheidung wird auch durch den Wortlaut der Kommunalverfassung und deren Systematik gestützt; denn das Gesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen beiden. Soweit den Fraktionen eigene Rechte und/oder Befugnisse zukommen sollen, werden diese ausdrücklich im Gesetz genannt (vgl. §§ 46 Abs. 6 Satz 1, 47, 48 Abs. 3, 53 Abs. 5 Satz 2 KVG LSA) bzw. können ihnen auch durch Geschäftsordnung des Rates zugeordnet werden. Soweit § 53 Abs. 5 Satz 2 KVG LSA unter ausdrücklicher Nennung der Fraktion dieser ein Antragsrecht einräumt, verhält sich demgegenüber der die Ladung regelnde Abs. 4 derselben Vorschrift ausschließlich zur Vertretung, also den einzelnen Mandatsträgern.
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Wenn bereits die Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladung keine subjektiven und wehrfähigen Rechte einer Fraktion begründen, kann mit dem Vorstehenden nichts anderes für einen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gelten. Denn auch diese Vorschrift weist ihrem Wortlaut nach das Rügerecht ausdrücklich und ausschließlich den stimmberechtigten Mitgliedern der Vertretung zu. Den Fraktionen in einer Kommunalvertretung kommt jedoch bereits kein eigenes Stimmrecht zu.
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Die Antragstellerin hat in der Sitzung des Verbandsgemeinderates im Namen ihrer Mitglieder die Ladung zu Protokoll und schriftlich gerügt. Das Rügerecht kann mit dem gesetzlichen Wortlaut nicht durch die Fraktion für ihre Mitglieder – in deren Namen – ausgeübt werden.
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Aber selbst unterstellt, in der vom Vorsitzenden der Antragstellerin im Namen ihrer Mitglieder erhobenen Rüge läge gleichzeitig eine durch ihn als (ebenfalls) stimmberechtigtes Mitglied der Vertretung individuell erhobene Ladungsrüge, vermag dies gleichwohl einen subjektiv-öffentlichen Anspruch der Antragstellerin nicht zu begründen. Denn aus ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Stellung kommt ihr nicht die Befugnis zu, für ihre Mitglieder quasi im Wege der Prozessstandschaft deren individuelle Verletzung organschaftlicher Rechte im Rechtswege geltend zu machen. Es ist auch nichts für die Annahme ersichtlich, dass der Vorsitzende der Antragstellerin als Mandatsträger selbst im hiesigen Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz nachsucht; denn die Antragserhebung erfolgt ausdrücklich im Namen der Fraktion und mit dem Vortrag wird eine Verletzung organschaftlicher Rechte der Fraktion geltend gemacht.
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Der Fraktion steht auch kein im Rechtsweg verfolgbarer Anspruch darauf zu, dass die Vertretung nur – in formeller wie in materieller Hinsicht – rechtmäßige Beschlüsse fasst. Dieser Anspruch kommt bereits dem einzelnen Mandatsträger nicht zu, so dass sich im Wege des Erst-Recht-Schlusses ein solcher auch nicht für die Fraktionen in den Vertretungen begründen lässt. Das Recht der Fraktionen einer Gemeindevertretung, sich an der örtlichen politischen Willensbildung zu beteiligen, erfasst nicht gleichsam das Recht, im gerichtlichen Verfahren Beschlüsse der Vertretung daraufhin überprüfen zu lassen, ob diese unter Einhaltung der kommunal(verfassungs-)rechtlichen Vorgaben zustande gekommen und Rechte der einzelnen Mitglieder der Vertretung und so auch einer Fraktion bei der Willensbildung verletzt worden sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.05.2006 - 15 A 817/04 -, juris). Die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses geltend zu machen, obliegt allein dem Hauptverwaltungsbeamten (vgl. § 65 Abs. 3 KVG LSA) bzw. der Kommunalaufsicht (vgl. § 146 KVG LSA). Aus diesen Gründen kann die Antragstellerin nicht erfolgreich mit ihren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit u.a. zur Ausschreibung und Stellenführung gehört werden.
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Aber selbst die zulässige Möglichkeit der Geltendmachung von Verletzungen des Einladungsrechts durch die Antragstellerin unterstellt, vermag das Gericht eine Verletzung wehrfähiger Rechte auch nicht für ihre Mitglieder festzustellen. Denn die Ladung zur Verbandsgemeinderatssitzung ist ordnungsgemäß erfolgt; die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind den Ladungen beigefügt gewesen. Die beizufügenden Unterlagen sollen dabei das einzelne Mitglied der Vertretung in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild vom Verhandlungsgegenstand zu verschaffen; ein Anspruch darauf, dass ihm sämtliche Bestandteile eines u. U. komplexen Verhandlungs- bzw. Beschlussgegenstands übermittelt werden, besteht hingegen nicht. Sofern Fragen bei der Vorbereitung auf die Verhandlung ergeben sollten, obliegt es dem auf gewissenhafte Erfüllung der Amtspflichten verpflichteten Mandatsträger (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA), vor oder nach der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. Miller in: Bücken-Thielmeyer/Grimberg u. a., a. a. O., Stand 1/2016 § 53 S. 10 f.). Erforderlich i. S. d. § 53 Abs. 4 Satz 3 KVG LSA ist mit der dargelegten Funktion der Ladung dahin zu verstehen, dass der Mandatsträger in dem Umfang Informationen in Bezug auf den anstehenden Verhandlungsgegenstand vorab erhält, dass er für die auch in der Sitzung anstehende Beratung und Beschlussfassung Fragen vorformulieren und eigene spezifische Auskünfte, sofern er dies für seine Willensbildung für erforderlich hält, einholen kann.
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Den Ladungen der Vertreter des Verbandsgemeinderates waren nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin zu den hier streitgegenständlichen Verhandlungsgegenständen der Beschlussvorschlag und ein Bericht/eine Stellungnahme des Antragsgegners beigefügt. Diese sind nach dem Dafürhalten des Gerichts geeignet, die o. g. Funktion der Vorbereitung der Mandatsträger auf die Verhandlung zu erfüllen, denn sie skizzieren den Verhandlungsgegenstand, den Anlass für den Beschlussvorschlag und beinhaltet nähere Angaben zu der Person der zu Ernennenden. Die Notwendigkeit, den Ladungen darüber hinaus weitere Unterlagen beizufügen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Sofern die Antragstellerin und ihre Mitglieder, wie wohl ihr diesbezügliches Vorbringen nur zu verstehen ist, Einsicht in weitere Unterlagen für ihre jeweilige individuelle Meinungsbildung für erforderlich gehalten haben, hätte es ihnen oblegen, diese bei der Verwaltung anzufordern und einzusehen.
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2.2. Das Gericht kann es vorliegend dahinstehen lassen, ob die Beschlussvorlage VerbGem II/161/2016 auf Antrag der Antragstellerin in der Verbandsgemeinderatssitzung am 14.12.2016 dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen war, es sich mithin um eine Angelegenheit handelte, die einer Vorberatung im beschließenden Ausschuss zugänglich wäre. Denn insoweit hat die Antragstellerin es nicht vermocht, den Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO, d. h. die notwendige Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die einem Abwarten der Entscheidung des gerichtliches Hauptsacheverfahrens entgegenstünde, für den teilweise bereits vollzogenen Beschluss, hinreichend glaubhaft zu machen. Ihr insoweitiges Vorbringen beschränkte sich auf die Begründung der Eilbedürftigkeit in Bezug auf die bereits begonnene Vollziehung des Beschlusses VerbGem II/156/2016 durch Aushändigung der Ernennungsurkunde.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 22.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. In Kommunalverfassungsstreitverfahren ist der Streitwert mit 10.000,00 Euro zu bemessen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel ½ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Mit dem Vorstehenden war der Streitwert auf 5.000,00 Euro festzusetzen (10.000 Euro ./. 2).
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Annotations
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
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natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.