Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 24. Nov. 2014 - 9 B 353/14

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2014:1124.9B353.14.0A
bei uns veröffentlicht am24.11.2014

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den von der Antragsgegnerin angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale Abwasserentsorgung.

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Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2014 (Az.: 9 A 352/14 MD) wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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1. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Verfügung vom 20.06.2014, mit der die Antragstellerin verpflichtet wird, ihr Grundstück A-Straße in A-Stadt an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Antragsgegnerin im W... anzuschließen, den dortigen Anschluss zu benutzen und mit der Inbetriebnahme die auf dem Grundstück befindliche Kleinkläranlage stillzulegen (Ziffer 2.), wiederherzustellen, ist zulässig. In formeller Hinsicht hat die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Verfügung vom 20.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2014 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet, indem sie ausführt, dass die Anordnung des Sofortvollzuges deshalb geboten sei, weil das öffentliche Interesse gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin überwiege. Für die Kleinkläranlage, die die Antragstellerin betreibe, fehle es an einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die auch wegen des Vorrangs des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht erteilt werden dürfe. Es sei ein unhaltbarer rechtswidriger Zustand entstanden, so dass nicht zugewartet werden könne, bis der Verwaltungsakt in Bestandskraft erwachse. Die zügige Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs diene der Erhaltung des Schutzgutes Volksgesundheit. Dieses überwiege gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin. Den Darlegungen der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass hiermit das besondere Interesse am Sofortvollzug begründet werden soll. Ob dieses trägt bzw. die Abwägung zu Recht zum Nachteil der privaten Interessen der Antragstellerin ausgeht, mithin materiell richtig ist, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags und nicht der ordnungsgemäßen Begründung.

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Offenbleiben kann hier, ob die Antragstellerin einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO bei der Antragsgegnerin vor Anrufung des Gerichts gestellt hat. Dieser ist nämlich nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für das hier geführte vorläufige Rechtsschutzverfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Denn ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO – Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten – liegt nicht vor, so dass es einer vorherigen Befassung der Antragsgegnerin auch nicht bedarf (vgl. § 80 Abs. 6 VwGO).

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2. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen behördlicherseits für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung verlangt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt alsbald durchgesetzt wird, und dem privatem Interesse des Betroffenen daran, von den Wirkungen des Verwaltungsakts bis zum Eintritt der Bestandskraft verschont zu bleiben. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren. Denn einerseits besteht in der Regel kein öffentliches Interesse daran, einen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, gegen dessen Rechtmäßigkeit ernsthafte Bedenken bestehen; andererseits verstärkt sich das Vollziehungsinteresse, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gering sind. Beruht die sofortige Vollziehbarkeit – wie hier – auf einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, bedarf es daneben noch eines besonderen Vollzugsinteresses, da die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für sich allein nur das allgemeine Interesse nach seiner Vollziehung begründet, nicht jedoch zugleich auch deren Dringlichkeit (vgl. BVerfG, B. v. 11.02.1982 – 2 – BvR 77/82 – NVwZ 1982, 241).

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Die Interessenabwägung geht hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der mit Bescheid vom 20.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2014 angeordnete Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal im W... erkennbar als rechtmäßig (2.1.), so dass bereits ein verstärktes Vollziehungsinteresse besteht.

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2.1. Der Bescheid ist offensichtlich rechtmäßig. Der angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 lit. a des zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) – KVG LSA – (vormals § 8 GO LSA) i.V.m. §§ 5 f. der Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Beseitigung von Abwasser vom 06.06.2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 28.04.2014 – Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) –. Nach diesen Bestimmungen sind Kommunen – so auch die Antragsgegnerin – berechtigt, im eigenen Wirkungskreis durch Satzung für Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Abwasserbeseitigung (Anschlusszwang) sowie die Benutzung dieser Einrichtung (Benutzungszwang) anzuordnen. Gemäß § 5 Abs. 1 ABS ist der Eigentümer eines Grundstücks auf dem Abwasser anfällt, verpflichtet das Grundstück anzuschließen, wenn auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer und regelmäßig anfällt. Die Verpflichtung nach Absatz 1 richtet sich gemäß Absatz 2 der Vorschrift auf den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage, soweit die öffentliche Kanalisationsanlage vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden ist. Nach § 5 Abs.6 ABS ist von Grundstücken, die an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind, sämtliches auf dem Grundstück anfallendes Schmutzwasser unter Beachtung der Einleitbedingungen der AEB Abwasser der Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Benutzungspflicht). Der satzungsrechtlich angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang für Abwasser stellt nach ständiger Rechtsprechung keine Enteignung dar, sondern beinhaltet eine zulässige Inhaltsbestimmung i.S.v. Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Grundgesetzes. Im Einzelfall denkbare Härtefälle erfordern entsprechende satzungsrechtliche Ausnahmetatbestände, die hier in § 6 ABS vorliegen.

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Die Antragstellerin unterliegt nach § 5 Abs. 1 ABS dem Anschluss- bzw. nach § 5 Abs. 6 ABS dem Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Einrichtung der Antragsgegnerin zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ABS). Bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 30.07.2013 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass für ihr Grundstück der Anschluss- und Benutzungszwang besteht, da eine betriebsbereite öffentliche Kanalisationsanlage in Form einer Abwasserdruckleitung vor ihrem Grundstück liegt, was die Antragstellerin auch nicht mehr in Abrede stellt. Die Beteiligten gehen vielmehr übereinstimmend davon aus, dass die Abwasserdruckleitung im W... im Jahr 1996 bezogen auf das Grundstück der Antragstellerin errichtet wurde, mithin betriebsbereit vorhanden ist.

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Die Antragsgegnerin hat ausgehend von einem dringenden öffentlichen Interesse mit § 5 Abs. 1 und 6 ABS von der gesetzlichen Ermächtigung in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das ihm durch § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a KVG LSA eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich, zumal gemäß § 78 Abs. 1 WG LSA die Abwasserbeseitigungspflicht den Gemeinden obliegt.

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Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19.12.1997 (8 B 234.97, juris) ausgeführt, dass die Einrichtung einer öffentlichen Kanalisation mit Anschluss- und Benutzungszwang seit langem zu den den Gemeinden aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere der Volksgesundheit, gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehöre. Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung sei die Sauberkeit des Grundwassers im Interesse des Allgemeinwohls, namentlich der Volksgesundheit. Der durch Ortssatzung angeordnete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und die Einrichtung zu benutzen, diene der Sicherung dieses Schutzgutes. Durch den Anschluss- und Benutzungszwang lasse sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen. Ein Verzicht auf dieses Maß an Sicherheit führe bereits zu einer dem Allgemeinwohl widersprechenden Gefährdung des Schutzgutes. Das Eigentumsrecht des Grundeigentümers, der auf seinem Grundstück eine private Kläranlage betreibe, sei von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange benutzen dürfe, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch mache, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür den Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen. Der durch gemeindliche Satzung begründete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen, bedeute für die betroffenen Grundeigentümer eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums, die durch dessen Sozialbindung gerechtfertigt werde. Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks würden nach Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs regelmäßig gegenstandslos oder könnten nicht mehr ausgeübt werden. Das gelte auch dann, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück eine private Kläranlage errichtet und bisher betrieben habe, die einwandfrei arbeite. Besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs mit Blick auf Art. 14 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot zu unbilligen Härten führen würde, könne durch die in der Anschlusssatzung vorgesehene Möglichkeit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. a. a. O., Rdnr. 2). Auch das Schutzgebot des Art. 20a GG zwinge die Gemeinden nicht dazu, Grundstückseigentümer, die eine private Kläranlage betreiben, [generell] vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich einer öffentlichen Entwässerungsanlage zu befreien. Dies gelte auch dann, wenn die private Anlage eine einwandfreie Klärung des anfallenden Abwassers gewährleiste. Art. 20a GG enthalte keinen subjektiv-rechtlichen Anspruchstatbestand. Bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Betätigung von Ermessen sei das Schutzgebot des Art. 20a GG zwar Auslegungs- und Abwägungshilfe für die vollziehende Gewalt. Die vollziehende Gewalt dürfe sich jedoch im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung schutzgutfördernd des zur Sicherung der Reinhaltung der Gewässer gesetzlich vorgesehenen Instruments des Anschluss- und Benutzungszwangs bedienen. Sie dürfe dabei insbesondere berücksichtigen, dass die Errichtung und der Betrieb einer zentralen gemeindlichen Abwasserbeseitigungsanlage mit Blick sowohl auf die Gewährleistung des Gewässerschutzes als auch die Wirtschaftlichkeit einer solchen Einrichtung grundsätzlich nur bei einem Anschluss möglichst aller Grundstücke des Einzugsgebiets sinnvoll seien (vgl. a.a.O., Rdnr. 3). Ebenso wenig wie Art. 20a GG lasse sich aus der [seinerzeit von der Beschwerde angeführten] gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie über die Verringerung des Abwasseranfalls und des Trinkwasserverbrauchs oder aus § 1a Abs. 2 WHG a.F. und § 18a Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. ein Anspruch darauf herleiten, von vornherein von einem Anschluss- und Benutzungszwang verschont zu bleiben oder jedenfalls befreit zu werden (vgl. a.a.O., Rdnr. 4). Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 2. Juni 1998, 1 BvR 199/98, nicht zur Entscheidung angenommen.

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Auch das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes steht der Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf die öffentliche Schmutzwasserkanalisation nicht per se entgegen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., Rdnr. 10 zu § 55 WHG; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2012 – OVG 9 B 48.11 – juris). Hiermit wird nur der Spielraum der Gemeinden und Zweckverbände für ihre Entsorgungskonzepte erweitert, nicht aber ein Anspruch des einzelnen Grundstückseigentümers auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang begründet (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage, Rdnr. 10 zu § 55 WHG). Vielmehr haben die Gemeinden und Abwasserzweckverbände auf Grund ihrer Abwasserbeseitigungspflicht (§ 78 Abs. 1 WG LSA) eine umweltgerechte Abwasserbeseitigung gleichsam über die gesamte Breite ihres Gemeinde- oder Verbandsgebiets zu gewährleisten. Die Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs im Hinblick auf die öffentliche Schmutzwasserentsorgung ist ein insoweit zulässiges Instrument, um den Kontrollaufwand zu verringern, die Auslastung der öffentlichen Anlagen zu gewährleisten und zu einer solidarischen Mitfinanzierung der öffentlichen Anlagen durch alle Grundstückseigentümer zu gelangen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2011 – OVG 9 N 93.09 –, juris). Der Landesgesetzgeber hat daran festgehalten, dass die jeweils zuständigen Kommunen bzw. Abwasserzweckverbände auf kommunalrechtlicher Grundlage einen Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die Schmutzwasserkanalisation regeln können (vgl. § 11 KVG LSA, §§ 4, 9 GKG LSA).

14

Die von der Antragstellerin vorgetragenen Einwände, dass das Abwasser über eine im Jahr 2011 erneuerte Kleinkläranlage gereinigt und der Fäkalschlamm an die Antragsgegnerin abgegeben werde, führen zu keiner anderen Betrachtung. Selbst wenn man mit der Antragstellerin unterstellt, dass die Kleinkläranlage dem Stand der Technik entspricht, die Ausfuhr des Fäkalschlamms regelmäßig erfolgt und die Anlage auch überwacht und gewartet wird, so ist der Anschluss- und Benutzungszwang gleichwohl eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums, die durch dessen Sozialbindung gerechtfertigt wird. Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks werden nach Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs regelmäßig gegenstandslos oder können nicht mehr ausgeübt werden, auch wenn die private Anlage einwandfrei arbeiten sollte. Nur durch den Anschluss und Benutzungszwang lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen. Die Zentralität der Abwasserbeseitigung dient neben der Gewährleistung des Gewässerschutzes auch der Wirtschaftlichkeit des Anlagenbetriebs, da der Betrieb der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserentsorgung nur bei einem Anschluss möglichst aller Grundstücke mit Abwasseranfall im Verbandsgebiet sinnvoll ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1997, a.a.O).

15

Die von der Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13.03.2014 begehrte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hat die Antragsgegnerin gleichfalls zu Recht abgelehnt, denn sie kann für sich keine Ausnahme in Anspruch nehmen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ABS kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei der zentralen Schmutzwasseranlage auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstücks für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Allgemeinwohls unzumutbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die Antragstellerin muss sich bereits entgegenhalten lassen, dass sie die Kleinkläranlage ohne wasserrechtliche Erlaubnis betreibt, mithin finanzielle Mittel für die Sanierung/Erneuerung der Kleinkläranlage aufgewandt hat, obgleich sie unter den satzungsrechtlich – seit 2006 – bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang fällt. Sie kann sich auch nicht damit entlasten, dass sie hiervon ohne Kenntnis gewesen sei, denn ohne Weiteres wäre sie in der Lage gewesen, sich über das bestehende Satzungsrecht der Antragsgegnerin zu informieren und auszuloten, ob sich eine Sanierung/Erneuerung der Anlage amortisiert. Dies hat sie offensichtlich nicht getan, sondern in Eigeninitiative kostenträchtige Maßnahmen an der vorhandenen Kleinkläranlage ergriffen. Dass das Anschlussverlangen zu einer nicht unerheblichen finanziellen Belastung der Antragstellerin führt, vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Denn selbst Anschlusskosten von etwa 25.000,00 EUR bei einem Wohnhaus sind nach ständiger Rechtsprechung noch nicht unzumutbar, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen noch von der Antragstellerin vorgetragen werden, dass diese Kosten tatsächlich erreicht werden. Ausweislich des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 03.09.2014 werden die Kosten – was die Antragstellerin auch nicht in Abrede stellt – auf unter 10.000,00 EUR geschätzt.

16

Soweit die Antragstellerin entwendet, der Antragsgegnerin sei es vor dem Hintergrund, dass die Abwasserdruckleitung vor dem klägerischen Grundstück bereits seit dem Jahr 1996 betriebsbereit anliegt und der insoweitige Anschluss- und Benutzungszwang satzungsrechtlich mit der Abwasserbeseitigungssatzung vom 06.06.2006 (in Kraft zum 01.07.2006) nachvollzogen wurde, verwehrt, sich auf den Anschluss- und Benutzungszwang zu berufen bzw. keine Befreiung zu erteilen, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Vorliegend kann weder von Verjährung noch Verwirkung ausgegangen werden.

17

Es besteht kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung eines satzungswidrigen Zustandes. Selbst eine einmal satzungsgemäß errichtete Grundstücksentwässerungsanlage vermittelt keinen Bestandsschutz im Sinne einer Garantie ewiger Nutzbarkeit dieser Anlage. Insoweit wird bspw. gerade das (Ab-)Wasserrecht vom Ziel beherrscht, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 26.03.2013 – AN 1 K 11.01972 –, juris; m.w.N). Die Antragsgegnerin hat das Recht, eine auf § 5 ABS gestützte Anordnung zu erlassen (s.o.). Es geht damit aber auch um eine im öffentlichen Interesse bestehende Pflicht, für rechtmäßige Zustände zu sorgen, nicht nur um ein verzichtbares subjektives Recht, so dass der Verwirkungsgedanke bei sicherheitsrechtlichen Eingriffsbefugnissen nicht greifen kann (vgl. VG Ansbach, a.a.O., m.w.N.). Ungeachtet der Rechtsfrage, ob und inwieweit behördliche Eingriffsrechte – wie hier das Recht auf Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs – der Verwirkung unterliegen, ist hier jedoch auch festzustellen, dass es jedenfalls am schutzwürdigen Vertrauen der eingriffsverpflichteten Antragstellerin fehlt.

18

Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. so bereits BVerwG, Urteil vom 07.02.1974 – III C 115.71 – juris). Die Treuwidrigkeit der Rechtsausübung ergibt sich vor allem aus einer Verletzung des Vertrauensschutzgedankens; sie wird angenommen, wenn der von der Rechtsausübung Betroffene infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Betroffene tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand), und infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung; vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, Rdnr. 14 zu § 53). Für die Frage der Zumutbarkeit kann dabei auf die Rechtsprechung zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zurückgegriffen werden. Danach stellt das Vorhandensein einer funktionierenden Kleinkläranlage für sich genommen keinen Befreiungsgrund dar, ein solcher wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Anschlussverpflichtete (zu Recht) größere Aufwendungen für Abwasseranlage erbracht hätte, die im Zeitpunkt der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs noch nicht durch Wertverlust und Gebrauchsvorteile abgegolten wären. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da das Grundstück der Antragstellerin nach dem bestehenden und als bekannt vorauszusetzenden Satzungsrecht der Antragsgegnerin von der Anschlusspflicht seit dem 01.07.2006 umfasst ist und auch nicht etwa von einer Satzung über den Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht berührt wird/war. Die von der Antragstellerin getätigten Investitionen wären vermeidbar gewesen, hätte sie sich vor der Erneuerung der Anlage (Ersatzneubau) ausreichend informiert. Für eine weitere Informationsverpflichtung seitens der Behörde ist nichts ersichtlich, zumal die Antragstellerin ihre Kleinkläranlage ohne wasserrechtliche Erlaubnis betreibt. Allein der Umstand, dass die Antragsgegner seit dem Jahr 2006 die Anschluss- und Benutzungsverpflichtung nicht durchgesetzt hat, kann mangels Umstandsmoments auch keinen Vertrauenstatbestand begründen. Die Antragsgegnerin hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Antragstellerin zum Ausdruck gebracht, den Anschluss- und Benutzungszwang nicht durchsetzen zu wollen, vielmehr hat sie im Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Zustände gehandelt. Dass die Entsorgungssituation des Grundstücks der Antragsgegnerin nicht offenbar war, dürfte ausweislich des Aktenvermerks vom 13.02.2014 auch daran gelegen haben, dass die Antragstellerin ihren eigenen Angaben nach die Anlage über ein nicht autorisiertes Unternehmen hat ausfahren lassen, mithin der anfallende Fäkalschlamm nicht der zuständigen Stelle (AGS) überlassen hat (vgl. § 5 Abs. 6 ABS bei dezentraler Entsorgung). Dementsprechend war es für die Antragsgegnerin nicht ohne weiteres möglich, vorher einzugreifen.

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2.2. Zutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht. Die Dringlichkeit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs als ordnungsrechtliche Maßnahme folgt aus dem im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserschutz, der Volksgesundheit sowie dem Umstand, dass die Antragstellerin keine wasserrechtliche Erlaubnis für die derzeit praktizierte Einleitung inne hat. Der mit dem Anschluss- und Benutzungszwang bezweckte und im öffentlichen Interesse liegende Grundwasser- und Gesundheitsschutz überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, die private Kleinkläranlage, für die sie keine wasserrechtliche Erlaubnis vorweisen kann, auf ihrem Grundstück weiter betreiben zu können. Zwar dürfte für die Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses nicht ausreichend sein, nur Gründe anzuführen, die bereits die Anordnung den Anschluss- und Benutzungszwangs bedingen, mithin nicht über das Interesse hinausgehen, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 05.12.2008 – 4 M 309/08 – m.w.N.). Die Antragsgegnerin stützt das besondere Vollziehungsinteresse jedoch zudem darauf, dass die Antragstellerin ihre Kleinkläranlage nicht ordnungsgemäß betreibt, d.h. keine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung vorweisen kann. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. zu einem Fall einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung: OVG LSA, Beschluss vom 31.01.2008 – 4 M 315/07 –). Denn fest steht auch, dass die Antragstellerin eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis nicht erteilt wird, denn die untere Wasserbehörde hat mit Bescheid vom 22.07.2014 einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Kleinkläranlage dem Stand der Technik entspreche, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da vor dem Hintergrund des genehmigten Abwasserbeseitigungskonzepts der Antragsgegnerin eine dezentrale Entsorgung des Grundstücks der Antragstellerin ausscheidet. Das dargelegte und in die Abwägung einbezogene private Interesse der Antragstellerin beschränkt sich darüber hinaus auf die mit dem Anschluss- und Benutzungszwang einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile und Vertrauensschutzgesichtspunkte; diese Erwägungen bleiben jedoch angesichts des eigenmächtigen – insbesondere nicht satzungskonformen – Verhaltens der Antragstellerin (s.o.) hinter dem überwiegenden öffentlichen Interesse zurück.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. mit Ziffer 22.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.

(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.

(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.

(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.