Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 17. Sept. 2015 - 8 B 10/15
Gericht
Gründe
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1.) Die Antragstellerin ist als Gerichtsvollzieherin tätig und unterliegt damit der Dienstaufsicht des Antragsgegners. Mit Bescheid vom 02.06.2015 wurde die Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vorläufig des Dienstes enthoben und gleichzeitig gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA die Einbehaltung von 50 % ihrer Dienstbezüge angeordnet. Die Antragstellerin habe durch die Nichtabführung vereinnahmter Gelder an den Gläubiger ein schweres Dienstvergehen begangen, welches voraussichtlich mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geahndet werden wird. Den auf die Einbehaltung der Dienstbezüge beschränkten Antrag nach § 61 DG LSA begründet die Antragstellerin damit, dass dem berechnungsfähigen Einkommen nicht das Einkommen ihres Ehemannes zugerechnet werden dürfe und die im Bescheid genannten Ausgaben für Strom, Wasser, Gas, Abwasser, Abfall und die Autofinanzierung für das Fahrzeug des Ehemannes sowie ein Privatdarlehen nicht angerechnet worden seien.
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2.) Der Antrag nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist zulässig und begründet.
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Nach § 38 Abs. 2 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 v. H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
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Die nach § 61 Abs. 2 DG LSA vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Einbehaltung von - jedenfalls - 50 % der Dienstbezüge aufzuheben ist. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit.
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Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die Einbehaltung von Dienstbezügen dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der Höhe des Einbehaltungsanteils nicht an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation des Beamten ausrichtet, aber auch dann, wenn der Dienstherr die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, nicht oder nicht hinreichend stellt.
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a.) Die notwendige Prüfung und Prognoseentscheidung zum voraussichtlichen Ausgang des anhängigen Disziplinarverfahrens hat als Tatbestandsvoraussetzung der Rechtmäßigkeit der Kürzung nach § 38 Abs. 2 DG LSA genauso sorgfältig zu erfolgen, wie in der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 DG LSA selbst (VG Magdeburg, Beschluss v. 25.02.2015, 8 B 20/14; Beschluss vom 29.06.2015, 8 B 7/15; beide juris). Vorliegend ist diese vom Dienstherrn angestellte Prognoseentscheidung nicht zu beanstanden. Denn die bislang im behördlichen disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren bekannten Tatsachen und Ermittlungsergebnisse rechtfertigen die Prognose, dass im späteren - gerichtlichen - Disziplinarverfahren tatsächlich die sogenannte disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ausgesprochen werden wird.
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b.) Hingegen ist die von den Beteiligten zur Überprüfung gestellte Berechnung und Festlegung des Kürzungsteils der Bezüge zu beanstanden. Dabei muss die Dienstbehörde berücksichtigen, dass die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen keinen Strafcharakter hat, sondern mit Rücksicht auf die fortbestehende Alimentationspflicht des Dienstherrn allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen ist. Der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte muss gewisse Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen. Jedoch darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. zusammenfassend: BVerwG, U. v. 13.08.1979, 1 DB 14.79; VG Berlin, B. v. 02.02.2007, 80 Dn 59.06; VG Magdeburg, B. v. 27.11.2006, 8 A 17/06 und v. 19.05.2009, 8 B 7/09; Beschluss v. 25.02.2015, 8 B 20/14; alle juris).
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Gemessen daran, ist das Ermessen der Einleitungsbehörde bei der notwendigen Berücksichtigung der finanziellen Verpflichtungen auf der Ausgabenseite nicht gänzlich fehlerfrei ausgeübt worden.
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Zunächst ist festzustellen, dass bei der Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin als Grundlage für den prozentualen Kürzungsanteil, auf der Einkommensseite zu Recht auch das Einkommen ihres Ehemannes berücksichtigt werden durfte. In der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass bei der notwendigen Gesamtbetrachtung, die laufenden Einkünfte der Familie - einschließlich des Einkommens des Ehegatten - dem Gesamtbedarf der Familie gegenüberzustellen sind (vgl. nur: BayVGH, Beschluss v. 30.11.2010, 16a DS 09.3252 mit Verweis auf: BayVGH Beschluss v. 06.11.2007, 16a CD 07.2007 m. w. Nachw.). Ebenso zählt das Kindergeld und der Kindesunterhalt als anrechenbares Einkommen (VG Magdeburg, Beschluss v. 25.02.2015, 8 B 20/14, Beschluss v. 29.06.2015, 8 B 7/15; beide juris). Dies hat weniger mit der sozialhilferechtlichen Definition einer Bedarfsgemeinschaft oder einer „Abstraffung“ des Ehegatten zu tun; vielmehr gilt, dass der suspendierte Beamte keinen Dienst leistet und damit gewisse Einschränkungen seiner Lebensverhältnisse zumutbar sind und sich das (Familien-)Haushaltseinkommen auch im Falle der Entfernung des betroffenen Beamten als „Schicksalsgemeinschaft“ reduziert. Entscheidend ist, dass diesem (Familien-)Haushaltseinkommen kein Einkommen Dritter zugerechnet wird.
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Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn auf der Einnahmenseite nach der Kürzung von 50 % des Bruttogehaltes der Beamtin, ein Nettogehalt in Höhe von mindestens der Hälfte des bisherigen Nettoeinkommens, also 1.200,00 Euro zuzüglich des Einkommen des Ehegatten in Höhe von 1.400,00 Euro, also insgesamt 2.600,00 Euro, als Begründung für den Kürzungssatz zugrunde gelegt wurde.
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Diesem (Familien-)Haushaltseinkommen stehen auf der Ausgabenseite Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 1.790,28 Euro gegenüber. Der verbleibende Einkommensbetrag von 809,72 Euro übersteigt mit ca. 90 Euro den sozialhilferechtlichen Satz in Höhe von 720,00 Euro (jeweils 360,00 Euro für Ehe oder Lebenspartner), womit der Dienstherr aufgrund des Alimentationsgrundsatzes dem Abstandsgebot zwar geringfügig, aber eben nicht hinreichend Rechnung trägt.
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Auf der Ausgabenseite hat der Dienstherr zutreffend die Aufwendungen für Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Abfall und Telefon nicht berücksichtigt. Diese Kosten der allgemeinen Haushalts- und Lebensführung müssen aus dem Freibetrag gedeckt werden. Ansonsten ist der Dienstherr der Antragstellerin insoweit entgegengekommen, dass er die Kosten einer Autofinanzierung berücksichtigt hat. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die günstigere in Höhe von 398,06 Euro berücksichtigt wurde. Denn insoweit ist zutreffend die Höhe der Finanzierung für das zweite Fahrzeug der Familie von dem Antragsgegner in Frage gestellt worden. Soweit die Antragstellerin anführt, der Ehegatte sei auf die Benutzung des Fahrzeuges zur Erreichung der Arbeitsstätte angewiesen, ist er auf das andere, günstigere Fahrzeug zu verweisen. Insoweit erscheint es sogar zumutbar, sich von einem Fahrzeug zu trennen. Weiter hat der Antragsgegner die Kosten der Krankenversicherung und der Feuerwehrrentenversicherung sowie die des Kredits Wohnhaus/Bausparvertrag anerkannt. Zusätzlich ist aber auch das Privatdarlehen mit monatlich 371,47 Euro zu berücksichtigen. Denn dem Beamten darf nicht die Möglichkeit der Tilgung seiner Schulden genommen werden. Er muss den ihm gesetzlich obliegenden oder vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nachkommen können (BVerwG, Urteil v. 22.05.2000, 1 DB 8.00; juris). Dabei sind Kreditverpflichtungen, die noch vor der Einbehaltungsanordnung eingegangen wurden, in der Regel anzuerkennen (BVerwG, Beschluss v. 16.04.1996, 1 DB 6.96; alle juris). Diese Darlehensverpflichtung ist durch die Kontoauszüge hinreichend nachgewiesen und gegenwärtig wohl noch nicht vollständig getilgt. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stellt sich die Nichtberücksichtigung somit als ermessensfehlerhaft dar, was zum Erfolg des Antrages führt. Der Antragsgegner wird bei der Neuberechnung aber den Umstand der eventuellen Tilgung berücksichtigen dürfen. Denn nach § 38 Abs. 4 DG LSA kann die Disziplinarbehörde die Einbehaltung von Dienstbezügen jederzeit ganz oder teilweise aufheben und muss die rechtmäßige Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten unter Kontrolle behalten.
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Die Neuberechnung obliegt dem Antragsgegner. Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensüberprüfung zur Einbehaltung überhaupt und zum Einbehaltungssatz kann das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle der Einleitungsbehörde ersetzen und den Einbehaltungssatz ändern oder selbständig bestimmen (Hummel/Köhler/Mayer: BDG, 4. Auflage 2009, § 63 Rz. 10, f).