Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 17. Sept. 2015 - 8 B 10/15

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0917.8B10.15.0A
bei uns veröffentlicht am17.09.2015

Gründe

1

1.) Die Antragstellerin ist als Gerichtsvollzieherin tätig und unterliegt damit der Dienstaufsicht des Antragsgegners. Mit Bescheid vom 02.06.2015 wurde die Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vorläufig des Dienstes enthoben und gleichzeitig gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA die Einbehaltung von 50 % ihrer Dienstbezüge angeordnet. Die Antragstellerin habe durch die Nichtabführung vereinnahmter Gelder an den Gläubiger ein schweres Dienstvergehen begangen, welches voraussichtlich mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geahndet werden wird. Den auf die Einbehaltung der Dienstbezüge beschränkten Antrag nach § 61 DG LSA begründet die Antragstellerin damit, dass dem berechnungsfähigen Einkommen nicht das Einkommen ihres Ehemannes zugerechnet werden dürfe und die im Bescheid genannten Ausgaben für Strom, Wasser, Gas, Abwasser, Abfall und die Autofinanzierung für das Fahrzeug des Ehemannes sowie ein Privatdarlehen nicht angerechnet worden seien.

2

2.) Der Antrag nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist zulässig und begründet.

3

Nach § 38 Abs. 2 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 v. H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.

4

Die nach § 61 Abs. 2 DG LSA vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Einbehaltung von - jedenfalls - 50 % der Dienstbezüge aufzuheben ist. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit.

5

Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die Einbehaltung von Dienstbezügen dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der Höhe des Einbehaltungsanteils nicht an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation des Beamten ausrichtet, aber auch dann, wenn der Dienstherr die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, nicht oder nicht hinreichend stellt.

6

a.) Die notwendige Prüfung und Prognoseentscheidung zum voraussichtlichen Ausgang des anhängigen Disziplinarverfahrens hat als Tatbestandsvoraussetzung der Rechtmäßigkeit der Kürzung nach § 38 Abs. 2 DG LSA genauso sorgfältig zu erfolgen, wie in der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 DG LSA selbst (VG Magdeburg, Beschluss v. 25.02.2015, 8 B 20/14; Beschluss vom 29.06.2015, 8 B 7/15; beide juris). Vorliegend ist diese vom Dienstherrn angestellte Prognoseentscheidung nicht zu beanstanden. Denn die bislang im behördlichen disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren bekannten Tatsachen und Ermittlungsergebnisse rechtfertigen die Prognose, dass im späteren - gerichtlichen - Disziplinarverfahren tatsächlich die sogenannte disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ausgesprochen werden wird.

7

b.) Hingegen ist die von den Beteiligten zur Überprüfung gestellte Berechnung und Festlegung des Kürzungsteils der Bezüge zu beanstanden. Dabei muss die Dienstbehörde berücksichtigen, dass die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen keinen Strafcharakter hat, sondern mit Rücksicht auf die fortbestehende Alimentationspflicht des Dienstherrn allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen ist. Der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte muss gewisse Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen. Jedoch darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. zusammenfassend: BVerwG, U. v. 13.08.1979, 1 DB 14.79; VG Berlin, B. v. 02.02.2007, 80 Dn 59.06; VG Magdeburg, B. v. 27.11.2006, 8 A 17/06 und v. 19.05.2009, 8 B 7/09; Beschluss v. 25.02.2015, 8 B 20/14; alle juris).

8

Gemessen daran, ist das Ermessen der Einleitungsbehörde bei der notwendigen Berücksichtigung der finanziellen Verpflichtungen auf der Ausgabenseite nicht gänzlich fehlerfrei ausgeübt worden.

9

Zunächst ist festzustellen, dass bei der Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin als Grundlage für den prozentualen Kürzungsanteil, auf der Einkommensseite zu Recht auch das Einkommen ihres Ehemannes berücksichtigt werden durfte. In der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass bei der notwendigen Gesamtbetrachtung, die laufenden Einkünfte der Familie - einschließlich des Einkommens des Ehegatten - dem Gesamtbedarf der Familie gegenüberzustellen sind (vgl. nur: BayVGH, Beschluss v. 30.11.2010, 16a DS 09.3252 mit Verweis auf: BayVGH Beschluss v. 06.11.2007, 16a CD 07.2007 m. w. Nachw.). Ebenso zählt das Kindergeld und der Kindesunterhalt als anrechenbares Einkommen (VG Magdeburg, Beschluss v. 25.02.2015, 8 B 20/14, Beschluss v. 29.06.2015, 8 B 7/15; beide juris). Dies hat weniger mit der sozialhilferechtlichen Definition einer Bedarfsgemeinschaft oder einer „Abstraffung“ des Ehegatten zu tun; vielmehr gilt, dass der suspendierte Beamte keinen Dienst leistet und damit gewisse Einschränkungen seiner Lebensverhältnisse zumutbar sind und sich das (Familien-)Haushaltseinkommen auch im Falle der Entfernung des betroffenen Beamten als „Schicksalsgemeinschaft“ reduziert. Entscheidend ist, dass diesem (Familien-)Haushaltseinkommen kein Einkommen Dritter zugerechnet wird.

10

Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn auf der Einnahmenseite nach der Kürzung von 50 % des Bruttogehaltes der Beamtin, ein Nettogehalt in Höhe von mindestens der Hälfte des bisherigen Nettoeinkommens, also 1.200,00 Euro zuzüglich des Einkommen des Ehegatten in Höhe von 1.400,00 Euro, also insgesamt 2.600,00 Euro, als Begründung für den Kürzungssatz zugrunde gelegt wurde.

11

Diesem (Familien-)Haushaltseinkommen stehen auf der Ausgabenseite Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 1.790,28 Euro gegenüber. Der verbleibende Einkommensbetrag von 809,72 Euro übersteigt mit ca. 90 Euro den sozialhilferechtlichen Satz in Höhe von 720,00 Euro (jeweils 360,00 Euro für Ehe oder Lebenspartner), womit der Dienstherr aufgrund des Alimentationsgrundsatzes dem Abstandsgebot zwar geringfügig, aber eben nicht hinreichend Rechnung trägt.

12

Auf der Ausgabenseite hat der Dienstherr zutreffend die Aufwendungen für Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Abfall und Telefon nicht berücksichtigt. Diese Kosten der allgemeinen Haushalts- und Lebensführung müssen aus dem Freibetrag gedeckt werden. Ansonsten ist der Dienstherr der Antragstellerin insoweit entgegengekommen, dass er die Kosten einer Autofinanzierung berücksichtigt hat. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die günstigere in Höhe von 398,06 Euro berücksichtigt wurde. Denn insoweit ist zutreffend die Höhe der Finanzierung für das zweite Fahrzeug der Familie von dem Antragsgegner in Frage gestellt worden. Soweit die Antragstellerin anführt, der Ehegatte sei auf die Benutzung des Fahrzeuges zur Erreichung der Arbeitsstätte angewiesen, ist er auf das andere, günstigere Fahrzeug zu verweisen. Insoweit erscheint es sogar zumutbar, sich von einem Fahrzeug zu trennen. Weiter hat der Antragsgegner die Kosten der Krankenversicherung und der Feuerwehrrentenversicherung sowie die des Kredits Wohnhaus/Bausparvertrag anerkannt. Zusätzlich ist aber auch das Privatdarlehen mit monatlich 371,47 Euro zu berücksichtigen. Denn dem Beamten darf nicht die Möglichkeit der Tilgung seiner Schulden genommen werden. Er muss den ihm gesetzlich obliegenden oder vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nachkommen können (BVerwG, Urteil v. 22.05.2000, 1 DB 8.00; juris). Dabei sind Kreditverpflichtungen, die noch vor der Einbehaltungsanordnung eingegangen wurden, in der Regel anzuerkennen (BVerwG, Beschluss v. 16.04.1996, 1 DB 6.96; alle juris). Diese Darlehensverpflichtung ist durch die Kontoauszüge hinreichend nachgewiesen und gegenwärtig wohl noch nicht vollständig getilgt. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stellt sich die Nichtberücksichtigung somit als ermessensfehlerhaft dar, was zum Erfolg des Antrages führt. Der Antragsgegner wird bei der Neuberechnung aber den Umstand der eventuellen Tilgung berücksichtigen dürfen. Denn nach § 38 Abs. 4 DG LSA kann die Disziplinarbehörde die Einbehaltung von Dienstbezügen jederzeit ganz oder teilweise aufheben und muss die rechtmäßige Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten unter Kontrolle behalten.

13

Die Neuberechnung obliegt dem Antragsgegner. Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensüberprüfung zur Einbehaltung überhaupt und zum Einbehaltungssatz kann das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle der Einleitungsbehörde ersetzen und den Einbehaltungssatz ändern oder selbständig bestimmen (Hummel/Köhler/Mayer: BDG, 4. Auflage 2009, § 63 Rz. 10, f).

14

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 17. Sept. 2015 - 8 B 10/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 17. Sept. 2015 - 8 B 10/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 17. Sept. 2015 - 8 B 10/15 zitiert 2 §§.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 17. Sept. 2015 - 8 B 10/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 17. Sept. 2015 - 8 B 10/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 29. Juni 2015 - 8 B 7/15

bei uns veröffentlicht am 29.06.2015

Gründe 1 1.) Die Antragstellerin ist als verbeamtete Verwaltungsleiterin des Zentralen Einsatzdienstes (ZED) im Rang einer Regierungsoberinspektorin bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Mit Wirkung vom 17.02.2014 wurde die Antragstellerin nach § 3

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 25. Feb. 2015 - 8 B 20/14

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Gründe 1 I.) Die Antragstellerin ist Polizeivollzugsbeamtin im Rang einer Kriminalkommissarin und wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.09.2014 ausgesprochene teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 31 %. Zu

Referenzen

Gründe

1

I.) Die Antragstellerin ist Polizeivollzugsbeamtin im Rang einer Kriminalkommissarin und wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.09.2014 ausgesprochene teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 31 %. Zuvor wurde die Beamtin mit Bescheid vom 11.08.2014 vorläufig des Dienstes enthoben. Den dagegen bei dem Disziplinargericht gestellten Antrag nach § 61 Abs. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt - DG LSA - (8 B 17/14) hat sie zurückgenommen. Die vorläufige Dienstenthebung führt aus, dass die Beamtin ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe. Denn aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung durch das Landgericht A-Stadt vom 12.11.2013 wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung sei damit zu rechnen, dass die Beamtin im Fortgang des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt werde. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die Berechnung und die Höhe des Kürzungsteils.

2

II.) Der zulässige Antrag nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist unbegründet.

3

Nach § 38 Abs. 2 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 v. H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.

4

Die nach § 61 Abs. 2 DG LSA vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Einbehaltung von 31 % der Dienstbezüge nicht aufzuheben ist. Ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen nicht.

5

Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die Einbehaltung von Dienstbezügen dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der Höhe des Einbehaltungsanteils nicht an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation des Beamten ausrichtet, aber auch dann, wenn der Dienstherr die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, nicht oder nicht hinreichend stellt.

6

1.) Vorliegend führt die Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Bescheid aus, dass die Beamtin vorläufig des Dienstes enthoben wurde und bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich sei, dass als disziplinarrechtliche Maßnahme die Entfernung aus dem Dienst folgen werde. In der Antragserwiderung vom 01.12.2014 verweist die Antragstellerin auf die Begründung der vorläufigen Dienstenthebung.

7

Das Disziplinargericht weist darauf hin, dass die notwendige Prüfung und Prognoseentscheidung zum voraussichtlichen Ausgang des anhängigen Disziplinarverfahrens als Tatbestandsvoraussetzung der Rechtmäßigkeit der Kürzung nach § 38 Abs. 2 DG LSA genauso sorgfältig zu erfolgen hat, wie in der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 DG LSA selbst. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge meistens gleichzeitig mit der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung verbunden wird, wie dies auch vom Gesetz als zulässig angesehen wird. Eine Verweisung auf die Gründe der Suspendierungsverfügung muss daher grundsätzlich aus Effektivitätsgründen als zulässig angesehen werden. Dementsprechend sieht das Disziplinargericht die vorliegende Anlehnung an die Gründe der Suspendierung in dem streitbefangenen Bescheid und schließlich die Verweisung darauf in der Antragserwiderung als noch ausreichend an.

8

Diese Ausführungen zum Dienstvergehen und insbesondere zur Schwere des Dienstvergehens tragen die von der Antragsgegnerin angestellte Prognoseentscheidung, dass bei Fortgang des Disziplinarverfahrens der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Letztendlich wendet sich die Antragstellerin auch nicht gegen diese Prognoseentscheidung.

9

Diese Prognose trägt nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel durch das Gericht zu bejahen (BVerwG, Besch. v. 16.07.2009, 2 AV 4.09; BayVGH, Beschl. v. 20.04.2011, 16b DS 10.1120;Sächs. OVG, B. 19.08.2010, D 6 B115/10 mit Verweis auf Beschluss vom 08.07.2010, D6A116/10; alle juris; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rz. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rz. 51). Anders gewendet, es müssen hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Entfernung aus dem Dienst im Ergebnis des - noch durchzuführenden - Disziplinarverfahrens nicht in Betracht kommt. Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.09.1997, 2 WDB 3.97; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2009, 83 DB 1.09; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 17.06.2009, 6 B 289/09; alle juris).

10

Die Beurteilung im Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller a. a. O.). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002, 2 WDB 1.02; OVG Berlin-Brandenburg; Beschl. v. 18.08.2005, 80 SN 1.05; Bay VGH, Beschl. v. 11.04.2012, 16b DCV 11.985; alle juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs als inhaltliche Anforderung an die - spätere - Disziplinarklageschrift, müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. nur: BVerwG, Urteile v. 23.11.2006, 1 D 1.06, v. 25.01.2007, 2 A 3.05; Beschlüsse v. 13.03.2006, 1 D 3.06, v. 18.11.2008, 2 B 63.08 und v. 21.04.2010, 2 B 101.09; alle juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 61 DG LSA hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (VG Magdeburg, Beschl. v. 12.06.2012, 8 B 5/12, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, anstelle der Disziplinarbehörde eine eigene Ermessenserwägung anzustellen (OVG Saarland, Beschluss v. 18.05.2011, 6 B 211/11; juris).

11

Vorliegend wird die Schwere des Dienstvergehens zutreffend darin gesehen, dass die Beamtin rechtskräftig wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zur Bewährung verurteilt wurde. Zutreffend wertet die Antragsgegnerin diese außerdienstlich begangene Straftat als in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen und welche zu einem schweren Ansehensverlust in der Öffentlichkeit führt. Von einer Polizeibeamtin muss und darf erwartet werden, dass sie Straftaten verhindert und nicht selbst begeht. Dies gilt gerade für solche der vorliegenden Art. Denn wie auch das Strafgericht ausgeführt hat, war der Antragstellerin als Polizeibeamtin bekannt, dass Zeugenaussagen dieser Personen- und Berufsgruppe vor Gericht eine besondere Bedeutung zukommt, so dass das Landgericht den Strafausspruch verschärfte.

12

2.) Die Berechnung und Festlegung des Kürzungsteils ist nicht zu beanstanden. Dabei muss die Dienstbehörde berücksichtigen, dass die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen keinen Strafcharakter hat, sondern mit Rücksicht auf die fortbestehende Alimentationspflicht des Dienstherrn allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen ist. Der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte muss gewisse Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen. Jedoch darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. zusammenfassend: BVerwG, U. v. 13.08.1979, 1 DB 14.79; VG Berlin, B. v. 02.02.2007, 80 Dn 59.06; VG Magdeburg, B. v. 27.11.2006, 8 A 17/06 und v. 19.05.2009, 8 B 7/09; alle juris).

13

Gemessen daran, ist das Ermessen der Einleitungsbehörde fehlerfrei ausgeübt worden. Denn bei der Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin als Grundlage für den prozentualen Kürzungsanteil durfte sich die Behörde zu Recht an den Sozialhilfegrundsätzen orientieren. Dabei hat sie berücksichtigt, dass der Regelsatz der Sozialhilfe aufgrund des Alimentationsgrundsatzes angemessen zu erhöhen ist. Diese pauschale Erhöhung von 10 % ist nicht zu beanstanden. Zudem wurde ihr als Alleinerziehende mit zwei Kindern ein 36%iger Mehrbedarf zugesprochen. Dementsprechend ist das Kindergeld zutreffend als Einkommen berücksichtigt worden. Denn auch dieses gilt als Einkommen der Beamtin und nicht etwa als Einkommen Dritter oder einer Bedarfsgemeinschaft (Sächs. OVG, Beschluss v. 02.02.2013, D 6 B 147/12 mit Verweis auf: BVerwG, Urteil v. 17.06.2004,2 C 34.02; juris). Dem weiteren Vortrag der Antragstellerin, dass die Kürzungen es ihr nicht ermöglichen, notwendige Ausgaben für die Kinder zu tätigen, kann deshalb nicht gefolgt werden. Mit der Antragsgegnerin geht die Kammer davon aus, dass der Sozialhilfesatz zuzüglich der Zuschläge die notwendigen Ausgaben gewährleistet. Die von der Antragsgegnerin nicht anerkannten Ausgaben werden nicht bestritten. Das Gericht folgt demnach der Berechnung der Antragsgegnerin in dem Bescheid und der Antragserwiderung vom 01.12.2014 und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 3 DG LSA; 117 Abs. 5 VwGO).

14

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO.


Gründe

1

1.) Die Antragstellerin ist als verbeamtete Verwaltungsleiterin des Zentralen Einsatzdienstes (ZED) im Rang einer Regierungsoberinspektorin bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Mit Wirkung vom 17.02.2014 wurde die Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Verfügung vom 13.05.2014 erfolgte die Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 17 %. Im Rahmen der Prüfung nach § 61 Abs. 2 DG LSA hob das Verwaltungsgericht Magdeburg die Bescheide durch Beschluss vom 27.08.2014 (8 B 13/14) auf. Mit Beschluss vom 11.12.2014 gab das Oberverwaltungsgericht der Beschwerde der Antragsgegnerin statt und lehnte den Antrag der Antragstellerin nach § 61 Abs. 1 DG LSA ab.

2

Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 28.03.2015 verfügte die Antragsgegnerin erneut die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA in Höhe von 15 %. Den dagegen eingelegten Antrag nach § 61 DG LSA begründet die Antragstellerin damit, dass das Kindergeld und der von dem geschiedenen Ehemann gezahlte Kindesunterhalt nicht auf ihr Einkommen angerechnet werden dürfe.

3

2.) Der zulässige Antrag ist nach § 61 Abs. 2 DG LSA unbegründet.

4

Nach § 38 Abs. 2 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 v. H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.

5

Die nach § 61 Abs. 2 DG LSA vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Einbehaltung von 15 % der Dienstbezüge nicht aufzuheben ist. Ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen nicht.

6

Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die Einbehaltung von Dienstbezügen dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der Höhe des Einbehaltungsanteils nicht an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation des Beamten ausrichtet, aber auch dann, wenn der Dienstherr die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, nicht oder nicht hinreichend stellt.

7

a.) Vorliegend führt die Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Bescheid aus, „dass der Beamtin derart schwerwiegende Pflichtverletzungen vorgeworfen [werden], dass es bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass als disziplinarrechtliche Maßnahme die Entfernung aus dem Dienst folgen wird.“ Das Disziplinargericht weist erneut darauf hin, dass die notwendige Prüfung und Prognoseentscheidung zum voraussichtlichen Ausgang des anhängigen Disziplinarverfahrens als Tatbestandsvoraussetzung der Rechtmäßigkeit der Kürzung nach § 38 Abs. 2 DG LSA genauso sorgfältig zu erfolgen hat, wie in der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 DG LSA selbst (VG Magdeburg, Beschluss v. 25.02.2015, 8 B 20/14; juris). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge meistens gleichzeitig mit der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung verbunden wird, wie dies auch vom Gesetz als zulässig angesehen wird. Eine Verweisung auf die Gründe der Suspendierungsverfügung muss daher grundsätzlich aus Effektivitätsgründen als zulässig angesehen werden. Dementsprechend sieht das Disziplinargericht die in dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene Anlehnung an die Gründe der Suspendierung und schließlich die Verweisung auf die vorangegangenen gerichtlichen Verfahren als noch ausreichend an. Auch wenn die Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 (10 M 7/14) wegen der fehlenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27.08.2014 (8 B 13/14; juris) und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht überzeugend erscheint und sich in Behauptungen erschöpft, kommt das erstinstanzliche Gericht nicht daran vorbei, dass die notwendige Prognoseentscheidung rechtskräftig entschieden ist. Belastend für die Antragstellerin kommt hinzu, dass das anhängige Disziplinarverfahren zwischenzeitlich ausgedehnt wurde (Überzahlung der Bezüge, widersprüchliche Angaben zur Finanzierung des Treppenliftes, Zulassen/Anordnen des Führens eines Kraftfahrzeuges trotz Fahrverbot bezüglich des Sohnes) und ein Strafverfahren läuft. Demnach hält das Disziplinargericht die von der Antragsgegnerin in der Zusammenschau der Bescheide und gerichtlichen Entscheidungen zu sehende Prognoseentscheidung hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens, zumal auch die Antragstellerin diese nicht (mehr) angreift, sondern allein die Höhe der Kürzung der Bezüge zur gerichtlichen Überprüfung stellt.

8

b.) Die von den Beteiligten zur Überprüfung gestellte Berechnung und Festlegung des Kürzungsteils der Bezüge ist nicht zu beanstanden. Dabei muss die Dienstbehörde berücksichtigen, dass die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen keinen Strafcharakter hat, sondern mit Rücksicht auf die fortbestehende Alimentationspflicht des Dienstherrn allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen ist. Der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte muss gewisse Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen. Jedoch darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. zusammenfassend: BVerwG, U. v. 13.08.1979, 1 DB 14.79; VG Berlin, B. v. 02.02.2007, 80 Dn 59.06; VG Magdeburg, B. v. 27.11.2006, 8 A 17/06 und v. 19.05.2009, 8 B 7/09; Beschluss v. 25.02.2015, 8 B 20/14; alle juris).

9

Gemessen daran, ist das Ermessen der Einleitungsbehörde fehlerfrei ausgeübt worden. Denn bei der Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin als Grundlage für den prozentualen Kürzungsanteil durfte sich die Behörde zu Recht an den Sozialhilfegrundsätzen orientieren das staatliche Kindergeld sowie die Kindsunterhaltszahlungen des Kindsvaters als Einkommen berücksichtigen. Dabei hat sie berücksichtigt, dass der Regelsatz der Sozialhilfe aufgrund des Alimentationsgrundsatzes angemessen zu erhöhen ist. Diese pauschale Erhöhung von 10 % ist zur Wahrung des Abstandsgebotes nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist das Kindergeld und der Kindesunterhalt zutreffend als Einkommen berücksichtigt worden. Denn auch dieses gilt als Einkommen der Beamtin und nicht etwa als Einkommen Dritter (VG Magdeburg, Beschluss vom 25.02.2015, 8 B 20/14 mit Verweis auf: Sächs. OVG, Beschluss v. 02.02.2013, D 6 B 147/12 mit Verweis auf: BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, 2 C 34.02; alle juris). Richtig ist zwar, dass diese Zahlungen primär dem Kindeswohl zugute kommen; gleichwohl steht es gerade in der Verantwortung der Antragstellerin als erziehungsberechtigte Mutter diese Zahlungen entsprechend dem Gesamteinkommen zum Wohle des Kindes zu bewirtschaften und zu verwenden. Das Gericht folgt demnach der Berechnung der Antragsgegnerin in dem Bescheid und der Antragserwiderung vom 04.06.2015 und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 3 DG LSA; 117 Abs. 5 VwGO).


Gründe

1

I.) Die Antragstellerin ist Polizeivollzugsbeamtin im Rang einer Kriminalkommissarin und wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.09.2014 ausgesprochene teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 31 %. Zuvor wurde die Beamtin mit Bescheid vom 11.08.2014 vorläufig des Dienstes enthoben. Den dagegen bei dem Disziplinargericht gestellten Antrag nach § 61 Abs. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt - DG LSA - (8 B 17/14) hat sie zurückgenommen. Die vorläufige Dienstenthebung führt aus, dass die Beamtin ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe. Denn aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung durch das Landgericht A-Stadt vom 12.11.2013 wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung sei damit zu rechnen, dass die Beamtin im Fortgang des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt werde. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die Berechnung und die Höhe des Kürzungsteils.

2

II.) Der zulässige Antrag nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist unbegründet.

3

Nach § 38 Abs. 2 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 v. H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.

4

Die nach § 61 Abs. 2 DG LSA vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Einbehaltung von 31 % der Dienstbezüge nicht aufzuheben ist. Ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen nicht.

5

Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die Einbehaltung von Dienstbezügen dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der Höhe des Einbehaltungsanteils nicht an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation des Beamten ausrichtet, aber auch dann, wenn der Dienstherr die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, nicht oder nicht hinreichend stellt.

6

1.) Vorliegend führt die Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Bescheid aus, dass die Beamtin vorläufig des Dienstes enthoben wurde und bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich sei, dass als disziplinarrechtliche Maßnahme die Entfernung aus dem Dienst folgen werde. In der Antragserwiderung vom 01.12.2014 verweist die Antragstellerin auf die Begründung der vorläufigen Dienstenthebung.

7

Das Disziplinargericht weist darauf hin, dass die notwendige Prüfung und Prognoseentscheidung zum voraussichtlichen Ausgang des anhängigen Disziplinarverfahrens als Tatbestandsvoraussetzung der Rechtmäßigkeit der Kürzung nach § 38 Abs. 2 DG LSA genauso sorgfältig zu erfolgen hat, wie in der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 DG LSA selbst. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge meistens gleichzeitig mit der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung verbunden wird, wie dies auch vom Gesetz als zulässig angesehen wird. Eine Verweisung auf die Gründe der Suspendierungsverfügung muss daher grundsätzlich aus Effektivitätsgründen als zulässig angesehen werden. Dementsprechend sieht das Disziplinargericht die vorliegende Anlehnung an die Gründe der Suspendierung in dem streitbefangenen Bescheid und schließlich die Verweisung darauf in der Antragserwiderung als noch ausreichend an.

8

Diese Ausführungen zum Dienstvergehen und insbesondere zur Schwere des Dienstvergehens tragen die von der Antragsgegnerin angestellte Prognoseentscheidung, dass bei Fortgang des Disziplinarverfahrens der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Letztendlich wendet sich die Antragstellerin auch nicht gegen diese Prognoseentscheidung.

9

Diese Prognose trägt nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel durch das Gericht zu bejahen (BVerwG, Besch. v. 16.07.2009, 2 AV 4.09; BayVGH, Beschl. v. 20.04.2011, 16b DS 10.1120;Sächs. OVG, B. 19.08.2010, D 6 B115/10 mit Verweis auf Beschluss vom 08.07.2010, D6A116/10; alle juris; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rz. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rz. 51). Anders gewendet, es müssen hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Entfernung aus dem Dienst im Ergebnis des - noch durchzuführenden - Disziplinarverfahrens nicht in Betracht kommt. Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.09.1997, 2 WDB 3.97; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2009, 83 DB 1.09; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 17.06.2009, 6 B 289/09; alle juris).

10

Die Beurteilung im Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller a. a. O.). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002, 2 WDB 1.02; OVG Berlin-Brandenburg; Beschl. v. 18.08.2005, 80 SN 1.05; Bay VGH, Beschl. v. 11.04.2012, 16b DCV 11.985; alle juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs als inhaltliche Anforderung an die - spätere - Disziplinarklageschrift, müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. nur: BVerwG, Urteile v. 23.11.2006, 1 D 1.06, v. 25.01.2007, 2 A 3.05; Beschlüsse v. 13.03.2006, 1 D 3.06, v. 18.11.2008, 2 B 63.08 und v. 21.04.2010, 2 B 101.09; alle juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 61 DG LSA hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (VG Magdeburg, Beschl. v. 12.06.2012, 8 B 5/12, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, anstelle der Disziplinarbehörde eine eigene Ermessenserwägung anzustellen (OVG Saarland, Beschluss v. 18.05.2011, 6 B 211/11; juris).

11

Vorliegend wird die Schwere des Dienstvergehens zutreffend darin gesehen, dass die Beamtin rechtskräftig wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zur Bewährung verurteilt wurde. Zutreffend wertet die Antragsgegnerin diese außerdienstlich begangene Straftat als in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen und welche zu einem schweren Ansehensverlust in der Öffentlichkeit führt. Von einer Polizeibeamtin muss und darf erwartet werden, dass sie Straftaten verhindert und nicht selbst begeht. Dies gilt gerade für solche der vorliegenden Art. Denn wie auch das Strafgericht ausgeführt hat, war der Antragstellerin als Polizeibeamtin bekannt, dass Zeugenaussagen dieser Personen- und Berufsgruppe vor Gericht eine besondere Bedeutung zukommt, so dass das Landgericht den Strafausspruch verschärfte.

12

2.) Die Berechnung und Festlegung des Kürzungsteils ist nicht zu beanstanden. Dabei muss die Dienstbehörde berücksichtigen, dass die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen keinen Strafcharakter hat, sondern mit Rücksicht auf die fortbestehende Alimentationspflicht des Dienstherrn allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen ist. Der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte muss gewisse Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen. Jedoch darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. zusammenfassend: BVerwG, U. v. 13.08.1979, 1 DB 14.79; VG Berlin, B. v. 02.02.2007, 80 Dn 59.06; VG Magdeburg, B. v. 27.11.2006, 8 A 17/06 und v. 19.05.2009, 8 B 7/09; alle juris).

13

Gemessen daran, ist das Ermessen der Einleitungsbehörde fehlerfrei ausgeübt worden. Denn bei der Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin als Grundlage für den prozentualen Kürzungsanteil durfte sich die Behörde zu Recht an den Sozialhilfegrundsätzen orientieren. Dabei hat sie berücksichtigt, dass der Regelsatz der Sozialhilfe aufgrund des Alimentationsgrundsatzes angemessen zu erhöhen ist. Diese pauschale Erhöhung von 10 % ist nicht zu beanstanden. Zudem wurde ihr als Alleinerziehende mit zwei Kindern ein 36%iger Mehrbedarf zugesprochen. Dementsprechend ist das Kindergeld zutreffend als Einkommen berücksichtigt worden. Denn auch dieses gilt als Einkommen der Beamtin und nicht etwa als Einkommen Dritter oder einer Bedarfsgemeinschaft (Sächs. OVG, Beschluss v. 02.02.2013, D 6 B 147/12 mit Verweis auf: BVerwG, Urteil v. 17.06.2004,2 C 34.02; juris). Dem weiteren Vortrag der Antragstellerin, dass die Kürzungen es ihr nicht ermöglichen, notwendige Ausgaben für die Kinder zu tätigen, kann deshalb nicht gefolgt werden. Mit der Antragsgegnerin geht die Kammer davon aus, dass der Sozialhilfesatz zuzüglich der Zuschläge die notwendigen Ausgaben gewährleistet. Die von der Antragsgegnerin nicht anerkannten Ausgaben werden nicht bestritten. Das Gericht folgt demnach der Berechnung der Antragsgegnerin in dem Bescheid und der Antragserwiderung vom 01.12.2014 und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 3 DG LSA; 117 Abs. 5 VwGO).

14

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO.


Gründe

1

1.) Die Antragstellerin ist als verbeamtete Verwaltungsleiterin des Zentralen Einsatzdienstes (ZED) im Rang einer Regierungsoberinspektorin bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Mit Wirkung vom 17.02.2014 wurde die Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Verfügung vom 13.05.2014 erfolgte die Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 17 %. Im Rahmen der Prüfung nach § 61 Abs. 2 DG LSA hob das Verwaltungsgericht Magdeburg die Bescheide durch Beschluss vom 27.08.2014 (8 B 13/14) auf. Mit Beschluss vom 11.12.2014 gab das Oberverwaltungsgericht der Beschwerde der Antragsgegnerin statt und lehnte den Antrag der Antragstellerin nach § 61 Abs. 1 DG LSA ab.

2

Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 28.03.2015 verfügte die Antragsgegnerin erneut die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA in Höhe von 15 %. Den dagegen eingelegten Antrag nach § 61 DG LSA begründet die Antragstellerin damit, dass das Kindergeld und der von dem geschiedenen Ehemann gezahlte Kindesunterhalt nicht auf ihr Einkommen angerechnet werden dürfe.

3

2.) Der zulässige Antrag ist nach § 61 Abs. 2 DG LSA unbegründet.

4

Nach § 38 Abs. 2 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 v. H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.

5

Die nach § 61 Abs. 2 DG LSA vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Einbehaltung von 15 % der Dienstbezüge nicht aufzuheben ist. Ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen nicht.

6

Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die Einbehaltung von Dienstbezügen dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der Höhe des Einbehaltungsanteils nicht an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation des Beamten ausrichtet, aber auch dann, wenn der Dienstherr die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, nicht oder nicht hinreichend stellt.

7

a.) Vorliegend führt die Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Bescheid aus, „dass der Beamtin derart schwerwiegende Pflichtverletzungen vorgeworfen [werden], dass es bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass als disziplinarrechtliche Maßnahme die Entfernung aus dem Dienst folgen wird.“ Das Disziplinargericht weist erneut darauf hin, dass die notwendige Prüfung und Prognoseentscheidung zum voraussichtlichen Ausgang des anhängigen Disziplinarverfahrens als Tatbestandsvoraussetzung der Rechtmäßigkeit der Kürzung nach § 38 Abs. 2 DG LSA genauso sorgfältig zu erfolgen hat, wie in der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 DG LSA selbst (VG Magdeburg, Beschluss v. 25.02.2015, 8 B 20/14; juris). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge meistens gleichzeitig mit der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung verbunden wird, wie dies auch vom Gesetz als zulässig angesehen wird. Eine Verweisung auf die Gründe der Suspendierungsverfügung muss daher grundsätzlich aus Effektivitätsgründen als zulässig angesehen werden. Dementsprechend sieht das Disziplinargericht die in dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene Anlehnung an die Gründe der Suspendierung und schließlich die Verweisung auf die vorangegangenen gerichtlichen Verfahren als noch ausreichend an. Auch wenn die Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 (10 M 7/14) wegen der fehlenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27.08.2014 (8 B 13/14; juris) und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht überzeugend erscheint und sich in Behauptungen erschöpft, kommt das erstinstanzliche Gericht nicht daran vorbei, dass die notwendige Prognoseentscheidung rechtskräftig entschieden ist. Belastend für die Antragstellerin kommt hinzu, dass das anhängige Disziplinarverfahren zwischenzeitlich ausgedehnt wurde (Überzahlung der Bezüge, widersprüchliche Angaben zur Finanzierung des Treppenliftes, Zulassen/Anordnen des Führens eines Kraftfahrzeuges trotz Fahrverbot bezüglich des Sohnes) und ein Strafverfahren läuft. Demnach hält das Disziplinargericht die von der Antragsgegnerin in der Zusammenschau der Bescheide und gerichtlichen Entscheidungen zu sehende Prognoseentscheidung hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens, zumal auch die Antragstellerin diese nicht (mehr) angreift, sondern allein die Höhe der Kürzung der Bezüge zur gerichtlichen Überprüfung stellt.

8

b.) Die von den Beteiligten zur Überprüfung gestellte Berechnung und Festlegung des Kürzungsteils der Bezüge ist nicht zu beanstanden. Dabei muss die Dienstbehörde berücksichtigen, dass die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen keinen Strafcharakter hat, sondern mit Rücksicht auf die fortbestehende Alimentationspflicht des Dienstherrn allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen ist. Der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte muss gewisse Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen. Jedoch darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. zusammenfassend: BVerwG, U. v. 13.08.1979, 1 DB 14.79; VG Berlin, B. v. 02.02.2007, 80 Dn 59.06; VG Magdeburg, B. v. 27.11.2006, 8 A 17/06 und v. 19.05.2009, 8 B 7/09; Beschluss v. 25.02.2015, 8 B 20/14; alle juris).

9

Gemessen daran, ist das Ermessen der Einleitungsbehörde fehlerfrei ausgeübt worden. Denn bei der Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin als Grundlage für den prozentualen Kürzungsanteil durfte sich die Behörde zu Recht an den Sozialhilfegrundsätzen orientieren das staatliche Kindergeld sowie die Kindsunterhaltszahlungen des Kindsvaters als Einkommen berücksichtigen. Dabei hat sie berücksichtigt, dass der Regelsatz der Sozialhilfe aufgrund des Alimentationsgrundsatzes angemessen zu erhöhen ist. Diese pauschale Erhöhung von 10 % ist zur Wahrung des Abstandsgebotes nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist das Kindergeld und der Kindesunterhalt zutreffend als Einkommen berücksichtigt worden. Denn auch dieses gilt als Einkommen der Beamtin und nicht etwa als Einkommen Dritter (VG Magdeburg, Beschluss vom 25.02.2015, 8 B 20/14 mit Verweis auf: Sächs. OVG, Beschluss v. 02.02.2013, D 6 B 147/12 mit Verweis auf: BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, 2 C 34.02; alle juris). Richtig ist zwar, dass diese Zahlungen primär dem Kindeswohl zugute kommen; gleichwohl steht es gerade in der Verantwortung der Antragstellerin als erziehungsberechtigte Mutter diese Zahlungen entsprechend dem Gesamteinkommen zum Wohle des Kindes zu bewirtschaften und zu verwenden. Das Gericht folgt demnach der Berechnung der Antragsgegnerin in dem Bescheid und der Antragserwiderung vom 04.06.2015 und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 3 DG LSA; 117 Abs. 5 VwGO).