Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Jan. 2018 - 8 A 681/16

25.01.2018

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich als kommunale Gemeinde gegen den vermögensrechtlichen Zuordnungsbescheid der Beklagten vom 06.09.2016, mit welchem ihr diverse Flurstücke des sog. " F..." als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 2 Einigungsvertrag (EV) i. V. m. § 1 Abs. 6, 2. Halbsatz Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) von Amts wegen zugeordnet wurden.

2

Die im Gemeindegebiet der Klägerin befindlichen Flurstücke sind Teile des Laufes des " F...", welcher Teil eines im Mittelalter begonnenen Entwässerungssystems in West-Ost-Richtung zur Entwässerung des "G…", einem großen Niederungsgebiet im nördlichen Harzvorland ist. Der " F..." mündet in den "G…". In den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts wurden die Flurstücke für Entwässerungsgräben in Anspruch genommen und dienten dem auch an den Stichtagen 01.10.1989 und 03.10.1990. Bei dem " F..." handelt es sich um ein Gewässer 2. Ordnung nach § 5 Wassergesetz Sachsen-Anhalt (WG LSA).

3

Bezüglich der Flurstücke und, welche ebenfalls Teil des " F..." sind, wurde eine Restitution an private Alteigentümer wegen des öffentlichen Interesses an der Nutzung als Entwässerungsgraben abgelehnt. Zu diesen beiden Flurstücken erging unter dem 18.06.2015 ein Abführungsbescheid gegenüber der Klägerin in Höhe von 39,88 EUR nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Entschädigungsgesetz (EntschG). Das diesbezügliche vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg geführte Klageverfahren (8 A 52/16 MD) ist mit Beschluss vom 05.10.2016 ausgesetzt.

4

Der hier streitbefangene vermögensrechtliche Zuordnungsbescheid vom 06.09.2016 führt aus, dass die Zuordnung von Amts wegen notwendig sei. Denn von keiner Seite seien Zuordnungsanträge gestellt worden. Die Klärung der Verantwortlichkeit für das Eigentum der Entwässerungsgräben sei wegen zunehmender Unwetterlagen von erheblichem öffentlichem Interesse. Bei den Entwässerungsgräben handele es sich um Verwaltungsvermögen der Kommune. Denn gem. § 2 der am 03.10.1990 fortgeltenden Kommunalverfassung der DDR seien die Gemeinden für den Schutz der natürlichen Umwelt zuständig. Hierzu zähle auch die Wasserregulierung im Gemeindegebiet. Dieser Aufgabe dienten die zugeordneten Entwässerungsgräben im Gebiet der klägerischen Gemeinde. Nicht entscheidend sei, wer Rechtsnachfolger des früheren Rechtsträgers, hier Regierung der DDR, Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, WWD Untere Elbe in E-Stadt, sei, sondern nur wer Nachfolger für die jeweilige Verwaltungsaufgabe nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes sei.

5

Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Zuordnung von Amts wegen. Die Vermögenszuordnung könne keinen "Automatismus" einer gemeindlichen Zuständigkeit begründen. Denn auch die zugeordneten Flurstücke und seien ehemals im Privateigentum gewesen. Die Klägerin werde somit als "schwächstes Glied" in Anspruch genommen. Andere und besser geeignete Zuordnungsträger seien bei den Beigeladenen ersichtlich. So sei der Unterhaltungsverband (der Beigeladene zu 4) wesentlich näher an der Sache.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Zuordnungsbescheid vom 06.09.2016 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen

10

und verteidigt die in dem Bescheid vertretene Rechtsansicht.

11

Die Beigeladenen äußern sich im gerichtlichen Verfahren nicht und stellen keine Anträge.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 8 A 52/16 MD und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene vermögensrechtliche Zuordnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

14

Die vermögensrechtliche Zuordnung durfte vorliegend von Amts wegen gem. § 1 Abs. 6, 2. HS VZOG ergehen. Denn bei den Entwässerungsgräben des " F..." handelt es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EV und nicht um Finanzvermögen nach Art. 22 EV. Nur Finanzvermögen unterliegt einem Antragsbedürfnis und der konstitutiven Zuordnung (vgl.: BVerwG, Urteil v. 03.08.2000, 3 C 29.99; juris). Die Möglichkeit der Zuordnung von Amts wegen wird vorliegend auch nicht bestritten. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid an, dass die Klärung der Eigentumsfrage hinsichtlich der Flächen des " F..." als Teil des größeren Entwässerungssystems auch in Anbetracht der stetig zunehmenden Unwetterlagen von öffentlichem Interesse ist.

15

Entscheidend und zwischen den Beteiligten allein streitig ist, ob es sich bei den streitbefangenen Flurstücken des " F..." um Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EV handelt.

16

Nach Art. 21 Abs. 1 EV wird das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 01. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Gem. Art. 21 Abs. 2 EV steht Verwaltungsvermögen, soweit es nicht gem. Abs. 1 Bundesvermögen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 16.12.2003, 3 C 50.02; juris). Für die Zuordnung ist die tatsächliche Nutzung am 01. Oktober 1989 maßgeblich (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 28.09.95, 7 C 57.94; juris).

17

Zur Überzeugung des Gerichts ist die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend, dass die streitgegenständlichen Flurstücke des " F..." als Teil des im Gemeindegebiet liegenden umfassenden Entwässerungssystems mit dieser Nutzung der Kommune als Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind. Dabei ist diese tatsächliche Nutzung als Voraussetzung für die Zuordnung unstreitig (vgl.: BVerwG, Urteil v. 25.04.2013, 3 C 19.12; juris).

18

Während es sich bei dem im weiteren Entwässerungsverlauf zu verzeichnenden "G…" um ein Gewässer 1. Ordnung handelt und somit im Eigentum des Landes steht (§ 6 WG LSA; § 4 Abs. 5 WHG) fehlt es bei dem " F..." als Gewässer 2. Ordnung an einer gesetzlichen Eigentumsfeststellung (vgl. § 6 Abs. 2 WG LSA). Zudem bilden die hier streitgegenständliche Flurstücke eigene (Buch-) Grundstücke, so dass eine Ableitung von den Eigentumsverhältnissen der Ufergrundstücke nicht möglich ist. Gerade diese Selbständigkeit der Flurstücke unterstreicht jedoch den Charakter und die Notwendigkeit des Wasserlaufs als Entwässerungsgraben und damit Teil des auf dem Gebiet der Kommune liegenden Entwässerungssystems in diesem Gebiet. Etwa hinsichtlich der vermögensrechtlichen Zuordnung von "Müll- und Abfalldeponien" ist in der vermögensrechtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Abfallentsorgung als Teil der Abfallwirtschaft nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes, nämlich Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zur grundsätzlich öffentlichen aus den lokalen Bezügen hinausgewachsenen Aufgabe der Kommune zählt und als eine solche der kommunalen Daseinsvorsorge und zugleich des Umweltschutzes verstanden wird, welche Gemeininteressen von hoher Bedeutung sind (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 24.09.1998, 3 C 13.97 mit Verweis auf Urteil v. 04.08.1983, 7 C 2.81 und BVerfG, Beschluss v. 23.11.1988, 2 BvR 1619; VG A-Stadt, GB v. 16.08.2005, 27 A 186.02; juris). Dies gilt jedenfalls für Hausmülldeponien; Sondermülldeponien werden dem Land zugeordnet (Art. 83 GG).

19

Ebenso wird als Teil der kommunalen Daseinsvorsorge nach Art. 28 Abs. 2 GG die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung den Gemeinden zugestanden (vgl. nur: VG Ansbach, Urteil v. 01.03.2011, AN 1 K 09.00002; juris).

20

Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und –wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen (BVerfG, Beschluss vom 23.11.1998 – 2 BvR 1619, 1628/83; BVerwG, Urteil v. 20.01.2005, 3 C 31.03; beide juris). Hilfsmittel für die Bestimmung der örtlichen Angelegenheiten ist dabei der jeweilige Status quo gemeindlich erfüllter Aufgaben und die historische Entwicklung (Löwer, in: v. Münch/Kunig, GG Kommentar, 5. Aufl., 2001, Art. 28 Rz. 45). Für die Bestimmung dessen, was in den Aufgabenbereich der kommunalen Selbstverwaltung fällt, können ferner die Regelungen der nach Art. 9 EV fortgeltenden §§ 2, 72 Kommunalverfassung DDR (KV DDR) und § 6 Abs. 1 Kommunalvermögensgesetz herangezogen werden (Schmidt/Leitschuh, RVI, Band II, Art. 21 EV Rdn. 17). Nach § 2 KV DDR gehören zu den Selbstverwaltungsaufgaben vor allem die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung einschließlich der Standortentscheidungen unter Beachtung der Umweltverträglichkeit und des Denkmalschutzes, die Bauleitplanung, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe, die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs, die Versorgung mit Energie und Wasser, die schadlose Abwasserableitung und –behandlung sowie Entsorgung des Siedlungsmülls, die Verbesserung der Wohnbedingungen der Einwohner durch den sozialen Wohnungsbau und die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bauens sowie durch eine sozial gerechte Verteilung der Wohnungen, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Sicherung und Förderung eines breiten öffentlichen Angebots an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen sowie des kulturellen Lebens, der Schutz der natürlichen Umwelt und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit (vgl. nur: VG Frankfurt, Urteil v. 29.06.2005, 6 K 269/99; juris).

21

Dabei ist nicht entscheidend, dass nach § 6 Abs. 1 Kommunalvermögensgesetz volkseigene Betriebe und Einrichtungen zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltung herangezogen wurden und es im sog. demokratischen Zentralismus der DDR zumindest zweitweise Tendenzen gab, Verwaltungsaufgaben auf höheren Ebenen anzusiedeln, als dies nach der Kompetenzordnung der Bundesrepublik der Fall ist (vgl. VG A-Stadt, Urteil v. 09.09.2011, 29 A 198.08; juris).

22

Demnach besteht auch hier bei einem komplexen Entwässerungssystem innerhalb der Gemeinde das ureigene Bedürfnis derselben dieses als Teil der Wasserregulierung im Gemeindegebiet anzusehen. Denn die Gemeinde ist für den Schutz der natürlichen Umwelt zuständig, wie sich auch aus § 2 der KV DDR ergab. Dafür spricht auch, dass den Gemeinden die Unterhaltungspflicht für derartige Anlagen zukommt (vgl. § 29 WHG). Das diesbezüglich wiederum Unterhaltungs- und Bodenverbände gegründet und herangezogen werden, vermag hieran nichts zu ändern. So hat auch der Vertreter des Beigeladenen zu 4 (Unterhaltungsverband) in der mündlichen Verhandlung den Sinn und Zweck der Gewässerunterhaltung beschrieben. Demnach ist es bereits jetzt so, dass die Klägerin als Kommune für die Unterhaltung und Reinigung des " F..." durch den Unterhaltungsverband aufgrund diesbezüglicher Heranziehungsbescheide aufkommt. Demnach ist bereits hier aufgrund einer Sachnähe die Zuordnung gerechtfertigt.

23

Die Nutzung der zugeordneten Flurstücke als Entwässerungsgräben kam der Kommune zum Stichtag und ebenso gegenwärtig auch nicht nur "nebenbei" zu Gute, sondern stellt(e) eine ihr unmittelbar förderliche Nutzung dar, wie dies bei Be- und Entwässerungsanlagen, Abfalldeponien, Beleuchtung, Erschließung durch Straßen und Wegen etc. der Fall ist (vgl.: BVerwG, Beschluss v. 29.01.2002, 3 B 5.02; Beschluss v. 22.04.1997, 3 B 129/96; VG A-Stadt, Urteil v. 12.04.1996, 31 A 304.94; beide juris).

24

Soweit die Klägerin die hier vorgenommene Zuordnung als Verwaltungsvermögen als eine Art "Automatismus" und "aufdrängende Bereicherung" ansieht, ist dies die zwangsläufige und gewollte Vermögenszuordnung von Amts wegen nach Art. 21 Abs. 2 i. V. m. dem VZOG. Denn – wie eingangs beschrieben – stellt die Zuordnung von Amts wegen entgegen der beantragten Zuordnung eine zwangsweise Feststellung der Nutzung und dementsprechender Zuordnung der entsprechenden Objekte dar. Eine solche Zuordnung geschieht auch nicht im Sinne einer Zuordnung "dem schwächsten Gliede nach", sondern orientiert sich an der Kompetenzordnung des GG.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich auch nicht weiter am gerichtlichen Verfahren beteiligt, so dass deren Kosten nicht der Klägerin aufzuerlegen sind (§ 162 Abs. 3 VwGO).

26

Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 S. 2 VZOG). Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht; Gerichtskosten werden nicht erhoben und der Gegenstandswert beträgt 5000,00 Euro (§ 6 Abs. 3).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

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(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die N

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele


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(1) Das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), wird Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgabe

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(1) Das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), wird Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit Verwaltungsvermögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem genannten Zeitpunkt bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist.

(2) Soweit Verwaltungsvermögen nicht Bundesvermögen gemäß Absatz 1 wird, steht es mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.

(3) Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, werden an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen; früheres Reichsvermögen wird Bundesvermögen.

(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 oder aufgrund eines Bundesgesetzes Verwaltungsvermögen Bundesvermögen wird, ist es für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Dies gilt auch für die Verwendung der Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 können zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Union abweichende Fristen bestimmt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich der Gewässerzustand nicht weiter verschlechtert und

1.
die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können,
2.
die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder
3.
die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.
Fristverlängerungen nach Satz 1 dürfen die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 sind höchstens zweimal für einen Zeitraum von jeweils sechs Jahren zulässig. Lassen sich die Bewirtschaftungsziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb der Fristverlängerungen nach Satz 1 erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen worden sind, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behörden des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist das Verwaltungsgericht Berlin.

(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 5.000 Euro.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.