Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 02. März 2017 - 8 A 231/16

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0302.8A231.16.0A
02.03.2017

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt als Beamtin des Landes Sachsen-Anhalt rückwirkend ab dem 01.01.2006 die Zahlung einer Entschädigung wegen besoldungsrechtlicher Diskriminierung aufgrund des Lebensalters.

2

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid/Widerspruchsbescheid vom 24.02.2016 lehnte der Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Anspruch nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG schriftlich geltend gemacht worden sei. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.10.2014, 2 C 6.13; juris) beginne diese Frist ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in Sachen H. und M. am 08.09.2011 und ende mit Ablauf des 08.11.2011. Der in den Akten befindliche Antrag der Klägerin vom 06.12.2011 sei somit verfristet.

3

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und macht Ausführungen dazu, dass sie bereits mit Antrag vom 27.08.2009 fristgerecht ihre Ansprüche geltend gemacht habe. Dieser Antrag sei zusammen mit weiteren anderen Anträgen am 27.08.2009 durch den Zeugen A. in die Hauspost des damaligen Finanzamtes A-Stadt aufgegeben worden. Dass dieser Antrag nicht zu den Verwaltungsakten gelangt sei, sei nicht von der Klägerin zu vertreten.

4

Die Klägerin beantragt,

5

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides/Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2006 die Zahlung einer Entschädigung in gesetzlicher Höhe wegen Diskriminierung aufgrund des Lebensalters zu gewähren.

6

Der Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen

8

und führt aus, dass der Beklagte bereit sei, die Klägerin klaglos zu stellen, soweit der Beweis für den Eingang des Schreibens vom 27.08.2009 in der Poststelle des Finanzamtes Quedlinburgs geführt werden könnte.

9

Bei dem erkennenden Gericht sind in der Kammer drei weitere Klageverfahren bezüglich der gemeinsamen Aufgabe des Antrages vom 27.08.2009 zur Hauspost im Finanzamt A-Stadt anhängig.

10

Das Gericht hat dem Beklagten mit Aufklärungs- und Auflagenbescheid vom 17.01.2017 aufgegeben, bei dem früheren Finanzamt A-Stadt Nachforschungen anzustellen, ob dort im besagten Zeitraum ein Postausgangsbuch oder en sonstiger Nachweis der dort eingegangenen bzw. abgegebenen Post geführt wurde und wenn ja, dieses bzw. die Unterlagen dem Gericht vorzulegen. Der Beschluss blieb unerfüllt.

11

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis über die tatsächlichen Umstände bezüglich der Aufgabe des Antragsschreibens vom 27.08.2009 in der Poststelle des Finanzamtes A-Stadt durch Vernehmung des Zeugen A. erhoben. Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

12

Wegen der weiteren Einzelhalten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage, über die nach § 6 VwGO durch den Einzelrichter entschieden werden konnte, ist überwiegend begründet und nur zu einem geringen Teil für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 17.08.2006 abzuweisen. Denn die Ablehnung einer Entschädigung wegen besoldungsrechtlicher Diskriminierung aufgrund des Lebensalters nach dem AGG in dem streitbefangenen Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie hat einen diesbezüglichen Anspruch auf Entschädigung für den Zeitraum ab dem 18.08.2006 bis zum 31.03.2011 (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) aufgrund fristgerechter Antragstellung. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Antrag bis zur Änderung des Besoldungssystems in Sachsen-Anhalt am 01.04.2011 befristet ist.

14

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19.06.2014 in Sachen S. u. a. (C-401/12 u. a.) entschieden, dass das auch im Land Sachsen-Anhalt geltende Besoldungssystem der §§ 27 und 28 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) die Beschäftigten unmittelbar aufgrund ihres Lebensaltes benachteiligt und somit zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30.10.2014 (2 C 6.13) entschieden, dass den im Land Sachsen-Anhalt Beschäftigten für die Zeit vom 18.08.2006 (Inkrafttreten des AGG) bis 31.03.2011(Änderung des Besoldungssystems in Sachsen-Anhalt) ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 AGG zusteht. Der Anspruch ist innerhalb der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG schriftlich geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der besagten Entscheidung (a.a.O.) ausgeführt, dass diese Frist ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen H. und M. (C-297/10 u. C-298/10) am 08.09.2011 beginnt und mit Ablauf des 08.11.2011 endet. Bezüglich dieser Fristbestimmung ist beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Revision anhängig, über die noch nicht entschieden ist.

15

Vorliegend kommt es auf die in der Rechtsprechung zurzeit diskutierte Frage des Laufs der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht an. Denn zur Überzeugung des Gerichts ist ein entsprechender Antrag bereits unter dem 27.08.2009 – und damit weit vor dem diskutierten Ablaufdatum 08.11.2011 – gestellt worden. Dieser dem Gericht vorliegende Antrag (Bl. 16 Gerichtsakte) beinhaltet eindeutig eine Antragstellung ab dem 01.01.2006 aufgrund besoldungsrechtlicher Diskriminierung und erfüllt die Funktion der schriftlichen Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG, nämlich den Schuldner über etwaige Ansprüche in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit zu bieten, Beweise zu sichern und Rücklagen zu bilden (BVerwG, Urteil v. 30.10.2014, 2 C 6.13 mit Verweis auf Begründung des Gesetzesentwurfs; juris).

16

Zur Überzeugung des Gerichts ist dieser Antrag auch in den Zuständigkeitsbereich der früheren zuständigen Oberfinanzdirektion Magdeburg gelangt, was sich der Beklagte als Rechtsnachfolger zurechnen lassen muss. Die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen A. hat ergeben, dass der Zeuge den besagten Antrag mit weiteren Anträgen gemeinsam auf die für das Finanzamt A-Stadt damals zuständige Poststelle in der Adelheidstraße verbrachte und sie dort in der sogenannten Hauspost für die damalige Oberfinanzdirektion Magdeburg abgab. Dabei konnte der Zeuge in der richterlichen Vernehmung umfangreich und detailreich die damaligen Umstände bezüglich der Antragstellung und Aufgabe des Schriftstückes zur Hauspost darlegen und erklären. Seine Aussage ist glaubhaft und trotz dessen er der Ehemann der Klägerin ist und selbst ein entsprechendes Klageverfahren betreibt, hat das Gericht keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Denn aufgrund der Vielzahl der direkt oder indirekt an diesen Antragsverfahren beteiligten Personen und Kollegen, ist der geschilderte Geschehensablauf nachvollziehbar und der Zeuge würde sich bei einer Falschaussage der Gefahr der Aufdeckung aussetzen. Zudem wurde der Zeuge vom Gericht eindringlich belehrt. Dabei schilderte er die Geschehnisse nicht übertrieben und bekundete auch Nichtwissen. Es ist nachvollziehbar und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Anträge zum damaligen Zeitpunkt aufgrund eines Vordrucks auf der Beschäftigungsstelle der Klägerin kursierten und diese gemeinsam ausgefüllt und eingesammelt und eingetütet wurden um sie so auf den Weg zur Oberfinanzdirektion zu bringen. Das man sich dabei der sogenannten Hauspost im Finanzamt A-Stadt bediente ist ebenso nachvollziehbar und entspricht den allgemeinen verwaltungsmäßigen Gepflogenheiten in einer Behörde. Der Zeuge bekundete, dass auch andere behördeninterne Vorgänge wie Beihilfe oder Reisekostenabrechnungen auf diesem Hausweg weitergeleitet wurden und werden.

17

Damit hat die Klägerin alles getan was sie tun konnte um den Antrag fristgerecht auf den Weg zum richtigen Adressaten zu bringen. Die Tatsache, dass dieser Antrag nicht in den Verwaltungsvorgängen bei dem Beklagten vorhanden ist, hat sie daher rechtlich nicht zu vertreten. Der weitere nicht geklärte Verbleib des Antrags liegt nicht in ihrer Sphäre, sondern ist vom Beklagten zu vertreten. Auch das Gericht ist an die Grenzen seiner Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) durch die Beweisaufnahme und den Aufklärungs- und Auflagenbeschluss gestoßen. Die Tatsache, dass der Beklagte die Aufklärung aufgrund dieses Beschlusses nicht vorantrieb, geht ebenso zu seinen Lasten. Es mag sein, dass der Antrag aufgrund des damaligen Umzugs und der Fusion des Finanzamtes mit anderen Finanzämtern verloren gegangen ist oder aber auch bei der damaligen Oberfinanzdirektion aufgrund der Flut der Anträge nicht zutreffend eingeordnet wurde oder auch dort gar verloren gegangen ist. Das Gericht darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass es gerichtsbekannt ist, dass es sich bei dem Verlust bzw. Nichteingang von Anträgen bezüglich der diskriminierenden Besoldung nicht um einen Einzelfall handelt sondern vielfach vorgetragen wird. Ebenso gerichtsbekannt ist, das die Oberfinanzdirektion bzw. der Beklagte keinerlei Eingangsbestätigungen bezüglich der Antragstellung oder Widerspruchseilegung mitteilt oder gar auf Sachstandsanfragen antwortet.

18

Damit deckt der Antrag den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des AGG am 18.08.2006 bis 31.03.2011 ab. Unerheblich ist, dass die Klägerin mit weiterem Schreiben vom 06.12.2011 auf den Zeitraum ab dem 01.01.2011 und unter dem 16.02.2012 ab dem 01.01.2008 modifizierte. Denn letztendlich machte sie mit dem Widerspruch vom 13.12.2013 wieder hinreichend deutlich, dass sie "volle Rückwirkung" begehrt. Diese Deutung entspricht der erkennbaren Interessenlage der Antragstellerin (vgl. OVG LSA Beschluss v. 23.11.2016, 1 L 117/16). Denn mit den nachfolgenden Anträgen und Widersprüchen wollte sie nur aufgrund des langen Zeitraums der Nichterledigung ihrer Anträge seit dem ersten Antrag vom 27.08.2009 den nachfolgenden Zeitraum auch verjährungsrechtlich absichern.

19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 30.10.2014, 2 C 6.13; juris) wird als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters ein Pauschalbetrag von 100,00 Euro/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG angesehen. Dies gilt anteilsmäßig auch für die Hälfte des Monats August 2006, woraus sich die Gesamtsumme von 5.550,00 Euro ergibt.

20

Daraus ergibt sich ein Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe von 6.300,00 Euro für die beantragten 63 Monate. Wegen der Nichtgewährung für 7,5 Monate (01.01.2006 bis 17.08.2006) sind die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu teilen, wobei das Unterliegen noch nicht als derart gering angesehen werden kann, dass der Rechtsgedanke nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO einschlägig wäre.

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 15 Entschädigung und Schadensersatz


(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse


Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für1.Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines

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(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.