Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. März 2015 - 8 A 14/13
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang eines Polizeiobermeisters (BesGr. A 8 BBesO) mit dem Ziel seiner Zurückstufung.
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Der 1955 geborene Beamte erlernte den Beruf eines Kellners. 1989 trat er in den Polizeidienst bei der Deutschen Volkspolizei ein. Zu diesem Zeitpunkt besaß er die Fahrerlaubnis der Klassen M und T. Diese berechtigten nicht zum Führen von Personenkraftwagen. Es folgte 1991 die Übernahme in den Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt und 1994 die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. 2008 wurde der Beamte zum Polizeiobermeister ernannt. Augenblicklich wird er als Sachbearbeiter Einsatz im Objektschutz verwendet. Mit Ablauf des Monats März 2015 wird der Beamte in den Ruhestand versetzt.
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Der Beamte ist verheiratet und hat sechs erwachsene Kinder. Außer den hier zur strafrechtlichen Verurteilung geführten Vorgängen liegen keine straf- oder disziplinarrechtlichen Belastungen vor.
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Am 20.10.2011 erstattete der Beamte eine Selbstanzeige und zeigte an, dass er mindestens seit dem Jahr 1989 Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe, ohne im Besitz einer dafür gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Anlass dafür sei die zuvor an den Beamten ergangene mehrfache Aufforderung gewesen, eine Kopie des aktuellen Führerscheins vorzulegen.
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Mit Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt (3 Cs 141 Js 3231/12) wurde gegen den Beklagten eine Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 60,00 Euro, mithin insgesamt 12.600,00 Euro verhängt. Danach hat der Beklagte in der Zeit vom 15.06.2010 bis 19.10.2011 in Dingelstedt und an anderen Orten durch 62 Straftaten ein Kraftfahrzeug geführt, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu haben. Der Strafbefehl ist seit dem 23.11.2012 rechtskräftig.
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Das gegen den Beamten am 26.01.2012 eingeleitete Disziplinarverfahren endete mit der vor dem Disziplinargericht erhobenen Disziplinarklage vom 23.07.2013, womit ihm im Kern der Ausführungen vorgeworfen wurde, dass er unberechtigt Polizei- und Privatfahrzeuge im öffentliche Straßenverkehr geführt habe.
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Mit Beschluss des Disziplinargerichts vom 07.05.2014 gab das Disziplinargericht der Klägerin auf, den im Sinne von § 52 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) wesentlichen Mangel der Disziplinarklageschrift vom 23.07.2013 hinsichtlich der fehlenden Substantiierung des Disziplinarvorwurfs des „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ durch Angaben zu Zeit und Ort der Handlungen zu konkretisieren und zu bestimmen. Zwar sei unmissverständlich, dass der Beamte jahrelang nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sei und dies zu seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ geführt habe. Dann verliere sich die Disziplinarklage aber in Ausführungen zum Pflichtenverstoß nach § 34 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 35 Satz 1 BeamtStG und sehe in dem Verschweigen des Fehlens der Fahrerlaubnis Handlungen der fehlenden Unterstützung und mangelnden Wahrheit den Dienstvorgesetzten gegenüber. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass sich der Beamte grundsätzlich nicht selbst beschuldigen müsse. Soweit der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG – zutreffend – auf das dienstliche und außerdienstliche Fahren ohne Fahrerlaubnis und die strafrechtliche Verurteilung gestützt werde, fehle es an der Konkretisierung und Bestimmtheit der Tathandlungen hinsichtlich Ort und Zeit.
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Dem kam die Klägerin fristgerecht mit der Disziplinarklage vom 27.05.2014 nach und führt aus, dass der Beamte gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen habe.
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Der Beamte habe nicht das erforderliche und notwendige zur vollen Pflichterfüllung nach § 34 Satz 1 BeamtStG getan. Er hätte mindestens seit seinem Eintritt in den Polizeidienst die Initiative ergreifen müssen, um eine Fahrerlaubnis zu erwerben und den rechtswidrigen Zustand, dass er als Polizeibeamter stets aufs Neue mit dem unberechtigten Führen von Polizei- und Privatfahrzeugen gegen geltende Gesetze verstoße, beenden müssen. Damit habe er zugleich gegen die innerdienstliche und außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen.
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An jedem Tag, an dem er mit einem Dienstkraftfahrzeug bzw. mit seinem Privatfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr gefahren sei, habe er ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, wissentlich Verkehrsstraftaten begangen. Der Beamte habe das Dienstfahrzeug der Polizeistation Dingelstedt von der Dienststelle aus u. a. an den sodann in der Disziplinarklageschrift im Einzelnen aufgeführten 62 Tagen im Zeitraum vom 15.06.2010 bis 19.10.2011 auf öffentlichen Straßen und Wegen gefahren, obwohl er gewusst habe, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte.
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Darüber hinaus habe der Beamte angegeben, dass er grundsätzlich immer, wenn er im Dienst war, auch mit seinem privaten PKW selbst zur Dienststelle und von dort wieder nach Hause gefahren sei. Die kürzeste Strecke zwischen dem Wohnort und der Dienststelle betrage 31,4 km. An den sodann in der Disziplinarklageschrift aufgeführten unzähligen Tagen im Zeitraum vom 11.11.2008 bis zum 19.10.2011 habe er auf öffentlichen Straßen und Wegen seinen privaten PKW gefahren, obwohl er gewusst habe, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt habe. Auf die diesbezüglichen Zeiten und Angaben in der Disziplinarklageschrift wird verwiesen.
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Über die Vorkommnisse sei in der regionalen und überregionalen Tagespresse berichtet worden. Damit sei ein Ansehensverlust des Beamtentums in der Öffentlichkeit und auch ein Vertrauensschaden für die öffentliche Verwaltung zu verzeichnen. Für das außerdienstliche Fehlverhalten seien die Voraussetzungen des Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt. Die Diensterheblichkeit und Dienstbezogenheit sei gegeben. Wer insgesamt und andauernd und fortgesetzt ein derartiges Missverhalten an den Tag lege, sich darüber hinaus damit ständig im strafrechtlichen und somit pflichtwidrigen Bereich bewege, weil er die erforderliche Lösung des Problems verdränge, stelle damit auch seine Integrität, Redlichkeit, Korrektheit und Zuverlässigkeit als Beamter in Frage.
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Er habe auch gegen die Pflicht zur Wahrheit im dienstlichen Umgang und gegen seine Unterstützungspflicht nach § 35 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Im Rahmen der Umschreibung der Polizeiberechtigungen im Bereich der A. sei der Beklagte mindestens zweimal durch den Sachbearbeiter Technik des Polizeireviers Harz aufgefordert worden, seine Polizeiberechtigung sowie seinen Führerschein in Kopie vorzulegen. Dies habe der Beamte jeweils mit der Bemerkung vereitelt, dass er die Unterlagen gerade nicht dabei habe.
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Der Besitz einer Fahrerlaubnis der Klage B sei Voraussetzung, um in der Bundesrepublik Deutschland eine Berufsausbildung als Polizeivollzugsbeamter zu beginnen. Sofern eine solche Fahrerlaubnis noch nicht vorhanden sei, müsse sie bis zum Ende der Ausbildung auf eigene Kosten erworben werden. Allein der Besitz einer Fahrerlaubnis befähige überhaupt, im Polizeivollzugsdienst tätig zu werden und sei genauso essenziell wie andere Einstellungsvoraussetzungen, deren Nichterfüllung zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf führen würden. Demnach sei der Besitz einer Fahrerlaubnis für den Dienstbetrieb erheblich und der Nichtbesitz damit anzeigepflichtig.
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Dem Beamten sei die Pflichtwidrigkeit seines andauernden Handelns bewusst gewesen.
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Unter Gesamtabwägung des vorliegenden Dienstvergehens sei festzustellen, dass es zu einer schweren Vertrauensbeeinträchtigung gekommen sei. Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens sowie des Fehlens durchgreifender Milderungsgründe sei das Vertrauensverhältnis schwer belastet. Lediglich die Tatsache, dass der Beamte während des über 22 Jahre andauernden Dienstvergehens disziplinarrechtlich nicht weiter aufgefallen sei und seine Leistungen ausweislich der letzten dienstlichen Beurteilung den „Anforderungen in jeder Hinsicht entsprachen“ verhindere den Antrag auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Gleichwohl sei die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 DG LSA auszusprechen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beamten in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A 7 BBesO) zu versetzen.
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Der Beklagte räumt das Dienstvergehen vollumfänglich ein. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat er die Fahrerlaubnis nachgeholt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Disziplinarklage hat Erfolg. Die vom Disziplinargericht durch Beschluss vom 07.05.2014 gerügten wesentlichen Mängel i. S. v. § 52 DG LSA sind durch die fristgerecht eingereichte Disziplinarklage vom 27.05.2014 geheilt worden.
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Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 DG LSA nach sich zieht.
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Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das über mehrere Jahre als Dauerdelikt zu bezeichnende pflichtwidrige Verhalten des Beamten stellt sich sowohl als innerdienstliches wie auch außerdienstliches Dienstvergehen dar. Denn das dem Beamten vorgehaltene Fahren von Dienst- und Privatfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, hat er während des Dienstes wie auch außerhalb des Dienstes, als Privatperson begangen. Bereits durch die Begehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt abgehandelten und disziplinarrechtlich vorgehaltenen Fahrten des Dienstfahrzeuges der Polizeistation Dingelstedt ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, hat er vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Gleiches gilt für die ihm in der Disziplinarklage vorgehaltenen und nicht strafrechtlich erfassten Privatfahrten, zumal diese Taten und die Zeiträume unstreitig sind.
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Reicht somit der dienstliche Bezug durch das Fahren der Dienstfahrzeuge ohne Fahrerlaubnis bereits dazu aus, von einem schweren Dienstvergehen auszugehen, gilt dies auch für die außerdienstlich begangenen Privatfahrten ohne entsprechende Fahrerlaubnis. Ohne Zweifel stellt auch dieses Verhalten ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG liegen zur Verfolgung im Sinne der Disziplinarwürdigkeit vor. Aufgrund des langen Zeitraumes und der Vielzahl der vorgehaltenen Fahrten handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Der zu fordernde Dienstbezug ist gegeben. Denn das Verhalten lässt Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt als Polizeivollzugsbeamter zu (vgl. ausführlich zur Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Fehlverhaltens: VG Magdeburg, Urt. v. 15.04.2014, 8 A 2/13 MD; juris).
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Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur BVerwG, Urt. v . 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris).
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Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und nach subjektiven Handlungsmerkmalen, wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Dem gegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 15.04.2014, 8 A 2/13 MD mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012. 2 A 11/10; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13 MD; alle juris).
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Vorliegend ist das Disziplinargericht mit der Klägerin der Auffassung, dass der Beamte entscheidend gegen seine so genannte Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Danach muss das Verhalten des Beamten der Beachtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf erfordert. Bei einem Polizeivollzugsbeamten – egal ob er derzeit im Streifendienst eingesetzt ist oder nicht – darf und muss erwartet werden, dass er gerade in einem solch sensiblen und täglich in die allgemeine Lebensführung einfließenden Bereich, wie es das Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr darstellt, im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist. Diese unabwendbare straf- wie dienstrechtliche Voraussetzung zum Führens von Dienstkraftfahrzeugen im Dienst sowie seines Privatfahrzeuges war dem Beamten auch bekannt und bewusst. Er hatte demnach über einen langen Zeitraum die tatsächlichen Verhältnisse und die Notwendigkeit des Besitzes der Fahrerlaubnis und damit eines rechtmäßigen Verhaltens bewusst verdrängt. Das vorsätzliche Handeln ist dem Beklagte daher nicht abzusprechen. Gerade bei einem Polizeivollzugsbeamten ist es schier unvorstellbar und erscheint gleichzeitig unerträglich, dass dieser Kraftfahrzeugführer kraft seines Amtes hinsichtlich des Besitzes der entsprechenden Fahrerlaubnis kontrolliert und dabei selbst nicht im Besitz derselben ist. Nicht zuletzt auch durch das Bekanntwerden dieser Vorkommnisse in der öffentlichen Medienberichterstattung gilt ein solches Verhalten als besonders ansehensschädigend und damit generell geeignet für eine schwere Vertrauensbeeinträchtigung hinsichtlich der Dienstausübung des Beamten.
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Demnach kann aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzung von der so genannten Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ausgegangen werden, wenn nicht gewichtige Milderungsgründe eine darunterliegende Disziplinarmaßnahme (noch) rechtfertigen können.
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Dies ist dann der Fall, wenn zugunsten des Beamten Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der so genannten Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlungen wird bei etwa 50,00 Euro bezogen. Auch besondere, die Dienstlichpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit den Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten Prognose nach § 13 DG LSA zu orientierende Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen.
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Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 m. w. N.; juris). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11 MD, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11 MD; mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06; Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris).
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Letztendlich folgt das Disziplinargericht unter Beachtung dieser Umstände dem Antrag der Klägerin, in dem hier vorliegenden Fall die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung auszusprechen und von der Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen. Dabei lässt sich das Disziplinargericht auch davon leiten, dass es nahezu unbegreiflich erscheint, dass der Klägerin als Dienstbehörde in den nunmehr nahezu 25 Jahren der Tätigkeit des Beamten nicht aufgefallen ist, dass dieser nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis für die Fahrten mit den Dienst- wie Privatfahrzeugen war. Weiter war der Eindruck entscheidend, welchen der Beklagte während der mündlichen Verhandlung auf das Disziplinargericht hinterlassen hat. Der Beklagte räumte das Dienstvergehen vollumfänglich ein und zeigte aufrichtige Reue.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.
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Die Beteiligten erklären Rechtsmittelverzicht.
Annotations
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.