Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 17. März 2017 - 8 A 118/17


Gericht
Gründe
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Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 09.03.2017 den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte den mittels Untätigkeitsklage begehrten Verwaltungsakt am 03.03.2017 erlassen hat und einer Erledigung des Rechtsstreits vorab mit Schriftsatz vom 03.03.2017 zugestimmt hat. Danach ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 3 VwGO. Danach fallen in den Fällen, in denen – wie hier – die Kläger eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhoben haben, die Kosten dem Beklagten zur Last, wenn die Kläger mit ihrer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durften. Maßgeblich ist insoweit, ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung über den Asylantrag der Kläger ohne zureichenden Grund in angemessener Frist noch nicht entschieden worden war bzw. ein zureichender Grund den Klägern nicht bekannt war oder sie mit einem solchen rechnen mussten (vgl. VG München, Beschluss v. 09.01.2017 – M 4 K 15.30879, zitiert in juris; vgl. auch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 161 Rn. 35a; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl., § 161, Rn. 35). Über die Kosten des Verfahrens ist hierbei nach Aktenlage zu entscheiden (vgl. VG München, Beschluss v. 06.02.2017 – M 4 K 16.31618, zitiert in juris).
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Ein zureichender Grund für die verzögerte, über 3 Monate dauernde Bescheidung der Kläger ist vorliegend nicht ersichtlich. Damit ist es gerechtfertigt, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 3 VwGO zu tragen hat.
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Die Kläger haben am 20.11.2012 Asylanträge bei der Beklagten gestellt. Mit Bescheid vom 10.02.2015 übte die Beklagte ihr Selbsteintrittsrecht aus und erklärte die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens. Nachdem die Beklagte über einen Zeitraum von 2 Jahren über die Asylanträge nicht entschieden hatte, erhob der Klägervertreter am 24.02.2017 die Untätigkeitsklage. Nach Klageerhebung hat die Beklagte die Asylanträge der Kläger am 03.03.2017 beschieden und den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuerkannt.
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Objektiv zureichende Gründe, um eine zeitliche Verzögerung in diesem Ausmaß zu rechtfertigen, wurden weder vorgetragen, noch sind solche aus der dem Gericht vorliegenden Aktenlage ersichtlich; insbesondere kann eine etwaige personelle Unterbesetzung der Beklagten nicht zu Lasten der Kläger gehen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Annotations
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.