Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 08. Juli 2016 - 7 B 290/16


Gericht
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller begehren im Wege vorläufigen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin eine Verpflichtung der Evangelischen J.-Schulstiftung …, den Schulbetrieb der Evangelischen Sekundarschule " Lebenswege" H. weiter zu führen.
- 2
Der Antragsteller zu 1. ist der Sohn der Antragsteller zu 2. und zu 3. und besucht seit dem 1.8.2012 die von der Evangelischen. J.-Schulstiftung (im Folgenden "Schulstiftung") betriebene staatlich anerkannte Evangelische Sekundarschule " Lebenswege" H. (im Folgenden Schule Lebenswege).
- 3
Die Antragsteller tragen vor, die Schulstiftung habe am 18.5.2016 bezugnehmend auf eine Information des Vorstandes auf der Gesamtelternversammlung am 17.05.2016 allgemein mitgeteilt, dass ab dem 1.8.2016 der Schulbetrieb der Schule Lebenswege ruhen werde und alle Kinder ab dem ersten Schultag des Schuljahres 2016/2017 eine andere Schule besuchen müssten. Mit Schreiben vom 1.6.2016 habe die Schulstiftung den am 8.11.2011 abgeschlossenen Schulvertrag gekündigt, da nicht genügend Lehrkräfte mit einer entsprechenden Ausbildung für die Schule gefunden worden seien. Die Schüler seien insgesamt aufgefordert worden, sich neue Schulen zu suchen.
- 4
Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die Ruhendstellung des Schulbetriebes in ihren Rechten verletzt zu sein.
- 5
In Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG würde die Verfassung den klagenden Eltern das Recht auf Festlegung der Erziehung und Bildung ihrer Kinder gewähren. Zudem gewährten Art. 12 und Art. 2 GG das verfassungsmäßige Recht der klagenden Schüler auf Erziehung und Bildung. Das Interesse der Eltern an einer kontinuierlichen Erziehung ihrer Kinder müsse berücksichtigt werden. Bei unzumutbarer Zurückdrängung des Elternrechts müssten die Erziehungsberechtigten verlangen können, dass die bisherige Schulorganisation erhalten bleibe. Die Schulauflösung ohne staatliche Genehmigung greife daher in die Rechte der Eltern und Kinder ein.
- 6
Das einzelne Kind habe aufgrund des Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen. Die Wahrnehmung dieses kindlichen Entfaltungsrechts setze ein Mindestmaß an vorausschauender Planung der besuchten Schuleinrichtung voraus, vor allem unter Berücksichtigung der religiösen Weltanschauung. In dieses Recht werde durch die unvorhergesehene Planung der Schulschließung eingegriffen.
- 7
Es gehöre aber zu den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Geboten, dass es dem Betroffenen grundsätzlich möglich sein müsse, auch gegenüber einer internen Verwaltungsmaßnahme, die ihn nach Änderung der Grundlagen nach außen in seiner bisherigen Planung überraschend und unerwartet nachteilig betreffe, Vertrauensschutz geltend zu machen und damit eine Abwägung der einander entgegen stehenden Allgemein- und Individualinteressen bei der Verwaltung nach Art. 19 Abs. 4 GG herbei zu führen.
- 8
Der Sinn und Zweck der rechtzeitigen Vorlage der Unterlagen nach § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 4.8.2015 (SchifT-VO) für die Unterbrechung des Schulbetriebes bestehe auch gerade darin, ein Mindestmaß an vorausschauender Planung der besuchten Schuleinrichtung für die Kinder und Eltern zu gewährleisten.
- 9
Die Antragsteller führen aus, dass § 5 Abs. 1 SchifT-VO für das Handeln von Ersatzschulen in freier Trägerschaft angesichts der Unterbrechung des Schulbetriebes einen rechtlichen Genehmigungsvorbehalt enthalte. Danach sollen wesentliche Änderungen der für die Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen der Genehmigung des Antragsgegners bedürfen. Dieses gelte auch für die Unterbrechung oder Aufgabe des Schulbetriebes. Die entsprechenden Unterlagen hierzu seien rechtzeitig vorzulegen. Der Antragsgegner habe die Unterlagen nicht rechtzeitig erhalten und müsse daher gegen die Unterbrechung oder Aufgabe des Schulbetriebes einschreiten.
- 10
Die Antragsteller beantragen mit Schreiben vom 04.07.2016,
- 11
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Evangelischen J.-Schulstiftung … aufzugeben bis zur wirksamen schriftlichen Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (SchifT-VO) den Schulbetrieb der Evangelischen Sekundarschule "Lebenswege" H. weiterzuführen.
- 12
Die Antragsgegnerin hat sich dazu bislang nicht geäußert.
II.
- 13
Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber unbegründet.
- 14
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderem Grund nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Handeln, und einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
- 15
Wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache teilweise, wenn auch nur vorübergehend, vorweg nimmt, sind an deren Erlass erhöhte Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren ist grundsätzlich unzulässig. Einem solchen Antrag ist nur ausnahmsweise stattzugeben, nämlich dann, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre, insbesondere, wenn das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar, mithin mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Würde ein Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel (im Wesentlichen) erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.11.2013, 6 VR 3.13, juris).
- 16
Gemessen an diesen Anforderungen haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein möglichen summarischen Sach- und Rechtsprüfung können die Antragsteller eine Verpflichtung des Antragsgegners zu Aufsichtsmaßnahmen gegenüber der Schulstiftung zum Erhalt der Schule Lebenswege nicht erwirken. Ein entsprechendes subjektives Recht der Antragsteller ist nicht glaubhaft gemacht worden.
- 17
Gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 1 SchulG LSA ist die oberste Schulbehörde ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zum Verfahren der Erteilung der Genehmigung für den Betrieb einer Ersatzschule zu regeln. Demgemäß ist in § 5 Abs. 1 Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 4.8.2015 (SchifT-VO) festgelegt, dass wesentliche Änderungen der für die Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen der Genehmigung des Landesschulamtes bedürfen. Dies gilt für die Aufnahme, die Unterbrechung und die Aufgabe des Betriebes der Schule. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Landesschulamt rechtzeitig vorzulegen.
- 18
Hingegen gilt die Verordnungsermächtigung gerade nicht für die Regelung der Voraussetzungen des Erlöschens der Genehmigung einer Ersatzschule. Entgegen dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Schulgesetzes in Sachsen-Anhalt, in welchem noch die Verordnungsermächtigung zu Regelungen hinsichtlich des Erlöschens einer Genehmigung enthalten war, hat die Gesetzesänderung lediglich die Verordnungsermächtigung zur Regelung des Verfahrens zur Erteilung einer Genehmigung aufgenommen (vgl. Drucksache 6/1165 vom 30.05.2012 der vierzehnten Landesregierung Sachsen-Anhalt mit dem Entwurf des vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Begründung).
- 19
In Konsequenz dieser Gesetzeslage betrifft die Regelung in § 5 SchifT-VO zu dem Verfahren zur Erlangung einer Genehmigung lediglich Verfahrensabläufe zwischen der Ersatzschule und des Antragsgegners. Die Verfahrensregelung in der SchifT-VO soll nach dem Sinn und Zweck der Verordnung dem Verordnungsgeber die Möglichkeit geben, Regelungen für eine präventive Kontrolle (hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung) bzw. für nachträgliche repressive Maßnahmen (beim Widerruf der Genehmigung) zu schaffen, um die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule zu gewährleisten (vgl. OVG LSA, Urteil vom 15.10.2010, Az.: 3 L 473/08). Ein Rechtsschutz der Eltern und Schüler der betreffenden Schulen im Hinblick auf Einhaltung von Verfahrensfristen ist weder im Wortlaut enthalten noch vom Verordnungsgeber intendiert.
- 20
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung letztendlich endet oder wann eine Ruhendstellung des Betriebs erfolgen kann, ist von der Regelung in § 5 SchifT-VO selber nicht erfasst. Unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung einer Ersatzschule, erlischt ist in § 16 Abs. 5a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Februar 2013, geändert am 24.6.2014 (SchulG LSA) geregelt.
- 21
Eine ausdrückliche Ermächtigung des Antragsgegners zur Verpflichtung einer Ersatzschule, den Schulbetrieb aufrecht zu erhalten oder fortzusetzen, ist weder in der SchifT-VO noch im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthalten. Diese ist aber erforderlich. Auch die Berufung auf die staatliche Schulaufsicht führt zu keiner Ermächtigungsgrundlage, da die Schulaufsicht hinsichtlich ihrer Eingriffsbefugnisse gerade der Umsetzung und Konkretisierung durch den Landesgesetzgeber bedarf (OVG LSA, Beschluss vom 12.11.2015, 3 M 171/15; OVG Lüneburg, Urteil vom 6.10.2015, 2 LB 314/14,beides in juris).
- 22
Eine derartige Pflicht zur Weiterführung eines Schulbetriebes einer Ersatzschule kann auch nicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG abgeleitet werden. Dort ist lediglich geregelt, dass das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet wird und diese als Ersatz für öffentliche Schulen einer Genehmigung bedürfen. Eine Pflicht zur Aufrechterhaltung eines Schulbetriebes würde einen (unzulässigen) Eingriff in die Privatautonomie der Privatschule darstellen. Insofern kann der Antragsgegner hierzu keine Verpflichtung aussprechen.
- 23
Aus dem Erhalt einer Genehmigung resultiert keine gesetzliche Betriebspflicht. Die Genehmigung berechtigt, aber verpflichtet den Genehmigungsinhaber nicht (Sächs. OVG, Beschluss vom 3.11.2015, 2 C 3/13, juris).
- 24
Ein grundrechtlicher Anspruch der Antragsteller auf Verpflichtung des Antragsgegners wurde nicht glaubhaft gemacht. Etwaig grundrechtlich geschützte Interessen der Antragsteller begründen keine Pflicht des Antragsgegners, Bildungsangebote durch private Ersatzschulen zur Verfügung zu stellen. Adressat von Art. 6 und 7 Abs. 1 GG ist insoweit der Staat in seiner Funktion als Träger von staatlichen Bildungseinrichtungen und nicht als Aufsicht über private Ersatzschulen (BVerfG, Beschluss vom 8.10.1997, 1 BvR 9/97, juris).
- 25
Von einer Beiladung der Schulstiftung wurde aus den oben dargestellten Gründen abgesehen.
- 26
Insoweit als die Fortsetzung des Schulbetriebes von der Schulstiftung begehrt wird, sind die Antragsteller gehalten sich auf dem zivilrechtlichen Wege Rechtsschutz zu suchen und ihre ggf. bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Schulvertrag durchzusetzen.
- 27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 28
Die Streitwertfestsetzung basiert auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 38.1 (Schließung einer Schule, Klage der Eltern) des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Im Hinblick darauf, dass eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ist eine Reduzierung des Streitwertes der Hauptsache nicht angezeigt.

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.