Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Jan. 2013 - 7 A 23/11

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0122.7A23.11.0A
bei uns veröffentlicht am22.01.2013

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten, die anlässlich seiner Abschiebung am 25.2.2003 nach A-Stadt entstanden sind.

2

Der Kläger, geb. am ......1975, reiste erstmals am 23.1.1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 8.2.1999 lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlagen. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9.4.1999 – A 7 K 58/99 -). Die Entscheidung ist seit dem 5.5.1999 rechtskräftig. Der Verpflichtung zur Ausreise kam der Kläger nicht nach. Ein erster Rückführungstermin am 15.6.2000 scheiterte aufgrund Nichtanwesenheit des Klägers. Nach zwischenzeitlichem Untertauchen stellte der Kläger am 20.1.2003 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, der durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.1.2003 abgelehnt wurde. Mit Beschluss vom 21.1.2003 ordnete das Amtsgericht C-Stadt zur Sicherung der Abschiebung des Klägers die Sicherungshaft für die Dauer von drei Monaten an. Bis zum 25.2.2003 befand sich der Kläger in Abschiebehaft. Am 25.2.2003 wurde er aus der Abschiebehaft heraus per Flugzeug nach A-Stadt abgeschoben.

3

Die Zentrale Abschiebungsstelle des Landkreises C-Stadt teilte mit Abrechnungsbogen/Kostenaufstellung vom 26.2.2003 der Ausländerbehörde Quedlinburg die durch die Abschiebung des Klägers entstandenen Kosten wie folgt mit: Flugkosten 1.029,33 €, Verwaltungskosten 80,28 €, Haftkosten 34 Tage 257,04 €, Gesamtkosten 1.366,65 €. Der Kostenaufstellung war eine Anlage über die Festsetzung der Haftkosten beigefügt, bei der die Sachbezüge für das Kalenderjahr 2001 dargestellt wurden; unter der Rubrik 2. „Für alle übrigen Gefangenen“ waren in der Spalte Unterkunft die Position „Belegung mit mehr als drei Gefangenen“ und in der Spalte Verpflegung der ausgewiesene Gesamtbetrag für Frühstück, Mittag und Abendessen angekreuzt. Auf der Anlage ist handschriftlich „34 Tage“ und der Betrag „257,04 €“ vermerkt.

4

Mit Schreiben vom 13.3.2003 teilte die Grenzschutzdirektion Koblenz der Ausländerbehörde des Landkreises C-Stadt, dessen Rechtsnachfolger der Beklagte geworden ist, mit, dass sich aus der Flugkostenrechnung der Luftverkehrsgesellschaft Singapur Airlines ein Ticketpreis von 1.029,33 € pro beförderter Person für die Rückführung am 25.2.2003 per Flug von Frankfurt nach Hanoi ergeben habe.

5

Mit Kosteneinzelnachweis vom 28.9.2004 teilte die Grenzschutzdirektion Koblenz dem Landratsamt Quedlinburg die durch die Rückführung des Klägers entstandenen Kosten in einer Gesamthöhe von 1.317,11 € (Flugkosten Polizeivollzugsbeamter 706,28 €, Reisekosten Polizeivollzugsbeamter 9,73 €, Personalkosten Polizeivollzugsbeamter 586,59 €, sonstige Kosten (Hotelkosten Polizeivollzugsbeamter) 14,51 €) mit.

6

Am 20.2.2007 wurde der Kläger von der Polizei bei einer Verkehrskontrolle in B-Stadt aufgegriffen. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung gab er an, von A-Stadt nach Tschechien gefahren und im August 2006 von dort aus mit einem Pkw in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Nach einer Mitteilung der Ausländerbehörde B-Stadt an die Ausländerbehörde Quedlinburg vom 20.2.2007 wurde der Kläger am 21.2.2007 erfolgreich der tschechischen Grenzbehörde übergeben.

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Mit Leistungsbescheid vom 18.6.2009 forderte der Beklagte den Kläger über dessen Prozeßbevollmächtigten zur Zahlung der durch seine Abschiebung nach A-Stadt am 25.2.2003 entstandenen Kosten in Höhe von 5.074,69 € auf. Die Kosten wurden wie folgt beziffert:

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Flugkosten nach A-Stadt am 25.02.2003

        

1.029,33 €

Kosten für die Abschiebehaft vom 21.01.2003 bis 25.02.2003,
35 Tage a 77,95 € (Tageshaftkostensatz 2003)

        

2.728,25 €

Kosten für Begleitpersonal bei Luftrückführung

        

1.317,11 €

9

Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 2.12.2010 zurückgewiesen.

10

Dagegen hat der Kläger am 6.1.2011 Klage erhoben, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Kosten der begleiteten Abschiebung durch die Bundespolizei seien sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach nicht nachvollziehbar. Einer solchen Sicherheitsbegleitung habe es nicht bedurft. Für die Flugkosten in Höhe von 1.029,33 € gebe es keinen Nachweis. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Flugkosten für Polizeivollzugsbeamte 706,28 € betragen würden, jedoch die Flugkosten des Klägers höher sein sollten. Des Weiteren seien die Kosten für das Begleitpersonal bei Flugrückführung in Höhe von 1.117,11 € nicht zu erstatten. Die Notwendigkeit der Flugbegleitung sei nicht belegt worden. Es werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 28.6.2007 – 1 A 176/05 HAL – verwiesen. Aus der Verwaltungsakte ergebe sich, dass mit dem Flug am 25.2.2003 insgesamt 45 vietnamesische Staatsangehörige zurückgeführt worden seien. Die Kosten müssten daher zu gleichen Teilen auf alle 45 Insassen des Fluges verteilt werden. Die Haftkosten seien jedenfalls in der behaupteten Höhe nicht zu erstatten. Es sei Aufgabe des Beklagten darzulegen, wie sich die Haftkosten errechneten. Sowohl der Leistungsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid würden jegliche Auseinandersetzung und Darlegung der behaupteten streitgegenständlichen Forderung vermissen lassen. Allein der Verweis auf eine der Behörde übersandte Rechnung der Bundespolizei oder der Haftanstalt sei nicht ausreichend. Es müsse auch begründet und dargelegt werden, weshalb die Begleitung durch mehrere Beamte der Bundespolizei notwendig gewesen sei. Der Kläger habe sich in keinster Weise körperlich gegen die Durchsetzung der Abschiebung gewährt. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil er sich nicht am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientiere. Insofern werde auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2003 – 24 B 03.1049 – verwiesen.

11

Mit Änderungsbescheid vom 23.8.2011 setzte der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 18.6.2009 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2010 die Kosten der Abschiebung vom 25.2.2003 auf 2.637,99 € fest und begründete dies damit, nach Prüfung und Neuberechnung der Kosten der Abschiebehaft habe sich ein neuer Kostenbeitrag für die Haftzeit vom 21.1.2003 bis 25.2.2003 in Höhe von 291,55 € ergeben.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Leistungsbescheid des Beklagten vom 18.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Magdeburg vom 2.12.2010 und des Änderungsbescheides des Beklagten vom 23.8.2011 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid und trägt darüber hinaus vor, die Flugkosten würden sich aus der Flugkostenrechnung der Luftverkehrsgesellschaft Singapur Airlines ergeben, die einen Preis pro Flugticket von 1.029,33 € pro beförderter Person ausweise. Die Kosten für das Begleitpersonal bei der Rückführung via Flugzeug in Höhe von 1.317,11 € seien rechtmäßig. Die Kosten seien ausweislich des Schreibens der Grenzschutzdirektion vom 28.9.2004 (Blatt 176 des Verwaltungsvorgangs) für die Luftrückführung mit amtlich angeordneter Begleitung entstanden. Es seien 45 vietnamesische Staatsangehörige nach A-Stadt zurückgeführt worden. Die Kosten seien von dem Kläger zu ersetzen, weil die Begleitung erforderlich gewesen sei. Für die Frage, ob bei der Abschiebung eines Ausländers eine amtliche Begleitung erforderlich ist, komme es nach dem Urteil des VG Halle vom 28.6.2007 – 1 A 176/05 HAL - in erster Linie auf die Einstellung des Abzuschiebenden zu seiner Verbringung in sein Heimatland an. Das Maß der Gefahr steige in dem Umfang, in dem mit Widerstand des Abzuschiebenden zu rechnen sei. Anhaltspunkte dafür würden sich der Einstellung entnehmen lassen, die der Ausländer während des Verwaltungsverfahrens um seine Ausweisung und Abschiebungsandrohung gezeigt habe. Der Kläger habe sich gegen seine Abschiebung nach A-Stadt gewehrt. Die erste Rückführung am 15.6.2000 sei gescheitert, da der Kläger trotz schriftlicher Aufforderung nicht anwesend gewesen, sondern untergetaucht sei. Erst am 20.1.2003 sei der Kläger wieder erschienen. Mithin sei er über zweieinhalb Jahre trotz bestehender Ausreisepflicht untergetaucht. Angesichts dieser langen Zeit sei die Gefahr besonders groß gewesen, dass der Kläger Widerstand gegen seine Abschiebung leisten würde. Er habe zu keinem Zeitpunkt bekundet, freiwillig ausreisen zu wollen. Im Hinblick darauf wie auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass neben ihm weitere 44 Personen vietnamesische Herkunft abgeschoben worden seien, dürften an dem Erfordernis der amtlichen Begleitung zwecks Gefahrenabwehr keine ernsthaften Zweifel bestehen. Im Zuge der Prüfung der Haftkosten von Amts wegen habe sich eine Neuberechnung ergeben mit dem Resultat, dass Haftkosten in Höhe von 291,55 € angefallen seien. Aufgrund dessen habe der Beklagte den Änderungsbescheid vom 23.8.2011 erlassen, ausweislich dem der Kläger nunmehr 2.637,99 € zu zahlen habe.

17

Der Kläger repliziert, das Verwaltungsgericht Halle habe eine Begleitung dann für angemessen angesehen, wenn mit einem aktiven Widerstand des Klägers zu rechnen sei. Der Umstand, dass der Kläger untergetaucht sei, rechtfertige keine Begleitung. Im Vorfeld seien keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen, dass er sich seiner sodann vollzogenen Abschiebung körperlich widersetzen und zur Sicherheit anderer Mitreisender oder des Klägers eine Begleitung notwendig sein werde. Belastbare Anhaltspunkte seien dafür nicht vorhanden gewesen. Soweit der Beklagte den Ausgangsbescheid in Gestalt des Änderungsbescheides in Höhe weiterer 1.317,11 € (behauptete Kosten der amtlichen Begleitung) aufhebe, könne der Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt werden.

18

Der Beklagte dupliziert und führt aus, er könne sich dem Vorschlag des Klägervertreters nicht anschließen. Die Maßnahmen zur angeordneten Begleitung der Abschiebung könnten nur durch das Bundespolizeipräsidium begründet werden.

19

Das Bundespolizeipräsidium, das durch Beschluss vom 1.12.2011 zu dem Rechtsstreit beigeladen wurde, hat mit Schriftsatz vom 13.12.2011 ausgeführt, es habe sich bei der Rückführung des Klägers am 25.2.2003 um eine Rückführung mit insgesamt 45 Rückzuführenden gehandelt, die von 15 Polizeivollzugsbeamten begleitet worden sei. Dabei seien Kosten der Bundespolizei in Höhe von insgesamt 59.269,72 € entstanden, die anteilig auf jede der 45 Personen umgelegt worden seien. So habe sich der Kostenaufwand für den Kläger in Höhe von 1.317,11 € ergeben. Bei der Frage der Erforderlichkeit einer Begleitung des Klägers sei zu berücksichtigen, dass dieser sich gegen seine Rückführung durch Nichtanwesenheit und Untertauchen gewehrt habe. Die Erforderlichkeit der Begleitung und der Anzahl der eingesetzten Beamten sei nicht am Einzelfall zu orientieren, sondern nach der Gesamtlage zu beurteilen. Werde ein Ausländer in einer Gruppe abgeschoben, so könnten die Sicherungsmaßnahmen nicht allein an einzelnen Mitgliedern der Gruppe orientiert werden, vielmehr werde die Gruppengröße als solche in die Erwägungen miteinbezogen. Daher könne der Ausländer auch nicht verlangen, wegen eines von ihm nicht oder nur in geringem Maße ausgehenden Gefährdungsrisikos nur einen geringen oder gar keinen Anteil der Kosten tragen zu müssen. Bei der Festlegung des Begleiteransatzes seien immer die Einsatzdauer und der Aspekt der Eigensicherung der Beamten einzubeziehen. Die aus dem Verhältnis eins zu drei resultierende Anzahl an Begleitern pro Schübling sei als niedrig zu bezeichnen und aus polizeifachlichen Gesichtspunkten verhältnismäßig und notwendig gewesen.

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Mit Beschluss vom 5.3.2012 ist der Rechtsstreit insoweit eingestellt worden, als durch den Änderungsbescheid vom 23.8.2011 der mit dem Leistungsbescheid des Beklagten vom 18.6.2009 geltend gemachte Betrag in Höhe von 2.436,70 € aufgehoben wurde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist, soweit sie nicht bereits eingestellt wurde, zulässig und in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

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Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 18.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2010 und des Änderungsbescheides vom 23.8.2011 ist rechtswidrig, soweit er einen Betrag in Höhe von 1.311,87 € übersteigt. Insoweit verletzt der Leistungsbescheid den Kläger in seinen Rechten und ist daher teilweise aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist nicht gerechtfertigt, den Kläger mit den Kosten der Flugbegleitung zu belasten. Des Weiteren sind die in Ansatz gebrachten Haftkosten für die Sicherungshaft des Klägers unzutreffend berechnet worden.

24

Die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung der Abschiebungskosten richtet sich nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 1 AufenthG. Gem. § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer die bei seiner Abschiebung entstehenden Kosten zu tragen. § 67 Abs. 1 AufenthG regelt dabei, in welchem Umfang Kosten von der Beklagten gegenüber dem Abgeschobenen geltend gemacht werden können. Für die Geltendmachung der Abschiebungskosten, insbesondere auch der Kosten der Bundespolizei, war der Beklagte zuständig, da er gem. § 71 Abs. 1 AufenthG die für die Abschiebung insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 67 Abs. 3 AufenthG ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2006, 1 C 5/05, juris).

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Die Erstattungspflicht des Klägers umfasst indes nicht die Kosten der Begleitung. Deren Erstattungsfähigkeit bestimmt sich nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, wonach sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten mit erfasst werden. Diese Kosten hat der Kläger aber nur dann zu ersetzen, wenn die Begleitung erforderlich war.

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Eine amtliche Begleitung kann erforderlich sein zur Gefahrenabwehr, wobei sowohl eine Fremdgefährdung als auch eine Selbstgefährdung in Betracht zu ziehen sind. Bei der Fremdgefährdung kommen Gefahren sowohl für andere Passagiere, die Besatzung des Flugzeugs, die Begleitpersonen wie auch für das Flugzeug selbst und damit die Sicherheit des Flugverkehrs in Betracht. Für die Frage, ob bei der Abschiebung eines Ausländers eine amtliche Begleitung erforderlich ist, kommt es in allererster Linie auf die Einstellung des Abzuschiebenden zu seiner Verbringung in sein Heimatland an. Das Maß der Gefahr steigt in dem Umfang, in dem mit Widerstand des Abzuschiebenden zu rechnen sein wird. Anhaltspunkte dafür lassen sich der Einstellung entnehmen, die der Ausländer während des Verwaltungsverfahrens um seine Ausweisung und Abschiebungsandrohung gezeigt hat. Soweit mit Widerstand gerechnet werden muss, ist einzustellen, in welcher Weise und mit welcher Intensität der Ausländer bisher Gewaltbereitschaft gezeigt hat (VG Halle, Urteil vom 28.6.2007 -1 A 176/05 HAL – in: juris).

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Der bloße Umstand, dass der Kläger sich einer ersten Rückführung durch Nichtanwesenheit und Untertauchen entzogen hat, rechtfertigt nicht die Anordnung einer begleiteten Rückführung. Umstände, die deutlich machen, dass sich der Kläger mit Gewalt seiner Rückführung widersetzen würde, waren nicht ersichtlich. Die Beigeladene hat zur Frage der Erforderlichkeit der Begleitung des Klägers lediglich ausgeführt, dass sich dieser über zweieinhalb Jahre durch Untertauchen einer Rückführung entzogen hat und zu keinem Zeitpunkt zur freiwilligen Ausreise bereit war. Soweit sie darauf abstellt, dass der Kläger in einer Gruppe zurückzuführender Vietnamesen transportiert wurde und die Erforderlichkeit der Begleitung unter anderem an der Gruppengröße orientiert werden müsste, weshalb es auf das Gefährdungsrisiko durch den einzelnen Ausländer nicht ankomme, ist dem nicht beizutreten. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.1979 – 1 C 31/78 –, auf das die Beigeladene hinsichtlich ihres rechtlichen Standpunktes Bezug nimmt, ist lediglich davon die Rede, dass 11 Ausländer, die gemeinsam abgeschoben wurden, die Kosten des durch die Anmietung eines Busses für den Sammeltransport zum Flugplatz und die diesbezügliche Transportbegleitung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Ausländergesetz anteilig zu tragen hätten. Dieser Fall ist auf den Vorliegenden nicht zu übertragen. Im hier zu entscheidenden Fall stellt sich die Frage der Erforderlichkeit einer begleiteten Rückführung per Flugzeug, die sich im Fall des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht stellte. Erforderlich ist eine Begleitung beim Flug lediglich dann, wenn der Ausländer Anlass hierzu gibt, wenn es also in seiner Person liegende Gründe hierfür gibt. Die Begleitung muss objektiv erforderlich sein. Sofern die Erforderlichkeit einer Begleitung aus Sicherheitsgründen oder aufgrund anderer Umstände nicht offen zu Tage liegt, muss sie von der Behörde gegebenenfalls in nachvollziehbarer Weise benannt und belegt werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.3.2006 – 1 C 5/05 – in: juris). Da sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Klägers, insbesondere den Umstand dass er sich mit Gewalt der Rückführung widersetzen werde, gezeigt haben, ist die Belastung mit Kosten einer begleiteten Sammelrückführung nicht gerechtfertigt und verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Einer begleiteten Rückführung hätte es nicht bedurft, wenn der Kläger als Einzelperson abgeschoben worden wäre. Dann hätte es nämlich völlig ausgereicht, ihn zum Flughafen zu bringen und in das Flugzeug zu setzen. Wenn aber aus Praktikabilitätsgesichtspunkten eine Rückführung in einer derart großen Gruppe wie im vorliegenden Fall erfolgt, die allein aus Gründen der Sicherheit des Flugverkehrs eine Begleitung erforderlich macht, muss ein gewaltfreier Schübling bei der Umlegung der Kosten ausgenommen werden. Dies wäre auch ohne Weiteres möglich gewesen, zumal es lediglich den Kopfanteil der anderen abzuschiebenden Personen hinsichtlich der zu tragenden Kosten der Abschiebung erhöht hätte.

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Allein der Umstand, dass der Kläger aus der Abschiebehaft heraus abgeschoben wurde, begründet nicht die Erforderlichkeit einer begleiteten Rückführung (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21.1.2010 – 2 K 1682/08 – in: juris, zur Abschiebung aus der Strafhaft).

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Mithin sind die Kosten des Begleitpersonals in Höhe von 1.317,11 € nicht vom Kläger zu erstatten.

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Anders verhält es sich mit den Kosten für die Abschiebehaft vom 21.1.2003 bis 25.2.2003. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Urteil vom 15.12.2003 – 24 B 03.1049 – in: juris hierzu Folgendes aus:

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„Nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG umfassen die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung u. a. die Kosten für die Abschiebungshaft. § 83 AuslG begrenzt den Umfang der Kostenhaftung in sachlicher Hinsicht. Ein Rückgriff auf allgemeine kostenrechtliche Regelungen über Auslagenersatz ist nicht zulässig. Eine Erstattungspflicht besteht zunächst von vornherein nur hinsichtlich solcher Kosten, die mit der Abschiebung, Zurückweisung bzw. Zurückschiebung in einem direkten inneren sachlichen Zusammenhang stehen und hierfür erforderlich sind. Hierzu zählen auch alle behördlichen Handlungen, die der Vorbereitung der genannten Maßnahmen dienen, soweit mit ihnen das Ziel verfolgt wird, die Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung zu verwirklichen bzw. deren Vereitelung zu verhindern.“

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Die Anordnung der Sicherungshaft diente ausschließlich dem Ziel, die Abschiebung des Klägers zu verwirklichen bzw. ihre Vereitelung durch Untertauchen zu verhindern. Zwischen der Inhaftierung des Klägers und dem Ziel bestand ein direkter innerer sachlicher Zusammenhang. Der Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vom 20.1.2003 stand der Anordnung der Sicherungshaft beziehungsweise Abschiebungshaft durch Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt von 21.1.2003 gemäß § 71 Abs. 8 AsylVfG nicht entgegen, weil kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde (Bescheid vom 31.1.2003). Die Anordnung als solche begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, zumal sich der Kläger bereits früher dem Versuch der Rückführung durch Untertauchen entzogen hatte. Handelte es sich demnach um eine rechtmäßige behördliche Maßnahme zum Zwecke der Abschiebung des Klägers, unterfallen die daraus entstehenden Kosten gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG den Kosten der Abschiebung, die vom Kläger gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG zu tragen sind. Diese belaufen sich jedoch nicht auf den mit Änderungsbescheid vom 23.8.2011 genannten Haftkostenbeitrag in Höhe von 291,55 €, sondern auf 282,54 €. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Gemäß § 50 Abs. 2 StVollzG wird der Haftkostenbeitrag in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Das Bundesministerium der Justiz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Nach der Bekanntmachung der Festsetzung der Haftkostenbeiträge im Kalenderjahr 2003 vom 4.10.2002, bekannt gegeben im Bundesanzeiger vom 15.10.2002, betragen die Kosten der Unterkunft bei Belegung mit drei Gefangenen, die nicht in die Kategorie „Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende“ fallen, u. a. für Sachsen Anhalt 57,40 € monatlich. Da für kürzere Zeiträume für jeden Tag ein Dreißigstel der aufgeführten Beträge zugrunde zu legen ist, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 1,91 €, der mit 34 Tagen zu multiplizieren ist; danach sind für die Unterkunft 64,94 € zu berücksichtigen. Hinzukommen die Kosten der Verpflegung. Insoweit weist die vorgenannte Bekanntmachung monatliche Kosten für das Frühstück in Höhe von 42,10 € und für das Mittag- und Abendessen in Höhe von je 75,25 € aus. Dividiert durch 30 Tage und multipliziert mit 34 Tagen errechnen sich für das Frühstück 47,60 € und für das Mittag- und Abendessen je 85 €, mithin in der Summe 217,60 €. Addiert man die Beträge für Unterkunft und Verpflegung ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 282,54 €.

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Letztlich sind die Reisekosten des Klägers zu berücksichtigen. Insofern weist der Klägervertreter zu Recht darauf hin, dass ein Nachweis in Form einer Rechnung der Fluggesellschaft fehlt. Im Verwaltungsvorgang ist das Schreiben der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 13.3.2003 (Beiakte A, Blatt 173) enthalten, wonach sich aus der Flugkostenrechnung der Luftverkehrsgesellschaft Singapur Airlines ein Ticketpreis in Höhe von 1.029,33 € pro beförderter Person ergebe. Von diesem Betrag ist auszugehen, weil kein Grund dafür ersichtlich ist, dass die Grenzschutzdirektion Koblenz in dem genannten Schreiben einen unzutreffenden Ticketpreis genannt hat. Darüber hinaus korrespondiert dieser Betrag mit den in der Kostenaufstellung des Landkreises C-Stadt (Zentrale Abschiebungsstelle) vom 26.2.2003 bezifferten Flugkosten. Der Umstand, dass ausweislich des Kosteneinzelnachweises der Grenzschutzdirektion Koblenz für die Luftrückführung mit amtlich angeordneter Begleitung, Schreiben vom 28.9.2004 (Beiakte A, Blatt 176) die Flugkosten für Polizeivollzugsbeamte mit 706,28 € benannt sind, steht der Zugrundelegung des genannten Ticketpreises für den Kläger nicht entgegen. Wie sich einem im Verwaltungsvorgang befindlichen Computerausdruck der Fluggesellschaft (Beiakte C, Blatt 20) entnehmen lässt betragen die reinen Flugkosten für den Hin- und Rückflug der aufgelisteten 15 Polizeivollzugsbeamten pro Person 2.118,84 €. Multipliziert man diesen Betrag mit der Anzahl der Flugbegleiter (15) und dividiert man ihn sodann durch die Anzahl der Schüblinge (45) ergibt sich der Betrag 706,28 €.

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Die Abschiebungskosten des Klägers, die im Zuge seiner Abschiebung am 25.2.2003 nach A-Stadt entstanden sind, belaufen sich mithin auf insgesamt 1.311,87 €.

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Die im dargelegten Umfang entstandene Forderung ist auch nicht erloschen, insbesondere nicht durch Verjährung.

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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf führt mit Gerichtsbescheid vom 7.10.2011 – 24 K 3330/11 – in: juris Folgendes aus:

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„Rechtsgrundlage der angefochtenen Kostenforderung sind die §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG; ergänzend kommt das Verwaltungskostengesetz des Bundes (VwKostG) zur Anwendung. Dies leitet das Bundesverwaltungsgericht aus der Bezugnahme in § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG her; die Abschiebungskosten fallen unter den Begriff der Auslagen im Sinne des § 1 VwKostG.

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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 - Rdnr. 22, unter ausdrücklicher Zurückweisung der Gegenmeinung.

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Das VwKostG des Bundes erfasst auch die Tätigkeit des Beklagten als einer Ausländerbehörde des Landes, weil diese hier Bundesrecht ausführt; vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG.

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Die Festsetzungsverjährung, also die Regelung, bis zu welchem Zeitpunkt eine Forderung durch Verwaltungsakt festgesetzt werden darf, die zu unterscheiden ist von der Zahlungsverjährung als der Regelung, die angibt, bis zu welchem Zeitpunkt aus dem Leistungsbescheid Zahlung verlangt werden kann, bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG.

42

So auch der Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2009 - 15.39.22.01 -5 - Abschiebungskosten.

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Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts Münster, das

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in seinem Urteil vom 5. Mai 2011 - 8 K 61/10 - ; siehe auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. April 2011 - 19 BV 10.304 -; Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919/09

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ausführlich und überzeugend dargelegt hat, dass dem § 70 Abs. 1 AufenthG

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entgegen der beiläufig geäußerten Annahme des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 18. Januar 2011 - 5 A 1302/10.Z

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nach seinem Sinn und Zweck keine das nur subsidiär zur Anwendung gelangende VwKostG verdrängende, weil abschließende Regelung entnommen werden kann. § 70 Abs. 1 AufenthG betrifft nur die Zahlungsverjährung, also die Frage, wie lange aus einer durch den Leistungsbescheid titulierten Forderung noch Zahlung verlangt werden kann.

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Nach § 20 Abs. 1 VwKostG verjährt der Anspruch auf Zahlung von Kosten nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Nach § 11 Abs. 1 VwKostG entsteht eine Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung; nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 zweiter Halbsatz und Nr. 7 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Nach dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.

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So auch der Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2009 - 15.39.22.01 -5 – Abschiebungskosten

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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Urteil vom 24. Februar 2005 - 3 C 38.04 -, m. w. N.,

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ist § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG so zu verstehen, dass die Verjährungsfrist spätestens vier Jahre nach der Entstehung der Forderung eintritt; auf diese Frist kann die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG also nicht angewandt werden. Denn mit dem Begriff "spätestens ist klargestellt, dass es sich insoweit um eine absolute Fristbestimmung handelt"

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Bundesverwaltungsgericht a.a.O.; offen gelassen vom Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 5. Mai 2011 - 8 K 61/10 -.

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Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer inhaltlich an. Für die Festsetzungsverjährung ist insoweit auch auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.6.2012 – 5 A 2371/11 – in: juris zu verweisen.

55

Im vorliegenden Fall war der Anspruch des Beklagten auf die Erstattung der Abschiebungskosten gemäß § 11 Abs. 1 und 2 VwKostG mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung entstanden, also mit der Abschiebung des Klägers am 25.2.2003. Denkbar wäre auch dass man auf die letzte Rechnungslegung der Grenzschutzdirektion Koblenz (Kosteneinzelnachweis vom 28.9.2004) abstellt, weil erst dann der Kostenumfang im Einzelnen bekannt war. Unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt man insoweit abstellt, ist jedenfalls keine Verjährung der Forderung eingetreten.

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Zwar kommt eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 20 Abs. 3 VwKostG nicht in Betracht. Danach wird die Verjährung unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen. Um diese Maßnahmen geht es hier nicht.

57

Jedoch enthält § 70 AufenthG eine spezielle, den § 20 Abs. 3 VwKostG ergänzende Vorschrift über die Unterbrechung der Verjährung. Nach § 70 Abs. 1 AufenthG verjähren die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Nach § 70 Abs. 2 AufenthG wird die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes auch ununterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

58

Diese Vorschrift greift hier ein. Der Kläger befand sich nach eigenen Angaben (Beschuldigtenvernehmung vom 20.2.2007) ab August 2006 wieder im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet konnte aber nicht festgestellt werden, weil er seiner gesetzlichen Meldepflicht nicht nachkam. Mithin war die Verjährung der in Rede stehenden Forderung vom 25.2.2003 an bis zum 20.2.2007 unterbrochen, so dass sie nicht durch Verjährung erloschen ist. Da sie auch nicht durch Zahlung oder in anderer Weise untergegangen ist, konnte sie in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfange durch Leistungsbescheid vom 18.6.2009 geltend gemacht werden. Im Übrigen war der Leistungsbescheid vom 18.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Magdeburg vom 2.12.2010 und des Änderungsbescheides des Beklagten vom 23.8.2011 rechtswidrig und daher teilweise aufzuheben.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Kläger bezogen auf den durch Änderungsbescheid geltend gemachten Betrag in Höhe von 2.637,99 € Kosten der Abschiebung in Höhe von 1.311,87 € zu zahlen hat, während festgesetzte Kosten in Höhe von 1.326,12 € nicht zu zahlen sind, entspricht sich das Obsiegen und Unterliegen der Hauptbeteiligten annähernd. Daher war es gerechtfertigt, dem Kläger und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen.

60

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708, 711 ZPO.

61

Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 52 Abs. 3 GKG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Jan. 2013 - 7 A 23/11

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. (2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet a

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(1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene 1.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juli 2009 - 13 S 919/09

bei uns veröffentlicht am 30.07.2009

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2009 - 5 K 3734/08 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Di

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene

1.
Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder
2.
ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder
3.
nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist.
Hat der Gefangene, der ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. Dem Gefangenen muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeitsentgelt in den Vollzugsanstalten des Landes entspricht. Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden.

(2) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, nicht aber zu Lasten des Hausgeldes und der Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt werden.

(3) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag.

(4) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes monatlich im Voraus entrichtet.

(5) Für die Erhebung des Haftkostenbeitrages können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Auch in diesem Fall ist der Haftkostenbeitrag eine Justizverwaltungsabgabe; auf das gerichtliche Verfahren finden die §§ 109 bis 121 entsprechende Anwendung.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
2.
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
3.
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4.
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.

(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro,
6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.

(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:

1.
für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2.
für den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2009 - 5 K 3734/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Geltendmachung von Abschiebungskosten durch den Beklagten.
Die am … 1968 geborene Klägerin war ursprünglich rumänische Staatsangehörige. Seit 2007 besitzt sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie reiste am 07.10.1989 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Antrag auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 05.02.1991 ablehnte. Ihre hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 15.08.1991 - A 6 K 8266/91 - ab. Mit Bescheid vom 11.03.1991 drohte die Stadt Geislingen an der Steige der Klägerin die Abschiebung in ihr Heimatland an, falls sie nicht innerhalb von zwei Wochen die Bundesrepublik verlasse. Am 11.11.1991 wurde die Klägerin nach Rumänien abgeschoben. Am 25.01.1992 heiratete sie in Rumänien einen deutschen Staatsangehörigen und reiste im Wege der Familienzusammenführung am 31.08.1992 erneut in das Bundesgebiet ein, wo sie sich seither bis zu ihrer Einbürgerung rechtmäßig als Ausländerin aufhielt.
Mit Bescheid vom 24.09.2008 setzte das Regierungspräsidium Stuttgart für die am 11.11.1991 durchgeführte Abschiebung der Klägerin nach Bukarest Kosten in Höhe von 744,27 EUR fest, die sich aus Polizei-/Transportkosten der Polizeidirektion Göppingen in Höhe von 215,59 EUR und Flugkosten in Höhe von 528,68 EUR zusammensetzen.
Die Klägerin hat am 01.10.2008 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie beruft sich darauf, dass die Forderung verjährt oder zumindest verwirkt sei. Sie halte sich seit dem Jahr 1992 rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies sei den Behörden von Anfang an bekannt gewesen. Eine Kostenerhebung nach erst 16 Jahren sei nicht rechtmäßig. Zudem sei nicht ersichtlich und belegt, wie sich der Betrag der Abschiebungskosten zusammensetze. Seinerzeit hätten die Beamten von etwa 700,-- DM gesprochen, sie habe diese jedoch nicht bezahlen können, da die Abschiebung ohne Vorankündigung mitten in der Nacht erfolgt sei.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen: Die Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung von Abschiebungskosten erfolge gemäß § 70 Abs. 1 AufenthG sechs Jahre nach Fälligkeit. Wenn die Behörde keinen späteren Zeitpunkt bestimme, würden die Kosten mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner gemäß der Regelung des § 17 VwKostG fällig. Daher beginne die Verjährungsfrist erst mit der Zustellung des Leistungsbescheids am 25.09.2008.
Mit Urteil vom 10.03.2009 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Leistungsbescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die durch die Abschiebung der Klägerin im Jahr 1991 entstandene Kostenschuld sei im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den angefochtenen Leistungsbescheid verjährt gewesen. Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 02.04.2008 und Urteil vom 29.07.2008 - 5 K 547/08 -) sei das Gericht der Auffassung, dass die aufenthaltsrechtlichen Spezialvorschriften mit der sechsjährigen Frist ab Fälligkeit nur die sogenannte Zahlungsverjährung regelten, nicht aber die Entstehungs- bzw. Festsetzungsverjährung, für welche ergänzend die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwKostG gelte. In der Literatur werde zwar angenommen, aus der Regelung einer pauschalen und undifferenzierten ausländerrechtlichen Sechsjahresfrist für die Verjährung folge, dass für eine Anwendung der günstigeren Vierjahresfrist für die Entstehungsverjährung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwKostG kein Raum mehr sei, weil diese die ihr zugedachte Funktion einer Begrenzung der Fälligkeitsverjährung nicht erfüllen könne. Dem könne sich die Kammer aber nicht anschließen. Zweck des § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwKostG sei es nicht, die dreijährige Fälligkeitsverjährung von Alt. 1 der Vorschrift zu begrenzen. Sie habe vielmehr einen eigenständigen Bezugsrahmen und knüpfe gerade nicht an die Fälligkeit, sondern schon an die Entstehung der Kostenschuld an. Diese Auffassung entspreche den einschlägigen allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungskostenrechts und der Abgabenordnung, in denen jeweils zwischen Entstehungs- bzw. Festsetzungs- und Fälligkeitsverjährung unterschieden werde. Sie trage auch allein dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung, denn die ausschließliche Anwendung der sechsjährigen Verjährungsfrist ab Fälligkeit würde dazu führen, dass es für die Festsetzung dieser Art von Kostenschuld überhaupt keine Verjährungsgrenze gäbe. Hierfür fänden sich keine Anhaltspunkte in den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens. Zu der Vorgängervorschrift des § 83 Abs. 4 AuslG 1990 heiße es, der neue Absatz 4 sei eine notwendige Ergänzung des § 83 AuslG, um die „Beitreibung“ von (u.a.) Abschiebungskosten zu erleichtern. Die Beitreibung sei jedoch ein Akt der Vollziehung und setze die Festsetzung der Kostenschuld voraus. In systematischer Hinsicht seien die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ersichtlich nur ergänzender, zum Teil auch klarstellender Natur. Diese Auslegung des Verjährungstatbestands führe nicht etwa zu sachwidrigen Ergebnissen. Es sei nicht ersichtlich, dass Abschiebungskosten in ständiger Verwaltungspraxis typischerweise erst nach Ablauf von vier Jahren geltend gemacht würden. Sei der Betroffene ausgereist, sei die Verjährung regelmäßig gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG unterbrochen. Zu Kostenausfällen könne es deshalb nur kommen, wenn beispielsweise die Ausreise des Betroffenen erst mehr als vier Jahre nach einer Vorführmaßnahme erfolgt sei. Im übrigen erscheine es keinesfalls als sachwidrig, mit der vierjährigen Frist zur Festsetzung der Kostenschuld der Behörde aufzugeben, über diese zeitnah zu entscheiden. Lediglich ergänzend weise das Gericht darauf hin, dass bei der vorliegenden individuellen Fallgestaltung wohl davon auszugehen sei, dass der Beklagte den Kostenerstattungsanspruch zudem verwirkt habe.
Der Beklagte hat am 08.04.2009 die - vom Verwaltungsgericht in seinem ihm am 18.03.2009 zugestellten Urteil zugelassene - Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 05.05.2009, der am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, aus: Würde man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen, liefe die ausländerrechtliche sechsjährige Verjährungsvorschrift praktisch ins Leere. Es sei nicht überzeugend, dass zwischen der Entstehungsverjährung und der Zahlungsverjährung unterschieden werde. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er in § 70 Abs. 1 AufenthG denselben Hinweis wie in Abs. 2 aufgenommen. Dort sei der Verweis auf das VwKostG gerade aus Gründen der Klarstellung aufgenommen worden, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Überzeugender sei die in der Literatur vertretene Auffassung, wonach es hier keine absolute Verjährungsfrist gebe, die unabhängig von einer Geltendmachung durch die zuständige Behörde bereits durch die Entstehung in Lauf gesetzt werden solle. Die von der Verjährungsregelung erfassten Kosten nach § 67 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG seien gerade Kosten, die typischerweise weit vor einer Ausreise oder Abschiebung anfallen könnten. So könnten zwischen einer Vorführmaßnahme und den dabei entstehenden Kosten und der tatsächlichen Ausreise einige Jahre liegen. Insoweit spreche schon die Gesetzesbegründung zu § 83 Abs. 4 AuslG 1990 für diese Auffassung, auch wenn der Begriff „Beitreibung“ möglicherweise unglücklich gewählt worden sei. Der Gesetzgeber habe die Notwendigkeit erkannt, die Kostenregelung zu ergänzen, um die Geltendmachung von Kosten auch zu einem späteren Zeitpunkt zu erleichtern. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch deshalb fragwürdig, weil einerseits angenommen werde, es gebe überhaupt keine Verjährungsgrenze, und andererseits die Kostenschuld in der Rechtssache wegen Verwirkung erloschen sein solle. Damit werde die Lösung angesprochen, welche die Literaturmeinung vertrete, um dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung zu tragen. Hier sei jedoch die Kostenschuld auch wegen Verwirkung nicht erloschen. Das Gericht habe zur Begründung nur den langen Zeitablauf herangezogen. Daneben müsse auch ein sogenanntes Umstandsmoment vorliegen, an dem es hier fehle.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.2009 - 5 K 3734/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie macht geltend: Der Leistungsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht mehr Ausländerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG sei. Sie habe zudem zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Insoweit werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Höchstfürsorglich werde der Einwand der Verwirkung erhoben. Das Umstandsmoment sei darin zu sehen, dass die Klägerin durch die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit ohne weiteres den Eindruck hätte haben dürfen, dass diese Kosten gegenüber einer Deutschen nicht länger geltend gemacht würden. Höchstfürsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Höhe der Kosten nicht aufgeschlüsselt sei. Neben der Klägerin sei eine weitere Person abgeschoben worden, weshalb die Fahrt zum Flughafen nach Frankfurt über Schwäbisch Gmünd erfolgt sei.
13 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Diese waren wie die Verfahrensakte des Berufungsverfahrens Gegenstand der Beratung und Entscheidung; hierauf wird ergänzend wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist zu Recht (im Anschluss an VG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2008 - 5 K 547/08 - juris) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage begründet ist. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid dürfte § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 AufenthG sein. § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt insoweit als Übergangsvorschrift nur, dass die vor dem 01.01.2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere u.a. Entscheidungen über Kosten und Gebühren wirksam bleiben. Nach allgemeinen Grundsätzen dürfte sich jedoch die Entstehung der geltend gemachten Kosten noch nach dem damals geltenden Recht richten, da das neue Recht wohl insoweit keine Rückwirkung für sich beansprucht, ihre Geltendmachung (durch Leistungsbescheid) aber nach dem zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die einschlägigen Vorschriften des Ausländergesetzes (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 AuslG) denen des Aufenthaltsgesetzes entsprechen (so zu Recht VG Karlsruhe, a.a.O.).
17 
Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer u.a. Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, zu tragen. Diese Kosten umfassen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten und gemäß Nr. 3 der Vorschrift sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstandenen Kosten einschließlich der Personalkosten. Von diesen Kosten sind auch Kosten der Polizei umfasst, welche die Ausländerbehörde hinzuzieht (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 - BVerwGE 123, 382 -). Gemäß § 67 Abs. 3 AufenthG ist die zuständige Behörde befugt, den Kostenerstattungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend zu machen.
18 
Überwiegendes spricht dafür, dass der angefochtene Leistungsbescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Klägerin mittlerweile eingebürgert worden ist. Zwar hat nach § 66 Abs. 1 AufenthG nur ein „Ausländer“ die Kosten einer Abschiebung zu tragen. Hier war die Klägerin aber bereits bei Erlass des angefochtenen Bescheids keine Ausländerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG mehr, sondern Deutsche. Dennoch dürfte ihre Heranziehung zu den Kosten der am 11.11.1991 erfolgten Abschiebung nicht schon an diesem Erfordernis scheitern. Denn maßgeblich dürfte in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Gebührenforderung, sondern auf die Entstehung der Abgabenschuld abzustellen sein. Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die geltend gemachten Kosten der Höhe nach gerechtfertigt sind:
19 
Denn die erst nach etwa 16 Jahren nach der Abschiebung der Klägerin festgesetzte Kostenschuld war im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den angefochtenen Leistungsbescheid verjährt. Für die Festsetzung der Kosten einer Abschiebung gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG.
20 
Zwar verjähren nach § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG bzw. § 70 Abs. 1 AufenthG Ansprüche auf die in § 83 Abs. 1 AuslG bzw. § 67 Abs. 1 AufenthG genannten Kosten sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit; auch bestimmt § 17 VwKostG, dass Kosten grundsätzlich (erst) mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig werden.
21 
Wie das Verwaltungsgericht ist jedoch auch der Senat der Auffassung, dass § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG mit der sechsjährigen Frist ab Fälligkeit nur die so genannte Zahlungsverjährung, nicht aber die Festsetzungsverjährung regeln (ebenso VG Karlsruhe, a.a.O.). Für die Festsetzungsverjährung gilt (ergänzend) die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG verjährt der Anspruch auf Zahlung der Kosten unabhängig von der ab Fälligkeit zu bestimmenden Dreijahresfrist spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung.
22 
Entscheidend fallen für diese Auslegung der Sinn und Zweck der Regelung ins Gewicht. Verjährungsvorschriften haben die Aufgabe, dem Rechtsfrieden zu dienen und Rechtssicherheit herzustellen. Nach einer bestimmten Zeit soll der Verpflichtete die Sicherheit haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit dieser Zielrichtung wäre die Auslegung des Beklagten nicht zu vereinbaren. Da die Fälligkeit der Kostenforderung vom Erlass eines Kostenbescheides abhängt, könnte vor Erlass eines solchen Bescheids überhaupt keine Verjährung eintreten. Es wäre vollkommen in das freie Belieben der Behörde gestellt, wann sie ihren Kostenanspruch geltend macht und damit fällig stellt. Erst dann würde überhaupt eine Verjährungsfrist zu laufen beginnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2005 – 3 C 38.04 – BVerwGE 123, 92). Dies zeigt der vorliegende Fall deutlich, in dem die Behörde erst nach etwa 16 Jahren einen Leistungsbescheid erlassen hat, ohne dass für diese späte Geltendmachung nachvollziehbare Gründe vorhanden sind. Denn nachdem die Klägerin im Jahre 1992 zum Zwecke des Familiennachzugs erneut ins Bundesgebiet eingereist ist, war ihr Aufenthaltsort den Behörden ständig bekannt.
23 
Daher überzeugt letztlich auch die in der Literatur vertretene Auffassung nicht, aus der Regelung der ausländerrechtlichen Sechsjahresfrist für die Verjährung folge, dass für eine Anwendung der Vierjahresfrist für die Entstehungsverjährung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG kein Raum sei, weil diese die ihr in § 20 Abs. 1 VwKostG zugedachte Funktion einer Begrenzung der Fälligkeitsverjährung nicht erfüllen könne; daher könne die Behörde bis zur Grenze der Verwirkung den Lauf der Verjährungsfrist selbst steuern (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 70 Rn. 5 bis 7; Hailbronner, AufenthG § 70 Rn. 3). Denn wenn man dieser Auffassung folgen wollte, könnten die hier einschlägigen Verjährungsfristen ihre aus dem Rechtsstaatsgebot und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) folgende Funktion nicht erfüllen. Die Behörde könnte ohne jede zeitliche Begrenzung die Festsetzung der Forderung hinauszögern, selbst wenn - wie hier - hierfür weder ein praktisches Bedürfnis noch ein nachvollziehbarer sachlicher Grund vorliegt (in diese Richtung auch OVG Hamburg, Urteil vom 03.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris).
24 
Auch das Rechtsinstitut der Verwirkung ist in Fällen der vorliegenden Art nicht geeignet, eine zeitliche Schranke der Inanspruchnahme zu begründen. Ein materielles Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl ihm ein Geltendmachen seines Rechts ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, der Verpflichtete infolge dieses Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete hierauf tatsächlich vertraut und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen auf die tatsächlich entstandene Lage eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hat, die er nicht ergriffen hätte oder die er nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig machen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.12.2001 – 4 C 2.00 – BVerwGE 115, 274, vom 29.08.1996 – 2 C 23/95 – BVerwGE 102, 33 und vom 20.01.1977 – V C 18.76 – BVerwGE 52, 16). Jedenfalls an der letzten Voraussetzung fehlt es regelmäßig in Sachverhalten der vorliegenden Art, in denen es um die Geltendmachung von Abschiebungskosten geht. Es ist kaum ein Fall denkbar, in dem ein Ausländer im Vertrauen darauf, nicht mehr zu Abschiebungskosten herangezogen zu werden, eine (Vermögens-) Disposition getroffen hat, die nicht oder nur unter erheblichen Kosten wieder rückgängig gemacht werden kann.
25 
Eine Auslegung, die - wie dargelegt - dazu führen würde, dass der Beginn des Laufs der Verjährung im freien Belieben der Behörde steht und auch noch nach Jahrzehnten ohne jede zeitliche Begrenzung eine Kostenfestsetzung erfolgen könnte, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn auch eine Korrektur durch das Rechtsinstitut der Verwirkung typischerweise nicht möglich sein wird. Daher kommt auch den vom Beklagten nicht ohne jede Berechtigung angeführten systematischen Erwägungen, wonach die aufenthaltsrechtlichen Kostenersatzvorschriften als spezielle Vorschriften den allgemeinen Regelungen des VwKostG grundsätzlich vorgehen, keine durchschlagende Bedeutung zu. Aus den dargestellten grundsätzlichen, verfassungsrechtlich determinierten Erwägungen ist der Auslegung zu folgen, dass für die Festsetzungsverjährung die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt und sich die in § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG geregelte sechsjährige Frist ab Fälligkeit nur auf die Zahlungsverjährung, nicht aber auf die Festsetzungsverjährung bezieht.
26 
Diese Auslegung steht zudem noch in Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift. Dadurch, dass § 70 Abs. 1 AufenthG explizit, gerade auf die Fälligkeit als Beginn der Verjährung Bezug nimmt, lässt die Vorschrift die nach Auffassung des Senats zutreffende Interpretation zu, dass sie auch nur in Bezug auf die an die Fälligkeit anknüpfende Zahlungsverjährung eine abschließende Sonderregelung treffen wollte. Dies widerspricht auch nicht der Absicht des Gesetzgebers, soweit diese in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommen ist. In den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass von § 83 Abs. 4 AuslG heißt es, der neue Absatz 4 sei eine notwendige Ergänzung des § 83 AuslG, um die „Beitreibung“ von Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- und Abschiebungskosten, insbesondere von Beförderungsunternehmern, zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2062 <46> zu Abs. 4). Nach dem üblichen Sprachgebrauch ist die hier ausdrücklich erwähnte „Beitreibung“ ein Akt der Vollziehung, der die vorherige Festsetzung der Kostenschuld begrifflich voraussetzt (ebenso bereits VG Karlsruhe, a.a.O.).
27 
Diese Auslegung ist schließlich auch systemgerecht, denn sie entspricht den allgemeinen Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Abgabenrechts. Anders als im Zivilrecht wird dort typischerweise zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung unterschieden. Beispielhaft kann insoweit auf §§ 169 ff. AO einerseits - die regeln, bis zu welchem Zeitpunkt eine Forderung durch Verwaltungsakt festgesetzt werden darf - und die §§ 228 ff. AO andererseits - die bestimmen, wie lange aus der festgesetzten Abgabenschuld noch die Zahlung verlangt werden kann - verwiesen werden. Versteht man § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG bzw. § 70 Abs. 1 AufenthG als Regelung der Zahlungsverjährung und § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG als Regelung der Festsetzungsverjährung, fügt sich dies ohne weiteres in dieses abgabenrechtliche System ein. Demgegenüber gibt es im öffentlichen Recht - soweit ersichtlich - kein anderes Beispiel, in dem eine Forderung überhaupt keiner Festsetzungsverjährung unterliegt.
28 
Auch dass hiernach die Festsetzungsverjährung mit vier Jahren kürzer ist als die Zahlungsverjährung mit sechs Jahren, stellt keinen Bruch innerhalb des öffentlichen Abgabenrechts dar. Insoweit kann ebenfalls beispielhaft auf die Regelungen der Abgabenordnung verwiesen werden. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen (Nr. 1) und vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind (Nr. 2). Demgegenüber beträgt die Zahlungsverjährungsfrist fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO); sie ist also auch im Geltungsbereich der Abgabenordnung im Regelfall länger als die Festsetzungsfrist. Nur wenn eine Steuer hinterzogen worden ist, beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, und soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies zeigt, dass die Festsetzungsfrist keinesfalls zwingend länger sein muss als die Zahlungsfrist.
29 
Es trifft zudem nicht zu, dass die vom Gesetzgeber abweichend von allgemeinen Regelungen bestimmte Sechs-Jahres-Frist für die Verjährung der ausländerrechtlichen Kostenersatzansprüche ins Leere liefe, wenn für die Entstehungsverjährung weiterhin die Vier-Jahres-Frist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt. Vielmehr trägt die Verlängerung der Fälligkeitsverjährung gerade dem Bedürfnis Rechnung, dass eine einmal festgesetzte Kostenschuld auch nach längerer Zeit als sonst üblich beigetrieben werden kann (vgl. bereits VG Karlsruhe, a.a.O.).
30 
Die von dem Beklagten angeführten Praktikabilitätserwägungen stehen dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen. Auch bei einer vierjährigen Festsetzungsverjährung können die Kosten vorbereitender Maßnahmen i.S.v. § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - wie beispielsweise Vorführkosten - zeitnah festgesetzt werden. Es ist rechtlich nicht geboten, solche Kosten erst nach einer Abschiebung zusammen mit den eigentlichen Abschiebungskosten festzusetzen. Zwar ist es der Behörde nicht verwehrt, Kosten wegen verschiedener, über mehrere Jahre hinweg erfolgter Maßnahmen in einem Kostenbescheid zusammenzufassen; es besteht jedoch umgekehrt auch keine Rechtspflicht, alle Kosten erst dann festzusetzen, wenn die eigentliche Abschiebung bereits stattgefunden hat.
31 
Schließlich sind die berechtigten Interessen der Behörden durch die umfangreichen gesetzlichen Unterbrechungsvorschriften (vgl. hierzu Funke-Kaiser GK-AufenthG, § 70 Rn. 8 ff.) auch dann gewahrt, wenn man eine vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist annimmt. Hält sich der Betroffene im Ausland auf, ist die Verjährung regelmäßig gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG unterbrochen. Gerade aber auch in den Fällen, in denen ein Ausländer untertaucht, ist die Verjährung regelmäßig unterbrochen. Nach § 70 Abs. 2 AufenthG ist dies dann der Fall, wenn der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Melde- oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. Auch eine schriftliche Zahlungsaufforderung oder Ermittlungen über Wohnsitz und Aufenthalt des Pflichtigen unterbrechen die Verjährung (§ 20 Abs. 3 VwKostG). Durch diese Unterbrechungsvorschriften dürfte jedenfalls im Regelfall sichergestellt sein, dass gerade in „Missbrauchsfällen“, auf die sich der Beklagte beruft, die Kostenforderung nicht vorschnell verjährt.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
34 
Beschluss vom 30. Juli 2009
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 744,27 EUR festgesetzt.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
15 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist zu Recht (im Anschluss an VG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2008 - 5 K 547/08 - juris) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage begründet ist. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid dürfte § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 AufenthG sein. § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt insoweit als Übergangsvorschrift nur, dass die vor dem 01.01.2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere u.a. Entscheidungen über Kosten und Gebühren wirksam bleiben. Nach allgemeinen Grundsätzen dürfte sich jedoch die Entstehung der geltend gemachten Kosten noch nach dem damals geltenden Recht richten, da das neue Recht wohl insoweit keine Rückwirkung für sich beansprucht, ihre Geltendmachung (durch Leistungsbescheid) aber nach dem zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die einschlägigen Vorschriften des Ausländergesetzes (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 AuslG) denen des Aufenthaltsgesetzes entsprechen (so zu Recht VG Karlsruhe, a.a.O.).
17 
Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer u.a. Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, zu tragen. Diese Kosten umfassen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten und gemäß Nr. 3 der Vorschrift sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstandenen Kosten einschließlich der Personalkosten. Von diesen Kosten sind auch Kosten der Polizei umfasst, welche die Ausländerbehörde hinzuzieht (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 - BVerwGE 123, 382 -). Gemäß § 67 Abs. 3 AufenthG ist die zuständige Behörde befugt, den Kostenerstattungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend zu machen.
18 
Überwiegendes spricht dafür, dass der angefochtene Leistungsbescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Klägerin mittlerweile eingebürgert worden ist. Zwar hat nach § 66 Abs. 1 AufenthG nur ein „Ausländer“ die Kosten einer Abschiebung zu tragen. Hier war die Klägerin aber bereits bei Erlass des angefochtenen Bescheids keine Ausländerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG mehr, sondern Deutsche. Dennoch dürfte ihre Heranziehung zu den Kosten der am 11.11.1991 erfolgten Abschiebung nicht schon an diesem Erfordernis scheitern. Denn maßgeblich dürfte in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Gebührenforderung, sondern auf die Entstehung der Abgabenschuld abzustellen sein. Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die geltend gemachten Kosten der Höhe nach gerechtfertigt sind:
19 
Denn die erst nach etwa 16 Jahren nach der Abschiebung der Klägerin festgesetzte Kostenschuld war im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den angefochtenen Leistungsbescheid verjährt. Für die Festsetzung der Kosten einer Abschiebung gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG.
20 
Zwar verjähren nach § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG bzw. § 70 Abs. 1 AufenthG Ansprüche auf die in § 83 Abs. 1 AuslG bzw. § 67 Abs. 1 AufenthG genannten Kosten sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit; auch bestimmt § 17 VwKostG, dass Kosten grundsätzlich (erst) mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig werden.
21 
Wie das Verwaltungsgericht ist jedoch auch der Senat der Auffassung, dass § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG mit der sechsjährigen Frist ab Fälligkeit nur die so genannte Zahlungsverjährung, nicht aber die Festsetzungsverjährung regeln (ebenso VG Karlsruhe, a.a.O.). Für die Festsetzungsverjährung gilt (ergänzend) die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG verjährt der Anspruch auf Zahlung der Kosten unabhängig von der ab Fälligkeit zu bestimmenden Dreijahresfrist spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung.
22 
Entscheidend fallen für diese Auslegung der Sinn und Zweck der Regelung ins Gewicht. Verjährungsvorschriften haben die Aufgabe, dem Rechtsfrieden zu dienen und Rechtssicherheit herzustellen. Nach einer bestimmten Zeit soll der Verpflichtete die Sicherheit haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit dieser Zielrichtung wäre die Auslegung des Beklagten nicht zu vereinbaren. Da die Fälligkeit der Kostenforderung vom Erlass eines Kostenbescheides abhängt, könnte vor Erlass eines solchen Bescheids überhaupt keine Verjährung eintreten. Es wäre vollkommen in das freie Belieben der Behörde gestellt, wann sie ihren Kostenanspruch geltend macht und damit fällig stellt. Erst dann würde überhaupt eine Verjährungsfrist zu laufen beginnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2005 – 3 C 38.04 – BVerwGE 123, 92). Dies zeigt der vorliegende Fall deutlich, in dem die Behörde erst nach etwa 16 Jahren einen Leistungsbescheid erlassen hat, ohne dass für diese späte Geltendmachung nachvollziehbare Gründe vorhanden sind. Denn nachdem die Klägerin im Jahre 1992 zum Zwecke des Familiennachzugs erneut ins Bundesgebiet eingereist ist, war ihr Aufenthaltsort den Behörden ständig bekannt.
23 
Daher überzeugt letztlich auch die in der Literatur vertretene Auffassung nicht, aus der Regelung der ausländerrechtlichen Sechsjahresfrist für die Verjährung folge, dass für eine Anwendung der Vierjahresfrist für die Entstehungsverjährung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG kein Raum sei, weil diese die ihr in § 20 Abs. 1 VwKostG zugedachte Funktion einer Begrenzung der Fälligkeitsverjährung nicht erfüllen könne; daher könne die Behörde bis zur Grenze der Verwirkung den Lauf der Verjährungsfrist selbst steuern (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 70 Rn. 5 bis 7; Hailbronner, AufenthG § 70 Rn. 3). Denn wenn man dieser Auffassung folgen wollte, könnten die hier einschlägigen Verjährungsfristen ihre aus dem Rechtsstaatsgebot und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) folgende Funktion nicht erfüllen. Die Behörde könnte ohne jede zeitliche Begrenzung die Festsetzung der Forderung hinauszögern, selbst wenn - wie hier - hierfür weder ein praktisches Bedürfnis noch ein nachvollziehbarer sachlicher Grund vorliegt (in diese Richtung auch OVG Hamburg, Urteil vom 03.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris).
24 
Auch das Rechtsinstitut der Verwirkung ist in Fällen der vorliegenden Art nicht geeignet, eine zeitliche Schranke der Inanspruchnahme zu begründen. Ein materielles Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl ihm ein Geltendmachen seines Rechts ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, der Verpflichtete infolge dieses Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete hierauf tatsächlich vertraut und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen auf die tatsächlich entstandene Lage eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hat, die er nicht ergriffen hätte oder die er nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig machen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.12.2001 – 4 C 2.00 – BVerwGE 115, 274, vom 29.08.1996 – 2 C 23/95 – BVerwGE 102, 33 und vom 20.01.1977 – V C 18.76 – BVerwGE 52, 16). Jedenfalls an der letzten Voraussetzung fehlt es regelmäßig in Sachverhalten der vorliegenden Art, in denen es um die Geltendmachung von Abschiebungskosten geht. Es ist kaum ein Fall denkbar, in dem ein Ausländer im Vertrauen darauf, nicht mehr zu Abschiebungskosten herangezogen zu werden, eine (Vermögens-) Disposition getroffen hat, die nicht oder nur unter erheblichen Kosten wieder rückgängig gemacht werden kann.
25 
Eine Auslegung, die - wie dargelegt - dazu führen würde, dass der Beginn des Laufs der Verjährung im freien Belieben der Behörde steht und auch noch nach Jahrzehnten ohne jede zeitliche Begrenzung eine Kostenfestsetzung erfolgen könnte, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn auch eine Korrektur durch das Rechtsinstitut der Verwirkung typischerweise nicht möglich sein wird. Daher kommt auch den vom Beklagten nicht ohne jede Berechtigung angeführten systematischen Erwägungen, wonach die aufenthaltsrechtlichen Kostenersatzvorschriften als spezielle Vorschriften den allgemeinen Regelungen des VwKostG grundsätzlich vorgehen, keine durchschlagende Bedeutung zu. Aus den dargestellten grundsätzlichen, verfassungsrechtlich determinierten Erwägungen ist der Auslegung zu folgen, dass für die Festsetzungsverjährung die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt und sich die in § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG geregelte sechsjährige Frist ab Fälligkeit nur auf die Zahlungsverjährung, nicht aber auf die Festsetzungsverjährung bezieht.
26 
Diese Auslegung steht zudem noch in Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift. Dadurch, dass § 70 Abs. 1 AufenthG explizit, gerade auf die Fälligkeit als Beginn der Verjährung Bezug nimmt, lässt die Vorschrift die nach Auffassung des Senats zutreffende Interpretation zu, dass sie auch nur in Bezug auf die an die Fälligkeit anknüpfende Zahlungsverjährung eine abschließende Sonderregelung treffen wollte. Dies widerspricht auch nicht der Absicht des Gesetzgebers, soweit diese in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommen ist. In den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass von § 83 Abs. 4 AuslG heißt es, der neue Absatz 4 sei eine notwendige Ergänzung des § 83 AuslG, um die „Beitreibung“ von Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- und Abschiebungskosten, insbesondere von Beförderungsunternehmern, zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2062 <46> zu Abs. 4). Nach dem üblichen Sprachgebrauch ist die hier ausdrücklich erwähnte „Beitreibung“ ein Akt der Vollziehung, der die vorherige Festsetzung der Kostenschuld begrifflich voraussetzt (ebenso bereits VG Karlsruhe, a.a.O.).
27 
Diese Auslegung ist schließlich auch systemgerecht, denn sie entspricht den allgemeinen Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Abgabenrechts. Anders als im Zivilrecht wird dort typischerweise zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung unterschieden. Beispielhaft kann insoweit auf §§ 169 ff. AO einerseits - die regeln, bis zu welchem Zeitpunkt eine Forderung durch Verwaltungsakt festgesetzt werden darf - und die §§ 228 ff. AO andererseits - die bestimmen, wie lange aus der festgesetzten Abgabenschuld noch die Zahlung verlangt werden kann - verwiesen werden. Versteht man § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG bzw. § 70 Abs. 1 AufenthG als Regelung der Zahlungsverjährung und § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG als Regelung der Festsetzungsverjährung, fügt sich dies ohne weiteres in dieses abgabenrechtliche System ein. Demgegenüber gibt es im öffentlichen Recht - soweit ersichtlich - kein anderes Beispiel, in dem eine Forderung überhaupt keiner Festsetzungsverjährung unterliegt.
28 
Auch dass hiernach die Festsetzungsverjährung mit vier Jahren kürzer ist als die Zahlungsverjährung mit sechs Jahren, stellt keinen Bruch innerhalb des öffentlichen Abgabenrechts dar. Insoweit kann ebenfalls beispielhaft auf die Regelungen der Abgabenordnung verwiesen werden. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen (Nr. 1) und vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind (Nr. 2). Demgegenüber beträgt die Zahlungsverjährungsfrist fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO); sie ist also auch im Geltungsbereich der Abgabenordnung im Regelfall länger als die Festsetzungsfrist. Nur wenn eine Steuer hinterzogen worden ist, beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, und soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies zeigt, dass die Festsetzungsfrist keinesfalls zwingend länger sein muss als die Zahlungsfrist.
29 
Es trifft zudem nicht zu, dass die vom Gesetzgeber abweichend von allgemeinen Regelungen bestimmte Sechs-Jahres-Frist für die Verjährung der ausländerrechtlichen Kostenersatzansprüche ins Leere liefe, wenn für die Entstehungsverjährung weiterhin die Vier-Jahres-Frist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt. Vielmehr trägt die Verlängerung der Fälligkeitsverjährung gerade dem Bedürfnis Rechnung, dass eine einmal festgesetzte Kostenschuld auch nach längerer Zeit als sonst üblich beigetrieben werden kann (vgl. bereits VG Karlsruhe, a.a.O.).
30 
Die von dem Beklagten angeführten Praktikabilitätserwägungen stehen dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen. Auch bei einer vierjährigen Festsetzungsverjährung können die Kosten vorbereitender Maßnahmen i.S.v. § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - wie beispielsweise Vorführkosten - zeitnah festgesetzt werden. Es ist rechtlich nicht geboten, solche Kosten erst nach einer Abschiebung zusammen mit den eigentlichen Abschiebungskosten festzusetzen. Zwar ist es der Behörde nicht verwehrt, Kosten wegen verschiedener, über mehrere Jahre hinweg erfolgter Maßnahmen in einem Kostenbescheid zusammenzufassen; es besteht jedoch umgekehrt auch keine Rechtspflicht, alle Kosten erst dann festzusetzen, wenn die eigentliche Abschiebung bereits stattgefunden hat.
31 
Schließlich sind die berechtigten Interessen der Behörden durch die umfangreichen gesetzlichen Unterbrechungsvorschriften (vgl. hierzu Funke-Kaiser GK-AufenthG, § 70 Rn. 8 ff.) auch dann gewahrt, wenn man eine vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist annimmt. Hält sich der Betroffene im Ausland auf, ist die Verjährung regelmäßig gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG unterbrochen. Gerade aber auch in den Fällen, in denen ein Ausländer untertaucht, ist die Verjährung regelmäßig unterbrochen. Nach § 70 Abs. 2 AufenthG ist dies dann der Fall, wenn der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Melde- oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. Auch eine schriftliche Zahlungsaufforderung oder Ermittlungen über Wohnsitz und Aufenthalt des Pflichtigen unterbrechen die Verjährung (§ 20 Abs. 3 VwKostG). Durch diese Unterbrechungsvorschriften dürfte jedenfalls im Regelfall sichergestellt sein, dass gerade in „Missbrauchsfällen“, auf die sich der Beklagte beruft, die Kostenforderung nicht vorschnell verjährt.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
34 
Beschluss vom 30. Juli 2009
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 744,27 EUR festgesetzt.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.